Der Bundesgerichtshof hat am 04.07.2017 entschieden: Banken dürfen auch von Unternehmern keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen. Vorformulierte Klauseln, die laufzeitunabhängige Gebühren vorsehen, sind unwirksam. Viele Banken forderten von ihren Kunden die Zahlung zusätzlicher Bearbeitungsentgelte beim Abschluss eines Darlehensvertrags. Bis zu drei Prozent der Darlehenssumme sollten für die Bearbeitung anfallen. Bereits 2014 erklärte der Bundesgerichtshof diese Gebühren für unzulässig.
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Das damalige Urteil bezog sich allerdings nur auf Verbraucherkreditverträge. Dort hieß es, dass die Bearbeitung keine Sonderleistung der Bank darstellen würde, sodass ein zusätzliches Entgelt nicht gerechtfertigt sei. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, Datenerfassung oder auch Vertragsgespräche seien dem Interesse und damit auch der Sphäre der Bank zuzuordnen. Eine Klausel, die eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr vorsieht, benachteilige den Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.
Schon am 25.02.2016 befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit der Frage, ob diese Bearbeitungsgebühren auch einem Unternehmer gegenüber unwirksam sind. Auch der BGH vertritt die Ansicht, dass der Unternehmer nicht weniger schutzwürdig sei. Deswegen können die Banken keine Gebühren für eine Leistung verlangen, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben.
Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags, wonach das Darlehen gewährt wird und die Gegenleistung in Form der Zinsleistung erbracht wird. In der Folge können Unternehmer, die bei der Aufnahme ihres Darlehens eine laufzeitunabhängige Gebühr entrichten mussten, diese zurückverlangen. Hierbei sollten jedoch etwaige Verjährungsfristen beachtet werden.
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Mehr InformationenDie Überprüfung der Widerrufsinformation und die anschließende Erstberatung sind kostenfrei und unverbindlich.
Die Erklärung des Widerrufs ist kein Selbstläufer. Die Banken akzeptieren den Widerruf des Kunden in den allermeisten Fällen nicht, ohne dass sich ein Rechtsanwalt einschaltet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts und ggf. das spätere gerichtliche Verfahren sind mit Kosten verbunden. Im Idealfall besteht eine Rechtsschutzversicherung, die für die Kosten eintritt. Oftmals kann eine Rechtsschutzversicherung noch vor dem Widerrufsverfahren abgeschlossen werden. Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen einen Tipp.
Sollte eine Rechtsschutzversicherung keine Option sein, finden wir gemeinsam mit Ihnen eine passende Lösung.
Der Gesetzgeber billigt Unternehmern das Widerrufsrecht grundsätzlich leider nicht zu, da diese über genügend Erfahrung verfügen. Eine Ausnahme gilt jedoch für Existenzgründer. Wenn junge Unternehmer für ihr Gewerbe ein Darlehen bis zu 75.000 € aufnehmen, sollen sie auch besonderen Schutz genießen. Deshalb spricht ihnen das BGB ein Widerrufsrecht zu. Dem Widerruf eines Autokredits steht damit nichts im Wege.
Ja, die Möglichkeit eines Widerrufs ergibt sich grundsätzlich auch bei den sog. Finanzierungleasingverträgen. Das sind Verträge bei denen der Leasinggeber zwar die Finanzierung des Fahrzeugs übernimmt, aber nicht für die Instandhaltung verantwortlich sind. Der weitaus größte Teil der Leasingverträge ist derart ausgestaltet. Die Rechtsfolgen entsprechen dem Widerruf eines Autokredits. Vereinfacht: der Leasingnehmer erhält vom Leasinggeber alle Raten im Austausch gegen das Leasingfahrzeug zurück.
Durch den Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt. Die ausgetauschten Leistungen müssen deshalb wieder rückgängig gemacht werden. Der Darlehensnehmer erhält deshalb die gezahlten Raten und die Anzahlung zurück. Abzuziehen sind die Zinsen, die der Darlehensnehmer bereits durch seine monatlichen Zahlungen geleistet hat. Der Darlehensnehmer muss dem Darlehensgeber das gebrauchte Auto übergeben.
Je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wird eine sog. Nutzungsentschädigung fällig. Da der Verbraucher das Auto nutzen konnte, muss er sich den Vorteil, den er hieraus gezogen hat, anrechnen lassen. Diese Pflicht entfällt unserer Rechtsauffassung nach jedoch für Verträge, die nach dem 10.06.2014 abgeschlossen wurden. Für diese Verträge ergibt sich aufgrund einer Gesetzesänderung eine besonders lukrative Lage für den Verbraucher. Noch gibt es hierzu keine verfestigte Rechtsprechung, sodass es durchaus möglich ist, dass die Gerichte weniger verbraucherfreundlich entscheiden. Nichtsdestotrotz kann sich der Widerruf auch bei Zahlung einer Nutzungsentschädigung rentieren.
Nahezu jedes Kreditinstitut verwendete zwischen 2010 und heute fehlerhafte Widerrufsinformationen. Die Anforderungen des Gesetzgebers an eine ordnungsgemäße Belehrung sind noch, sodass nur wenige Banken dem gerecht wurden. Neben der Santander Bank verwendeten zahlreiche Herstellerbanken, aber auch einige Privatbanken wie z.B. die ING DiBa fehlerhafte Belehrungen.
Die Bank muss den Verbraucher bei Vertragsabschluss umfassend über seine Rechte aufklären. Hierzu gehört auch das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen zu können. Oftmals vergaßen die Banken jedoch wichtige Pflichtangaben, sodass die Widerrufsinformation nicht vollständig oder fehlerhaft war. In diesem Fall konnte die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden und das Widerrufsrecht blieb bestehen. Verbraucher, die nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können deshalb noch heute widerrufen und die Vorteile in Anspruch nehmen.
Der Vorteil des Autokredit-Widerrufs ergibt sich aus zwei Dingen. Erstens ermöglicht der Widerruf eine vorzeitige Ablösung des Vertrages. Außerdem – und das ist der größte Vorteil – erhält der Darlehensnehmer alle gezahlten Raten und die Anzahlung zurück. Anrechnen lassen muss er sich lediglich die Zinsen, die er aber schon gezahlt hat. Daneben kann für Verträge vom 10.06.2010 bis zum 10.06.2014 eine Nutzungsentschädigung anfallen. Hier gilt die Faustregel, dass sich ein Widerruf immer weniger lohnt, desto mehr Kilometer der Verbraucher mit dem Auto gefahren ist.
Die Überprüfung Ihrer Darlehensverträge und die Beratung zum weiteren Vorgehen übernehmen wir kostenfrei. Sollte sich herausstellen, dass auch Sie von der Möglichkeit eines Widerrufs profitieren können, stellen wir für Sie ebenfalls kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, besprechen wir die möglichen Alternativen und finden eine für Sie passende Lösung.
In vielen Fällen besteht noch die Möglichkeit, vor der Erklärung des Widerrufs eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die dann alle mit dem Rechtsstreit verbundenen Kosten tragen muss. Diese Option bieten nur wenige Versicherer an – gerne geben wir Ihnen einen Tipp.
Oftmals ja. Ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt aber von der jeweiligen Police ab. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Kostenschutz erteilen muss, prüfen wir kostenfrei ihre Versicherungsbedingungen und stellen ggf. die Deckungsanfrage.
In einigen Fällen kommt auch eine neu abgeschlossene Rechtsschutzversicherung noch für die Kosten auf. Hier empfehlen wir derzeit die Allianz Rechtsschutz. Bevor Sie die Versicherung abschließen, rufen Sie uns jedoch am besten zu einem kostenfreien Beratungsgespräch an, damit wir Ihnen alle Fragen zu den Themen Rechtsschutzversicherung und aktuelle Versicherungsbedingungen beantworten können.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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