Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Anleger?

Aufgrund der oben angeführten Risiken und auch besonders wegen des Totalverlust-Risikos sind Waldfonds keine sicheren Geldanlagen, sondern haben in aller Regel einen spekulativen Charakter. Sollte die Beteiligung an einem Waldfonds nicht wie gewünscht verlaufen, bestehen für die Anleger häufig gute Aussichten Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Die Ansprüche können sich häufig aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätte den Anlegern die Funktionsweise eines Waldfonds und auch die Risiken, die sich aus der Beteiligung ergeben, genau aufgezeigt und verständlich erläutert werden müssen. Sollten in den Anlageberatungsgesprächen die Risiken verschwiegen oder nur völlig unzureichend erläutert worden sein, können aus dieser Falschberatung Schadensersatzansprüche entstanden sein. Ebenso können hohe Innenprovisionen aufklärungspflichtig sein. Die Risikoaufklärung kann auch durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Diese Übergabe muss aber so rechtzeitig geschehen, dass der Anleger auch noch alle Möglichkeiten hat, sich mit den Prospekt auseinanderzusetzen und die Chancen und Risiken der Beteiligung abzuwägen. Wird der Prospekt erst kurz vor der Zeichnung der Fondsanteile überreicht, ist es dafür zu spät. Eine Kurzbeschreibung des Fonds reicht ebenfalls nicht aus.

Während die Falschberatung im Einzelfall nachgewiesen werden muss, können Schadensersatzansprüche auch durch Prospektfehler entstanden sein. Die Angaben in den Prospekten müssen vollständig sein und natürlich der Wahrheit entsprechen. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass sich der Anleger ein falsches Bild von der Geldanlage macht und sich quasi unter falschen Voraussetzungen an dem Fonds beteiligt.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Eine weitere Möglichkeit, aus der Fondsbeteiligung wieder auszusteigen, kann auch der Darlehenswiderruf sein. Sollte zwischen der Kreditvergabe und Kauf der Fondsanteile ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegen, kann durch einen erfolgreichen Widerruf des Darlehens ggfs. das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden. Ein Widerruf ist in der Regel dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Wie sind die Risiken bei Waldfonds?

Neben Schwankungen bei der Nachfrage und der Preisentwicklung sind Waldfonds einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die sich die Anleger klar sein sollten und über die sie in den Anlageberatungsgesprächen auch aufgeklärt werden müssen. Denn da sie in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Anteile erwerben, tragen sie auch das unternehmerische Risiko. Das kann dazu führen, dass Ausschüttungen ausbleiben, erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert werden oder sogar der Totalverlust des investierten Geldes droht.

Wälder sind naturgemäß großen Umwelteinflüssen ausgesetzt und können durch Unwetter, Feuer oder ähnlichen Naturereignissen ganz oder teilweise zerstört werden. Daher sollte auf entsprechenden Versicherungsschutz geachtet werden. Besonders in Osteuropa kann es zu unklaren Eigentumsverhältnissen kommen und letztlich stellt sich heraus, dass der Staat noch der Eigentümer der Waldfläche ist. Instabile politische Verhältnisse können z.B. auch in Süd- oder Mittelamerika zu Unsicherheiten führen. Waldfonds sind u.a. folgenden Risiken ausgesetzt:

  • Sinkende Nachfrage nach Holz
  • Preisverfall beim Rohstoff Holz
  • Zerstörung durch Naturkatastrophen
  • Unsichere und instabile politische Verhältnisse
  • Unklare Eigentumsverhältnisse
  • Kein ausreichender Versicherungsschutz
  • Wechselkursverluste
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
  • Rückforderung der Ausschüttungen
  • Totalverlust der Einlage
  • Insolvenz der Fondsgesellschaft

Was ist ein geschlossener Waldfonds?

Geschlossene Waldfonds investieren in der Regel in den Erwerb und die Bewirtschaftung von Waldflächen, ggfs. müssen die Bäume noch gepflanzt werden. Nach einem gewissen Zeitraum können die Bäume gefällt und das Holz verkauft werden. Die Rendite für die Anleger ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen den entstehenden Kosten und den Verkaufserlösen. Insofern ist die Rentabilität eines Waldfonds stark von der Nachfrage und Preisentwicklung des Rohstoffes Holz abhängig. Bevorzugte Anbauflächen befinden sich in Nord-, Mittel- und Südamerika aber auch in Osteuropa.

Widerspruch zu einem Individual-Kredit

Ich habe ein Kredit bei meiner Hausbank “Targobank” über 15.000,00 € Laufzeit 84 Monate beantragt und am 14.11. 2016 bestätigt bekommen. Nachdem ich auf son Ped mehere Unterschriften geleistet habe und anschließend der Kreditvertrag erst ausgedruckt wurde habe ich nachdem ich zu Hause war und mir den Vertrag in Ruhe angeschaut habe festgestellt das eine Kreditlebensversicherung in Höhe von 4.594,30 € enthalten ist die ich nicht wußte und somit der Kredit sich auf 19.594,30 € beträgt und über die 84 Monate Laufzeit noch Zinsen anfallen in Höhe von 8.231,34 €. Das heißt ich habe eine Kreditsumme in Höhe von 15.000,00 € und noch zusätzliche Kosten wegen der Versicherung und der Zinsen in Höhe von 12.825,64 €. Das sind zusätzlich fast 90% Kosten als der eigentliche Kredit.
Da ich den Vertrag am 14.11.2016 unterschrieben habe und gesehen habe das ich ein 14-tägiges Widerrufsrecht habe, das mir natürlich beim Gespräch nicht mitgeteilt wurde wollte ich mal Nachfragen wie son Widerspruch rechtlich richtig ist.

Mit freundlichen Gruß
m. Grüning

Können Kosten für die Rechtsverfolgung steuerlich abgesetzt werden?

Die anwaltlichen Kosten, die bei der Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs entstehen können gegebenenfalls steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 33 EStG, der eine Absetzbarkeit für außergewöhnliche Belastungen statuiert. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, sowie das Finanzgericht Köln billigten den Klägern zu, die angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat sich zu dieser Thematik noch nicht abschließend geäußert.

Welche Finanzierungsmöglichkeiten für das Verfahren bestehen?

Die Überprüfung der Vertragsunterlagen, sowie die Erstberatung erfolgen kostenfrei und unverbindlich.

Selbstverständlich können Betroffe zunächst selbst versuchen, die Bank zur Rückerstattung zu bewegen. Weigert sich das Kreditinsitut, die Gebühren zu erstatten, wird die Hilfe eines Anwalts benötigt. Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, prüfen wir, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen muss.

Besteht kein Versicherungsschutz, können wir unseren Mandanten zur Minimierung des Kostenrisikos eine Honorarvereinbarung anbieten.

Ist die Vereinbarung eines sog. “Individualbeitrags” zulässig?

Einige Banken, zum Beispiel die Targobank, haben statt einer allgemeinen Klausel in den Allgemeinen Geschäftbedingungen, einen sog. “Individualbeitrag” für die Bearbeitung des Kreditantrags festgesetzt.

Über die Zulässigkeit eines solchen Beitrags hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Landgericht Stuttgart, das Landgericht Aachen und das Landgericht Mainz halten die Vereinbarung eines Individualbeitrags für zulässig. Sie begründen dies damit, dass in diesen Fällen der Erhebung einer Gebühr eine konkrete Leistung des Kreditinsituts gegenüberstehe. Anders als bei den üblichen Kreditbearbeitungsgebühren leiste die Bank hier mehr, als zum Darlehensvertrag gehöre.

Anders sah dies jedoch das Landgericht Düsseldorf, sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wollte hierüber am 22.11.2016 entscheiden. Zuvor hatte die Targobank allerdings ihre Revision zurückgezogen. Eine höchstrichterliche Feststellung über die Zulässigkeit gibt es deswegen nicht.

Eine ausführliche Darstellung zu der Zulässigkeit von Individualbeiträgen finden Sie bei Interesse hier.

Wann tritt Verjährung ein?

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Von diesem Zeitpunkt an, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Für alle Darlehensnehmer, die einen Darlehensvertrag zwischen 2005 und 2012 abgeschlossen haben, endete die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2015.

Andere Betroffene, die 2013 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, sollten sich beeilen, da Ende 2016 Verjährung droht. Die außergerichtliche Geltendmachung hemmt die Verjährung nicht automatisch. Dies geschieht durch die Erhebung einer Klage oder eines qualifizierten Güteantrags. Die Erhebung einer Beschwerde bei einer zuständigen Stelle kann die Verjährung ebenfalls hemmen.

Hier eine kurze Zusammenfassung der Verjährungsfristen:

Vertragsschluss                                —>                            Verjährung

2013                                                                                      Ende 2016

2014                                                                                      Ende 2017

2015                                                                                      Ende 2018

2016                                                                                      Ende 2019

Wie wird die Bank auf die Rückforderung reagieren?

Die Reaktion der Banken unterscheidet sich von Kreditinstitut zu Kreditinsitut. Einige Banken zahlen ihren Kunden die Kreditbearbeitungsgebühr ohne anwaltliches Zutun zurück. Andere Kreditinstitute verweigern trotz der klaren Rechtsprechung zu dieser Thematik die Rückzahlung. Insbesondere die Zahlung der sog. Nutzungsentschädigung gestaltet sich oftmals als schwierig.

Mit welcher Rückerstattung können Betroffene rechnen?

Die Rückerstattung richtet sich nach der gezahlten Kreditbearbeitungsgebühr, zuzüglich einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies kann bei Geschäftskrediten eine hohe Summe ausmachen, da viele Banken die Gebühr prozentual von der Darlehensvaluta errechnet haben.