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Archiv für die Kategorie: Bankenrecht

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Zinswende in Europa? Leitzinserhöhung ausgeblieben

2. Februar 2017/0 Kommentare/in Bankenrecht /von Ilja Ruvinskij
  • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

Zinswende in Europa? Leitzinserhöhung ausgeblieben

Mit Spannung wurde die Entscheidung der Europäischen Zentralbank erwartet. Nachdem die Federal Reserve Bank (Fed) Mitte Dezember 2016 mit dem Ende ihres zweitägigen US-Notenbanktreffens die Erhöhung des Leitzinses um 0,25 Prozentpunkte bekanntgab, waren alle Blicke auf Mario Draghi, Präsident der Europäischen Zentralbank (EZB), gerichtet.

Dass die Zinsentwicklungen in den USA großen Einfluss auf die in Europa haben, liegt aufgrund der zunehmenden Globalisierung auf der Hand. Es wäre deshalb nur folgerichtig, wenn auch Europa langfristig Abstand von der Niedrigzinspolitik nehme und Anpassungen zu erwarten seien. Doch der Leitzins bleibt auch weiterhin bei null Prozent. Steht ein Ende der Niedrigzinspolitik an? Wird die lange angekündigte Zinswende trotzdem kommen? Womit müssen Anleger nun rechnen?


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Die Entwicklungen in den USA

Dass den USA eine Zinserhöhung bevorsteht, war abzusehen. An den US-Börsen wurde die Wahrscheinlichkeit für einen steigenden Zins im Dezember auf 100 % festgelegt. „Der Zinsschritt ist eingepreist.“, hieß es in der Sprache der Märkte und man sollte Recht behalten. Schon vor der Erhöhung hatte der Dollar von der Aussicht auf höhere Zinsen profitiert. Der US-Dollar gilt als die wichtigste Währung. Die niedrigen US-Zinsen haben Unternehmen aus aller Welt dazu ermutigt, sich in der US-Währung zu verschulden. Eine Erhöhung des Zinssatzes stärkt die amerikanische Währung und führt dazu, dass den Unternehmen der Schuldenabbau erschwert wird. Zeitgleich sorgt eine steigende Verzinsung für Probleme bei der Anschlussfinanzierung.

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich schätzt die ausstehenden Firmenverbindlichkeiten außerhalb der USA auf 10 Billionen Euro. Die Straffung der Geldpolitik ist vor dem Hintergrund der US-Präsidentschaftswahlen keine große Überraschung. Donald Trump kündigte ein schuldenfinanziertes Ausgabenprogramm an. Dem Risiko einer möglichen Inflationsratensteigerung soll eine Erhöhung der Zinsen entgegenwirken. Zwar kann dies für ausländische Unternehmen mit Schulden in Fremdwährung gravierende Folgen haben, dies spielt allerdings im Hinblick auf Trumps „America first“-Einstellung nur eine untergeordnete Rolle. Damit ist der Dollar-Schuldner der erste Leidtragende der Zinserhöhung in den USA. Die Fed geht für das kommende Jahr von zwei weiteren Zinserhöhungen aus.

Zinsentwicklung in Europa

Experten hatten vergangenes Jahr auch für den Euroraum mit einer Zinserhöhung durch die Europäische Zentralbank gerechnet. Diese blieb jedoch bisher aus. Trotz anziehender Inflation ließ sich der Währungshüter der Union nicht von seinem Niedrigzinskurs abbringen. Ende 2016 hatte die Zentralbank ihr Anleihenkaufprogramm um ein Jahr verlängert, selbst wenn ab April 20 Milliarden weniger investiert werden sollen. Die Zurückhaltung, die sich zeigte, wurde von einigen als Symbol für eine drohende Abkehr von der Niedrigzinspolitik interpretiert. Aktuell sieht es aber nicht danach aus. Selbst wenn Yves Mersch, Mitglied des EZB-Direktoriums, sich äußerte, dass eine langsame Abkehr von der lockeren Geldpolitik abzusehen sei, stellt Mario Draghi klar, dass dies aktuell nicht geplant sei.

Er betonte, die Reduktion der Anleihekäufe stelle nicht den Anfang eines schrittweisen Ausstiegs aus der jetzigen Politik (sog. Tapering) dar. Er zieht sogar in Erwägung, das Programm ein weiteres Mal zu verlängern. Deswegen wurden auch die Regeln geändert, sodass es künftig auch möglich ist, Anleihen zu kaufen, die unterhalb des EZB-Einlagezinses liegen. Langfristig müssen die Finanzmärkte sich wohl auf steigende Zinsen einstellen. Unter Händlern gilt der Wandel der Zinspolitik bereits als „The Big Rethink“. Wann das große Umdenken in Europa allerdings stattfindet, steht in den Sternen.

Inflation im Euroraum und in Deutschland steigt

Zwar wurde durch die Absenkung des Leitzinses eine Stabilisierung der Wirtschaft erreicht, allerdings ist zeitgleich ein Anziehen der Inflationsrate zu verzeichnen. Mit 1,1 % im Euroraum im Dezember 2016 befindet sie sich auf dem höchsten Stand seit 2,5 Jahren. Das ifo-Institut prognostiziert einen Anstieg auf 1,6% bis Jahresende. In Deutschland ist sogar eine Preissteigerungsrate von 1,7 % zu verzeichnen. Immer mehr Stimmen, die einen Wandel fordern, werden laut. Währenddessen ist EZB-Präsident Draghi bestrebt, die Niedrigzinspolitik so lange wie möglich fortzusetzen, um die hochverschuldeten Länder im Süden der Währungsunion zu unterstützen.

Anleger sind verunsichert

Trotz der ausgebliebenen Zinsanhebung nimmt die Sorglosigkeit der Akteure auf dem Finanzmarkt zunehmend ab. Investoren die wegen Niedrigzinsen hohe Risiken eingingen, sind beunruhigt, gerade weil sie nicht wissen, wann der Leitzins angehoben wird. Anleger investieren schon seit der Senkung des Leitzinses vermehrt in Sachwerte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zinsanhebung kommen wird, aber nicht so schnell wie befürchtet. Anleger sollten hierauf eingestellt sein.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-02-02 12:13:352019-09-09 10:22:16Zinswende in Europa? Leitzinserhöhung ausgeblieben

EuGH zu Informationspflichten für Kreditgeber

1. Februar 2017/0 Kommentare/in Bankenrecht /von Ilja Ruvinskij
  • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

EuGH: Informationspflichten für Kreditgeber

Bei der Aufnahme eines Kredits fühlen sich viele Verbraucher gegenüber der Bank benachteiligt. Schließlich verfügen deren Mitarbeiter über einen breiten Erfahrungsschatz und haben dementsprechend einen Wissensvorsprung. Deswegen bleibt Verbrauchern oft nichts Anderes übrig, als den Kreditinstituten zu vertrauen und auf eine umfassende Aufklärung, sowie eine optimale Beratung zu hoffen. Leider ist das in vielen Fällen Wunschdenken. Nicht immer werden Verbraucher mit den Informationen versorgt, die sie benötigen, um ihre Rechte und Pflichten einschätzen zu können. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im November 2016 eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Informationspflichten der Kreditinstitute getroffen.


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  • Gerichtshof befasst sich mit Informationspflichten
  • Informationspflichten im deutschen Recht
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Zusätzliche Unterzeichnung der AGB? – Rechtsstreit in der Slowakei

Der Sachverhalt, der zu der unionsrechtlichen Entscheidung führte, ereignete sich in der Slowakei. Eine Frau hatte hier 2011 ein Darlehen in Höhe von 700 € aufgenommen. Der von ihr unterzeichnete Vertrag enthielt in vielen Punkten nur ungenaue Angaben und sah außerdem vor, dass auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil werden. Diese wurden von der Kundin aber nicht zusätzlich unterzeichnet. Sie unterschrieb lediglich, die AGB gelesen und verstanden zu haben. Als sie zwei Monate später die Rückzahlung einstellte, wurde sie von der Bank auf Zahlung, zuzüglich Verzugszinsen und einer Vertragsstrafe verklagt. Das slowakische Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst war, ersuchte Hilfe beim Gerichtshof der Europäischen Union. Die Richter waren unsicher, ob eine Vorschrift des slowakischen Rechts mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vereinbar ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf Zinsen und Kosten verwirkt, wenn bestimmte Informationen nicht in den Vertrag mit aufgenommen werden. Außerdem wollte das Gericht wissen, ob neben der Unterzeichnung der Vertragsurkunde auch eine Unterzeichnung der AGB notwendig ist.

Gerichtshof der Europäischen Union befasst sich mit Informationspflichten

Gerichte aus Mitgliedsländern der Europäischen Union können den Gerichtshof anrufen, wenn sie sich über die Auslegung des Europäischen Rechts unsicher sind. Dieser erteilt ihnen dann Auskunft, welche sie bei der Beurteilung von Rechtsfragen einbeziehen können. Der Gerichtshof stellte im vorliegenden Fall fest, dass Kreditverträge nicht in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Wird aber auf ein anderes Dokument verwiesen, das Bestandteil des Vertrages ist, muss dieses dem Verbraucher auch ausgehändigt werden. Nur so kann dieser sich über seine Rechte und Pflichten auch im Nachhinein informieren. Außerdem führt das Gericht aus, stehe die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge einer innerstaatlichen Regelung, die eine separate Unterzeichnung vorsieht, nicht entgegen.

EU-Mitgliedsstaaten dürfen Verstöße hart sanktionieren

Von besonderer Bedeutung ist die abschließende Feststellung des Gerichtshofs, welche besagt, dass Mitgliedsstaaten die Kreditinstitute mit einer Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sanktionieren dürfen. Möglich ist eine derartige Strafe, wenn zwingende Elemente nicht in den Vertrag aufgenommen wurden. Zu diesen zwingenden Angaben zählen der effektive Jahreszins, die Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen, die Notargebühren, aber auch die verlangten Sicherheiten und Versicherungen. Wenn die Nichtaufnahme in den Vertrag dazu führt, dass es dem Kreditnehmer unmöglich ist, den Umfang seiner vertraglichen Rechte und Pflichten einzuschätzen, dürfen die dargestellten Sanktionen angewendet werden.

Informationspflichten im deutschen Recht

Die Informationspflichten für Verbraucherdarlehen sind im deutschen Recht in Art. 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wird gegen diese verstoßen, hat das nach § 494 BGB zur Folge, dass der Vertrag nichtig ist oder der Zinssatz gemindert wird.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-02-01 16:27:422019-09-09 10:37:24EuGH zu Informationspflichten für Kreditgeber

Widerruf Vorausdarlehen Bausparkasse Sch. Hall.

31. Januar 2017/1 Kommentar/in Bankenrecht /von Frage Steller
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-01-31 22:21:302017-02-01 15:06:22Widerruf Vorausdarlehen Bausparkasse Sch. Hall.

Widerruf Vorausdarlehen Bausparkasse Sch. Hall.

31. Januar 2017/0 Kommentare/in Bankenrecht /von Frage Steller

Vertrag zeitpunkt 01.12.2009 Frist gerecht Widerrufen Belehrung entspricht den Muster. Sch. Hall hat vertrag am 10.11.2009 Unterschrieben. Dann zum Raiffeisenbank weiter geleitet meine kunden Berater am Bank hat erhebliche fehler gemacht.Etwa Mitte Nov. 15 seiten Vertrag er hat mir 6. Seite mit Kondition zur Meine Kenntnis mir gezeigt danach Seite 15 Ohne Datum
Unterschreiben lassen Seite 14 Mit Belehrung nicht in meine kenntnis gelangt Zeugen sind vorhanden. Danach sagte er er wird den vertrag sofort weiter leiten dabei hätte ich es behalten müssen. Verträge sind dann im Hauptflillale Raiffeis.bank anderre Ort mit datum 01.12.2009 versehen, und Sicherungs vereinbahrung zwischen Sch.Hall und bank unterschrieben Extra Vertrag danach sind die Verträge zum Sch.Hall versendet. Am 23.12.2009 hat Sch. hall Kapital ausbezahlt und mein vertrag wieder nach Raiffeisenbank meine KD. Berater hat mich angerufen dass ich vorbei kommen soll. dabei hat er Notizen in mein Vertrag geschrieben für sich mit rücksprache mit Sch.hall – Fehlt Zahlungsauftrag und Einzugserm. zweite Notiz ERG. dass wir bereits KP. gezahlt haben ein weiterer Notiz informiert er kommt mir schreiben vorbei. Vertrag hab ich erst ende Dez. erhalten. Einzugserm. war im Seite 12. er hat es vergessen auszufüllen und unterschreiben lassen.
Meine Belehrung ist mit zwei Wochen Frist versehen.
Gestaltungshinweise
Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt , lautet der Klammerzusatz einem Monat
Sch. Hall meint Belehrung würde es genügen, und muß nicht eine Monat sein.
Meine Belehrung wurde mir nach Vertragschluss mitgeteit. oder bin ich da nicht im recht?

Mit freundlichen Grüßen
Sahin Ismail

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-01-31 22:21:302017-01-31 22:21:30Widerruf Vorausdarlehen Bausparkasse Sch. Hall.

Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig.

24. Januar 2017/0 Kommentare/in Bankenrecht, Darlehensgebühren zurückverlangen /von Dr. V. Ghendler

In meinem ersten Video zu diesem Thema habe ich Sie über falsche Zinsanpassungen und die daraus entstehenden Rückzahlungsansprüche aufgeklärt. Doch Rückzahlungsansprüche entstehen nicht nur, wenn eine Zinsanpassung fehlerhaft war. Zurückverlangen können Sie außerdem die sogenannten Kreditbearbeitungsgebühren.

Kreditbearbeitungsgebühren sind eine Konstruktion der Kreditinstitute, um etwas abzurechnen, was sie eigentlich ohnehin leisten müssen. Diese Gebühren wurden oft einfach berechnet, ohne dass es hierfür einen Grund gab. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Bearbeitung des Kreditantrags zur Sphäre der Bank zählt und damit keine zusätzlichen Kosten entstehen können.

Man kann also geleistete Kreditbearbeitungsgebühren verzinst zurückverlangen – das ist etwa 1 % des Nominal-Darlehensbetrags. Was bisher nur für Verbraucher galt, wurde nun auch gerichtlich für Unternehmer festgestellt. Wenn Ihnen als Unternehmer Kreditbearbeitungsgebühren berechnet wurden, sind sie hierdurch unangemessen benachteiligt worden und haben einen Rückzahlungsanspruch. Je nach Höhe Ihres Darlehensbetrages sind Rückzahlungsansprüche in einer fünfstelligen Höhe möglich. Außerdem können Sie Zinsen, den sogenannten Nutzungsersatz verlangen.

Was müssen Sie beachten?

Wie bei vielen anderen Sachen gilt auch hier: Warten Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in welchem sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt haben.

Hier gilt es auf anwaltliche Expertise zu vertrauen und keine Verjährung Ihrer Rückzahlungsansprüche zu riskieren. Unsere Sozietät bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung und jahrelange Erfahrung in der Verhandlung mit Banken an.

Sollte es sich bei Ihrem Kredit um einen Kontokorrentkredit oder einen Kredit mit variabler Verzinsung handeln, empfehle ich Ihnen, sich mein erstes Video zu diesem Thema anzusehen. Unter Umständen sind Ihre Ansprüche weitaus höher.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-24 19:54:162017-01-24 19:56:38Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig.

Variabler Zinssatz – Teure Kredite für Arztpraxen und Apotheken

24. Januar 2017/0 Kommentare/in Bankenrecht, Variabler Zins /von Dr. V. Ghendler

Haben Sie ein Darlehen mit variablem Zinssatz aufgenommen? Gerade Ärzte oder Apotheker, aber auch andere Unternehmer wählen ein solches Darlehen, um Betriebsmittel langfristig zu finanzieren.

Ein variabler Zinssatz bietet viele Vorteile, birgt aber auch das Risiko, dass Sie womöglich über Jahre hinweg zu hohe Zinsen gezahlt haben. Diese können Sie nun zurückverlangen. Unsere Kanzlei bietet Ihnen jahrelange Erfahrung aus Hunderten gewonnenen Prozessen gegen Kreditinstitute und kann Sie auf Ihrem Weg kompetent unterstützen.

Das Darlehen mit variablem Zinssatz:

Aber von vorne: Ein Darlehen mit variablem Zinssatz zeichnet sich dadurch aus, dass der Zinssatz an einem Referenzzins orientiert ist. Steigt dieser, wird das Darlehen teurer, sinkt er, sinken auch die Kosten für das Darlehen. Die Praxis der Banken sieht leider aber oft anders aus als die Theorie. Zinsanpassungen nach oben wurden pflichtbewusst vorgenommen. Zinsanpassungen nach unten aber unterblieben oft völlig. Das Ergebnis ist das Gleiche: Sie zahlen zu hohe Zinsen.

Der Bundesgerichtshof hat folgenden Leitsatz formuliert:

Ein teurer Kredit darf teuer bleiben, ein billiger Kredit muss billig bleiben. Ob die Bank nun intransparente Klauseln nutzt, um die Zinsen falsch anzupassen oder eine Anpassung nach unten schlichtweg vergisst – Sie haben Rückzahlungsansprüche. Weil ein solches Vorgehen der Banken oft mehrere Jahre unbemerkt bleibt, entstehen Ihnen womöglich Rückzahlungsansprüche im sechsstelligen Bereich. Dies ist zum einen von der Höhe des Kredits und zum anderen von der bisherigen Vertragslaufzeit abhängig. Sie können die zuviel geleisteten Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien und eine Verzinsung – den sogenannten Nutzungsersatz – verlangen.

Was müssen Sie beachten?

Ich rate Ihnen, nicht lange zu zögern und schnell Maßnahmen zu ergreifen, um eine mögliche Falschberechnung festzustellen. Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten kostenfrei von uns überprüfen und sich unverbindlich über Chancen und Risiken beraten.

Hier finden Sie viele weitere Informationen zum Thema “Variabler Zins”

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-24 18:42:492017-01-24 18:49:27Variabler Zinssatz - Teure Kredite für Arztpraxen und Apotheken

Ermittlung Rückabwicklunssumme Widerruf

23. Januar 2017/0 Kommentare/in Bankenrecht /von Frage Steller

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Berechnung des Rückabwicklungssaldos. Leider konnte ich auf Ihrer Internetseite das Rückabwicklungssaldo nicht eindeutig berechnen, da bei meinem Fall der Kredit anders verlaufen ist. Ich habe bereits meinen Kredit gegenüber der Bank im Mai 2015 wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2002 widerrufen und den Kredit Juli 2015 durch Verkauf des Objektes an meinen Sohn abgelöst. Die Bank hat zur Ablösung des Kredites von mir eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt die ich unter Vorbehalt bezahlt habe. Zu der Vorfälligkeitsentschädigung habe ich auf Grundlage der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Klage beim LG Düsseldorf eingereicht die im November 2016 zu meinem Gunsten entschieden wurde und ich die Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurück bekommen habe. Nun möchte gegenüber der Bank meinen Anspruch aus der Rückabwicklung in Rechnung stellen. Daher möchte ich von Ihnen wissen, ob Sie diesen auf der Grundlage der Kreditunterlagen (zwischenzeitliche Vereinbarung eines Forwardarlehen in 2010, Sondertilgungen in 2009 und 2015 etc.) berechnen können. Ich würde hierzu Ihnen die Kopien der Kreditunterlagen zur Verfügung stellen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie auf Grundlage des o. a. Verlaufes des Kredites das Rückabwicklungssaldo berechnen können und was mich das Kosten würde. Für Rückfragen stehe ich gerne unter Tel: 0177 2916949 bzw. per E-Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Enver Duran

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-01-23 13:37:332017-01-23 13:37:33Ermittlung Rückabwicklunssumme Widerruf

Ermittlung Rückabwicklunssumme Widerruf

23. Januar 2017/1 Kommentar/in Bankenrecht /von Frage Steller

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Berechnung des Rückabwicklungssaldos. Leider konnte ich auf Ihrer Internetseite das Rückabwicklungssaldo nicht eindeutig berechnen, da bei meinem Fall der Kredit anders verlaufen ist. Ich habe bereits meinen Kredit gegenüber der Bank im Mai 2015 wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2002 widerrufen und den Kredit Juli 2015 durch Verkauf des Objektes an meinen Sohn abgelöst. Die Bank hat zur Ablösung des Kredites von mir eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt die ich unter Vorbehalt bezahlt habe. Zu der Vorfälligkeitsentschädigung habe ich auf Grundlage der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Klage beim LG Düsseldorf eingereicht die im November 2016 zu meinem Gunsten entschieden wurde und ich die Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurück bekommen habe. Nun möchte gegenüber der Bank meinen Anspruch aus der Rückabwicklung in Rechnung stellen. Daher möchte ich von Ihnen wissen, ob Sie diesen auf der Grundlage der Kreditunterlagen (zwischenzeitliche Vereinbarung eines Forwardarlehen in 2010, Sondertilgungen in 2009 und 2015 etc.) berechnen können. Ich würde hierzu Ihnen die Kopien der Kreditunterlagen zur Verfügung stellen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie auf Grundlage des o. a. Verlaufes des Kredites das Rückabwicklungssaldo berechnen können und was mich das Kosten würde. Für Rückfragen stehe ich gerne unter Tel: 0177 2916949 bzw. per E-Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Enver Duran

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KfW-Darlehen widerrufbar

12. Januar 2017/4 Kommentare/in Bankenrecht /von Ilja Ruvinskij
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Widerruf von KfW-Darlehen

Das Eigenheim. Für viele ist es heutzutage nicht nur eine gute Altersvorsorge, sondern meistens die Erfüllung eines lang gehegten Traums. Doch das Betongold ist teuer. Zum Glück gibt es vielfältige Möglichkeiten zur Finanzierung einer Immobilie. Neben dem Abschluss eines Kredits bei einer Privatbank ist auch die Aufnahme eines KfW-Darlehens möglich. Dabei handelt es sich um ein staatliches Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Private Immobilienkredite unterfallen dem Verbraucherkreditrecht.


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Hohe Rückzahlungsansprüche für Verbraucher

Dies umfasst Vorschriften, die Verbraucher schützen und ihre Position stärken sollen und sieht zum Beispiel ein Widerrufsrecht vor. Wird der Verbraucher über dieses Recht nicht (ordnungsgemäß) belehrt, kann er auch Jahre nach Rückzahlung oder Kündigung das Darlehen widerrufen. Die unter dem Stichwort „Widerrufsjoker“ bekannte Option stellt für Darlehensnehmer eine lukrative Möglichkeit dar, durch die er bis zu 20 % der ursprünglichen Kreditsumme sparen kann.

Gesetzesänderung im Jahr 2010 schwächt Stellung der Verbraucher

Mit der Änderung von § 491 Abs. 2 Nr 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum 10.06.2010 hatte sich die Position des Verbrauchers zunächst verschlechtert. Während zuvor auch die meisten Förderdarlehen dem Schutz des Verbraucherkreditrechts unterfielen, zielte die Änderung darauf ab, dass Förderdarlehen zukünftig von dessen Geltungsbereich auszuschließen dazugehören – ergo: dem Verbraucher wurde das Widerrufsrecht entzogen. Zur Begründung führte der Gesetzgeber aus, dass Förderkredite keine gewerbliche Tätigkeit seien, weswegen sie den Schutz des Verbraucherkreditrechts gar nicht erfordern. Außerdem argumentierte er, dass der hohe behördliche Beratungsaufwand für einen hinreichenden Verbraucherschutz sorge. Letztlich stehe der Staat selbst hinter der Kreditvergabe. Eine vertiefte Darstellung der unterschiedlichen Gesetzesfassungen finden Sie hier.

Privilegierung der Förderungsbanken um jeden Preis

Werfen wir einen Blick auf den Zweck des Verbraucherkreditrechts. Es soll den Verbraucher vor den typischen Gefahren schützen, die mit einer Kreditaufnahme einhergehen. Dass dieser mit seiner plötzlichen Kaufkraft nicht umgehen kann und künftige Zahlungspflichten unterschätzt, ist kein neues Phänomen. Der weitergehende Schutz vor hohen Insolvenzrisiken soll aber überflüssig sein, weil eine Behörde den Kunden aufwändiger aufkläre? Mitnichten. Dieser könnte sogar leichtsinniger ein Darlehen aufnehmen, wenn es durch eine öffentlich-rechtliche Stelle wie der KfW vergeben wird. Schließlich ist das Vertrauen in die behördliche Prüfung und Seriosität größer als in die eines kommerziellen Kreditinstitutes. Nur die lückenlose Aufklärung über das Widerrufsrecht kann den Verbraucher angemessen vor den Risiken einer Darlehensaufnahme schützen. Es gibt somit keinen sachlichen Grund, Förderdarlehen zu privilegieren, indem Verbrauchern wichtige Rechte entzogen werden.


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Einheitliche Behandlung von Kombination aus privatem und – Förderungsdarlehen?

In der Praxis ist eine Kombination von KfW-Darlehen und privaten Verbraucherdarlehen die Regel. Die gesetzliche Änderung könnte hier zu einem paradoxen Ergebnis führen. Typischerweise wird der KfW-Förderkredit nämlich in Form eines sogenannten Durchleitdarlehen vergeben. Das heißt, die Bank gibt die öffentliche Förderung an den Kreditnehmer weiter und tritt als dessen Vertragspartner in Erscheinung. Würde der Darlehensnehmer gegenüber der Bank nun den Widerruf erklären, wäre er an den privaten Kredit nicht länger gebunden. Der Teil, den die Bank ihm als Durchleitdarlehen vergeben hat (der Förderkredit), wäre aber nicht widerrufbar. Der Kunde wäre damit an diesen Teil gebunden. Hier ist ein einheitlicher Schutz des Verbrauchers notwendig.

Landgericht Lüneburg stärkt Position der Kreditnehmer

Modellhaus und Schlüssel

Neben dem Abschluss eines Kredits bei einer Privatbank ist auch die Aufnahme eines KfW-Darlehens möglich.

Mit der Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 07.10.2016 hat sich die Situation des Verbrauchers gebessert. Schon zuvor waren einige Stimmen laut geworden, die behaupteten, KfW-Förderkredite unterfielen nicht der Regelung des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB und seien deswegen, ebenso wie normale Bankkredite, weiterhin widerrufbar. Dieser Auffassung stimmte das Landgericht nun zu. Im fraglichen Fall gab es keine Widerrufsbelehrung. Die Bank war der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht ohnehin nicht bestehe. Deswegen fand sie eine Widerrufbelehrung entbehrlich. Das Gericht aber war der Auffassung, dass weder das Kriterium des begrenzten Personenkreises, noch das der günstigeren Bedingungen vorlag. Es nahm deswegen eine Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts an und billigte der Klägerin ein Widerrufsrecht wegen der unterlassenden aber notwendigen Belehrung zu.

Was heißt das für den Verbraucher?

Verbraucher können ihre KfW-Kredite aus den Jahren 2010 bis 2014 nach wie vor widerrufen und so eine hohe Rückzahlung von ihrem Kreditinstitut erhalten. Selbst wenn bisher alle Ansprüche unter Hinweis auf das KfW-Darlehen und § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB abgelehnt wurden, stehen die Chancen nach dem Urteil des LGs Lüneburg gut. Unsere Sozietät hat bereits mehr als 3000 Verträge geprüft und hunderte Widerrufsverfahren betreut. Wir beraten Sie kostenfrei zu Chancen und Risiken eines Widerrufs in einer persönlichen Erstberatung. Ihre Rückforderungssumme können Sie bei Interesse vorher unkompliziert hier mit unserem Onlinerechner berechnen.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-01-12 14:11:082019-09-09 10:45:09KfW-Darlehen widerrufbar

Mein Anspruch ist bereits verjährt- gibt es dennoch Möglichkeiten?

4. Januar 2017/0 Kommentare/in Variabler Zins /von Ilja Ruvinskij

Doch selbst wenn der Anspruch verjährt sein sollte, was bei länger zurückliegenden Falschberechnungen meistens der Fall ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, die erlittenen finanziellen Nachteile auszugleichen. Hier kommt Betroffenen die Rechtsfigur der Aufrechnung zur Hilfe. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass eine verjährte Forderung zwar nicht aktiv verlangt, jedoch mit einer noch bestehenden, nicht verjährten Gegenforderung verrechnet werden kann. Relevant wird diese Möglichkeit in erster Linie für noch laufende Kredite. Hier kann der Kunde durch Aufrechnung mit seinen Ansprüchen wegen Falschberechnung gegen die noch offene Darlehensvaluta seine Verbindlichkeiten reduzieren.

Bei bereits abgelösten Verträgen besteht diese Möglichkeit nicht.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Ilja Ruvinskij https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Ilja Ruvinskij2017-01-04 19:00:162017-01-04 19:00:16Mein Anspruch ist bereits verjährt- gibt es dennoch Möglichkeiten?
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