Von Sparverträgen mit einem Zinssatz von drei oder vier Prozent kann man heutzutage nur noch träumen. Während der Sparbuchzins im Jahr 1975 bei durchschnittlich 4,4% lag, befinden wir uns aktuell in einer beispiellosen Niedrigzinsphase. Banken sind deswegen Verträge mit einer hohen Verzinsung ein Dorn im Auge. Deswegen erhalten viele Kunden der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG nun eine Kündigung. Der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) sah diese Kündigungen als rechtswidrig an und mahnte die Bank ab.
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Gegenstand der jüngsten Kündigungen sind zwei unterschiedliche Sparpläne. Der „VR Sparplan 3+“, sowie der „VR Sparplan 4+“. Die Verzinsung mit drei beziehungsweise vier Prozent wurde für eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart. Für die Kunden eine gute Geldanlage. Für die Bank ein klares Minusgeschäft. Es ist daher nicht überraschend, dass diese nach Möglichkeiten sucht, die leidigen Verträge loszuwerden. Den gekündigten Kunden wird lediglich angeboten, ihr Geld für eine Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto zu übertragen.
Dabei stützt sie sich auf eine Klausel in den „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“. Diese Sonderbedingungen wurden 2012 nachträglich vereinbart und enthalten folgende Klausel:
„Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten.“
Vertraglich vereinbart war zunächst aber nur ein Kündigungsrecht des Kunden. Während die Bank sich auf den Standpunkt stellt, die nachträglich vereinbarte Klausel begründe ein eignes Kündigungsrecht, dürfte das Gegenteil der Fall sein. Im Werbevertrag zum Sparvertrag 3 + heißt es nämlich:
“Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3% über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. (…) Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen. Deswegen rief der Bundesverband der Verbraucherzentralen völlig zurecht die Bank auf, sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen.”
Die Idee mit der Kündigung ist nicht neu. Bereits die Sparkasse Ulm und diverse Bausparkassen haben versucht, sich ihrer hohen Zinsversprechen zu entledigen. Anfang des Jahres wurden mehr als 2000 Kunden der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld ihre Verträge gekündigt. Das Produkt „Prämiensparen flexibel“ war der Kreissparkasse nicht mehr lukrativ genug. Derartige Kündigungen waren längst Streitgegenstand vor Gericht. So hatte die Sparkasse Ulm bereits 2013 versucht, die sogenannten Scala-Verträge ordentlich zu kündigen. Hierbei handelte es sich um Verträge mit einer variablen Grundverzinsung und attraktiven Bonuszinsen, die Sparern über eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren hohe Zinsen bringen sollten. Die mit der andauernden Niedrigzinsphase begründeten Kündigungen wurden vom Landgericht Ulm in mehreren Verfahren für unwirksam erklärt. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Der Senat stellte klar, dass ein aus dem Darlehensrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB) abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse nicht bestehe, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Auch könnte die Sparkasse keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und beim Vertragsschluss übernommen habe.
Ihnen als Kunden ist zu empfehlen, eine Kündigung nicht ohne weiteres hinzunehmen. Sie sollten sich wehren und schriftlich widersprechen. Bestehen Sie in jedem Fall auf eine Fortführung des Vertrages und vermeiden Sie es, vorschnell ein Angebot Ihrer Bank anzunehmen. Besteht die Bank auf der Kündigung, suchen Sie anwaltlichen Rat.
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Mehr InformationenDer sogenannte Widerrufsjoker bietet Verbrauchern bereits seit mehreren Jahren die Möglichkeit, sich von hochverzinsten Immobilienkrediten und Konsumentenkrediten sowie von unprofitablen Lebensversicherungen zu lösen und Ersparnisse in vier- bis fünfstelliger Höhe zu erzielen. Grund dafür ist eine unzureichende Gestaltung der Darlehensverträge durch die Banken – genauer: Eine unzureichende Belehrung über das Widerrufsrecht. In der Folge fängt die Widerrufsfrist nicht zu laufen an und der Vertrag bleibt ewig widerrufbar. In den Fokus des Widerrufs rücken nun die Autokredite. Auch hier entsprechen viele Widerrufsinformationen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wird der Verbraucher wegen fehlender, widersprüchlicher oder verwirrender Informationen nicht ordnungsgemäß informiert, ist sein Darlehensvertrag auch viele Jahre nach dem Abschluss widerrufbar.
Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits einen Widerruf aufgrund bestimmter Fehler ausgeschlossen. Doch Verträge, die einen sogenannten “Kaskadenverweis” enthalten, einen Verweis auf seitenlange Gesetzestexte, wurden am 26.03. vom Europäischen Gerichtshof für widerrufbar erklärt.
Guten Tag,
wir haben bei einer Sparkasse 4 Darlehen laufen.
Eine Immobilie haben wir nun vorzeitig verkaufen müssen, wofür ein sehr hohes Vorfälligkeitsentgelt angefallen ist.
Desweiteren hat die Bank gleichzeitig alle weiteren Kredite gekündigt, bzw. eine “Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensschuld gegen Zahlung eines Vorfälligkeitentgelts” in gegenseitigem Einvernehmen unterschreiben lassen, mit der Begründung, das sei gesetzlich so geregelt, da die Immobilie, die verkauft wurde, bei allen anderen Darlehen als Sicherheit galt und diese Sicherheit ja nun weg fallen würde. Wir wollten die anderen Verträge gar nicht auflösen, doch laut Bank müsste das so sein und nun sollen wir für die anderen Verträge auch eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Die Bank hat sich das bereits vor 1 Woche unterschreiben lassen.
Zum einen zweifle ich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an, zum anderen wurden die Verträge ab Sommer 2010 unterschrieben, so dass es ja vielleicht auch sein kann, dass dieser Vertrag durch eine falsche Widerrufsbelehrung anfechtbar ist und man diesen “Widerrufs-Joker” ziehen könnte?
Sollen wir die unterschriebenen Auflösungsverträge widerrufen? Wenn ja, worauf muss ich achten?
Vielen Dank im Voraus

Von Sparverträgen mit einem Zinssatz von drei oder vier Prozent kann man heutzutage nur noch träumen. Während der Sparbuchzins im Jahr 1975 bei durchschnittlich 4,4% lag, befinden wir uns aktuell in einer anhaltenden Niedrigzinsphase. Banken sind deswegen Verträge mit einer hohen Verzinsung ein Dorn im Auge. Daher erhalten viele Kunden der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG nun eine Kündigung. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht diese Kündigung als rechtswidrig an und mahnte die Bank ab.
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Vertraglich festgelegt war zunächst aber nur ein Kündigungsrecht des Kunden. Während die Bank sich auf den Standpunkt stellt, die nachträglich vereinbarte Klausel begründe ein eigenes Kündigungsrecht, geht der Bundesverband der Verbraucherzentrale vom Gegenteil aus. Im Werbevertrag zum Sparvertrag 3 + heißt es:
“Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3% über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. (…) Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen.”
Deswegen rief dieser die Bank auf, sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen.

Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Die Idee mit der Kündigung ist nicht neu. Bereits die Sparkasse Ulm und diverse Bausparkassen haben versucht, sich ihrer hohen Zinsversprechen zu entledigen. Anfang des Jahres wurde mehr als 2000 Kunden der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld gekündigt. Das Produkt „Prämiensparen flexibel“ war der Kreissparkasse nicht mehr ertragreich genug. Derartige Kündigungen waren längst Streitgegenstand vor Gericht. So hatte die Sparkasse Ulm bereits 2013 versucht, die sogenannten Scala-Verträge ordentlich zu kündigen. Hierbei handelte es sich um Verträge mit einer variablen Grundverzinsung und attraktiven Bonuszinsen, die Sparern über eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren hohe Zinsen bringen sollten. Die mit der andauernden Niedrigzinsphase begründeten Kündigungen wurden vom Landgericht Ulm in mehreren Verfahren für unwirksam erklärt.
Dies wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Der Senat stellte klar, dass ein aus dem Darlehensrecht abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse nicht bestehe, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Auch könnte die Sparkasse keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und beim Vertragsschluss übernommen habe.
Allen Kunden ist zu empfehlen, eine Kündigung nicht ohne weiteres hinzunehmen und sich zu wehren. Ein schriftlicher Widerspruch sichert hohe Zinseinnahmen, die den Anlegern zustehen. So rät es auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Betroffene sollten auf jeden Fall auf die Fortführung des Vertrages bestehen und es vermeiden, sich vorschnell auf ein Angebot der Bank einzulassen. Im Zweifelsfall sollten diese sich Hilfe bei einem Anwalt oder bei der zuständigen Verbraucherzentrale suchen.
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Mehr InformationenGuten Tag,
da ich dringend Geld brauchte und leider einen Schufa-Eintrag habe, wollte ich mir einen Schufa-freien Kredit zulegen. Ich bin per e-Mail auf eine Seite aufmerksam geworden, die dieses anbietet. Ich habe ein Kontaktformular ausgefüllt (Name, Adresse, Telefonnummer, Nettoeinkommen etc.) und nächsten Tag klingelte schon das Telefon. Ein Herr sagte mir: “Machen wir, ich schicke eine Dame zu Ihnen nach Hause und mit der besprechen Sie alles weitere. Wir brauchen eine Kopie von Ihrem Personalausweis, von einem aktuellen Kontoauszug und von Ihrer Gehaltsabrechnung.” Vorgestern (08.12.16) war der Termin. Die Dame kam aber von einer anderen Kreditvermittlung (Zumindest war der Firmenname anders) und sie ist sogar die Inhaberin. (Steht auf dem Darlehensbeschaffungsauftrag) Leider habe ich mich scheinbar zu spät über solche ‘Schufa-freien Kredite’ informiert, denn ich lese nichts Gutes darüber. Ich habe, als die Dame von der Kreditvermittlung da war, nochmals Formulare mit persönlichen Daten ausgefüllt, inkl. der gewünschten mtl. Rate, mit der ich den Kredit abbezahlen möchte (Eine der kooperierenden Banken würde mir – laut der Dame – ein Kreditangebot zukommen lassen) aber leider auch irgendeine Versicherung namens Würzburger, die wohl angeblich unausweichlich für einen Kredit wäre. Leider weiß ich jetzt nicht so wirklich, nachdem ich nur negative Dinge im Internet gelesen habe, was auf mich zukommt und was ich eigentlich alles unterschrieben habe. Ich habe, laut meines Darlehensbeschaffungsauftrages, noch ein knapp 2-wöchiges Widerrufsrecht, von dem ich auch Gebrauch machen möchte. Lt. dem Vertrag soll der Widerruf an die im Vertrag genannte Adresse gehen – hier aber nun meine Fragen:
1. Gilt die abgeschlossene Versicherung bei der Würzburger noch, trotz Widerruf?
2. Soll ich den Widerruf auch an die Adresse von der Firma schicken, mit der ich telefoniert habe bzw. wo ich meine Anfrage hingesendet habe? ..weil 3. Die Firmen haben unterschiedliche Adressen und die Tefonnummer von der Vermittlungs-Dame und eine Telefonnummer von dem Herrn mit dem ich zuerst telefoniert habe, leiten mich zu ein- und demselben Service-Center weiter.
Für eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen

Die Finanzkrise hat viele Banken stark gebeutelt und die europäische Wirtschaft ins Schwanken gebracht. Hintergrund war die übermäßige Vergabe nicht gedeckter Kredite. Die “Too big to fail”-Problematik sorgte dafür, dass Regierungen große Kreditinstitute, die sich übernommen hatten, retten mussten. Dabei bedeutet “Too big to fail” nicht etwa, dass ein Kreditinstitut eine derartige wirtschaftliche Potenz innehat, dass es nicht in Konkurs gehen kann, sondern vielmehr, dass die verantwortlichen Regierungen ihren Bürgern einen Konkurs nicht zumuten können. Die EU zieht nun Konsequenzen aus der Krise und wirkt der Problematik entgegen.
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Die EU möchte verhindern, dass Finanzinstitute übermäßig Kredite vergeben ohne über die entsprechenden Mittel zu verfügen. Ihr Ziel möchte sie dadurch erreichen, dass eine verbindliche Verschuldungsquote Pflicht wird und eingehalten werden muss. Diese Verschuldungsquote soll drei Prozent betragen. Holdings müssen deswegen mit ausreichend Kapital ausgestattet sein, sodass sie wie eigenständige Firmen dastehen, ganz unabhängig davon, wie es beim Mutterhaus im Ausland aussieht.

Für kleine Unternehmen könnten solche Veränderungen einen kaum zu bewältigen Bürokratieaufwand bedeuten.
Die Anpassungen können Nachteile für einige Finanzinstitute mit sich bringen. Bisher mussten US-Institute nur nachweisen, dass der Mutterkonzern über genug Eigenkapital verfügt. Nun kommt es auch auf das Kapital des Tochterunternehmens an. Während es umgekehrt in den USA schon seit 2014 Regelungen gibt, die ausländischen Banken und deren Tochterfirmen einen Kapitalnachweis vorschreiben, hatten die US-Banken in Europa bisher Marktvorteile. Die geplanten Änderungen sollen ebendiese Vorteile nun beseitigen. Große US-Banken wie Citigroup, JP Morgan Chase und Goldmann Sachs haben mit steigenden Kosten zu rechnen. Bei einem EU-Austritt würden auch britische Banken als Nicht-EU-Banken von der Bestimmung betroffen sein.
Gerade für kleine Finanzinstitute können derartige Regeländerungen einen nicht zu bewältigenden Bürokratieaufwand bedeuten. Zur Folge hätte dies eine verringerte Kreditvergabe und schlimmstenfalls eine Pleite der kleinen Institute. Deswegen sieht die Regelung Vergünstigungen für kleine und mittelgroße Unternehmen im Hinblick auf Meldepflichten und Gütervorschriften vor. Die Anpassungen sollen proportional geschehen und kleinere Finanzinstitute nicht unangemessen benachteiligen. Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand entschlackt und die Kreditvergabe in Europa angekurbelt. Den geplanten Änderungen müssen nun noch die EU-Staaten und das Europaparlament zustimmen.
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Blockchain als eine Technologie, die den Finanzdienstleistungsmarkt, den Handel, aber auch die Rechtsberatung revolutionieren kann – darüber berichteten wir bereits.
Was genau die Blockchain ist und welche Möglichkeiten sie bietet, können Sie hier detailliert nachlesen.
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Nun gibt es einen Leitfaden zum Ansatz des Distributed Ledger und Anwendungsszenarien für die Finanzindustrie. Maßgeblich an der Erstellung beteiligt war Dr. Matthias Terlau, Leiter der Praxisgruppe Bank- und Kapitalmarktrecht und der Sektorgruppe Financial Services bei Osborne Clarke. Er sagt zu dem Leitfaden, dass er dem Leser helfe zu verstehen, weshalb dieser Technologie ein derartiges Potential zugetraut wird. Die Grundzüge des Konzeptes würden hierdurch greifbar und mit Missverständnissen aufgeräumt. Gleichzeitig würden erste Lösungsansätze für eine sinnvolle Regulierung von Finanzaktivitäten über Blockchain aufgezeigt. Der Leitfaden gibt auch Auskunft über rechtliche Aspekte und Problemstellungen, die sich im Zusammenhang mit Distributed Ledger ergeben. Dieser Artikel wird sich exemplarisch mit Fragestellungen erfassen, die die Anwendung der Technologie aufwirft. Diese wurden in der Richtlinie ausführlich beleuchtet. Hierzu gehören die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, der wirksame Vertragsschluss, wie auch der Datenschutz.
Zunächst einmal stellt sich die Frage nach der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der sogenannten Miner. Um diesen Zusammenhang deutlich zu machen, ist es notwendig, die Hintergründe näher zu erläutern. Eine Transaktion wird in der Blockchain durch einen oder mehrere Teilnehmer ausgelöst, der diese autorisiert. Sogenannte Miner überprüfen die Transaktion und stellen sie zusammen mit anderen Transaktionen in einen Block ein. Eine Vergütung des Miners ist in der Regel in einer Transaktionsgebühr enthalten Nur derjenige, der als erster eine ausreichende Zahl geprüfter Transaktionen in einen neuen Block einstellt, diesen abschließt und der Blockchain zufügt, wird bezahlt. Doch was ist, wenn die Transaktion fehlerhaft war und nicht hätte validiert werden dürfen? Relevant wird das vor im Fall eines sogenannten Double-Spendings, wenn versehentlich zwei Transaktionen über das gleiche Rechtsgut zeitgleich vorgenommen wurden. So könnte es hier zwei Schadensersatzberechtigte geben. Der Miner könnte einerseits dem Empfänger der Transaktion gegenüber oder andererseits dem autorisierenden Teilnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Dementgegen steht allerdings die Pseudonymität der Blockchain. Name, Sitz und Aufenthalt des Miners sind oft nicht bekannt. Liegt denn überhaupt ein Vertrag zwischen dem Miner und dem Transaktionsempfänger vor, der Schadensersatzansprüche auslösen kann? Dem Miner geht es bei der Überprüfung der Transaktion ausschließlich um den Erhalt der Transaktionsgebühr. Er hat also maximal ein Rechtsverhältnis mit dem autorisierenden Teilnehmer. Ob in diesem der Transaktionsempfänger einbezogen ist, scheint nach deutschem Recht zweifelhaft. Selbst wenn es so wäre, ist ein Verschulden des Miners zumindest dann nicht nachweisbar, wenn er mit einer “lernfähigen” Software arbeitet und der entstandene Fehler für ihn nicht vorhersehbar war.
(Susanne Horner/Markus Kaulartz: Rechtliche Herausforderungen durch Industrie 4.0: Brauchen wir ein neues Haftungsrecht? – Deliktische und vertragliche Haftung am Beispiel »Smart Factory«, DSRITB 2015, 501.)
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Maßgeblich an der Erstellung beteiligt war Dr. Matthias Terlau, Leiter der Praxisgruppe Bank- und Kapitalmarktrecht.
Eine weitere Möglichkeit, die die Blockchain-Technologie bietet, ist der Abschluss sogenannter Smart Contracts. Dies impliziert Verträge, bei denen hauptsächlich Maschinen am Vertragsschluss beteiligt sind. So ist ein Computerhandel mit Wertpapieren denkbar, dem eine Vielzahl von Kaufverträgen zugrundeliegt.
Der Austausch von Willenserklärungen läuft deshalb ganz oder teilweise über Maschinen und es gibt eine automatisierte Auslösung von rechtsfolgen beim Verstoß gegen vertragliche Pflichten. Smart Contracts könnten überall da angewendet werden, wo heute noch Intermediäre eingesetzt werden: Beispielsweise zu nennen wären hier Banken, Börsen, Grundbuchämter, Gerichtsvollzieher und so weiter. Smart Contracts bieten demnach ein Chance, einen großen Teil von Verträgen zu automatisieren und damit die Abwicklung effizienter und schneller zu machen. Nichtsdestotrotz stellen sie eine Herausforderung für das Rechtssystem dar. Im Bereich des Vertragsschlusses, der Verbraucherrechte und des Datenschutzes ergeben sich folgende Problemfelder:
Zum Vertragsschluss bedarf es einer Willenserklärung durch den Abschließenden, hier läuft aber alles ohne ein Zutun des Beteiligten ab, beispielsweise, wenn ein Kühlschrank selbständig Milch nachbestellt. Eine Zurechnung zu dem Nutzer wird aber dánn vorgenommen, wenn das Tätigwerden der Maschine unter Rahmenbedingungen stattfindet, die der Nutzer festgelegt hat.(Peter Bräutigam/Thomas Klindt, Industrie 4.0, das Internet der Dinge und das Recht, NJW 2015, 1137 f)
P2: Wie kommt der Verbraucher Infos vom Unternehmer zum Vertrag?
Bei einem automatisierten Vertrag stellt sich die Frage, wo und wie der Verbraucher über wichtige Informationen zum Vertrag aufgeklärt wird. Weiter ist es fraglich, ob Informationspflichten, die dem Unternehmer auferlegt werden, überhaupt sinnvoll sind. Schließlich werden etwaige Hinweise lediglich maschinell erfasst und vom Betroffenen gegebenenfalls gar nicht gelesen.
Die Blockchain und die darin hinterlegten Transaktionen sind grundsätzlich öffentlich einsehbar. Zwar sind die Beteiligten verschlüsselt, aber ein Hackerangriff könnte Identitäten und wichtige persönliche Daten offenlegen. Zwar ist die Verarbeitung der Daten durch den Nutzer meist gestattet, eine öffentliche Hinterlegung erscheint allerdings problematisch.
Herr Dr. Terlau bezieht uns gegenüber persönlich Stellung zu der Blockchain-Technologie und den Herausforderungen, die diese an den Gesetzgeber stellt.
“Blockchain verspricht für sehr viele Geschäftsfelder revolutionäre Möglichkeiten. In der Finanzindustrie sind die nationalen Gesetzgeber gefordert, die Technologie angemessen zu regulieren, gerade weil der übliche Intermediär als Adressat der Regulierung fehlt. Dass das nicht einfach ist, zeigen die Versuche einiger Staaten, virtuelle Währungen wie Bitcoins zu regulieren.”
Es bleibt also abzuwarten, wie der Gesetzgeber tätig wird, um Unklarheiten aus dem Weg zu schaffen und das Potential, das Blockchain mit sich bringt, gesetzlich zu untermauern und damit zu fördern.
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Der Versicherungssektor wird aktuell durch revolutionäre Ansätze erschüttert, die im Bankensektor schon länger etabliert sind. Die sogenannte B3i (Blockchain Insurance Industry Initiative) befasst sich nun mit der Blockchain-Technologie um neue Standards für eine Digitalisierung in der Branche zu schaffen. Doch erst einmal von vorne. Was ist die Blockchain und was macht sie so revolutionär?
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Die Blockchain beruht auf der Distributed Ledger Technologie, es geht um eine speziell gesicherte Liste erweiterbarer Datensätze, ähnlich einem virtuellen Kassenbuch. Sie soll durch ein komplexes System der Absicherung für eine Optimierung von Transaktionsvorgängen sorgen. Das Blocksystem macht die Chain fälschungssicher. Durch Prüfwerte des vorherigen Blocks, die der jeweils nachfolgende Block auch enthält, ist eine nachträgliche Manipulation extrem aufwändig und damit praktisch ausgeschlossen. Verschiedene Netzwerkknoten überprüfen und beobachten die Vorgänge, sodass das System dezentral ist. Ein fertiger Block kann im Nachhinein nicht mehr bearbeitet werden. In der Blockchain wird jede Transaktion dokumentiert. Hierbei übernimmt die Blockchain die Funktion eines Notars.

Die Blockchain beruht auf der Distributed Ledger Technologie, es geht um eine speziell gesicherte Liste erweiterbarer Datensätze.
Die Blockchain-Technologie wird vor allem als Mittel für eine Vereinfachung und größere Sicherheit im Handel gesehen. Nun wittern auch Versicherungsunternehmen eine Chance, Abläufe durch die Blockchain-Technologie zu optimieren. So gehören der B3i der weltweit größte Rückversicherer, die München Rück, aber auch die Swiss Re, Zurich, die Münchener Allianz und die niederländische Ageon ein. Gemeinsam wird evaluiert, ob Blockchain das Potenzial hat, in der Branche digitale Verträge und Transaktionen sicher und transparent abzuwickeln. Dies soll über in der Blockchain hinterlegte sogenannte Smart Contracts geschehen, die es möglich machen sollen, Finanzprodukte mittels eigener Programmcodes zu automatisieren. In Zukunft könnte sich mithilfe der Technologie der Aufwand für Abwicklung, Verwaltung und vor Allem für Dokumentation erheblich verringern, was letztlich eine Kostenersparnis bedeuten würde. Verträge zwischen Versicherern und Kunden würden in der Blockchain festgehalten, wären den Betroffenen zugänglich und könnten für größere Effizienz sorgen. Es ist denkbar, dass ein größerer Schadensfall– wie etwa eine Naturkatastrophe – als Trigger-Ereignis codiert ist und automatische Zahlungen auslösen kann. Die Allianz-Versicherung teilt in ihrer Pressemitteilung mit, eine Beschleunigung und Vereinfachung des Handels mit Katastrophen-Anleihen, -Swaps, wie auch die Verwaltung dieser Wertpapiere sei zu erwarten. Auch der Wegfall menschlicher Intervention sagt der Allianz zu.
Zwar scheint die Blockchain-Technologie, wie sie von Bitcoin genutzt wird, für die Versicherungsbranche prädestiniert zu sein. Jedoch fehlt noch ein großer Schritt, der ihr den Weg in den Alltag der Rückversicherung ebnen kann. Noch gibt es nämlich keine einheitlichen Standards. Diese sind vor allem im Hinblick auf den Austausch von Daten notwendig. Darum geht es bei der „Blockchain Insurance Industry Initiative“. Die beteiligten Versicherer bringen hier zunächst anonymisierte Transaktionsdaten ein, sodass das Blockchain-System getestet und eine Prognose über die Chancen und Risiken der Technologie in Bezug auf die Branche der Rückversicherer getroffen werden kann. Deswegen ist der Zusammenschluss auch offen für weitere Teilnehmer, die zum Finden einheitlicher Standards beitragen können. Mit Spannung werden die Ergebnisse aus diesem Zusammenschluss erwartet. Sie könnten die Vertragspraxis in der Versicherungsbranche langfristig revolutionieren.
Bei Interesse schauen Sie sich auch unseren anderen Beitrag an, der sich mit der Blockchain-Technologie beschäftigt.
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Am 22.11.2016 sollte der BGH über die Frage entscheiden, ob ein Individualbeitrag zulässig ist. Nun hat die beklagte Targobank ihre Revision zurückgezogen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es deswegen vorerst nicht.
Ein Ehepaar hatte bei der Bank einen Kredit aufgenommen. Hierbei hatte sie die Wahl zwischen einem Basis- und einem Individualkredit. Der Individualkredit bot dem Kreditnehmer bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten. Hierfür musste das Paar allerdings einen “einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag” zahlen.
Sie klagten hiergegen, wobei ihnen gute Chancen ausgerechnet wurden.Schließlich hatte der BGH bereits die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren als unwirksam betrachtet. Eine ausführliche Darstellung zu der (Un)zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren finden Sie hier.
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Streitgegenstand war der sogenannte Individualbeitrag, der bei Verbraucherdarlehen zusätzlich zu den Kreditzinsen bezahlt werden muss. Er gilt als Bezahlung diverser Sonderleistungen, wie etwa der Vereinbarung von Ratenpausen.
Die Targobank war aus diesem Grunde der Auffassung, dass die Gebühr rechtmäßig sei, weil der Kunde beim Individualkredit konkrete Leistungen empfange.
Markus Feck, Bankrechtsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW sieht im Individualbeitrag hingegen den “kleinen Bruder der Bearbeitungsgebühr”.

Am 22.11.2016 hat der BGH über die Frage entschieden, ob ein Individualbeitrag zulässig ist oder nicht.
Recht bekam die Targobank von den Landgerichten in Stuttgart, Aachen und Mainz. Gegen die Position der Targobank positionierte sich das Landgericht Düsseldorf in drei Fällen, sowie jüngst das Landgericht Mönchengladbach.
Von besonderer Bedeutung war hier auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die der Targobank untersagte, Individualbeiträge zu verlangen. Es war die Rede davon, dass die Preisgestaltung bereits unwirksam sei, wenn der Beitrag als laufzeitunabhängig festgelegt werde. Außerdem ließe sich nicht erkennen, wofür der Verbraucher zahlen soll.
Gegen das Urteil des Landgericht Mönchengladbach hatte die Targobank Revision eingelegt, welche sie nun fünf Tage vor der Entscheidung des BGH zurückzog.
Bereits seit Februar wird die Gebühr nicht mehr von der Targobank erhoben, die Rücknahme der Revision hatte sie mit einer “nochmalige[n] Prüfung des Einzelfalls” begründet.
Obwohl es nun keine höchstrichterliche Position zu den Individualbeiträgen gibt, ist davon auszugehen, dass diese als Bearbeitungsgebühr zu klassifizieren sind. Ein klarstellendes Urteil wäre aufgrund der sich widersprechenden Entscheidungen wünschenswert.
Ihren bereits geleisteten Individualbeitrag zurückverlangen können diejenigen, die seit 2013 einen Individualkredit bei der Targobank aufgenommen haben, trotzdem prophylaktisch zurückverlangen.
Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist können derartige Ansprüche aus dem Jahr 2013 bereits mit Ablauf des Jahres 2016 verjähren. Betroffene sollten sich deshalb schnell rechtliche Unterstützung holen, denn das juristische Vorgehen gegen Banken gestaltet sich oft als schwierig und langwierig. Um eine Verjährung zu verhindern, sollte deswegen schnell gehandelt werden.
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Wenn von Bitcoins und Blockchain die Rede ist, es um Hashes und Bits geht oder über Genesis-Blocks und Targets diskutiert wird, verstehen viele nicht, was gemeint ist. Doch was nach Fachchinesisch und komplexen technischen Abläufen klingt, die den Einzelnen nicht betreffen, könnte langfristig die Zukunft des Finanzmarktes und unserer täglichen Vertragsgestaltung sein. Dieser Beitrag behandelt die Blockchain-Technologie und weist auf, welche Einflüsse sie auf unser tägliches Leben nehmen wird.
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Die Blockchain beruht auf der sogenannten Distributed Ledger Technologie, hierbei geht es um eine Art erweiterbare Liste von Datensätzen, die speziell gesichert ist. Sie soll für eine Optimierung von Transaktionsvorgängen sorgen. Das System der Absicherung ist komplex und sorgt für eine beinahe hundertprozentige Fälschungs- und Manipulationssicherheit. Der erste Block ist der sogenannte Genesisblock. Er ist der Ausgangspunkt der Blockchain und enthält eine Prüfsumme, den sogenannten Hashwert. Wird nun ein neuer Block berechnet, so enthält dieser den Hash-Wert des vorangegangenen. Hierdurch entsteht eine Kette. Die Richtigkeit des Blocks wird von verschiedenen Netzwerkknoten weltweit berechnet und beobachtet. Es gibt ein sogenanntes Target. Der Hash des neuen Blocks muss kleiner oder gleich des Targetwertes sein, erst dann ist ein neuer Block gültig. Er hat dann einen sogenannten „Proof of work“ und wird Teil der Blockchain. Nur der erste richtig berechnete Block „gewinnt“, alle anderen werden verworfen. Alsdann beginnt die Berechnung des neuen Blocks. Ist ein Block erst einmal Teil der Blockchain, so kann er nicht wieder geändert werden. Schlüssel zur Sicherheit ist die Unveränderbarkeit der bereits geschriebenen Daten.
Dadurch entsteht ein transparentes System, das von allen Netzwerkknoten überprüfbar und einsehbar ist. Jede Transaktion wird – ähnlich der Darstellung in einer Excel-Datei – festgehalten und dokumentiert. Das System macht eine Manipulation nahezu unmöglich, schließlich muss auch die Berechnung der auf den manipulierten Block folgenden Elemente der Blockchain neu vorgenommen werden. So entsteht ein dezentrales Netzwerk, in dem die Blockchain als Notar fungiert. Zentrale Systeme (Banken, Handelsplattformen, etc.) werden durch die Blockchain dezentral. Sie überprüft, beglaubigt und trägt ein.
Während die Blockchain anfangs noch als Plattform für betrügerische Machenschaften mit virtuellen Währungen betrachtet wurde, werden mittlerweile Pläne laut, sie gerade zum gegenteiligen Zwecke zu instrumentalisieren. Bereits im Jahre 1991 kamen Stuart Haber und W. Scott Stornetta auf die Idee, eine kryptografisch abgesicherte Verkettung einzelner Blöcke zu etablieren. Vielen bekannt sein dürfte Bitcoin, ein alternatives Zahlungsmittel, das mit der Blockchain arbeitet. Das Ziel von Bitcoin ist es, langfristig traditionelle Zahlungsdienstleister zu ersetzen. Bitcoin hat im Jahr 2015 die beste Performance aller Währungen weltweit gezeigt. Unternehmen haben die Möglichkeit, Bitcoins zu erstehen, diese aufzuteilen, mit Aktien zu koppeln und die gesamten Vorgänge in der Blockchain zu speichern. Dazu benötigen Unternehmen keine Spezialisten, weil sie die Ressourcen der Bitcoin-Blockchain nutzen können. Alternativ können sie auch sogenannte Sidechains, die Bitcoin anbietet, nutzen. Hierdurch hat der jeweilige Anbieter mehr Kontrolle. Zunehmende Bedeutung kommt mittlerweile auch den Altchains zu. Unternehmen arbeiten mehr und mehr an der Entwicklung eigener Blockchains und Kryptowährungen. Es gibt einen regelrechten Hype blockchainbasierter Ideen. In Zukunft könnte es also möglicherweise kleine private Blockchains mit einem reduzierten Zugreiferkreis geben.
All das klingt vielleicht noch arg theoretisch und technisch komplex. Um zu verdeutlichen, welche Chancen Blockchains bieten, wird dies nun an einem anschaulichen Beispiel dargestellt:
Der Kauf einer Uhr. Im Bereich des Uhrenhandels gibt es zahlreiche Probleme mit Fälschungen, falschen Zertifikaten und Wiederverkäufen, obwohl die Ware schon bezahlt wurde. Blockchains könnten dieses Problem lösen. Nach dem Abschluss des Kaufvertrages verifiziert das System. Es dient hier als Register und kann für eine zweifelsfreie Identifizierung der Uhr sorgen, über Eigentumsverhältnisse aufklären und die Echtheit bestätigen. In einem nächsten Schritt wird die Transaktion vorgenommen. Die Info über den neuen Eigentümer wird in einen Datenblock verwandelt. Zugriff auf die Transaktion haben nur diejenigen, die auch unmittelbar an ihr beteiligt sind. Es folgt die Validierung. Die Computer überprüfen den Datenblock. Diese Dezentralisierung macht Manipulationen schwer. Dann erfolgt die Umsetzung. Nach der erfolgten Verifizierung werden die Daten der Blockchain zugefügt. Sämtliche mit diesem Vorgang zusammenhängenden Transaktionen bleiben nachvollziehbar. Der neue Eigentümer der Uhr wird verzeichnet. Dadurch wird ein Weiterverkauf derselben Uhr unmöglich gemacht, selbst wenn diese noch nicht übergeben wurde. Die Ware hat damit eine digitale Identität, die in den Blockchains erfasst wird. Zertifikate, die die Echtheit bescheinigen und fälschungsanfällig sind, könnten langfristig überflüssig werden.
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Mehr InformationenNatürlich funktioniert dieses System nicht nur für Uhren. Es ist übertragbar auf Wertpapiere, Häuser und Geld. Banken und Aufsichtsbehörden wird damit eine lückenlose Beweiskette sämtlicher Transaktionen an die Hand gegeben, Steuerhinterziehung wäre ohne weiteres aufdeckbar. In Internetforen wird sogar diskutiert, ob die Blogchain-Technologie eines Tages dafür sorgen kann, politische Wahlen vom heimischen Sofa aus möglich – und vor allem manipulationssicher – zu machen. Auch die dezentrale Dokumentation von Gesundheitsdaten ist denkbar. Für Banken hätte die Umstellung auf die Distributed Ledger Technologie auch finanzielle Vorteile: Buchung und Authentizitätsprüfung würden durch die beteiligten Datenzentren vorgenommen, jegliche Kontrolle liefe über das System und nicht über den Menschen. Damit würden Kosten drastisch sinken. Was eine Chance für die Finanzwelt darstellt, kann aber eine Gefahr für die Mitarbeiter sein. Jedoch ist der Umstieg teuer und Blockchain erfüllt noch lange nicht alle notwendigen Voraussetzungen:
Eine weitere Schwäche der Distributed Ledger Technology sieht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Sie moniert das Fehlen einer zentralen Verhaltens- oder Vorschrifteninstanz zur Sicherung der Einhaltung von bestimmten Vorschriften. Hierzu zählen etwa Vorschriften zur Geldwäscheprävention, Governance & Compliance, Clearing & Settlement.

Die Blockchain beruht auf der sogenannten Distributed Ledger Technologie, hierbei geht es um eine Art erweiterbare Liste von Datensätzen.
Nicht nur der Finanzmarkt könnte sich durch die Blockchain-Technologie verändern. Denkbar ist auch eine Revolution der Rechtsberatung. Blockchains bieten wie bereits erwähnt die Möglichkeit, zentrale Register zu erstellen. Herkömmliche Register wie das Handelsregister, das Güterrechtsregister oder das Grundbuch könnten auf lange Sicht überflüssig werden. Das Grundbuchamt Honduras bediente sich mit eher zweifelhaftem Erfolg an der Blockchain, auch das Blockchain-Verwaltungssystem in Estland wird kontrovers diskutiert. Sogenannte Smart Contracts – digitale Transaktionsprotokolle, die die Bestimmungen eines Vertrages überwachen – könnten die Zukunft der Arbeit von Kanzleien bestimmen. Ein automatisierter Vorgang beim Abschluss von Verträgen, welche durch die Datenbank kontrolliert würden, könnten das Hinzuziehen eines Rechtsbeistandes in vielen Fällen entbehrlich machen. Die Durchsetzung der Rechte erfolgt schließlich automatisiert. Technische Kenntnisse gewännen an Bedeutung für die juristische Ausbildung.
Viele rechtliche Probleme sind im Bereich der Blockchain-Technologie allerdings noch nicht geklärt. So stellen sich Fragen zu der Besteuerung, dem Staatsaufsichtsrecht, sowie der Haftung bei Datenverlust. Welche Rechtsform haben Blockchainorganisationen und wie sieht die Vereinbarkeit der Terms of Use mit dem europäischen Recht aus? Insgesamt – wie wird die Einhaltung allgemeiner Standards gewährleistet und kontrolliert?
Die Entwicklung zeigt, dass künftig vermutlich viele Blockchains und Kryptowährungen nebeneinander existieren können. Es müssen also rechtliche und praktische Maßstäbe gesetzt werden, die die Interoperabilität dieser gewährleisten können. Bitcoin und andere Digitalwährungen stellen Behörden vor eine Herausforderung. Was aktuell als „Finanzinstrumente in Form von Recheneinheiten“ bezeichnet wird, hat keinen rechtlichen Status. Eine Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen – möglichst auf internationaler Ebene – erscheint unumgänglich.
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