Es hört nicht auf mit dem Widerrufsjoker. Trotz des massiven Drucks der Bankenlobby und der daraus resultierenden Gesetzesreform 2016 bleiben Immobilienkredite, die nach dem 10.06.2010 aufgenommen wurden, weiterhin widerrufbar. Und solange die Zinsen niedrig bleiben, werden Kreditnehmer auch weiter dem verständlichen und sogar vom Bundesgerichtshof explizit gebilligten Wunsch nachgehen, Geld zu sparen. Natürlich machen die Banken den Verbrauchern ihre Umschuldung nicht leicht. Zwar erleidet die Kreditwirtschaft dabei keine Verluste, ihr entgehen aber Gewinne – und um diese wird gekämpft. Verändert haben sich die Schlachtfelder.
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Eine von der spezialisierten Anwaltschaft intensiv betriebene Auseinandersetzung mit den neueren Verträgen hat eine Vielzahl bislang unbeachteter Angriffspunkte für den Widerrufsjoker zu Tage gefördert. Die Bilanz ist für Darlehensnehmer positiv – es gibt nahezu kein Kreditinstitut, das bei der Darlehensvergabe alles richtiggemacht hat. Zu einigen Fehlern gibt es bereits positive Gerichtsentscheidungen, andere Streitpunkte warten noch darauf, ausgefochten zu werden. Die nachfolgende Darstellung fasst den Stand der Dinge in Bezug auf die einzelnen Banken zusammen.
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Kaum eine andere Bank vergab in den 2010er Jahren mehr Immobilienkredite als die ING DiBa. Und kaum eine andere Bank hat in Ihren Verträgen mehr Fehler gemacht. Unsere Erfahrung zeigt: hier stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Umschuldung mit dem Widerrufsjoker in der Regel sehr gut.
Ab dem 10. Juni 2010 mussten die Banken dem Verbraucher bei Vertragsschluss das sog. Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESM) überreichen. Bei den Verträgen der ING DiBa enthielt das ESM eine Widerrufsbelehrung, die sich inhaltlich von der Widerrufsbelehrung im eigentlichen Darlehensvertrag unterschied. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2004 ((Urteil vom 18.10.2004 – 11 ZR 352/02) entschieden, dass bei einander widersprechenden Belehrungen es insgesamt an einer ordnungsgemäßen Belehrung fehlt. Bereits dieser Fehler bringt den Darlehensvertrag regelmäßig zu Fall. Der Weg für eine Umschuldung ist dann frei.
Ein weiterer, noch gröberer Fehler, findet sich nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern in den Kreditverträgen der ING DiBa selbst. Bei der Vergabe der Immobiliendarlehen sind die Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, in die Vertragsurkunde bestimmte Angaben aufzunehmen. Dazu gehören z.B. der Nettodarlehensbetrag, die Höhe des Sollzinssatzes und auch die gesamte Vertragslaufzeit. Schließlich muss der Verbraucher deutlich vor Augen geführt bekommen, wie lange er sich tatsächlich an die Vereinbarung bindet. Das können bei Annuitätendarlehen ohne Weiteres drei Jahrzehnte sein. Betrachtet man allerdings die Vertragsdaten, die bereits auf der ersten Seite der Urkunde abgebildet sind, fällt schnell auf, dass die Angabe zu der Vertragslaufzeit fehlt. Die einzige zeitliche Angabe ist die Dauer der Zinsbindung, die in der Regel 10 bzw. 15 Jahre beträgt. Nach dem Ablauf der Zinsbindung ist die Darlehenssumme aber noch lange nicht zurückgezahlt. Bei der Rechtsfolge ist das Gesetz eindeutig – fehlt eine Pflichtangabe wie die Vertragslaufzeit, fängt die Widerrufsfrist nicht zu laufen an. Hier sticht der Widerrufsjoker also weiter.
Eine weitere überregional tätige Bank, die bei der Vergabe von Immobiliendarlehen ganz vorne mit dabei ist, ist die DSL-Bank. Auch hier weisen die Kreditverträge einige Fehler auf, die zur Folge haben, dass das Widerrufsrecht noch heute fortbestehen kann.
Grundsätzlich sieht das Gesetz ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor, welches beginnt, sobald der Kreditnehmer eine bestimmte Reihe von Pflichtangaben erhalten hat und über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. So lautet auch die entsprechende Formulierung in der Widerrufsinformation der DSL-Bank. So weit so gut. Schaut man sich jedoch das Blatt an, welches der Widerrufsbelehrung unmittelbar folgt, findet sich dort ein verwirrender Hinweis, wonach sich der Darlehensnehmer für einen Monat an seine Vertragserklärung bindet. Solche Unklarheiten hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist führen zu der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung insgesamt, fand z.B. auch das Landgericht Hamburg (Az.: 325 O 42/16).
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Kreditnehmer über alle wesentlichen Merkmale des Darlehens informiert wurde. Diese so genannten Pflichtangaben, wie z.B. der Nettodarlehensbetrag, der Sollzinssatz, die Vertragslaufzeit, aber auch der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Raten müssen sich in der Vertragsurkunde wiederfinden. Das ist nicht bei allen Verträgen der Fall. Ein genauer Blick in die Unterlagen offenbart, dass zentrale Angaben immer wieder nicht aufgeführt werden. Mal handelt es sich um die Gesamtanzahl der Raten, ein anderes Mal ist die Vertragsdauer unklar. In jedem Fall lohnt sich eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vertragsinhalt. Fehlt nämlich eine Pflichtangabe, fängt die Widerrufsfrist nicht zu laufen an – eine zinsgünstige Umschuldung ist dann noch heute möglich.
Nach der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerrufsjoker vom 22.11.2016 steht fest: eine Vielzahl der nach Juni 2010 abgeschlossenen Kreditverträge kann noch heute widerrufen werden. Obwohl jede einzelne Sparkasse rechtlich unabhängig ist, stammen sämtliche Vertragsformulare von demselben Sparkassenverband. Das bedeutet: der Widerrufsjoker sticht bei jeder Sparkasse von Freiburg bis nach Flensburg.
Bei diesem immer wieder auftretenden Fehler stellte sich der Sparkassenverband gewissermaßen selbst das Bein. Denn die Formulierung der Belehrung an sich, wonach die Widerrufsfrist erst mit der Nennung der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde beginnt, befand der Bundesgerichtshof, anders als zahlreiche andere Gerichte, für ordnungsgemäß. Das Problem allerdings war: keine der Sparkassen hat die sich selbst auferlegte Bedingung erfüllt und die Aufsichtsbehörde in den Vertragsunterlagen benannt. In einem solchen Fall kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen. Von dieser Rechtsprechung sind hunderttausende Verträge erfasst.
In zahlreichen Widerrufsbelehrungen findet sich ganz zum Schluss der folgende Satz:
Doch um welche Aufwendungen an öffentliche Stellen handelt es sich hier eigentlich? Welche sonstigen, bisher unbekannten Kosten sollen auf einen Kreditnehmer, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, außerdem noch zukommen?
Die Antwort lautet: keine. Sämtliche Aufwendungen an öffentliche Stellen zu denen insbesondere und nahezu ausschließlich die Gebühren für den Notar und für das Grundbuchamt gehören, werden stets von dem Kreditnehmer getragen. Keine Bank würde solche Kosten auf sich nehmen.
Von daher ist der benannte Hinweis schlichtweg falsch und führt außerdem den Verbraucher in die Irre. Denn wer glaubt, dass ihm infolge des Widerrufs zusätzliche, zudem völlig unkalkulierbare Kosten entstehen, könnte von der Ausübung seiner garantierten Rechte abgehalten werden. Dieses Ergebnis steht in klarem Widerspruch mit dem gesetzlichen Willen. Dies bestätigte jüngst auch das Landgericht Aurich.
Auch die Verträge der Genossenschaftsbanken sind keineswegs widerrufssicher. Genau wie bei den Sparkassen verwendeten hier die rechtlich selbstständigen Kreditinstitute die Musterkreditformulare des Bundesverbandes. Auch wenn mancherorts von den einzelnen Banken die Verträge individuell bearbeitet worden sind, die wesentlichen Fehler sind deutschlandweit nahezu identisch. Die folgenden Schnitzer sind besonders häufig anzutreffen:
Ein häufig anzutreffender Fehler liegt in einer unzureichenden Aufklärung über die Widerrufsfolgen. In zahlreichen Widerrufsinformationen fehlt nämlich der Hinweis auf eine Möglichkeit des Darlehensnehmers bei der Rückabwicklung unter Umständen einen geringeren Tageszins zu zahlen.
Diese Möglichkeit ist aber gesetzlich vorgesehen, ihre Aufnahme in die Widerrufsinformation zwingend. Dort wo sie fehlt, besteht die Widerrufsmöglichkeit weiterhin fort.
Wie schon in den Vertragsformularen des Sparkassenverbandes findet sich in den Widerrufsinformationen des Sparkassenverbandes als letztes der folgende Hinweis:
Um welche Aufwendungen an öffentliche Stellen es hier gehen soll, wird an keiner Stelle erklärt. Der Kreditnehmer wird lediglich mit der Unsicherheit konfrontiert, bei Ausübung seines Widerrufsrechts irgendwelche unklaren Aufwendungen ersetzen zu müssen. Tatsächlich aber fallen für den Darlehensgeber solche Aufwendungen nicht an. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Gebühren, wobei es sich ausschließlich um die Notarkosten und die Kosten des Grundbuchamtes für die Grundschuldbestellung handelt, werden von Anfang an von dem Kreditnehmer getragen. Keine Bank würde solche Kosten ohne Not auf sich nehmen. Der entsprechende Hinweis ist daher schlichtweg falsch und darüber hinaus irreführend. Denn wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, er würde bei einem Widerruf mit zusätzlichen, möglicherweise erheblichen Kosten belastet. Eine solche Befürchtung könnte viele Verbraucher hinsichtlich der Ausübung ihrer Widerrufsrechte negativ beeinflussen. Und genau das läuft der gesetzlichen Intention eines umfassenden Verbraucherschutzes zuwider. Nach unserer Auffassung können Verträge, die diese Formulierung enthalten, widerrufen werden.
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In der Regel sind die Rechtsschutzversicherungen verpflichtet, für eine Auseinandersetzung mit der Bausparkasse Deckungsschutz zu gewähren. Streitigkeiten in diesem Zusammenhang unterliegen dem herkömmlichen Privatrechtsschutz. Gerne holen wir für Sie die Deckungszusage ein.
Besonders wichtig ist es, jedenfalls die Zahlungen, die im Jahr 2014 geleistet wurden, so schnell wie möglich zurückzufordern. Die Rechtslage in Bezug auf die Verjährungsfristen ist nämlich bislang noch unklar.
Infrage kommen zwei Möglichkeiten: Eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis oder eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Ersteres würde bedeuten, dass Ansprüche aus 2014 bereits zum Ende von 2016 verjähren. Deswegen ist es von besonderer Priorität, schnellstmöglich an die Bausparkasse heranzutreten, um eine mögliche Verjährung zu hemmen. Es bleibt zu vermuten, dass die Bausparkassen auf Zeit spielen werden.
Da das Urteil noch sehr jung ist, ist noch nicht absehbar, ob und inwiefern die Bausparkassen auf die Rückzahlungsforderungen eingehen werden. Zwei sind auf die Forderungen eingegangen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. Bei älteren Verträgen ist es möglich, dass die Kreditinstitute sich auf Verjährung berufen, um den Forderungen zu entgehen. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, welche Verjährungsfristen gelten.
Bausparer, deren Bausparvertrag in den ABB eine Klausel enthält, die eine Darlehensgebühr vorsieht und welche diese infolge einer Inanspruchnahme des Darlehens entrichten mussten, können die von ihnen gezahlte Gebühr zurückverlangen, da sie diese rechtsgrundlos gezahlt haben.
Die Darlehensgebühr ist eine Zahlung, die Bausparer entrichten müssen, wenn Sie das Darlehen in Anspruch nehmen. Bausparer, die die Mindestbausparsumme erreicht haben, haben einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Baufinanzierung. Nehmen sie dieses in Anspruch, wird die Darlehensgebühr fällig.
Sie beträgt in der Regel zwei Prozent der Darlehenssumme. Bei einem Darlehen von 100.000 Euro bedeutet das eine Darlehensgebühr von 2.000 €. Der BGH hat die Klausel zur Darlehensgebühr als Preisnebenabrede eingeordnet und sie damit der AGB-Kontrolle zugänglich gemacht. Bei der Prüfung hat er eine unangemessene Benachteiligung des Kunden festgestellt. Deswegen sind Klauseln, die eine Darlehensgebühr vorsehen, unwirksam.
Nachdem das Landgericht Hamburg kürzlich eine Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus dem Jahr 2011 als unzureichend beurteilte, erklärte das Oberlandesgericht Köln einen Hinweis, der in den Widerrufsbelehrungen der DSL Bank zu finden ist, für fehlerhaft.
Die Rechte der Kunden der DSL Bank, die einen Widerruf in der Vergangenheit nur schwer durchzusetzen vermochten, wurden in den vergangenen Monaten deutlich gestärkt.
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Ein Widerruf der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung kann eine hohe Ersparnis mit sich bringen. Neben einer Ablösung des Kredits ohne die Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung, kann der Widerrufende von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren. Außerdem erhält er dafür, dass die Bank mit dem Geld des Kunden arbeiten konnte eine Verzinsung, den sog. Nutzungsersatz.
In vielen Verträgen der DSL Bank aus dem Zeitraum von 2010 bis heute, erhält der Darlehensnehmer folgenden Hinweis:
„Bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder Darlehensnehmer seine Vertragserklärung gesondert widerrufen.
Ein Darlehensvertrag mit mehreren Darlehensnehmern kommt – auch mit Wirkung gegenüber jedem einzelnen Darlehensnehmer – nur dann zustande, wenn alle den Darlehensvertrag unterschrieben haben. Sollte einer der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen, so gilt der Widerruf auch für und gegen die anderen Darlehensnehmer. Mit Zugang des Widerrufs bei der DSL Bank wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt. Die DSL Bank wird die anderen Darlehensnehmer über die Nichtabnahme des Darlehensvertrages oder einen Widerruf informieren.“
Das Oberlandesgericht Köln entschied im Beschluss vom 31.08.2016 (Az.: 13 W 56/16), dass dieser Hinweis die Rechtslage nicht korrekt wiedergibt. Entgegen der Behauptung der DSL Bank müssen beide Darlehensnehmer den Widerruf erklären, so die Richter aus Köln.
Das erkennende Gericht entschied diesbezüglich:
„Der Widerruf zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag konnte nicht wirksam von der Klägerin allein erklärt werden; seine Ausübung musste vielmehr- nach der Entlassung der Darlehensnehmerin X aus dem Vertrag- durch die verbleibenden Darlehensnehmer, d.h. die Klägerin und ihren früheren Ehemann- gemeinschaftlich erfolgen.“
Als Begründung führt das Oberlandesgericht Köln an, die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages infolge des Widerrufs verlaufe nach denselben Grundsätzen, die auch für den Rücktritt gelten. Insofern müsse auf diesen Sachverhalt der § 351 S. 1 BGB Anwendung finden. Da auch der Rücktritt nur von allen und gegen alle ausgeübt werden konnte, müsse dies auch für den Darlehenswiderruf gelten. Das Widerrufsrecht sei unteilbar.
Die Frage, ob beide Darlehensnehmer den Widerruf erklären können oder ob bereits der Widerruf eines Darlehensnehmers wirksam ist, ist sehr umstritten.
Neben dem Urteil des Oberlandesgericht Köln, vertritt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auffassung, dass das Widerrufsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden kann.
Zwei Oberlandesgerichte entschieden somit gegen den klagenden Verbraucher, der den Widerruf nicht wirksam alleine erklären konnte und bestätigten damit die Unteilbarkeit des Widerrufsrechts.
So unerfreulich die beiden Urteile auch für die betroffenen Kläger sind, so vorteilhaft sind diese für die Gesamtheit der DSL Kunden, denn die darauf resultierenden Grundsätze machen den Widerruf für viele Kunden der DSL Bank möglich.
Durch die Erteilung des fehlerhaften Hinweises bezüglich der Unteilbarkeit des Widerrufsrechts entspricht die gesamte Widerrufsbelehrung der DSL Bank nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies hat zur Folge, dass betroffene Darlehensnehmer noch heute den Widerruf erklären können und sich hohe Ersparnisse sichern können.
Die Stimme, nach der das Widerrufsrecht nicht teilbar ist, wird immer lauter. Neben dem Oberlandesgericht Karlsruhe, stützt nun auch die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln diese Ansicht mit der Konsequenz, dass viele tausende Verträge, die diesen Hinweis in der Widerrufsbelehrung enthalten, mit hohen Ersparnissen rückabgewickelt werden können.
Sollten auch Sie fehlerhaft über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sein, nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung. Unsere spezialisierten Mitarbeiter besprechen gerne gemeinsam mit Ihnen Ihre Möglichkeiten und beantworten noch offene Fragen.
Das Eigenheim – ein Schritt, den man nur selten ohne finanzielle Unterstützung gehen kann. Die Welt der Darlehen und Kredite ist für die allermeisten Interessierten allerdings Neuland. Es gilt also, sich auf das Urteil derjenigen zu verlassen, die vom Fach sind.
Doch ist mein Darlehensgeber verpflichtet, mich auf Entwicklungen oder Tatsachen hinzuweisen, die sich für mich nachteilig auswirken können? Unter welchen Voraussetzungen muss er mich an seinen Überlegungen teilhaben lassen? Schließlich ist mein Vorteil nicht auch gleich sein Vorteil, die Interessen können divergieren. Die Absicht hoher Gewinne für die Bank steht Einbußen für den Verbraucher gegenüber.
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Im Allgemeinen entstehen Beratungspflichten des Darlehensgebers nicht ohne Weiteres. Hintergrund ist, dass dem Kreditnehmer selbst die Entscheidung obliegt, wie er sein Darlehen verwenden möchte. Er handelt insoweit autonom. Deswegen ist es auch in seinem Interesse, offene Fragen eigenverantwortlich zu klären und sich die notwendigen Informationen selbst zu verschaffen. Insbesondere wie sinnvoll die Aufnahme eines Darlehens ist, ist eine Frage, die dem Verantwortungsbereich des Kreditnehmers zuzuordnen ist.
Eine Beratungspflicht kann aber beispielsweise entstehen, wenn die Darlehensaufnahme aus einem Beratungsvertrag resultiert. Ein Beratungsvertrag entsteht immer dann – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – wenn für die Bank erkennbar war, dass die Beratung für den Kunden einen erheblichen Stellenwert hat und seine Entscheidung wesentlich von dieser abhängt. Der Beratungsvertrag unterscheidet sich damit grundlegend vom Vermittlungsvertrag, weil er bestimmte Schutzpflichten auslöst. Hierzu zählt eine Offenlegungspflicht relevanter Informationen, sowie eine Beratungspflicht.
Weiterhin besteht eine Beratungspflicht, sofern das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber einen Wissensvorsprung hat. Hat es beispielsweise Kenntnis davon, dass das Grundstück, welches der Kunde erwerben möchte, absturzgefährdet ist oder der Bauträger insolvent ist, so liegt darin ein konkreter Wissensvorsprung. Dieser führt dazu, dass das Kreditinstitut ihren Kunden über die vorliegenden Informationen in Kenntnis setzen muss.
Auch bei einer institutionellen Zusammenarbeit von Kreditgeber und Initiator liegen aufklärungsbedürftige Tatsachen vor. Wenn diese Tatsachen den Darlehensnehmer von der Aufnahme eines Darlehens abhalten könnten, ist er von dem Kreditgeber darüber vor Vertragsabschluss unbedingt aufzuklären.
Beratungspflichten entstehen auch, wenn ein Kunde in besonderem Maße gefährdet ist. Diese vage anmutende Bezeichnung erfasst Fälle, in welchen der Kunde einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt wird, das weit über das zu alltägliche, zu erwartende Maß hinausgeht.
Weiterhin ist der Kunde in besonderem Maße gefährdet, wenn die Interessen der Bank gegenläufig zu denen des Kunden sind.
Ein weiterer Fall, in dem die Bank eine Pflicht zur Aufklärung innehat, ist dann gegeben, wenn der Kreditgeber die Rolle als Darlehensgeber überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer untypische Aufgaben übernimmt, die für den Verbraucher nicht sofort ersichtlich sind.
Die Tatsache, dass die Bank ihre Kunden falsch beraten hat, müssen die Geschädigten beweisen. Dies dürfte aber anhand der von der Bank zu führenden Protokolle über die Beratung machbar sein.
Zu Gunsten der falsch belehrten Darlehensnehmer streitet die Vermutung, dass dieser durch die falsche Beratung zur verlustreichen Geldanlage verleitet wurde.
Gelingt dieser Beweis, ist der Kreditgeber Ihnen zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Darlehensvertrag rückgängig zu machen, entsteht jedoch nicht. Anders als beim Widerruf eines Darlehensvertrages, müssen lediglich die aus der Pflichtverletzung resultierenden Mehraufwendungen ersetzt werden.
Sollten auch Sie das Gefühl haben, durch Ihr Kreditinstitut falsch oder nicht vollumfänglich beraten worden sein, nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung. Wir prüfen Ihr Anliegen umfassend, beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und setzen Ihre Interessen gegenüber der Bank durch.
Schiffsfonds-Anleger können aus unterschiedlichen Gründen Schadensersatzansprüche haben. Allerdings unterliegen die Forderungen Verjährungsfristen. Zu unterscheiden ist zwischen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist und der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist.
Dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist
Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Für jeden einzelnen konkreten Beratungsfehler muss die Verjährungsfrist gesondert bestimmt werden. Das kann dazu führen, dass Schadensersatzansprüche wegen eines bestimmten Beratungsfehlers bereits verjährt sind, aber wegen eines anderen Fehlers noch Ansprüche geltend gemacht werden können.
Beispiel: Hat der Anleger am 1. Oktober 2008 vom Wechselkursrisiko erfahren, sind seine Ansprüche zum 31. Dezember 2011 verjährt.
Wurde er am 1. Juni 2014 erstmals mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung konfrontiert, können noch bis Ende 2017 Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Streitpunkt ist häufig, wann der Anleger Kenntnis von dem Beratungsfehler hatte.
Damit Forderungen nicht verjähren, ist es ratsam, frühzeitig zu handeln.
Kenntnisabhängige zehnjährige Verjährungsfrist
Unabhängig von der Kenntnis verjähren alle Schadensersatzansprüche auf den Tag genau 10 Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Auf die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler kommt es dabei nicht an.
Hemmung der Verjährung
Drohen Schadensersatzansprüche in Kürze zu verjähren, sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Dies kann entweder durch Klageerhebung beim Gericht oder einen sog. Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle geschehen. Bei den Güteanträgen müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden. Erfüllt der Güteantrag nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen, kann dies dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers untergehen.
Neben den bereits benannten speziellen Risiken eines geschlossenen Schiffsfonds, muss ein Berater den Anleger auch über die folgenden allgemeinen Risiken eines geschlossenen Fonds aufklären.
a) Verlustrisiko aus Unternehmensbeteiligung
Anleger, die sich an einem Schiffsfonds beteiligen, erwerben mit den Fondsanteilen regelmäßig unternehmerische Beteiligungen. Das bedeutet, dass sie wie ein Unternehmer auch im Risiko stehen. Sie partizipieren nicht nur an den Gewinnen, sondern tragen auch die Verluste. Das kann zum Totalverlust der Einlage führen. Auch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung muss beachtet werden.
b) Zinsrisiko aus Darlehensverbindlichkeiten
Zur Finanzierung der Schiffsbeteiligung reicht das Eigenkapital der Fondsgesellschaften in der Regel nicht aus. Daher werden häufig auch noch Darlehen bei den Banken aufgenommen. Auch dieses Zinsrisiko trägt der Anleger in der Regel mit. Geraten die Fondsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten, stellen die Banken die Kredite häufig fällig. Eine Folge davon kann sein, dass die Fondsobjekte verkauft werden müssen. Auch dies ist für die Anleger häufig mit hohen Verlusten verbunden.
c) Währungsrisiko bei Fremdwährungsdarlehen
Nimmt die Fondsgesellschaft Darlehen in anderen Währungen, z.B. US-Dollar, Schweizer Franken oder japanischen Yen auf, oder soll der Anleger seine Einlage in anderen Währungen erbringen, kommt ein Währungsrisiko hinzu und bei Kursschwankungen kann es zu Wechselkursverlusten kommen.
d) Unbekannte Rechtsordnung bei Auslandsinvestitionen
Sind die Fondsgesellschaften nach ausländischen Rechtsordnungen konzipiert, kann dies u.U. zu weiteren Risiken und Haftungsverpflichtungen für die Anleger führen. Auch darüber müssen sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden.
e) Unwägbarkeiten aus politischen Verwerfungen, Naturkatastrophen und Terrorismus
Grundsätzlich sind Schiffsfonds auch globalen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen ausgesetzt. Besonders deutlich wurde dies durch die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008, die bei etlichen Schiffsfonds zu massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte. Risiken können nicht nur durch konjunkturelle Entwicklungen, sondern auch durch politische Umwälzungen, Naturkatastrophen oder immer aktueller auch durch Terrorismus entstehen. Auch über solche Gefahren muss der Anleger ungefragt aufgeklärt werden. Das gilt auch für wirtschaftliche und personelle Verflechtungen, die z.B. zwischen einem Emissionshaus und einer Vermittlungsagentur bestehen und zu Interessenkonflikten führen können.
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).