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Archiv für die Kategorie: Widerruf Autokredit

Du bist hier: Startseite1 / Bankenrecht2 / Widerruf Autokredit

Die häufigsten Fehler in Autokredit-Verträgen

14. August 2017/0 Kommentare/in Widerruf Autokredit /von Ilja Ruvinskij
  • Bild von einer Autotür
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    Widerrufsjoker gilt auch für Autokredite

    Der Abgasskandal hat den Stein ins Rollen gebracht. Bei der Suche nach Möglichkeiten der Schadenskompensation wurden auch die Kreditverträge zahlreicher Autobanken genau unter die Lupe genommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die meisten Vertragsunterlagen Fehler in der Widerrufsinformation enthalten. Diese Fehler haben zur Folge, dass die Darlehensverträge noch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden können.

    Am 26.03.2020 wurde dazu nun ein einschlägiges Urteil des Europäischen Gerichtshofes getroffen. Dabei ging es darum, dass die von den meisten Banken verwendeten Verträge in einem entscheidenden Punkt unverständlich sind. Da dies nicht zum Nachteil der Verbraucher führen darf, wurde in dem Urteil des EuGHs (Aktenzeichen C 66-19) entschieden, dass so gut wie alle Autokreditverträge widerrufbar sind. Autofahrer haben dadurch jetzt die Möglichkeit, ihr finanziertes Auto noch Jahre nach dem Kauf zurückzugeben und im Gegenzug alle gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurückzuerhalten. Insbesondere ging es dabei um einen Satz, den so gut wie jeder Kunde in seinem Vertrag stehen hat.

    Der Widerrufsjoker, mit dessen Hilfe inzwischen hunderttausende hochverzinste Immobilienkredite und unrentable Lebensversicherungen rückabgewickelt worden sind, kommt somit auch im Bereich der Autofinanzierung zum Einsatz. Davon profitieren können alle Autofahrer, die ihren PKW bei der Herstellerbank oder einer Drittbank finanziert haben.

    Alle weiteren Infos über die häufigsten Fehler in Autokredit-Verträgen erfahren Sie in diesem Beitrag.



    Inhalt dieser Seite:

    • Was ist der Widerrufsjoker?
    • Die Vorteile des Widerrufs eines Autokredits
    • Fehler in Autokreditverträgen
    • Verstoß in Autokreditverträgen betreffend § 492 Abs. 2 BGB
    • Weitere häufige Fehler


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    Was ist der Widerrufsjoker?

    Der Widerrufsjoker ermöglicht es dem Verbraucher einen Kreditvertrag auch noch viele Jahre nach dem Vertragsabschluss rückabwickeln zu können. Er basiert auf gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz und soll den Kunden bei einem Abschluss eines Kreditvertrags schützen, da die Banken letztendlich häufig doch am längeren Hebel sitzen. Daher werden der Bank Pflichten auferlegt, wie der Vertrag genau auszusehen hat, damit sie den Verbraucher nicht übervorteilen kann. Denn wenn die Bank sich trotz ihrer Expertise nicht an diese Regeln hält, kann der Kunde den Vertrag “ewig” widerrufen, auch noch nach mehreren Jahren. Wie allerdings jetzt festgestellt wurde, haben zahlreiche Banken einen gravierenden Fehler gemacht, der nun zu Ihrem Vorteil werden kann.

    Die Vorteile des Widerrufs eines Autokredits

    Bei einem Widerruf des Kredits wird auch der damit verbundene KFZ-Kaufvertrag rückabgewickelt. Im Zuge dessen gibt der Kunde seinen gebrauchten PKW zurück an die Bank und erhält im Gegenzug die Anzahlung sowie die geleisteten Raten wieder. Vor allem bei Problemen mit dem Auto, sei es wegen der aktuellen Diesel-Krise (Abgasskandal) oder einfach, weil man mit dem Auto unzufrieden ist, sollte man den Widerrufsjoker in Betracht ziehen. Für Verträge, die nach dem 13.06.2014 geschlossen worden sind, gilt eine besonders verbraucherfreundliche Regelung: hier müssen die Kunden keine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer leisten. Die finanziellen Vorteile der Rückabwicklung können Sie mithilfe unseres Rückabwicklungsrechners ermitteln.

    Fehler in Autokreditverträgen

    Nach der Untersuchung einiger hundert Autokreditverträge lässt sich eine Bestandsaufnahme der aufgefundenen Fehler machen. Einige Patzer der Banken sind bereits aus der Auseinandersetzung mit den Immobilienkrediten bekannt und gerichtlich abgeurteilt, einige Andere sind neu. Besonders interessant ist ein bestimmter Fehler. Verträge, die einen sogenannten „Kaskadenverweis“ enthalten, also einen Verweis auf seitenlange Gesetzestexte, wurden nämlich am 26.03.2020 vom Europäischen Gerichtshof für widerrufbar erklärt. Diesen und weitere häufige Fehler haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.


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    Mehr Informationen
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    Verstoß in Autokreditverträgen betreffend § 492 Abs. 2 BGB

    Wie jetzt bekannt wurde, haben Banken jahrelang fehlerhafte Autokredit-Verträge vergeben. Davon betroffen sind Millionen Autofahrer, die dadurch nun ein Recht auf den außerordentlichen Widerruf haben. Denn die Banken haben in ihren Verträgen nicht klar und deutlich angegeben, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) genügt dies nicht den Anforderungen des Europarechts für Kreditverträge. Deshalb können die Verträge auch noch nach Jahren widerrufen werden.

    Der Fall ist allerdings nicht ganz neu. Bereits seit längerer Zeit gab es Streit um dieses Thema. Auch der BGH hat sich damit schon beschäftigt. Vom Europäischen Gerichtshof wurde letztendlich am 26.03.2020 entschieden, dass Verträge mit einem sogenannten „Kaskadenverweis“ widerrufbar sind.

    Gegen das Urteil ist keine Berufung mehr möglich, es ist also rechtskräftig. Deutsche Gerichte sind jetzt weitestgehend an das Urteil gebunden.

    Der entscheidende Satz, den so gut wie jeder Kunde so oder so ähnlich in seinem Vertrag finden kann, lautet:

    Die Frist zum Widerruf beginnt erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben.

    Ausschlaggebend bei dem Urteil ist, dass der genannte § 492 Abs. 2 BGB dabei nur ein Verweis auf Artikel 247 des EGBGB ist. Dort wird wiederum auf zahlreiche weitere Vorschriften verwiesen. Aus diesem einen Satz wird also ein Verweis auf seitenlange Vorschriften. Dieses gerne genutzte Konstrukt, der sogenannte „Kaskadenverweis“, wird den Banken jetzt zum Verhängnis, die Kunden hingegen dürfen sich freuen.

    Auch wer sein Recht nicht gerichtlich durchsetzen will, hat sehr gute Aussichten. Denn durch das EuGH-Urteil werden die Banken es gar nicht erst auf einen Prozess ankommen lassen.

    Durch den Widerruf wird der Kunde so gestellt, als hätte er den Vertrag nie unterschrieben. Millionen von Autobesitzern können jetzt wieder vom Widerruf ihres Kfz-Darlehens profitieren und ihre gesamte Anzahlung und alle gezahlten Raten zurückerhalten.


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    Weitere häufige Fehler

    Verstoß gegen 247 § 6 Abs. 1, Nr. 5 EGBGB a.F. – keine Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung des Vertrags durch Kreditnehmer (z.B. VW-Bank, Seat Bank, Audi Bank, Lexus Bank)

    Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, bei Vergabe eines Verbraucherdarlehens den Kreditnehmer auf die ihm zustehenden Kündigungsrechte hinzuweisen. An dieser Stelle haben mehrere Autobanken Fehler unterschiedlicher Art gemacht. Entweder wurde der Kunde überhaupt nicht auf sein Kündigungsrecht hingewiesen oder aber der Hinweis erfolgte an einer nicht besonders gekennzeichneten Stelle in den AGB, und damit – rechtlich gesehen – außerhalb des eigentlichen Vertrages.

    Erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass das Fehlen von Informationen zum Kündigungsrecht des Kreditnehmers oder das „Verstecken“ dieser Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig ist und ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht begründet. Wir zitieren aus der obengenannten Entscheidung.

    “Eine ordnungsgemäße Belehrung über diesen Punkt erfordert, dass dem Darlehensnehmer verdeutlicht wird, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer den Vertrag selbst kündigen kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 500 BGB zu beachten. Erforderlich ist auch der Hinweis darauf, dass befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/11643, Seite 128; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rdn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rdn. 2). (…)

    Nach dem Vorbringen der Beklagten waren die vorgenannten Angaben nicht in der von den Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde selbst, sondern in den dieser beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten (…) Zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 20122, § 492 Rdn. 26) muss der Kreditvertrag (…) einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag ausgeführt sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-42/15, NJW 2017, 45, 46 Rdn. 33 f. unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 9. Juni 2016, C-42/15, BeckRS 2016 81398 Nr. 52).”


    • einzuhaltendes Verfahren durch Kündigung bei der Bank
    • Das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung
    • Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung durch die Bank
    • Bild fehlerhafter Vertrag Kündigung durch die Bank
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    Verstoß gegen § 356b BGB a.F. – fehlende Vertragsunterlagen

    Gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt haben. Verstößt er gegen diese Pflicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Was unter einer Vertragsurkunde zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich nochmal definiert. Darunter ist ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes schriftliches Original des Vertrags zu verstehen. Um absolute Klarheit über die eingegangenen Verpflichtungen zu haben, muss der Kreditnehmer nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Dokument in den Händen halten, welches seine eigene Unterschrift enthält.

    Tatsächlich werden zahlreiche Kreditnehmer feststellen, dass Ihnen kein Dokument vorliegt, welches Unterschriften beider Vertragsparteien trägt. Vielmehr noch: bei der Durchsicht ihrer Unterlagen werden sie auch kein Schriftstück finden, das auch nur ihre eigene Unterschrift trägt. Dieser „schriftliche Vertragsantrag“ befindet sich nämlich allein bei der Bank.

    Den meisten Kreditnehmern liegt auch keine fristauslösende Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags vor. Denn eine Abschrift (in der Regel eine Fotokopie) muss zumindest eine Unterschrift des Kreditnehmers enthalten. Tatsächlich behält der Kunde aber lediglich eine Blankoversion der Vertragsunterlagen. Diese reicht aber nicht aus, damit die Widerrufsfrist beginnt.

    Veranschaulichen lässt sich dies sehr deutlich an einem Darlehensvertrag der VW-Bank:


    • Bild von fehlerhaften Vertragsunterlagen
    • Bild von fehlerhaften Vertragsunterlagen
    • Bild von fehlenden Vertragsunterlagen
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    Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. – Unzutreffende und irreführende Angabe des Tageszinses (Tageszins 0,00 %) (VW-Bank, Seat-Bank, BMW-Bank, Fiat-Bank, Renault-Bank, Ford-Bank)

    Wer einen Kreditvertrag widerruft muss das Darlehen zurückführen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung Zinsen auf die Darlehenssumme entrichten. Schließlich hatte der Kreditnehmer auch die Möglichkeit, das Darlehen zu nutzen.

    Im Rahmen der Widerrufsinformation muss die Bank den Darlehensnehmer auf den genauen Zinsbetrag in Euro pro Tag hinweisen.

    Diese Aufklärungspflicht haben zahlreiche Kreditinstitute verletzt. In den Widerrufsinformationen vieler Autobanken findet sich die folgende Angabe:

    „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen.“


    • Bild von fehlerhaftem Vertrag
    • Bild von fehlerhaftem Vertrag
    • Bild von fehlerhaftem Vertrag
    • Bild von fehlerhaften Darlehensvertrag
    ZurückWeiter
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    Freilich ist es der Bank gestattet, bei einem Widerruf keine Zinsen zu erheben. Problematisch ist allerdings die nur zwei Sätze zuvor in der Widerrufsinformation enthaltene Bestimmung wonach:

    „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“

    Da Autokredite nur in allerseltensten Fällen zinslos vergeben werden, vielmehr stets ein Zinssatz von einigen Prozent vereinbart wird, ist die Aussage, es sei lediglich ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen, widersprüchlich und für den Verbraucher verwirrend. Ein kardinaler Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot.

    So sah es z.B. auch das Landgericht Hamburg:

    “Gleichwohl ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil entgegen Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB a. F. unzutreffend – jedenfalls aber irreführend – über die Widerrufsfolgen, insbesondere über den im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsbetrag, aufgeklärt wird. (…) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Angabe eines Tageszinsen von 0,- € zutreffend war oder nicht: Jedenfalls ist die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen irreführend und genügt deswegen nicht den Anforderungen des Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB a. F.. Denn in der Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Gemäß dem Darlehensvertrag betrug der vereinbarte Sollzins p.a. 7,94%. Dies steht erkennbar im Widerspruch zu der Angabe, der Darlehensnehmer habe „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen“. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft dies eine Unsicherheit über die Widerrufsfolgen, die – wie die gesetzliche Wertung insbesondere in Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 2 EGBGB a. F. zeigt – durch Angabe des taggenauen Zinsbetrages vermieden werden soll.”


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    Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. – Unzutreffende Angabe zu den Widerrufsfolgen – Wertverlust

    Die zum VW-Konzern gehörigen Autobanken, wie die VW-Bank, die Audi-Bank, die Seat-Bank oder die Skoda-Bank verwendeten bei der Darlehensvergabe nahezu identische Formulare. All diese Kreditunterlagen weisen eine Besonderheit auf. Die Bestimmungen zum Widerruf sind räumlich aufgespalten.

    Zum einen existiert da die eigentliche Widerrufsinformation auf der letzten Seite des Darlehensvertrages vor dem Feld für die Unterschriften.

    Zum anderen findet sich in den Darlehensbedingungen unter Ziffer 6 eine weitergehende Bestimmung zum Widerruf. Geregelt ist dort u.a. Folgendes:

    „6. Widerruf 1.a) Wertverlust

    Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen.“


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    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-08-14 06:00:402020-05-15 16:05:07Die häufigsten Fehler in Autokredit-Verträgen

    Seat Finanzierung durch Seat Bank

    13. August 2017/1 Kommentar/in Widerruf VW-Kredit /von Frage Steller

    Sehr geehrte Damen und Herren,am 24.4.13 habe ich einen Seat Leon durch die Seat Bank finanzieren lassen.Am 3.5.17 war die Schlussrate fällig,die ich auch beglichen habe.Da ich ein neues Auto kaufen möchte versuche ich natürlich meinen Diesel Seat Leon zu verkaufen.Leider zeigt keiner Interesse.Kann ich auch meinen Seat Leon an die Bank zurückgeben oder an den Seat Händler oder ist der Widerruf nicht mehr möglich.MFG Ute Bissling

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-08-13 20:51:322017-08-13 20:51:32Seat Finanzierung durch Seat Bank

    Abwrackprämie von VW? Autokonzern unterbreitet Angebot

    11. August 2017/0 Kommentare/in Widerruf Autokredit /von Ilja Ruvinskij
    • Deutsche Umwelthilfe gegen Dieselhersteller

    Abwackprämie nicht für Fahrzeuge mit Euro 5 und 6

    Im Fokus des Abgasskandals lagen bisher die PKW der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6. Aber auch die älteren Modelle der Normen Euro 1 bis 4 sind alles andere sauber. Eine saubere Luft kann nicht allein durch die Konzentration auf Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 erreicht werden. Das erkannte auch der Gesetzgeber – und sperrte diese Diesel-Generationen als erstes aus den Innenstädten Deutschlands aus. Im Rahmen des Diesel-Gipfels kündigten Die Autokonzerne daher eine Abwrackprämie an, die einen Anreiz für Fahrer der Euro 1-bis 4-Abgasnormen schaffen soll.

    Bis zu 10.000 Euro Abwackprämie soll jeder erhalten, der einen Neuwagen kauft und dafür seinen alten Diesel verschrotten lässt. Eigentümer der Normen Euro 5 und 6 hingegen werden mit einem simplen Update abgespeist. Diese “Abwrackprämie 2.0” ist ein als umweltfreundlich getarntes Konjunkturprogramm der Hersteller. Denn trotz der Prämie bleiben Neuwagen ein teurer Spaß, den sich nicht jeder leisten kann – und an dem die Hersteller auch bei Zahlung einer Prämie prächtig verdienen.

    In Wahrheit gaben die Verkäufer auch bisher gerne einen Rabatt auf den Listenpreis eines Neuwagens. Somit bleibt von den versprochenen 10.000 Euro nur noch ein Bruchteil übrig.

    Inhalt dieser Seite:

    • Abwrackprämie nicht für Fahrzeuge mit Euro 5 und 6
    • Unternehmensfinanzierte Abwrackprämie
    • Cleverer Marketingtrick mit Vorteilen
    • Euro 5 und 6 benachteiligt
    • Euro 5 und 6 – Keine Umweltprämie, aber Widerruf
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Unternehmensfinanzierte Abwrackprämie

    Auf die Worte beim Diesel-Gipfels folgten überraschend schnell Taten. Adressaten der sogenannten „Umweltprämie“ bzw. Abwrackprämie sollen Halter von Diesel-Fahrzeugen sein, die seit mindestens sechs Monaten einen PKW der Abgasnormen Euro 1 bis 4 fahren.

    Hierbei ist völlig egal, von welcher Marke das zuvor gefahrene Fahrzeug stammt. Nicht nur bei VW soll es eine solche Abwrackprämie geben. Auch die VW-Töchter Audi, Skoda, Porsche und Seat ziehen mit. BMW, Daimler, Toyota und Ford kündigten ähnliche Modelle an. Was stark an die Abwrackprämie aus 2009 erinnert, ist tatsächlich an dieser orientiert – mit einem Unterschied: Es gibt keinen „staatlichen Zuschuss“, wie VW-Marketingvorstand Jürgen Stackmann bestätigte.

    In Wirklichkeit ist die Umweltprämie ein cleverer Marketingtrick. Denn sie zeigt eine faktische Abkehr vom eigentlichen Problem: Den Euro 5- und Euro 6-Abgasnormen.

    Umweltprämie: Cleverer Marketingtrick mit Vorteilen

    Zwar steht es vollkommen außer Frage, dass die Eigentümer älterer Diesel von der Abwrackprämie profitieren können. Laut Kraftfahrtbundesamt sind deutschlandweit etwa 6,3 Millionen Fahrzeughalter betroffen, denen Ersparnisse winken. Trotzdem hat die Umweltprämie einen faden Beigeschmack. Denn subventioniert wird auch der Kauf neuer Dieselfahrzeuge. Eine an den umweltfreundlichen Betrieb gekoppelte Prämie? Fehlanzeige. Vielmehr scheint es sich um eine kalkulierte Maßnahme zu handeln. Imagepflege und Absatzsteigerung sind wohl eher Motivation als eine Verminderung der Luftverschmutzung. Mit der „Umwelt“ hat die „Umweltprämie“ streng genommen nur wenige Berührungspunkte.

    Hierfür spricht, dass Fahrzeuge der Euro 5- und Euro 6- Abgasnorm von der Abwrackprämie ausgeschlossen sind. Man könnte meinen, das hänge damit zusammen, dass diese Fahrzeuge ohnehin niedrigere Emissionen haben als ihre Vorgängermodelle. Aber weit gefehlt. Verkehrsexperte Axel Friedrich bestätigte gegenüber dem Nachrichtenmagazin „Zeit“: “Neuere Modellreihen von Mercedes und Volkswagen sind oft sogar dreckiger als ältere Euro-4-Diesel.” Warum also gibt es die unternehmensfinanzierte Abwrackprämie nicht für die Modelle, die schon seit einigen Monaten Anlass für Negativnachrichten und drohende Fahrverbote sind?

    Das Argument der Automobilindustrie liegt klar auf der Hand. Wurde doch erst letzte Woche im Rahmen des Diesel-Gipfels beschlossen, “umfassende und zügige”Updates an der Steuersoftware von etwa 5,3 Millionen Pkw der Schadstoffnormen Euro 5 und 6 vorzunehmen. Aus Herstellersicht sind damit alle betroffenen PKW abgedeckt.


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    Euro 5 und 6 stark benachteiligt

    Stellt man einen Dieselfahrer in Anbetracht der aktuellen Lage vor die Wahl zwischen einer Abwrackprämie beim Kauf eines neuen Fahrzeugs und einem zweifelhaften Software-Update, liegt seine Entscheidung nahe. Schließlich stellt das Update noch lange nicht sicher, ob der Wagen auch zukünftig am Verkehr teilnehmen darf. Die Deutsche Umwelthilfe engagiert sich derzeit stark, die Feinstaubbelastung einzudämmen. In Stuttgart steht das erste Fahrverbot im Raum, über weitere Klagen wurde bislang noch nicht entschieden. Außerdem sollen die PKW durch die digitale Nachbesserung langfristig Schäden davontragen. Fahrern der neueren Modelle wird damit eine Lösung präsentiert, die nicht einmal annähernd gleichwertig zu einem mechanischen Umbau oder einer entsprechenden Abwrackprämie ist.

    Euro 5 und Euro 6 – Keine Umweltprämie, aber Widerrufsjoker

    Bild von einem blauen VW

    In Wirklichkeit ist die Umweltprämie ein cleverer Marketingtrick. Denn sie zeigt eine faktische Abkehr vom eigentlichen Problem: Den Euro 5- und Euro 6-Abgasnormen.

    Letztlich bleiben Haltern der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 nur wenige Möglichkeiten: Verlustreicher Verkauf oder die Umrüstung der Software. Den PKW zum Verschrotten zurückgeben und dafür eine Abwrackprämie erhalten? Keine Option.
    Doch was wäre, wenn der Käufer seinen PKW einfach zurückgeben könnte und den gezahlten Kaufpreis zurückerhielte?
    Tatsächlich ist das eine Option – nämlich dann wenn der Käufer seinen PKW über ein Darlehen der Herstellerbank finanziert hat.
    Unterließ die Bank eine korrekte Belehrung über den Widerruf und dessen Folgen, so steht dem Kunden ein praktisch ewiges Widerrufsrecht zu und der Vertrag kann rückabgewickelt werden.

    Bei Finanzierungsverträgen, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, muss nicht einmal Ersatz für die gefahrenen Kilometer und damit die Abnutzung des Wagens gezahlt werden. Aber auch bei älteren Finanzierungen kann es sich durchaus lohnen, einen Widerruf in Betracht zu ziehen. Für eine erste unverbindliche Einschätzung nutzen Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung. Seit Jahren sind wir im Bereich des Widerrufsrechts spezialisiert und überprüfen Ihren Finanzierungsvertrag gerne und kompetent auf etwaige Belehrungsfehler.


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    Dr. V. Ghendler ist Verbraucheranwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Verbraucherrechte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Mandanten gegen Banken und Großkonzerne.


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    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-08-11 10:18:142019-11-13 14:26:33Abwrackprämie von VW? Autokonzern unterbreitet Angebot

    Umwelthilfe kontert gegen „Placebo-Software-Updates“

    9. August 2017/0 Kommentare/in Widerruf Autokredit /von Ilja Ruvinskij
    • Deutsche Umwelthilfe gegen Dieselhersteller

    Acht-Punkte-Sofortprogramm für reine Luft

    Der Diesel-Gipfel ist vorbei – mit einem ernüchternden Ergebnis für Dieselfahrer. Die mechanische Umrüstung ist vom Tisch – das freiwillige Software-Update wird als Erfolg präsentiert. Ein Update, das stark in der Kritik ist. Nicht nur von stärkerem Verschleiß einzelner Bauteile ist die Rede. Tatsächlich soll sich das Update nur geringfügig auf die Feinstaubbelastung auswirken.

    Die Deutsche Umwelthilfe gab nun ein „Acht-Punkte-Sofortprogramm“ heraus, das für saubere Luft sorgen soll. Dieses soll die Interessen und die Mobilität der Autofahrer wahren. Damit geht die Umwelthilfe vehement gegen „illegale Placebo-Software-Updates“ vor.


    Inhalt dieser Seite:

    • Acht-Punkte-Sofortprogramm für reine Luft
    • Acht-Punkte-Plan der Deutschen Umwelthilfe
    • Software-Update-unwirksam
    • Software-Update rechtswidrig?
    • Acht-Punkte-Plan vs. Realitaet
    • Widerrufsoption prüfen lassen
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Acht-Punkte-Plan der Deutschen Umwelthilfe

    Beim Diesel-Gipfel fehlte es an vielfältigen Perspektiven und differenzierter Betrachtung. So waren die Umwelthilfe und Verbraucherschutzverbände vom Treffen ausgeschlossen. Mit dem Ausgang ist wohl nur eine Partei zufrieden – die Automobilhersteller. Grund genug für die Umwelthilfe, einen Acht-Punkte-Plan zu erstellen, der eine tatsächliche Verbesserung zur Folge haben soll.

    1. Verbindliche Zusage der Autokonzerne

    Ab dem 01.01.2018 sollen nur noch Neuwagen verkauft werden, die den Euro 6-Grenzwert für Stickoxid von 80 mg/km einhalten. Dies soll auch bei Temperaturen von bis zu -15 °C gewährleistet sein (sprich: Keine Abschalteinrichtung).

    2. Verstärkung des Angebots sauberer & effizienter Antriebstechnologien bei Neufahrzeugen

    Hierzu zählen Erdgas-, sowie effiziente Benzin-Hybrid- und Elektroantriebe. Dies soll noch im Jahr 2018 geschehen. Auch EU-Binnenmarktkomissarin Bieńkowska forderte eine langfristige Entwicklung in Richtung Null-Emissions-Fahrzeuge.

    3. Verpflichtender Rückruf sämtlicher Euro 5 und Euro 6 Diesel-Fahrzeuge

    Der Rückruf soll jedoch nicht zum Zweck eines Software-Updates geschehen. Vielmehr soll eine Nachbesserung der Hardware vorgenommen werden. Die Abgasreinigungsanlage soll umgerüstet werden, um eine Einhaltung des Euro 6-Grenzwerts für Stickoxid zu gewährleisten.

    4. Nachrüstprogramm für alle Euro 5/V + 6/VI leichte Nutzfahrzeuge

    Diese Forderung bezieht sich auf Liefer- und Handwerkerfahrzeuge. Sie sollen auf aktuelle Euro 6 SCR-Technologie nachgerüstet werden.

    <5. Sonderinfrastrukturprogramm für einen „Sauberen ÖPNV“

    Anknüpfungspunkt des Sonderinfrastrukturprogramms ist der öffentliche Verkehr, genaugenommen die ÖPNV-Busse. Bis zum 01.07.2018 sollen sämtliche Fahrzeuge dieses Typs einen SCR-Katalysator und Partikelfilter haben, sodass sie die Euro 6 Abgaswerte einhalten. Alternativ soll ein Austausch durch Neufahrzeuge vorgenommen werden. Zusätzlich wird der Ausbau des ÖPNV gefordert.

    6. Einführung der Sammelklage ins deutsche Recht

    Dem deutschen Kläger fehlt bisher ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die Konzerne – die Sammelklage. Die Möglichkeit eines kollektiven Vorgehens soll deswegen auch hierzulande geschaffen werden.

    7. Transparenzzusage der Industrie

    Die Industrie soll außerdem dazu verpflichtet werden, die Messwerte sämtlicher Fahrzeuge offenzulegen. Namentlich geht es hier um die RDE-Messwerte für CO2 und NOx (Stickoxid). Die Umwelthilfe begehrt außerdem die Veröffentlichung des fahrzeugspezifischen Temperaturbereichs, in dem es eine ordnungsgemäße Abgasreinigung gibt.

    8. Transparenz der Behörde

    Zur Herstellung einer umfassenden Transparenz soll das industrienahe Kraftfahrtbundesamt verpflichtet werden, sämtliche CO2- und emissionsbezogenen Daten offenzulegen. Dem soll die Automobilindustrie zustimmen. Zustimmen soll sie auch der Veröffentlichung gefundener illegaler und legaler Abschalteinrichtungen.


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    Software-Updates unwirksam?

    Ein genauer Blick auf den im Rahmen des Diesel-Gipfels getroffenen Kompromiss zeigt, wieso die Umwelthilfe die Einigungen für unzureichend hält und selbst ein „Sofortprogramm“ einbringt. In Expertenkreisen heißt es schließlich schon länger, die von den Automobilherstellern geplanten Updates stellten keine wirkliche Lösung für das Problem Stickoxidausstoß dar.

    Zuerst warnten Vertreter von ADAC und der EU vor den Updates, da diese zu einem schnelleren Verschleiß einzelner Motorenteile und damit zu höheren Kosten führen sollten. Es sind jedoch nicht nur wirtschaftliche Erwägungen, die gegen Software-Änderungen sprechen.

    Kürzlich wurde bekannt, dass auch weiterhin Abschaltvorrichtungen zum Einsatz kommen sollen. Der Spiegel veröffentlichte entsprechende Informationen, die aus internen VW-Dokumenten stammen sollen. Demzufolge funktioniert die Abgasreinigung unter 10 und über 33 Grad Celsius Außentemperatur nicht. Auch über 250 Meter Seehöhe soll die Reinigung aussetzen. Damit bliebe der Stickoxidausstoß trotz Software-Updates weiterhin in einzelnen Bereichen und Jahreszeiten unverändert hoch. Auch das Landgericht Augsburg schloss sich der Ansicht an, dass ein Software-Update nicht geeignet sei, den Mangel vollständig zu beheben. Viele sind deswegen vom Ausgang des Diesel-Gipfels mehr als nur negativ überrascht. In das Treffen zwischen wichtigen Ministern und Verantwortlichen der Automobilhersteller waren mehr Hoffnungen gesetzt worden.

    Software-Updates rechtswidrig?

    Die Deutsche Umwelthilfe geht in ihrer Kritik sogar noch einen Schritt weiter. Sie bezeichnet die Updates nicht nur als unwirksam, sondern als EU-rechtswidrig. Hierbei bezieht sie sich auf den Prozess vorm Stuttgarter Verwaltungsgericht, den sie erst kürzlich gewann.

    Das Gericht hatte klargestellt, dass die EU-Grenzwerte zwingend eingehalten werden müssen -notfalls mittels eines Fahrverbots.
    Der Gesundheitsschutz sei höher zu gewichten als das Recht auf Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit, so die Richter. Eine freiwillige Umrüstung sei unzureichend. Selbst wenn 100 Prozent der betroffenen Halter ihre PKW umrüsten ließen und infolge dessen eine Reduktion der Emissionen um 50 % einträte, wäre insgesamt nur mit einer Stickoxidreduktion von 9 Prozent zu rechnen. Die Belastung der Stuttgarter Luft allerdings soll bis zu 100 Prozent über dem gesetzlichen Grenzwert liegen.Damit zeigt sich: Auch im konkreten Fall „Stuttgart“ sind die Umrüstungen nicht mehr als der sprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein.

    Bis zum 01.01.2018 soll daher die Einhaltung der Grenzwerte garantiert sein. Das ist auch das Startdatum eines etwaigen Fahrverbotes. Die geplanten Umrüstungen, die nun auf dem Diesel-Gipfel hinter verschlossener Tür beschlossen wurden, umgehen das Stuttgarter Urteil in unzulässiger Weise. Vor allem, wenn durch die Software-Updates das gesteckte Ziel der EU-Richtwerteinhaltung gerade nicht erreicht werden kann.


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    Acht-Punkte-Plan vs. Realität

    Ein Update, das stark in der Kritik ist. Nicht nur von stärkerem Verschleiß einzelner Bauteile ist die Rede.

    Der Acht-Punkte-Plan der deutschen Umwelthilfe ist vermutlich das, was sich viele als Ergebnis des Diesel-Gipfels erhofft hatten. Eine Lösung, die Automobilhersteller in die Pflicht nimmt. Die für eine mechanische Umrüstung sorgt, die Rechte der Geschädigten stärkt und umweltorientiert ist.

    Eine Lösung, die das langfristige Ziel der Schadstoffreduktion verfolgt und großflächige Fahrverbote verhindern könnte.
    Die Realität sieht aktuell aber anders aus. Im Rahmen des Diesel-Gipfels haben sich Vertreter der Politik und der Automobilriesen auf das freiwillige Software-Update geeinigt. Ein Kompromiss, der die Abgas-Problematik aber nicht lösen wird. Die Fahrverbote bleiben deswegen nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich.

    Elf deutsche Städte hat die Umwelthilfe verklagt. Weitere Urteile, die Fahrverbote begünstigen, sind zu erwarten. Ein Fahrverbot würde für Dieselfahrer nicht nur eine eingeschränkte Nutzbarkeit bedeuten. Auch mit einem rapiden Preisverfall muss gerechnet werden.Eigentümer könnten sich dann nur noch mit immensem Verlust von ihren PKW trennen.

    Widerrufsoption prüfen lassen

    Gerade Eigentümer der Diesel Euro 5 und Euro 6 Generation sind von den aktuellen Entwicklungen betroffen. Um einem verlustreichen Verkauf zu entgehen, können Käufer, die ihren PKW über die Herstellerbank finanziert haben, ihren Finanzierungsvertrag auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung untersuchen lassen.

    Liegt diese vor, können sie den gesamten Vertrag rückabwickeln und sich so der Abgasproblematik entziehen. Gerade Kunden, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben, sollten diese Option ernsthaft in Betracht ziehen. Denn für die gefahrenen Kilometer müssen sie nicht bezahlen und damit keinen Ersatz für die Abnutzung des PKW leisten. Aber auch für PKW, die vor dem 13.06.2014 finanziert wurden, kann die Prüfung der Vertragsunterlagen hohe Ersparnisse bedeuten. Im Lichte drohender Fahrverbote bietet sich für Diesel-Fahrer hier eine Möglichkeit, sich verlustfrei von ihrem Diesel zu trennen.

    Unsere Kanzlei ist seit Jahren im Bereich des Widerrufsrechts aktiv. Nutzen Sie unser kostenloses Erstberatungsangebot, um Ihren Finanzierungsvertrag unentgeltlich überprüfen zu lassen. Gerne beraten unsere kompetenten Mitarbeiter Sie individuell zu Chancen und Risiken eines Widerrufs.


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    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-08-09 11:03:432019-11-04 13:52:27Umwelthilfe kontert gegen „Placebo-Software-Updates“

    Der Widerruf eines Autokredits und die Rechtsschutzversicherung

    7. August 2017/2 Kommentare/in Widerruf Autokredit /von Ilja Ruvinskij
    • Entspannter Autofahrer im Sonnenschein
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      Widerrufsjoker– Rechtsschutzversicherungen als starker Partner

      Die Ereignisse um die Machenschaften der Autoindustrie überschlagen sich. Zuerst der Abgasskandal: Fahrverbot in Stuttgart, Zulassungsverbote für den Porsche Cayenne und Mitte letzter Woche der enttäuschende Diesel-Gipfel. Als Spitze des Eisbergs wurde vor Kurzem das wohl größte Kartell der deutschen Geschichte aufgedeckt. Es ist zu befürchten, dass die Fehler der größten fünf Autohersteller auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden. Viele Diesel– Besitzer fragen sich deswegen, wie sie ihr Auto ohne Wertverlust veräußern können.

      Halter, die ihr Auto finanziert haben – Darlehen und Leasing – können vom Widerrufsjoker profitieren. Dieser verschafft vielen Darlehensnehmern die Gelegenheit für einen attraktiven Ausstieg aus ihren Verträgen. Die Voraussetzung hierfür ist eine fehlerhafte Widerrufsinformation in den Vertragsunterlagen. Daher können auch nicht vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter ihren Kreditvertrag widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind.

      Folge des Widerrufs ist, dass der Kunde alle Tilgungsleistungen sowie die Anzahlung zurückerhält. Die Herstellerbank muss das finanzierte KFZ zurücknehmen. Die Bank darf lediglich die Finanzierungszinsen einbehalten. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer ist ab dem 13.06.2014 nicht zu zahlen. Vierstellige Rückerstattungsansprüche infolge der Rückabwicklung des Vertrages sind keine Seltenheit.


      Inhalt dieser Seite:

      • Widerrufsjoker – Rechtsschutzversicherungen als starker Partner
      • Kostenrisiko schreckt viele Interessierte zu Unrecht ab
      • Rechtsschutzversicherung übernimmt Kosten des Widerrufsverfahrens
      • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
      • Wie finde ich heraus, ob die Kosten abgedeckt werden müssen?
      • Fazit
      • Ihre Fragen und unsere Antworten


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      Kostenrisiko schreckt viele Interessierte ab – zu Unrecht

      Klar ist: ein Widerrufsverfahren ist eine Rechtsstreitigkeit. Die Bank wird dem Begehren des Darlehensnehmers nicht ohne Weiteres zustimmen. Rechtsanwälte und eventuell auch das Gericht sind involviert. Dies verursacht Kosten. Trotz der Gegenüberstellung mit den hohen Ersparnissen, zögern deshalb manche Darlehensnehmer ihre Ansprüche gegen die Hersteller durchzusetzen. Aber auch ohne viel Kapital können Verbraucher zu Ihrem Recht gelangen.

      Rechtsschutzversicherung übernimmt Kosten des Widerrufsverfahrens

      Glücklich schätzen kann sich deshalb, wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die für die Kosten aufkommt. Das eigene Kostenrisiko ist auf die Selbstbeteiligung von zumeist 150 Euro begrenzt, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt. Der Rechtsanwalt rechnet selbstständig mit der Rechtsschutzversicherung ab, ohne dass sich der Verbraucher um die Begleichung der Kostennote kümmern muss.

      Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

      1. Rechtsschutzversicherung mit Vertragsmodul
        Die Police muss eine Privatrechtsschutzversicherung mit sog. „Vertragsmodul“ beinhalten. Ob auch eine Verkehrsrechtsschutz die Kosten tragen muss, ist noch nicht abschließend geklärt.
      2. Wartezeit überprüfen
        Bevor ein Widerrufsverfahren – eventuell in Eigenregie – eingeleitet wird, sollte die vertraglich vereinbarte Wartezeit überprüft und gegebenenfalls abgewartet werden. Diese beträgt in der Regel drei Monate. Manche Rechtsschutzversicherungen bieten auch einen Tarif ohne Wartezeit an.
      3. Widerrufsverfahren nicht ausgeschlossen
        Die wohl wichtigste Voraussetzung ist, dass ein Widerrufsverfahren nicht generell durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind. In den jüngeren Policen (ab 2016) ist dies bei der Mehrheit der Rechtsschutzversicherungen der Fall. Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen gerne eine Empfehlung.


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      Wie finde ich heraus, ob die Kosten abgedeckt werden müssen?

      Die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, die Kosten für ein Verfahren zu tragen, erfordert eine genaue Überprüfung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen. Diese Vertragsprüfung ist Teil unserer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung. Übersenden Sie uns einfach Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax. Innerhalb von höchstens drei Werktagen haben Sie Gewissheit.

      Fazit

      Widerruf Autokredit und die Rechtsschutzversicherung

      Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist generell empfehlenswert, denn in vielen alltäglichen Situationen lauern komplexe rechtliche Probleme. Bei einem Jahresbeitrag von deutlich unter 100 Euro ist eine Rechtsschutzversicherung das Geld mehr als wert, sollte mal nicht alles rund laufen. Auch in über tausend Verfahren im Darlehenswiderruf sowie beim Widerruf unrentabler Lebensversicherungen haben sich die Rechtsschutzversicherungen als zuverlässiger Partner erwiesen. Das Kostenrisiko wird durch den Kosteneintritt der Rechtsschutzversicherung auf ein Minimum – die Selbstbeteiligung – reduziert. Ein enormes Ersparnispotenzial, kombiniert mit einem übersichtlichen Kostenrisiko, bedeutet für den Verbraucher gute Erfolgsaussichten.

      Finden auch Sie heraus, ob Sie vom Widerrufsjoker profitieren können und lassen Sie Ihre Verträge kostenfrei und unverbindlich von unseren Widerrufsexperten überprüfen. Ob auch in Ihrem Fall eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt, erörtern wir Ihnen gerne in einem kostenfreien Erstgespräch.


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      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-08-07 15:49:352019-11-04 13:55:09Der Widerruf eines Autokredits und die Rechtsschutzversicherung

      Autokartell aufgedeckt – Welche Rechte haben die Autokäufer?

      4. August 2017/0 Kommentare/in Widerruf Autokredit /von Andre Kraus

      Die fünf größten deutschen Autobauer VW, BMW, Mercedes, Porsche und Audi sollen über zwei Jahrzehnte hinweg geheime Absprachen über Technik, Preise für Bauteile und Auswahl der Zulieferer getroffen haben.

      Im Rahmen des Kartells wurden wohl somit auch die Grundlagen für den aktuellen Diesel-Abgasskandal gelegt. Nachdem die Ermittlungen der Kartellbehörden immer mehr Hinweise auf die illegalen Wettbewerbsverstöße ans Tageslicht brachten, erstattete VW beim Bundeskartellamt eine Selbstanzeige. Diesem Beispiel ist dann auch der Mercedes-Hersteller Daimler gefolgt. Durch Offenlegung versprechen sich die Hersteller geringe bis keine Strafzahlungen an die Kartellbehörden.

      Doch was bedeutet das Kartell für die Endkunden?

      Folgen des Kartells könnten die Ausmaße des Abgasskandals in den Schatten stellen. Denn hier sind bei weitem nicht nur Dieselfahrzeuge betroffen. Natürlich muss man das Ergebnis der Ermittlungen abwarten, aber potentiell könnte jeder Autokäufer durch das Kartell einen Schaden erlitten haben. Denn eins ist klar: Wettbewerbsverstöße gehen immer zu Lasten der Endkunden.

      Wie hoch wäre der Schadenersatz?

      Der Schadenersatzanspruch würde die Differenz vom Preis ohne Kartell im Verhältnis zum Preis mit Kartell betragen. Jeder Autokäufer der betroffenen Autohersteller könnte diese Differenz verlangen. Darüber hinaus ist der hohe Wertverlust der Dieselfahrzeuge schadensrelevant. Denn der Wiederverkaufswert bei Dieselfahrzeugen fällt derzeit sehr stark aufgrund der erhöhten Abgasmenge.

      Wie schwierig wäre die Durchsetzung dieser Ansprüche?

      Große Hoffnungen wir in die erst im Juni 2017 in Kraft getretene 9. Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Mit dieser Novelle wurde die private Rechtsdurchsetzung erheblich gestärkt. Einer der zentralen Punkte des neuen Gesetzes ist die Aufnahme einer Vermutung, wonach ein Kartellverstoß auch zum Schaden führt. Darüber hinaus wurden sowohl die Einsicht in die Ermittlungsakten als auch die Beweisführung für die Betroffenen erleichtert. Außerdem hat der Gesetzgeber die Gerichte mit der Befugnis ausgestattet, den entstandenen Schaden zu schätzen. Schließlich sind die bisherigen Verjährungsfristen von drei auf fünf Jahre verlängert worden. Bis Verbraucher ihre Ansprüche hier im Kartellrecht durchsetzen können, wird wohl noch viel Wasser den Rhein runterfließen. Es kann noch Jahre dauern, bis die Kartellbehörden das Verfahren abgeschlossen haben. Bis dahin müssen sich die geschädigten Kunden noch gedulden.

      Was können Sie also noch tun?

      Hier sind Sie nicht alleine auf Ihre kartellrechtlichen Ansprüche angewiesen. Kunden, deren Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, können Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Eine weitere, sehr effektive Möglichkeit, sich von dem betroffenen Fahrzeug ohne finanzielle Verluste zu trennen, bietet der Widerrufsjoker. Darunter versteht man die Möglichkeit der Rückabwicklung des Autokaufs mithilfe des Widerrufs der entsprechenden Autofinanzierung. Denn eine Großzahl der Kreditverträge unterschiedlichster Herstellerbanken enthalten fehlerhafte Widerrufsinformationen.

      Wurde ein Verbraucher aber nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt, so kann er sich durch einen Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsabschluss nicht nur von der Autofinanzierung sondern gleich auch von dem finanzierten, gebrauchten Fahrzeug trennen. Das gesamte Ausmaß des Kartells wird sich erst in den nächsten Monaten zeigen. Die wirtschaftlichen Schäden könnten die Folgen des Diesel-Abgasskandals weit übertreffen. Schon jetzt steht fest: die illegalen Absprachen haben das Image der Automobilindustrie gewaltig ramponiert. Das ohnehin erschütterte Vertrauen der Kunden werden die Traditionsunternehmen nicht mehr so einfach wiedergewinnen können.

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      Widerruf Audi-Kredit

      3. August 2017/1 Kommentar/in Widerruf Audi- Bank /von Frage Steller

      Hallo, ich habe im November 2014 einen Audi Diesel über die VW Bank finanziert. Nach den ganzen schlechten Nachrichten mache ich mir Sorgen, dass ich viel Geld verlieren werde oder das Auto im schlimmsten Fall gar nicht mehr nutzen kann wegen drohenden Fahrverboten. Was mache ich jetzt am besten mit dem Auto? Verkaufen wird sich wohl nicht mehr lohnen….

      Gruß
      Schmidt

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-08-03 08:48:422017-08-03 08:48:42Widerruf Audi-Kredit

      Abgas-Skandal: Wie können Verbraucher dem drohenden Wertverlust entgehen?

      3. August 2017/0 Kommentare/in Widerruf Autokredit /von Ilja Ruvinskij
      • Autos fahren auf einer Straße in den Sonnenuntergang

      Abgasskandal – Verkauf vs. Widerruf

      Der Abgasskandal bezüglich deutscher Automobilhersteller scheint kein Ende zu nehmen. Die Nachrichten überschlagen sich – Fahrverbote, Zulassungsverbote und dazu noch der Kartellskandal. Trotz angelaufener Mammut-Nachrüstung offenbaren die Medien immer wieder neue Wendungen. Inmitten dieses Wirrwarrs aus Rückrufen und Software-Updates fragen sich die betroffenen Diesel-Fahrer: Was mache ich mit meinem Diesel-Fahrzeug? Was erhalte ich noch bei einem Verkauf? Wie schütze ich mich vor Verlusten?

      Immenser Wertverlust infolge des Dieselskandals

      Viele betroffene Autofahrer versuchen im Zuge des Abgasskandals ihre Dieselfahrzeuge zu verkaufen und müssen mit Erschrecken feststellen, dass ihre Wagen einen erheblichen Wertverlust erlitten haben. Betroffene Diesel-Fahrzeuge sind mit Unfallwagen vergleichbar. Selbst wenn die Software vollständig geupdatet und nachgebessert wurde und tatsächlich keine Makel mehr zurückbleiben, verliert der PKW, gleich einem Unfallwagen, unabwendbar an Wert. Dies führt dazu, dass ein Verkauf von betroffenen Autos unprofitabel ist.


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      • Abgasskandal – Verkauf vs. Widerruf
      • Immenser Wertverlust infolge des Dieselskandals
      • Rückruf und Nachrüstung für fehlerhafte Dieselsoftware
      • Widerruf als lukrativer Ausweg aus den Autokredit-Verträgen
      • Voraussetzungen des Widerrufs einer Autofinanzierung
      • Fazit
      • Ihre Fragen und unsere Antworten


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      Rückruf und Nachrüstung für fehlerhafte Dieselsoftware

      Die große Rückrufaktion ist gestartet. Immer mehr Fahrer von betroffenen Fahrzeugtypen erhalten Briefe, mit der Aufforderung ihr Auto nachrüsten zu lassen. Dies ist jedoch mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden, zumal noch nicht geklärt ist, welche nachhaltigen Erfolgschancen die Änderungen versprechen und ob etwaige Folgeschäden am Motor auftreten können. In der jüngsten Wendung sind besonders bestimmte Porsche Cayenne Modelle betroffen. Für den 3-Liter Diesel Cayenne gilt nun ein Zulassungsstopp für Neufahrzeuge – ein immenser Eingriff in die Sphäre des Käufers. Deutsche Behörden haben in diesen Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen gefunden, eine schnelle Nachrüstung durch Softwareupdate scheint ausgeschlossen.

      Widerruf als lukrativer Ausweg aus Autokredit-Verträgen

      Der Verbraucher steht nun vor der Entscheidung, das Auto unter erheblichem Wertverlust zu verkaufen oder sich, gegen Zeit und Nerven, auf den ungewissen Rückruf einzulassen. Der Verkauf wird sich jedoch sogar als unmöglich darstellen, da der ADAC momentan davon abrät, einen Diesel zu kaufen. Wer sein Fahrzeug finanziert hat (Darlehen oder Leasing), hat eine weitere weitaus profitablere Option: die Rückabwicklung durch Widerruf.

      Bei einem finanzierten Kauf schließt der Käufer mit dem Autohaus einen Kaufvertrag über das jeweilige Auto und mit der (Hersteller-)Bank einen Darlehensvertrag. Wird nun der Widerruf erklärt, werden beide Verträge gemein rückabgewickelt. Die Folge: Sie geben ihr Skandal-Auto zurück und erhalten im Gegenzug alle bereits entrichteten Ratenzahlungen sowie die Anzahlung. Abgezogen werden lediglich die Zinsen für die Finanzierung, sowie – je nach Zeitraum des Vertragsschlusses – eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauchsvorteil. Diese berechnet sich anhand der Kilometer, des Kaufpreises sowie der üblichen Gesamtlaufleistung des jeweiligen Modells. Als Faustformel kann man sich merken: Je weniger Kilometer man zurückgelegt hat, desto wahrscheinlicher lohnt sich ein Widerruf. Für Verträge nach dem 10.06.2014 entfällt diese Nutzungsentschädigung komplett.


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      Voraussetzungen des Widerrufs einer Autofinanzierung

      Bild von einem weißen BMW

      Ob auch eine Umrüstung der Hardware steuerlich absetzbar ist, ist bislang nicht bekannt. Jedoch sind solche Maßnahmen durchaus mit den Software-Updates zu vergleichen.

      Grundsätzlich hat man zwei Wochen nach Vertragsschluss Zeit, um Widerruf zu erklären. Diese Frist beginnt, sobald der Verbraucher alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ist die Widerrufsinformation fehlerhaft, beginnt auch die Frist für den Widerruf nicht. Die Rückabwicklung ist also auch Jahre nach Vertragsschluss möglich. Eine Vielzahl von Verträgen renommierter Banken enthalten solche fehlerhaften Belehrungen, darunter auch die Hausbanken der deutschen Automobilhersteller.

      Fazit: Verkauf vs. Widerruf

      Der Widerruf ist gegenüber dem Verkauf weitaus profitabler. Wer widerruft, kann sich ohne Kosten vom umweltschädlichen Fahrzeug lösen und erhält alle Tilgungszahlungen zurück. Wer vor dem 13.06.2014 einen Vertrag schloss, konnte den PKW für die Vergangenheit sogar kostenfrei nutzen. Aufgrund des erheblichen Wertverlustes, im Zuge der schlechten Publicity der betroffenen Marken, ist ein Verkauf mit hohen Verlusten verbunden. Eine dritte Möglichkeit ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber den Herstellern.
      Unsere Kanzlei ist sowohl auf den Widerruf einer Autofinanzierung als auch auf den Schadensersatzanspruch infolge des Dieselgate spezialisiert. Wenn auch Sie einen Wertverlust fürchten, sprechen Sie uns an. Unsere Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich.


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      Das Fahrverbot kommt – Landgericht Stuttgart entscheidet

      2. August 2017/0 Kommentare/in Widerruf Autokredit /von Ilja Ruvinskij
      • Fahrverbot infolge des Diesel-Skandals

      Werden Dieselautos bald aus Ballungsräumen verbannt?

      Schon länger stehen sie zur Debatte und bereiten Dieselfahrern unruhige Nächte: die Fahrverbote. Zur Bekämpfung der Luftverschmutzung sollen Autos mit Dieselmotoren in einigen deutschen Großstädten nicht mehr fahren dürfen. Bisher klang das aber nur nach ungewisser Zukunftsmusik. Wer will denn Verantwortung für ein Fahrverbot tragen, das kurz vor den Bundestagswahlen so viele Wähler verprellen würde? Doch nun scheint das erste Verbot in greifbarer Nähe. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Weg geebnet.

      „Fahrverbot ist verhältnismäßig“

      Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe mit einem klaren Ziel – reinere Luft. Ihre Priorität war das Vorgehen gegen erhöhte Feinstaubwerte und Luftverschmutzung, wenn nötig auch mit einem Diesel-Fahrverbot. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht gab ihr Recht. Die aktuelle Situation erfordere das schnellstmögliche Ergreifen von Maßnahmen. Man könne sich nicht auf die Umrüstpläne der Automobilhersteller verlassen.

      Richter Wolfgang Kern reichten Absichtserklärungen nicht mehr aus. Er bewertet ein entsprechendes Verbot als verhältnismäßig.  „Das Verkehrsverbot verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Gesundheitsschutz höher zu gewichten ist als das Recht auf Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit der vom Verbot betroffenen Kraftfahrzeugeigentümer“, betont er. Insgesamt zeichnet sich ab, dass das Gericht die Auffassung vertritt, einzig und allein ein Fahrverbot könne das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung hinreichend schützen. Welche erheblichen Folgen das für Diesel-Eigentümer hat, wurde hier ausgeklammert.


      Inhalt dieser Seite:

      • Werden Dieselautos bald aus Ballungsräumen verbannt?
      • Fahrverbot ist verhältnismäßig
      • Deutsche Umwelthilfe startet Klagewelle
      • Kommt das Fahrverbot wirklich bald?
      • Drastische Auswirkungen für Dieselfahrer
      • Letzte Chance auf lukrative Auflösung: Widerruf
      • Kreditverträge nach dem 13.6.2014 bei der Rückabwicklung privilegiert
      • Ihre Fragen und unsere Antworten


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      Deutsche Umwelthilfe startet Klagewelle

      Nicht nur vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht hat die Deutsched Umwelthilfe geklagt. Eine Klage gegen das Land NRW und die Stadt Köln wird aktuell in der Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt. Bereits 2016 hatte sie gegen die Stadt Düsseldorf und die Bezirksregierung wegen der Überschreitung von Grenzwerten geklagt. In insgesamt elf deutschen Städten strebt sie die Durchsetzung von Fahrverboten auf dem Klageweg an.

      Laut eigener Pressemitteilung hat sie außerdem gegen das bayerische und das hessische Umweltministerium Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – genauer: die Androhung von Zwangsgeldern – wegen Grenzwertüberschreitungen in München, Darmstadt und Wiesbaden beantragt. Dabei beruft sich die Deutsche Umwelthilfe auf Angaben der Weltgesundheitsorganisativon (WHO), die hohe Konzentrationen an Stickstoffoxid und Feinstaub als krebserregend einstuft. Das Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt habe ermittelt, dass es allein in Deutschland 10.000 bis 19.000 „vorzeitige“ Todesfälle aufgrund von Luftverschmutzung durch Dieselfahrzeuge gebe – und das im Jahr. Aktuell fordert die Deutsche Umwelthilfe sogar einen Pflichtrückruf für alle neueren Diesel der Abgas-Normen Euro 5 und Euro 6.

      Kommt das Fahrverbot wirklich bald?

      Das Gericht verlangte die Einführung eines Fahrverbots bis zum 01.01.2018. Aber wird dieses in Stuttgart oder anderen Städten wirklich so schnell kommen? Ob und wann es denn kommt, ist bislang noch offen. Gegen das erste wegweisende Urteil sind schließlich noch Rechtsmittel möglich. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muss. Das verantwortliche Verkehrsministerium will die komplexe Entscheidung nun sorgfältig prüfen. Hierzu will man die im August erwartete schriftliche Urteilsbegründung abwarten.

      Noch am 14. Juni äußerte sich Stuttgarts Oberbürgermeister Dieter Reiter gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Man müsse über Zufahrtsbeschränkungen für Dieselautos nachdenken, wenn es keine andere Lösung gebe. Langfristig ist davon auszugehen, dass die Fahrverbote kommen – als erster Schritt in eine Zukunft mit emissionsfreien Fahrzeugen.


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      Drastische Auswirkungen für Dieselfahrer

      Doch wie würde sich ein Diesel-Fahrverbot in Städten wie Stuttgart oder Köln auswirken? So lobenswert die Bestrebungen, den Bürger vor einer Luftverpestung schützen zu wollen auch sind – für viele wäre ein Fahrverbot alles andere als eine gute Nachricht. Leidtragende wären vor allem Pendler. Schließlich rechnet sich ein Diesel-Fahrzeug mehr, je höher die Kilometerleistung ist. Allein in Köln wäre also ein bedeutender Teil der 316.000 Pendler betroffen. Sie würden gezwungen, teilweise oder ganz auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Eine Option, die für viele mit erheblichem Zeit- und Geldverlust verbunden ist. Leider geht es aber um noch viel mehr als die faktische Möglichkeit, in die Städte oder Ballungszentren zu gelangen.

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      Sie können den Hersteller auf Schadensersatz verklagen. Was nach einem großen juristischen und finanziellen Risiko klingt, muss weder rechtlich noch finanziell riskant sein.

      Denn parallel verliert das betroffene Diesel-Fahrzeug erheblich an Wert. Aktuell beträgt er bei Dreijährigen Gebrauchten von VW bereits 400 Euro pro Wagen. Dabei handelt es sich um etwa einen Prozent des Restwertes. Von weiteren zehn Prozent Restwertverlust wird ausgegangen, sollten die Fahrverbote kommen. Verlierer sind damit in erster Linie die Eigentümer der Diesel-Fahrzeuge. Zum einen ist die Nutzbarkeit der Wagen bald womöglich stark eingeschränkt. Zum anderen werden sie ihren ungeliebten Diesel nicht mehr oder nur noch mit hohem Wertverlust los. Auch der Chef des Bundesverbands der Verbraucherzentralen Klaus Müller kritisiert, dass die Fehler der Automobilhersteller von den Falschen ausgebadet werden. Er fordert eine entsprechende Nachrüstung oder den Umtausch gegen ein saubereres Fahrzeug. Keinesfalls dürfe es zu einer Enteignung wegen Verfehlungen der Industrie kommen.

      „Die Politik muss endlich den Verbraucherschutz stärker berücksichtigen als die Interessen der Industrie.“, so Müller.

      Letzte Chance auf lukrative Auflösung: Widerruf

      Bislang wurde diesen Forderungen jedoch nicht entsprochen. Ein Fahrverbot wird als wirksamstes Mittel gesehen. Die mit schnellerem Verschleiß einhergehenden Umrüstungen werden ebenfalls sukzessiv angeordnet. In der Konsequenz bleibt dem Diesel-Eigentümer nicht viel. Er kann sein Fahrzeug trotz drohender Fahrverbote weiter fahren oder es mit einem hohen Verlust verkaufen. Er kann den Hersteller zwar auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden verklagen – allerdings wird dieser jede Forderung zurückweisen. Es folgen langwierige Prozesse, deren Ausgang ungewiss und auch von den Ermittlungsergebnissen der entsprechenden Behörden abhängig ist.

      Kunden allerdings, die ihr Fahrzeug über die Herstellerbank finanziert haben, bleibt ein letzter Ausweg: der Widerruf.
      Der Gesetzgeber hat Kreditinstituten hohe Anforderungen an die Information des Kunden gestellt. Der Verbraucher soll umfassend über seine Rechte aufgeklärt werden. Unterläuft dabei ein Fehler, so steht ihm ein ewiges Widerrufsrecht zu. Schließlich kann ohne eine korrekte Verbraucherinformation die Widerrufsfrist nicht anlaufen. Dadurch hat der Kunde auch Jahre nachdem er das Fahrzeug finanziert hat, einen Joker zur Rückabwicklung in der Hand. Es bietet sich an, den gebrauchten PKW, der mehr und mehr an Wert verliert, gegen die gezahlten Raten einzutauschen und sich somit der gesamten Abgasproblematik zu entziehen.


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      Sie müssen nicht mehr zahlen

      abzgl. Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer

      Sie erhalten zurück

      Sie erhalten zurück (2. Methode)


      Kreditverträge nach dem 13.06.2014 bei der Rückabwicklung privilegiert

      Kunden, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben, winkt eine besondere Ersparnis. Sie müssen nicht einmal für die gefahrenen Kilometer bezahlen und damit keinen Ersatz für die Abnutzung des PKW zahlen. Aber auch für vorher finanzierte PKW kann die Prüfung der Vertragsunterlagen hohe Ersparnisse bedeuten. Gerade im Angesicht der drohenden Fahrverbote erscheint es sinnvoll, sich auf diesem Wege von seinem Fahrzeug zu lösen.

      Ob auch Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, lässt sich nur nach professioneller Sichtung Ihrer Vertragsunterlagen beantworten. Diese ist Teil unserer kostenlosen Erstberatung. Unsere Sozietät ist auf Widerrufsverfahren spezialisiert und greift auf einen großen Erfahrungsschatz zurück. Nach der Rückabwicklung von Darlehen und Lebensversicherungen steht nun der Widerruf von Autofinanzierungen im Fokus. Profitieren Sie von unserer außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungsexpertise, indem Sie unser Angebot einer kostenlosen Rechtsberatung nutzen.


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      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-08-02 12:55:482019-11-04 14:04:10Das Fahrverbot kommt – Landgericht Stuttgart entscheidet

      Bundesverfassungsgericht gewährt VW Aufschub – Kunden müssen warten

      2. August 2017/0 Kommentare/in Widerruf Autokredit /von Ilja Ruvinskij
      • Person öffnet die Hintertür eines Autos

      Dieselskandal – Staatsanwaltschaft darf Akten vorerst nicht auswerten

      Die Nachrichten um den Abgasskandal reißen nicht ab. Seit einiger Zeit ermittelt die Staatsanwaltschaft München II wegen Betrugs und strafbarer Werbung im Zusammenhang mit der VW-Tochter Audi. Da kam es gelegen, dass VW selbst umfangreiche Ermittlungen durch eine Kanzlei in Auftrag gegeben hatte. Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen dürfen zunächst jedoch nicht ausgewertet werden – so entschied es jetzt das Bundesverfassungsgericht.


      Inhalt dieser Seite:

      • Dieselskandal – Staatsanwaltschaft darf Akten vorerst nicht auswerten
      • Beschwerde wegen Beschlagnahme interner Ermittlungsakten
      • Risiko des Vertrauensverlusts
      • Konsequenzen für den Verbraucher – Verschlechterte Position
      • Die Alternative: Widerruf
      • Ihre Fragen und unsere Antworten


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      Beschwerde wegen Beschlagnahme interner Ermittlungsakten

      Auch VW scheint Interesse an einer Aufklärung der Vorgänge zu haben. Zumindest stärkt eine Kenntnis der genauen Abläufe und Angriffspunkte der Ermittlungsbehörden die Verfahrensposition. Wegen eines in den USA geführten Ermittlungsverfahrens beauftragte der Konzern die international agierende Kanzlei Jones Day. Ihre Aufgaben sollten neben der Durchführung von Ermittlungen auch die rechtliche Beratung und Vertretung vor den Strafbehörden sein.

      Seit September 2015 liefen die Ermittlungen der Kanzlei und umfassten unter dabei mehr als 700 Befragungen von Mitarbeitern. Am 15. März diesen Jahres wurden dann die Räume der Kanzlei im Auftrag der Münchner Staatsanwaltschaft durchsucht. Bei dieser Gelegenheit beschlagnahmte man zahlreiche Unterlagen. Die VW AG und die sachbearbeitenden Anwälte gingen hiergegen vor – mit scharfem Schwert. Sie legten Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung ihrer Rechte aus der Unverletzlichkeit der Kanzleiräume, Verletzung der Berufsausübungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts ein. Gleichzeitig beantragten Sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt werden soll. Mit Erfolg. Durch eine Auswertung entstünde ein irreparabler Schaden, war der Tenor des Bundesverfassungsgerichts.

      Bundesverfassungsgericht: Risiko des Vertrauensverlusts

      Die Richter mussten hier eine Abwägung vornehmen. Darf die Staatsanwaltschaft die Unterlagen auswerten, obwohl noch nicht final darüber entschieden wurde? Oder ist dies auszusetzen, bis feststeht, ob eine Auswertung verfassungswidrig ist?

      Eine einstweilige Anordnung, die die Auswertung der beschlagnahmten Daten verbietet, sorgt in der Regel nur für eine Verzögerung der Ermittlungen. Hingegen würde eine Auswertung der Daten das Vertrauen des Mandanten VW, aber auch das anderer Mandanten in die sachbearbeitenden Anwälte der Kanzlei Jones Day erschüttern. Eine Auswertung der Ermittlungsakten könnte der Staatsanwaltschaft außerdem Zugang zu Informationen ermöglichen, die nur aufgrund des Mandats in die Sphäre der Kanzlei gelangt sind. Als Mandantin hat die VW AG Entscheidungsmacht über diese Informationen. Die Auswertung birgt weiterhin das Risiko, dass die Daten unbeteiligter Dritter in die Hände der Staatsanwaltschaft gelangen. All diese Erwägungen hat die Dritte Kammer des Zweiten Senats dazu bewogen, zugunsten der Antragsteller zu entscheiden. Die Folge: Die beschlagnahmten Dokumente dürfen vorerst nicht ausgewertet werden. Sie müssen beim Amtsgericht hinterlegt werden – für längstens sechs Monate.


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      Konsequenz für den Verbraucher – Verschlechterte Position

      Was für den Verbraucher zunächst nur nach einem Kampf der Großen vor einem hohen Gericht mit geringer Relevanz klingt, hat direkte Auswirkungen auf die Geltendmachung seiner Rechte. Jeder Ermittlungserfolg in Hinblick auf den Abgasskandal verbessert die Position des Autokäufers – gerade weil VW hierzulande sämtliche Ansprüche negiert. Dass die Münchner Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Unterlagen nun nicht heranziehen darf, verzögert die Ermittlungen. Zwar bewertete das Bundesverfassungsgericht die Ermittlungsverzögerungen als weniger schwerwiegend als die irreparablen Schäden im Mandantenverhältnis zwischen VW und Jones Day. Für Dieseleigentümer wiegt dieser Eingriff dennoch schwer. Aktuell wollen viele ihren Diesel loswerden, denn es drohen erhebliche Wertverluste.

      Eine Klage auf Schadensersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrages hat logischerweise höhere Erfolgsaussichten, je mehr Anhaltspunkte und Beweise für ein betrügerisches Verhalten des Konzerns existieren. Dementsprechend haben die strafrechtlichen Ermittlungen und deren Fortgang empfindliche Auswirkungen für den VW-Kunden.

      Die Alternative: Widerruf

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      Sie können den Hersteller auf Schadensersatz verklagen. Was nach einem großen juristischen und finanziellen Risiko klingt, muss weder rechtlich noch finanziell riskant sein.

      Schadenersatzforderungen wegen des Abgasskandals stellen allerdings nur eine von mehreren möglichen Alternativen für Betroffene dar. Dabei spielt der Großkonzern, der in den USA Vergleiche in Milliardenhöhe geschlossen hat, in Deutschland auf Zeit und lehnt die geltend gemachten Ansprüche allesamt ab. Autokäufern, die ihren Wagen über die Herstellerbank finanziert haben, bietet sich eine weitere Chance, gegen VW vorzugehen. Mittel der Wahl ist hier der sogenannte Widerrufsjoker. Dieser gibt dem Käufer die Möglichkeit, sich auch noch im Nachhinein vom Finanzierungs- und Kaufvertrag zu lösen. Hat die Herstellerbank den Vertragspartner fehlerhaft belehrt, kann dieser auch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.
      In der Folge wird der gesamte Vertrag rückabgewickelt – der Käufer gibt den Wagen zurück und erhält sämtliche Zahlungen rückerstattet.

      Gerade wer den Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen hat, kann hiervon profitieren. Dann fällt nämlich keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an. Auch für die älteren Verträge kann ein Widerruf sich rentieren. Gerade vor Angesicht der jüngsten Entscheidung des BVerfG ist dies eine lohnende Option.  Schließlich ist ein etwaiges Widerrufsrecht vollkommen unabhängig von den Ermittlungen der Münchner Staatsanwaltschaft und den Entwicklungen im Abgasskandal.

      Gerne prüfen wir Ihren Finanzierungsvertrag im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung. Unsere Kanzlei ist auf dem Bereich des Widerrufsrechts spezialisiert und greift auf einen großen Erfahrungsschatz zurück. Für eine erste Einschätzung Ihres Rückzahlungsanspruchs können Sie unseren Widerrufsrechner verwenden. Gerne können Sie Ihre Unterlagen bequem mit ihren Kontaktdaten über unseren Upload hochladen. Unsere qualifizierten Mitarbeiter beraten Sie anschließend ausführlich zu Chancen und Risiken eines Widerrufs.


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      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-08-02 10:41:502019-11-04 14:06:23Bundesverfassungsgericht gewährt VW Aufschub - Kunden müssen warten
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