Kreditnehmer im gesamten Bundesgebiet können sich freuen. Denn der BGH hat am 12.07.2016 in gleich zwei Urteilen (XI ZR 564/15, XI ZR 501/15 endlich die Gelegenheit erhalten, Stellung zu den zentralen Fragen des Widerrufsrechts zu beziehen. Die Entscheidungen sind, wie erwartet, insgesamt verbraucherfreundlich ausgefallen. Einzig bei der Frage der Nutzungsentschädigung müssen sich die Darlehensnehmer mit einer Verzinsung ihrer Zahlungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begnügen. Damit stehen zwar immer noch Ersparnisse in fünfstelliger Höhe im Raum, allerdings ist nun die bisher diskutierte günstigere Berechnungsmethode (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) endgültig vom Tisch.
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Der BGH entschied nun verbindlich, dass die von dem Sparkassenverband verwendeten Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ fehlerhaft sind. Die Belehrung lässt sich leicht an der Fußnote 2) erkennen, die hinter der Fristangabe „zwei Wochen“ angebracht ist und in der es heißt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Verbraucher, in deren Darlehensvertrag sich diese Widerrufsbelehrung befindet, haben hervorragende Chancen auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Ferner hat der BGH eine weitere wichtige und heiß diskutierte Frage des Widerrufsrechts geklärt. Das Widerrufsrecht kann unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeübt werden. Bisher haben sich einige Gerichte der Argumentation der Banken angeschlossen, wonach ein Widerruf nicht mehr erklärt werden kann, weil der Vertragsschluss schon viele Jahre zurückliegt.
Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt. Das Widerrufsrecht verwirkt nicht, nur weil der Vertrag vor langer Zeit abgeschlossen wurde.
Zu guter Letzt wischte der BGH den letzten Einwand der Banken vom Tisch – den Rechtsmissbrauch. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts handelt ein Verbraucher nicht rechtsmissbräuchlich, weil er den Widerruf aus wirtschaftlichen Motiven, nämlich aufgrund der gesunkenen Zinsen ausübt. Wie der BGH bereits im März 2016 in einem Fall aus dem Kaufrecht entschied, spielen die Motive des Verbrauchers für einen Widerruf keine Rolle.
Dass der Kreditnehmer nach einem Widerruf einen Anspruch auf Verzinsung der geleisteten Raten hat, steht seit der Entscheidung des BGH aus dem Januar 2016 fest. Umstritten blieb bisher, in welcher Höhe dieser Zinsanspruch gegeben ist. Zur Diskussion standen zwei Berechnungsmethoden: eine Verzinsung zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB oder zu 2,5 Prozentpunkten.
Der BGH hat sich nun der Vorinstanz (OLG Nürnberg) angeschlossen und eine Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten angenommen. Damit fällt die Ersparnis zwar etwas geringer aus, positiv ist jedoch unterm Strich die nun herrschende Rechtssicherheit. Unser Ersparnisrechner verrät Ihnen, wie viel Nutzungsentschädigung Sie beanspruchen können.
Das Urteil des BGH ist insgesamt zu begrüßen. Nun dürften zahlreiche Widerrufsfälle schnell und ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
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Grüß Gott, sehr geehrte Anwälte,
heute habe ich die erste Antwort von der Bank auf meinen Widerruf erhalten. Sie Bank bittet um Fristverlängerung , um meinen Widerruf juristisch zu überprüfen.
Muss ich in diesem Fall eine Antwort der Bank erteilen, sprich die Fristverlängerung bestätigen oder genaue Frist setzten?
Danke für Ihre Anwort
Gruß
Die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung hat sich in den letzten Jahren für viele unserer Mandanten als ein zuverlässiger Partner erwiesen und die Durchsetzung des Widerrufsjokers finanziert. Offenbar ist jedoch die Anzahl der Fälle so gestiegen, dass die Düsseldorfer Versicherung nach einem neuen Weg sucht, um sich aus der Pflicht zu ziehen. Unserer Kanzlei liegen inzwischen vier Deckungsablehnungen vor, sie alle fußen auf dem gleichen Argument: Vorvertraglichkeit. Wurde das Darlehen vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung aufgenommen, verweigert die ÖRAG neuerdings die Kostenübernahme.
Die Versicherung stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen „besonders streitträchtig“ seien und Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Widerrufs „geradezu provozieren.“
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Diese Auffassung der ÖRAG ist rechtlich nicht haltbar und steht in eklatantem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem wegweisenden Urteil vom 24. April 2013 (IV ZR 23/12) entschied das oberste deutsche Zivilgericht, dass der maßgebliche Verstoß in der Weigerung liegt, das Widerspruchsrecht anzuerkennen und gerade nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.
Die Rechtsprechung wurde bereits von mehreren Gerichten bestätigt, zuletzt vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.02.2016 – 9 U 159/15. Der Senat führt aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. September 2005 IV ZR 106/04; Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 IV ZR 37/07; Urteil vom 24.4.2013 IV ZR 23/12) ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.
Das ist im Streitfall die Weigerung der T, den vom Kläger mit Email vom 20.08.2014 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages anzuerkennen.“
Versicherungsnehmer sollten die Weigerung nicht auf sich sitzen lassen und die Ansprüche auf Deckung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Das ist auch die Empfehlung der Stiftung Warentest (Beitrag vom 30.06.2016) In Anbetracht der klaren Vorgaben der Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens sehr gut.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie kostenfrei zu Ihren Möglichkeiten.
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Mehr InformationenNormalerweise ist es uns nicht erlaubt, konkret über unsere außergerichtlichen Erfolge gegen Banken zu berichten. Denn so gut wie jede Einigung, die wir für unsere Mandanten erzielen, ist an eine Verschwiegenheitsvereinbarung gebunden. Das Kreditinstitut möchte aus nachvollziehbaren Gründen nicht, dass seine Geschäftspraktiken öffentlich werden, und wir sind im Interesse unserer Mandanten gehalten, entsprechenden Forderungen nachzukommen. Anderenfalls wäre die gütliche Einigung in Gefahr.
Umso erfreulicher ist es, wenn eine Bank einem Vergleich zustimmt, ohne an eine Verschwiegenheitsklausel zu denken. Genau dies ist in einem unserer aktuellen Fälle passiert. Über diesen Erfolg wollen wir berichten, weil er tausenden Kreditnehmern, die nach bankseitiger Kündigung eines Kredits eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten mussten, Hoffnung auf eine Rückforderung macht.
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Im Jahre 1995 nahm unser Mandant bei der Volksbank Uelzen-Salzwedel einen Immobilienkredit über umgerechnet ca. 200.000 EUR auf. Nachdem er 2012 die Raten nicht mehr bedienen konnte, kündigte die Bank das Darlehen. Anschließend konnte sich unser Mandant mit der Volksbank auf eine Ratenzahlung einigen. Allerdings verlangte die Volksbank Uelzen-Salzwedel zu der noch offenen Summe auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 23.500 EUR. Zusätzlich wurden unserem Mandanten für den Zeitraum der Rückzahlung Verzugszinsen in Höhe von ca. 12.000,00 EUR berechnet.
Unser Mandant widersprach zunächst und wies die Volksbank Uelzen-Salzwedel darauf hin, dass es nicht sein könne, dass sie nach der Kündigung des Kredits von ihm auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlange. Denn damit schlage sie Kapital aus seiner Notsituation. Außerdem seien die geforderten Verzugszinsen zu hoch. Tatsächlich hätte die Bank lediglich einen Anspruch auf doppelt so niedrige Zinsen. Die Volksbank Uelzen-Salzwedel wies die Einwände unseres Mandanten ohne nähere Begründung zurück. Da sie überdies mit Zwangsvollstreckung drohte, blieb unserem Mandanten keine andere Wahl, er musste auf die die Forderungen der Bank eingehen. In den Folgejahren verkaufte er seine Immobilie und zahlte seine Schulden zurück samt der Vorfälligkeitsentschädigung.
Ende 2015 beauftrage er unsere Kanzlei. Nachdem einigem Hin und Her kam im April 2016 kurz vor der Einreichung der Klage bei dem Landgericht Lüneburg das Einlenken.
Die Volksbank Uelzen-Salzwedel erklärte sich bereit, unserem Mandanten die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerstatten. Im Gegenzug verzichtete er auf die Rückforderung der zu viel vereinnahmten.
Zwar hätte vor Gericht höchstwahrscheinlich die gesamte überzahlte Summe erstritten werden können, allerdings lag unserem Mandanten an einer schnellen Lösung. Eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung wollte er vermeiden.
Inzwischen hat die Volksbank Uelzen-Salzwedel unserem Mandanten die Vorfälligkeitsentschädigung in voller Höhe zurückgezahlt.
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Die Volksbank Uelzen-Salzwedel verlangte zu der offenen Summe ebenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Dieses schnelle und erfreuliche Ergebnis verdankt unser Mandant einem verbraucherfreundlichen Urteil des BGH vom 19. Januar 2016 (XI ZR 103/15). Wir haben darüber berichtet:
Mit der Entscheidung kippte der BGH eine Praxis der Kreditinstitute, die den Verbraucherschützern schon seit Jahren ein Dorn im Auge war. Nach mehreren Anläufen hatte der BGH das Vorgehen endlich für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts dürfe ein Kreditinstitut nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. So habe es der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Ansprüche der Bank seien in einem solchen Fall auf einen Verzugszins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt. In der Vergangenheit gingen die Kreditinstitute in die Vollen und forderten nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung sondern auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Dieser Fall macht deutlich: Verbraucher, die nach bankseitiger Kündigung wegen Zahlungsverzug eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten mussten, haben gute Chancen, diese zurückzuerhalten. Ob die Kreditinstitute nach dem klärenden Urteil des BGH ihre Praxis ändern werden, bleibt abzuwarten. Im Moment sieht es manchmal so aus, als sei die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht überall angekommen. So versucht jedenfalls die BHW Bausparkasse in einem anderen von unserer Kanzlei geführten Verfahren im Rahmen einer Zwangsversteigerung auch noch die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 40.000,00 EUR für sich zu beanspruchen. Da aber die Bausparkasse selbst den Kredit Darlehen wegen Zahlungsverzug gekündigt hatte, wird sie mit ihren Forderungen keinen Erfolg haben.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg am 06.06.2016 äußerte die 6. Kammer die Auffassung, dass eine Widerrufsbelehrung der ING DiBa, die in den Jahren 2008 – 2010 von der Bank flächendeckend verwendet wurde, fehlerhaft sein dürfte.
Die Widerrufsbelehrung ist an der folgenden Formulierung zu erkennen:
„(…) Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG.“
Da der Darlehensnehmer nicht wissen könne, wann die von ihm unterschriebenen Unterlagen bei der Bank eingehen, sei eine solche Angabe zum Fristbeginn unzureichend.
Das Verfahren zeichnete sich durch zwei weitere Besonderheiten aus.
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Zum einen nahm das Landgericht Nürnberg seine örtliche Zuständigkeit an, obwohl sich der Sitz der ING DiBa in Frankfurt befindet. Weil bei noch laufenden Verträgen die streitige Verpflichtung (Entrichtung der Zins- und Tilgungsleistungen) am Wohnort des Darlehensnehmers zu erfüllen ist, sei dort auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) begründet. Bedauerlicherweise vertritt eine Vielzahl anderer Gerichte die Auffassung, der Gerichtsstand befinde sich ausschließlich am Sitz der Bank.
Bedenken meldete das Gericht allerdings hinsichtlich der Frage, ob eine bestellte Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung der Kreditsumme gelöscht werden müsse. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer müsse der Kreditnehmer zunächst die Darlehensvaluta an die Bank zurückführen, erst dann habe er einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld.
Auch diese Auffassung ist nicht unumstritten. So gehen z.B. das KG Berlin, das LG Heilbronn oder das LG Köln davon aus, dass der Kredit nur Zug-um-Zug gegen Löschung der Grundschuld zurückzuzahlen sei.
Aussichten
Das endgültige Urteil steht noch aus. Es bleibt zu hoffen, dass das LG Nürnberg an seiner Auffassung festhält. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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Mehr InformationenHallo,
unser Grundstückskauf fällt auch unter die “Immobilienkredite” welche geprüft werden sollten.
Wie gehe ich nun am Besten vor, damit alles rechtzeitig über die Bühne geht?
Vielen Dank.
Hallo,
wir haben in dem besagten Zeitraum ein Baugrundstück gekauft. Gehört ein solcher Vertag auch unter “Imobilienkredite” und wäre eine Prüfung sinnvoll?
Wir haben mehrere Sondertilgungen geleistet und noch ca. 12000€ Schulden hierauf. Diesn möchten wir nun gerne abwickeln, jedoch sperrt sich hier unsere Bank (wäre ja auch nur möglich auf Kulanz?). Wenn wir einen anderen Kredit bei dieser Bank aufnehmen, müssten wir 520€ Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Wenn wir Grundsätzlich bereit sind die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, können wir das dann tun oder ist das auch abhängig davon, ob die Bank uns “gut gesonnen” ist?
Vielen Dank!
Ich habe einen Immobilienfinanzierung von der BW Bank (Laufzeit 2007 bis 2013) 2013 in eine Immobilienfinanzierung der Badischen Beamtenbank umgeschuldet. Kann ich die Vorfälligkeitsentschädigung (13000€) zurückerhalten? Und kann ich den Vertrag bei der Badischen Beamtenbank kündigen?
Mit freundlichen Grüßen
Thure Resch
Grüß Gott!
Wir haben 2008 eine Finanzierung über 280000,- Euro bei der WestImmo – Bank abgeschlossen. Seltsamer Weise wurden über diese Summe mehrere Verträge angefertigt. Wir würden ganz gern diese Verträge überprüfen lassen. Die Finanzierungen enden im Januar und Februar 2018.
Weitere Frage!
Wir hatten eine weitere Finanzierung über eine Wohnung bei der DKB. Da wir aus privaten Gründen die Wohnung vorzeitig verkaufen mussten, wurde uns eine Vorfälligkeitsentschädigung von 25000,- Euro und die Restsumme vom Finanzierungskredit nochmals von weiteren 25000,- Euro auferlegt. So das wir seit 2012 einen Gesamtkredit mit allen dazugehörigen Kosten von insgesamt 60000,- Euro abzählen. Von diesem haben wir jetzt über die Hälfte abgezählt.
Kann man auch dagegen etwas machen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Kielblock
Ansprüche der geschädigten Anleger können verjähren. Besonders im Bereich der Haftung für fehlerhafte Anlageberatung spielt die Frage der Verjährung oft eine zentrale Rolle.
Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Für jeden konkreten Beratungsfehler muss die Verjährungsfrist gesondert bestimmt werden. Häufig passiert es, dass, obwohl nur eine Beratung stattgefunden hatte, unterschiedliche Verjährungszeitpunkte gelten.
Hat der Anleger etwa am 01.12.2009 von dem Währungsrisiko erfahren, könnte er seinen darauf basierenden Schadensersatzanspruch nur bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltend machen. Sollte aber der Anleger erst im Laufe des Jahres 2014 zum ersten Mal mit der Rückforderung der Ausschüttungen konfrontiert werden, so würden Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Beratungsfehlers erst zum 31.12.2017 verjährt.
Großer Streit herrscht regelmäßig über die Frage, wann der Anleger von diesem oder jenen Beratungsfehler erfahren hatte. An diesem Punkt entscheiden sich häufig die Prozesse. Die Frage der Verjährung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden – nur wer rechtzeitig handelt, kann das Recht was er hat auch bekommen.
Unabhängig von der Kenntnis verjähren alle Schadensersatzansprüche nach taggenau 10 Jahren nach Durchführung der Beratung. Auf die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler kommt es dabei nicht an.
Es ist möglich, die Verjährung zu hemmen. Das funktioniert entweder durch Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht oder durch die Stellung eines so genannten Güteantrags bei einer staatlich anerkannten Gütestelle. Solche Anträge müssen sorgfältig formuliert sein. Erst kürzlich hatte der BGH zahlreichen Anlegern die Geltendmachung ihrer Rechte abgeschnitten, weil einige Anlegeranwälte massenweise Musteranträge gestellt hatten, die zu unbestimmt gewesen sind.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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