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Archiv für die Kategorie: Darlehenswiderruf

Du bist hier: Startseite1 / Bankenrecht2 / Darlehenswiderruf

OLG Dresden stärkt Rechte der Kreditnehmer – DKB-Bank betroffen

1. September 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung und der Vertrauensschutz

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bescheren Verbrauchern bundesweit Ersparnisse in fünfstelliger Höhe. Da mehrere Millionen Verträge betroffen sind, reißt die Klagewelle nicht ein. Bei ca. 400 möglichen Belehrungsfehlern sind die Richter gefragt. Besonderes Augenmerk richtet sich dabei auf die Frage, wann eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung der Bank schadet, und wann diese sich auf Vertrauensschutz berufen kann.

Obwohl der BGH mehrfach entschieden hatte, dass Banken, die das gesetzliche Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hatten, nicht von der Gesetzlichkeitsfiktion profitieren können, behaupten die Kreditinstitute immer wieder, eine Abweichung sei lediglich marginal und führe nicht zum Entfallen des Vertrauensschutzes.


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Das OLG Dresden erteilt dieser Ansicht eine Absage

Jüngst hatte auch das OLG Dresden über einen solchen Streitfall zu entscheiden (Urteil vom 11.06.2015 (Az.: 8 U 1760/14). Erfreulicherweise blieben die Richter auf der Linie des BGH und entschieden, dass auch geringe Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung, selbst wenn diese den Sinngehalt des Mustertextes nicht wesentlich beeinflussen, ausreichen, um dem Kreditinstitut den Vertrauensschutz zu entziehen.

Die „Problem“-Belehrung

Die Widerrufsbelehrung in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag lautete auszugsweise wie folgt:

„Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

(Name und Anschrift der Bank)

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.

(…).“


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Die Veränderungen des gesetzlichen Musters

Die vorgenommenen Veränderungen waren geringfügig. Die Bank ersetzte die Formulierung des Musters

„Zur Wahrung der Widerrufsfrist (…)“

durch

„Zur Wahrung der Frist (…)“

und die Wendung

“Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang”

durch den folgenden Satz ersetzt

Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.

Außerdem fehlte in der Widerrufsbelehrung der Bank die Unterüberschrift „Widerrufsrecht.“ Dieses letzte Versäumnis, entschieden die Richter, sei gravierend, da erst durch eine entsprechend klare Benennung, dem Verbraucher hinreichend deutlich vor Augen geführt werde, dass ihm Rechte zustehen, die er ausüben kann – dafür reiche die alleinige Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht aus.

Bestätigung der Rechtsprechung des KG Berlin zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung der DKB-Bank

Mit dieser Entscheidung steht das OLG Dresden übrigens nicht alleine. Das Kammergericht Berlin hatte bereits 2014 eine entsprechende Belehrung der DKB-Bank für fehlerhaft erklärt und das Kreditinstitut zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages verurteilt.

OLG Dresden entscheidet gegen die Verwirkung

Eine weitere erfreuliche Nachricht. Das OLG Dresden entschied, dass das Widerrufsrecht nicht verwirkt sei. Zum einen hätte die Bank den Verbraucher jederzeit nachbelehren können, zum anderen scheide ein Rechtsmissbrauch seitens des Verbrauchers aus, weil es auf die Motivation zum Widerruf nicht ankomme.

Damit macht das OLG Dresden klar, dass die Bank nicht einwenden könne, der Widerruf sei allein dem historisch niedrigen Zinssatz geschuldet ohne den der Darlehensnehmer weiterhin am Vertrag festgehalten hätte.

Aussichten

Das Urteil des OLG Dresden ebnet vielen Verbrauchern, insbesondere Kunden der DKB-Bank, die Ihren Darlehensvertrag in Jahren 2004 bis 2008 abgeschlossen haben, den Weg zu einem erfolgreichen Widerruf. Aber auch andere Kreditnehmer, deren Belehrungen nur geringfügige Abweichungen vom dem Text der Musterwiderrufsbelehrung aufweisen, können sich mit diesem Urteil im Rücken, von ihren alten, hochverzinsten Darlehen lösen und zu günstigen Konditionen umschulden.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-09-01 20:59:522019-09-10 12:24:59OLG Dresden stärkt Rechte der Kreditnehmer - DKB-Bank betroffen

BGH zum Muster der Widerrufsbelehrung – geringe Abweichungen schaden

19. August 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Immer wieder Streit um Fehler in der Widerrufsbelehrung

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich, wenn die Bank den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Während es an dieser Tatsache nach einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nichts mehr zu rütteln gibt, herrscht über die Frage, wann die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, immer wieder heftiger Streit.


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  • Immer wieder Streit um Fehler in der Widerrufsbelehrung
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Erhebliche Unterschiede zwischen den Gerichten

Auch wenn die Rechtsprechung grundsätzlich verbraucherfreundlich ist, zeigt sich die deutsche Gerichtslandschaft bei der Bewertung der Widerrufsbelehrugen alles andere als einheitlich. Was im Süden der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen für „hinreichend deutlich“ befunden werden. Auch andere widerrufsspezifische Fragen, etwa nach einer möglichen Verwirkung werden von Gericht zu Gericht unterschiedlich behandelt. Während etwa die Gerichte in München, Berlin oder Dortmund tendenziell verbraucherfreundlich sind,  fährt man in Frankfurt einen harten Kurs zugunsten der Banken. Hier hilft eine strategisch wohl überlegte Wahl des Gerichtsstandes.

Für endgültige Sicherheit in einzelnen Rechtsfragen kann nur der BGH sorgen und das versuchen die Banken soweit wie möglich zu verhindern. Notfalls wird dem Darlehensnehmer ein so lukratives Vergleichsangebot unterbreitet, dass dieser einfach nicht ablehnen kann.

Glücklicherweise kommt jedoch der BGH immer wieder zum Zug. Und so kann auch der Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: II ZR 163/14) als ein Sieg für die Verbraucher verbucht werden.

Auch geringe Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung lassen den Vertrauensschutz für Banken entfallen

Hintergrund:

Die allermeisten Widerrufsbelehrungen in den Verbraucherdarlehensverträgen sind an Muster angelehnt, die der Gesetzgeber erstellt hatte. Das Problem dabei – die gesetzlichen Muster aus den Jahren 2002-2008 enthielten Formulierungen, die unzureichend und verwirrend sind. Die mittlerweile berüchtigte Formulierung lautet „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Dass diese Wendung den Verbraucher nicht hinreichend über seine Rechte aufklärt, ist vom BGH mehrfach betont worden.

Da man in Karlsruhe jedoch einsah, dass die Banken es nicht besser als der Gesetzgeber wissen konnten, gewährten die Richter den Kreditinstituten, die diese Belehrung sowohl inhaltlich als auch äußerlich eins-zu-eins übernahmen, einen so genannten Vertrauensschutz. Trotz der Fehlerhaftigkeit der Belehrung wurde es den Verbrauchern verwehrt, ihr Widerrufsrecht auszuüben.

Hatte aber eine Bank in den Musterbelehrungstext eingegriffen und ihn einer Veränderung unterzogen, entfiel für sie dieser Vertrauensschutz. Auch das ist nunmehr hinreichend geklärt.


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Gegenwärtige Rechtslage

Bild von einem Mann am Laptop mit einer Kreditkarte in der Hand

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich.

Indes wird vor den Gerichten verbittert um die Frage gestritten, welche Abweichungen relevant sind und welche nicht. Nun hatte der BGH in dem besagten Hinweisbeschluss entschieden, dass jede inhaltliche Veränderung die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters entfallen lässt. Dies gilt nicht bloß dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme zutreffender Zusatzinformationen zugunsten des Verbrauchers bestehen, sondern auch für den Fall, dass eine Veränderung sich auf Belehrungsinhalte bezieht, die für den eigentlichen Vertrag überhaupt nicht relevant sind.

Im zu entscheidenden Fall hatte das Kreditinstitut den Verbraucher standardmäßig auch über die Widerrufsfolgen bei finanzierten Geschäften und bei Fernabsatzverträgen belehrt, obwohl weder das eine noch das andere einschlägig gewesen ist. In den entsprechenden Belehrungsbausteinen ist die Bank von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen und hat eigene Definitionen eingefügt.

Die Folge – obwohl die Passagen für den abgeschlossenen Vertrag keinerlei Bedeutung hatten, führte eine Abweichung zum Entfallen des Vertrauensschutzes. Damit konnte der Vertrag noch Jahre nach seinem Abschluss wirksam widerrufen werden.

Aussichten

Wieder einmal stärkt der BGH die Rechte der Verbraucher indem er die erteilten Widerrufsbelehrungen genau unter die Lupe nimmt. Es bleibt nur zu hoffen, dass diese Entwicklung vorangeht und der BGH bald über die weiterhin offenen Fragen entscheiden kann.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-08-19 21:52:312019-09-10 12:31:03BGH zum Muster der Widerrufsbelehrung – geringe Abweichungen schaden

Der Gerichtsstand beim Widerrufsjoker – Verbraucher haben die Wahl

19. August 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Banken kämpfen gegen den Widerrufsjoker

Wer sein Darlehen erfolgreich widerruft, spart in aller Regel eine fünfstellige Summe, und er spart sie zu Lasten der Bank. Dieser entgeht nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung, in vielen Fällen muss das Kreditinstitut auch die zuviel gezahlten Zinsen zurückerstatten.

Dass die Bank um das sicher geglaubte Geld kämpfen wird, liegt auf der Hand. Daher kommen außergerichtliche Einigungen zwar immer wieder mal vor (z.B. bei einigen Volksbanken oder Sparkassen), die Regel sind sie sicherlich nicht, auch wenn das von manchen Anwälten gerne so dargestellt wird.


Inhalt dieser Seite:

  • Banken kämpfen gegen den Widerrufsjoker
  • Gerichtsverfahren ist wahrscheinlich
  • Rechtsprechung ist nicht einheitlich
  • Die Wahl des richtigen Gerichtsstands
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Gerichtsverfahren ist wahrscheinlich

Der Widerruf eines Darlehens wird meistens vor Gericht durchgesetzt. Im Hinblick auf die Höhe einer möglichen Ersparnis ist das aber ein Aufwand, den die meisten Darlehensnehmer zu gehen bereit sind. Insbesondere wenn die Rechtsschutzversicherung mit an Bord ist, fällt die Entscheidung leicht – wer selbst im Fall einer Niederlage keine Kosten tragen muss, hat nichts zu befürchten.

Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich

Natürlich widerruft niemand sein Darlehen, um später vor Gericht damit zu scheitern. Eine gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall ist daher besonders wichtig. Denn es kommt nicht nur auf das Finden von Belehrungsfehlern an, von denen es insgesamt etwa 400 gibt, sondern auch auf die Frage, vor welchem Gericht man diese Fehler am zielführendsten geltend macht. Denn man darf nicht dem Irrtum verfallen, zu glauben, alle Gerichte würden bei der gleichen Belehrung zum gleichen Ergebnis kommen. Die Gerichtslandschaft ist bei der Beurteilung vieler Einzelfragen stark zersplittert. Was im Osten der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen als ordnungsgemäß durchgehen. Und da der Bundesgerichtshof noch lange nicht alle Widerrufsbelehrungen unter die Lupe genommen und sich nicht zu allen widerrufsspezifischen Folgeproblemen positioniert hatte, bleibt oft eine einheitliche Linie aus.

Beispiel 1 – Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2004-2008

Da die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen durch den Sparkassenverband erstellt und an die einzelnen Banken verteilt wurden, finden die Sparkassenkunden von Flensburg bis Freiburg und von Görlitz bis Aachen in Ihren Darlehensverträgen die immer gleiche Widerrufsbelehrung.

Diese lautet auszugsweise wie folgt:

Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2

ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).

Sparkasse …

1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts

2Bitte Frist im Einzelfall prüfen

Ob bei einer solchen Belehrung der Widerruf möglich ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die meisten Gerichte bejahen die Möglichkeit des Widerrufs, zum einen weil darin die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthalten ist und zum anderen weil die Sparkasse sich wegen der Verwendung von Fußnoten nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen kann (so z.B. OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012 – Az.: 4 U 194/11), des OLG München  (Urteil vom 21.10.2013 – Az.: 19 U 1208/13), des OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14), des Landgerichts Essen (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14 und des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2015 – Az.: 10 O 131/14).

Anders sehen es hingegen das LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13, die die Fußnoten als einen unschädlichen Hinweis betrachtet, der nicht an den Bankkunden, sondern an den Mitarbeiter gerichtet ist.

Dieses kleine Beispiel macht klar, eine Klage vor dem „falschen“ Gericht kann die Niederlage des Prozesses bedeuten.


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Beispiel 2 – die Verwirkung

Noch deutlicher zeigt es sich bei der heftig umstrittenen Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts.

Im Kern geht es dabei darum, ob ein Widerruf noch erklärt und die einmal gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann, obwohl der Darlehensvertrag vor X Jahren abgelöst wurde. Auch in diesem Streit gleicht die deutsche Gerichtslandschaft einem Flickenteppich.

Gegen die Verwirkung und für den Verbraucher sprechen sich etwa OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten OLG Frankfurt, OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf, die jeweils unterschiedliche Maßstäbe an den Eintritt der Verwirkung legen.

Eine Entscheidung des BGH ist bislang ausgeblieben, so dass es auch in diesem Fall zunächst darauf ankommt, vor welchem Gericht der Verbraucher seine Rechte geltend macht.

Die Wahl des richtigen Gerichtsstands

Bei dem Widerruf eines Darlehens spart man normalerweise eine fünfstellige Summe. Diese spart man zu Lasten der Bank.

Aber wie entscheidet man, vor welchem Gericht die Klage zu erheben ist.

Es gibt im Grunde zwei Möglichkeiten. Entweder man klagt am Sitz der Bank als dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten oder aber am Wohnort des Darlehensnehmers als dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Zwischen diesen beiden Optionen darf der Verbraucher frei wählen. Da man sich durch eine falsche Wahl die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf leicht verbauen kann, sollte diese Entscheidung nur nach einer kompetenten anwaltlichen Beratung getroffen werden.

Kaum Unterschied bei regionalen Banken

Für die meisten Kunden der Sparkassen und Volksbanken fallen der Sitz der Bank und der eigene Wohnort zusammen, in diesen Fällen läuft das Wahlrecht sozusagen ins Leere. Anders sieht es hingegen für Kunden der überregional tätigen Banken, wie z.B. der ING DiBa, die ihren Sitz in Frankfurt hat, der DSL-Bank (Bonn), der DKB (Berlin), der BHW (Hameln) aber auch der R+V Versicherung (Wiesbaden), die ebenfalls zahlreiche Kredite an Verbraucher vergeben hat.

Für Darlehensnehmer dieser Kreditinstitute kann es sich durchaus lohnen, je nach Widerrufsbelehrung von der Möglichkeit der Wahl des Gerichtsstands Gebrauch zu machen.

Wer z.B. gegen die ING DiBa vorgehen will, ist gut beraten, dies nicht in Frankfurt zu tun, da die Gefahr einer Niederlage dort recht hoch ist.

Aussichten

Für die Erfolgsaussichten eines Widerrufs kann die Wahl des Gerichtsstands von entscheidender Bedeutung sein. Wo man am Besten gegen seine Bank vorgeht, ist dabei stets eine Frage des Einzelfalls. Gerne stellen wir Ihnen unsere Erfahrung zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte am „richtigen“ Ort durchzusetzen.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-08-19 21:36:312019-09-10 12:45:05Der Gerichtsstand beim Widerrufsjoker – Verbraucher haben die Wahl

Widerrufsbelehrungen (2010-2012) der Sparkassen sind fehlerhaft

21. Juli 2015/2 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Erneut haben Sparkassen Verbraucher falsch über das Widerrufsrecht belehrt – Widerruf möglich

So das OLG München in einem aktuellen Urteil vom 21.05.2015, Az: 17 U 334/15.

Die Banken verwendeten das gesetzliche Muster

Nachdem der BGH in den Jahren 2008-2009 viele Banken wegen Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgestraft hatte, sind die Kreditinstitute vorsichtiger geworden. Um mögliche Fehler zu vermeiden, hielten sich die Banken im Allgemeinen wie auch die Sparkassen im Besonderen bei den Belehrungen nahezu eisern an die gesetzliche Vorlage. Damit war man vermeintlich auf der sicheren Seite – selbst wenn der Gesetzgeber, wie in der Vergangenheit, unwirksame Formulierungen gewählt hatte, konnten sich die Verwender auf den so genannten Vertrauensschutz berufen. Widerruf war dann unmöglich.

Und dennoch hatten es die Banken, insbesondere die Sparkassen, geschafft, Fehler bei den Widerrufsbelehrungen zu machen, in deren Folge falsch belehrte Verbraucher nach wie vor Ihre Darlehensverträge widerrufen können.


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  • Erneut haben Sparkassen Verbraucher falsch über das Widerrufsrecht belehrt
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Keine ausreichende Hervorhebung der Widerrufsbelehrung

Viele Darlehensverträge aus den Jahren 2010-2012 enthielten keine hinreichende Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.

Damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann, muss er klar auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen werden. Das ist nur dann gewährleistet, wenn die Widerrufsbelehrung sich durch eine entsprechende optische Gestaltung deutlich von dem übrigen Vertragstext abhebt.

Anerkannt sind folgende drucktechnische Hervorhebungen:

  • Fett- oder Farbdruck
  • Sperrschrift
  • Umrahmung
  • Farblich abgesetzter Hintergrund
  • andere Drucktype
  • größere Schriftgröße

Insbesondere die Belehrungen bzw. die Widerrufsinformationen der Sparkassen aus den besagten Jahren sind jedoch nicht hinreichend hervorgehoben. Diese sind entweder schlichtweg unter einer laufenden Nummer in den übrigen Vertragstext eingefügt, oder, wie im aktuell vom OLG München entschiedenen Fall, zwar mit einer schwarzen Umrandung versehen, eine solche Umrandung ist jedoch auch bei anderen Vertragsziffern vorhanden. Damit existiert für die Widerrufsbelehrung keine eigenständige Hervorhebung – Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist die Folge.

Eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung ist auch schon vor 2010 erforderlich gewesen, allerdings beriefen sich die Sparkassen auf eine am 11.06.2010 erfolgte Gesetzesänderung, die für Unklarheit sorgte und die auch einige Gerichte dazu verleitete, auf das Erfordernis einer deutlichen Hervorhebung zu verzichten (z.B. LG Frankenthal, Urteil vom 25.9.2014 – 7 O 57/14, anders und im Sinne der Verbraucher hingegen. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, AZ 2 U 98/13).

Die Richter des OLG München stellten nun klar, dass eine deutliche Hervorhebung nach wie vor erforderlich ist.


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Unzureichende Angaben zum Fristbeginn

Aber damit noch nicht genug. Die Richter fanden auch weitere Fehler.

Die meisten Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012 enthielten die folgende Formulierung:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Ver­tra­ges, aber erst, nach­dem der Dar­le­hens­neh­mer alle Pflicht­an­ga­ben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effek­ti­ven Jah­res­zin­ses, Anga­ben zum ein­zu­hal­ten­den Ver­fah­ren bei der Kün­di­gung des Ver­trags, Angabe der für die Spar­kasse zustän­di­gen Auf­sichts­be­hörde) erhal­ten hat.“

Eine entsprechene Belehrung hielten die Richter ebenfalls für unzureichend. Die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben seien dort nur teilweise aufgeführt. Welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer erhalten muss, ist weder dort noch an einer anderen Stelle festgehalten. Damit sei es für den Verbraucher unklar, wann die Widerrufsfrist anfängt.

Aussichten

Bild von einem Taschenrechner und Geldscheinen

In den Jahren 2008-2009 hat der BGH viele Banken wegen Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgestraft.

Wenn auch Sie einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse in den Jahren 2010-2012 abgeschlossen haben und sich gerne davon lösen möchten, lohnt auf jeden Fall eine Überprüfung. Das OLG München ist natürlich nicht der BGH, aber das Urteil sorgt, gemeinsam mit einer ähnlichen Entscheidung des OLG Stuttgart (s.o.), für eine starke rechtliche Position.

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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-07-21 19:47:582019-09-10 12:51:56Widerrufsbelehrungen (2010-2012) der Sparkassen sind fehlerhaft

Widerruf von Darlehen wegen Angabe des Postfachs

29. Juni 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Fehler nicht nur bei Beginn der Widerrufsfrist

Es gibt zahlreiche Fehler, die eine Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag unwirksam lassen werden und Ihnen Möglichkeiten zum Darlehenswiderruf eröffnen. In der Regel liegt der Fokus auf einer verwirrenden Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist, so z.B. im gesamten Sparkassenverband, bei der DKB-Bank, sowie bei den meisten anderen bekannten Kreditinstituten.

In letzter Zeit erreichen uns allerdings vermehrt Darlehensverträge mit einem ganz anderen Fehler. Als Anschrift unter der man die Widerrufserklärung abgeben kann, wird statt einer Hausanschrift eine Postfachanschrift angegeben.


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  • Fehler nicht nur bei Beginn der Widerrufspflicht
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Hohe Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

Auf den ersten Blick erscheint diese Angabe unbedenklich, schließlich sind Postfächer eine allgemein anerkannte Empfangsform für postalische Kommunikation. Im Widerrufsrecht gelten allerdings weitaus strengere Regeln. Wenn es in der Widerrufsbelehrung heißt „Anschrift“ des Kreditinstituts, dann ist damit stets eine ladungsfähige Anschrift gemeint.

Falsche Angabe in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse Neuss

Als Beispiel soll der folgende Auszug aus einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse Neuss aus dem Juli 2009 dienen:

„Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).“

Die Sparkasse Neuss benennt also selbst diese Anforderung. Das verwundert auch nicht, denn es handelt sich um eine Angabe, wie sie der gesetzliche Musterwiderrufstext voraussetzt.

Statt jedoch die Vorgabe in die Praxis umzusetzen heißt es in der Adresszeile:

„Sparkasse Neuss

Postfach, 41… Neuss

(…)“

Mehrere Oberlandesgerichte halten die Angabe des Postfachs für ungenügend

Und so geht es nicht, entschieden bereits mehrere Oberlandesgerichte.

So heißt es in dem amtlichen Leitsatz des OLG Saarbrücken (Urt. V. 12.08.2010 – 8 U 347/09-88) https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Saarbruecken/2010-08-12/8-U-347_09-88:

„Unter dem Begriff “Anschrift” ist auch nach § 355 Abs. 2, S. 1 BGB in Verbindung mit § 14 BGB-InfoV in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung die ladungsfähige Anschrift, also die Hausanschrift und nicht die bloße Postfachanschrift, zu verstehen (Bestätigung von OLG Koblenz, Urt. vom 9.1.2006 – 12 O 740/04, NJW 2006, 919 ff.; Abgrenzung von BGH, Urt. V. 11.4.2002 – I ZR 306/99).“

Chance für Verbraucher

Wenn auch in Ihrem Darlehensvertrag statt der Hausanschrift der Bank bloß ein Postfach angegeben ist, ist die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft. Sie können also noch heute Ihren Darlehensvertrag widerrufen und ggf. Ersparnisse in fünfstelliger Höhe erzielen.

Kommen Sie auf uns zu. Wir überprüfen Ihren Darlehensvertrag kostenfrei und unverbindlich und bereiten Sie umfassend zu den Chancen und Risiken.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-06-29 18:06:332019-09-10 12:59:37Widerruf von Darlehen wegen Angabe des Postfachs

Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts bleibt vorerst aus

23. Juni 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Revisionsrücknahme im letzten Moment zur Verwirkung des Widerrufsrechts

Heute ist der 23. Juni 2015. Heute hätte der Bundesgerichtshof ein für alle Mal über die leidige Frage entscheiden sollen, ob der Widerruf bereits abgelöster Verbraucherkredite verwirken kann. Die Berufung auf die Verwirkung ist ein beliebtes Argument der Banken, wenn es darum geht, sich gegen den Darlehenswiderruf zu versperren. Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet. Erwartet wurde das Urteil von zahlreichen Verbrauchern, die für eine vorzeitige Ablösung Ihrer Kredite eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Doch vorerst wird es bedauerlicherweise keine Entscheidung geben. Die klagenden Verbraucher haben die Revision zurückgenommen, der Verhandlungstermin wurde aufgehoben.


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Mögliche Gründe für die Rücknahme der Revision

Warum? Es gibt zwei Möglichkeiten. Die erste, eine freiwillige Rücknahme auf einen Wink des BGH hin, erscheint ziemlich unwahrscheinlich. Der BGH hätte kaum die Revision zugelassen, wenn er die Frage ohne ein Urteil hätte beenden wollen. Auch erscheint es lebensfern, dass die Kläger, die den ganzen langen Weg zum BGH bestritten hatten, sich kurz vor dem Ziel, ohne mündliche Verhandlung, kleinlaut zurückziehen.

Naheliegender erscheint die zweite Variante – ein lukratives Vergleichsangebot seitens der Bank. Es muss vermutet werden, dass die Bank, in Kenntnis der Verbraucherfreundlichkeit der Rechtsprechung des BGH, im letzten Moment auf die Bremse getreten ist und den Klägern einen Betrag angeboten hat, zu dem sie nicht nein sagen konnten.

Eine dritte Option gibt es nicht.

Aussichten

Wie geht es also weiter?

Die Frage der Verwirkung des Widerrufs bei bereits abgelösten Verbraucherkrediten bleibt weiterhin ohne höchstrichterliche Klärung.
Die Instanzgerichte entscheiden in diesem Punkt mehrheitlich für die Verbraucher und gegen die Verwirkung. So zum Beispiel das OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten allen voran das OLG Frankfurt sowie OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf.
So kann die schlichte Frage der örtlichen Gerichtszuständigkeit maßgeblich dafür sein, ob ein bereits abgelöster Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen werden kann oder nicht.

Beruhigend ist, dass gegenwärtig noch weitere Verfahren zum gleichen Streitgegenstand in Karlsruhe verhandelt werden. So bleibt zu hoffen, dass die Richter bald für Klarheit sorgen werden.

Keine Auswirkungen auf noch laufende Darlehensverträge

Von dem ausgebliebenen Urteil nicht bzw. kaum betroffen, sind noch laufende Darlehensverträge. Bei solchen stellt sich die Frage der Verwirkung bei Weitem nicht in solchem Maße wie bei bereits abgelösten Krediten, bei denen seit der Ablösung mehrere Jahre vergangen sind.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

Zur Überblickseite zum Darlehenswiderruf.


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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts bleibt vorerst aus”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


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Widerruf auch bei KfW-Darlehen möglich

19. Juni 2015/8 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Bei welchen KfW-Krediten sticht der Widerrufsjoker?

Allgemein herrscht große Unsicherheit, ob auch Kunden, die von zinsgünstigen Krediten der KfW profitiert haben, den Widerrufsjoker nutzen können. Wir sagen Ihnen, unter welchen Umständen dies für Sie möglich ist.

Viele Kreditnehmer haben Anfang der Nullerjahre Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen. Die geförderten Darlehensverträge boten zu dieser Zeit vergleichsweise zinsgünstige Konditionen – an den aktuellen Zinsstand reichten diese jedoch bei Weitem nicht heran. Daher möchten viele Darlehensnehmer der KfW mithilfe des Widerrufsjokers von den marktüblichen Zinsen profitieren: Durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können Kreditnehmer aktuell eine zinsgünstigere Umschuldung oder eine vorzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch bei Baufinanzierungen der KfW, allerdings mit gewissen Einschränkungen.


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Änderung der Gesetzeslage

In den letzten Jahren wurden zwei Gesetzesänderungen vorgenommen, die Ihre Möglichkeiten auf einen Widerruf des Darlehensvertrags bestimmen. Da immer das zur Zeit des Vertragsabschluss geltende Recht bindend ist, werden die Möglichkeiten Ihres Widerrufs durch die zeitlichen Umstände bestimmt. Konkret können folgende drei Zeitabschnitte unterschieden werden:

1. Zeitabschnitt: 01.August 2002 – 10. Juni 2010

In diesem Zeitabschnitt ist es relevant, ob der von Ihnen abgeschlossene Vertrag unter die sogenannten Verbraucherdarlehen fällt – nur für diese gilt dann das Widerrufsrecht. Die Entscheidung hängt von der Art und Weise der Kreditvergabe ab. Die von der KfW bewilligten Darlehen wurden auf zweierlei Art vergeben:

  • direkt von der öffentlich-rechtlichen Anstalt (der KfW) an den Darlehensnehmer
  • nach einem Bewilligungsbescheid der KfW über die Hausbank des Kunden an den Darlehensnehmer.

Haben Sie Ihr Darlehen direkt von der KfW erhalten, gilt das Widerrufsrecht nach § 491 Abs. 2 Nr.3 BGB a.F. nicht. Diese Konstellation ist jedoch nur selten anzutreffen.

Wenn Sie den Kredit über Ihre Bank erhalten haben, musste diese Sie wie jeden Darlehensnehmer uneingeschränkt über Ihr Widerrufsrecht belehren. Die Banken haben zur Vergabe der Kredite die eigenen Widerrufsbelehrungen und –vorlagen genutzt. In diesem Fall können Sie daher ebenso einen Vorteil aus den  fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ziehen, wie jeder andere Darlehensnehmer. Meist haben Kunden neben dem KfW geförderten Darlehen noch weitere Darlehen bei der Bank abgeschlossen, um die Baufinanzierung zu sichern. Es lohnt sich also, die gesamten Verträge prüfen zu lassen! Da die Widerrufsbelehrungen oft nicht ausreichend gewesen sind, kann für Sie ein ewiges Widerrufsrecht bestehen.


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2. Zeitabschnitt: 11. Juni 2010- 12. Juni 2014

Bild von einem Vertrag

Die Widerrufsbelehrung ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei bestimmten Verbraucherverträgen.

Dieser Zeitabschnitt wurde durch die Reform des Widerrufsrecht am 11. Juni 2010 geprägt. Hier wurden einige Änderungen vorgenommen, die die Entstehung Ihres Widerrufsrechts beeinflussen. Darlehen der KfW gelten infolge der Reform nicht mehr als Verbraucherdarlehen, sondern als so genannte Förderkredite. Für die meisten nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge der KfW besteht somit kein Widerrufsrecht! Das gilt allerdings nur, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind (§ 491 Abs. 2, Nr. 5 BGB).

Manche Verträge der KfW beinhalten jedoch Widerrufsklauseln. Aber auch hier kommen diese nicht zum Tragen, da gesetzlich festgelegt ist, dass das Widerrufsrecht in einem solchen Fall nicht gilt. Auch wenn Ihr Vertrag daher eine eindeutig fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweist, können Sie daraus in den meisten Fällen kein Widerrufsrecht herleiten.

Aber auch hier bestehen Ausnahmen, die eine Umschuldung oder eine Ablösung des Vertrags ermöglichen können, z.B. bei so genannten Haustürgeschäften (über einen Vermittler) oder auch bei Fernabsatzverträgen. Denn in diesen Konstellationen besteht ebenfalls ein Widerrufsrecht, über dessen Voraussetzungen die Bank den Verbraucher zu belehren hat. Tut die Bank das nicht, so kann auch bei einem KfW-Kredit aus dieser Zeit der Widerrufsjoker stechen. Daher berücksichtigen wir bei unserer Prüfung stets auch die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrages.

3. Zeitabschnitt: 13. Juni 2014 bis heute

Auch wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen nun etwas geändert haben, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im zweiten Zeitabschnitt: An sich besteht das Widerrufsrecht für Verträge der KfW weiterhin nicht, dennoch finden sich verbraucherfreundliche Regelungen, wenn der Vertrag als Haustür- oder Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurde. In diesen Fällen muss der Darlehensnehmer über sein Recht belehrt werden.

Nach § 356 Abs. 3 BGB ist jedoch der Zeitrahmen des Widerrufsrechts verändert worden. Es besteht kein ewiges, unbegrenztes Recht mehr, sondern es muss bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden. Allerdings besteht auch hier eine Ausnahme, die Darlehensnehmer erfreuen wird: Diese Regelung ist auf Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. Allerdings bleibt eine konkrete Bestimmung für diesen Bereich aus. Es ist also abzuwarten, wie die Gerichte in einem solchen Fall entscheiden werden.

Fazit

Auch wer zwischen 2002 und 2008 von den günstigen Zinsbedingungen der KfW profitiert hat, kann den Widerrufsjoker heute noch für sich nutzen. Im Vergleich zu den heutigen Zinskonditionen war der entsprechende Baukredit trotz allem sehr teuer, sodass Darlehensnehmer der KfW durch den Ausstieg aus dem Vertrag hohe Summen sparen können.

Durch die komplexen Regelungen und gesetzlichen Veränderungen sollte die Prüfung des Darlehensvertrags unbedingt mithilfe eines versierten Anwalts vorgenommen werden. So ist Ihnen die optimale Ausschöpfung Ihrer Möglichkeiten garantiert. Wir prüfen Ihren Vertrag jederzeit kostenfrei, sodass Sie im Anschluss unverbindlich wählen können, wie das weitere Vorgehen aussehen soll.


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Urteil zu falscher Widerrufsbelehrung der DKB

19. Juni 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Richter befinden die Widerrufsbelehrung der DKB für fehlerhaft

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 22.12.2014 entschieden, dass die Deutsche Kreditbank AG (DKB) einen Darlehensvertrag aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung rückabwickeln muss.

Ersparnis von 17.000 EUR


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Eine Verbraucherin hatte erfolgreich geklagt – und muss nun anstelle von 88 000 Euro nur knapp 71 000 Euro an die DKB zahlen. Das Kammergericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung des Immobilien-Darlehensvertrags der ehemaligen Kundin keine eindeutige Frist für den Widerruf enthält. Die Frist begann laut des Darlehensvertrags „frühstens mit Erhalt der Belehrung“– hier sah das Gericht den exakten Zeitpunkt des Beginns für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar.

Abweichungen vom gesetzlichen Muster

Die Bank hatte im Darlehensvertrag zwar das gesetzlich vorgeschriebene Muster genutzt, aber selbstständig einige kleine inhaltliche Änderungen vorgenommen. So wurde zum Beispiel die fettgedruckte Zwischenüberschrift gestrichen, die den Verbraucher in der Musterfassung auf sein Widerrufsrecht aufmerksam machen sollte. Das Gericht kritisierte, dass dem Verbraucher durch die Änderung sein Widerrufsrecht nicht deutlich genug aufgezeigt wurde.

Nur wenn das gesetzlich vorgeschriebene Muster exakt übernommen wird, gilt die Widerrufsbelehrung als einwandfrei. Durch die Abweichungen vom Muster sieht das Kammergericht bei der DKB keine  Gesetzlichkeitsfunktion des § 14 BGB-InfoV a.F. und somit keine Schutzwirkung gegeben – und entschied im Sinne der Klägerin: Das Darlehen konnte widerrufen werden, was für die Klägerin in einer Ersparnis von rund 17 000 Euro resultierte.

Falsche Widerrufsbelehrung ist bei DKB kein Einzelfall

Durch das Urteil wird die klare Rechtsprechungslinie des BGH fortgeführt, wonach schon geringste Abweichungen von dem gesetzlichen Muster die Schutzwirkung für die Bank ausschließen. Es ist davon auszugehen, dass die fehlerhafte Formulierung bei weitem kein Einzelfall ist. Zahlreiche weitere Verträge wurden in den betreffenden Jahren geschlossen, die dieselbe fehlerhafte und somit unwirksame Widerrufsbelehrung erhalten.

Kostenfreie und unverbindliche Prüfung und Beratung durch unsere Anwälte

Haben auch Sie zwischen 2002 und 2008 ein Darlehen bei der DKB aufgenommen? Dann könnte Ihnen der Widerrufsjoker mehrere Tausend Euro Ersparnis verschaffen. Um Ihre Chance zu nutzen, können Sie Ihren Darlehensvertrag jederzeit von unseren Anwälten kostenfrei prüfen lassen. Nutzen Sie die Gelegenheit, durch einen Widerruf Ihres Vertrags von den aktuellen Niedrigstzinsen zu profitieren! Die Prüfung Ihres Vertrags nehmen wir unverbindlich vor. Sie können im Anschluss wählen, ob Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben möchten.


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Rückabwicklung des Darlehens: Ihre Vorteile durch den niedrigen Zinssatz

3. Juni 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Der Widerrufsjoker – so setzen sich Ihre Ersparnisse zusammen

Die Darlehensverträge Anfang des letzten Jahrzehnts wurden meist mit beträchtlichen Zinsvereinbarungen abgeschlossen. Die Situation hat sich inzwischen zugunsten der Verbraucher gewendet – aktuell wird sogar von einem Rekordtiefzinsniveau gesprochen. Durch den niedrigen marktüblichen Zins können bei einer Rückabwicklung Tausende von Euro gespart werden. Wie das gelingt? Die einzelnen Aspekte möchten wir Ihnen im Folgenden erläutern.


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  • Der Widerrufsjoker – so setzen sich Ihre Ersparnisse zusammen
  • Die Vorteile auf einen Blick
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Was geschieht bei der Rückabwicklung eines Darlehens?

Widerrufen Sie den Darlehensvertrag, treten Sie damit zum Tag des Vertragsschlusses von dem Darlehen zurück. Nun gilt es, den sogenannten „Status quo ante“ herzustellen –  den Zustand, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Dafür ist es notwendig, dem jeweiligen Vertragspartner die empfangenen Leistungen sowie den daraus gezogenen Nutzen zurückzuzahlen. Der juristische Terminus hierfür ist das Rückabwicklungsschuldverhältnis bzw. Rückgewährschuldverhältnis.

Das heißt konkret: Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Darlehenssumme (Nettokreditbetrag) und einen Nutzungsersatz  an die Bank herauszugeben. Die Bank ist verpflichtet die gezahlten Raten und Zinsen darauf an den Darlehensnehmer zu erstatten.

Ihre Ersparnis beim Widerruf – Hier ist Ihr Gewinn versteckt:

  1. Sie können nun einen günstigen Kredit über das Darlehen abschließen (Anschluss- oder Folgefinanzierung).

Im Gegensatz zu den horrenden Zinsen, die in den Nullerjahren auf Immobiliendarlehen gewährt wurden, sind die jetzt marktüblichen Zinsen gering. Für die Rückzahlung der Darlehenssumme (Nettokreditbetrag) an die Bank, können Sie  einen deutlich günstigeren Kredit aufnehmen. Würden Sie beispielsweise beim Altvertrag weitere fünf Jahre 4,5 % Zinsen zahlen müssen, könnten Sie nun bei einer anderen Bank ein Darlehen mit 2 % Zinsen aufnehmen.

  1. Die Zinsen auf Ihre gezahlten Raten sind regelmäßig höher als der Nutzungsersatz an die Bank

Die Bank hat von Ihnen Geld erhalten, auf das sie nun Zinsen zahlen muss. Die Bank zahlt Ihnen also eine Art Nutzungsgebühr für Ihre Raten zurück. Die Zinsen werden hierbei auf 5 Prozentpunkte oberhalb des Basiszinssatzes festgelegt. Somit lag  beispielsweise die Verzinsung auf Ihre Raten am 01.01.2008 bei 8,32 %.

Sie zahlen an die Bank jedoch nur den vertraglich vereinbarte oder die marktübliche Verzinsung, je nachdem was für Sie günstiger ist. Mehr als die damals vereinbarten Zinsen müssen Sie auf keinen Fall zahlen.

Diese Regelung führt zum Ergebnis, dass für Sie ein Zinsvorteil bis zu 4 % entstehen kann. Bei einer hohen Darlehenssumme und langer Laufzeit können Sie hierdurch Tausende Euro sparen.


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 Wo finde ich den marktüblichen Zinssatz?

Mithilfe des marktüblichen Zinssatzes können Sie vergleichen, ob es für Sie günstiger ist die vertraglich vereinbarte oder die marktübliche  Verzinsung zu Grunde zu legen. Basierend auf der monatlich von der Bundesbank herausgegebenen Tabelle der marktüblichen Zinssätze.

können Sie leicht Ihren fallspezifischen Zinssatz ermitteln. Dieser richtet sich nach der Art des Darlehens und der vereinbarten Laufzeit. Bei einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren wird die folgende Tabelle genutzt.

In einer von Stiftung Warentest veröffentlichten Excel-Tabelle kann nun der niedrigste Zinssatz – entweder der vertraglich vereinbarte oder der marktübliche – eingesetzt werden. Sie haben somit eine Orientierungshilfe, welche ungefähre Höhe eine Folgefinanzierung haben sollte. Die entsprechende Summe ist dabei als Richtwert zu sehen. Die tatsächliche Summe kann etwas abweichen.

Die Vorteile auf einen Blick

Der Widerruf des Darlehensvertrags birgt für Sie somit gleich einen doppelten Vorteil:

  • die Folgefinanzierung kann zu dem neuen Zinssatz aufgenommen werden und
  • die Bank verzinst die von Ihnen gezahlten Raten.

Sie können mit der Chance des Widerrufs folglich einen enormen Nutzen aus den aktuell niedrigen Zinssätzen erzielen. Da der Zinsvorteil mehrere Prozentpunkte beträgt, können hier einige Tausend Euro gewonnen werden. Wir beraten Sie gerne persönlich zu diesem Vorgehen.

Um herauszufinden, ob auch Ihr Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, können Sie den Vertrag von uns kostenfrei prüfen lassen. Wir stehen Ihnen auch für weitere Fragen gerne zur Verfügung.


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Folgen eines Widerrufs

1. Juni 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
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