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Archiv für die Kategorie: Darlehenswiderruf

Du bist hier: Startseite1 / Bankenrecht2 / Darlehenswiderruf

Widerrufsjoker = Rechtsmissbrauch? BGH entscheidet am 01.12.2015

24. November 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Widerrufsjoker vor dem BGH

Noch kurz vor Weihnachten und etwa sechs Monate vor dem gesetzlich geplanten Ende des Widerrufsjokers (Juni 2016) bekommt der BGH noch einmal die Gelegenheit, ein Machtwort zu sprechen.

Am 01.12.2015 geht es in Karlsruhe um die Frage, ob ein Darlehen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden kann, auch wenn es dem Verbraucher gar nicht um den Fehler der Widerrufsbelehrung geht.


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Der Fall:

In dem, unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 geführten Verfahren will der Darlehensnehmer die Rückabwicklung eines Darlehens bei der Sparkasse erreichen, mit dem er (teilweise) seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds finanzierte. Die Finanzanlage hatte sich nicht wunschgemäß entwickelt, um diese wieder ohne Verluste loszuwerden, widerrief der Anleger das Darlehen. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nutzte er dabei quasi als bloßes Vehikel.

Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage des Verbrauchers ab. Zwar sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt, jedoch stelle der Widerruf eine „unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe.“ (Pressemitteilung des BGH).

Anwendbarkeit auf Baufinanzierungen?

Auch wenn die Situation anders gelagert zu sein scheint als beim Widerruf von Baufinanzierungen, geht es im Kern um die gleiche Frage: spielt die Motivation des Verbrauchers bei der Ausübung seiner Rechte eine Rolle oder nicht.

Sagt der BGH „Ja“, könnte es für den Widerrufsjoker noch vor seinem geplanten gesetzlichen Ende eng werden. Denn auch bei dem Widerruf von Baufinanzierungen geht es den Verbrauchern letztlich darum, sich von den hochverzinsten Krediten zu lösen und zu momentan historischen Zinsen umzuschulden. Von der Fehlerhaftigkeit Ihrer Widerrufsbelehrung haben die allermeisten Darlehensnehmer jahrelang nichts gewusst.


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Was vom BGH zu erwarten ist

Bild von Formular und Kaffee und Briefen

Wenn der BGH „Ja“sagt, könnte es für den Widerrufsjoker noch vor seinem geplanten gesetzlichen Ende eng werden.

Indes handelt es sich beim BGH um ein sehr verbraucherfreundliches Gericht. Ihm haben die Darlehensnehmer schließlich den Widerrufsjoker überhaupt zu verdanken. Und da die Rechtsprechung des BGH Zehntausenden Verbrauchern bislang den Weg aus den hochverzinsten Verträgen geebnet hat, dürfte hier nicht plötzlich eine Kehrtwende erfolgen. Denn dass es den Verbrauchern um den Ausstieg aus unvorteilhaften Verbindlichkeiten geht, war dem BGH auch in seinen vergangenen Entscheidungen bestens bekannt.

Gesetz bleibt für BGH eben Gesetz und dieses Gesetz verlangt vom Verbraucher, der seine Rechte ausüben möchte, keine Begründung. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Kredit auch nach vielen Jahren widerrufen werden. Dabei darf dem Darlehensnehmer kein treuwidriges, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.

Übrigens geht die Meinung bei den Instanzgerichten (bis auf einige Ausnahmen) klar gegen etwaigen Rechtsmissbrauch. Gut zusammengefasst finden sich die entsprechenden Erwägungen in einem aktuellen Urteil des ansonsten als bankenfreundlich geltenden Landgericht Frankfurt:

“Dass die Kläger ein ihnen zustehendes Recht erst nach sieben Jahren ausgeübt haben, stellt für sich genommen auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (§ 242 BGB). Dabei hat das Motiv für den Widerruf unberücksichtigt zu bleiben, da der Gesetzgeber zwar als Begründung für das Widerrufsrecht den Übereilungsschutz genannt hat, eine tatsächlich übereilte Entscheidung jedoch gerade keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist, der Verbraucher sich innerhalb der laufenden Frist vielmehr frei und aufgrund jeglicher, rechtlich nicht überprüfbarer Motivation zur Widerrufsausübung entscheiden kann, wie sich bereits aus der fehlenden Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1, S. 2, 1. Hs BGB a.F.) ergibt.“

Aussichten

Man kann jetzt nur hoffen, dass der BGH die Gelegenheit bekommt, sich endgültig in der Sache zu positionieren. Denn als die Richter im Juni entscheiden sollten, ob das Recht zum Widerruf verwirken kann, wendete die betroffene Bank Gerüchten zufolge das Urteil ab, indem sie dem Kläger eine hohe Geldsumme zahlte, damit dieser seine Revision zurücknimmt. Da die Rechtsinstitute der Verwirkung und des nun im Raum stehenden Rechtsmissbrauchs eng miteinander verwandt sind, bleibt zu befürchten, dass die Bank wieder einmal die ungünstige Entscheidung verhindern will.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Update:

Die Verhandlung wurde laut Pressemitteilung des BGH “auf Wunsch der Parteien” auf den 15.12.2015 vertagt. Das kann nur bedeuten, dass im Hintergrund um einen Vergleich gerungen wird. Ob dieser zustande kommt oder nicht, wird sich zeigen. Die Bankenwelt ist an einer Verhinderung interessiert.

Update:

Es wird vorerst keine Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts geben. Die Beteiligten haben inzwischen einen Vergleich geschlossen. Wieder einmal konnte eine Bank eine Grundsatzentscheidung des BGH in dieser heiß umstrittenen Frage verhindern.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-11-24 12:41:312019-09-10 11:05:21Widerrufsjoker = Rechtsmissbrauch? BGH entscheidet am 01.12.2015

Überraschung in Bonn – Durchbruch für Kunden der DSL-Bank

16. November 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Andre Kraus

Widerrufsbelehrung der DSL Bank fehlerhaft

Dass die DSL Bank Ihre Kunden in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte, ist schon seit Langem bekannt. Nach breit angelegten Untersuchungen der Verbraucherzentrale waren 4 von 5 Verträgen von teilweise groben Fehlern betroffen. Eine höhere Fehlerquote erreichte allein die ING DiBa. Allerdings standen die widerrufswilligen Verbraucher häufig vor einem Problem. Das Landgericht Bonn, in dessen Bezirk sich der Sitz der DSL-Bank befindet, hat bisher sehr bankenfreundlich entschieden. War die Wahl eines anderen Gerichtsstands versperrt, standen die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf häufig nicht besonders gut. Mit einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.07.2015 3O 277/14) leitete das Landgericht Bonn jedoch eine überraschende Wende ein. Eine Widerrufsbelehrung der DSL-Bank wurde nun für fehlerhaft erklärt.


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  • Widerrufsbelehrung der DSL Bank fehlerhaft
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Widerrufsbelehrung der DSL Bank ist nicht eindeutig und ungenau

Das Bonner Gericht entschied , dass eine Widerrufsbelehrung, welche von der DSL-Bank in den Jahren zwischen 2004 und 2006 verwendet worden ist, mit Fehlern behaftet sei.

Eine Widerrufsbelehrung soll den Darlehensnehmer umfassend über seine Rechte zum Widerruf belehren. Dafür bedarf es präziser Formulierung und eindeutiger Information, ab wann eine Widerrufsfrist beginnen soll. Die Belehrung der DSL-Bank verstößt gegen eben jenes Deutlichkeitsgebot. Erneut musste sich das Gericht mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ befassen. Der Bundesgerichtshof entschied mehrmals, dass diese Formulierung nicht genügt, um den Verbraucher eindeutig über den Beginn der Frist in Kenntnis zu setzen.

Erneut haben Abweichungen Konsequenzen

Banken konnten bei der Verfassung ihrer Widerrufsbelehrungen auf eine gesetzliche Musterbelehrung zurückgreifen. Taten sie das, gewährte Ihnen die Rechtsprechung einen so genannten Vertrauensschutz. Weicht allerdings die verwendete Belehrung vom gesetzlichen Muster ab, so kann sich die Bank nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen. So verhielt es sich auch bei dieser Widerrufsbelehrung der DSL-Bank. Die Widerrufsbelehrung weist sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Abweichungen auf.

So versäumte die DSL-Bank beispielsweise bestimmte Überschriften aus der Musterbelehrung zu übernehmen. Weiterhin wurden Angaben zum Formerfordernis umgeschrieben. Schließlich hatte die DSL-Bank es unterlassen, den Verbraucher ordnungsgemäß über den Ablauf der Rückabwicklung aufzuklären. Die Bonner Richter sahen darin eine erhebliche schädliche Abweichungen von der gesetzlichen Musterbelehrung. Damit kam die “frühestens” Rechtsprechung zur Anwendung.

Bonn äußert sich auch zur Verwirkung

Die Verwirkung des Widerrufsrecht setzt voraus, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er die Möglichkeit hatte. Diese Regelung dient dem Schutz des Verpflichteten. Das LG Bonn sprach sich beim jüngsten Fall jedoch gegen eine Verwirkung aus.

Der gegenständliche Vertrag wurde zwar acht Jahre vor dem Widerruf im Jahr 2006 abgeschlossen, es mangelte jedoch am Umstandsmoment. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war das Darlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt, das Bonner Gericht sah deshalb trotz der späten Geltendmachung keine Verwirkung.

Aussichten

Die Nachrichten aus Bonn stellen einen erheblichen Durchbruch für Darlehensnehmer dar. Das LG Bonn entschied bisher zumeist positiv für die Banken, weshalb dieses äußerst verbraucherfreundliche Urteile eine überraschende Wende darstellt. Auch die Äußerung zur Verwirkung sollte Verbraucher erfreuen, insgesamt sollte diese Entscheidung auch außergerichtliche Verhandlungen erleichtern.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-11-16 14:17:282019-09-10 11:16:24Überraschung in Bonn - Durchbruch für Kunden der DSL-Bank

ENDSPURT für Sparkassenkunden – Landgericht Nürnberg verleiht Widerrufsjoker Auftrieb

3. November 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Andre Kraus

Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012 betroffen

Knapp 7 Monate vor dem geplanten Ende des Widerrufsjokers hat das LG Nürnberg den Verbrauchern, die insbesondere bei einer Sparkasse einen Darlehensvertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung abgeschlossen haben, den Rücken gestärkt.

Das LG Nürnberg entschied in ausdrücklicher Anlehnung an das verbraucherfreundliche Urteil des OLG München vom 21.05.2015 (AZ: 17 U 334/15) für den klagenden Verbraucher.

Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung konnte die Klägerin im vorliegenden Fall ihren Darlehensvertrag mit der Sparkasse auch noch vier Jahre nach Abschluss widerrufen und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.


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  • Widerrufsbelehrung der Sparkassen
  • Keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
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Fristbeginn bei Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F.

Die Frage der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung drehte sich um die folgende Formulierung:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Besonders typisch ist diese Formulierung für die flächendeckend verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus den Jahren 2010-2012.

Bereits das LG Verden entschied mit Urteil vom 08.05.2015 (AZ: 4 O 264/14), dass grundsätzlich nicht alle Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. BGB a.F. in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden müssen. Wenn die Belehrung jedoch Beispielangaben enthält, müssen diese auch mit dem Gesetz deckungsgleich sein. Hiermit ebnete das LG Verden dem LG Nürnberg den Weg. Denn auch in diesem Fall stimmten die Angaben, die in der Klammer aufgezählt sind, nicht mit den Pflichtangaben des Gesetzes für ein Immobiliardarlehen überein. Genau genommen handelte es sich bei den „Pflichtangaben“ in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse nicht um wirkliche Pflichtangaben. Ein grober Fehler, entschieden die Richter.

Damit schloss sich das LG Nürnberg der Auffassung des LG Verden an. Die Vertragsklausel sei falsch und für den Verbraucher irreführend. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. In diesem Fall eröffnet sich für den Verbraucher das „ewige Widerrufsrecht“.


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Keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Eine Verwirkung des Widerrufsrechts kommt nur in Betracht, wenn die Bank aufgrund der tatsächlichen Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Widerruf nicht mehr erklärt wird. Ob dies der Fall ist, muss durch eine Einzelfallbetrachtung ermittelt werden.

Hier spreche gerade die Tatsache, dass die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, um den Darlehensvertrag vorzeitig aufzulösen, gegen das schutzwürdige Vertrauen der Sparkasse in den Bestand des Darlehensvertrages. Die Zahlung zeige nämlich, dass die Klägerin über ihr Widerrufsrecht nicht informiert war. Denn wer löst schon kostenpflichtig etwas ab, von dem er sich auch kostenlos und mit erheblichen Vorteilen durch Widerruf lösen kann? Die Sparkasse könne dies jedenfalls nicht so verstehen, dass die Klägerin auf den Widerruf verzichte.

Dem Einwand der Sparkasse, die Klägerin wollte durch einen Widerruf nur von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren, schob das LG Nürnberg einen Riegel vor. Die Belange der Verbraucher von niedrigen Zinsen und einer ertragsreichen Rückabwicklung zu profitieren, machten den Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich. Ganz im Gegenteil sei dies absolut nachvollziehbar.

Aussichten

Das vorliegende Urteil des LG Nürnberg dürfte den Banken, ja insbesondere den Sparkassen erheblich Wind aus den Segeln nehmen.

Nachdem vorher schon das LG Verden und auch das OLG München deutlich die Verbraucherrechte gestärkt haben, entschied auch das LG Nürnberg, dass die verwendete Klausel die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hat. Verbraucher, die in Ihrem Kreditvertrag mit einer Sparkasse oder mit einer anderen Bank eine entsprechende Klausel finden, sollten nicht zu lange fackeln und sich noch vor der Abschaffung des Widerrufsjokers von ihren ungünstigen Darlehensverträgen lösen.


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Widerrufsbelehrung der Sparkasse- Durcheinander beim Landgericht Köln

29. Oktober 2015/0 Kommentare/in Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Widerrufsjoker – warum die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung so wichtig ist

Der Widerruf von Darlehensverträgen ist in den Zeiten von stark gesunkenen Zinsen wirtschaftlich überaus lohnenswert und sorgt dafür, dass Verbraucher sich von ihren hochverzinsten Darlehensverträgen lösen können. Infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrungen steht Verbrauchern ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu. Allerdings ist die rechtliche Bewertung von Widerrufsbelehrungen schwierig und uneinheitlich. Davon zeugt die brandaktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Köln zu einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse aus den Jahren 2007 und 2008.


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Zwei Kammern- zwei Auffassungen

Zwei Kammern des Landgerichts beurteilten innerhalb eines Monats zwei identische Fälle konträr.

Dass die bundesweite Rechtsprechung uneinheitlich ist, ist kein Geheimnis. Doch sogar innerhalb eines Gerichts können sich die Kammern manchmal nicht einig werden. Jüngstes Beispiel dafür sind zwei Urteile des LG Köln. Am 24.09.2015 widerlegte die 15. Kammer sich selbst, indem sie die früher von ihr vertretene Ansicht zu der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung einer Sparkasse wieder aufgab.

Dem ist die 22. Kammer mit Urteil vom 08.10.2015 entgegengetreten, indem sie entschied, dass die gleiche Widerrufsbelehrung der Sparkasse nicht ordnungsgemäß ist. Über den Erfolg oder Misserfolg eines Verfahrens entschied somit der Zufall in Form des Geschäftsverteilungsplans. Aber wo hohe Ersparnisse locken, gibt es auch gewisse Risiken.

Kein Vertrauensschutz beim Abweichen vom gesetzlichen Muster

Einig waren sich beide Kammern, dass nur eine einwandfreie Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt. Am sichersten kann sich eine Bank fühlen, wenn sie die gesetzliche Musterbelehrung verwendet hat. In dem Fall kann sie sich auf den sog. Vertrauensschutz berufen. Anderenfalls muss sie das Risiko einer „unendlichen Widerrufsfrist“ in Kauf nehmen. Doch schon bei geringen Abweichungen von den der gesetzlichen Vorlage entfällt der Vertrauensschutz. Um die Frage, wann eine relevante Abweichung vorliegt, wird vor Gerichten immer und immer wieder gestritten. So auch im vorliegenden Fall.

 Widerrufsbelehrung der Sparkasse – „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“

Die wohl bekannteste fehlerhafte Formulierung lautet „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Sie stammt aus der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung, die bis zum 31.03.2008 sowohl Sparkassen als auch anderen Banken als Vorlage diente. Dass die Formulierung unzureichend ist, hat der BGH mehrfach entschieden. Der Gebrauch einer solchen Klausel berge für den Verbraucher eine erhebliche Unsicherheit, von welchem konkreten Ereignis der Fristbeginn abhängt.


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Sparkassen wichen von der Musterwiderrufsbelehrung ab

Bild von Mann im Anzug mit Sparschwein in den Händen

Infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrungen steht Verbrauchern ein „ewiges“ Widerrufsrecht zu.

Für den Sparkassenverband, die diese Formulierung flächendeckend gebrauchten, war dies ein großes Ärgernis. Nirgendwo im Bundesgebiet hatte eine Sparkasse das gesetzliche Muster eins-zu-eins übernommen. Stattdessen hatte man in den Rechtsabteilungen der Sparkassen dem Text der Widerrufsbelehrungen Fußnoten hinzugefügt. Auch bei den besagten Kölner Urteilen drehte sich der Streit um die Zulässigkeit dieser Fußnoten.

Beide Kammern hoben hervor, dass Fußnoten in der gesetzlichen Vorlage nicht vorgesehen sind und deshalb im Einzelfall Abweichungen darstellen können. Uneinigkeit bestand allerdings in der Frage, ob es sich bei diesen Fußnoten um rein formale Hinweise an die Mitarbeiter der Sparkasse oder aber um inhaltliche und damit schädliche Ergänzungen handele.

Um es kurz zu fassen: Die 15. Kammer entschied, die Fußnoten in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse seien gar nicht Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung und damit außer Acht zu lassen. Die 22. Kammer hingegen hielt zu den Verbrauchern und bezog die Fußnoten in die rechtliche Betrachtung mit ein. Fußnoten seien deutlich aus dem Text hervorgehoben und beeinflussten das Verständnis der Verbraucher. Damit schloss sich die 22. Kammer einer in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Auffassung an.

Aussichten

Diese Urteile zeigen, dass sich jede schematische Betrachtung bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung verbietet. Ein Einzelfall bleibt eben ein Einzelfall. 

Wenn Sie also mit dem Gedanken spielen, von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sollten Sie sich umfassend über Ihre Chancen und Risiken informieren. Durch die hohe Spezialisierung unserer Kanzlei bleiben wir stets am Puls der Rechtsprechung. So können wir Ihnen jederzeit von den aktuellsten Entwicklungen berichten und mit Ihnen unsere umfangreiche Erfahrung teilen. Nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenfreien und unverbindlichen Beratung.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-10-29 19:39:042019-09-10 11:35:27Widerrufsbelehrung der Sparkasse- Durcheinander beim Landgericht Köln

BGH zur Rückabwicklung nach Widerruf – Ersparnis ist höher als erwartet

15. Oktober 2015/2 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Widerruf von Darlehensverträgen wird noch vorteilhafter

Der Bundesgerichtshof macht überraschende Vorgaben bezüglich des Widerrufs von Kreditverträgen (Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15). Eine Rückabwicklung könnte sich nun als überaus vorteilhaft für den Verbraucher herausstellen.

Da viele Immobilienkreditverträge erhebliche Fehler in den Widerrufsbelehrungen aufweisen, konnten Kreditnehmer bisher bereits, aufgrund stark gesunkener Zinsen, durch einen Widerruf einiges sparen. Nun entschied der Bundesgerichtshof zusätzlich über den Ablauf der Rückabwicklung solcher Kreditverträge, im Ergebnis könnte der Kreditnehmer davon zusätzlich profitieren. Die Entscheidung hat für Darlehensnehmer erhebliche Bedeutung, da bisher die Rechtsfolgen eines Widerrufs auch unter den Gerichten umstritten gewesen sind.


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Klarer Ablauf für die Rückabwicklung

Neben der Zinsersparnis stehen dem Kreditnehmer bei Rückabwicklung eines widerrufenen Kreditvertrages nun die Erstattung aller Ratenzahlungen zu. Weiterhin muss die Bank nun auch Nutzungsersatz zahlen, sprich: Der Kreditnehmer erhält zusätzlich, was der Kreditgeber mithilfe des Darlehens erwirtschaftet hat. Lässt sich eine genaue Summe nicht beziffern, so erhält der Kreditnehmer Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz.

Dem Kreditgeber steht dafür die Rückzahlung des Darlehens zu, sowie jeweilige Zinsen der Restschuld.

Nun hat der BGH alle Hoffnungen der Verbraucher übertroffen. Bis zu dieser Entscheidung standen der Bank, sofern der Kreditnehmer alle bereits gezahlten Kreditraten und die Zinsen zurückerhält, Zinsen auf die gesamte Darlehenssumme zu. Das hat sich nun geändert. Der Kreditnehmer hat nun lediglich die Zinsen auf den noch nicht getilgten Betrag zu entrichten.

Nach dem Widerruf – Ersparnis für Darlehensnehmer ist erheblich

Je nach Darlehenshöhe kann es sich bereits nach wenigen Jahren um tausende Euro handeln. Nach den neuen Angaben steht der Kreditnehmer im Falle einer Rückabwicklung bei längerer Laufzeit fast doppelt so gut da wie vorher.

Was bedeutet das nun für die Kreditinstitute

 Diese müssen nun offenlegen, wie sie mit dem Geld ihrer Kunden gewirtschaftet haben. Zudem können Kreditgeber die vermuteten Nutzungen widerlegen. Dies dürfte sich aus juristischer Sicht als kompliziert herausstellen, gelingt es jedoch, so wird der Kreditnehmer sich an den Prozesskosten beteiligen müssen. Somit ist ein gewisses Risiko nicht abzustreiten, falls man als Kreditnehmer diese neue BGH Entscheidung in Betracht zieht. Bei bereits laufenden Verfahren werden die neuen Regelungen bezüglich der Rückabwicklung jedoch in aller Regel eine Rolle bei der Entscheidung des Gerichts spielen, während Kreditgebern im Zuge eines laufenden Zivilprozesses kaum noch möglich ist, neue Argumente hervorzubringen.

Aussichten für Darlehensnehmer

Verbraucher können sich nun über eine klare Rechtslage freuen. Der Widerruf bringt ihnen noch höhere Ersparnisse als zuvor und auch die bankenfreundlichsten Gerichte werden nun dem BGH folgen müssen.

Allerdings sollten sich die Verbraucher beeilen. Der Widerrufsjoker wird zum 21.6.2016 abgeschafft.


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OLG Frankfurt – keine Verwirkung des Widerrufsrechts

12. Oktober 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Verbraucherrechte gestärkt: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts beim Widerruf eines Darlehensvertrages.

Das OLG Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung vom 26.08.2015 (Az.: 17 U 202/14) die Rechte des Verbrauchers beim Widerruf von Darlehensverträgen gestärkt. Das Gericht stellte fest, dass es auch nach einer langen Vertragslaufzeit möglich sei, den Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Belehrung zu widerrufen. Die Bank könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn die Rechte des Verbrauchers seien nicht verwirkt. Erfreulicherweise wurde diese Rechtsauffassung durch einen weiteren Senat des OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 02.09.2015 – 23 U 24/15 bestätigt.


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  • Verbraucherrechte gestärkt
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Kein Vertrauensschutz beim Abweichen vom gesetzlichen Muster

Das OLG Frankfurt am Main wies darauf hin, dass Banken, die sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Musterbelehrung gehalten haben bzw. auch nur unwesentlich davon abgewichen sind, sich nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestehens des Darlehensvertrages berufen dürfen. Damit folgt das OLG Frankfurt dem vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Kurs.

Die Bank trägt das Risiko

An den Verbraucherschutz, als hohes Gut des Bürgerlichen Rechts, seien strenge Anforderungen zu richten, so die Frankfurter Richter, die die Bank durch eigene Nachsichtigkeit nicht umgehen dürfe. Deshalb trage auch die Bank das Risiko, das sie selbst durch nicht sorgfältige und unklare Belehrung geschaffen hat. Vor allem durch Verwendung von Begriffen wie „frühestens“ oder „spätestens“ erwecke die Bank bei dem Verbraucher eine Unsicherheit, die diesem nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Widerrufsfrist würde insoweit nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann das Widerrufsrecht unabhängig von einer langen Zeitspanne ausüben.

Keine Verwirkung

Den Einwand der beklagten Bank, die Ausübung des Widerrufsrechts nach 9 Jahren sei rechtsmissbräuchlich, wehrte das OLG Frankfurt am Main vehement mit der Begründung ab, der Verbraucher habe kein Vertrauen in den Bestand des Vertrages gesetzt, solange er sein eigenes Widerrufsrecht nicht deutlich durch schlüssiges Verhalten selbst ausgeschlossen habe.

Die Richter führten aus:

„Die mit der unter­las­se­nen oder nicht ord­nungs­ge­mä­ßen Wider­rufs­be­leh­rung ver­bun­de­nen Nach­teile hat grund­sätz­lich der Geschäfts­part­ner des Ver­brau­chers zu tra­gen. Die bloße Dauer zwi­schen dem wider­ru­fe­nen Geschäft und dem Wider­ruf reicht dafür nicht aus.“ 

Aussichten

Die Entscheidung bedeutet so etwas wie einen kleinen Durchbruch, weil das OLG Frankfurt, insbesondere der 23. Senat, bisher als ausgesprochen bankenfreundlich galt und Widerrufe von Verbraucherdarlehen immer wieder zurückwies.

Geändert hat sich damit die Rechtslage für zahlreiche Darlehensnehmer, die ihren Kredit bereits abgelöst und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Viele der großen Banken sitzen in Frankfurt und müssen wegen der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch dort verklagt werden. Denn Zahlungsklagen sind (anders als Feststellungsklagen bei laufenden Darlehen) immer am Sitz der Bank zu erheben.

Betroffen ist insbesondere die ING DiBa, deren Widerrufsbelehrungen nach Erhebungen der Verbraucherzentrale am häufigsten Fehler aufweisen. Diese wird sich nun einer massiven Welle an Rückforderungen stellen müssen, zumal Verbraucher in Hinblick auf die gesetzlich geplante Beseitigung des Widerrufsjokers keine Zeit mehr zu verlieren haben.


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Widerrufsjoker in Gefahr

8. Oktober 2015/0 Kommentare/in Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Pressemeldungen der FAZ zur Folge soll der Widerrufsjoker abgeschafft werden – „der Joker stirbt“ (Joachim Jahn, FAZ vom 8. Oktober 2015, Seite 27). Verbrauchern, deren Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält, soll künftig das Widerrufsrecht genommen werden. Stiftung Warentest berichtet, dass Darlehensverträge mit einem Kreditvolumen von 1,6 Billionen Euro betroffen sind.

Gesetzgebungsverfahren läuft schon

Die Regierungsparteien CDU/CSU und die SPD haben eine entsprechende Regelung in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebaut. Zu der geplanten Reform des Widerrufsrechts wird der parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium Ulrich Kelber (SPD) mit folgenden Worten zitiert: „Insbesondere Unternehmen sind durch die Fortdauer des Widerrufsrechts verunsichert. Das wollen wir beenden.“


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  • Gesetzesgebungsverfahren läuft schon
  • Kurze Fristen für den Widerrufsjoker
  • Aussichten
  • Wie sollten sich Darlehensnehmer verhalten?
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Kurze Fristen für den Widerrufsjoker

Was hier stark nach guter Arbeit der Bankenlobby aussieht, bedeutet einen erheblichen Einschnitt in Verbraucherrechte. Galt das Widerrufsrecht bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bisher zeitlich uneingeschränkt, soll die für das Frühjahr nächsten Jahres geplante Regelung dazu führen, dass alle betroffenen Verträge aus den Jahren 2002-2010 nach Ablauf des 21.6.2016 nicht mehr widerrufen werden können. Nach Inkrafttreten des Gesetzes erhalten die Verbraucher drei Monate Zeit, um den Widerruf zu erklären. Im Sommer 2016 soll der Widerrufsjoker endgültig zu Grabe getragen werden.

Aussichten

Ob dieser gesetzgeberische Vorstoß tatsächlich Realität wird, bleibt abzuwarten. Die Parlamentarier, die sich so tatkräftig vor die scheinbar schwer verunsicherten und von den Verbrauchern gebeutelten Banken stellen, könnten Schwierigkeiten mit Europarecht bekommen. In jedem Fall wird das Ganze ein Nachspiel haben und die Gerichte beschäftigen. Betrachtet man aber die Befürworter der Einschränkungen, steht zu vermuten, dass das Gesetz vom Bundestag und Bundesrat letztlich verabschiedet wird.

Wie sollten sich Darlehensnehmer verhalten?

Auch wenn die Zeit drängt, sollte man nicht kopflos handeln. In erster Linie gilt es, den Vertrag fachkundig prüfen zu lassen. Denn nicht jede Widerrufsbelehrung ist im gleichen Maßen fehlerhaft. Außerdem kommt vieles darauf an, in welchem Gerichtsbezirk ein eventueller Widerruf zu verhandeln wäre. Denn was die einen Richter für fehlerhaft halten, ist für die anderen ordnungsgemäß.

Die rechtliche Behandlung des Widerrufsjokers ist komplex. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung stellt nur den Einstieg in Dschungel aus Einzelfragen dar, angefangen von den Möglichkeiten der Finanzierung des Verfahrens bis zu den Tücken der Berechnung eventueller Rückforderungsansprüche. Verbraucher sollten sich unbedingt ausführlich beraten lassen.

Bald könnte es mit dem Widerrufsjoker tatsächlich vorbei sein. Nur wer vor Ablauf der Drei-Monats-Frist nach Inkrafttreten der Reform den Widerruf erklärt, wird noch nach der heutigen Rechtslage behandelt. Es dürfte für Verbraucher die letzte Chance sein, sich von den hochverzinsten Krediten zu lösen.

Lassen Sie Ihre Verträge prüfen.


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Landgericht Verden erklärt Widerrufsbelehrung der Sparkasse für fehlerhaft

23. September 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Widerruf auch bei Darlehen für die Zeit nach 2010 möglich

Dass über 80 % der Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen für den Zeitraum zwischen 2002-2010 fehlerhaft waren, ist der breiten Öffentlichkeit mittlerweile bestens bekannt. In den späteren Jahren waren die Banken vorsichtiger geworden und versahen ihre Darlehensverträge mit sorgsam geprüften, dem gesetzlichen Muster weitestgehend entsprechenden Widerrufsbelehrungen. Dass dies nicht immer funktioniert hatte, zeigt z.B. ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München, über das wir vor einigen Monaten berichtet haben. Damals unterlag eine Sparkasse gegen den Verbraucher und zwar mit einer Widerrufsbelehrung, die von Sparkassen in der Zeit zwischen 2010-2012 verwendet wurde. Einer der Fehler lag in der unzureichenden Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.


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Eher am Rande stellten die Münchener Richter ihre Entscheidung jedoch auch auf einen weiteren Belehrungsfehler ab, nämlich auf die unvollständigen Pflichtangaben ohne deren Mitteilung die Widerrufsfrist nicht beginnen sollte.

Die Richter finden neue Fehler in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse

Die vom Sparkassenverband bundesweit in den Jahren 2010-2012 verwendeten Widerrufsbelehrungen enthalten auszugsweise die folgende Formulierung:

„Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vetrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Genau diese Information in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse halten die Verdener Richter für nicht ordnungsgemäß (Urteil vom 08.05.2015 – 4 O 264/14). Der Verbraucher werde entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht klar und verständlich auf die Widerrufsfrist, d.h. auf deren Beginn, ihre Dauer und die zur Fristwahrung erforderlichen Voraussetzungen hingewiesen.

Das Gericht führt dazu wie folgt aus:

„Denn bei Verbraucherdarlehen beginnt gem. § 495 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Widerrufsfrist auch dann nicht, bevor der Darlehnsnehmer die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB, also die nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben erhalten hat. Zwar sind die für diesen Vertrag vorgeschriebenen Pflichtangaben im Vertrag enthalten; dabei ist zu beachten, dass bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne von § 503 BGB – wie hier – nicht Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB gilt, sondern nach Art. 247 § 9 EGBGB abweichende Mitteilungspflichten gelten: Zwingend sind danach bei Verträgen gemäß § 503 BGB im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10-lmd 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB. Die im Darlehnsvertrag verwendete Widerrufsinformation nennt jedoch als Beispiele für die Pflichtangaben teilweise solche nach Art. 247 § 6 EGBGB, die also für den vorliegenden Darlehensvertrag gerade keine Pflichtangaben sind.

So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ tatsächlich gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird.“


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Im Klartext

Bild von einem Laptop, Handy, Heft und Stift

Es ist schon länger bekannt, dass über 80% der Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen fehlerhaft sind.

Die Sparkassen haben den Beginn der Widerrufsfrist an die Mitteilung von Angaben geknüpft, die vom Gesetz dafür nicht vorgesehen sind, nämlich an die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und die Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. Das führt den Verbraucher in die Irre und macht die Widerrufsbelehrung unwirksam.

Kein Vertrauensschutz für Widerrufsbelehrung der Sparkasse aus den Jahren 2010, 2011, 2012

Auch bleibt den Sparkassen der Schutz durch das gesetzliche Muster verwehrt. Indem die Kreditinstitute eben durch die Aufnahme der obigen Angaben die Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen haben, wird ihnen die Schutzwirkung des Musters entzogen. Das begründete das LG Verden wie folgt:

„Die Beklagte kann sich zudem nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die verwendete Widerrufsinformation dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB inhaltlich nicht in jeder Hinsicht entspricht. Die verwendete Widerrufsinformation enthält eben die oben benannten von dem Muster abweichenden Beispiele zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, nämlich anstelle von „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ die Beispiele „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“. Dies ist auch eine inhaltliche und nicht etwa nur eine redaktionelle Abweichung, weil gerade die Pflichtangaben für den Darlehnsvertrag den Fristbeginn mitbestimmen, so dass die Nennung von Beispielen für Pflichtangaben eine inhaltliche Konkretisierung beinhalten und der Austausch der Beispiele deshalb auch eine inhaltliche Änderung bewirkt.“

Aussichten

Indem das Landgericht Verden einen bereits vom OLG München beanstandeten Fehler aufgegriffen hat, steigen die Aussichten der Verbraucher, die einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse aus den Jahren 2010-2012 widerrufen möchten. Freilich ist die Rechtsprechung damit noch nicht gesichert, die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf sind jedoch spürbar gestiegen.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2015-09-23 16:02:062019-09-10 12:07:16Landgericht Verden erklärt Widerrufsbelehrung der Sparkasse für fehlerhaft

Landgericht Stuttgart urteilt für Verbraucher – betroffene Widerrufsbelehrungen

23. September 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Ein weiterer Erfolg für Darlehensnehmer”

Ein weiteres positives Urteil für Darlehensnehmer ist in Stuttgart gefällt worden (Urteil vom 19.06.2015 – 14 O 478/14). Die Richter gaben der Klage des Verbrauchers in vollem Umfang statt und erklärten den Widerruf von zwei Darlehensverträgen für wirksam.

Dabei ist die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag gleich an zwei Stellen fehlerhaft gewesen.


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Die Frist soll nicht vor dem Abschlusses des Darlehensvertrages beginnen

Insbesondere Belehrungen von Kreditverträgen, die nicht in der Bankfiliale, sondern im Fernabsatz, also unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Post oder Fax, geschlossen wurden, enthalten eine Wendung, wonach der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags beginnen soll.

Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank und der ING-DiBa betroffen

ING DiBa

Zum Beispiel lautet eine in den Jahren 2008-2010 häufig von der ING DiBa verwendete Widerrufsbelehrung auszugsweise wie folgt:

„Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen.“

DSL-Bank

Ähnlichen Wortlaut hat auch eine zur gleichen Zeit verwendete Widerrufsbelehrung der DSL-Bank, in der es heißt:

„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer (…)

jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“

Wann soll aber dieser Vertragsschluss sein?

Die Beantwortung dieser juristischen Frage solle nach der Auffassung des LG Stuttgart grundsätzlich nicht dem Verbraucher aufgebürdet werden. Anhand dieser Formulierung könne dieser den Beginn der Widerrufsfrist nicht zweifelsfrei ermitteln. Damit sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Kredit könne noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden.

Die Entscheidungsgründe zu diesem Punkt lauten wie folgt:

„Es ist bereits generell zweifelhaft, ob dem regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher die Rechtsprüfung, wann der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde, aufgebürdet werden kann, um den Lauf der Frist zu bestimmen. Jedenfalls im vorliegenden Fall führt dieser Passus dazu, dass die Belehrung unzureichend ist, weil sie es dem Kläger nicht ermöglichte, zu bestimmen, wann die Widerrufsfrist zu laufen begann. Im vorliegenden Fall erfolgte der Vertragsschluss, indem die Beklagte dem Kläger ein von ihren Mitarbeitern unterzeichnetes schriftliches Vertragsangebot übersandte. Der Kläger unterzeichnete sodann ebenfalls den Vertrag und sandte diesen an die Beklagte zurück. Der Vertrag kam also mit Wirksamwerden der schriftlichen Annahmeerklärung des Klägers zustande. Gemäß § 130 Abs. 1, S. 1 BGB wurde die Annahmeerklärung des Klägers mit Zugang bei der Beklagten wirksam. Diesen Zeitpunkt konnte der Kläger nicht kennen. Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn (BGH, Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 456/07). Nichts anderes kann für die vorliegenden Widerrufsbelehrungen gelten, nach denen wie dargelegt ebenfalls der Zugang bei der Beklagten für den Beginn der Frist entscheidend war.“

Unzureichende Belehrung zu den Pflichtinformationen im Fernabsatzgeschäft

Die Stuttgarter Richter sahen die Widerrufsbelehrungen auch unter einem weiteren Gesichtspunkt als fehlerhaft an. Und zwar knüpften diese Belehrungen den Beginn der Widerrufsfrist an die Mitteilung von Informationen zu den Fernabsatzverträgen. Um welche Informationen es sich jedoch handeln sollte, konnte der Belehrung nicht entnommen werden. Diese enthielt lediglich den Hinweis auf § 312 c BGB, der diese speziellen Informationen aufzählt.

Auch hier sind nach unseren Erkenntnissen die Belehrungen der DSL-Bank und der ING DiBa betroffen.

ING DiBa

So lautet etwa eine in den Jahren 2008-2010 von dem Kreditinstitut häufig genutzte Widerrufsbelehrung auszugsweise wie folgt:

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“


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DSL-Bank

Ein ähnliches Bild bieten die Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank, die im gleichen Zeitraum verwendet wurden. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

– ein Exemplar dieser Belehrung

(…)

und die Information zu den Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

Um welche Informationen bzw. Informationspflichten handelt es sich aber?

Auch hier entschied das LG Stuttgart, dass es nicht ausreicht, den Verbraucher lediglich allgemein auf die Information zu den Fernabsatzverträgen hinzuweisen und ihm die Nachforschung aufzubürden, um welche Informationen es sich dabei handeln soll. Daher urteilten die Richter zu diesem Punkt wie folgt:

„Die Unwirksamkeit der Belehrungen ergibt sich auch daraus, dass Voraussetzung für den Fristbeginn nach den von der Beklagten verwendeten Belehrungen die Mitteilung der Informationen war, zu denen die Beklagte nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1,2 und 4 BGB-lnfoV) verpflichtet war. Zur Mitteilung welcher Informationen die Beklagte nach den genannten Vorschriften verpflichtet war, ist in der Belehrung nicht im Einzelnen aufgeführt. Der Verbraucher kann deshalb allein anhand der Belehrung nicht überprüfen, ob ihm die in den genannten Vorschriften vorgesehen Informationen auch tatsächlich erteilt worden sind. Dies kann er erst dann, wenn er sich selbst die entsprechenden Vorschriften beschafft, was aber vom regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher nicht erwartet werden kann. Im Ergebnis ist es dem Verbraucher deshalb nicht möglich, allein anhand der Widerrufsbelehrung den Beginn der Frist zu bestimmen. Die Widerrufsbelehrung ist daher für den Verbraucher weder eindeutig noch umfassend (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 08.01.2015, 6 0 64/14, n.v.).“

Keine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion

Keinen Schutz bot der beklagten Bank das gesetzliche Muster. Da das Kreditinstitut die Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hatte, entfiel die Gesetzlichkeitsfiktion bzw. der Vertrauensschutz. Dazu das LG Stuttgart (in Anlehnung an den BGH):

„Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der Fassung vom 5.8.2002 kann sich die Beklagte nicht berufen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Belehrung inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem Muster entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 m. w. N. – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Beide Belehrungen entsprechen nicht vollständig dem hier maßgeblichen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der Fassung vom 4.3.2008.“

(…)

„Auf den Umfang der Abweichungen von der Musterbelehrung kommt es nicht an. Zwar soll nach der Rechtsprechung eine Anpassung des Fristbeginns an das Gesetz für die Frage, ob eine unveränderte Übernahme des Musters vorliegt, unschädlich sein (vergl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, Rn. 6 – juris). Nach ansonsten ständiger Rechtsprechung kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-lnfoV aber nur berufen, wenn er ein Formular verwendet, das dem Muster in jeder Hinsicht, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, vollständig entspricht. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten soll und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10; BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 – juris). Ohne Belang ist deshalb auch, ob die Änderung in dem Abschnitt über finanzierte Geschäfte erfolgt, der bei dem konkreten Darlehensvertrag auch hätte entfallen können (vergl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 39 – juris).“

Aussichten

Gerade was die Unwirksamkeit der Belehrung wegen allgemeiner Angabe der Informationen zu den Fernabsatzverträgen anbelangt, begibt sich das LG Stuttgart auf rechtliches Neuland. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzen kann. Im Hinblick auf potentielle Ersparnisse in fünfstelliger Höhe lohnt sich die Auseinandersetzung mit der Bank auf jeden Fall.


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Widerruf trotz Aufhebungsvereinbarung

11. September 2015/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehenswiderruf /von Ilja Ruvinskij

Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitigem Ausstieg aus dem Darlehen

Ein vorzeitiger Ausstieg aus einem Darlehensvertrag ist in aller Regel nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Häufig wird dabei zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer eine so genannte Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Diese regelt die Modalitäten der Abwicklung und legt die abschließende Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung fest.


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Erfährt der Verbraucher nachträglich, dass die Widerrufsbelehrung in seinem Vertrag fehlerhaft war, stellt sich für ihn die Frage, ob er trotz der Aufhebungsvereinbarung seinen Kredit immer noch widerrufen und im Zuge dessen auch die entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern darf. Wendet er sich mit diesem Anliegen an die Bank, lautet die Antwort häufig wie folgt:

„Sie haben mit unserem Haus einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Mit dem Abschluss sollte das Vertragsverhältnis im Interesse beider  Vertragsparteien endgültig und abschließend erledigt werden. Unser Haus durfte spätestens nach Abschluss des Aufhebungsvertrages auf die abschließende Erledigung der Angelegenheit vertrauen“ (Auszug aus einem Ablehnungsschreiben der DSL-Bank).

Dass eine solche Ablehnung nicht einfach hingenommen werden sollte, zeigt die folgende Rechtsprechungsübersicht.

Widerruf trotz Aufhebungsvereinbarung – das sagen die Gerichte

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 194/11

In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96) urteilten die Brandenburger Richter, dass eine Aufhebungsvereinbarung für das Recht auf Widerruf unschädlich ist und wiesen die Klage einer Sparkasse auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab.

Die Richter argumentierten wie folgt:

„Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der Bundesgerichtshof zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt lässt.“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.03.2015 – 31 U 155/14

Auch das OLG Hamm verurteilte das Kreditinstitut in einem aktuellen Urteil zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, obwohl der Widerruf nach vollständiger Ablösung des Darlehensvertrages und einer im Zuge dessen abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung erklärt wurde.

Die Entscheidungsgründe lauten wie folgt:

„Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Widerrufsrecht des Klägers durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht einem Widerruf des Vertrags nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden ist. Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht.“

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 – 4 U 144/14

Auch die Karlsruher Richter haben jüngst den Widerruf eines Darlehensvertrages trotz einer zuvor geschlossener Aufhebungsvereinbarung für wirksam erklärt. Das Gericht legt allerdings eine differenzierte Betrachtungsweise an den Tag indem es ausführt:

„Ob eine vertragliche Aufhebung eines Darlehensvertrages mit einer Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein bestehendes Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf dieses Darlehensvertrages entfallen lässt, richtet sich danach, ob der Aufhebungsvereinbarung ein auf eine Rückwirkung zielender Wille der Parteien zu entnehmen ist.“

Das Gericht legte hier den Inhalt der Aufhebungsvereinbarung aus und kam zu dem Schluss, dass eine Rückwirkung für die Vergangenheit nicht beabsichtigt gewesen ist. Wenn man diesen Erwägungen folgen will, so müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, was die Parteien bei dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung eigentlich gewollt haben.


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Kein Verzicht auf Widerrufsrecht

Bild von Tasse, Laptop, Notizblock und Stift mit Lineal

Eine Aufhebungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Abwicklung und legt die abschließende Höhe der Vorfälligsentschädigung fest.

Diese letzte Sichtweise ist allerdings problematisch. Denn Sie würde bei entsprechender Vertragsgestaltung dazu führen, dass der Verbraucher ggf. auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten würde, obwohl er zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung – im Gegensatz zu der Bank – noch überhaupt keine Kenntnis davon hatte.

Insofern ist den Ausführungen der Vorinstanz des OLG Karlsruhe, dem Landgericht Waldhut-Tiengen (Urteil vom 19. August – 1 O 78/13) zuzustimmen:

„Die Bank durfte zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge noch nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde. Die Problematik mangelhafter Widerrufsbelehrungen musste der Beklagten als Bank hinreichend bekannt gewesen sein. Die Beklagte musste daher – auch aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema – damit rechnen, dass der Kläger den Sachverhalt anlässlich der Aufhebungsverträge einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen würde.“

Was gleichen die Ausgleichsklauseln aus

Dass die Banken sich gegen die obengenannten Argumente versperren, liegt auf der Hand. Als vermeintlicher Trumpf dient den Kreditinstituten die in vielen Aufhebungsvereinbarungen zum Abschluss in etwa dem folgenden Wortlaut vorzufindende Formulierungen:

„Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten.“

„Nach Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen.“

Was ist davon zu halten? Nicht viel, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 20.11.2006 – 6 U 23/06. Eine der Leitsätze des Urteils lautete dabei auszugsweise wie folgt:

„Ist in der Aufhebungsvereinbarung vorgesehen, dass “alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen” sein sollen, so bedeutet dies keinen Verzicht des Darlehensnehmers auf die Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts nach § 1 HausTürWG im Wege eines Vergleichs. Zum einem wäre ein Ausschluss des Widerrufsrechts in der Aufhebungsvereinbarung als eine zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarung i.S.d. § 5 Abs. 4 HausTürWG unwirksam (Rn.52); zum anderen fehlt es an den Voraussetzungen eines Vergleichs, wenn der Darlehensnehmer sich des Widerrufsrechts nicht bewusst war und daher den Darlehensvertrag nicht widerrufen und keine sonstigen Ansprüche geltend gemacht hatte, (…)“

 Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zu Lasten des Verbrauchers ist unzulässig

Vollständigkeitshalber muss hier angemerkt werden, dass dieses Urteil ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften zum Gegenstand hatte. Diese Erwägungen lassen sich jedoch aufgrund des immergleichen Schutzzwecks des Widerrufsrechts (Schutz des Verbrauchers) ohne Weiteres auf alle anderen Widerrufskonstellationen übertragen.

Denn auch das BGB enthält in § 511 eine Regelung, wonach von den Widerrufsvorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Das Widerrufsrecht soll auch dann Anwendung finden, wenn es durch anderweitige Gestaltungen umgangen wird.

Aussichten

 Mit den oben angeführten Oberlandesgerichten sind wir der Auffassung, dass ein Widerruf und die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung auch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung möglich ist. Deswegen kann allen betroffenen Verbrauchern nur geraten werden, sich durch die Ablehnungen der Banken nicht einschüchtern zu lassen.


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