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Archiv für die Kategorie: Bankenrecht

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Geldwäscherichtlinie der EU

22. November 2016/0 Kommentare/in Bankenrecht /von Ilja Ruvinskij
  • Bild von einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

Keine Klarheit für Unternehmen

Geldwäsche ist ein Problem, das nicht nur auf nationaler Ebene besteht. Allein in Deutschland werden jährlich bis zu 100 Milliarden Euro gewaschen. Geld, das nicht nur den Finanzbehörden unterschlagen wird, sondern auch der Terrorfinanzierung dient. Damit ist es im Interesse der Allgemeinheit, Geldwäsche so stark wie möglich einzudämmen und Terrororganisationen den Geldhahn insoweit zuzudrehen.

Die EU hat diese Maxime zur Chefsache erklärt

Im Mai 2015 wurde deswegen die vierte EU-Geldwäscherichtlinie angenommen. Wie genau die Umsetzung in Deutschland aussehen wird, ist bislang noch unklar. Obwohl eine Umsetzung bis Juli 2017 vorgesehen ist, gab es noch keinen Vorstoß des Bundesfinanzministeriums. Bei deutschen Unternehmen herrscht deswegen starke Verunsicherung.


Inhalt dieser Seite:

  • Keine Klarheit für Unternehmen
  • Deutsche Unternehmen uneins
  • Unklare Vorgaben und negative Publicity
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Die Umsetzung einer EU-Richtlinie

Richtlinien gehören zum Sekundärrecht der Europäischen Union. Sie werden zu einer Harmonisierung der nationalen Vorschriften genutzt und verpflichten die Mitgliedsländer zu einer Umsetzung. Hierbei bleibt den EU-Ländern ein Handlungsspielraum, wie sie die Maßgaben umsetzen wollen. Jedoch bieten Richtlinien oft einen Rahmen, in dem die nationale Gesetzgebung bleiben muss. Im Falle der EU-Geldwäscherichtlinie bedeutet das: Obwohl noch keine Umsetzung in nationales Recht erfolgt ist, weiß man schon, wie in etwa Regelungen und Sanktionsrahmen aussehen werden. Was also erwartet deutsche Unternehmen?

Deutsche Unternehmen uneins

Eine Untersuchung deutscher Unternehmen im Güterhandel der KPMG zusammen mit dem Bundesverband der deutschen Industrie bildet ein erstes Stimmungsbild in der Wirtschaft ab. Hier ist zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden. Unternehmen, die bereits mit der Geldwäscheproblematik vertraut sind und Unternehmen, für welche Geldwäsche (noch) kein Thema ist. Während die erste Gruppe große Herausforderungen in der Umsetzung der Richtlinie sieht, fühlt sich die zweite nicht betroffen.

Ein Trugschluss, der zu Geldbußen in empfindlicher Höhe führen kann

Gibt doch die Richtlinie eine maximale Geldbuße in mindestens der doppelten Höhe des durch den Verstoß erwirtschafteten Betrages aber in mindestens der Höhe von einer Million Euro an. Das gilt auch für unabsichtliche Geldwäsche.
Deutsche Unternehmen sehen diese Summe als unverhältnismäßig hoch an.
<h2id=”Unklare-Vorgaben”>Unklare Vorgaben und negative Publicity

Unternehmen wehren sich vor allem gegen die sogenannten “Naming und Shaming”-Sanktionen. Betriebe, die sich der Geldwäsche schuldig gemacht haben, sollen öffentlich gemacht werden. Für die Unternehmen bedeutet das also nicht nur eine hohe Geldbuße, sondern auch negative Publicity, weniger Aufträge und damit eine starke Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation. Hier wünschen sich die Unternehmen mehr Klarheit. Die EU-Richtlinie gibt nur unkronkrete Vorgaben, viele der beschriebenen Einzelmaßnahmen sind zudem schon in den deutschen Regularien umgesetzt.So regeln das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG) bereits heute Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Schon jetzt sind die Voraussetzungen der Anti-Geldwäsche-Compliance sehr hoch. Jedoch sollen in Kürze weitere Verschärfungen folgen. Noch bevor die Richtlinie hierzulande in nationales Recht umgesetzt wurde, beschloss die EU im Juli 2016 Änderungen der vierten Geldwäscherichtlinie. Bei der Ausarbeitung eines Referentenentwurfs sollten diese auch beachtet werden.

Unternehmen wünschen sich Anlaufstelle für offene Fragen

Die entsprechenden Aufsichtsbehörden sind aktuell dezentral organisiert. Konsequenz ist, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen der Anlaufstellen im Raum stehen und die Arbeit der Unternehmen erschwert wird. Eine zentrale Anlaufstelle ist bisher aber nicht vorgesehen. Die immer enger werdenden Maschen der Reglementierung stehen einer Rechtsunsicherheit gegenüber, die die Unternehmen in ihren Versuchen, sich regelkonform zu verhalten, blockiert. Gerade in Hinblick auf drohende Sanktionen in Millionenhöhe ist es Unternehmen anzuraten, sich bereits heute mit der Richtlinie und den aktuellen Vorschriften zur Geldwäsche auseinanderzusetzen. Hierbei sollte Unternehmen Unterstützung zugesichert werden. Nicht vergessen werden darf schließlich die Tatsache, dass einer Sanktion in Millionenhöhe Geldwäsche vorausgeht, die unter Umständen der Finanzierung von Terrorakten dient. Damit ist das Gegenarbeiten der Unternehmen nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern im besonderen Interesse der Weltbevölkerung.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-11-22 14:10:182019-09-09 11:55:41Geldwäscherichtlinie der EU

Kündigung des Bausparvertrages ist unwirksam

21. November 2016/0 Kommentare/in Bankenrecht, Bausparverträge /von Ilja Ruvinskij

Bausparer können nicht aus ihren gut verzinsten Verträgen gedrängt werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner jüngsten Entscheidung die Rechte der Bausparer gestärkt (Urteil vom 08.11.2016, Az.: 17 V 185/1). So hat es entschieden, dass Bausparkassen sich von alten Verträgen nicht durch Kündigung lösen können, wenn die vollständige Bausparsumme noch nicht erreicht ist.

Der Bausparvertrag

Mit Abschluss des Bausparvertrags beginnt die Ansparphase, in welcher der Sparer sein Mindestsparguthaben ansammelt, bis die Zuteilungsreife erreicht ist. Auf die geleisteten Sparraten erhält er von der Bausparkasse Zinsen. Ab dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife hat der Kunden einen Anspruch auf das (verhältnismäßig günstige) Bauspardarlehen. Er muss sich dieses aber nicht auszahlen lassen, sondern kann auch weiter sparen. Ist die anfangs vereinbarte Bausparsumme erreicht, wird der Bausparvertrag aufgelöst.


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  • Bausparer können nicht aus ihren gut verzinsten Verträgen gekündigt werden
  • Der Bausparvertrag
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Hintergrund der Kündigungen

Die Bausparkassen waren ihrerzeit ein Risiko eingegangen, das den Bausparern heute hohe Zinserträge beschert. Sie haben auf eine Laufzeitvereinbarung und das Vorbehalten eines Kündigungsrechts verzichtet.
Zu früheren Zeiten ein lukratives Geschäft. Schließlich konnten sie so das angesparte Geld (für damalige Zeiten) niedrig verzinsen und im Gegenzug teure Kredite ausgeben.
Eine Rechnung, die nicht länger aufgeht, seit die Europäische Zentralbank den Leitzins auf 0 Prozent senkte.
Die Folge: viele Bausparer rufen das Darlehen bei Erreichen der Zuteilungsreife nicht mehr ab, sondern sammeln Zinsen, die heutzutage mit 2,5 bis 3 % sehr attraktiv sind. Damit wird das Ganze für die Kreditinstitute ein Minusgeschäft.
Aus dieser Situation wollten sich die Bausparkassen unter der Berufung auf § 489 BGB befreien. Streng genommen sind sie nämlich in der Ansparphase Empfänger eines Darlehens durch den Bausparer. Sie berufen sich hierbei auf das Wohl der Bausparergemeinschaft, das unter dem Zinsensammeln der anderen leide.
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sieht aber vor, dass das Darlehen vollständig empfangen sein muss, damit der Darlehensnehmer kündigen darf. Insoweit wäre eine Kündigung durch die Bausparkasse unwirksam, da der Bausparvertrag noch nicht voll bespart ist.

OLG Karlsruhe entscheidet für Bausparer

Der 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat sich dieser Position angeschlossen.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Im Jahre 2002 war die Zuteilungsreife erreicht, die beiden entschlossen sich aber, das Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, sondern zu sparen. Nach vertraglicher Vereinbarung wurde ihr Bausparguthaben mit 2,5 % verzinst. 2015 erhielten sie die Kündigung ihrer Bausparkasse, wollten den Vertrag aber fortsetzen. Sie klagten.
Bereits in der ersten Instanz wurde Ihnen Recht gegeben. Ein gesetzliches Kündigungsrecht wurde aufgrund der oben genannten Erwägungen verneint. Die Zuteilungsreife begründe noch kein gesetzliches Kündigungsrecht, die volle Bausparsumme muss erreicht sein.
Eine analoge Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde ebenfalls abgelehnt.  Hier fehle es an der Schutzwürdigkeit der Bausparkasse, denn sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrags bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Bei einer Verletzung dieser Pflicht durch den Bausparer sei ein Rückgriff auf das nach den vertraglichen Vereinbarungen bestehende Kündigungsrecht möglich.

Rechtslage weiterhin uneindeutig

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die oberen Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen.

So billigt z.B. das OLG Hamm den Bausparkassen nach Eintritt der Zuteilungsreife ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Die Klagen dreier Bausparer wurden hier abgewiesen ( Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15). Auch das OLG Koblenz (Az.: 8 U 11/16) und das OLG Celle (Az.: 3 U 75/16) vertreten die Auffassung, dass die Bausparkassen sich zurecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen.
Schutz können die Bausparer neben dem OLG Stuttgart (vgl.: Az. 9 U 171/15) auch vom OLG Bamberg erwarten, das erst jüngst die Kündigung dreier Bausparverträge aus den Jahren 1985, 1987 und 1996 durch die Badenia Bausparkasse für unwirksam erklärte (Az.: 8 U 24/16).

Aussichten

Erst 2017 ist ein entsprechendes Urteil vom BGH zu erwarten, das für Rechtssicherheit sorgen wird. In der Zwischenzeit ist Bausparern zu raten, sich gegen die Kündigung der Bausparkasse zu wehren.
Wer nichts unternimmt, verliert mit der Kündigung und Auszahlung der Sparguthaben seine Rechtsposition.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-11-21 14:03:392019-09-09 12:02:34Kündigung des Bausparvertrages ist unwirksam

Das Bankwesen der Zukunft

20. November 2016/4 Kommentare/in Bankenrecht /von Ilja Ruvinskij
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EU-weite Regulierung von Bitcoin-Unternehmen? Ende der Kryptowährungen in der EU?

Bitcoin und Blockchain, das soll die Zukunft sein. Vertragsabwicklungen über Smart Contracts. Bargeldloser Zahlungskontakt. Ein Markt, der schnell, effizient, fälschungs- und betrugssicher ist. All dies soll durch Kryptowährungen wie Bitcoin gewährleistet werden. Die Distributed Ledger Technologie ist eine Innovation für den Finanzsektor und andere Bereiche, das hat unlängst auch die EU erkannt. Virtuelle Währungen bieten allerdings nicht bloß Chancen. Auch implizieren sie die Gefahr von Steuervermeidung, Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Deswegen will die EU ihre Vorschriften nun verschärfen. Was dies für die Zukunft der Kryptowährungsunternehmen und damit für die Innovation bedeutet, erklären wir Ihnen im folgenden Artikel.


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  • EU-weite Regulierung von Bitcoin-Unternehmen?
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Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung

Bild von einem Handytaschenrechner

Was nach einem vernünftigen Ansatz in der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung klingt, kann in der Realität ein Ende der Bitcoin-Branche in der EU bedeuten.

Die EU-weite Regulierung virtueller Währungen ist Teil des EU-Action-Plans gegen Terrorfinanzierung. Anonymität und Effizienz machen Bitcoin-Unternehmen zu attraktiven Umschlagplätzen für die Terrorfinanzierung. Der Krieg gegen Steuervermeidung, Geldwäsche und ebendiese Terrorfinanzierung ist eine Priorität der EU-Kommission. Vor diesem Hintergrund entstanden die Pläne zur Erweiterung der Anti-Geldwäsche-Gesetze.Zwar hieß es noch im Januar 2015, es sei keine strengere Regulierung von Kryptowährungen geplant, weil es keine Hinweise zur Nutzung dieser zur Terrorfinanzierung gab, mittlerweile jedoch ist diese Position überholt.
So heißt es:

„Um den Missbrauch virtueller Währungen für Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu verhindern, schlägt die Kommission vor, Plattformen für den Handel mit virtuellen Währungen, sowie Anbieter von Treuhand-Konten der Anti-Geldwäsche-Direktive zu unterstellen. Diese Entitäten müssen ihre Kunden sorgfältig kontrollieren, wenn diese virtuelle Währungen tauschen, um damit die Anonymität zu beenden, die mit solchen Plattformen verbunden wird.“

Bitcoin-Firmen sollen der vierten EU-Direktive unterliegen

Bitcoinfirmen sollen also im Klartext zukünftig der vierten EU-Direktive unterliegen. Die sogenannten EU-Direktiven bezeichnen ein Art To-Do-Liste für die EU-Mitgliedsstaaten. Die vierte Direktive schreibt folgendes vor:

  • Bargeldzahlungen sind nur noch bis 7.500 € möglich (vorher war es doppelt so viel).
  • Eine Steuervermeidung gilt als meldepflichtiger Verdachtsfall
  • Die Liste der verpflichteten Entitäten wurde um die Glücksspielbranche erweitert, jetzt auch um die Bitcoin-Unternehmen? Bereits verpflichtete Entitäten sind Finanzdienstleister, Anwälte, Notare, Makler und Kasinos

Zu den Pflichten der Entitäten zählen:

  • Kundenidentifizierung und -verifizierung
  • Beobachtung finanzieller Transaktionen der Kunden
  • Meldung bei den Behörden, wenn Terrorfinanzierungs- oder Geldwäscheverdacht besteht


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EZB fordert weitergehende Verschärfung

Unterliegen Bitcoin-Unternehmen der vierten EU-Direktive, bedeutet das faktisch eine EU-weite Regulierung der Kryptowährungen. Anbieter sollen Selbstdeklarierungsformulare bereithalten. Der Europäischen Zentralbank ist dieser Schritt allerdings noch nicht drastisch genug. Sie bezog Stellung zu den Forderungen der Europäischen Kommission und fordert die EU zur Verschärfung der Regelungen auf. Kritisiert wird, dass sich der Vorschlag der EU nur auf den Umtausch der digitalen Währung in echtes Geld bezieht. Dabei lässt die Kommission aber völlig außen vor, dass es mittlerweile auch möglich ist, Güter und Dienstleistungen direkt mithilfe von digitalen Währungen zu erwerben. Die EZB warnt also ganz allgemein vor einer Förderung dieser.

Abwanderung der Bitcoin-Unternehmen?

Was nach einem vernünftigen Ansatz in der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung klingt, kann in der Realität ein Ende der Bitcoin-Branche in der EU bedeuten. Durch die Bezeichnung von „Treuhand-Wallets“ ist beinahe jedes Unternehmen in diesem Bereich betroffen, schließlich betreuen diese Konten mit virtuellen Währungen im Auftrag ihrer Kunden. Es ist allerdings höchst fraglich, inwiefern die Kunden zu einer vollständigen Verifizierung für die Nutzung von Online-Wallets oder Altcoin-Börsen bereit sind. Ein Durchwinken dieses Vorschlags von Parlament und Rat der Europäischen Union würde zum weltweit strengsten Regulierungswerk führen.

Zwar haben viele Bitcoin-Unternehmen sich vorher schon an die Regularien der Anti-Geldwäschevorschriften gehalten, doch wären Plattformen, die entsprechende Maßnahmen eben nicht ergreifen, dann nicht mehr erlaubt. Diese stehen folglich vor zwei alternativen Szenarien: Schließen oder die EU verlassen. Länder wie die Schweiz, Panama und Kanada würden sie mit offenen Armen empfangen und eine Kontrolle durch die EU wäre nicht mehr möglich. Dies würde möglicherweise nicht zu einer Lösung des Problems, sondern vielmehr zu einer Verlagerung führen. Die Ziele, mehr Sicherheit für Kunden, mehr Informationen für Aufseher und mehr Einnahmen für Finanzämter, könnten im Endeffekt konterkariert werden. Schließlich wäre eine Einhaltung der strengeren Vorschriften für viele Unternehmen weniger attraktiv als das Verlassen des europäischen Marktes. Dies würde letztlich weniger Sicherheit für Kunden, weniger Information für Aufsichtsbehörden und weniger Einnahmen für Finanzämter bedeuten.


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FinTechs – der Finanzmarkt digitalisiert sich

17. November 2016/0 Kommentare/in Bankenrecht /von Ilja Ruvinskij
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Start-Ups erobern die Finanzbranche

In Zeiten der zunehmenden Digitalisierung machen Neuerungen auch vor dem Finanzmarkt nicht Halt.

Im Bereich der Finanzdienstleistungen sprießen immer neue Unternehmen aus dem Boden. Sogenannte FinTechs (financial services and technology) bringen den Markt durcheinander. Sie bieten – gestützt auf die weite Verbreitung mobiler Endgeräte – schnelle Möglichkeiten für den Verbraucher, Bezahlvorgänge ohne Mittelsmann abzuschließen oder Beratungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Hierbei verfolgen sie den Ansatz „Banking is necessary, banks are not.“ (Bill Gates). Anzufinden sind die Fintechs vor allem in den Bereichen Zahlungsverkehr (25 %), gefolgt vom Kreditgeschäft (14 %), Geldanlagen (13 %) und Kontoführung (10 %), wie McKinsey beobachtet hat. Deutschlandweit gibt es etwa 400 FinTechs. Der World Retail Banking Report 2016 der Management-Beratung Capgemini stellt fest, dass mittlerweile 66 % der deutschen Bankkunden FinTech-Dienstleistungen in Anspruch nehmen.


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FinTechs: Innovation als Konkurrenz

Für etablierte Marktteilnehmer wie die Banken stellen die FinTechs eine nicht zu unterschätzende Bedrohung dar. Ihr Ansatz ist es, das Leben zu vereinfachen, Umwege zu eliminieren und Abläufe zu optimieren. „Keine Filiale kann so nah sein wie das Smartphone“, so Arno Walter, Vorstandsvorsitzender der Comdirect-Bank. Die Start-Ups sind schnell, innovativ und effektiv. Sie nutzen die fehlende Flexibilität der Banken. So hatte PayPal vor Jahren bereits ein Konzept entwickelt, das den privaten Zahlungsverkehr revolutionierte. Bis die Banken nachgezogen waren und ein entsprechendes deutsches Projekt – nämlich Paydirekt – anbieten konnten, verging einige Zeit. Schließlich haben die meisten Anbieter den Banken gegenüber einen entscheidenden Vorteil: Sie unterliegen nicht der Finanz- sondern lediglich der Gewerbeaufsicht. Diese Tatsache ist dem Umstand geschuldet, dass die FinTechs meist keine Banklizenz haben- ein Unterfangen, das Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Da gerade Start-Ups jedoch oft beides fehlt, nähern sich viele FinTechs den Banken an, die eine Lizenz haben. Dieser Lizenz bedürfen nach § 32 Abs. 1 KWG an die Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, im Inland betreiben will. Die Bankgeschäfte sind in § 1 Abs. 1 S. 2 KWG abschließend aufgezählt. Eine Banklizenz zu erhalten scheitert nicht selten an bürokratischen und finanziellen Hürden. Ein Gegenbeispiel hierzu ist N26. Das Finanzstartup, das zunächst unter dem Namen Number26 firmierte hat nun eine Vollbank-Lizenz von der Finanzaufsicht Bafin und der EZB erhalten. Damit kann es nun weitestgehend unabhängig von seinem Partner der Wirecard Bank AG agieren. Es zeichnet sich also eine Entwicklung ab. Dennoch besteht aufgrund der starken Kundenbindung der Banken noch keine akute Gefährdung der Marktanteile.

Gesetzesänderungen fördern Crowdinvesting

Auch die Möglichkeiten der Finanzierung verändern sich durch den technischen Fortschritt. Die Schwarmfinanzierung nimmt einen immer größeren Stellenwert ein. Hierunter versteht man die Finanzierung von Projekten durch eine größere Menge Anleger. Im Bereich der Schwarmfinanzierung gibt es unterschiedliche Modelle, so zum Beispiel das Crowdinvesting, bei welchem private Anleger entweder einen festen Zinssatz erhalten oder aber über einen erfolgsabhängigen Zinssatz beteiligt werden. Typischerweise wird das Kapital über Internetplattformen gesammelt. Neue Regelungen spielen den FinTechs hier in die Karten.
Denn seit knapp einem Jahr ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft und erleichtert die Prozesse im Crowdfunding ungemein. Mit der Einführung von § 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurden bestimmte Anbieter von der Prospektpflicht befreit. Hierunter versteht man eine umfassende Information über den Emittenten und das betreffende Produkt, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gebilligt werden muss. Ohne eine derartige Billigung darf eine Vermögensanlage nicht öffentlich angeboten werden. Die Prospekterstellung ist nicht nur zeit- sondern auch kostspielig. Durch die Einführung des § 2a VermAnlG wurde dieses Erfordernis gelockert. Infolgedessen haben Start-Ups die Möglichkeit, schnell und unkompliziert an Kapital zu kommen, das für die Geschäftsaufnahme, aber auch für neue Projekte genutzt wird. Selbstverständlich muss auch ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 2a VermAnlG erfüllt, andere Vorschriften des Gesetzes einhalten. So muss es beispielsweise ein Vermögensanlageninformationsblatt anfertigen, um ein Mindestmaß an Transparenz zu wahren (vgl.: § 13 VermAnlG). Verlockenden Renditen stehen allerdings hohe Verlustrisiken entgegen. So scheidet jedes dritte Start-Up innerhalb der ersten drei Jahre wieder aus dem Markt aus. In einem solchen Fall wäre die Geldanlage verloren. Möglich ist aber auch die Vereinbarung eines sogenannten Nachrangdarlehens. Im Fall einer Pleite des Unternehmens befindet sich der Kleinanleger im Rang zwischen klassischen Fremdkapital- und Eigenkapitalgebern. Das bedeutet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, dass andere Gläubiger zuerst bedient werden, was wiederum ein gesteigertes Risiko für den Anleger bedeutet. Nachrangdarlehen bieten außerdem Großinvestoren die Möglichkeit, die Crowdinvestoren herauszukaufen, wenn sie in dem Start-Up Potenzial sehen. Schließlich macht das Nachrangdarlehen sie nicht zu Teilhabern, sondern schlicht zu Gläubigern des Unternehmens. Trotz der aufgewiesenen Mankos sorgt diese Änderung für neue Dimensionen der Flexibilität im Bereich der Finanzierung.


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Erfolgreiches Crowdinvesting bei Immobilienfinanzierung

Der World Retail Banking Report 2016 der Management-Beratung Capgemini stellt fest, dass  66 % der deutschen Bankkunden FinTech-Dienstleistungen nutzen.

Diese Chance hat sich ein Hamburger FinTech zu Nutze gemacht und wurde hierfür mit dem Immobilien Manager Award 2016 in der Kategorie Finanzierung ausgezeichnet. Exporo baute das erste schwarmfinanzierte Mehrfamilienhaus. Schon ab einem Betrag von 500 € war es privaten Anlegern möglich, sich an einem Bauvorhaben in Form eines zweckgebundenen Beteiligungsdarlehens zu beteiligen. So kamen 2,1 Millionen Euro zusammen, die mit einer Verzinsung von 6 Prozent pro Jahr zurückgezahlt werden sollen. Überzeugt hatte das Unternehmen, weil es gleich zwei Personengruppen neue Perspektiven gab:
Zum einen private Anleger, denen eine Beteiligung an Bauvorhaben zuvor verwehrt blieb. Zum anderen wird damit aber auch kleineren Bauprojekten, denen es bisher schwerfiel, einen Kapitalgeber zu finden, eine neue Finanzierungsmöglichkeit eröffnet. Dies ist ein herausragendes Beispiel für innovative Leistungen, die FinTechs erbringen können, Banken jedoch aktuell noch nicht.

FinTechs suchen die Nähe der Banken

Was zunächst nach echter Konkurrenz im Bankensektor aussah, entwickelt sich mehr und mehr zu einer synergetischen Beziehung. Im Interesse des Kunden liegt es nämlich gerade nicht, ein Sammelsurium an Finanzdienstleistungen zu haben. Ein Überblick ist ihm wichtig, er strebt eine Zusammenführung der Angebote an, Kredit, Konto und Depot hat er am liebsten gebündelt. Das sogenannte Rebundling bringt die Banken hier wieder ins Spiel. FinTechs suchen die Nähe der Banken, um von den Vorteilen zu profitieren. Kooperation statt Konkurrenz lautet die Devise.

Banken ziehen nach

Dass die Digitalisierung auch im Finanzsektor Vorteile bieten kann, haben mittlerweile auch die klassischen Banken erkannt. Laut dem World Retail Banking Report 2016 sehen beinahe zwei Drittel der Führungskräfte in Banken es als notwendig an, Fintechs als Partner zu betrachten. Die Kombination aus einer starken Kundenbasis und Expertise der Banken mit der Innovation und dem Tempo der FinTechs sieht vielversprechend aus. Die Banken scheinen sich den Herausforderungen der Digitalisierung zu stellen. So hat die Deutsche Bank nun eine Digitalfabrik eröffnet. Gebündelt in einem Frankfurter Industriegebiet tüfteln Softwareentwickler, IT-Spezialisten und Bankexperten an digitalen Angeboten. Rund 400 Mitarbeiter aus 14 Nationen sollen hier Produkte und Software entwickeln. Auch Platz für FinTechs wurde hier eingeplant. Die Deutsche Bank arbeitet bereits mit sieben von ihnen zusammen, darunter figo, DSwiss und webID. Das ehrgeizige Ziel: Die Deutsche Bank will im Wettbewerb um Ideen und Technologien zu den Vorreitern zählen, es gilt nicht auf die Digitalisierung zu reagieren, sondern sie aktiv zu gestalten. So Christian Sewing, Mitglied des Vorstands, der in seiner Rede auch betonte, wie wichtig Tempo bei dem Kampf um Marktanteile sei. Erstes digitales Produkt der Fabrik war die App „Deutsche Bank Mobile“, die es erlaubt, Geldtransfers mit Freunden und Bekannten vorzunehmen. Auch das kontaktlose Bezahlen in Geschäften steht auf der Agenda.
Sewing kündigt einen Umbruch in der Branche an, der mindestens so tiefgreifend wie die Finanzkrise sei.

Konsequenzen der Digitalisierung auf lange Sicht

Die Entwicklungen im Bereich der FinTechs schreiten stetig voran und werden langfristig den Bankensektor und unseren Zahlungsverkehr revolutionieren. Für viele mögen sie nach technischen Spielereien und Nischenprodukten klingen, die Auswirkungen können sich allerdings dauerhaft auf unseren finanziellen Alltag auswirken. So erscheint es als nächster Schritt durchaus konsequent, dass eine Abschaffung des Bargeldes innerhalb der kommenden Dekaden möglich ist. Bargeld wird mittlerweile als ineffizient und unpraktisch angesehen. Sollte es soweit kommen, hat dies auch für andere Bereiche erhebliche Auswirkungen. Schwarzarbeit wird gerade durch die Zahlungsmöglichkeit mit Bargeld gefördert und könnte infolge einer Digitalisierung verringert werden. Der unmittelbare Einfluss der FinTechs steigt stetig und wird von den Banken mittlerweile als Antrieb statt als Handikap genutzt. Für den Verbraucher von größerer Bedeutung jedoch ist der mittelbare Einfluss, den die Digitalisierung des Finanzmarktes langfristig bedeutet.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-11-17 16:05:152019-09-09 12:26:46FinTechs - der Finanzmarkt digitalisiert sich

Wann tritt Verjährung ein?

16. November 2016/0 Kommentare/in Containerfonds /von Ilja Ruvinskij

Zwar können bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen vielfach Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese unterliegen jedoch Verjährungsfristen. Zu unterscheiden ist zwischen der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist und der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist. Bei Letzter verjähren die Ansprüche auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Bei der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Anlegers über schadensersatzbegründende Umstände entscheidend. Diese verjähren zum Jahresende drei Jahre nach Kenntnis. Entscheidend ist nicht nur die tatsächliche Kenntnis, sondern auch der Umstand, dass der Anleger ohne fahrlässiges Verschulden zumindest die Kenntnis hätte erlangen können.

Damit die Forderungen nicht verjähren, sollte immer umgehend gehandelt werden. Wird die Zeit knapp können auch verjährungshemmende Maßnahmen wie ein Güteantrag eingelegt werden. Dieser darf jedoch nicht pauschalisiert, sondern muss immer hinreichend individualisiert sein.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-11-16 16:12:062016-11-16 16:12:06Wann tritt Verjährung ein?

Welche Aufklärungspflichten hat die Bank bei geschlossenen Fonds?

16. November 2016/0 Kommentare/in Containerfonds /von Ilja Ruvinskij

Neben den spezifischen Risiken, die für Containerfonds gelten, gibt es Risiken, die grundsätzlich für alle geschlossene Fond zählen und über die der Anleger aufgeklärt werden muss. So muss dem Anleger verständlich erklärt werden, dass er als Mitgesellschafter auch die Risiken trägt, die zu Nachschusspflichten, Rückforderungen von Ausschüttungen oder auch zum Totalverlust der Einlage führen können.

Darüber hinaus werben viele Fondsgesellschaften nicht nur Geld bei den Anlegern ein, sondern nehmen zur Finanzierung noch weitere Darlehen auf. Über diese Kosten und Zinsen muss der Anleger aufgeklärt werden. Gerät die Fondsgesellschaft mit der Tilgung in Rückstand, kann die Bank das Darlehen fällig stellen. Das bedeutet in vielen Fällen, dass die Fondsobjekte notverkauft werden müssen oder sogar die Insolvenz eintreten kann. Beides führt zu hohen Verlusten für die Anleger.

Wurden die Darlehen in anderen Währungen aufgenommen, können durch Wechselkursschwankungen zudem Verluste entstehen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-11-16 16:11:322016-11-16 16:11:32Welche Aufklärungspflichten hat die Bank bei geschlossenen Fonds?

Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Beratung gestellt?

16. November 2016/0 Kommentare/in Containerfonds /von Ilja Ruvinskij

Der Anleger hat einen Anspruch darauf, dass ihm Kapitalanlagen vorgeschlagen werden, die zu seinen Anlagezielen und Wünschen passen. Das bedeutet, dass der Anlageberater die finanziellen Möglichkeiten, die Kenntnis in Finanzgeschäften und die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen und dementsprechende Geldanlagen vermitteln muss. So ist es z.B. nicht zulässig einem unerfahrenen Anleger, der sein Geld sicher zur Altersvorsorge anlegen möchte, riskante Geldanlagen zu vermitteln. Der Anleger muss über die bestehenden Risiken umfassend und verständlich aufgeklärt werden.

Ebenso muss dem Anleger die Funktionsweise eines geschlossenen Fonds dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass dem Anleger klar ist, dass er in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erwirbt und dementsprechend auch die Risiken mittragen muss.

Gleichzeitig ist der Anlageberater verpflichtet, sich selbst über die Kapitalanlage genau zu informieren. Er kann eine fehlerhafte Anlageberatung nicht mit eigener Unkenntnis erklären. Auch teilweise hohe Vermittlungsprovisionen müssen offengelegt werden. Denn hohe Provisionen können Anlageberater dazu verleiten, bestimmte Kapitalanlagen zu empfehlen, die besser zu seinem eigenen Provisionsinteresse als zu den Anlagezielen des Anlegers passen.

Immer wieder muss festgestellt werden, dass die Anlageberatung diese Maßstäbe nicht erfüllt hat. Das ermöglicht es den Anlegern wiederum, Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend zu machen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-11-16 16:10:482016-11-16 16:10:48Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Beratung gestellt?

Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Anleger eines Containerfonds?

16. November 2016/0 Kommentare/in Containerfonds /von Ilja Ruvinskij

Schlägt die Beteiligung an einem geschlossenen Containerfonds fehl, haben die Anleger häufig gute Möglichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Ein Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten auch die Risiken der Beteiligung, u.a. das Totalverlust-Risiko, ausführlich dargestellt und erläutert werden müssen. Die Praxis zeigt aber, dass diese Anforderungen oft nicht erfüllt wurden und Risiken entweder nur unzulänglich erklärt oder sogar ganz verschwiegen wurden. Auch wurden Beteiligungen an Containerfonds vielfach als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Geldanlage dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber um spekulative Anlagen mit vielfältigen Risiken. Solche Kapitalanlagen sind in der Regel nicht für die Altersvorsorge geeignet. Wurde die Anlageberatung fehlerhaft durchgeführt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre teilweise hohen Innenprovisionen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Kick-Back-Zahlungen offengelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit erhält, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen bevor er sich für eine Beteiligung entscheidet.

Die Risikoaufklärung kann auch durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Dazu muss dieser aber so rechtzeitig übergeben werden, dass der Anleger noch genügend Zeit hat, den Prospekt zu lesen und sich über die Risiken zu informieren. Am Tag der Zeichnung der Fondsanteile oder sogar danach, erfolgt die Prospektübergabe zu spät.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Wurde der Beitritt zur Fondsgesellschaft mittels einer Darlehens finanziert und liegt zwischen der Darlehensvergabe und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor, kann durch einen erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrags auch die Rückabwicklung des gesamten verbundenen Geschäfts möglich sein.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-11-16 16:09:582016-11-16 16:09:58Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Anleger eines Containerfonds?

Welche Risiken bestehen bei Containerfonds?

16. November 2016/0 Kommentare/in Containerfonds /von Ilja Ruvinskij

Auch wenn Reedereien zu den größten Abnehmern von Containern gehören, hat sich die Krise der Handelsschifffahrt nicht unmittelbar auf den Containermarkt ausgewirkt. Dennoch bestehen bei Beteiligungen an Containerfonds erhebliche Risiken, die sich negativ auf die Anleger auswirken können und im schlechtesten Fall zum Totalverlust der Einlage führen können. Zu diesen Risiken zählen u.a.:

  • Steigende Produktionskosten
  • Sinkende Mieteinnahmen durch sinkende Nachfrage
  • Insolvenz der Abnehmer, z.B. Reedereien
  • Sinkende Verkaufspreise für die Container
  • Wechselkursverluste
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
  • Rückforderung von Ausschüttungen
  • Totalverlust der Einlage
  • Insolvenz der Fondsgesellschaft
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-11-16 16:08:562016-11-16 16:08:56Welche Risiken bestehen bei Containerfonds?

Was ist ein geschlossener Containerfonds?

16. November 2016/0 Kommentare/in Containerfonds /von Ilja Ruvinskij

Bei Containerfonds beteiligt sich der Anleger mit seiner Einlage an Frachtcontainern, die von der Fondsgesellschaft an Reedereien, Fluglinien oder andere Transportunternehmen zu festen Konditionen vermietet und später auch verkauft werden. Durch die Mieteinnahmen oder dem späteren Verkauf sollen die Renditen erzielt werden. Wie bereits oben erwähnt, sind die zu erzielenden Mieteinnahmen aber konjunkturellen Schwankungen unterworfen. Bei Containern gibt es neben den geschlossenen Fonds noch eine zweite gängige Anlageform. Dabei erwirbt der Anleger die Container direkt vom Anbieter, der dann in der Regel die Verwaltung und Vermietung der Container übernimmt. Eigentümer der Container ist der Anleger.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2016-11-16 16:08:272016-11-16 16:08:27Was ist ein geschlossener Containerfonds?
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