Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe aus der Zeit vor der Eröffnung meines Insolvenzverfahrens Beitragsschulden bei der Techniker Krankenkasse. Aufgrund dessen hat die Krankenkasse die Bezuschussung von dringend nötigem Zahnersatz verweigert mit dem Hinweis auf das Ruhen des Leistungsanspruchs nach §16 SGB V.
Meine Frage nun, wann besteht wieder ein Leistungsanspruch? Nach Erteilung der Restschuldbefreiung oder bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Und darf die Krankenkasse die Leistung verweigern, wenn der Zahnersatz medizinisch dringend erforderlich ist?
Vielen Dank für Ihre Antwort!