Bundesweite anwaltliche Vertretung durch Widerrufsexperten
Mithilfe des durch die Medien bekannten Widerrufsjokers können sich viele Verbraucher, auch Jahre nach Ablauf der Frist, von teuren Darlehensverträgen und unprofitablen Lebensversicherungen lösen. Was jedoch oft übersehen wird, ist dass der Widerrufsjoker auch bei Autokrediten anwendbar ist. Ob VW, Skoda, BMW, Mercedes, Toyota oder Ford – jeder Besitzer eines neueren KFZ kann profitieren. Sogar Existenzgründer können hierdurch quasi kostenlos Auto fahren.
Bei einem sogenannten Autokredit freuen sich die Hersteller. Neben dem Verkauf eines KFZ, freuen die sich nämlich auch oft über die Finanzierung über die hauseigene Bank – und verdienen doppelt. Man spricht dabei rechtlich von einem verbundenen Vertrag. Diese müssen auch gemeinsam wieder aufgelöst werden und teilen damit immer dasselbe Schicksal.
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Voraussetzung für den Widerruf ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Ist im jeweiligen Vertrag eine solche enthalten, so beginnt die Widerrufsfrist nicht und der Vertrag bleibt auch Jahre nach Abschluss widerrufbar.
Betroffen sind Verträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Erklärt der Verbraucher den Widerruf, wird sowohl der Autokauf als auch der Darlehensvertrag rückabgewickelt. Der Verkäufer erhält dann den Gebrauchtwagen zurück, während dem Verbraucher die geleisteten Raten sowie die Anzahlung, abzüglich der Zinsen, zurückgezahlt werden. Gegebenenfalls – aber nicht immer – muss der Verbraucher eine Nutzungsentschädigung, für die Benutzung des Autos während der Vertragslaufzeit, zahlen. Diese bemisst sich anhand der gefahrenen Kilometer, des Kaufpreises sowie der gewöhnlichen Gesamtlaufzeit des jeweiligen Autotyps. Als Faustformel, ob sich ein Widerruf trotz Nutzungsentschädigung lohnt, kann man sich merken: Je weniger Kilometer man gefahren ist, desto eher lohnt sich der Widerruf. Besonders lukrativ ist der Widerruf für alle Verbraucher, die ihren Vertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben. Der Clou: Bei diesen gilt eine sehr verbraucherfreundliche Regelung. Der Verbraucher muss in solchen Fällen weder Nutzungs- noch Wertersatz leisten. Im Ergebnis konnte man das Auto also nahezu kostenlos nutzen.
Sie müssen nicht mehr zahlen
abzgl. Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer
Sie erhalten zurück
Sie erhalten zurück (2. Methode)
Grundsätzlich besteht der Widerrufsjoker nur für Verbraucher, denn nur diese müssen über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Unternehmer sind erfahrener und deshalb in der Regel nicht so schutzwürdig.
Die Ausnahme: Existenzgründer. Diese gelten zwar als Unternehmer, auf sie finden dennoch die Regelungen des Verbraucherkreditrechts Anwendung. Der Nettodarlehensbetrag darf dabei 75.000 € nicht übersteigen (§ 513 BGB). Nehmen Unternehmer unterhalb dieser Grenze einen Kredit zur Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit auf, werden diese als Verbraucher behandelt – mitsamt aller Rechte wie etwa dem Recht auf Widerruf des Vertrags innerhalb der Widerrufsfrist. Darunter fallen eben auch die hier besprochenen Autokredite.
Trotz rechtlicher Möglichkeit ist der Widerruf eines Autokredits kein Selbstläufer. Die Bank wird das Geld nicht ohne Gegenwehr herausgeben. Besonders im Falle von Existenzgründern wird der Darlehensgeber vehement darauf bestehen, dass diese nicht den Verbraucherschutz genießen. Die Rechtslage ist jedoch klar. Sollten Sie eine Ablehnung Ihrer Herstellerbank erhalten, informieren wir Sie gerne kostenfrei und unverbindlich über die Erfolgsaussichten eines Widerrufs.
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Schuldnerinnen und Schuldner, die gepfändet werden oder sich in einer Insolvenz befinden, haben ab dem 01.07.2017 mehr Geld zur Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen bei der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850c ZPO und der dazugehörenden Lohnpfändungstabelle. Die unpfändbaren Beiträge aus dieser Vorschrift verändern sich gem. § 850c Abs.2a ZPO jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres. Zum ersten Mal wurde der Betrag am 01.07.2003 angepasst. Seit diesem Zeitpunkt kommt es stets in ungeraden Jahren zur Anpassung. Die Anhebung erfolgt abhängig von der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum nach § 32a Abs.1 S.2 Nr.1 EstG.
Die entsprechende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 wurde am 07.04.2017 im BGBl. 2017, S. 750 ff. veröffentlicht. Ab dem 01.07.2017 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.073,88 Euro auf 1.1133,80 Euro angehoben. Das ist ein Anstieg in Höhe von monatlich 59,92 Euro. Wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, kommen zu diesem Betrag noch 425,71 Euro (früher: 404,16 Euro) für die erste unterhaltspflichtige Person sowie 237,73 Euro (früher: 225,17 Euro) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person hinzu. Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten bis zum 30.06.2019.
Der Mindestschutz für Schuldner beträgt daher je nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
Alleinstehende | 1.133,80 Euro |
Eine Unterhaltspflicht | 1.560,51 Euro |
Zwei Unterhaltspflichten | 1.798,24 Euro |
Drei Unterhaltspflichten | 2.035,97 Euro |
Vier Unterhaltspflichten | 2.273,70 Euro |
Fünf/Mehr Unterhaltspflichten | 2.511,43 Euro |
Ab einem Nettoeinkommen von monatlich 3.475,70 Euro ist der Mehrverdienst in vollem Umfang pfändbar.
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Die Höhe des individuellen Betrages hängt neben der Anzahl der Unterhaltspflichten auch von der Höhe des Einkommens ab. Der Mindestschutz ist zwar bei allen Betroffenen gleich, der individuelle pfändbare Betrag kann sich jedoch erheblich unterscheiden. Der Pfändungsschutz ist nach dem Leistungsprinzip ausgestaltet – Je höher das Einkommen ist, desto mehr darf der Schuldner anteilig behalten. Wie hoch Ihr individueller pfändbarer Betrag ist, kann ganz einfach und schnell mit unserem Pfändungsrechner ausgerechnet werden:
Ab dem 01.07.2017 werden Schuldner und Schuldnerinnen mehr Geld zur Verfügung haben.
Die Banken und Kreditinstitute nehmen bei der praktisch wichtigen Anpassung des Pfändungsschutzes beim P-Konto die Änderungen automatisch vor. Eine neue Bescheinigung ist für die Anpassung des P-Konto Grundfreibetrages sowie des erhöhten Sockelschutzes nach § 850k Abs.5 ZPO ist nicht notwendig.
Anders stellt sich die Lage bei Vorliegen von individuell bezifferten Freigabebeschlüssen nach § 850k Abs.4 ZPO dar. Bei diesen individuellen Anhebungen sollte umgehend die Anpassung an die Beträge der Pfändungstabelle 2017 beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Wenn der Schutz des P-Kontos durch einen Blankett-Beschluss unter Bezugnahme auf die monatliche Gutschrift eines bestimmten Arbeitgebers/Sozialleistungsträgers unbeziffert freigegeben wurde, ist ein Anpassungsantrag nicht notwendig. In diesem Fall wird der Betrag automatisch angepasst.
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Seit der am 01.07.2014 in Kraft getretenen Reform des Insolvenzrechts besteht die Möglichkeit, dass Insolvenzverfahren zu verkürzen. Seither kann die Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre verkürzt werden. Die Frist für die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre läuft erstmals am 30.06.2017 für Verfahren ab, die zum Stichtag der Insolvenzrechtsreform eröffnet wurden. Die Verkürzung des maximal 6 Jahre dauernden Verfahrens tritt nicht automatisch ein – vielmehr sind Insolvenzschuldner in der Pflicht einen Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Wir haben dieses Datum zum Anlass genommen, um betroffene Insolvenzschuldner über die Voraussetzungen einer Verkürzung zu informieren.
Viele verschuldete Personen haben damals kurz nach In-Kraft-Treten der Reform des Insolvenzrechts einen Antrag für Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Das ausschlaggebende Datum war damals der 01.07.2014 – alle Verfahren, die nach diesem Stichtag eröffnet wurden, haben die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren beenden. Die Frist für diese ersten Verfahren endet am 30.06.2017. Bis zu diesem Tag können beispielsweise diejenigen Insolvenzschuldner einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen, deren Verfahren am 01.07.2014 eröffnet wurde.
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Seit 2013 besteht die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren zu verkürzen.
Die Insolvenz kann auf 5 Jahre verkürzt werden, wenn die Verfahrenskosten beglichen wurden. Die Verfahrenskosten setzen sich hauptsächlich aus den Gebühren für das Insolvenzgericht und der Vergütung des Insolvenzverwalters zusammen. Wenn der Insolvenzschuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch einen Antrag gem. § 4a InsO gestundet, reicht es für die Verkürzung aus, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren nach Eröffnung des Verfahrens bezahlt. Die Kosten können aus dem (sowieso) pfändbaren Teil des Einkommens oder aus der Verwertung des pfändbaren Vermögens bezahlt werden. Es ist auch möglich, dass Verwandte, Freunde oder Bekannte den Betrag bezahlen. In der Privatinsolvenz betragen die Mindestverfahrenskosten zwischen 1700 und 2000 Euro. Im Regelinsolvenzverfahren sind diese regelmäßig etwas höher. Sobald dieser Betrag an den Insolvenzverwalter abgeführt wurde, kann ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden.
Die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre kann erfolgen, wenn die Verfahrenskosten beglichen und 35 % der Schuldsumme bezahlt worden sind. Die Höhe der Schuldsumme richtet sich nach den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen – nur diese sind bei der Verkürzung zu berücksichtigen. Forderungen, die nicht angemeldet wurden, können außen vor bleiben. Problematisch bei einer Verkürzung auf 3 Jahre ist meist die Höhe der Verfahrenskosten. Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters wird anteilig an der Insolvenzmasse berechnet – je höher die Masse, desto höher die Vergütung. In der Praxis ist daher meist neben den 35 % der Schuldsumme, Verfahrenskosten regelmäßig in Höhe von 15 % der Schuldsumme zu bezahlen. Die Höhe des abzuführenden Betrags, der nötig ist, um eine Insolvenz zu verkürzen, entspricht daher häufig 50 % der Schuldsumme. Mithilfe unseres 3-Jahres Insolvenz Rechners können Sie den notwendigen Betrag einfach und schnell selbst ausrechnen.
Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.
Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.
Um eine Verkürzung auf 3 Jahre vornehmen zu können, sind Insolvenzschuldner verpflichtet, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren beim Insolvenzgericht zu stellen. Betroffene sollten jedoch beachten, dass ein Antrag erst nach Zahlung des notwendigen Betrags in Betracht kommt. Vorsorglich kann kein Antrag gestellt werden. Daher sollte rechtzeitig Kontakt zum Insolvenzverwalter / Treuhänder aufgenommen werden, um die richtige Höhe zur Verkürzung zu ermitteln.
Neben den oben genannten Möglichkeiten das Insolvenzverfahren zu verkürzen, kann das Insolvenzverfahren durch einen Vergleich in der Insolvenz vorzeitig beendet werden. Notwendig ist, dass ein Schuldenvergleich mit allen Gläubigern in der Insolvenz erfolgreich durchgeführt wurde. Sobald die Summe an die Gläubiger überwiesen wurde, kann ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht gestellt werden. Ein solches Vorgehen kommt für diejenigen in Betracht, die über Dritte (Freunde, Verwandte oder Bekannte) eine Summe für den Vergleich zur Verfügung gestellt bekommen. Bei der Durchführung eines solchen Schuldenvergleichs in der Insolvenz sind viele Besonderheiten zu beachten.
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Viele verschuldete Personen kennen das Dilemma: Die Bank kündigt das Konto, weil der Dispositionskredit nicht ausgeglichen wurde. Wenn man dann ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen möchte, wird diesem Wunsch häufig seitens der neuen Bank nicht entsprochen. Zu hoch ist das Risiko für die Bank, selber auf Kosten in der Zukunft sitzen zu bleiben oder keinen ausreichenden Gewinn mit dem neuen Kunden zu machen. Mitte 2016 wurde daher das sogenannte Basiskonto eingeführt. Seit 2016 hat in Deutschland jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto. Bei diesem Basiskonto erhält jeder eine Bankkarte und darf Geld überweisen und abheben – ein ganz normales Girokonto. Einen Dispositionskredit gibt es bei diesem Konto jedoch nicht. Doch nicht jede Bank eröffnet jedem Bürger ein sogenanntes „Konto für Jedermann“, obwohl ein Rechtsanspruch vorliegt.
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Die Rechtsgrundlage für das „Jedermann-Konto“ ist die EU-Richtlinie 2014/92/EU aus dem Juni 2014. Im Zuge der EU-Harmonisierung und der Gleichbehandlung aller EU-Bürger haben sie mit dem Basiskonto einen Rechtsanspruch darauf, bei jedem Kreditinstitut ein Girokonto führen zu können. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt. Für die Banken gilt in Bezug auf das Basiskonto ein Kontrahierungszwang. Das Ablehnen eines Basiskontos ist nur in begründeten Fällen möglich.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (kurz BaFin) musste nach Angaben der Exektivdirektorin Béatrice Freiwald bereits in 100 Fällen zugunsten der Verbraucher eingreifen. Frau Freiwald sagte dazu am 09.05.2017 in Frankfurt am Main: „Hat der Verbraucher tatsächlich das Recht auf die Einrichtung eines Basiskontos, können wir seinen individuellen Anspruch durchsetzen.“ Diesen individuellen Anspruch der Verbraucher musste die BaFin bereits in 110 Fällen durchsetzen. Dabei musste die BaFin 17 Mal einen Vertragsabschluss förmlich anordnen. In allen anderen Fällen haben die Institute nach der Anhörung der BaFin selbst reagiert.
Jeder Bürger hat einen Anspruch auf die Einrichtung eines Basiskontos. Das gilt selbst dann, wenn der Antragssteller keinen festen Wohnsitz hat. Dadurch sollen auch Flüchtlinge in den Genuss eines Kontos in Deutschland kommen. Das hilft nicht nur den Flüchtlingen, sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen, sondern entlastet auch die Sozialkassen, da eventuelle Gelder an Flüchtlinge in bar auszahlen müssen. Die Gebühren für die Kontoführung bei den Basiskonten müssen laut Gesetz „angemessen“ sein und können darüber hinaus auch einen Gewinn der Institute beinhalten. „Abwehrpreise“ dürfen die Banken jedoch nicht verlangen.
Berücksichtigt werden müsse, laut Freiwald, auch das Nutzerverhalten. „Wer sein Konto wenig nutzt oder auf bestimmte Leistungen verzichtet, zahlt weniger“, sagte Freiwald. Die BaFin hat bisher 10 Kreditinstitute zu Ihren Entgeltmodellen bei Basiskonten angehört. Nach den Gesprächen haben viele ihre Gebühren nach unten angepasst. Verbraucherschützer waren bereits gegen drei Banken vor Gericht gezogen. Die Verbraucherschützer machten klagten wegen „unangemessen hoher Gebühren“. Die Entgelte für das Basiskonto sollten demnach so gestaltet sein, dass auch verschuldete Personen, Obdachlose und Flüchtlinge sich die Gebühren leisten können.
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Heutzutage ist das Thema von Verschuldungssituationen gängiger Alltag in unserer Gesellschaft. Den Weg aus der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit bestreiten viele Schuldner durch den geläufigen Lösungsmechanismus der Insolvenz. Am Ende des Verfahrens steht das ersehnte Ziel der Schuldenfreiheit durch die Restschuldbefreiung.
In der Beratungspraxis kommt häufig das Thema der Möglichkeiten zur Schuldenregulierung bei inhaftierten Schuldnern auf. Das Problem einer Schuldenlast tritt im Strafvollzug oftmals auf. Die Lösung der Insolvenz liegt für viele Betroffene in weiter Ferne. Was für die meisten Schuldner in Freiheit unmittelbar erreichbar ist, kommt vielen Strafgefangene unerreichbar vor – doch so nur der Anschein.
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Besonders heute ist das Thema der Verschuldung gängiger Alltag in unserer Gesellschaft.
Ein inhaftierter Schuldner kann in der Regel einen Eigenantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen. Das Ziel der Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nicht durch den Vollzug einer Strafhaft versperrt.
Mittlerweile dürfte anerkannt sein, dass ein Strafvollzug einem möglichen Insolvenzverfahren nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03; vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2015 – 68 c IK 460/15). Literatur und Rechtsprechung stimmen bei dieser Frage weitestgehend überein. Insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren kann durch einen Schuldner,
eröffnet werden (§ 304 InsO). Der Personenkreis des Verbrauchers im Sinne der Insolvenzordnung umschließt auch strafgefangene Schuldner als natürliche Personen (vgl. Tamm/Toner, Verbraucherrecht, Kapitel 7, § 25, Rn. 27).
Die gesetzlichen Regelungen eines Strafvollzugs finden sich im Kern im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) wieder. Mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe beabsichtigt der Gesetzgeber ein ganz bestimmtes Vollzugsziel. Der Strafgefangene soll durch den Vollzug fähig werden, zukünftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StVollzG). Neben dem bestrafenden und präventiven Charakter soll der verurteilte Täter wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden – die sog. Resozialisierung.
Die Wiedereingliederung steht keinesfalls nur im Interesse des Strafgefangenen. Auch die Allgemeinheit soll durch die Resozialisierung geschützt und gestärkt werden. Sie leistet einen bedeutsamen Teil zur Reduzierung der Rückfallkriminalität.
Die Schuldenbefreiung durch die Insolvenz ist grundsätzlich getrennt vom Strafvollzug zu betrachten. Die Insolvenzordnung ist Teil des Wirtschaftsrecht, nicht des Strafrechts. Sie verfolgt eigene Ziele (§ 1 InsO). Unumstritten ist allerdings, dass die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Strafgefangenen unmittelbar auf die Resozialisierungsfunktion des Strafvollzugs einwirken. Der psychische Druck vermittelt durch eine Überschuldungssituation verstärkt zumindest die Gefahr eines straffälligen Rückfalls. Die rechtzeitige Schuldenregulierung hilft dem betroffenen Strafgefangenen und kann die erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen.
Für einen Schuldner im Strafvollzug ergeben sich an vielen Stellen der Insolvenz Besonderheiten. Signifikante Unterschiede entstehen ins besonders in den folgenden Bereichen:
In der Praxis entstehen Verbindlichkeiten eines Schuldners im Strafvollzug nicht selten aus einer Straftat heraus. Den Gläubigern steht dann eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Verlinkung zu: https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/unterlaubte-handlung/) zu. Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Schuldners, die aus einem deliktischen Verhalten resultieren. Klassische Beispiele sind u.a.:
mit resultierenden Verbindlichkeiten wie z.B.:
Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der betroffene Gläubiger sie anmeldet und begründet (§§ 302, 174 InsO).
Zur Erreichung der Restschuldbefreiung treffen den Schuldner unterschiedliche Obliegenheiten. Insbesondere vor dem Hintergrund der Gläubigerbefriedigung verlangt der Gesetzgeber besondere Bemühungen zur Ausübung bzw. Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Die sog. „Erwerbsobliegenheit“ (Verlinkung zu: ) (§§ 287b, 295 InsO). Sie meint die Pflicht des Schuldners ab der Einleitung seines Verfahrens bis zur Beendigung der Insolvenz
Für einen Schuldner im Strafvollzug gestaltet sich die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit augenscheinlich schwieriger. Ausgeschlossen ist sie jedoch nicht. Zu berücksichtigten sind die Besonderheiten des Strafvollzugs.
Die Möglichkeit pfändbares Arbeitsentgelt durch eine entsprechende Arbeit im Strafvollzug zu erzielen besteht grundsätzlich. Der inhaftierte Schuldner ist sogar verpflichtet eine
auszuüben. Die sog. Arbeitspflicht im Strafvollzug besteht soweit der körperliche Zustand des inhaftierten Schuldners es zulässt (§ 41 StVollzG).
Rein praktisch sind die erwerblichen Einsatzmöglichkeiten im Strafvollzug oftmals beschränkt. Im Mittelpunkt der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit steht aber grundsätzlich die Bemühung des Schuldners einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit auf die Gläubigerbefriedigung hinzuwirken. Die tatsächliche Höhe der Gläubigerbefriedigung oder der Erfolg der Ausübung der Erwerbstätigkeit hat eine eher untergeordnete Funktion.
Dadurch liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht vor, wenn
Anders verhält es sich bei der Ablehnung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit im Strafvollzug. In der Ablehnung ist
zu sehen.
Im Ergebnis steht der Strafvollzug der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit nach der mehrheitlichen Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht entgegen (NZI 2010, Heft 3, Heyer, Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 82).
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahren sind mehrere Anträge bei Gericht einzureichen. Neben dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung u.a. auch die sog. Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 1 & 2 InsO). Sie ist dem Antrag als separate Erklärung beizufügen. In ihr erklärt der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter die Abtretung seines pfändbaren Einkommens über die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Abtretungserklärung umfasst auch das Arbeitsentgelt eines Schuldners im Strafvollzug.
In Bezug auf die Pfändbarkeit des Arbeitsentgelts eines Schuldners im Strafvollzug sind weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach dem Zweck und der Kategorie des Geldes, die wir Ihnen im Folgenden darstellen möchten.
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Die Gelder eines Schuldners im Strafvollzug werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt:
Die ersten drei Geldpositionen setzen sich u.a. aus dem erzielten Arbeitsentgelt des inhaftierten Schuldners zusammen. Sein Einkommen steht ihm weder im Strafvollzug noch in der Insolvenz in voller Höhe zur freien Verfügung.
Das Eigengeld wird gebildet durch
Das Eigengeld eines sich im Strafvollzug befindlichen Schuldners ist in voller Höhe pfändbar. Die grundsätzlich anzuwenden Pfändungsfreigrenzen finden keine Anwendung. Zurückzuführen ist dieser Umstand auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2013 (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2013 Az.: IX ZB 50/12).
Die Nichtanwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen begründet der BGH in seinem Beschluss durch einen direkten Vergleich der jeweiligen Schutzbedürftigkeit. Das Schutzbedürfnis eines in Freiheit lebenden Schuldners ist laut dem BGH nicht mit dem eines inhaftierten Schuldners zu vergleichen. Der Lebensunterhalt eines Schuldners im Strafvollzug ist bereits gewährt. So werden ihm seine
zur Verfügung gestellt. Seine privaten Bedürfnisse werden laut BGH durch das Überbrückungs- und das Hausgeld sichergestellt. Beide Positionen sind unpfändbar.
Das Überbrückungsgeld wird während des Vollzugs aus 4/7 des monatlichen Arbeitsentgelts angespart. Es dient zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des gefangenen Schuldners und seinen Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung (§ 51 Absatz 1 StVollzG). Die Auszahlung findet bei der Entlassung in die Freiheit statt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Ersparnisse gesperrt.
Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist im Insolvenzverfahren unpfändbar (§ 51 Absatz 4 S. 1 StVollzG).
Das Hausgeld erhält der inhaftierte Schuldner während des Verzugs zur freien Verwertung. Es beträgt 3/7 des monatlichen Arbeitsentgelts und dient zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse (z.B. Einkauf, etc.) (§ 47 StVollzG).
Eine Pfändbarkeit des Hausgeldes scheidet vor der Hintergrund seiner Zweckbestimmung aus (NZI 2010, Heft 3, Heyer, Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 83).
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Nicht wenige Kreditnehmer kommen im Laufe der Vertragslaufzeit mit ihren Raten in Verzug. Viele Betroffene befürchten jederzeit, von ihrem Kreditinstitut eine Kündigung zu erhalten. Kann man die Forderung langfristig nicht mehr bedienen, steht dem Kreditgeber ein Kündigungsrecht zu. Welche Gründe zu dem finanziellen Engpass geführt haben, bleibt zweitrangig. Und das obwohl in jüngster Zeit immer mehr Fälle bekannt werden, in denen eine fehlerhafte Zinsberechnung erst zur Schieflage geführt hat. So zeichnet Olaf Kumpfert in seinem Buch „Zinsklau“ ein fatales Bild. In diesem zeigt er auf, dass Banken systematisch ihren Gewinn maximieren. Wie gravierend eine fehlerhafte Zinsberechnung seitens der Bank sein kann, zeigt folgendes Beispiel.
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Auch Frau Tenge wartet täglich auf ein Kündigungsschreiben ihrer Bank. Dabei leitete sie bis vor kurzem noch sehr erfolgreich ein Unternehmen für Altenpflege und betreutes Wohnen. Nachdem sie in ihrer eigenen Familie schlechte Erfahrungen in diesem Bereich sammeln musste, lag es ihr am Herzen, älteren Menschen einen würdevollen Lebensabend zu ermöglichen. Der Betrieb florierte. Bis die teils weitaus preiswertere Konkurrenz aus dem osteuropäischen Ausland den Markt in Aufruhr versetzte. Um konkurrenzfähig zu bleiben, investierte Frau Tenge in neue Ausstattung. Diese finanzierte sie durch ein Darlehen bei dem Kreditinstitut P. Nach eingehender Beratung mit ihrem Finanzberater vereinbarte sie einen variablen Zinssatz.
Plötzlich schrieb das Unternehmen von Frau Tenge rote Zahlen. Trotz regelmäßiger Ratenzahlungen verringerte sich der geschuldete Betrag nur langsam.
Inzwischen drohte die Bank mit der Kündigung. Verzweifelt wandte Frau Tenge sich an ihren Finanzberater. Dieser wurde bei der Durchsicht ihrer Bankunterlagen stutzig. Ganz gleich, wie er rechnete, der von der Bank berechnete Zinssatz stimmte nicht. Er schwankte, stieg überraschend an und war schlichtweg nicht nachvollziehbar. Eine genaue Überprüfung der Kontoauszüge brachte Unerwartetes zutage. Die Bank hatte sich über Jahre ungerechtfertigt bereichert hatte.
Anstatt dass sich die Bank an diese Vorgaben hielt, lief es vielmehr so ab:
Im Zeitraum zwischen 2003 und 2015 hatte sich die Marge von 8,71 % auf 12,67 % erhöht. Das Institut hatte die vereinbarte Anpassung an die Marktentwicklung nicht vorgenommen. Unter anderem diese falsche Zinsberechnung führte zu einer Bereicherung von knapp 7.900 Euro. Außerdem wurden 67 Gutschriften bis zu elf Kalendertage verspätet gutgeschrieben, dafür erfolgten vier Belastungen zu früh. Weiterhin stimmten in 64 von 67 Rechnungsperioden die eingestellten Überziehungslimite nicht mit den der Kundin mitgeteilten überein, teils waren sie drastisch geringer. Dies führte dazu, dass überteuerte Überziehungskredite fällig wurden, ohne dass es hierfür eine Grundlage gab. Faktisch handelte es sich dabei um eine Kreditausweitung. Frau Tenge wusste davon nichts, weil sie von einem höheren Überziehungslimit ausging.
Im Ergebnis hat sich die Bank also durch kleine Tricksereien also ein Plus von etwa 7.900 € erwirtschaftet. Der Betrag mag gering erscheinen, doch kann er im Einzelfall den finanziellen Ruin bedeuten. Je höher die Kreditsumme, desto stärker fallen Fehler bei der Zinsberechnung ins Gewicht. Das ist nur einer von vielen Fällen. Sollten Darlehensnehmern Unregelmäßigkeiten auf ihren Kontoauszügen auffallen, ist nicht per se davon auszugehen, dass sämtliche Berechnungen korrekt sind und ein Irrtum beim Kunden vorliegt. Bei Kontokorrentkrediten oder Darlehen mit variabler Verzinsung, ist es durchaus möglich, dass sich das Kreditinstitut bereichert hat.
Leider ist es an der Tagesordnung, dass Zinsanpassungen fehlerhaft berechnet, nicht, verspätet oder falsch vorgenommen werden. Immer öfter wird auch eine heimliche Senkung oder Löschung der Kreditlinie vorgenommen. Eine Überprüfung kann sich im Zweifelsfall lohnen – nicht nur, wenn die Situation ähnlich heikel ist wie bei Frau Tenge.
Sollte sich herausstellen, dass die Bank sich ungerechtfertigt bereichert hat, hat der Darlehensnehmer folgende Ansprüche:
Je nach Höhe Ihrer Kreditsumme können sich Ihrer Ansprüche auf einen sechsstelligen Betrag summieren. So hat beispielsweise das Landgericht Düsseldorf einem Kunden der Apo-Bank eine Rückzahlung in Höhe von 254.419,13 € zugesprochen.
Frau Tenge hat sich zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche rechtliche Unterstützung geholt. Dies ist in einem solchen Fall anzuraten. Gerade im Bereich der Verjährung und einer möglichen Aufrechnung ist es von großer Bedeutung, schnell und richtig zu handeln. Nur ein Kreditsachverständiger kann die Bewegungen auf dem Konto in einem aufwändigen Verfahren genau nachvollziehen und damit eine Grundlage für Rückforderungsansprüche schaffen.
Unsere Sozietät arbeitet mit mehreren gerichtlich anerkannten Kreditsachverständigen zusammen. Gemeinsam mit unserer Expertise können wir Sie so optimal unterstützen. Nicht jeder hat wie Frau Tenge einen Finanzberater, der auf Unregelmäßigkeiten hinweisen kann. Deshalb bieten wir Ihnen zunächst eine kostenfreie Überprüfung der Kreditverträge und Zahlungsflüsse an. Sollte sich der Verdacht bestätigen, beraten wir Sie umfassend über Chancen und Risiken eines rechtlichen Vorgehens. Wir lassen ein entsprechendes Gutachten erstellen und übernehmen die Verhandlungen mit dem jeweiligen Kreditinstitut – wenn nötig auch vor Gericht.
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Unsere Kanzlei reichte am 15. März 2017 im Namen eines betroffenen Mandanten Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein. Das Gesetz führte zur Abschaffung des sogenannten „Widerrufsjokers“ bei Darlehensverträgen. Wenn die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, können betroffene Darlehensnehmer, deren Kreditvertrag zwischen dem 01. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde, sich von Ihren hochverzinsten Krediten lösen und viele tausende Euro sparen.
Voraussetzung für einen Widerruf ist eine vertraglich festgehaltene, fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Und genau eine solche fehlerhafte Belehrung ist in zahlreichen Darlehensverträgen zu finden. Die Stiftung Warentest geht für den genannten Zeitraum von 80 Prozent aus.
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Zum 21.06.2016 wurde der Widerrufsjoker für so genannte Altverträge gesetzlich abgeschafft. Kredite, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können inzwischen nicht mehr widerrufen werden. Grund dafür ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, das eine Frist des ursprünglich unbefristeten Widerrufsrechts einführte. Rechtsanwalt Ghendler führt in der Verfassungsbeschwerde aus, dass Teile dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, insbesondere ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Rückwirkungsverbot werden geltend gemacht.
Einerseits konnten Darlehensnehmer, welche einen Darlehensvertrag zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen haben (sogenannte Altverträge), einen Widerruf, der darauf beruht, dass die erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat, nur innerhalb von drei Monaten nach dem 21. März 2016 widerrufen.
Andererseits können Darlehensnehmer, welche einen Darlehensvertrag zwischen dem 10. Juni 2010 (sogenannte Neuverträge) und dem 21. März 2016 geschlossen haben, weiterhin widerrufen. Nur zur Erinnerung: Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzgebers sollte der Widerruf in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt ausgeübt werden.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun den Eingang der Verfassungsbeschwerde.
Rechtsanwalt Ghendler sagt: „Der erste Schritt ist gemacht – nun heißt es abwarten. Der Ball liegt nun im Feld des Bundesverfassungsgerichts.“
Der genannte Stichtag gilt übrigens nicht für Darlehensverträge, die Kunden mit einem Kreditinstitut nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben. Denn seitens des Gesetzgebers gibt es dafür bislang keine Fristsetzung für einen Widerruf. Doch auch hier der Hinweis: Verbraucher sollten schnell handeln – es geht meist um die Ersparnis von fünfstelligen Beträgen.
Die Wirtschaftswoche berichtete jüngst über einen Unternehmer, dessen Firma in die Insolvenz ging. Weil die Bank die Zinsen falsch berechnete – wie er behauptet. Ein Gutachten sollte das beweisen. Doch das Gericht winkte ab. Bei so hohen nicht beglichenen Forderungen, könnten angeblich falsch berechnete Zinsen nicht mehr ins Gewicht fallen. Aber entspricht diese Aussage der Wahrheit?
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Zwar handelte es sich in dem von der Wirtschaftswoche dargestellten Fall nicht um einen Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz, jedoch wird deutlich, dass Zinsfalschberechnungen einen erheblichen Schaden anrichten können – auf Seiten des Kunden. Der betroffene Unternehmer führte eine erfolgreiche Batteriefirma, die er – wie es nicht unüblich ist – durch einen Kredit bei seiner kommunalen Sparkasse finanzierte. Angebliche Zinsmanipulationen, sittenwidrige Sollzinsen und rechtswidrige Zinsanpassungen sollen letztlich zur Schieflage des Unternehmens und damit zur Insolvenz geführt haben. Am Ende wurde sogar sein Wohnhaus zwangsversteigert.
Dass der Schaden bei einem regelmäßig anzupassenden Zinssatz umso höher ausfallen kann, ist ebenso logisch, wie die Tatsache, dass Fehlberechnungen hier schwerer nachzuvollziehen sind. Schließlich muss man bei einer entsprechenden Überprüfung neben den Abrechnungen die Entwicklung des Referenzzinssatzes und die vertraglichen Absprachen in Hinblick auf eine etwaige Zinsbegrenzung beachten. Der variable Zinssatz ist eine Methode, die vor allem Unternehmern besondere Anreize bietet. Ärzte, die ihre Praxisausstattung finanzieren, Unternehmer, die Maschinen für ihren Betrieb kaufen wollen. Typischerweise schließen sie einen Kreditvertrag mit langer Laufzeit ab und einigen sich auf einen Referenzzinssatz. Steigt dieser, wird der Kredit teurer, sinkt er, muss auch der Kredit billiger werden. Viele Finanzinstitute „vergessen“ allerdings regelmäßig, auch die Zinsanpassungen nach unten vorzunehmen oder berechnen die Zinsen falsch. Zinsanpassungen nach oben hingegen werden meist pünktlich durchgeführt. Selbst wenn ein sinkender Referenzzins dem Darlehensnehmer jeweils nur wenige Wochen zu spät weitergegeben wird, kann sich das im Laufe der Jahre zu einer beträchtlichen Summe addieren. Doch das sind nicht die einzigen „Fehler“, die Kreditinstituten passieren. Teilweise wird das Dispolimit gesenkt, ohne dass der Kunde davon etwas mitkriegt. Während dieser der Meinung ist, noch über dem Dispolimit zu liegen, verbucht das Kreditinstitut Tag für Tag teure Überziehungszinsen. Faktisch handelt es sich hierbei um eine Kreditausweitung.
Ein Versehen oder geschickte Manipulation zur Gewinnmaximierung? Buchautor Olaf Kumpfert zumindest zeichnet in seinem Buch „Zinsklau“ das Bild einer systematischen Masche zur Gewinnmaximierung. Die Wirtschaftswoche berichtet, dass allein zwischen 2007 und 2012 mehr als 800 Beschwerden zu falsch abgerechneten Bankzinsen bei der Finanzaufsichtsbehörde Bafin eingegangen sind. Dies ergab eine parlamentarische Anfrage der Grünen an die Bundesregierung. Gerade bei Volksbanken, Raiffeisenbanken und Sparkassen häufen sich die Fälle mutmaßlich geprellter Kunden. Das Problem wird nun von der Bafin untersucht, die im vergangenen Jahr Fragebögen an viele Kreditinstitute versandte. Die Geldhäuser sollten Stellung dazu beziehen, wie ihre Praxis bei der Zinsanpassung aussieht. In Einzelfällen wird nun geprüft, ob die Vertragsklauseln der Institute gegen die geltende Rechtsprechung verstoßen. Schwammige Zinsanpassungsklauseln zum Beispiel hat der Bundesgerichtshof schon 2009 für unwirksam erklärt.
Ob und inwiefern die Zinsen falsch berechnet wurden, ist für den Laien nicht feststellbar. Abhilfe schafft hier ein Zinsgutachten.
Ein Sachverständiger überprüft sodann die Kontobewegungen und gleicht diese mit den vertraglichen Vereinbarungen ab. So lässt sich feststellen, wann eine Zinsanpassung falsch, zu spät oder gar nicht erfolgte und wann ein falscher Betrag verbucht wurde. Ein derartiges Gutachten ist umfangreich, aufwändig und dementsprechend teuer, kann sich aber sehr wohl lohnen. Denn bei den meist sehr hohen Kreditsummen fallen minimale prozentuale Abweichungen stärker ins Gewicht. Was nach Pfennigfuchserei wegen Zinsanpassungen im Dezimalbereich aussieht, kann im Einzelfall einen Rückzahlungsanspruch im fünf- bis sechsstelligen Bereich bedeuten.
Wer bei seinen Abrechnungen Unregelmäßigkeiten feststellt, sollte nicht blind auf die Zuverlässigkeit der Bank vertrauen. Blindes Vertrauen kann im schlimmsten Fall den Bankrott des Unternehmens bedeuten. Buchautor Olaf Kumpfert rechnet mit zwei- bis dreihundert Betroffenen jährlich.
Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Überprüfung Ihrer Erfolgsaussichten und eine entsprechende Beratung. Zunächst untersuchen wir Ihre Kreditverträge und Zahlungsflüsse summarisch auf Unregelmäßigkeiten. Sollte sich daraus der Verdacht ergeben, dass Sie bei der Zinsberechnung benachteiligt wurden, erstellen unsere Kreditsachverständigen ein detailliertes Gutachten, das bei Notwendigkeit auch vor Gericht dem Beweis dienen kann. Wir greifen hierbei auf Erfahrung aus hunderten gewonnenen Prozessen gegen Kreditinstitute zurück.
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Der Bonner Solarkonzern SolarWorld wird voraussichtlich bald Insolvenz anmelden. Laut Spiegel Online kündigte das Unternehmen an, “unverzüglich” einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung zu stellen. Der Vorstand der Solarworld AG ist zur Auffassung gelangt, dass keine positive Fortführungsprognose mehr bestehe. Wir erklären Ihnen die rechtlichen Hintergründe der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und zeigen Ihnen, wann der Insolvenzgrund Überschuldung vorliegt.
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Hinter dem Unternehmen SolarWorld steckt der Solarkonzern Solarworld AG mit Sitz in Bonn. Weltweit beschäftigt Solarworld rund 3.800 Menschen, davon 300 am Hauptsitz in Bonn. Das Unternehmen ist mit Standorten in acht Ländern vertreten. Die größten Fertigungsanlagen befinden sich im sächsischen Freiberg, im thüringischen Arnstadt und im US-amerikanischen Hillsboro, Oregon. Nicht nur in Deutschland ist der Konzern daher einer der größten Anbieter von Solarstrom-Technologie, sondern auch in den USA.
Im Jahr 2016 machte SolarWorld einen Verlust von knapp 92 Mio. Euro.
Der Solarkonzern schrieb im Jahr 2016 einen Verlust von 92 Millionen Euro. Als Begründung wird vom Konzern die weltweit sinkenden Preise für Solarmodule ausgemacht. Zunächst ging der Vorstand davon aus, mithilfe eines Sparprogramms bis 2019 wieder aus der Verlustzone zu kommen. Mit dem Abbau von 400 Stellen und einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen sollten die Kosten um ein Fünftel verringert werden.
Der Vorstand kündigt eine Insolvenz wegen Überschuldung der Aktiengesellschaft an. Nach § 15a InsO ist das zuständige Vertretungsorgan verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Bei einer Aktiengesellschaft ist der Vorstand das zuständige Vertretungsorgan.
Als Insolvenzgrund wurde eine Überschuldung ausgemacht. Nach § 19 Abs.2 InsO liegt eine Überschuldung dann vor, “wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.” Der Vorstand habe laut Spiegel Online mitgeteilt, dass er eine positive Fortführungsprognose nicht mehr sehen kann. Zusätzlich zur negativen Fortführungsprognose muss noch eine faktische Überschuldung des Konzerns hinzukommen. Die Schulden des Konzerns müssen größer sein als sein Vermögen. Das ist in der Regel der Fall: Verbindlichkeiten wie Bankkredite sind in unserer Wirtschaft die Regel.
Nach Angaben bei Spiegel Online wurde an den deutschen Standorten in Arnstadt (Thüringen) und Freiberg (Sachsen) bereits ein Sozialplan verhandelt. Für die Tochtergesellschaften der Solarworld AG werde die jeweilige Insolvenzantragspflicht geprüft.
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„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
So lautet eine Passage, der in einer Vielzahl von Darlehensverträgen enthalten ist. Vor allem die Sparkasse wies tausendfach auf die “Aufwendungen an öffentliche Stellen” hin. Ein Hinweis, der nicht nur bei einigen Verbrauchern für irritiertes Stirnrunzeln sorgt. Vielmehr bietet dieser hunderttausenden Kreditnehmern die Chance auf eine zinsgünstige Umschuldung, da er inhaltlich nicht korrekt ist.
Erstmals wurde dies nun auch gerichtlich festgestellt. Das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27.04.2016(Az: 1 O 806/16) bedeutet einen Durchbruch an einer hart umkämpften Front.
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Der Widerrufsjoker ist ein erprobtes Mittel, den hochverzinsten Darlehensvertrag rückabzuwickeln und günstig umzuschulden. Hieraus können sich – gerade in der anhaltenden Niedrigzinsphase – Ersparnisse von 20 bis 30 Prozent der ursprünglichen Kreditsumme ergeben. Nachdem der Widerrufsjoker zum 21.06.2016 für Altverträge abgeschafft wurde, schien es zunächst so, als wäre es das gewesen mit dem ewigen Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen. Doch der Widerrufsjoker sticht weiterhin. Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können weiterhin widerrufen werden und auch in die Widerrufsbelehrungen der neuen Verträge haben sich einige Fehler eingeschlichen. Neues Beispiel für eine fehlerhafte Pflichtangabe sind die Informationen zum Ersatz der Aufwendungen für öffentliche Stellen.
Dieser Satz ist missverständlich. Um welche Aufwendungen soll es gehen? In welcher Höhe fallen diese an? Die einzige Information, die der Darlehensnehmer erhält, ist, dass er im Falle eines Widerrufs Aufwendungen zu ersetzen hat. Nämlich die, die das Kreditinstitut getätigt hat.
In Wahrheit fallen solche Aufwendungen jedoch überhaupt nicht an. Diese „Aufwendungen an öffentliche Stellen“ sind im Wesentlichen die Kosten des Grundbuchamts und des Notars. Diese trägt von Anfang an der Kreditnehmer. Es ist mehr als unüblich, dass der Kreditgeber diese Kosten übernimmt.
Ein solcher Hinweis hat also nur einen Effekt:
Er erzeugt beim Verbraucher den Eindruck, ein Widerruf wäre womöglich mit erheblichen uneinschätzbaren Kosten verbunden. Dadurch soll der Kreditnehmer abgehalten werden, das ihm zustehende Widerrufsrecht geltend zu machen. Dies läuft der Intention eines umfassenden Verbraucherschutzes zuwider.
Der Auffassung, die unsere Sozietät schon lange vertritt, ist nun das Landgericht Aurich gefolgt. Der Darlehensnehmer hatte darauf geklagt, festzustellen, dass sein Widerruf wirksam war. Infolgedessen würde der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Das LG Aurich stellte fest, dass der Kläger nicht in die Lage versetzt wurde, sein Widerrufsrecht auszuüben. Grund hierfür seien inhaltlich unzutreffende und im Ergebnis irreführende Angaben. Der Darlehensnehmer müsse fürchten, dass erhebliche Kosten auf ihn zukommen, wenn er widerruft. Die streitgegenständliche Formulierung würde ihm nämlich den Rückschluss nahelegen, dass die Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen tatsächlich von der Bank erbracht worden sind und im Falle eines Widerrufs zurückverlangt werden. Der Passus verliert auch nicht seinen irreführenden Charakter, wenn dem Darlehensnehmer bestimmte Leistungen öffentlicher Stellen, wie etwa Notarkosten in Rechnung gestellt werden. Laut dem LG Aurich, könne der Darlehensnehmer hieraus nicht den Schluss ziehen, dass der Darlehensgeber selbst keine Aufwendungen an öffentliche Stellen getätigt hat. Das LG Aurich sieht den Darlehensnehmer insoweit als „Laien hinsichtlich der einschlägigen Materie“ und hält ihn deswegen für schützenswert. Das Landgericht sprach dem Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht zu.
Dieser Fehler ist keine Ausnahmeerscheinung. Es folgt eine beispielhafte Aufzählung einiger Banken, in deren Widerrufsbelehrungen wir den Passus zu den Aufwendungen an öffentliche Stellen gefunden haben:
Sparkasse Aachen
Sparkasse Bamberg
Stadtsparkasse Augsburg
Sparkasse Bayreuth
Kreissparkasse Biberach
Kreissparkasse Heinsberg
Stadtsparkasse Düsseldorf
Sparkasse Essen
Kreissparkasse Göppingen
Kreissparkasse Köln
Sparkasse Köln Bonn
Stadtsparkasse München
Sparkasse Pfaffenhofen
Sparkasse Vest Recklinghausen
Sparkasse Regensburg
Volksbank Backnang eG
Volksbank Esslingen eG
Volksbank Aschaffenburg eG
Volksbank Bocholt eG
Dortmunder Volksbank eG
Volksbank Düsseldorf Neuss eG
Volksbank Mönchengladbach eG
Volksbank Hellweg eG
Volksbank Eifel eG
Volksbank Pforzheim
Raiffeisenbank eG
Raiffeisenbank Ravensburg eG
Raiffeisenbank Kraichgau eG
Raiffeisenbank-Volksbank Donauwörth eG
Raiffeisenbank Erding eG
Raiffeisenbank Erkelenz eG
Raiffeisenbank Frechen-Hürth eG
Schleswiger Volksbank
Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG
Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG
Raiffeisenbank Pfaffenwinkel eG
Raiffeisenbank Voreifel eG
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Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.
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E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).