Offenbar war der Abgasskandal nur die Spitze des Eisbergs. Neuen Enthüllungen des Nachrichtenmagazins Spiegel zufolge wurden die Geschicke der deutschen Automobilindustrie seit den Neunziger Jahren durch ein Kartell gelenkt. An dem Kartell beteiligt waren die fünf größten Autobauern, VW, BMW, Mercedes, Porsche und Audi. Die illegalen Vereinbarungen betrafen unter anderem die Preise für Bauteile, die Auswahl der Zulieferer und die Modalitäten technischer Neuerungen.
Auch der Abgasskandal ist auf das Kartell zurückzuführen. Gemeinsam hatten sich die großen Fünf aus Kostengründen auf den Einbau kleinerer AdBlue-Tanks geeinigt. AdBlue ist das Harnstoffgemisch, dass für die Verarbeitung von Stickoxiden eingesetzt wird. Da aber mit der geringeren AdBlue Menge die Abgase nicht ausreichend gereinigt werden konnten, wurde die Messsoftware manipuliert.
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Die Kartellbehörden waren den illegalen Absprachen offenbar schon seit dem letzten Sommer auf der Spur. Nachdem sich die Indizien für die Wettbewerbsverstöße verdichtet hatten, erstattete VW eine Art Selbstanzeige bei dem Bundeskartellamt. Mercedes folgte dem größten deutschen Autobauer und meldete ebenfalls seine Verwicklung in das Kartell. Durch diesen Zug erhoffen sich die Hersteller geringere Strafen. Und diese Strafen dürften sehr hoch ausfallen. Sie könnten die erst kürzlich im LKW-Kartell von der EU-Kommission verhängten Geldbußen in Höhe von 2,93 Mrd. Euro übertreffen. Auch an diesem Kartell war übrigens Mercedes wie auch VW mit seinen Töchtern MAN und Scania maßgeblich beteiligt.
Kartellverstöße sind kein Kavaliersdelikt. Betroffenen stehen nach dem Gesetz Ansprüche auf Ersatz des erlittenen Schadens zu. Anders als bei dem Abgasskandal sind dabei nicht nur Dieselfahrzeuge, sondern wahrscheinlich sämtliche PKWs der benannten Hersteller betroffen.
Nun müssen die Ermittlungen der Kartellbehörden abgewartet werden. Erst in den nächsten Monaten wird sich zeigen, welche Schäden das Kartell beim Endkunden tatsächlich verursacht hat und wie diese Schäden in Geld zu bemessen sind.
Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte bietet den Betroffenen die erst im Juni 2017 verabschiedete 9. Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei der Novellierung war es, die private Rechtsverfolgung zu stärken. Kartellrechtsverstöße sollten nicht mehr alleine durch Geldbußen geahndet werden. Mit dem neuen Gesetz wurde auch betroffenen Endabnehmern die Möglichkeit eröffnet, ihre Ansprüche unter vereinfachten Bedingungen geltend zu machen.
Zu den wichtigsten Aspekten des neuen Gesetzes gehört die Aufstellung einer (widerleglichen) Vermutung, wonach ein Kartellverstoß einen Schaden verursacht. Darüber hinaus können Betroffene einfacher Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, auch die Beweisführung wurde erleichtert. Darüber hinaus stattete der Gesetzgeber die Gerichte mit der Kompetenz aus, den durch das Kartell verursachten Schaden zu schätzen. Ferner wurde die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Gesetzt steht den Geschädigten bei einem Kartellverstoß ein Ersatz zu.
Allerdings sind zahlreiche Kunden nicht alleine auf ihre kartellrechtlichen Ansprüche angewiesen. Eine weitere, sehr effektive Möglichkeit, sich von dem betroffenen Fahrzeug ohne finanzielle Verluste zu trennen, bietet der Widerrufsjoker. Darunter versteht man die Möglichkeit der Rückabwicklung des Autokaufs mithilfe des Widerrufs der entsprechenden Autofinanzierung.
Denn eine Großzahl der Kreditverträge unterschiedlichster Herstellerbanken enthalten fehlerhafte Widerrufsinformationen. Wurde ein Verbraucher aber nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt, so kann er sich durch einen Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsabschluss nicht nur von der Autofinanzierung sondern gleich auch von dem finanzierten, gebrauchten Fahrzeug trennen.
Für Verträge aus der Zeit nach dem 13.06.2014 gilt eine besonders verbraucherfreundliche Regelung. Hier müssen betroffene Kunden nach einem Widerruf keine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Mit unserem Rückabwicklungsrechner können Betroffene herausfinden, wie sie bei einem Widerruf ihrer Autofinanzierung stehen würden.
Die gesamten Auswirkungen des Kartells sind in ihrem Ausmaß noch gar nicht abzusehen. Die wirtschaftlichen Schäden werden die Folgen des Abgasskandals höchstwahrscheinlich weit übertreffen. Über eines herrscht allerdings schon jetzt Klarheit: die rechtswidrigen Absprachen haben das ohnehin angeknackste Image der Automobilindustrie stark geschädigt. Es bleibt ungewiss, wie die Traditionsunternehmen das erschütterte Vertrauen der Kunden wiedergewinnen wollen.
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Die deutsche Gründerszene schlägt 2019 erneut eine neue Richtung ein.
Wie wirken sich diese Tendenzen auf Ihr Gründungsvorhaben aus, und was sollten Sie gerade jetzt beachten?
Immer wieder werden auf Internetportalen Inhalte veröffentlicht, die das Persönlichkeitsrecht von Personen oder Unternehmen verletzen und ihr Bild in der Öffentlichkeit erheblich beschädigen – mit all den negativen Konsequenzen. Hierbei stellt sich die Frage, ab wann der Betreiber eines solchen Portals für die Veröffentlichung und Verbreitung derartiger Inhalte verantwortlich ist, so dass man ihn zur Entfernung und Löschung rechtswidriger Aussagen zwingen kann. Dies ist wichtig, da man oftmals nicht an die Ersteller einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet herankommt.
In seiner Blogspot-Entscheidung vom Oktober 2011 ( BGH · Urteil vom 25. Oktober 2011 · Az. VI ZR 93/10) hat der Bundesgerichtshof zur Frage Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Host-Provider im Sinne der europäischen “e-commerce Richtlinie” (Art. 14 – “Hosting” – der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Deutschland verantwortlich ist.
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Der Kläger war Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft auf Mallorca und im Immobiliengewerbe tätig. Beklagte war die in Kalifornien ansässige Google Inc.. Diese stellte die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Im Jahr 2007 veröffentlichte eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Person einen Artikel auf “blogspot.com” unter der Überschrift “”Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?”. Darin unterstellte der Verfasser, dass die vermeintliche Bank des Klägers, diesem auf Veranlassung des Steuerberaters die Kreditkarte eingezogen habe. Grund sei, dass der Kläger die Kreditkarte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen nutze. Zudem sei der Kläger gewissen Situationen nicht gewachsen.
Die Vorinstanzen entschieden, soweit es um eine Verbreitung innerhalb Deutschlands ging, zugunsten des Klägers. Mit dem Gang zum BGH begehrte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Der BGH hat in der Sache nicht entschieden, sondern den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch bestimmte Feststellungen zu treffen waren. Hierbei hat der BGH dem Berufungsgericht jedoch einige Kriterien an die Hand gegeben, nach denen sich der Unterlassungsanspruch zu richten hat.
Zunächst stellte der BGH fest, dass die Betreiberin eines Internetportals nur eingeschränkt verantwortlich ist, wenn sie den Inhalt nicht selber erstellt oder sich zu eigen gemacht hat. Sie ist in erster Linie zur Entfernung des Inhalts gehalten, weil sie die technische Infrastruktur bereitstellt. Diese sog. “Störerhaftung” darf jedoch die Portalbetreiberin als Dritte nicht über Gebühr belasten. Vielmehr kommt sie nur zum Zug, wenn “zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten” verletzt sind. Der Umfang dieser Prüfpflichten hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen sind jedoch folgende Maßstäbe zu berücksichtigen:
a. Die Portalbetreiberin muss nur tätig werden, wenn die Beanstandungen des Betroffenen so konkret gefasst sind, dass unschwer, d.h. ohne vertiefte rechtliche und/oder tatsächliche Überprüfung, den Schluss auf eine Rechtsverletzung zulassen;
b. Konkrete Stellungnahmen des Betroffenen müssen an den Verfasser möglicherweise rechtswidrigen Inhalts zur Stellungnahme weitergeleitet werden. Dieser soll Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme erhalten;
c. Bleibt die Stellungnahme des Verfassers aus, ist der Inhalt zu löschen; erfolgt eine stichhaltige Stellungnahme des Verfassers, die Zweifel an den Beanstandungen aufkommen lässt, muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden sich hierzu zu äußern und Nachweise für die Rechtsverletzungen vorzulegen;
d. Nur, wenn wiederum eine erneute Stellungnahme des Betroffenen zu den Angaben des Verfassers erfolgt und diese auch stichhaltig ist oder durch Nachweise untermauert werden kann, hat ein Unterlassungsanspruch Aussicht auf Erfolg
Die Blogspot-Entscheidung erging zwar im Zusammenhang mit einem Blog, dürfte jedoch ohne Weiteres auch auf sonstige Bewertungen im Internet anwendbar sein.
Die neuen Kriterien des BGH schaffen einige Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Insbesondere die Betroffenen einer negativen Darstellung im Internet wissen jetzt, welche Schritte auf sie zukommen können, wenn sie ihr Bild in der Öffentlichkeit wieder in Ordnung bringen möchten. Das Urteil hat jedoch nicht nur positive Auswirkungen für sie. Während Host-Provider in der Vergangenheit aus Sorge für rechtswidrigen Inhalt auf ihrer Seite verantwortlich gemacht zu werden, bisweilen schon auf ersten Zuruf eine Darstellung löschten, muss ein Betroffener nunmehr möglicherweise konkretere und detaillierter Angaben machen, anstatt entsprechenden Inhalt lediglich beim Internetportal anzuzeigen.
Die deutsche Gründerszene schlägt 2019 erneut eine neue Richtung ein.
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Bislang drohten Klagen gegen im Ausland ansässige Internetportale wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte zu scheitern. Dies war ärgerlich und konnte den Rechtsschutz erschweren, da die Big Player des Internet – allen voran Google – vor allem in den USA sitzen. Wer jedoch nimmt die Mühe und Kosten auf sich, für die Löschung einer negativen Bewertung einen Rechtsstreit in den USA zu führen?
Der BGH hat nunmehr in einem neueren Urteil gegen die in Kalifornien ansässige Betreiberin des Videoportals „Youtube“, einer Konzerngesellschaft der Google Inc., (BGH · Urteil vom 21. April 2016 · Az. I ZR 43/14) entschieden. Mit diesem Urteil hat der BGH, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgend, Unsicherheiten beseitigt und den Rechtsschutz in Deutschland gestärkt.
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Deutsche Gerichte sind gemäß § 32 ZPO örtlich und damit mittelbar auch international zuständig, wenn in ihrem Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen wird. Zu den unerlaubten Handlungen gehören auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige negative Bewertungen und Äußerungen im Internet. Dabei ist es unerheblich, ob die Verletzungshandlung oder der Verletzungserfolg in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgt. Fallen der sogenannte Handlungs- und Erfolgsort auseinander, dann hat der Verletzte ein Wahlrecht, wo er klagen möchte. Unabhängig davon, wo die Verletzungshandlung im Internet begangen wurde, liegt der Erfolgsort in Deutschland, wenn das verletzte Gut in Deutschland unter Schutz steht und die verletzende Äußerung in Deutschland öffentlich abrufbar ist. Dies ist bei unerlaubten Bewertungen im Internet regelmäßig der Fall.
Der BGH schränkte den Rechtsschutz jedoch bisher über das Kriterium “bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar” ein. Die bloße Abrufbarkeit einer Internetseite mit verletzendem Inhalt reichte also nicht aus, um Deutschland als Erfolgsort einer verletzenden Handlung anzusehen. Deutsche Gerichte waren dann international nicht zuständig.
Was unter dem Begriff “bestimmungsgemäß” zu verstehen sei, war jedoch mit Unsicherheiten verbunden. Ein Indiz dafür war unter anderem die Sprache. Wurde der Content einer Seite schon nicht auf Deutsch veröffentlicht, sondern beispielsweise in Englisch, sahen die Gerichte ihre Zuständigkeit nicht für gegeben an (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.5.2012, Az. 6 U 103/11). Allerdings war denkbar, dass eine Seite trotz deutscher Sprache nur in anderen deutschsprachigen Ländern (Österreich, Schweiz) bestimmungsgemäß abrufbar sein sollte. Dies hätte beispielsweise der Fall sein können, wenn durch Disclaimer und die sonstige Ausgestaltung der Internetseite verdeutlicht wurde, dass sie nicht bestimmungsgemäß für Deutschland gedacht war (BGH · Urteil vom 30. März 2006 · Az. I ZR 24/03). Auch dann wäre keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.
Diese Hürde und Unsicherheit fällt jetzt weg.
Der BGH rückt in dem neuen Urteil von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und hält nicht mehr an dem Kriterium “bestimmungsgemäß” fest. Damit schafft er mit seinem neuen Urteil nunmehr Hürden ab, sorgt für eine neue Rechtsklarheit und stärkt damit den Rechtsschutz in Deutschland gegenüber grenzüberschreitend agierenden Unternehmen. Das Urteil erging zwar im konkreten Fall in einer Urheberrechtsstreitigkeit, die neuen Kriterien betreffen jedoch sämtliche Klagen mit Bezug zum Internet.
Ansprüche von Privatpersonen und Unternehmen gegen transnationale Internetunternehmen, beispielsweise auf die Beseitigung negativer Bewertungen, können damit nunmehr leichter in Deutschland und nach deutschem Recht durchgesetzt werden.
Der Abgas-Skandal hat in den Medien hohe Wellen geschlagen. Nun hat erstmals ein Oberlandesgericht über eine Kunden-Klage entschieden. Nachdem Volkswagen sich in den USA bereit erklärt hatte, seine Kunden zu entschädigen, wollen jetzt auch viele Autokäufer aus Deutschland und dem europäischen Ausland ihr Geld zurück. Der Vorwurf: arglistige Täuschung.
Vor dem Oberlandesgericht München jedoch musste sich nun einer von ihnen geschlagen geben. Der Verbraucher ging gegen den Händler vor, von dem er 2014 einen PKW gekauft hatte. Nachdem der Skandal um manipulierte Abgaswerte öffentlich wurde, verlangte auch er die Rückzahlung des Kaufpreises. Das OLG schloss sich jedoch der Position der Vorinstanz an, die eine Täuschung durch den Händler verneinte.
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Die Entscheidung des Gerichts ist gut vertretbar. Tatsächlich hatte kaum ein Händler die Kunden hinsichtlich des Einsatzes der manipulierten Mess-Software getäuscht. Dass die Fahrzeuge mit einer entsprechenden Software ausgestattet gewesen sind, war den Autohäusern nicht bekannt. Für die Täuschung verantwortlich – und hier ist dem OLG München recht zu geben – ist nicht der Händler, sondern der VW-Konzern.
Volkswagen ist ein namhaftes Traditionsunternehmen, welches seit 1937 existiert und das als größter europäischer Automobilhersteller gilt. Ein Unternehmen, dem die Verbraucher Vertrauen entgegenbringen. So vertrauten sie auch auf die niedrigen Abgaswerte, die behördliche Messungen ergaben.
Dass diese sich im realen Fahrzeugbetrieb als etwa 40 mal so hoch wie im Test zeigten, führte zu dem, was man heute aus den Medien als „Abgas-Skandal“ kennt.
Nachdem zunächst angenommen wurde, dass der „Dieselgate“ sich auf die USA und Kanada beschränkt, geht man mittlerweile davon aus, dass weltweit bis zu 11 Millionen Dieselmotoren betroffen sind. Die VW-Töchter Skoda und Seat sind ebenfalls betroffen. Erst im Juni 2017 wurde auch bei Audi die Abgas-Software entdeckt. Verkehrsminister Alexander Dobrindt kündigte kürzlich an, dass weitere Fahrzeuge des VW-Konzerns mit ähnlichen Motoren untersucht werden sollen.
Während VW nun die manipulierten Abgasanlagen umrüsten muss, warnt die EU-Kommission vor möglichen Langzeitfolgen für die betroffenen Dieselfahrzeuge. Bestimmte Komponenten könnten durch die Steuerungssoftware stärker beansprucht werden und deswegen vorzeitig versagen. Ein Schaden, der letztlich den Verbraucher trifft.
Während die öffentliche Aufmerksamkeit in letzter Zeit hauptsächlich VW galt, ermittelten die Strafverfolgungsbehörden auch gegen andere Hersteller. Nun verdichten sich die Hinweise, dass auch bei der Daimler AG Abgaswerte manipuliert worden sind. Die fraglichen Motoren sollen in viele Mercedes-Klassen eingebaut worden sein.
Nachdem bereits im März die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bekannt geworden waren, hatte die Daimler AG die Vorwürfe zunächst zurückgewiesen.
Im Mai wurden dann verschiedene Daimler-Standorte in Deutschland durchsucht. Begründest wurden die Durchsuchungen mit dem „Verdacht des Betruges und der strafbaren Werbung im Zusammenhang mit möglicher Manipulation der Abgasnachbehandlung bei Diesel-Pkw“.Meldungen der Süddeutschen Zeitung, NDR und WDR zufolge, sollen über eine Million Fahrzeuge von der Manipulation betroffen.
ZEIT Online berichtet von einer Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes.. Im Zeitraum zwischen 2008 und 2016 sollen die Fahrzeuge mit unzulässig hohem Schadstoffausstoß verkauft worden sein.
Damit ist VW nicht mehr alleiniger Akteur der Abgas-Affäre bei Dieselfahrzeugen.
Ein einmaliger Fehlgriff scheint die Manipulation der Abgasanlagen jedoch nicht zu sein. So stellt VW-Tochter Scania aktuell 400 Millionen Euro zurück, weil ihr vorgeworfen wird, am LKW-Kartell beteiligt gewesen zu sein. Die 75%-ige VW-Tochter MAN hat ihre Beteiligung an dem Kartell unlängst zugegeben und wurde bereits sanktioniert. Auch die Beteiligung von Daimler am LKW-Kartell steht fest.
Bei diesem Vorfall handelt es sich keineswegs um eine Bagatelle, sondern um das größte bislang aufgedeckte Kartell der Geschichte. MAN, Daimler, DAF, IVECO, Volvo/Renault und womöglich auch Scania trafen über einen Zeitraum von 14 Jahren Preisabsprachen. Der daraus resultierende Schaden beträgt zwischen 10 und 25 Prozent des Kaufpreises – pro LKW. Gegen die beteiligten Hersteller wurde eine Rekordbuße in Höhe von 2,93 Milliarden Euro verhängt.
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Für die Täuschung verantwortlich – und hier ist dem OLG München recht zu geben – ist nicht der Händler, sondern der VW-Konzern.
Ein Großteil der Hersteller konzentriert sich schon lange nicht mehr nur auf die Herstellung und den Verkauf von Fahrzeugen. Viele bieten dem Kunden auch die Möglichkeit der Finanzierung der Fahrzeuge an. VW zum Beispiel offeriert unter dem Namen „Volkswagen Financial Services“ die Finanzierung über die hauseigene Bank. Ein Angebot, das viele Kunden gerne nutzen, erspart es ihnen doch die umständliche Suche nach dem richtigen Darlehensgeber. Der Konzern verdient so auch an den Kosten der Finanzierung und der Verzinsung Zinsen.
Häufig wird dem Kunden allerdings im Rahmen der Kreditvergabe ein zusätzliches Finanzprodukt angeboten, welches den Verbraucherschützern seit Längerem ein Dorn im Auge ist. Die Rede ist von der Restschuldversicherung.
Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Absicherung, um den Finanzierungskunden im Falle von Tod oder Arbeitsunfähigkeit gegen den Ausfall der Raten abzusichern. Manche Herstellerbanken bieten die Versicherung selber an, andere haben Partner, deren Versicherung sie vermitteln. Im Gegenzug erhalten sie eine Provision.
In jedem Falle lohnt sich die Restschuldversicherung für die Herstellerbanken – für die Kunden zumeist aber nicht.
Verbraucherzentralen bezeichnen die Restschuldversicherung als „nutzlos“, für viele Konstellationen ist eine Eintrittspflicht nämlich im Kleingedruckten ausgeschlossen. Verbraucher können sich zwar im Vorhinein informieren – das Internet enthält viele einschlägige Artikel, die vom Abschluss einer Restschuldversicherung abraten. VW Financial Services und andere Herstellerbanken wählen jedoch oft alternative Begriffe – wie etwa „Kreditschutzbrief“. Diese alternative Bezeichnung hat zur Folge, dass Kunden die Einschätzung des Zusatzangebotes erschwert wird.
Dass Konzerne gelegentlich ihre Übermacht dem Verbraucher gegenüber ausnutzen, ist kein Geheimnis. Die aktuellen Verfehlungen von VW und Mercedes steht hier nur pars pro toto für eine lange Reihe an Wirtschaftsskandalen. Nicht nur die hauseigenen Banken der Automobilhersteller fallen durch fragwürdige Handlungsweisen auf. Im gesamten Bankensektor sind „Projekte“ zu beobachten, die dem jeweiligen Institut weitaus mehr nützen als dem Kunden.
Zwar ist es selbstverständlich, dass auch Banken profitorientierte Unternehmen sind, für deren Bestehen Wachstum von essentieller Bedeutung ist.
Jedoch haben die „Angebote“ im Extremfall existenzgefährdende Konsequenzen. Beispiele hierfür sind nicht nur die Schrottimmobilien und geschlossene Fonds als „wohl schlechteste Geldanlage der Welt“, sondern auch fehlerhafte Zinsanpassungen und Bausparverträge, deren Abschlussgebühr den Guthabenzins auffrisst.
Doch wie kann ein Verbraucher sich gegen die scheinbar übermächtigen Konzerne wehren? Ein Blick ins Ausland lohnt sich hier. Das Rechtssystem der USA sieht im Gegensatz zum deutschen Rechtssystem das Instrument der Sammelklage vor. Der Einzelne hat so die Chance, seine Rechte als Teil einer größeren Gruppe von Betroffenen geltend zu machen – eine starke Vereinfachung, die die Rechtsverfolgung schneller und effizienter macht. Nicht ohne Grund hat sich VW in den USA auf großzügige Vergleichszahlungen von 10.000 Dollar pro Käufer eingelassen. Hierzulande gibt es das Instrument der Sammelklage nicht. Sämtliche Bemühungen, ein vergleichbares Modell einzuführen, sind bisher gescheitert.
Aber auch ohne das Instrument der Sammelklage hat der Verbraucher Möglichkeiten und vor allem Ansprüche. Etwa Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachbesserung, Rücktritts- oder Widerrufsrechte – das Gesetz bietet dem Verbraucher zahlreiche Schutzrechte und Ansprüche. Schon lange versucht der deutsche Gesetzgeber die Position der Verbraucher zu stärken – etwa durch hohe Anforderungen an Widerrufsbelehrungen, die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie oder die anstehende Änderung des Mängelgewährleistungsrechts. Allein die Durchsetzung ist in derartigen Konstellationen aufwändiger als in den USA. Dies ist jedoch kein Grund auf die zurecht bestehenden Ansprüche zu verzichten. Denn auch in Deutschland kann jeder zu seinem Recht kommen.
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Die als Widerrufsjoker in die jüngste Wirtschaftsgeschichte eingegangene Rückabwicklung von Kreditverträgen aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen hat die Banken hunderte Millionen, möglicherweise sogar Milliarden gekostet. Immobilienbesitzer im gesamten Bundesgebiet haben so aktiv von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch gemacht, dass der Gesetzgeber auf Druck der Bankenlobby diese gesetzlichen Rechte abschaffen musste. Altverträge (21.01.2002 – 10.06.2010) sollten nicht mehr widerrufbar sein.
Die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung darf freilich angezweifelt werden. Unsere Kanzlei hat bereits vor geraumer Zeit bei dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Leider weiß man, wie es um die Geschwindigkeit der Mühlen der Justiz bestellt ist.
Jedenfalls hatte der Bundestag hinsichtlich neuerer Verträge (ab dem 11.06.2010) keine Einschränkung für den Widerrufsjoker getroffen – ob bewusst oder unbewusst, lässt sich nicht feststellen – und so werden diese Kredite weiterhin widerrufen.
Möglicherweise hat der Gesetzgeber es aber doch nicht geschafft, dem Widerrufsjoker für Altverträge den Garaus zu machen. Wie so häufig, lohnt hier der genaue Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch.
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Gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt haben. Diese Anforderungen ergaben sich für Darlehensverträge aus der Zeit vor dem 10.06.2010 bereits aus dem Text der Widerrufsbelehrung. Verstößt die Bank gegen diese Pflichten, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das gilt für Altverträge (bis 10.06.2010) genauso wie es für Neuverträge (nach 10.06.2010) gilt.
Unter einer Vertragsurkunde ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes schriftliches Original des Vertrags zu verstehen.
Kaum ein Kreditnehmer wird in seinen Unterlagen eine sowohl von ihm als auch von der Bank unterschriebene Ausfertigung des Kreditvertrages, die eigentliche Vertragsurkunde, finden. Insbesondere bei Darlehen mit überregional tätigen Banken wie der DSL-Bank oder der ING-Diba, wo die gesamte Kommunikation über Internet erfolgt, war dies nicht der Fall. Hier erhält der Kreditnehmer zwei Blanko-Vertragsexemplare, in der Regel behält er dann nur eine für ihn bestimmte Ausfertigung ohne Unterschriften, das zweite Exemplar sendet er unterschrieben zurück an die Bank. Diese sendet ihm dann meist ein separates Annahmeschreiben.
Es bleibt also zunächst festzuhalten, dass es bei zahlreichen Kreditverträgen an einer Vertragsurkunde fehlt, wie der Bundesgerichtshof sie einfordert.
Doch wie verhält es sich mit einem schriftlichen Darlehensantrag, dessen Verbleib beim Verbraucher ebenfalls genügen würde, um den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen? Auch daran dürfte es in einer Vielzahl der Konstellationen fehlen. Denn genau diesen unterschriebenen Darlehensantrag sendet der Verbraucher an die Bank zurück. Das bei ihm verbleibende Exemplar unterschreibt er in aller Regel nicht.
Die bei dem Kreditnehmer verbleibenden Dokumente können auch keine Abschrift sein, weil es ja noch weder eine Vertragserklärung noch erst recht einen Vertrag gibt.
Bei dieser Betrachtung hat die Bank ein ziemliches Problem. Unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen des Verbraucherschutzes, hängt die Widerrufsfrist bei einem Kreditvertrag nämlich nicht nur davon ab, dass der Verbraucher über seinen Inhalt informiert ist. Vielmehr muss ihm auch ein Dokument vorliegen, welches seine eigene in der Unterschrift manifestierte Vertragserklärung enthält. Dass letzteres der Fall war, muss die Bank im Zweifel darlegen und beweisen. Und das wird ihr in der Regel nicht gelingen.
Bislang lag der Fokus bei Kreditwiderrufen klar auf Fehlern in der Widerrufsbelehrung. Die Thematik der fehlenden Vertragsunterlagen wurde von den Gerichten noch nicht gewürdigt. Besonders positiv können daher die Zeichen gedeutet werden, die das Landgericht München I kürzlich bei einer Verhandlung über einen typischen Widerruf eines Genossenschaftsbankskredits an die Banken sandte: Da dem Verbraucher weder eine Vertragsurkunde, noch seine schriftliche Vertragserklärung, noch eine Abschrift dieser Unterlagen zur Verfügung gestellt wurde, könne er den Kredit unabhängig von den Fehlern der Widerrufsbelehrung widerrufen.
Auch wenn die Entscheidung des LG München I bislang ein Einzelfall ist, könnte sie äußerst weitreichende Folgen haben. Jedenfalls zeigt sie, dass der Widerrufsjoker nicht totzukriegen ist.
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„Banken verkaufen ihren Kunden massenhaft Kreditversicherungen, etwa für den Todesfall. Dabei sind diese teuer und häufig komplett nutzlos. Jeder Vierte tappt in die Falle.“
„Um in Zeiten minimaler Zinsen noch Geschäfte zu machen, legen Bankberater systematisch ihre Kunden herein – mit Kreditversicherungen.“
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Zahlreiche Autokäufer haben sie abgeschlossen – die Restschuldversicherung. Bekannt ist diese Vorsorgeart unter verschiedenen Namen. Bei dem VW-Konzern heißt es etwa „Kreditschutzbrief (KSB)“, bei Mercedes „Ratenabsicherung“ und bei Fiat spricht man von dem „Kostenschutzbrief“. Bei den Versicherungsunternehmen handelt es sich häufig um hundertprozentige Konzerntöchter. In anderen Fällen erhalten die kreditgebenden Banken für die Vermittlung hohe Provisionen. Der Beitrag für eine Restschuldversicherung liegt im Vergleich der Autobanken durchschnittlich zwischen 5-6 % des Kreditbetrages, es finden sich aber auch Ausreißer nach oben. So werden z.B. bei der Renault-Bank, für die GAP-Versicherung und die Restschuldversicherung Beiträge von ca. 11% des Kaufpreises erhoben. Bei herkömmlichen Banken, wie etwa der Commerzbank oder der Santander, die sich ebenfalls auf dem Gebiet der Autofinanzierung tummeln, lassen sich Prämien von bis zu 40% der Kreditsumme finden. Um die Versicherung zu finanzieren, wird in aller Regel die Kreditsumme erhöht. Die sich damit erhöhenden Kreditkosten müssen jedoch bei der Berechnung des Effektivzinssatzes des Darlehens nicht berücksichtigt werden. Viele Kreditnehmer würden ansonsten überrascht sein, wie teuer ihnen das Darlehen tatsächlich zu stehen kommt. Denn wer z.B. einen Kredit in Höhe von 15.000 € aufnimmt, um damit den Kaufpreis des Fahrzeugs zu begleichen und zusätzlich 2.000 € Versicherungsprämie an die Versicherungsgesellschaft leisten muss, zahlt Zinsen auf 17.000 €. Das treibt die gesamten Kreditkosten erheblich nach oben.
Die eigentliche Idee einer Ratenschutzversicherung ist nicht verkehrt. Der Wunsch, Risiken wie Arbeitsunfähigkeit oder Tod abzusichern, lässt sich gut nachvollziehen. Doch wie häufig treten die Schreckensszenarien tatsächlich innerhalb der 4-5 Jahre Kreditlaufzeit ein? Nach Aussage der BaFin, nicht so häufig. 2014 etwa wurde bei ca. 5.000 Policen die Versicherungssumme tatsächlich ausgezahlt – das entspricht weniger als 0,2 % sämtlicher hierzulande abgeschlossener Verträge. Statistisch gesehen ist das versicherte Risiko also nahezu nicht existent.
Außerdem ist, wie Frank-Christian Pauli von der Bundeszentrale Verbraucherschutz ausführt, ein Großteil der Kunden gegen die Risiken bereits abgesichert, z.B. durch eine Risikolebensversicherung.
Es lohnt sich aber auch, das eigentliche Angebot genauer unter die Lupe zu nehmen. Wie so häufig, offenbart das Kleingedruckte die unangenehme Realität. Denn die Risikoausschlüsse reduzieren die Fälle, in denen die Versicherung tatsächlich zahlen muss, nochmal beträchtlich.
So ist zum Beispiel bei Restschuldversicherungen der Toyota Bank, die Leistungspflicht ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung verursacht ist. Damit würden schon mal 17,1 % aller Menschen, die sich 2016 arbeitsunfähig gemeldet haben, durch das Raster fallen (Quelle statista.de).
Außerdem besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 25 % überhaupt kein Anspruch auf Leistung, bei darüber hinausgehender Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch nur anteilig. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, übernimmt die Restschuldversicherung auch nur 50 % der monatlichen Raten. Ob man bei einer diagnostizierten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich noch arbeiten kann, steht auf einem andren Blatt.
Schließlich wird die Leistungspflicht auch dann ausgeschlossen, wenn der versicherten Person ein anderweitiger Anspruch auf den Bezug einer Alters-, Dienstunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente zusteht. Hier muss sich Toyota doch fragen lassen, warum Personen mit einer entsprechenden Absicherung der Arbeitsunfähigkeit überhaupt eine Restschuldversicherung für dieses Risiko angeboten wird.
Um die Versicherung zu finanzieren, wird in aller Regel die Kreditsumme erhöht.
Bemerkenswert ist auch die „Wartezeit“ bei dem Kreditschutzbrief (KSB) der VW-Bank. Versicherungsfälle, die in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen oder Unfallfolgen stehen und wegen derer die versicherte Person in den letzten 12 Monaten ärztlich behandelt oder beraten wurde, sind in den ersten 24 Monaten nach Versicherungsbeginn nicht versichert.
An dieser Stelle lohnt sich wieder ein Vergleich des Katalogs der vom Ausschluss erfassten ernstlichen Erkrankungen mit der Arbeitsunfähigkeitsstatistik (% in Klammern).
Damit wären 71,4 % der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheiten von der zweijährigen „Wartezeit“ erfasst. Wer also aufgrund der obengenannten Erkrankungen in den ersten zwei Jahren nach der Kreditaufnahme und Versicherungsabschluss arbeitsunfähig werden sollte, würde nicht in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen.
Sehr interessant ist schließlich auch ein Risikoausschluss der DVLAG, einer Allianz Tochter, die sich um die Ratenabsicherung bei den Krediten der BMW-Bank kümmert. In den Versicherungsbedingungen heißt es: „Ist eine Rate vereinbart, die in ihrer Höhe von den übrigen Raten deutlich abweicht (z.B. Zielrate o.ä.), ist diese Rate nur auf den Todesfall versichert, nicht aber auf Arbeitsunfähigkeit.“ Nahezu jeder Darlehensvertrag der BMW-Bank sieht aber eine solche Schlussrate vor. Dabei ist der Betrag in der Regel so hoch, dass er der Summe der zuvor eingezahlten Raten entspricht. Und genau diesen großen Posten, der bei Ablauf des Kredits fällig wird, deckt die Ratenschutzversicherung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nicht ab. Der Versicherungsschutz ist hier nur die Hälfte wert.
Eine Restschuldversicherung kann in aller Regel ohne Weiteres gekündigt werden. In diesem Fall muss der Versicherer die anteiligen Prämien rückerstatten.
In vielen Fällen kann auch der ganze Darlehensvertrag samt Autokauf widerrufen und rückabgewickelt werden. Aufgrund der verbraucherfreundlichen Gesetzeslage winken Kreditnehmern hohe Ersparnisse.
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Der Bundesgerichtshof hat am 04.07.2017 entschieden: Banken dürfen auch von Unternehmern keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen. Vorformulierte Klauseln, die laufzeitunabhängige Gebühren vorsehen, sind unwirksam. Viele Banken forderten von ihren Kunden die Zahlung zusätzlicher Bearbeitungsentgelte beim Abschluss eines Darlehensvertrags. Bis zu drei Prozent der Darlehenssumme sollten für die Bearbeitung anfallen. Bereits 2014 erklärte der Bundesgerichtshof diese Gebühren für unzulässig.
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Das damalige Urteil bezog sich allerdings nur auf Verbraucherkreditverträge. Dort hieß es, dass die Bearbeitung keine Sonderleistung der Bank darstellen würde, sodass ein zusätzliches Entgelt nicht gerechtfertigt sei. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, Datenerfassung oder auch Vertragsgespräche seien dem Interesse und damit auch der Sphäre der Bank zuzuordnen. Eine Klausel, die eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr vorsieht, benachteilige den Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.
Schon am 25.02.2016 befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit der Frage, ob diese Bearbeitungsgebühren auch einem Unternehmer gegenüber unwirksam sind. Auch der BGH vertritt die Ansicht, dass der Unternehmer nicht weniger schutzwürdig sei. Deswegen können die Banken keine Gebühren für eine Leistung verlangen, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben.
Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags, wonach das Darlehen gewährt wird und die Gegenleistung in Form der Zinsleistung erbracht wird. In der Folge können Unternehmer, die bei der Aufnahme ihres Darlehens eine laufzeitunabhängige Gebühr entrichten mussten, diese zurückverlangen. Hierbei sollten jedoch etwaige Verjährungsfristen beachtet werden.
In einem Experten-Interview gibt Rechtsanwalt Andre Kraus, Namenspartner der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei in der aktuellen Ausgabe der GALA seine rechtliche Einschätzung zur Insolvenz von Boris Becker in England ab. Hintergrund des Interviews ist der Umstand, dass der ehemalige Tennisstar und jetziger Experte und Trainer Boris Becker wohl pleite ist und an einem Insolvenzgericht in London das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Wimbledon Siegers eröffnet wurde.
Im GALA Beitrag hat Rechtsanwalt Kraus die folgenden Fragen beantwortet:
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Niedrige Raten und immer ein neues Auto fahren – damit lockt die Autoindustrie. Insbesondere das Leasing ist in den letzten Jahren zu einem beliebten Finanzierungsmodell geworden. Obwohl insbesondere Unternehmer steuerlich vom Leasing profitieren, finden es auch viele Verbraucher attraktiv. Doch wenn sich die Lebens- und Einkommensverhältnisse ändern, überlegen viele Leasingnehmer, ob sie sich vorzeitig vom Vertrag lösen können.
Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.
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Die Raten können nicht mehr bezahlt werden, berufliche Neuorientierung oder gar Familienzuwachs – was tun, wenn das alte Auto plötzlich zu klein, teuer oder schwach wird? Zunächst könnten Verbraucher daran denken, das Leasing Auto zu verkaufen. Das Problem: Wer ein Auto least, dem gehört es nicht. Das Eigentum am Wagen hat weiterhin der jeweilige Vertragspartner und was einem nicht gehört kann man logischerweise auch nicht verkaufen.
Wer in der Branche von „Leasing Auto verkaufen“ spricht, meint zumeist die Übernahme des Leasingvertrages durch Dritte. Das bedeutet, dass ein Anderer für den ursprünglichen Verbraucher „einspringt“, den Wagen erhält und die Pflichten des ursprünglichen Leasingnehmers übernimmt. Dies ist jedoch nur möglich, sofern der Leasinggeber einer Übernahme zustimmt.
Schließlich ist diesem wichtig, einen vertrauenswürdigen Vertragspartner zu haben, welcher die Raten pünktlich zahlt. Die Übertragung des Leasingvertrages ist deshalb – wenn überhaupt möglich – mit hohem Aufwand und Kosten verbunden.
Als Alternative bietet sich daher der Widerruf an. Anstatt das Leasing Auto zu verkaufen, kann der Verbraucher den Widerruf erklären und den gesamten Vertrag rückabwickeln. Der Leasingnehmer kann den PKW an den Leasinggeber zurückgeben und erhält im Gegenzug die gezahlten Raten, abzüglich Zinsen, zurück. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsinformation/Widerrufsbelehrung.
Ein Widerruf kommt immer dann in Betracht, wenn eine Privatperson den Kredit aufnimmt, das heißt wenn das Darlehen überwiegend weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Es existieren allerdings auch Ausnahmen für Existenzgründer. Wer also beispielsweise zum Zwecke der Unternehmensgründung und noch vor der Aufnahme des operativen Geschäfts ein Darlehen aufnimmt, wird nach dem Gesetz wie ein Verbraucher behandelt. Das bedeutet, auch Existenzgründern kann ein Widerrufsrecht zustehen unabhängig davon, ob sie als Einzelkaufmann, eine OHG oder eine KG in der Gründungsphase auftreten. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Darlehen bis zu 75.000 EUR. Sie erfasst aber auch Betriebserweiterungen, sofern diese im Verhältnis zu dem bisherigen Betrieb rechtlich selbstständig sind.
Der Widerruf ist ferner nur bei Finanzierungsleasingverträgen möglich. Die Konstellation sieht dabei wie folgt aus: Der Leasinggeber (die Bank) kauft dem KFZ-Händler das Auto ab und stellt dieses dem Leasingnehmer gegen monatliche Zahlungen zur Verfügung. Das gesamte Geschäft wird dabei in aller Regel in den Verkaufsräumen des KFZ-Händlers abgewickelt. Der Leasingnehmer trägt das Instandhaltungs- und Nutzungsrisiko des geleasten Fahrzeugs. Das Finanzierungsleasing wird in aller Regel mit einer Kaufoption am Ende der Leasingzeit angeboten – im Grunde handelt es sich hier um einen Mietkauf.
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Der Widerruf wird gegenüber dem Leasinggeber, d.h. der Bank erklärt. Bei einem erfolgreichen Widerruf wird die Bank verpflichtet, die gezahlten Leasingraten sowie die geleisteten Zinsen an den Leasingnehmer herauszugeben. Im Gegenzug muss der Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug an die Bank zurückgeben – der KFZ-Händler bleibt dabei außen vor.
Die spannende Frage, die sich hier stellt, lautet: muss der Leasingnehmer für die Abnutzung des Fahrzeugs, also z.B. für die gefahrenen Kilometer aufkommen? Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags. Wer sein Fahrzeug nämlich nach dem 13. Juni 2014 geleast hat, muss nach dem Widerruf infolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung keinen Ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs leisten. Der Bank stehen dann lediglich die Finanzierungszinsen zu.
Bei Verträgen, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen worden sind, galt noch eine andere Rechtslage. Hier darf die Bank nach einem Widerruf neben den Finanzierungszinsen auch einen Ersatz für die Abnutzung des Fahrzeugs verlangen. Im Gegenzug darf allerdings auch der Verbraucher eine Verzinsung auf die seinerseits geleisteten Raten verlangen.
Zahlreiche PKW-Leasingverträge enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können noch heute widerrufen werden. Das Leasing Auto verkaufen ist häufig die schlechtere Alternative, da eine Rückabwicklung nach Widerruf in der Regel mit finanziellen Vorteilen einhergeht. Wir prüfen für Sie kostenfrei, ob ein Widerruf auch in Ihrem Fall in Betracht kommt und beraten Sie unverbindlich zu dem optimalen Vorgehen. Vertrauen Sie den Widerrufsspezialisten mit Erfahrung aus über 1000 erfolgreich abgewickelten Fällen.
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Der ehemalige Tennisstar und jetzige Experte und Trainer (Novak Djokovic) Boris Becker ist pleite. Am heutigen Tag hat das Insolvenzgericht in London das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Wimbeldon Siegers eröffnet.
Boris Becker wird nun ein Privatinsolvenzverfahren in England durchlaufen (sogenannte England-Insolvenz). Dabei wird er nach spätestens drei Jahren von seinen Schulden befreit sein. Die englische Restschuldbefreiung – die sogenannte Discharge – führt zum Verlust aller Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern. Boris Becker dürfte hiervon letztlich profitieren. Als englischer “resident” wird er hierbei kein Problem haben, als “Insolvenztourist” keine Restschuldbefreiung zu erhalten. Sein Wohnsitz befindet sich (auch medial) nachweisbar in England.
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Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag der Londoner Privatbank Arbuthnot Latham & Co. eröffnet (sogenannter Gläubigerantrag). Die Anwälte Boris Beckers konnten dabei im Rahmen der in England obligatorischen persönlichen Schuldneranhörung nicht nachweisen, dass eine Zahlungsunfähigkeit nicht Vorliegt und die Schulden demnächst bezahlt werden könnten. Insbesondere sahen sie das Argument Boris Beckers nicht als stichhaltig an, durch den Verkauf einer Immobilie in Mallorca die Schuldenlast zu begleichen.
Boris Becker durchläuft sein Insolvenzverfahren in England.
Für andere deutsche Mandanten wird das englische Privatinsolvenzverfahren aus unserer Sicht immer weniger empfehlenswert. Seit dem Brexit und der mit ihm aufkommenden Unsicherheit für alte und neue Verfahren empfehlen wir unseren Mandanten zumeist eine “klassische” Entschuldung in Deutschland. Bei einem Austritt Englands aus der EU könnte die englische Restschuldbefreiung in Deutschland nicht mehr anerkannt werden. In diesem Fall wären Verbindlichkeiten in Deutschland weiterhin vollstreckbar. Das Verfahren wäre umsonst.
Zudem beurteilen englische und deutsche Gerichte den angestiegenen “Insolvenztourismus” immer strenger. Hat ein Schuldner seinen Wohnsitz künstlich nach England verlagert, eröffnen englische Richter oftmals das Verfahren nicht. Unseriöse Umzugsagenturen haben zu diesem Zeitpunkt allerdings meist den Großteil ihres Honorars bereits vom Schuldner erhalten. Noch schlimmer ist das Szenario, dass ein deutscher Richter die englische Restschuldbefreiung nicht anerkennt, nachdem das englische Insolvenzverfahren durchlaufen worden und viel Zeit verstrichen ist. Dies geschieht bereits in Deutschland, wenn der Schuldner sich “in Sicherheit wähnt”.
Während die Entschuldung Boris Beckers keine Probleme durch eine Auslandsinsolvenz bereiten wird, bekommen viele deutsche “Insolvenztouristen” keine Rechtssicherheit. Wir empfehlen aus diesem Grund eine Entschuldung im Staat der Verbindlichkeiten. Die Restschuldbefreiung wäre dann unter keinen Umständen gefährdet. Diese beiden Alternativen werden von uns meistens empfohlen:
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).