Am 02.05.2016 waren Rechtsanwalt A. Kraus und Rechtsanwalt V. Ghendler in der Reportage “Fokus Deutschland – Prekäre Republik” im Nachrichtensender n-tv zu sehen. Im Gespräch berichten die Partner der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei über die Problematiken der Praxis einer anwaltlichen Schuldnerberatung ein.
Hier sehen Sie die Protagonisten beim Videodreh der n-tv Reportage “Fokus Deutschland – Prekäre Republik”:
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Die Reportage zeigt die unterschiedliche Einkommens- und Vermögensverteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf und zeigt an ausgewählten worden die Leben der von einer Schuldensituation betroffenen Bevölkerung auf. So heißt es in der Programmbeschreibung des Senders n-tv zur Reportage:
“In Deutschland wird die Kluft zwischen Arm und Reich immer größer. Die deutsche Wirtschaft boomt zwar, doch gleichzeitig wird die Schuldenlast mancher Städte immer gravierender und der Strukturwandel zur größten Herausforderung. Die Folgen: Armut, Arbeitslosigkeit und Ghettoisierung. Was passiert mit den Menschen, die den Anschluss verlieren und am Existenzminimum leben müssen? Wie schaffen es Städte und Kommunen, neue Impulse zu setzen und dem wirtschaftlichen Abstieg zu entkommen? n-tv reist für die Doku durch Deutschland und zeigt die prekäre Lage in Bremerhaven, Berlin oder Pirmasens.”
Die Reportage zeigt deutlich auf, dass für viele Menschen eine Schuldensituation der Normalfall ist. Das Geld reicht für viele Menschen nicht mehr zum leben. Herr Rechtsanwalt A. Kraus sagt:
“Aus unserer langjährigen Praxis als anwaltliche Schuldnerberater wissen wir, dass jeder in eine Schuldensituation geraten kann. Eine finanzielle Schieflage ereilen viele schneller als man denkt: Arbeitslosigkeit, Scheidung und Krankheit sind die Hauptgründe für eine Verschuldung. Vor einem solchen Schicksalsschlag ist niemand geschützt. Wenn man in seiner Familie oder seiner Gemeinde keinen finanziellen Rückhalt hat, ist es äußerst schwer aus eigener Kraft aus einer solchen Situation unbeschadet herauszukommen.”
Rechtsanwalt V. Ghendler fügt hinzu:
“Der Konsumverhalten der Bevölkerung hat sich stark gewandelt. Die Industrie versucht mit immer neuen Tricks die Kunden zum Kaufen zu verleiten. Und wenn dann das Geld nicht ausreicht, schalten sie schnell Inkassounternehmen ein, die die Forderungen teils ungerechtfertigt in die Höhe treiben”.
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Mehr zum Widerruf von Darlehensverträgen:
„So billig war Baugeld noch nie“, titelte der Focus. „Wie Häuslebauer vom Zinstief profitieren.“, schrieb das Handelsblatt. Dass der Nullzins Bauvorhaben begünstigt und Immobiliardarlehen erschwinglicher macht, hat sich in den letzten Jahren – nicht zuletzt durch große mediale Aufmerksamkeit – herumgesprochen. Die Niedrigzinspolitik Mario Draghis macht es möglich. Doch langsam zeichnet sich eine Wende ab. Die Deutsche Bank zumindest erwartet bis zum Jahresende einen leichten Anstieg der Bauzinsen. Der richtige Zeitpunkt, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und günstig umzuschulden.
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Sie prognostiziert eine Erhöhung der Bauzinsen für ein Darlehen mit fünf bis zehn Jahren Zinsbindung von 1,6 % auf 1,7 %. Bis Ende des Jahres 2018 wird sogar ein Anstieg auf 1,9 % erwartet. Dabei weichen die Zinssätze teils stark voneinander ab. Während der günstigste Anbieter nur 1,25 % verlangt, gibt es auch welche, die das Doppelte fordern. Insgesamt ist hier ein leichter Aufwärtstrend zu beobachten. Bereits Ende 2016 kündigte die Allianz eine Zinserhöhung von 0,25 % an. Auch bei anderen Kreditinstituten war allein Ende 2016 ein Anstieg zwischen 0,16 % und 0,27 % zu verzeichnen.
Die Deutsche Bank erwartet bis zum Jahresende einen leichten Anstieg der Zinsen im Baugewerbe.
Die niedrigen Zinsen kommen nicht von ungefähr. Mit ihrer anhaltenden Niedrigzinspolitik will die Europäische Zentralbank die Konjunktur in der Eurozone stärken. Es geht insbesondere darum, eine Deflation zu verhindern und die vermehrte Aufnahme von Darlehen zu evozieren. Günstiges Geld steigert die Nachfrage der Konsumenten und bringt die Wirtschaft in Schwung. Der Nachteil: Viele Banken und Lebensversicherer geraten in eine Schieflage – Zinsversprechen können nicht oder nur mit großen Einbußen für die Anbieter eingehalten werden. Trotzdem wird es vorerst keinen Kurswechsel in der Geldpolitik geben. So zumindest hat es Mario Draghi auf der Tagung „The ECB and its watchers“ angekündigt und dabei auf die nur zögerlich steigende Inflation verwiesen. Experten erwarten zwar einen Ausstieg aus dem Anleihenkaufprogramm frühestens 2018 und eine Erhöhung des Leitzinses erst gegen Ende des gleichen Jahres. Warum dennoch ein leichter Anstieg der Bauzinsen zu verzeichnen ist? Grund hierfür wird wohl sein, dass sich eine Zinswende langfristig abzeichnet. Eine Zinserhöhung – wie die der Federal Reserve Bank in den USA Ende 2016 – beeinflusst auch die europäischen Märkte. Außerdem weckte sie die Erwartung einer baldigen Zinswende in Europa. Eine Änderung, die die Europäische Zentralbank zwar nicht vornahm, die auf lange Sicht aber eintreten wird.
Trotz steigender Bauzinsen ist Wohneigentum in Deutschland weiterhin verhältnismäßig preiswert. Das zeigt zumindest der Erschwinglichkeitsindex des Immobilienverbandes IVD. Dieser bezieht nicht nur das Zinsniveau, sondern auch Immobilienpreise und Lohnniveau mit ein. Hierdurch entsteht ein umfassender Überblick, der alle relevanten Faktoren berücksichtigt. Aktuell werden steigende Preise durch die immer noch niedrigen Zinsen und ein wachsendes Einkommen kompensiert.
Die steigenden Bauzinsen bedeuten nicht nur, dass Wohneigentum künftig teurer werden könnte. Auch setzen sie eine Deadline für den lukrativen Widerrufsjoker. LINK Aktuell bietet dieser die Möglichkeit, Immobiliardarlehen mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung rückabzuwickeln und so günstig umzuschulden. Steigende Bauzinsen bedeuten: Die Umschuldung wird weniger günstig und könnte sich ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr rentieren. Darlehensnehmer sollten deswegen schnell handeln. Betroffen sind Verträge, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Etwa 60 % dieser Verträge enthalten angreifbare Widerrufsbelehrungen. Verbraucher sollten deswegen ihre Verträge auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen hin untersuchen lassen. Aktuell sind Ersparnisse von bis zu 20 % der ursprünglichen Kreditsumme möglich. Ein Wert, der sich bei steigenden Bauzinsen nicht halten wird.
Unsere Sozietät verfügt im Bereich des Darlehenswiderrufs über umfassende Expertise und Erfahrung. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung überprüfen wir Ihre Widerrufsbelehrung und beraten Sie zu Chancen und Risiken eines Widerrufs. Wir übernehmen die Verhandlungen mit Ihrem Kreditinstitut und vertreten Ihre Interessen – sowohl außergerichtlich, als auch vor Gericht.
Während eines laufenden Insolvenzverfahren ist es den Insolvenzgläubigern genommen, ihre Forderungen gegen den Schuldner auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Vielmehr sind sie gehalten, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 87, 174 InsO). Die bereits eingeleiteten Verfahren werden unterbrochen (§ 240 InsO). Nur wenn eine Anmeldung scheitern sollte, kann das Verfahren weitergeführt werden ((§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO).
Ein Scheitern in diesem Sinne liegt vor, wenn die angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter (oder einem anderen Gläubiger) bestritten wird. An die Stelle des Schuldners tritt dann der Insolvenzverwalter oder der bestreitende Gläubiger.
Besser haben es sog. Massegläubiger (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und Aus- und Absonderungsberechtigte (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO). Massegläubiger werden im Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt. Ihre Ansprüche sind dabei grundsätzlich solche, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden oder durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst worden sind (siehe auch § 55 InsO). Aussonderungsberechtigte haben ein Recht an einem Gegenstand, der nicht zur Insolvenzmasse gehört. Sie können die Herausgabe des Gegenstandes verlangen. Absonderungsberechtige haben ein Recht auf gesonderte Befriedigung (d.h. außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens). Sie sind damit ebenfalls gegenüber den Insolvenzgläubigern privilegiert. Prozesse der genannten Personen können jederzeit fortgeführt werden.
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In der Praxis ereilen Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren immer wieder Zustellungen der zuständigen Rechtspfleger. An welchen Beteiligten die Zustellungen zu erfolgen haben, war lange Zeit umstritten. Erfreulich deutlich setzte sich das Amtsgericht Göttingen in einem Beschluss (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14) für die Verfahrensrechte der Schuldner ein.
In einem laufenden Insolvenzverfahren haben die Zustellungen an einen bestellten Verfahrensbevollmächtigten – z.B. einen Rechtsanwalt – zu erfolgen. Eine Zustellung allein an den Schuldner ist unwirksam, soweit ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist. So heißt es in dem Leitsatz des Beschlusses:
„Hat der Schuldner einen Verfahrensbevollmächtigten benannt, sind Zustellungen an ihn zu bewirken. Dies gilt auch für die Belehrung gemäß § 175 Absatz 2 InsO.“
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Neben der Erforderlichkeit der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, bleibt die Möglichkeit gesonderter Übersendungen an den Schuldner bestehen. So heißt es im Leitsatz des Beschlusses weiter:
„Eine gesonderte Zustellung/Übersendung an den Schuldner ist daneben möglich.“
„Hat der Schuldner einen Verfahrensbevollmächtigten benannt, sind Zustellungen an ihn zu bewirken. Dies gilt auch für die Belehrung gemäß § 175 Absatz 2 InsO.“
In dem Beschluss zugrunde liegenden Fall ging es um einen anwaltlich vertretenen Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dem Antrag lag eine Prozessvollmacht bei, die keinerlei zeitliche Einschränkungen auf bestimmte Abschnitte des Insolvenzverfahrens enthielt – z.B. lediglich das Insolvenzeröffnungsverfahren betreffen sollte. Schon hier war ein bittender Zusatz zu finden, dass Zustellungen statt an den Schuldner nur an den Bevollmächtigten zu bewirken seien. (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 1)
Zu Beginn des Insolvenzverfahrens überreichte der zuständige Insolvenzverwalter die Forderungsanmeldung eines Gläubigers. Hierbei erfolgte der Hinweis, dass ein Teil der Gesamtforderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wird (§§ 302 Absatz 1 InsO, 266a StGB). Die Konsequenz einer solchen Forderungsart wäre die Nichtteilnahme an der Restschuldbefreiung (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 2).
Das Insolvenzgericht teilte dem Schuldner die Forderungsanmeldung aus der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und die Rechtsfolgen mit. Zudem wies ihn das Gericht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin und kam seiner Hinweispflicht gemäß § 175 Absatz 2 InsO nach. Eine formlose Übersendung einer Abschrift des Hinweises an den Insolvenzverwalter wurde ebenfalls verfügt. Die Zustellung einer Abschrift an den Prozessbevollmächtigten blieb allerdings aus. Der Schuldner selbst legte zunächst keinen Widerspruch innerhalb der ihm gesetzten Frist ein und die Teilforderung wurde nach Fristablauf zur Tabelle festgestellt (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 3).
Daraufhin folgte der Widerspruch des Schuldners durch seinen Verfahrensbevollmächtigten. Dieser beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. In seiner Begründung führte er aus, dass eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt sei. Er verwies darauf, dass die Zustellungen nur an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hätten (§§ 4 InsO, 172 ZPO). Der zuständige Rechtspfleger wies den Antrag des Prozessbevollmächtigten zurück. Er war der Ansicht, dass die Zustellungen auch an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hätten. In erster Linie sei aber der Schuldner zu belehren, soweit er selbst prozessfähig ist. Weiter ist der Begründung zu entnehmen, dass der Schuldner selbst seine Rechte nicht wahrnahm. Sein Widerspruch blieb aus. Ebenso legte der Schuldner nicht dar, warum er sich nicht rechtzeitig mit seinem Prozessbevollmächtigten in Kontakt gesetzt hat, obwohl dies seiner Ansicht nach erforderlich gewesen wäre. Auf die Abweisung des Rechtspflegers reagierte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit einer Erinnerung und beantragte
Der Begründung war zu entnehmen, dass der Schuldner von einer Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten ausgegangen sei und auf die Veranlassung entsprechender Maßnahmen vertraute (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 4, 5, 6).
Im Ergebnis hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung bejaht (§§ 4 InsO, 233 ff. ZPO) und dem Schuldner sowie seinem Prozessbevollmächtigen Recht gegeben. Die Zustellung der Belehrung lediglich an den Schuldner war unwirksam.
Mit seinem Beschluss hat das AG Göttingen die Anwendbarkeit der Zustellungsregeln der ZPO im Insolvenzverfahren bestätigt. Dies gilt ebenfalls für die Belehrung über die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Neben dieser Bestätigung festigt der Beschluss insbesondere
und schützt
Dass der Widerrufsjoker für Verträge aus der Zeit nach dem 10.06.2010 weiterhin sticht, ist nichts neues. Darlehensnehmer können sich so auch weiterhin durch einen Widerruf nachträglich vom Vertrag lösen und günstig umschulden. Ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde nicht oder nur fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt . Durch einen Widerruf entfällt für ihn nicht nur die teure Vorfälligkeitsentschädigung – das Kreditinstitut muss ihm außerdem eine Nutzungsentschädigung zahlen. Im Ergebnis kann sich das rechnen. Ersparnisse von bis zu 20 % der ursprünglichen Kreditsumme sind möglich.
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Die Liste der potenziellen Fehler ist lang. Mal ist die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend hervorgehoben. Ein anderes Mal stößt man gleich auf mehrere widersprüchliche Belehrungen oder es fehlt an wichtigen Pflichtangaben. Das Internet bietet eine große Auswahl an Katalogen, die klassische Fehler auflisten. In den Fokus rückt nun aber ein Fehler, der bisher keine Erwähnung gefunden hat. Unsere Sozietät hat sich intensiv mit der Problematik des Tageszinssatzes auseinandergesetzt und hier gravierende Unstimmigkeiten aufgedeckt. Wenn die Banken den Tageszinssatz tatsächlich mehrheitlich falsch berechnet haben, eröffnen sich hierdurch ganz neue Perspektiven für Darlehensnehmer. Eine Vielzahl von Verträgen, für die bislang keine guten Aussichten bestanden, könnte nun doch widerrufbar sein.
Um die Problematik nachvollziehen zu können, bedarf es zunächst einer ausführlichen Herleitung des Widerrufsrechts. Zu klären sind die maßgeblichen Fragen:
Warum handelt es sich bei der Angabe des Tageszinssatzes um eine Pflichtangabe? Warum ist die Berechnung der Banken fehlerhaft und warum begründet das ein Widerrufsrecht?
Die Pflichtangaben sind eine zwingende Voraussetzung, durch welche sichergestellt werden soll, dass der Verbraucher hinreichend informiert wird. Er soll einen Überblick über die finanzielle Belastung erhalten. In § 492 Abs. 2 BGB a.F. wird auf verpflichtende Angaben des Art. 247 EGBGB verwiesen.
§ 6 Abs. 2 S.2 dieses Artikels schreibt vor:
„Der pro Tag zu zahlende Zinssatz ist anzugeben.“
Gestaltungshinweis Nr. 5 präzisiert die Anforderungen: Es müsse der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag angegeben werden, Centbeträge als Dezimalstellen. Ist der Tageszinssatz falsch angegeben, fehlt es also an einer wichtigen Pflichtangabe. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. besagt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhalten hat. So sah es auch das LG Hamburg (Urteil vom 23.11.2016) in einem Fall, wo der Tageszinssatz mit 0 € angegeben war. Es muss der nach Vertrag geschuldete Zinssatz angegeben werden. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung steht der fehlenden Belehrung gleich, so der EuGH (Urteil vom 10.04.2008,). Damit würde aus einer fehlerhaften Berechnung des Tageszinssatzes unmittelbar ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers folgen.
Die meisten Verträge enthalten eine Angabe zum Tageszinssatz. Allerdings legen die Banken diesem eine alte Berechnungsmethode zugrunde, welche unter Umständen zu einem falschen Ergebnis führt. In der Tat gibt es heutzutage mehr als nur eine Möglichkeit, diesen Zinssatz zu berechnen. Bei Banken beliebt ist die (altbewährte) deutsche kaufmännische Zinsberechnungsmethode, welche für jeden Monat 30 Zinstage und für das Jahr 360 Zinstage veranschlagt. Geläufig ist diese Methode unter dem Stichwort „Bankjahr“. Andere Zinsmethoden stellen auf 365 Tage beziehungsweise die tatsächliche Anzahl der Tage ab(Effektivzinsmethode, englische Zinsmethode). Die Effektivzinsmethode ist Bestandteil der ISMA Rule 25. (ISMA = International Securitis Market Association). Der Unterschied: Verschiedene Tageanzahlen beim Basisjahr. Während diese in vielen EG-Ländern gesetzlich vorgeschrieben ist, findet sich in einem großen Teil der Widerrufsbelehrungen weiterhin die deutsche kaufmännische Berechnungsmethode. Der angegebene Tageszinssatz ergibt sich damit aus folgender Gleichung:
Dem gegenüber steht folgende Zinsmethode:
Die besseren Argumente sprechen dafür, dass der Berechnung 365, beziehungsweise 366 Tage (eben die tatsächliche Zahl) zugrunde gelegt werden müssen. Das würde jede Widerrufsbelehrung fehlerhaft machen, in der mit 360 Tagen gerechnet wird. Zwar ist die deutsche kaufmännische Methode in der Rechtsprechung weitestgehend gebilligt. Das sorgt aber noch lange nicht dafür, dass ein dahingehender allgemeiner Handelsbrauch besteht (Beck Online: Großkommentar BGB § 488). An einer gesetzlichen Regelung der Zinsberechnungsmethode fehlt es. Deswegen stellt sich die Frage: Darf die Zinsberechnungsmethode frei gewählt werden?
Der Gesetzgeber des BGB und des HGB kannte um 1900 nur eine Berechnungsmethode – nämlich die deutsche kaufmännsiche. Zurückzuführen war deren Gebrauch auf einfache Umstände. In Ermangelung kompakter Rechenmaschinen suchte man nach möglichst einfachen Rechnungsmodellen. Das 18. Und 19. Jahrhundert war von Kalenderreformen geprägt. Im Ergebnis konnte nur eine pauschale Zinsberechnungsmehtode zu Rechtssicherheit führen. Heutzutage hingegen ist es ein Leichtes, Zinstage kalendergenau zu bestimmen. Eine kalendermäßige Unsicherheit, die ausgeglichen werden muss? Fehlanzeige. Warum also an der deutschen kaufmännischen Methode festhalten, wenn eine exakte Berechnung nicht nur möglich, sondern spielend leicht und gleichzeitig auch transparenter ist? Der technische Fortschritt zeigt: Die Effektivzinsmethode ist weitaus zeitgemäßer als die deutsche kaufmännische Methode (Quelle: zinsmethoden.de).
Zudem geht die Verwendung der deutschen kaufmännischen Methode vorliegend signifikant zulasten des Verbrauchers, er hätte für den gleichen Zeitraum einen zu hohen Betrag zu entrichten. Eine Vereinbarung der Berechnungsmethode kann auch inter partes geschehen – beispielsweise durch eine individualvertragliche Abrede oder durch AGB. Die AGB der Berliner Sparkasse, die wir exemplarisch untersucht haben, weist lediglich unter der Überschrift „Einlagengeschäft“ einen Hinweis auf, dass für die Zinsberechnung jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet wird. Damit wird die deutsche kaufmännische Methode zwar zugrunde gelegt, eine ausdrücklichere Formulierung wäre aus Gründen der Transparenz nicht nur wünschenswert, sondern zwingend. Selbst wenn die 360-Tage-Rechnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt ist, muss ein mündiger Verbraucher, der von einem 365-Tage-Jahr ausgeht, mit einer solchen Klausel rechnen? Eine solche Klausel könnte intransparent oder überraschend sein und den Verbraucher insoweit benachteiligen.
Insofern könnte dessen Vertrauen auf einen geringeren Tageszinssatz schutzwürdig sein.
Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Berechnung des Tageszinssatzes der Parameter „365 Tage“ zugrunde gelegt werden sollten, ist § 191 BGB, der zur Berechnung von Zeiträumen ebenfalls 365 Tage heranzieht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Effektivzinsmethode Vorzug gegeben werden sollte.
In der Konsequenz sind sämtliche Widerrufsbelehrungen, die sich auf die 360-Tage-Formel stützen, als fehlerhaft anzusehen. Sie weisen einen zu hohen Tageszinssatz auf. Darlehensnehmern ist deswegen zu raten, ihre Darlehensverträge überprüfen zu lassen. Unsere Kanzlei ist nach der Durchführung von mehr als 500 Verfahren, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im Bereich des Darlehenswiderrufs sehr erfahren und weiß, worauf es bei der Verhandlung mit der Bank ankommt. Wir übernehmen sowohl die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung wie auch mit dem betreffenden Kreditinstitut. Nutzen Sie die Möglichkeit eines kostenlosen Erstberatungsgesprächs und lassen Sie die Chancen und Risiken eines Widerrufs kompetent einschätzen.
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Der Widerrufsjoker ist ein Trumpf in den Händen aller Verbraucher, die sich mit einem finanziellen Vorteil von ihrem Auto trennen möchten. Wer sein Auto über einen Kredit finanziert hat, sollte in jedem Fall den Widerrufsjoker prüfen lassen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte am 26.03. die Wirksamkeit des Widerrufsjokers (Aktenzeichen C-66/19). Dabei handelt es sich um einen Fehler, den nahezu jeder Kreditnehmer in seinem Vertrag finden kann.
Wer den Widerrufsjoker erfolgreich zieht, der kann sein Auto zurückgeben und erhält dafür die an die Bank gezahlte Summe zurück. Vor allem bei Problemen mit dem Auto, sei es wegen der aktuellen Diesel-Krise (Abgasskandal) oder einfach, weil man mit dem Auto unzufrieden ist, macht der Widerrufsjoker es möglich, das Auto bestmöglich loszuwerden. Denn man muss sein Auto nicht mit hohem Wertverlust auf einer Gebrauchtwagen-Plattform verkaufen, sondern gibt es einfach an die Bank zurück und erhält viel mehr Geld, als bei einem Verkauf.
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Der Widerrufsjoker fußt auf gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz. Wenn eine Bank mit einem Verbraucher einen Kreditvertrag schließt, sitzt die Bank am längeren Hebel – denn bei ihr arbeiten gut bezahlte Experten. Daher werden der Bank Pflichten auferlegt, wie der Vertrag genau auszusehen hat, damit sie den Verbraucher nicht übervorteilen kann. Hier kommt der Widerrufsjoker ins Spiel. Denn wenn die Bank sich trotz ihrer Expertise nicht an diese Regeln hält, kann der Kunde den Vertrag “ewig” widerrufen, auch noch nach mehreren Jahren. Und genau diesen Fehler haben zahlreiche Banken gemacht.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Banken die fehlerhaften Verträge millionenfach als Vorlage verwendet haben. Somit können Millionen Kunden den Widerrufsjoker nutzen und ihren Autokredit widerrufen.
Der vom Europäischen Gerichtshof bemängelte Satz, der die Kunden zur Rückabwicklung ihrer Verträge berechtigt, lautet in den meisten Verträgen so:
Die Frist zum Widerruf beginnt erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben.
Damit verweist der Vertrag in nur einem Satz auf einen Gesetzestext von ca. acht Seiten Länge. Denn es handelt sich um eine sogenannte Verweisungskette oder auch Kaskadenverweis genannt. Der genannte § 492 verweist den Leser tiefer und tiefer in unterschiedliche Gesetze. Welche Dokumente genau gemeint sind, versteht niemand.
Allein diese Konstruktion ist laut EuGH geeignet, den Verbraucher derart zu verwirren, dass er von seinem Widerrufsrecht nicht Gebrauch macht, da er nicht weiß, wann genau seine Frist zu laufen beginnt.
Bei den zusätzlichen Fehlern handelt es sich um versteckte Klauseln, die die Kunden von der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte abhalten könnten. Beispielsweise werden eigentlich zusammenhängende Regelungen auf mehrere Absätze aufgeteilt oder den Kunden werden Informationen vorenthalten.
Die Gerichte urteilten auch in solchen Fällen in der Vergangenheit häufig im Sinne der Verbraucher und bestätigen den Widerrufsjoker auch bei anderen Fehlern.
Fehler in den Darlehensbedingungen:
Keine Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer.
Fehler in der Widerrufsinformation:
Unzutreffende und irreführende Angabe des Tageszinses (Tageszins 0,00 %)
Fehler bei den Widerrufsfolgen:
Folgen des Widerrufs sind für den Verbraucher verwirrend und unverständlich dargestellt
Grundsätzlich greift der Widerrufsjoker immer, wenn mit einem Kreditvertrag ein Fahrzeugkauf finanziert wurde. Denn in diesen Fällen handelt es sich um “verbundene Geschäfte” und der Widerruf des Autokredits führt gleichzeitig zu einer Rückabwicklung des Autokaufvertrags. Das heißt, es ist egal, ob der Vertrag mit der Volkswagen Bank, der Mercedes-Benz Bank oder einer anderen Bank geschlossen wurde. Sogar der Widerruf eines Wohnmobilkredits ist möglich. Nur das Datum des Vertrags sowie die das Vorliegen des Kaskadenverweises oder anderer Fehler sind entscheidend.
Denn nahezu alle Banken hielten es für notwendig, von den gesetzlichen Vorschriften zur Vertragsgestaltung abzuweichen. Und immer dann, wenn dies passiert ist, greift der Widerrufsjoker. Betroffen sind Verträge ab dem 10.06.2010.
Der Widerrufsjoker führt zur Rückabwicklung des Autokaufs. Grundsätzlich steht Ihnen dann die gesamte Summe zu, die Sie an die Bank gezahlt haben. Doch die Banken fordern in der Regel einen Abzug für bisher gefahrene Kilometer. Die Frage, ob die Bank etwas abziehen darf, ist umstritten. Es gab bereits Urteile, die diese Frage sowohl mit Ja als auch mit Nein beantwortet haben. Daher rechnen wir mit Ihnen zunächst beide Alternativen durch. Inbesondere wenn es durch einen außergerichtlichen Vergleich zu einer schnellen Einigung kommen soll, wird die Bank die Nutzungsentschädigung einfordern.
Niemand muss besorgt sein, dass der Bank oder dem Autokonzern wegen des Widerrufsjokers existenzielle Schwierigkeiten entstehen. Diese Konzerne erzielen weltweit astronomische Gewinne und haben auch an Ihrem Autokredit gut verdient. Die Rückabwicklung des Autokaufs bedeutet für Sie im Endeffekt einige tausend Euro Plus. Dem Autokonzern entsteht jedoch kein Minus in gleicher Höhe. Denn die Konzerne haben ganz andere Möglichkeiten, das gebrauchte Auto zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, für den entfällt jegliches Kostenrisiko. Sie können den Widerrufsjoker ziehen und die Reaktion der Bank entspannt abwarten, denn die Kosten für ein rechtliches Vorgehen bei einer Ablehnung durch die Bank zahlt die Versicherung.
Doch auch wer keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte seine Verträge prüfen lassen, Oftmals sind die Erfolgsaussichten sehr gut, so dass wir mit Sicherheit eine angemessene Lösung finden werden.
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt und Partner
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Fatbardha Kameraj
Rechtsanwältin
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ
Ludger Knuth
Rechtsanwalt
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René Brustmann
Rechtsanwalt
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An Kontoführungsgebühren für unser Girokonto haben wir uns längst gewöhnt. Dass wir Barabhebungen an den Automaten anderer Kreditinstitute bezahlen müssen, ist nichts Neues. Aber einen Euro für jede Barabhebung bei der eigenen Bank bezahlen? Als Anfang April bekannt wurde, dass einzelne Sparkassen und Volksbanken Gebühren fürs Geldabheben verlangen, ging ein Aufschrei durch die Medien. Vielen Verbrauchern stößt diese neue Gebühr übel auf – und das zurecht.
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Zu Niedrigzinszeiten werden die Kreditinstitute nicht müde, sich nach alternativen Ertragsmöglichkeiten umzusehen. Mit den Kundenguthaben lässt sich aktuell nur wenig Gewinn erwirtschaften. Nachdem 2016 das kostenlose Girokonto zu einer Ausnahmeerscheinung wurde, sind Gebühren für eine Barabhebung der nächste logische Schritt. Das Finanzportal Biallo listete allein 20 Sparkassen die für jede Barabhebung ihrer Kunden an den Bankautomaten der Sparkassengruppe Gebühren verlangen. Abhängig sei dies vom Kontomodell, so die betroffenen Kreditinstitute. Nach Angaben von Biallo ist bei weiteren 23 Sparkassen die Anzahl der kostenfreien Abhebungen begrenzt. Die Gebühren liegen in der Regel zwischen 50 Cent und einem Euro – pro Abhebung. Ein Betrag, der sich bei regelmäßigen Abhebungen schnell summiert. Auch eine Abhebung am Schalter ist keine Alternative. Hierfür berechnen sogar noch mehr Sparkassen eine Gebühr.
Anfang April wurde bekannt, dass einzelne Banken Gebühren für das Geld abheben verlangen. 1€ für jede Barabhebung.
Vielen Kunden wird am Automaten nicht einmal angezeigt, dass ein Entgelt fällig wird. Fest steht zumindest in Bezug auf Kreditkarten, dass der Kunde über etwaige Kosten aufgeklärt werden muss. Er muss wissen, was im Falle einer Barabhebung auf ihn zukommt (so auch das LG Heilbronn zu Kredit-Barabhebungsgebühren). Horst Biallo kritisiert, dass Kunden nicht vermittelt wird, dass sie für das Abheben bezahlen. Auch bei Geldabhebungen mit der EC-Karte bei fremden Kreditinstituten ist eine Gebührenanzeige Pflicht. Auf Nachfrage von Biallo bei neun Sparkassen, ob den Kunden die Gebühr am Automaten überhaupt angezeigt werde, antworteten diese nicht einmal. Begründet werden die neuen Gebühren mit der anhaltenden Niedrigzinsphase. Außerdem hat eine Infrastruktur, die flächendeckend rund um die Uhr Bargeldabhebungen erlaubt, ihren Preis. Schließlich soll ein Bankautomat die Bank jährlich zwischen 5.000 und 10.000 € kosten.
Trotzdem erscheint es fraglich, ob die Abhebungsgebühren in jedem Fall gerechtfertigt sind. Grundsätzlich ist die Bank zur Barauszahlung verpflichtet, dies ergibt sich aus dem Rechtscharakter des Girokontos als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag nach § 700 Abs. 1 S.3 iVm § 695 BGB. Auf dieser Grundlage kann der Kunde die Auszahlung seines Guthabens an der kontoführenden Geschäftsstelle verlangen. Bei normaler Nutzung kann dafür keine Gebühr erhoben werden(Hierzu: Tamm/Tonner, Verbraucherrecht, Kapitel 6: Verbraucherschutz im Vertragsrecht § 16 Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen A. Girokonto und Zahlungsdiensterahmenvertrag Rn. 6-8). Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass eine normale Inanspruchnahme „bis zu fünf Ein- und Auszahlungen im Monat umfasst“. Demnach wären Gebühren, die unabhängig von der Anzahl der Barabhebungen verlangt werden, unrechtmäßig.
Das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs ist allerdings aus dem Jahre 1996 – eine Zeit, in der bargeldloser Zahlungsverkehr noch wenig populär war und in der ein Kunde durchschnittlich nur 0,8 Bargeldabhebungen im Monat vornahm. Mit der zunehmenden Digitalisierung und Technisierung kommt dem bargeldlosen Zahlungsverkehr eine immer stärkere Bedeutung zu. Banken wollen ihre Kunden dazu bewegen, mehr mit der Karte zu zahlen. So kündigte N26 – ein FinTech Start-Up mit kostenlosem Konto – 500 Kunden, weil diese zu viele Abhebungen getätigt hatten.
Finanzexperten rechnen damit, dass Abhebungsgebühren zukünftig eher die Regel als die Ausnahme darstellen werden.
Für Kunden gibt es aktuell nur wenige Reaktionsmöglichkeiten. Wer für seine Abhebungen bezahlen muss, sollte einen Wechsel in Betracht ziehen. Schon eine Kontomodelländerung kann das Problem lösen, aber auch die Bank zu wechseln, ist eine Option. In Betracht kommt weiterhin eine Kreditkarte, die kostenlose Bargeldabhebungen erlaubt. Außerdem bietet eine Reihe von Supermärkten kostenlose Bargeldabhebungen ab einem Einkaufswert von 20 Euro an. Insgesamt ist Verbrauchern zu raten, nicht blind auf die Rechtmäßigkeit einer Gebühr zu vertrauen. Aufschluss darüber bietet unser Gebührenlexikon.
Das Berliner Startup-Unternehmen „Miito GmbH“ hat Mitte März 2017 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Wie „Gründerszene“ berichtet wurde der Berliner Rechtsanwalt Stefan Ludwig zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Die revolutionäre Idee der Miito GmbH scheiterte bis in die Insolvenz.
Mit der Miito GmbH verfolgten die beiden Gründer Nils Chudy und Jasmina Grase eine Idee, die das tagtägliche Wasserkochen revolutionieren sollte. Hinter der Idee steckte das neuartige Produkt „Miito“ – ein Induktions-Wasserkocher, mit dem Wasser in beliebigen Gefäßen zum Kochen gebracht werden kann. Das ressourcenschonende Produkt bestehend aus einer Induktionsfläche und einem Induktionsstab sollte den herkömmlichen Wasserkocher in Rente schicken.
Optisch sticht „Miito“ schon allein durch das moderne Design hervor. Die Vorgehensweise schien simpel: Das Gefäß mit der zu erhitzenden Flüssigkeit (z.B. eine Tasse Tee) auf die Induktionsfläche stellen, den Induktionsstab anschließend direkt in dem Gefäß platzieren und die Flüssigkeit sollte ruckzuck erhitzt sein. Einer der vielen Vorteile von „Miito“ sollte darin bestehen, dass die exakt benötigte Flüssigkeitsmenge erhitzt werden könne. Ohne Mindestmengen und Überreste nach dem Wasserkochen hätten Wasser- und Energieeinsparungen erzielt werden können – die Idee eines rundum ressourcenschonenden Produkts. Kalkablagerungen sollten ebenfalls der Vergangenheit angehören.
Laut „Gründerszene“ entwickelte sich „Miito“ von einem einstigen Studienprojekt zum erfolgreichen Kickstarter-Projekt, das auch international mediale Aufmerksamkeit verzeichnen konnte.
„Kickstarter“ ist eine US-amerikanische Crowdfunding-Plattform. Der relativ junge Begriff des „Crowdfunding“ meint eine Art der Kapitalbeschaffung, bei der eine Masse an Menschen an der Finanzierung einer Geschäftsidee mitwirkt. Etwa über die Homepages von Crowdfunding-Anbietern im Internet. Kickstarter gilt in dem Bereich des Crowdfunding als Vorreiter und gleichzeitig als erfolgreichster Anbieter. Und ebenda platzierte sich auch „Miito“ mit seiner revolutionären Idee zwecks Finanzierung im Frühjahr 2015.
Die offizielle Projektseite von „Miito“ auf „Kickstarter“ zählt mehr als 6.000 Unterstützer, die insgesamt mehr als 800.000 € zur Verwirklichung der Idee beigetragen haben.
Dabei war die Idee und Funktionsweise von Induktion keinesfalls neu. Die Gründer von „Miito“ konnten die Unterstützer eher durch eine in die Welt gerufene Innovation mit einer Glanzleistung an Design überzeugen.
Vom Kickstarter-Erfolg getragen hofften viele Unterstützer und potenzielle Kunden auf ein „Miito“-Modell zum angesetzten erstmaligen Liefertermin im April 2016. Nachdem der Erscheinungstermin von „Miito“ mehrmals verschoben wurde, kündigte das Unternehmen zuletzt einen Liefertermin für Mitte 2017 an.
Über zwei Jahre verfolgten die Gründer mit Ihrem Team die Umsetzung und Realisierung des Projekts. Nun ist es gescheitert. Auf ihrer Projektseite treten die Gründer von „Miito“ ihren Unterstützern ehrlich und transparent gegenüber. So heißt es in einer offiziellen Meldung auf der Projektseite seitens der beiden Gründer:
„Unfortunately, there is never a good way to deliver bad news – but out of respect for people who have given us their time, money and input over the last months, we want to be as honest and transparent as possible with you.“
und weiter
„As you have been following the updates during the last two years, the MIITO team has done everything to bring this project to life together with input from our backers and partners. While we knew we were embarking on an extremely difficult path to try and make our first product, it has become clear in the last months that we will not be able to deliver the product we initially planned. We have filed for insolvency and are shutting down the project (more details below).“
Das Projekt „Miito“ ist somit offiziell gescheitert und die „Miito GmbH“ in Insolvenz.
Die offizielle Mitteilung der Gründer Nils Chudy und Jasmina Grase auf der Projektseite enthält auch eine dreiteilige Aufzählung zu der Lage der „Miito GmbH“.
„Issues that led to this painful decision:
Die schmerzhafte Entscheidung der Gründer den Insolvenzeröffnungsantrag für die „Miito“ GmbH zu stellen, wurde somit von Verlusten von Entwicklungs- und Herstellungspartnern und Problemen die notwendigen Zertifizierungen für den Prototypen des „Miito“ zu erlangen geleitet. Beides führte im Ergebnis vermutlich zu einer stärker zunehmenden Zeit- und Kostenfrage des Projekts, die es letztlich scheitern ließ. Auf der Projektseite bei „Kickstarter“ führen die Gründer eine detaillierte Erklärung zu den Umständen auf.
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Kreditinstitute sind oft undurchsichtig in ihren Kostenaufstellungen, Berechnungen und Angeboten. Die Vielfalt der einzelnen Berechnungsposten stellt Bankkunden oft vor ungeahnte Herausforderungen. Transparenz ist zwar wünschenswert, aber nicht immer gegeben. Als Faustregel gilt: Tätigkeiten, die die Bank im eigenen Interesse durchführt, müssen kostenlos sein. Im Einzelnen ist aber auch das nicht genau zu erkennen. Aus diesem Grund werden hier sämtliche Gebühren, die von Kreditunternehmen berechnet werden, vorgestellt und die Rechtmäßigkeit dieser beleuchtet. Auf diese Weise fällt es leichter, Berechnungen nachzuvollziehen und gegen unrechtmäßig erhobene Gebühren vorzugehen.
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Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit. Diese Gebühr ist gerade bei Immobilienkrediten von besonderer Relevanz. Der Kunde bringt die Bank mit seiner vorzeitigen Rückzahlung um einen Teil ihres Zinsgewinns. Es entstehen Refinanzierungs- und Margenschäden auf Seiten der Bank. Die Berechnung richtet sich nach der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank und nicht nach einem Wert aus dem PEX-Index des Verbandes deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands, wie der Bundegerichtshof entschieden hat (BGH-Urteil vom 30.11.2004). Unzulässig ist es hingegen, eine pauschale Gebühr für die bloße Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen (Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 26.01.2012). Eine Vorfälligkeitsentschädigung muss aber nicht in jedem Fall gezahlt werden. Anders gestaltet es sich bei einem Widerruf. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und widerruft der Kreditnehmer daraufhin, so muss er eben keine Vorfälligkeitsentschädigung leisten. Bei Darlehen mit variabler Verzinsung besteht ein gesetzliches Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten. Dann muss keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Gleiches gilt für Verträge mit einer Zinsbindung von zehn Jahren und länger. Eine Rückführung des Darlehens ist dann mit Ablauf einer sechsmonatigen Frist möglich, ohne dass die Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung hat auch dann keinen Bestand, wenn die Bank ihrem Kunden eine Kündigung wegen Zahlungsverzug ausgesprochen hat. Sie darf dann lediglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz verlangen (BGH-Urteil vom 19.01.2016 ). Die EU hat – zumindest was die Verbraucherkredite betrifft – eine Beschränkung der Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen. Bei einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten darf sie maximal ein Prozent der Restschuld betragen, ist die Restlaufzeit kürzer als 12 Monate, so sind es nur noch 0,5 Prozent (Art. 16 Abs. 2 Nr. 1f RL 2008/48/EG). Auch in Hinblick auf die Höhe der zu entrichtenden Entschädigung kann es vorkommen, dass die Bank ihren Kunden zu viel berechnet. Abhängig ist die finale Summe zum einen von der Art des Kreditvertrags und zum anderen von der Höhe der Restschulden. Rechner aus dem Internet können zu einem guten Überblick verhelfen, eine exakte Berechnung ist allerdings nur durch einen Experten möglich.
Wenn das vertraglich vereinbarte Darlehen noch nicht ausgezahlt ist, spricht man statt von einer Vorfälligkeitsentschädigung von einer Nichtabnahmeentschädigung. Die Voraussetzungen sind ähnlich derer für die Vorfälligkeitsentschädigung, außer dass der Darlehensnehmer die Bank in dieser Konstellation durch seine Nichtabnahme um den Zinsgewinn bringt. Die Regeln der Vorfälligkeitsentschädigung gelten deswegen analog. Es ist zulässig, hier eine Pauschale zu vereinbaren, sofern diese den üblichen Schaden nicht übersteigt. Außerdem muss der Bankkunde die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist (BGH-Urteil vom 21.02.1985).
Eine Zinscap-Gebühr wird vereinbart, damit der Zinssatz eine Obergrenze (den Cap) nicht überschreitet. Dieser Betrag wird auch Zinssicherungsgebühr genannt. Vereinbart wird eine Ziscap-Prämie bei Darlehen mit variablem Zinssatz. Sie soll verhindern, dass die Zinsen zu hoch werden. Auch diese Gebühr wird oft rechtsgrundlos entrichtet. Beispielsweise dann, wenn die von der Bank verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist und deswegen ein fester – nämlich der gesetzliche – Zinssatz zum Tragen kommt. Bei einem festen Zinssatz ist es widersinnig, eine Zinssicherung nach oben hin vorzunehmen. Deswegen steht die Zins-Cap-Prämie hier keiner entsprechenden Leistung gegenüber und ist damit unrechtmäßig. So hat es am 01.12.2011 das Landgericht Duisburg entschieden. Es sah in der Zins-Cap-Gebühr eine „als einmalige Gebühr getarnte Zinsbelastung“.
In der Regel beträgt die Zinscap-Prämie zwischen 1 und 4 % des Kreditbetrages. Besonders hervorzuheben sind in diesem Kontext Praxis- und Immobiliendarlehen der apoBank. Bei diesen Darlehen häufen sich fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln und damit einhergehende unrechtmäßige Zinscap-Gebühren.
Bei der Kreditbearbeitungsgebühr handelt es sich um einen festgelegten Prozentsatz der Kreditsumme, der vor Auszahlung des Kredites fällig wird. Sie fällt einmalig an und ist abhängig von der Höhe des Kredits. Oft wird sie berechnet, obwohl sie nicht rechtmäßig ist. Denn die Bearbeitung des Kreditantrages fällt in die Sphäre der Bank und stellt keine zusätzliche Leistung dar. Deswegen dürfen durch sie auch keine zusätzlichen Kosten entstehen (BGH-Urteil vom 13.05.2014). In der Regel beträgt die Kreditbearbeitungsgebühr etwa ein Prozent des Nominaldarlehensbetrags, was je nach Höhe des Darlehens eine große Summe ausmachen kann, die der Kreditnehmer verzinst zurückverlangen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 25.02.2016 festgestellt, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer durch eine entsprechende Klausel benachteiligt werden. Es betonte, dass die Kreditbearbeitungsgebühr nicht auf einer separat vergütungsfähigen Sonderleistung beruhe. Nach diesem Urteil können auch Unternehmer sich erfolgreich gegen Kreditbearbeitungsgebühren wehren. Es können Rückzahlungsansprüche in fünfstelliger Höhe bestehen.
Für Aufsehen sorgten in den letzten Jahren sowohl die Kreditbearbeitungsgebühren als auch die Individualgebühren. Insgesamt geht es um Zahlungen, die zu Beginn der Laufzeit zu entrichten waren und auch bei frühzeitiger Ablösung des Kredites nicht erstattet wurden. Ein Beispiel ist hier die Targobank. Nachdem 2014 der Bundesgerichtshof in gleich vier Fällen Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt hatte, bot die Bank plötzlich einen sogenannten „Individualkredit“ an. Hier wurden „laufzeitunabhängige Individualgebühren“ für angebliche Sonderleistungen berechnet. Verbraucherschützer kritisierten das als Umgehung der Kreditgebühren-Urteile des BGH. Ein laufzeitunabhängiger Preis ist mit dem gesetzlichen Leitbild nicht zu vereinbaren. Das Landgericht Düsseldorf verbot am 08.07.2015 derartige Gebühren unter Hinweis darauf, dass nicht ersichtlich sei, welche Sonderleistungen erbracht würden und das laufzeitunabhängige Entgelt die Kreditnehmer unangemessen benachteilige. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte dieses Urteil. Eine entsprechende Revision der Targobank zog diese noch vor einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurück. Für Verbraucher heißt das: Die Individualbeiträge dürfen nicht verlangt werden. Wer diese gezahlt hat, sollte sich zeitnah um eine Erstattung bemühen.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr die Darlehensgebühr für Bauspardarlehen für unzulässig erklärt (BGH-Urteil vom 8.11.2016). Vorgesehen war diese, wenn der Bausparer das Darlehen tatsächlich in Anspruch nahm. Sie betrug meist 2 % der Darlehenssumme. Nun wurde höchstrichterlich für Klarheit gesorgt: Klauseln, die eine derartige Gebühr vorsehen, sind unwirksam. Bausparer, die diese Gebühr entrichtet haben, haben somit einen Rückzahlungsanspruch.
Bei einem Pfändungsschutzkonto handelt es sich um kein eigenes Kontomodell. Es stellt lediglich eine Ergänzung zum bestehenden Konto dar. Durch die Umwandlung dürfen sich keine höheren Kosten ergeben. Gleiches gilt auch für Neukunden – das Pfändungsschutzkonto darf nicht mehr kosten als ein Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsumfang (BGH-Urteil vom 16.07.2013, BGH-Urteil vom 13.11.2012 und weiteres BGH-Urteil vom 13.11.2012).
Vielen Verbrauchern wurden aufgrund eines Darlehens zusätzliche Kontoführungsgebühren in Rechnung gestellt. Im Juni 2011 wurden diese Gebühren vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt (Urteil vom 07.06.2011), weil diese allein im Interesse der Banken lägen. Die Kontoführung kommt im Wesentlichen lediglich der Buchhaltung des Kreditinstitutes zugute. Der Kunde kennt schon bei Vertragsschluss den Plan für Zins und Tilgung, die Kontoführung stellt für ihn keine Leistung dar, die zusätzlich zu vergüten wäre. Grundsätzlich sind Banken aber berechtigt, für die Dienstleistung „Kontobereitstellung“ bei Girokonten ein Entgelt zu erheben.
Nicht nur Darlehensnehmern, sondern auch Bausparern wird oft ein Kontoführungsentgelt berechnet. Auch in dieser Konstellation handelt es sich um eine Tätigkeit, die allein im Interesse der Bank liegt und deswegen nicht Grundlage zusätzlicher Kosten für den Kunden sein kann. Für Bausparverträge gibt es allerdings noch keine gerichtliche Entscheidung.
Bei Bausparverträgen ist eine Abschlussgebühr zulässig. Diese wird zur Neukundenwerbung genutzt. Dass dies zulässig ist, liegt an der Struktur des Bausparmodells: Die Bausparergemeinschaft profitiert von Neukunden, weil nur bei ausreichendem Zufluss neuer Gelder die Zuteilung zinsgünstiger Bauspardarlehen möglich ist. Damit liegt die Erhebung einer Abschlussgebühr nicht im alleinigen Interesse der Bausparkasse.
Kommt es beim Kreditnehmer zu einem finanziellen Engpass, möchte dieser womöglich eine Kreditrate aussetzen. Eine solche kann auch vertraglich vereinbart werden. Einige Kreditinstitute berechnen dafür zusätzliche Gebühren, welche grundsätzlich rechtmäßig sind.
Unter Umständen berechnet das Kreditinstitut auch Gebühren für Barein- und Auszahlungen auf das eigene Konto. Rechtens ist es, Gebühren für die Einzahlung auf fremde Konten zu erheben und eine Gebühr für Abhebungen am Geldautomaten zu erheben (BGH- Urteil vom 30.11.1993). Das Oberlandesgericht Bamberg geht davon aus, dass Zahlungsdienste sogenannte Hauptleistungspflichten sind, deren Vergütungsregeln durch die Gerichte nicht mehr geprüft werden können. Deswegen kann auch eine Barauszahlung vom eigenen, sowie eine Bareinzahlung auf das eigene Konto mit Gebühren versehen werden. Die Bank muss mindestens fünf Buchungsvorgänge pro Monat kostenlos anbieten und ihren Kunden außerdem die Möglichkeit geben, kostenlos am Schalter der Filiale Geld abzuheben (BGH-Urteil vom 07.05.1996).
Es ist unzulässig, wenn die Bank für Pfändung eines Kontos und der damit einhergehenden monatlichen Überprüfung Geld verlangt. Schließlich ist sie dazu verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten. Der Bankkunde muss auch die Kosten für eine Vorpfändung oder eines Zahlungsverbotes nicht entrichten (Urteil vom 18.05.1999; Urteil vom 19.10.1999).
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Es kann vorkommen, dass Lastschriften wegen eines überzogenen Kontos nicht eingelöst werden können. In einem solchen Fall dürfen Kreditinstitute hierfür kein Entgelt verlangen. Wird eine Bearbeitung vorgenommen, handelt es sich um eine Kreditentscheidung, die alleine im Interesse des Kreditinstitutes liegt und deswegen nicht entgeltfähig ist.
Gestaffelte Mahnkosten, die mit dem Verschicken jeder weiteren Mahnung höher werden, entbehren jeglicher Lebensrealität. Die Bank trifft insoweit eine Schadensminderungspflicht, außerdem muss der Sachverhalt nicht jedes Mal erneut ermittelt und dargelegt werden – der Aufwand für Folgemahnungen ist somit geringer und darf auch keine gestaffelten Kosten hervorrufen.
Erinnerungsschreiben – in denen etwa rechtliche Konsequenzen angedroht werden oder der Kunde an eine Zahlung erinnert wird – erfolgen im Interesse einer einzigen Partei: des Kreditinstituts. Aus diesem Grund ist es auch unzulässig, den Kunden hierfür mit zusätzlichen Entgelten zu belasten.
Nach der Kündigung ihres Kontos, müssen Kunden keine Gebühr für die Auflösung entrichten. Der Kunde kann eine Auflösung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vornehmen. Gleiches gilt für ein fristgemäß gekündigtes Sparbuch. Zulässig sind Kontoauflösungsgebühren nur, wenn das Sparguthaben für einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist oder eine Kündigungsfrist vertraglich vereinbart ist. Eine derartige Gebühr wird dann meistens im Rahmen von Verhandlungen mit dem Institut festgelegt und dient dem Ausgleich entgangener Gewinne.
Die Gebühren für Kredit- und EC-Karten werden vom Kunden zumeist im Voraus bezahlt. Bei vorzeitiger Beendigung wurde damit ein Teil dieser Gebühr rechtsgrundlos geleistet. Der Kunde hat einen Anspruch auf anteilige Erstattung dieser (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2000).
Es ist unzulässig eine pauschale Gebühr für die bloße Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen (Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 26.01.2012).
Die Bank muss dem Finanzamt im Falle des Todes des Kontoinhabers den Kontostand mitteilen. Hierfür dürfen die Erben des Kontoinhabers nicht mit Kosten belastet werden (LG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2007 / LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2001). Es gilt, das Konto kostenfrei auf den Namen des Erben umzuschreiben. Dies folgt aus der Pflicht der Bank, die Kontosituation an die neue Rechtslage anzupassen. Ein Honorar darf nur in dem Sonderfall verlangt werden, wenn die Erben ausdrücklich über die zweckmäßige Verwendung der Erbmasse beraten werden wollen. In einer solchen Konstellation kommt ein Beratungsvertrag zustande, der ein Honorar rechtfertigt.
Es gibt eine EU-Forderung, die besagt, dass Überweisungskosten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums zu senken sind. Kreditinstitute versuchen oft, diese zu umgehen, indem sie eine Provision berechnen. Vorliegend werden die Banken als bloße Verrechnungsstelle aktiv, was deswegen keine besondere Leistung gegenüber dem Kunden darstellt und keine zusätzlichen Kosten verursachen darf.
Das Disagio ist nicht als eine unzulässige Kreditbearbeitungsgebühr zu werten (s.o.). Es handelt sich hierbei sozusagen um vorweggenommene Zinsen. Eine derartige Vereinbarung ist wirksam. Allerdings ist das Kreditinstitut bei vorzeitiger Ablösung dazu verpflichtet, das Disagio anteilig zu erstatten.
Viele Kreditinstitute erheben für die Ermittlung des Beleihungswertes einer Immobilie Gebühren. Im Vertrag werden diese typischerweise als „Schätzkosten“, „Wertermittlungsgebühr“ oder „Kosten für die Objektbesichtigung“ aufgeführt. Das Abwälzen dieser Schätzkosten wurde von vielen Gerichten für unzulässig erklärt (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2010, OLG Düsseldorf,Urteil vom 05.11.2009; LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2007; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008). Sie zählen die Wertermittlung zu den dem Kreditgeber gesetzlich auferlegten Pflichten, weswegen es rechtswidrig sei, hierfür eine Gebühr zu verlangen. Eine solche Gebühr würde den Verbraucher unrechtmäßig belasten. Außerdem erfolgt die Bewertung meist im eigenen Interesse der Kreditinstitute zur besseren Einschätzung des Kreditrisikos. Verbraucher, die die Schätzkosten ohne rechtliche Legitimation gezahlt haben, können diese zurückfordern. Zwar gilt auch hier die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren nach Anspruchsentstehung und Kenntnis, beziehungsweise Kennenmüssen, jedoch ist der Einzelfall zu beachten. Unter Umständen ist nämlich die Verjährung gehemmt oder aber die Schätzkosten mussten mit den Ratenzahlungen entrichtet werden. So kann es sich ergeben, dass nur ein Teil der Rückforderungsansprüche verjährt ist.
Kommt es beim Kreditnehmer zu einem finanziellen Engpass, möchte dieser womöglich eine Kreditrate aussetzen. Eine solche kann auch vertraglich vereinbart werden. Einige Kreditinstitute berechnen dafür zusätzliche Gebühren, welche grundsätzlich rechtmäßig sind.
Eine Löschungs- beziehungsweise Treuhandgebühr für die Ablösung von Baugeld wird als rechtswidrig angesehen.
Die Bereitstellungszinsen sind ein Kostenfaktor, der von vielen Kreditnehmern übersehen wird. Sie werden auch oft als Bereithaltungszinsen oder Bereithaltungsprovision angegeben. Erhoben wird dieser Betrag, wenn zwischen dem Abschluss des Kreditvertrages und dem Abruf der bereitgestellten Mittel eine gewisse Zeit vergeht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Bank dem Kunden das Darlehen nicht kostenlos bis zum Abruf zur Verfügung stellen muss. Es läge in der Sphäre des Kunden, wenn er das auf seinen Wunsch bereitgestellte Geld noch nicht in Anspruch nehmen wolle (BGH-Urteil vom 21.02.1985). Die Rechtmäßigkeit von Bereitstellungszinsen wird vor allem damit begründet, dass das Kreditinstitut die bereitgestellten Mittel in diesem Zeitraum nicht anderweitig anlegen kann.
Kreditinstitute sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld zu bewilligen und dürfen hierfür kein zusätzliches Entgelt vom Kunden fordern. Diese Leistung ist auch nicht als Hauptleistung auszuweisen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.02.2001). Hier dürfen nur tatsächlich angefallene Sachkosten berechnet werden. Eine Klausel, die ein Entgelt für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten, vorsieht, stellt demnach eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam (BGH-Urteil vom 07.05.1991).
Bricht der Kunde die Vertragsverhandlungen über einen Kredit ab, so hat das Kreditinstitut keinen Anspruch auf die Zahlung einer solchen Gebühr. In diesem Fall hat das OLG Dresden bereits 2001 ein Urteil gesprochen Selbst die Ausfertigung von Kreditverträgen begründet keinen Schadensersatzanspruch der Bank. Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn der Bankkunde einen sogenannten qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Indiz hierfür ist, dass er die Bank zu Vorleistungen auffordert.
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Mit der Bearbeitung oder Änderung eines Freistellungsauftrages nach dem Zinsabschlagssteuergesetz erfüllt das Kreditinstitut eine eigene gesetzliche Pflicht. Schließlich ist es gesetzlich dazu verpflichtet, fällige Kapitalertragssteuern einzuziehen. Der Bundesgerichtshof hat es als unrechtmäßig bewertet, hierfür ein Entgelt zu verlangen. (BGH-Urteil vom 15.07.1997 und weiteres BGH-Urteil vom 15.07.1991).
Unabhängig davon, ob ein Kunde sein Depot schließt oder dessen Inhalt auf ein neues Kreditinstitut übertragen möchte, oder ob er den Depotvertrag an sich beibehalten und einzelne Posten auf ein anderes Kreditinstitut übertragen will – eine Strafgebühr hierfür ist unzulässig. In Rechnung stellen darf das Kreditinstitut nur Kosten, die auch tatsächlich angefallen sind, was sie dem Kunden gegenüber durch entsprechende Zahlungsbelege nachweisen muss (BGH-Urteil vom 30.11.2004 und weiteres Urteil vom 30.11.2004). Hierzu gehören Kosten für die Depotführung und den An- und Verkauf einzelner Werte, sowie objektiv angefallene Fremdkosten im Zusammenhang mit dem Depotwechsel.
Zieht der Kunde um, so hat er dem Kreditinstitut seine neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, erfragt dieses die Anschrift beim Einwohnermeldeamt. Die Kosten des Einwohnermeldeamtes, sowie die Bearbeitungskosten der Bank werden dem Kunden berechtigterweise in Rechnung gestellt.
Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit, sich von seinem Kreditinstitut eine individuelle Zusammenstellung aller Erträge aus seinen Konten oder Depots erstellen zu lassen. Meist geschieht dies aus steuerlichen Gründen. Für eine solche Aufstellung kann die Bank Gebühren verlangen. Hingegen dürfen keine Gebühren für Jahresabschlüsse für Konten und Depots erhoben werden.
Der Inhaber eines Girokontos hat einen Auskunftsanspruch gegen das kontoführende Kreditinstitut auf Vorlage der Buchungsunterlagen. Ein solcher Anspruch erlischt grundsätzlich mit Ablauf der zehnjährigen handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist nach zehn Jahren. Bewahrt das Kreditinstitut die Daten hingegen länger auf, erlischt der Anspruch des Kunden nicht (BGH-Urteil vom 30.01.2001).
Der Verbraucher ist dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Konto entsprechend gedeckt ist, sofern er eine Lastschrift erteilt. Unterlässt er dies, muss er die Kosten tragen, die entstehen, wenn der Versuch, die Lastschrift einzuziehen, misslingt. Ein Entgelt für den missglückten Abbuchungsversuch muss er aber nur dann zahlen, wenn er die fehlende Deckung schuldhaft zu verantworten hat (BGH-Urteil vom 09.04.2002 ).
Gibt der Kunde bei seiner Bank einen ungedeckten Scheck ab und wird dieser bei einem anderen Kreditinstitut vergeblich eingezogen, so trägt er die Kosten für die Nichteinlösung. Diese kann er sich allerdings beim Scheckaussteller zurückholen. Geeignetes Mittel ist hier die vereinfachte Scheckklage (BGH-Urteil vom 09.04.2002).
Der Einsatz der Kreditkarte im EU-Ausland muss in der Regel gebührenfrei sein, zumindest dann, wenn der Inhaber in Euro zahlt. Zahlt er in einer anderen Währung, wie etwa dem Pfund, so kann die Bank Bearbeitungsgebühren berechnen. Diese sind auch rechtmäßig (BGH-Urteil vom 14.10.1997).
Verliert der Kunde sein Sparbuch und wünscht eine Zweitausfertigung, so ist diese Leistung nicht vom ursprünglichen Sparvertrag abgedeckt. Hierfür eine Gebühr zu verlangen, ist also grundsätzlich rechtmäßig. So hat es auch der Bundesgerichtshof entschieden (BGH-Urteil vom 07.07.1998).
Kunden müssen die Möglichkeit haben, sich kostenfrei über den eigenen Kontostand zu informieren. Eine Gebühr darf dann erhoben werden, wenn das Kreditinstitut dem Kunden seine Auszüge zuschickt. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn der Kontoinhaber auf ältere Kontoauszüge zurückgreifen möchte, weil er diese beispielsweise verlegt hat. Für die Ausstellung dieser Kontoauszüge darf die Bank sehr wohl etwas berechnen, allerdings darf der Preis nicht zu hoch sein. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass 15 Euro für einen älteren Kontoauszug zu teuer sei (BGH-Urteil vom 17.12.2013). Das Entgelt müsse sich nach den tatsächlichen Kosten richten.
Wer unrechtmäßig gezahlte Gebühren von seinem Kreditinstitut zurückfordern möchte, muss sich von diesem nicht zu einem Nachweis auffordern lassen. Die Bank ist verpflichtet, kostenlos Auskunft über die strittige Abbuchung zu geben (OLG Schleswig,Urteil vom 24.02.2000).
Es besteht eine Rechtspflicht des Kreditinstitutes, einer Reklamation nachzugehen. Hierfür Gebühren zu verlangen, ist deshalb unzulässig (LG Köln, Urteil vom 16.08.2000).
Die Bank darf nach Beschädigung und Verlust nicht in jedem Fall Gebühren für eine Ersatzkarte berechnen. Wenn die Bank für den Verlust verantwortlich ist, muss sie die Ersatzkarte kostenlos zur Verfügung stellen (OLG Celle, Urteil vom 04.05.2000, und LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2000).
Mit einer sogenannten verpflichtet sich ein Anleger mittels schriftlicher Erklärung eine bestimmte Menge oder einen festgelegten Betrag neu emittierter, zum Verkauf angebotener Wertpapiere zu übernehmen. Zeichnet der Kunde eine Aktie neu und kriegt wegen Überzeichnung keine zugeteilt, so ist es zulässig, dass die Bank ihm trotzdem eine Gebühr berechnet. Schließlich hat sie dem Kunden eine Zuteilungschance gewährt (BGH-Urteil vom 28.01.2003).
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Im Vorfeld einer Insolvenz ist es in jedem Fall wichtig zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen. Viele Mandanten fragen uns regelmäßig in diesem Zusammenhang, ob falsche Angaben bei der Abgabe der Vermögensauskunft in der Zeit vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu führen kann, dass die Restschuldbefreiung während der Insolvenz versagt werden kann. Wenn dies der Fall wäre, dann würde auch ein sehr häufig gestellter Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO nicht statthaft sein, da ein solcher Antrag voraussetzt, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
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Zunächst kann festgestellt werden, dass die Versagungsgründe in § 290 InsO abschließend aufgezählt sind. Vor der Insolvenzrechtsreform im Jahre 2014 wurden diese Versagungsgründe noch nicht im Gesetz kodifiziert und wurden vielmehr durch richterliche Rechtsfortbildung festgelegt. Das gleiche gilt für die Sperrfristen bei Versagung der Restschuldbefreiung, die ebenfalls nun im § 287a InsO niedergeschrieben. Aus einigen Entscheidungen in der Vergangenheit ergibt sich, dass diese Versagungsgründe abschließend geregelt sind. Wenn Ihre Handlungen nicht unter einen der Gründe aus § 290 InsO zu subsumieren sind, dann kann Ihnen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden.
Die Kenntnis der einzelnen Versagungsgründe ist daher in solchen Fällen besonders zu prüfen. Nicht nur während der Insolvenz nimmt das Insolvenzgericht eine Prüfung vor, sondern auch bereits im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO. Wenn ein Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung beantragen möchte, muss er einen der gesetzlichen Gründe glaubhaft machen.
Nach § 290 Abs.1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn
Wenn einer dieser Gründe vorliegt, hat das Gericht bei seiner Entscheidung kein Ermessen. Wenn der Gläubiger einen zulässigen Versagungsantrag nach § 290 InsO gestellt hat, muss das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen.
Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten setzt voraus, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
Bei der Falschangabe bei der Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher oder gegenüber dem Finanzamt im Vorfeld der Insolvenz könnte unter den in § 290 Abs.1 Nr.6 InsO aufgeführten Verzeichnisse fallen. Einbezogen sind das Vermögensverzeichnis, die Vermögensübersicht und das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis des Antragsformulars bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 Abs.1 Nr.3 InsO). Bei Regelinsolvenzverfahren könnte der Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO einschlägig sein. Die Abgabe der Vermögensauskunft im Vorfeld der Insolvenz ist nicht im § 290 InsO aufgeführt. Im Umkehrschluss kann man daher feststellen, dass Falschangaben des Schuldners in anderen Verzeichnissen, wie etwa der Vermögensauskunft, nicht unter diesen Versagungsgrund zu subsumieren ist. Eine Falschangabe bei der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher kann daher nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Aus insolvenzrechtlicher Sicht ein erfreuliches Ergebnis. Hierzu muss man jedoch die strafrechtlichen Möglichkeiten der Gläubiger sehen. Die Gläubiger erhalten bei einer Pfändung regelmäßig einen Einblick in die Vermögensauskunft. Wenn man im Insolvenzantrag andere Angaben macht kann dies dazu führen, dass der Gläubiger eine Anzeige wegen „Falscher Versicherung an Eides Statt“ nach § 156 StGB stellen. Dies passiert in der Regel jedoch recht selten, da das für Gläubiger keine finanziellen Vorteile bringt. Vielmehr wird der Schuldner in der Regel zu einer Geldstrafe verurteilt, die neben das Schuldnervermögen weiter verringert und eine Befriedigung der Gläubiger unwahrscheinlicher macht.
Falsche Angaben bei der Antragstellung der Insolvenz fallen jedoch unter den oben zitierten Versagungsgrund. Das gilt für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren, wobei eine viel strengere Prüfung bei der Regelinsolvenz vorgenommen wird. Selbst Jahre nach der Antragstellung kann der Gläubiger einen Antrag stellen. Das führt dazu, dass Schuldner trotz Jahren der Enthaltsamkeit keine Restschuldbefreiung erlangen. Wie bereits oben dargelegt, prüft das Insolvenzgericht auch im Rahmen eines Stundungsantrages nach § 4a InsO, ob Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Daher empfehlen wir eine professionelle Begleitung bei der Antragstellung, die eventuelle Schwierigkeiten aufzeigen kann.
Dass der Widerrufsjoker bei Immobilienkrediten aus der Zeit nach dem 10.06.2010 weiterhin sticht, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Information über das Widerrufsrecht, können sich Verbraucher weiterhin von dem hochverzinsten Darlehen und umschulden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an, stattdessen reduziert sich die Darlehensschuld sogar um den Betrag der Nutzungsentschädigung, die dem Verbraucher nach einem Widerruf zusteht.
Der Zeitpunkt für die Umschuldung ist immer noch sehr gut – die Zinsen sind so niedrig wie noch nie. Die potentiellen Ersparnisse sind dementsprechend beträchtlich. Auch zahlreiche Immobilienkredite der DSL-Bank sind von dem Widerrufsjoker betroffen.
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Am 10.06.2010 trat eine für die Kreditvergabe maßgebliche Gesetzesreform in Kraft. Im Zuge dieser wurde aus der Widerrufsbelehrung die Widerrufsinformation, den Banken wurden neue Informationspflichten auferlegt. Von diesem Zeitpunkt an musste jeder Kreditvertrag sog. Pflichtangaben enthalten. Fehlten diese Angaben, begann die Frist nicht zu laufen. So steht es eindeutig in der nachfolgenden Widerrufsinformation des DSL-Bank:
Welche Pflichtangaben in einem Immobilienkredit erforderlich sind, legte Art. 247 §§ 9, 3, 6 EGBGB fest. Dabei sieht Art. 247 § 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 7 vor, dass im Darlehensvertrag der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit einzelner Teilleistungen, d.h. der Raten, angegeben werden müssen.
Die Aufführung der Anzahl der einzelnen Teilzahlungen war dem Gesetzgeber besonders wichtig. Nur auf diese Weise kann der Verbraucher die Tragweite seiner Entscheidung für die Kreditaufnahme in der gebotenen Deutlichkeit erkennen. Durch die Aufnahme einer konkreten Anzahl der Raten soll dem Verbraucher veranschaulicht wird, dass seine Kreditverpflichtung ggf. über mehrere hundert Monate laufen soll.
Der Blick in einige uns vorliegende Kreditverträge der DSL-Bank zeigt: die Anzahl der einzelnen Raten fehlt.
Richtigerweise müsste es wie folgt aussehen:
(Vertrag der DSL-Bank vom 23.05.2011 über 247.000 EUR)
Stattdessen fehlt es in manchen Kreditverträgen an der erforderlichen Angabe. Und das sieht dann folgendermaßen aus.
(Vertrag der DSL-Bank vom 10.04.2012 über 193.000 EUR)
Das Fehlen dieser Pflichtangabe ist natürlich ohne juristische Vorkenntnisse erkennbar. Allerdings treffen die Banken noch weitere, umfangreiche Informationspflichten. Deren Einhaltung ist nur nach einer fundierten Auseinandersetzung mit den Vertragsunterlagen überprüfbar. Hier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Natürlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Nach erfolgreicher Durchführung von über 500 Verfahren, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht, wissen wir, worauf es bei Verhandlungen mit der Bank ankommt und wie wir für Sie das beste Ergebnis erzielen können. Selbstverständlich übernehmen wir auch die gesamte Kommunikation und Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.
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