Die als Widerrufsjoker in die jüngste Wirtschaftsgeschichte eingegangene Rückabwicklung von Kreditverträgen aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen hat die Banken hunderte Millionen, möglicherweise sogar Milliarden gekostet. Immobilienbesitzer im gesamten Bundesgebiet haben so aktiv von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch gemacht, dass der Gesetzgeber auf Druck der Bankenlobby diese gesetzlichen Rechte abschaffen musste. Altverträge (21.01.2002 – 10.06.2010) sollten nicht mehr widerrufbar sein.
Die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung darf freilich angezweifelt werden. Unsere Kanzlei hat bereits vor geraumer Zeit bei dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Leider weiß man, wie es um die Geschwindigkeit der Mühlen der Justiz bestellt ist.
Jedenfalls hatte der Bundestag hinsichtlich neuerer Verträge (ab dem 11.06.2010) keine Einschränkung für den Widerrufsjoker getroffen – ob bewusst oder unbewusst, lässt sich nicht feststellen – und so werden diese Kredite weiterhin widerrufen.
Möglicherweise hat der Gesetzgeber es aber doch nicht geschafft, dem Widerrufsjoker für Altverträge den Garaus zu machen. Wie so häufig, lohnt hier der genaue Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch.
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Gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt haben. Diese Anforderungen ergaben sich für Darlehensverträge aus der Zeit vor dem 10.06.2010 bereits aus dem Text der Widerrufsbelehrung. Verstößt die Bank gegen diese Pflichten, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das gilt für Altverträge (bis 10.06.2010) genauso wie es für Neuverträge (nach 10.06.2010) gilt.
Unter einer Vertragsurkunde ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes schriftliches Original des Vertrags zu verstehen.
Kaum ein Kreditnehmer wird in seinen Unterlagen eine sowohl von ihm als auch von der Bank unterschriebene Ausfertigung des Kreditvertrages, die eigentliche Vertragsurkunde, finden. Insbesondere bei Darlehen mit überregional tätigen Banken wie der DSL-Bank oder der ING-Diba, wo die gesamte Kommunikation über Internet erfolgt, war dies nicht der Fall. Hier erhält der Kreditnehmer zwei Blanko-Vertragsexemplare, in der Regel behält er dann nur eine für ihn bestimmte Ausfertigung ohne Unterschriften, das zweite Exemplar sendet er unterschrieben zurück an die Bank. Diese sendet ihm dann meist ein separates Annahmeschreiben.
Es bleibt also zunächst festzuhalten, dass es bei zahlreichen Kreditverträgen an einer Vertragsurkunde fehlt, wie der Bundesgerichtshof sie einfordert.
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Mehr InformationenDoch wie verhält es sich mit einem schriftlichen Darlehensantrag, dessen Verbleib beim Verbraucher ebenfalls genügen würde, um den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen? Auch daran dürfte es in einer Vielzahl der Konstellationen fehlen. Denn genau diesen unterschriebenen Darlehensantrag sendet der Verbraucher an die Bank zurück. Das bei ihm verbleibende Exemplar unterschreibt er in aller Regel nicht.
Die bei dem Kreditnehmer verbleibenden Dokumente können auch keine Abschrift sein, weil es ja noch weder eine Vertragserklärung noch erst recht einen Vertrag gibt.
Bei dieser Betrachtung hat die Bank ein ziemliches Problem. Unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen des Verbraucherschutzes, hängt die Widerrufsfrist bei einem Kreditvertrag nämlich nicht nur davon ab, dass der Verbraucher über seinen Inhalt informiert ist. Vielmehr muss ihm auch ein Dokument vorliegen, welches seine eigene in der Unterschrift manifestierte Vertragserklärung enthält. Dass letzteres der Fall war, muss die Bank im Zweifel darlegen und beweisen. Und das wird ihr in der Regel nicht gelingen.
Bislang lag der Fokus bei Kreditwiderrufen klar auf Fehlern in der Widerrufsbelehrung. Die Thematik der fehlenden Vertragsunterlagen wurde von den Gerichten noch nicht gewürdigt. Besonders positiv können daher die Zeichen gedeutet werden, die das Landgericht München I kürzlich bei einer Verhandlung über einen typischen Widerruf eines Genossenschaftsbankskredits an die Banken sandte: Da dem Verbraucher weder eine Vertragsurkunde, noch seine schriftliche Vertragserklärung, noch eine Abschrift dieser Unterlagen zur Verfügung gestellt wurde, könne er den Kredit unabhängig von den Fehlern der Widerrufsbelehrung widerrufen.
Auch wenn die Entscheidung des LG München I bislang ein Einzelfall ist, könnte sie äußerst weitreichende Folgen haben. Jedenfalls zeigt sie, dass der Widerrufsjoker nicht totzukriegen ist.
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Die Überprüfung der Widerrufsinformation und unsere Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich. Die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens hängen vom Streitwert ab. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Kosten trägt, kann sich entspannt zurücklehnen. Aber auch für diejenigen, für die eine Rechtsschutzversicherung nicht in Betracht kommt, finden wir gemeinsam eine passende Lösung.
Ja. Ob das Auto gekauft oder nur geleast wurde, spielt für den Widerruf keine Rolle. Die Rückabwicklung läuft wie beim Widerruf eines Autokaufes. Das Auto geht an die Skoda-Bank zurück. Diese muss dem Leasingnehmer alle Zahlungen zurückerstatten. Einbehalten darf sie nur die Finanzierungszinsen.
Grundsätzlich nicht. Das Gesetz schützt vor allem den geschäftlich unerfahrenen Verbraucher. Für Unternehmer besteht deshalb nicht die Möglichkeit, Verträge nach Abschluss noch einmal überdenken zu können. Eine Ausnahme gilt aber für die Existenzgründer. Nehmen diese für ihr Geschäft ein Darlehen bis zu 75.000 € auf, steht diesen das Widerrufsrecht zu.
Ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt von der jeweiligen Police ab. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Kostenschutz erteilen muss, prüfen wir kostenfrei ihre Versicherungsbedingungen und stellen ggf. die Deckungsanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung. In einigen Fällen kommt auch eine neu abgeschlossene Rechtsschutzversicherung noch für die Kosten auf. Hier empfehlen wir derzeit die Allianz Rechtsschutzversicherung. Bevor Sie eine Versicherung abschließen, rufen Sie uns jedoch unbedingt zu einem kostenfreien Beratungsgespräch an, damit wir uns die aktuell gültigen Versicherungsbedingungen genau anschauen können.
Da für die Banken einiges auf dem Spiel steht, werden sie den Interessen des Verbrauchers nicht ohne Weiteres nachgeben. Oftmals machen sie erst Zugeständnisse, wenn sich ein spezialisierter Rechtsanwalt einschaltet. Sobald dieser die Verhandlungen jedoch übernimmt, waren sowohl Banken als auch Versicherungen in der Vergangenheit bereit, auf die Belange des Verbrauchers einzugehen. So konnten für die Verbraucher erfreuliche Vergleiche geschlossen werden. Sollte die Bank nicht nachgeben, kann der Rechtsanwalt notfalls Klage vor Gericht einreichen.
Im Überblick:
Abzuziehen sind:
Jede Bank hat bei Vertragsabschluss die Pflicht, den Verbraucher ordnungsgemäß über das ihm zustehende Recht, den Vertrag im Nachhinein widerrufen zu können, aufzuklären. Grundsätzlich ist dieses Recht auf 14 Tage begrenzt. Es sei denn die Bank verwendete keine ordnungsgemäßen Widerrufsinformationen. Hat sie das nicht, steht dem Verbraucher der Widerrufsjoker zu.
Die für Verbraucher positive Rechtslage gilt für alle Verträge ab dem 10.06.2010. Für Darlehensnehmer, die ihren Vertrag ab dem 13.06.2014 abgeschlossen haben, gilt möglicherweise eine besonders kostengünstige Regelung. Unserer Meinung nach müssen der Skoda-Bank die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs nicht erstatten und sind das Auto somit jahrelang nahezu kostenfrei gefahren. Diese Frage einer etwaigen Nutzungsentschädigung ist noch nicht durch Rechtsprechung verfestigt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Gerichte unserer Rechtsauffassung anschließen.
Die Fehlerhaftigkeit der Belehrungen ist nicht auf die Skoda-Bank begrenzt. Auch weitere Herstellerbanken wie die VW-Bank oder die BMW-Bank und auch private Kreditinstitute verwendeten unvollständige oder fehlerhafte Belehrungen.
Hohe Ersparnismöglichkeiten bringen natürlich auch Kosten mit sich. Glücklich kann sich schätzen, wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Kosten trägt. Aber auch für Mandanten ohne Rechtsschutzversicherungen finden wir die passende Lösung. Sprechen Sie uns einfach an.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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