Höhere Ersparnis beim Widerruf: BGH zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen

Vorteile für Verbraucher – BGH sorgt für Klarheit

Kreditnehmer dürfen sich freuen: Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 12.01.2016 über einen wesentlichen Punkt in der Auseinandersetzung zwischen Kreditnehmern und Banken entschieden. Weitestgehend geklärt sind nun die Rechtsfolgen eines Widerrufs, der Frage also, was der Darlehensnehmer von der Bank verlangen kann. Bisher war die Frage nach der korrekten Berechnungsmethode in der Rechtsprechung heiß umstritten. Der BGH hat allen bisherigen Auffassungen eine Absage erteilt.

Die neue Methode ist sehr verbraucherfreundlich

Nach der neuen BGH-Methode haben Kreditnehmer nach Widerruf nur Zinsen auf die jeweilige Restschuld zu zahlen, während die Kreditgeber Nutzungen für die gesamte Ratenzahlung herauszugeben haben. Das bietet noch größere Vorteile für Kreditnehmer als bisher. Einzig unklar ist bislang die Frage geblieben, ob dem Darlehensnehmer Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen oder ob dieser Anspruch auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt ist. Für beide Auffassungen gibt es gute Argumente. Leider hat sich der BGH in dieser letzten Streitfrage nicht eindeutig positioniert.

Hohe Ersparnis beim Widerruf

Der Widerruf eines Darlehens hat zahlreiche Vorteile. Zum einen profitieren Kreditnehmer in der Zukunft bei einer Umschuldung von den günstigen Zinsen und sparen nebenbei die Vorfälligkeitsentschädigung. Zudem erhalten sie im Rahmen einer widerrufsbedingten Rückabwicklung nicht nur die über Jahre an die Bank entrichteten Raten, sondern auch die Zinsen auf diese Zahlungen.

Ersparnisrechner nach der neuen BGH Berechnungsmethode

Unter dem folgenden Link finden Sie unseren Ersparnisrechner. Mithilfe des folgenden Rechners können Sie bestimmen, wie hoch Ihre Ersparnis beim Widerruf sein kann. Unser Rechner wurde bereits auf die neue Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofes umgestellt. Wenn Sie die entsprechenden Felder ausfüllen, bekommen Sie eine unverbindliche Einschätzung zur Höhe Ihrer Nutzungsentschädigung.

—> Ersparnisrechner

Widerruf nur noch kurze Zeit möglich

Sie sollten schnell handeln, wenn Sie einen Widerruf Ihres Darlehensvertrages in Erwägung ziehen. Inzwischen hat der Bundestag in einer Gesetzesänderung den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Darlehensvertrag beschlossen. Bei Verträgen die zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt das Widerrufsrecht am Dienstag, den 21. Juni 2016. Spätestens bis zu diesem Tag müssen Sie Ihren Widerruf erklären. Gerne beraten wir Sie zu allen offenen Fragen.

Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich – BGH entscheidet für Verbraucher

BGH erleichtert den Widerruf von Darlehensverträgen

Nur wenige Monate vor der umstrittenen gesetzlichen Abschaffung des Widerrufsrechts für Altkredite (11/2002 – 06/2010) erteilt der Bundesgerichtshof einem immer wieder vorgebrachten Argument der Banken gegen den Widerruf eine Absage.

In der Vergangenheit hatten sich die Kreditinstitute immer wieder mit dem Einwand verteidigt, ein Darlehensnehmer, der nur widerruft, um von dem aktuell niedrigen Zinsniveau zu profitieren, handele treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Obwohl die Mehrheit der Oberlandes- und Landgerichte diese Einrede nicht gelten ließen, gab es auch Gerichte, wie etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2016 – 6 U 296/14), die der Auffassung der Banken folgten. In solchen Fällen blieb dem Verbraucher der Widerruf und die damit verbundenen Einsparungen verwehrt, auch wenn der Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt.

BGH sorgt für Klarheit – Ein Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich

Mit solchen Ausreißern dürfte nun bis auf Weiteres Schluss sein. Mit Urteil vom 16.03.2016 entschied der achte Senat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 146/15), dass die Motivation des Verbrauchers bei einem Widerruf unerheblich sei. Solange dem Verbraucher ein Recht auf Widerruf zusteht (und das war bislang bei Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zeitlich unbegrenzt), spielen die Beweggründe des Verbrauchers keine Rolle.

Fall aus dem Verbraucherrecht

In dem vom BGH entschiedenen Fall drehte sich der Streit um einen Betrag in Höhe von 32,98 EUR. Und ums Prinzip.

Der Verbraucher bestellte bei einem Händler, der mit „Tiefpreisgarantie“ für seine Produkte warb, zwei Matratzen. Nachdem der Käufer kurz nach dem Erwerb bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot entdeckte, bat er unter Hinweis auf die Tiefpreisgarantie den Verkäufer um Erstattung des Differenzbetrages. Anderenfalls wolle er den Kaufvertrag widerrufen. Der Verkäufer weigerte sich, der Verbraucher setzte seine Drohung in die Tat um und es entbrannte ein langjähriger Streit, der aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung für das Verbraucherrecht bis in die höchste Instanz führte. Der lange Weg hat sich, zumindest was den Verbraucherschutz anbetrifft, gelohnt. Der BGH (wie übrigens auch beide Vorinstanzen) gab dem Kläger recht.

Die Begründung

Seine Entscheidung stützte Karlsruhe auf einen Gedanken, der allen verbraucherschützenden Vorschriften des Widerrufsrechts zugrunde liegt. Mit dem Widerrufsrecht habe der Gesetzgeber dem Verbraucher ein leicht zu handhabendes und effektives Instrument an die Hand gegeben, um sich von ungewollten Verträgen zu lösen. Erforderlich sei danach allein die ausdrückliche Erklärung des Widerrufs. Eine Begründung sei nicht erforderlich. Der Position des Verbrauchers schade es auch nicht, den Widerruf vor seiner Ausübung anzudrohen. Ein Widerruf könne nur in absoluten Ausnahmefällen einen Rechtsmissbrauch darstellen, etwa dann, wenn der Widerrufende den Unternehmer bewusst schädigen will.

Auswirkung der Entscheidung auf den Widerruf von Darlehensverträgen

Die Entscheidung ist in vollem Umfang auf den Widerruf von Darlehensverträgen übertragbar. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht zwischen Kauf- und Darlehensverträgen. Wo ein Widerrufsrecht grundsätzlich besteht, kann es auch unabhängig von der Motivation des Verbrauchers ausgeübt werden.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für die Verbraucher und erleichtert in Zukunft erheblich die Durchsetzung von Ansprüchen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Widerruf Immobilienfinanzierung und R&V Lebensversicherung

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Mai 1996 habe ich für den Neubau einer Immobilie bei der Raiffeisenbank Memmingen eine Immobilienfinanzierung über DM 1.250.000,– (639.114,–€) abgeschlossen. Seit Mai 2015 ist mir bekannt, dass die Widerrufbelehrung der Darlehensverträge unwirksam ist.

Die Immobilienversicherung der R&V Versicherung wurde mittels Kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Seit April 2000 beziehe ich aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine BU-Rente von ca. 2.800,–€/Monat. Gleichzeitig bin ich seit Renteneintritt bei der R&V Beitragsfreigestellt.

Seit ca. zwei Wochen ist mir bekannt, dass auch die Widerrufbelehrung meiner R&V Lebensversicherung unwirksam ist.

Seit Januar 2015 bin ich anwaltlich vertreten gegenüber meiner Hausbank vertreten. Leider nicht mit der ausgesprochenen ‘Schlagfertigkeit’. Die Entwicklung macht mir große Sorgen, da der Ablösebetrag für die Anschlussfinanzierung täglich größer wird, und somit es immer schwieriger wird, eine Anschlussfinanzierung zu bekommen. Die Bank berechnet mir seit Monaten einen Kontokorrentzins von 18,25% Zins, bzw. Überziehungszins. Wie kann ich meinen Anwalt dazu bringen, dass er zeitnah beginnt, meine Ansprüche gegenüber meiner zukünftigen Ex-Hausbank zu vertreten?.