Bundesweite anwaltliche Vertretung durch Widerrufsexperten

Am 19.11.2017 fanden wieder einmal Dreharbeiten in unserer Kanzlei statt. Diesmal führte Herr RA Dr. V. Ghendler ein Interview mit dem Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb) zum Thema Widerruf von Autokrediten, einem Spezialgebiet dieser Kanzlei. Der Beitrag war im Verbrauchermagazin SUPER.MARKT auf dem Sender rbb am 08.01.2018 zu sehen. Der Beitrag in der Mediathek des rbb Fernsehens ist leider nicht mehr verfügbar.
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Die aktuellen, verbraucherfreundlichen Urteile zum Widerruf von Autokrediten blieben auch den Medien nicht verborgen. Daher erhält dieses Thema immer mehr Aufmerksamkeit. Die Signalwirkung der neuesten Urteile dürfte auch für bisher skeptische Kunden einen Wendepunkt darstellen. Immer mehr Autokäufer nutzen die Chance, aus dem Kredit auszusteigen und das Fahrzeug zu unschlagbaren Konditionen zurückzugeben. Auch die Berichterstattung der Stiftung Warentest zu diesem Thema bezeichnet den Widerrufsjoker als willkommene Chance für Verbraucher.
Wer den Widerrufsjoker nutzt, erhält von der Bank die bisher gezahlten Raten sowie die Anzahlung für das Fahrzeug zurück. Im Gegenzug gibt der Kunde das gebrauchte Auto zurück. Nur die gezahlten Kreditzinsen, die beim derzeitigen Zinsniveau relativ niedrig sind, darf die finanzierende Bank einbehalten. Der Kunde ist also um Längen besser gestellt, als bei einem Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Dies gilt umso mehr für Geschädigte im Abgasskandal. Die betroffenen Fahrzeuge lassen sich gebraucht nur noch zu Schleuderpreisen verkaufen.
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob der Verbraucher immer den vollen Betrag zurückerhält, oder ob ein Nutzungsersatz für bisher gefahrene Kilometer fällig wird. Damit soll die Abnutzung des Fahrzeugs entschädigt werden. Doch zumindest für Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen worden sind, dürfte nach Auffassung dieser Kanzlei keine Nutzungsentschädigung anfallen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Frage von den Gerichten in Zukunft beantwortet wird. Doch auch bei etwaigem Nutzungsersatz lohnt sich der Widerrufsjoker für einen großen Teil der Verbraucher. Mit unserem leicht bedienbaren Widerrufsrechner können Sie selbst ausrechnen, welche Beträge Sie mit oder ohne Nutzungsentschädigung zurückerhalten können.

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Sommer 2014 – ein Jahr vor Bekanntwerden des Dieselskandals. Der VW-Kunde kaufte einen VW Touran zum Preis von 22.800 €. Wie es oft üblich ist, bezahlte er nur 8000 € des Kaufpreises direkt, den Restbetrag finanzierte er durch ein Darlehen der VW-Bank. Im März 2016 – als die Manipulationen von VW bereits publik waren – erklärte er den Widerruf des Finanzierungsvertrags und wollte das Geschäft rückabwickeln. Die VW-Bank jedoch zog nicht mit. Sie wies den Widerruf als verfristet zurück. Der Darlehensnehmer klagte.
Mit Erfolg, wie sich jetzt vor dem LG Berlin zeigte (Urt. vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16). Die Richter urteilten, der Kläger könne den Widerruf auch noch eineinhalb Jahre nach Vertragsschluss erklären. Die Bank müsse nun 12.400 € an den Kläger zurückzahlen. Dieser Betrag ist die Summe der bis zum Widerruf gezahlten Raten und der geleisteten Anzahlung. Abgezogen wurden Zinsen in Höhe von 1.000 €.
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Auch das Landgericht Berlin hält Kreditverträge der VW-Bank für fehlerhaft
Verbraucher dürfen auch Jahre nach Vertragsschluss die Finanzierung widerrufen
Der Widerruf berechtigt zur Rückgabe des Autos
Autofahrer erhalten einen Großteil der geleisteten Raten zurück
Erst vor einem Monat hat das Landgericht Arnsberg diese Rechtslage bestätigt
Auch für Fahrer von Benzin-Fahrzeugen kann der Widerruf eine lukrative Option darstellen
Ihre Erfolgsaussichten prüfen wir kostenfrei
Lange fühlten Dieselfahrer sich ohnmächtig im Verhältnis zu den Konzernen, die ihnen über Jahre hinweg manipulierte PKW verkauft hatten. Vielen erschien ein Vorgehen sinnlos. Sie sahen sich alternativlos drohenden Fahrverboten, Stilllegungsverfügungen und Restwertverlusten ausgeliefert. Das jüngste Urteil des LG Berlin jedoch stellt einen Wendepunkt dar. Denn die Richter gaben dem Verbraucher recht. Er darf seinen Finanzierungsvertrag widerrufen und kann seinen Diesel zurückgeben. Dafür erhält er seine Anzahlung und die geleisteten Raten zurück. Doch ist dieses Urteil ein Einzelfall? Oder zeichnet sich ein langfristiger Trend ab?
Die Möglichkeit, sich nach so langer Zeit mittels des Widerrufs vom Vertrag zu lösen begründen die Richter mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Ein Instrument, das bereits beim Widerruf von Immobilienkrediten seine Schlagkraft beweisen konnte. Ursprung dieser Regelung ist das gesetzgeberische Bestreben, das Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und Unternehmer auszugleichen. Deswegen muss die Bank ihre Kunden umfassend und korrekt über den Widerruf und seine Folgen aufklären. Ansonsten beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Und eine Frist, die nicht zu laufen beginnt, läuft auch nicht ab. In dem Fall, mit dem sich das LG Berlin auseinandersetzen musste, fehlte es an wichtigen Pflichtangaben, die vom Gesetz als zwingend vorgeschrieben werden.
Falsch belehrte Kunden können deswegen auch Jahre später ihren Finanzierungsvertrag widerrufen und rückabwickeln. Nahezu jede Bank macht solche oder vergleichbare Fehler in ihren Widerrufsbelehrungen, sodass es sich bei der Entscheidung des LG Berlin keineswegs um einen Einzelfall handelt. Auch betrifft die Problematik nicht nur VW-Kunden und andere Dieselskandalgeschädigte, sondern jeden, der sein Fahrzeug über ein Darlehen bei der Herstellerbank finanziert hat. Gerade bei Betroffenen des Dieselskandals ist der Widerrufsjoker aber besonders attraktiv.
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Mehr InformationenDen Rücken stärken den betroffenen Kunden inzwischen zwei Urteile. Während alle Augen hoffnungsvoll auf die Entscheidung des LG Berlins gerichtet waren, schlug sich im Sauerland bereits vor ein paar Wochen ein Gericht auf die Seite der Verbraucher. Auch das LG Arnsberg erklärte einen Autokreditvertrag für widerrufbar, weil die Bank den Darlehensnehmer falsch belehrt hatte.
Damit ist die Rechtsauffassung unserer Kanzlei von inzwischen zwei Landgerichten bestätigt worden. Viele weitere Verfahren werden aktuell vor den deutschen Gerichten verhandelt – mit einer klaren Tendenz: Wer falsch über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann den Vertrag widerrufen und sein Fahrzeug zurückgeben.
Auf diese Frage lautet die Antwort des LG Arnsberg sowie des LG Berlin identisch: Ja. Der Autokäufer muss bei einem Widerruf für die gefahrenen Kilometer eine Pauschale bezahlen und so die Abnutzung des Fahrzeugs finanziell ausgleichen. Was für viele logisch erscheinen mag, ist so eindeutig aber nicht. Denn mit Erlass der Verbraucherrechte-Richtlinie hat sich einiges getan. Bei Finanzierungsverträgen, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, fällt unserer Rechtsauffassung nach eben keine Nutzungsentschädigung mehr an. Es bleibt abzuwarten, wie das Kammergericht Berlin und das Oberlandesgericht Hamm die Frage des Nutzungsersatzes bewerten.
Doch auch falls ein solcher gezahlt werden muss, sollte dies den mündigen Verbraucher nicht davon abhalten, sein Recht durchzusetzen.
Der Widerruf kann sich nämlich trotz dieser Entschädigung finanziell lohnen. Als Faustformel gilt hier: Je weniger Kilometer das Fahrzeug zurückgelegt hat, desto wahrscheinlicher lohnt sich ein Widerruf. Gerade in Anbetracht der Unverkäuflichkeit und der sinkenden Preise bei vielen Dieselfahrzeugen sollte hier verglichen werden. Unser von der Stiftung Warentest empfohlener Rechner bietet dabei eine gute Orientierung.

Vielen erschien ein Vorgehen sinnlos. Sie sahen sich alternativlos drohenden Fahrverboten, Stilllegungsverfügungen und Restwertverlusten ausgeliefert.
Sowohl die Entscheidung des LG Arnsberg, wie auch die jüngste Entscheidung des LG Berlin bestärken den Verbraucher in seinem Vorgehen gegen die Banken.
Selbst wenn es nach wie vor an Rechtssicherheit zu der Frage des Nutzungsersatzes fehlt, sind die Urteile ein deutliches Zeichen in Richtung der deutschen Verbraucher.
Und für diese drängt die Zeit. In zwei Monaten wird das Bundesverwaltungsgericht in der Sprungrevision zu zwei Fällen eines möglichen Fahrverbots entscheiden. Schnell könnte sich aus der aktuellen Ungewissheit vieler Dieselfahrer traurige Gewissheit entwickeln. Viele dürften ihre PKW dann nicht mehr oder nicht mehr überall fahren. Es drohen außerdem Stilllegungsverfügungen durch das Kraftfahrtbundesamt. Der Markt für Dieselfahrzeuge bricht mehr und mehr ein.
Deswegen ist es sinnvoll, alle Optionen zu prüfen. Zum einen gibt es die Möglichkeit, sich gegen den Hersteller oder den Händler zu wenden, um Schadensersatz oder eine Rückabwicklung im Abgasskandal zu verlangen. Zum anderen wäre da der Widerrufsjoker. Welche Option die beste ist, bestimmt sich nach vielen unterschiedlichen Faktoren. Deswegen ist eine individuelle Vorabprüfung durch einen Profi unabdingbar. Unsere Sozietät beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Widerruf in seinen unterschiedlichsten Ausprägungen. Wir sind versiert in der Kommunikation mit Banken und greifen auf einen großen Erfahrungsschatz zurück.
Ihre Unterlagen untersuchen wir im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung, ohne dass für Sie ein finanzielles Risiko entsteht. Zu unserer kostenlosen Service-Leistung gehört auch ein anschließendes Telefonat mit einem unserer versierten Mitarbeiter, in welchem Sie individuell zu Vor- und Nachteilen eines Vorgehens beraten werden. Für eine erste Einschätzung können Sie unseren Rückforderungsrechner nutzen.
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Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um eine komplexe juristische Materie. Auf keinen Fall sollten Sie sich voreilig und ohne anwaltliche Beratung an Ihre Versicherung wenden. Unsere Kanzlei bietet Ihnen Erfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet des Bank- und Versicherungsrechts. Durch die Bündelung mehrer Mandate zu diesem Sachverhalt können wir diese Erfahrungen nutzen und für Sie Kosten und Aufwand minimieren.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Versicherer bisher noch selten zu einer außergerichtlichen Einigung bereit sind. Wir vertreten Sie daher vor dem Zivilgericht, falls dies notwendig sein sollte.
Die Erstberatung und die erste Prüfung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten übernehmen wir kostenfrei. Für den Fall, dass Sie sich im Anschluss für ein weiteres Vorgehen gegen den Krankenversicherer entscheiden, fallen anwaltliche Gebühren an. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, sind die Überprüfung und das Vorgehen gegen die Krankenversicherung besonders empfehlenswert. Ihre Rechtsschutzversicherung wird in den meisten Fällen alle Kosten abdecken. Somit entfällt für Sie jegliches Kostenrisiko, auch im Hinblick auf einen möglichen Gerichtsprozess. Wir stellen für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Im ersten Schritt können Sie die Beitragsanpassung überprüfen lassen. Wir überprüfen, ob der Versicherer die gesetzlichen Anforderungen für die Prämienerhöhung erfüllt hat oder nicht. Wenn wir Anhaltspunkte finden, dass die Erhöhung rechtswidrig war, kontaktieren wir Ihre Versicherung.
Die Erfahrung in diesem Bereich hat jedoch gezeigt, dass außergerichtliche Einigungen mit den Versicherungen relativ selten sind. Dies liegt auch daran, dass es bisher kein richtungsweisendes Gerichtsurteil gibt. Als spezialisierte Anwaltskanzlei mit Erfahrung und Fachkenntnis im Bereich Bank- und Versicherungsrecht vertreten wir Ihre Ansprüche gegen die Versicherung auch vor dem Zivilgericht. Vor Gericht muss die Versicherung darlegen und beweisen, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hat. Hierbei kann es dazu kommen, dass ein Sachverständiger eingeschaltet wird, der die Preiserhöhung untersucht. Dieser wird bewerten, ob der Versicherer die Preiserhöhung ausreichend begründet hat.
Bei einer unwirksamen Beitragserhöhung muss der Versicherer die Beiträge zurückerstatten, die Sie zuviel gezahlt haben (§ 812 BGB). Hinzu kommen die über die Jahre aufgelaufenen Zinsen für diesen Betrag.
Die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche beträgt dabei grundsätzlich drei Jahre. Somit könnten Sie also Beitragserhöhungen aus dem Zeitraum seit 2015 unwirksam sein.
Außerdem haben Sie den Vorteil, dass Sie für die Zukunft wieder Ihren ursprünglich vereinbarten Beitrag zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Beitrag, den Sie vor der unwirksamen Erhöhung gezahlt haben. Somit kommen für Sie weitere monatliche Ersparnisse hinzu. Die kostenfreie Prüfung Ihrer Beitragserhöhungen kann sich also gleich doppelt lohnen.
Uns haben Mittlerweile Kunden aller großen Versicherungsgesellschaften kontaktiert. bei der Prüfung der Beitragserhöhungen konnten wir feststellen, dass die Begründungen so gut wie nie den Anforderungen der Gerichte genügen. Es handelt sich stets um ähnliche Floskeln oder eine reine Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Informationsgehalt.
Unserer Einschätzung nach gibt es daher grundsätzlich keine Versicherung, deren Beitragsanpassungen ordnungsgemäß waren. Je nach Tarif und Jahr der Erhöhung kann es im Einzelfall anders aussehen.
Bislang gibt es gerichtliche Urteile insbesondere gegen die AXA, die Barmenia und die DKV. Hier liegen voraussichtlich Millionen Fälle unwirksamer Beitragserhöhungen vor. Aber auch bei allen anderen Versicherungen lohnt sich immer eine kostenfreie anwaltliche Überprüfung.
Grundsätzlich haben alle privaten Krankenversicherungen in den letzten Jahren ihre Beiträge angehoben und sind dabei ähnlich vorgegangen wie AXA und DKV. Es dürfte also nur eine Frage der Zeit sein, bis auch gegen andere Versicherungen die ersten Urteile ergehen.
Der Rückzahlungsanspruch gegen die Krankenversicherung besteht, weil die Versicherungen die Voraussetzungen für eine wirksame Beitragsanpassung nicht erfüllt haben. Grundsätzlich dürfen Versicherungen natürlich ihre Beiträge anheben, wenn ein Grund vorliegt. Diese Gründe müssen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden, so dass dieser sie verstehen und nachvollziehen kann.
Mittlerweile haben das OLG Köln sowie zuvor bereits mehrere Landgerichte (z.B. LG Neuruppin und LG Frankfurt/Oder) festgestellt, dass die Erhöhungen formal unwirksam waren, weil dem Versicherten im Zuge der Beitragserhöhung nicht die maßgeblichen Gründe für diese Erhöhung mitgeteilt worden sind. Eine solche Mitteilung sieht nämlich § 203 Abs. 5 VVG vor. Der Versicherte muss nachvollziehen und zumindest grob prüfen können, warum seine Versicherung es für nötig hielt, die Beiträge zu erhöhen.
Diesen relativ niedrigen Anforderungen genügen viele Ankündigungen der Beitragserhöhungen nicht. Häufig erschöpfen sich die entsprechenden Mitteilungen in Floskeln oder in schlichter Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Das reicht für eine wirksame Mitteilung nicht aus. Daher wurden dem Versicherten in dem Verfahren vor dem LG Neuruppin ca. 10.000 EUR zugesprochen.
Es lohnt sich also, sich die Ankündigungen von Beitragserhöhungen genauer anzuschauen. Vermissen Sie eine plausible Begründung der Erhöhung, stehen die Chancen gut, dass die Erhöhungen rechtswidrig gewesen sind. Ihnen steht in diesem Fall ein Rückforderungsanspruch zu.
Zu beachten ist hier allerdings die Verjährungsfrist. Diese ist noch nicht abschließend geklärt, jedoch werden zum 31.12. eines jeden Jahres zahlreiche Ansprüche verjähren.
Von der Rückforderung der Versicherungsbeiträge können möglicherweise bis zu 8 Millionen Kunden profitieren, die einen Vertrag mit einer der privaten Krankenversicherungen in Deutschland besitzen. Kunden der AXA und der DKV können mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit ihre Beiträge zurückerhalten. Das gleiche gilt auch für Kunden der DBV.
Potentiell könnten auch alle weiteren privaten Versicherungsanbieter betroffen sein, denn sie alle haben in den letzten Jahren ihre Beiträge angehoben und sind dabei vermutlich rechtswidrig vorgegangen.
Allerdings muss jeder Versicherte seine Rechte einzeln geltend machen, da es keine Möglichkeit einer “Sammelklage” o.ä. gibt. Aufgrund unserer Spezialisierung auf Bank- und Versicherungsrecht setzen wir Ihre Ansprüche kompetent und sachkundig durch.
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Das Landgericht Arnsberg verhandelte einen Fall zum Thema Widerruf von KFZ-Darlehensverträgen, der wieder neue Bewegung in diese Debatte bringen dürfte. Denn das Urteil stellt einen Durchbruch aus Sicht der Verbraucher dar. Die VW Bank wurde zur Rückabwicklung einer KFZ-Finanzierung und des dazugehörigen Kaufvertrags verurteilt. Der Käufer konnte also auch Jahre nach Abschluss des Vertrags noch vom Widerrufsjoker profitieren. Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung und die Beratungspraxis unserer Kanzlei.
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Der Kläger war Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Passat mit Diesel-Motor. Es handelte sich um den Skandalmotor EA 189. Im Abgasskandal bot VW lediglich eine Notlösung in Form eines Software-Updates an. Aber auf den Gebrauchtwagenmarkt wurde für den Passat nur noch ein Spottpreis geboten. Doch bei einer Prüfung des Darlehensvertrags für die Finanzierung stellte sich heraus, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Insbesondere wurde der Kunde nicht korrekt auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Damit hat die Widerrufsfrist von eigentlich 14 Tagen nie zu laufen begonnen und der Kunde konnte den Vertrag wirksam widerrufen. Das sah das Gericht ebenso und entschied im Sinne des Verbrauchers.
Einen Teilerfolg konnte Volkswagen jedoch erzielen. Laut dem Urteil bekommt der Kunde nicht sein gesamtes Geld zurück, sondern er muss für die Kilometer, die das Auto zurückgelegt hat, eine Nutzungsentschädigung zahlen. Je nach Laufleistung könnte dies dazu führen, dass sich der Widerrufsjoker nur noch bedingt lohnt. Doch eigentlich sieht das Gesetz vor, dass eine Nutzungsentschädigung nicht anfällt. Aus diesem Grund legte der Kläger wiederum Berufung ein und übergab die Angelegenheit damit an die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Hamm.
Wer sich von seinem manipulierten Dieselfahrzeug trennen will, steht vor einem Problem. Die drohenden Fahrverbote haben die Nachfrage nach Dieselautos auf einen Tiefststand gedrückt. Vom Abgasskandal betroffenen Autos droht die Stilllegung. Die Unsicherheit über mögliche Folgeschäden durch das Software-Update tut ihr Übriges. Der Widerrufsjoker kommt da wie gerufen, zumindest wenn das Fahrzeug per Kredit finanziert wurde. In diesem Fall steht grundsätzlich allen Verbrauchern die Möglichkeit offen, ihren Darlehensvertrag zu widerrufen, egal ob Benziner oder Diesel, Kleinwagen oder Luxusauto. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Überprüfung und Beratung zur besten Vorgehensweise.
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