Das Eigenheim – ein Schritt, den man nur selten ohne finanzielle Unterstützung gehen kann. Die Welt der Darlehen und Kredite ist für die allermeisten Interessierten allerdings Neuland. Es gilt also, sich auf das Urteil derjenigen zu verlassen, die vom Fach sind.
Doch ist mein Darlehensgeber verpflichtet, mich auf Entwicklungen oder Tatsachen hinzuweisen, die sich für mich nachteilig auswirken können? Unter welchen Voraussetzungen muss er mich an seinen Überlegungen teilhaben lassen? Schließlich ist mein Vorteil nicht auch gleich sein Vorteil, die Interessen können divergieren. Die Absicht hoher Gewinne für die Bank steht Einbußen für den Verbraucher gegenüber.
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Im Allgemeinen entstehen Beratungspflichten des Darlehensgebers nicht ohne Weiteres. Hintergrund ist, dass dem Kreditnehmer selbst die Entscheidung obliegt, wie er sein Darlehen verwenden möchte. Er handelt insoweit autonom. Deswegen ist es auch in seinem Interesse, offene Fragen eigenverantwortlich zu klären und sich die notwendigen Informationen selbst zu verschaffen. Insbesondere wie sinnvoll die Aufnahme eines Darlehens ist, ist eine Frage, die dem Verantwortungsbereich des Kreditnehmers zuzuordnen ist.

Die meisten Personen können den Traum eines Eigenheims selten ohne finanzielle Unterstützung gehen.
Eine Beratungspflicht kann aber beispielsweise entstehen, wenn die Darlehensaufnahme aus einem Beratungsvertrag resultiert. Ein Beratungsvertrag entsteht immer dann – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – wenn für die Bank erkennbar war, dass die Beratung für den Kunden einen erheblichen Stellenwert hat und seine Entscheidung wesentlich von dieser abhängt. Der Beratungsvertrag unterscheidet sich damit grundlegend vom Vermittlungsvertrag, weil er bestimmte Schutzpflichten auslöst. Hierzu zählt eine Offenlegungspflicht relevanter Informationen, sowie eine Beratungspflicht.
Weiterhin besteht eine Beratungspflicht, sofern das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber einen Wissensvorsprung hat. Hat es beispielsweise Kenntnis davon, dass das Grundstück, welches der Kunde erwerben möchte, absturzgefährdet ist oder der Bauträger insolvent ist, so liegt darin ein konkreter Wissensvorsprung. Dieser führt dazu, dass das Kreditinstitut ihren Kunden über die vorliegenden Informationen in Kenntnis setzen muss.
Auch bei einer institutionellen Zusammenarbeit von Kreditgeber und Initiator liegen aufklärungsbedürftige Tatsachen vor. Wenn diese Tatsachen den Darlehensnehmer von der Aufnahme eines Darlehens abhalten könnten, ist er von dem Kreditgeber darüber vor Vertragsabschluss unbedingt aufzuklären.
Beratungspflichten entstehen auch, wenn ein Kunde in besonderem Maße gefährdet ist. Diese vage anmutende Bezeichnung erfasst Fälle, in welchen der Kunde einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt wird, das weit über das zu alltägliche, zu erwartende Maß hinausgeht.
Weiterhin ist der Kunde in besonderem Maße gefährdet, wenn die Interessen der Bank gegenläufig zu denen des Kunden sind.
Ein weiterer Fall, in dem die Bank eine Pflicht zur Aufklärung innehat, ist dann gegeben, wenn der Kreditgeber die Rolle als Darlehensgeber überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer untypische Aufgaben übernimmt, die für den Verbraucher nicht sofort ersichtlich sind.
Die Tatsache, dass die Bank ihre Kunden falsch beraten hat, müssen die Geschädigten beweisen. Dies dürfte aber anhand der von der Bank zu führenden Protokolle über die Beratung machbar sein.
Zu Gunsten der falsch belehrten Darlehensnehmer streitet die Vermutung, dass dieser durch die falsche Beratung zur verlustreichen Geldanlage verleitet wurde.
Gelingt dieser Beweis, ist der Kreditgeber Ihnen zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Eine Verpflichtung, den Darlehensvertrag rückgängig zu machen, entsteht jedoch nicht. Anders als beim Widerruf eines Darlehensvertrages, müssen lediglich die aus der Pflichtverletzung resultierenden Mehraufwendungen ersetzt werden.
Sollten auch Sie das Gefühl haben, durch Ihr Kreditinstitut falsch oder nicht vollumfänglich beraten worden sein, nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung. Wir prüfen Ihr Anliegen umfassend, beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und setzen Ihre Interessen gegenüber der Bank durch.
Schiffsfonds-Anleger können aus unterschiedlichen Gründen Schadensersatzansprüche haben. Allerdings unterliegen die Forderungen Verjährungsfristen. Zu unterscheiden ist zwischen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist und der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist.
Dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist
Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Für jeden einzelnen konkreten Beratungsfehler muss die Verjährungsfrist gesondert bestimmt werden. Das kann dazu führen, dass Schadensersatzansprüche wegen eines bestimmten Beratungsfehlers bereits verjährt sind, aber wegen eines anderen Fehlers noch Ansprüche geltend gemacht werden können.
Beispiel: Hat der Anleger am 1. Oktober 2008 vom Wechselkursrisiko erfahren, sind seine Ansprüche zum 31. Dezember 2011 verjährt.
Wurde er am 1. Juni 2014 erstmals mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung konfrontiert, können noch bis Ende 2017 Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Streitpunkt ist häufig, wann der Anleger Kenntnis von dem Beratungsfehler hatte.
Damit Forderungen nicht verjähren, ist es ratsam, frühzeitig zu handeln.
Kenntnisabhängige zehnjährige Verjährungsfrist
Unabhängig von der Kenntnis verjähren alle Schadensersatzansprüche auf den Tag genau 10 Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Auf die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler kommt es dabei nicht an.
Hemmung der Verjährung
Drohen Schadensersatzansprüche in Kürze zu verjähren, sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Dies kann entweder durch Klageerhebung beim Gericht oder einen sog. Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle geschehen. Bei den Güteanträgen müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden. Erfüllt der Güteantrag nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen, kann dies dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers untergehen.
Neben den bereits benannten speziellen Risiken eines geschlossenen Schiffsfonds, muss ein Berater den Anleger auch über die folgenden allgemeinen Risiken eines geschlossenen Fonds aufklären.
a) Verlustrisiko aus Unternehmensbeteiligung
Anleger, die sich an einem Schiffsfonds beteiligen, erwerben mit den Fondsanteilen regelmäßig unternehmerische Beteiligungen. Das bedeutet, dass sie wie ein Unternehmer auch im Risiko stehen. Sie partizipieren nicht nur an den Gewinnen, sondern tragen auch die Verluste. Das kann zum Totalverlust der Einlage führen. Auch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung muss beachtet werden.
b) Zinsrisiko aus Darlehensverbindlichkeiten
Zur Finanzierung der Schiffsbeteiligung reicht das Eigenkapital der Fondsgesellschaften in der Regel nicht aus. Daher werden häufig auch noch Darlehen bei den Banken aufgenommen. Auch dieses Zinsrisiko trägt der Anleger in der Regel mit. Geraten die Fondsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten, stellen die Banken die Kredite häufig fällig. Eine Folge davon kann sein, dass die Fondsobjekte verkauft werden müssen. Auch dies ist für die Anleger häufig mit hohen Verlusten verbunden.
c) Währungsrisiko bei Fremdwährungsdarlehen
Nimmt die Fondsgesellschaft Darlehen in anderen Währungen, z.B. US-Dollar, Schweizer Franken oder japanischen Yen auf, oder soll der Anleger seine Einlage in anderen Währungen erbringen, kommt ein Währungsrisiko hinzu und bei Kursschwankungen kann es zu Wechselkursverlusten kommen.
d) Unbekannte Rechtsordnung bei Auslandsinvestitionen
Sind die Fondsgesellschaften nach ausländischen Rechtsordnungen konzipiert, kann dies u.U. zu weiteren Risiken und Haftungsverpflichtungen für die Anleger führen. Auch darüber müssen sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden.
e) Unwägbarkeiten aus politischen Verwerfungen, Naturkatastrophen und Terrorismus
Grundsätzlich sind Schiffsfonds auch globalen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen ausgesetzt. Besonders deutlich wurde dies durch die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008, die bei etlichen Schiffsfonds zu massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte. Risiken können nicht nur durch konjunkturelle Entwicklungen, sondern auch durch politische Umwälzungen, Naturkatastrophen oder immer aktueller auch durch Terrorismus entstehen. Auch über solche Gefahren muss der Anleger ungefragt aufgeklärt werden. Das gilt auch für wirtschaftliche und personelle Verflechtungen, die z.B. zwischen einem Emissionshaus und einer Vermittlungsagentur bestehen und zu Interessenkonflikten führen können.
Anleger haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Das bedeutet, dass der Bank- bzw. Anlageberater das Profil des Anlegers berücksichtigen muss. Zu dem Profil zählen u.a. die finanziellen Verhältnisse, die Erfahrung in Geldgeschäften, die Anlageziele und insbesondere die Risikobereitschaft. Eine hoch spekulative Kapitalanlage wie die Beteiligung an einem Schiffsfonds ist daher in der Regel für sicherheitsorientierte Anleger, die beispielsweise in die Altersvorsorge investieren wollen nicht geeignet. Die empfohlene Geldanlage muss also auf das Profil des Anlegers zugeschnitten sein. (BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13).
Außerdem muss die Funktionsweise der Kapitalanlage verständlich erläutert werden und auch die Risiken ausführlich und verständlich dargestellt werden. Nur dann kann der Anleger entscheiden, ob die vorgeschlagene Geldanlage zu seinen Wünschen passt. Auch über Nebenkosten und zum Teil hohe Vermittlungsprovisionen (Kick-Backs) an die Bank muss der Anleger aufgeklärt werden. Nur dann hat er die Möglichkeit, einen Interessenkonflikt der Bank zu erkennen, die möglicherweise mehr an der eigenen Provision als an den Anlagezielen des Anlegers interessiert ist.
Der Berater darf lediglich solche Auskünfte erteilen, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit er tatsächlich glaubt. Vorhandene Informationsdefizite muss der Berater dem Kunden offenbaren.
In vielen Fällen hält die Anlageberatung diesen Maßstäben nicht stand, sodass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.
Bei verlustreichen Beteiligungen an Schiffsfonds haben die Anleger in vielen Fällen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können z.B. durch Prospektfehler oder eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.
Da die Anleger vielfach nicht ordnungsgemäß beraten wurde, können sich die Ansprüche oft gegen die vermittelnde Bank oder andere Anlageberater richten. Denn diese sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Insbesondere muss auch über die Funktionsweise des Fonds und die Risiken umfassend und in verständlichen Worten aufgeklärt werden. Erfahrungsgemäß wurde die Anlageberatung oftmals nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Risiken wurden nicht oder nur unzureichend aufgezeigt. Kann der Bank oder dem Anlageberater ein Beratungsfehler nachgewiesen werden, sind diese in der Regel zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Außerdem haben die Banken teilweise sehr hohe Vermittlungsprovisionen kassiert. Auch über diese sog. Kick-Backs müssen die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgeklärt werden, da diese Rückvergütungen einen Interessenkonflikt der Bank offenbaren können.
In vielen Fällen kann versucht werden, Schadensersatzansprüche außergerichtlich durchzusetzen und einen Kompromiss zu finden. Schalten Bank oder Anlageberater auf stur, können die Forderungen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dann wird die gesamte Beteiligung komplett rückabgewickelt. Außerdem können dem Anleger Ansprüche auf entgangenen Gewinn zustehen.
Fehlerhaft beratene Anleger haben grundsätzlich folgende Ansprüche:
Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall bewiesen werden. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, kann immer noch geprüft werden, ob der Widerruf möglich ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zwischen Beteiligung und Darlehensvergabe ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Auch und besonders für Anleger, die ihre Einlage in Ratenzahlungen leisten, kann diese Möglichkeit interessant sein, da im Falle eines erfolgreichen Widerrufs keine weiteren Zahlungen mehr erbracht werden müssen.
Über viele Jahre boomte die Handelsschifffahrt. Das führte nicht nur zur Auflage von zahlreichen Schiffsfonds, sondern in der Branche wurden auch Überkapazitäten geschaffen. Als in Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 die Nachfrage einbrach konnten die erforderlichen Charterraten vielfach nicht mehr erreicht werden. Das wiederum brachte auch etliche Schiffsfonds in die wirtschaftliche Schieflage. Anleger bekamen dies z.B. dadurch zu spüren, dass die Ausschüttungen nicht wie prognostiziert flossen, Sanierungskapital notwendig wurde oder das Fondsschiff verkauft werden musste. Doch auch durch diese und ähnliche Maßnahmen konnte eine Insolvenz in vielen Fällen nicht abgewendet werden.
Typische Risiken bei geschlossenen Schiffsfonds sind:
Zahlreiche Emissionshäuser haben in der Blütezeit der Handelsschifffahrt geschlossene Schiffsfonds aufgelegt. Dabei wurden Schiffe in Auftrag gegeben, gekauft oder Anteile an den Schiffsfonds erworben. Zur Finanzierung wurden den Anlegern Beteiligungen an Schiffsfonds oder Einschiffsgesellschaften angeboten. War die Investitionssumme oder die Frist zur Zeichnung erreicht, wurden die Fonds geschlossen, d.h. es konnten weiteren Gesellschafter beitreten. Außerdem wurden vielfach noch Darlehen aufgenommen. Vielfach wurden Schiffsfonds auch als Dachfonds konstruiert. Dabei beteiligte sich die Fondsgesellschaft an mehreren Schiffsgesellschaften gleichzeitig. Das sollte einerseits die Rendite steigern und andererseits durch die Risikostreuung auch für eine größere Sicherheit sorgen.
Mit dem Erwerb der Fondsanteile werden die Anleger in aller Regel zu Mitgesellschaftern und damit stehen sie ein Unternehmer im Risiko. Das kann am Ende zum Totalverlust der Einlage führen.
Nach der Abschaffung des Widerrufsjokers für Altverträge (November 2002- Juni 2010) zum 21. Juni diesen Jahres, beurteilten viele Gerichte, die nach dem 10.06.2010 erteilten Widerrufsbelehrungen in ihrer Gesamtheit als unzureichend.
Beinahe jede Widerrufsbelehrung, die den Verbrauchern in diesem Zeitraum bei Vertragsschluss erteilt wurde, enthält folgenden oder einen ähnlichen Passus:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“
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Diese Formulierung sollte vielen Banken zum Verhängnis werden. Nachdem bereits das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Nürnberg (wir berichteten) die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gerügt haben, stärkte auch das Landgericht Berlin (Az.: 4 O 486/15) die Rechte der Darlehensnehmer, die in den Jahren 2010-2014 ein Immobiliardarlehen aufgenommen haben.
Die Berliner Richter beurteilten die lediglich beispielhafte Aufzählung der zu erteilenden Pflichtangaben als nicht ordnungsgemäß. Widerrufsbelehrungen müssen den Verbraucher umfassend, unmissverständlich und eindeutig über das ihm zustehende Widerrufsrecht informieren. Dies gilt nicht nur für das „Ob“ des Widerrufs, sondern vor allem auch für das „Wie“ des Widerrufs.
In der vorliegenden Widerrufsbelehrung wird der Fristbeginn vom Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. abhängig gemacht. In der Klammer finden sich jedoch nur drei Beispiele, die Pflichtangaben in diesem Sinne darstellen. Für Immobiliarkredite wären gesetzlich jedoch weitere Pflichtangaben erforderlich gewesen. Selbst der juristisch versierte Leser wird sich an dieser Stelle fragen, welche Pflichtangaben, ihm nicht aufgezählt wurden und wo er diese finden kann. An genau dieser Stelle setzt das Landgericht Berlin an und führt aus:
„Welche dies sind, ist für einen rechtsunkundigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, aber nicht erkennbar. Um ihm die notwendige Kenntnis zu verschaffen, ist der Verweis auf § 492 Abs. 1 BGB a.F. in der Widerrufsinformation nicht ausreichend. Zwar kann die Belehrung in geeigneten Fällen auf die gesetzlichen Bestimmungen verweisen (…). Dies gilt aber nur, wenn die Norm für den Verbraucher leicht beschaffbar und auch verständlich ist. Letzteres ist bei § 492 Abs. 2 BGB aber gerade nicht der Fall, da diese Norm selbst die Pflichtangaben, auf die es für den Fristablauf ankommt, nicht enthält. Vielmehr verweist sie ihrerseits auf insgesamt elf Vorschriften aus dem EGBGB, aus denen der Verbraucher sich die nötigen Informationen heraussuchen muss, was bereits für einen rechtskundigen Leser nicht einfach ist.“

Die Berliner Richter beurteilten die lediglich beispielhafte Aufzählung der zu erteilenden Pflichtangaben als nicht ordnungsgemäß.
Bevor man jedoch die Fehler, die in der Widerrufsbelehrung enthalten, sind angreifen kann, gilt es eine kleine Hürde zu nehmen. Um den Kreditinstituten einen Leitfaden für die Erstellung einer Widerrufsbelehrung an die Hand zu geben, hat der Gesetzgeber in die BGB Infoverordnung eine sog. Musterbelehrung übernommen. Für den Fall, dass die Bank dieses Muster eins-zu-eins übernehmen hat, kann er sich auf den sog. Vertrauensschutz berufen.
Dieser wirkt wie eine Art Versicherung: selbst wenn sich die Belehrung im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt, kann der Darlehensnehmer sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit berufen. Der Widerruf geht damit ins Leere.
Sobald eine Bank jedoch von diesem Muster abweicht, ist die Gesetzlichkeitsfiktion aufgehoben und Weg für den Widerrufsjoker frei. Auch geringe Abweichungen bewirken, dass sich die Bank nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen kann.
Das Landgericht Berlin konnte im vorliegenden Fall sogar zwei Abweichungen vom gesetzlichen Muster feststellen.
Zum einen ist laut eines Gestaltungshinweises des damals gültigen Musters die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift notwendig. Die Angabe eines Postfachs, wie in der Widerrufsbelehrung der DKB Bank, entspreche nicht den Anforderungen des Gesetzgebers, da einem Postfach die persönliche Zustellung nicht vorgenommen werden kann.
Die zweite Abweichung, die den gesetzlichen Schutz aushebelt, ist eine Ausführung zu den Widerrufsfolgen bezüglich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Eine entsprechende Erläuterung des Zinsbetrages ist im Muster aber gerade nicht vorgesehen, sodass sich die DKB nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.
Das ergangene Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt die aktuelle erfreuliche Entwicklung in der Rechtsprechung. Der Widerrufsjoker ist noch lange nicht tot. Das Urteil macht deutlich, dass mehr als 95 % der nach dem 10.06.2010 geschlossenen Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.
Der Widerruf Ihres Darlehensvertrages macht eine Ablösung ihres Darlehensvertrages ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. In diesem Fall können Sie von den momentan äußerst günstigen marktüblichen Zinsen profitieren. Außerdem muss ihnen die Bank für die Möglichkeit der Kapitalnutzung einen Zins, den sog. Nutzungsersatz, zahlen. Addiert ergibt sich so oftmals eine fünfstellige Ersparnis.
Mit unserem einfach zu bedienenden Ersparnisrechner können Sie Ihre mögliche Ersparnis komfortabel berechnen. Im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung besteht die Möglichkeit, Ihre persönlichen Fragen mit einem unserer spezialisierten Mitarbeiter zu klären und anschließend ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erörtern.
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Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU gilt als Reaktion auf geplatzte Immobilienblasen in Irland, UK sowie Spanien und soll verhindern, dass Privatpersonen Kreditverträge abschließen, die sie eigentlich nicht erfüllen können.
Als Folge trat zum 21. März 2016 das die Richtlinie in Deutschland umsetzt (genau: Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften) in Kraft.
Sinn und Zweck war es, eine Überschuldung von Verbrauchern zu vermeiden, diese durch umfassende Aufklärungspflichten besser zu schützen und die Kreditinstitute stärker in die Pflicht zu nehmen.
Die Änderungen, die sich hierdurch bei der Kreditvergabe ergeben, stellen einen tiefgreifenden Eingriff dar und haben in der Praxis erhebliche Auswirkungen, die so vielleicht weder beabsichtigt noch erwartet wurden.
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Vielerorts wird vor allem über negative Folgen des Gesetzes diskutiert, weswegen hier zunächst positive Konsequenzen aufgezeigt werden sollen.
Die strengeren Anforderungen an die Bonitätsprüfung sorgen dafür, dass etwaige Pflichtverletzungen erhebliche Konsequenzen für die Kreditinstitute auslösen. Laut Dr. Bernd Scholl (Institut für Bankenrecht an der Universität zu Köln), könnte es dadurch zu einer Ermäßigung des Zinssatzes (vgl. § 505d Abs. 1 S. 1 BGB) kommen. Bei dem gegenwärtigen Zinsniveau würde das gegebenenfalls auf ein nahezu zinsloses Darlehen hinauslaufen. Außerdem hätte der Kreditnehmer die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung auszusprechen (vgl. § 505d Abs. 1 S. 3 BGB).
Die Beweislast hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Bonitätsprüfung trifft die Kreditinstitute.
Durch diese Verteilung wird die Position der Kreditnehmer gestärkt.
Mit steigender Verantwortung geht aber oft auch eine wachsende Vorsicht einher.
Der Verbraucher bekommt diese unmittelbar und mittelbar zu spüren. Die durch die Vorschrift forcierte Sorgfalt führt zu aufwendigen Rating- und Prüfungsprozessen. Dem Bestreben der Bundesregierung, die private Altersvorsorge durch Grundstückseigentum zu fördern, wird so entgegengewirkt, wie Roberto Maniscalchi von der Financial Partner Beratungsgesellschaft feststellt. Er sieht auch Pendler, die ihr Gehalt in einer anderen Währung beziehen, aber im Bundesgebiet wohnen, als gefährdet an. Kursschwankungen könnten für die Banken als unkalkulierbares Risiko gelten.
Besonders ältere Menschen könnten unter der Umsetzung der EU-Richtlinie und vor allem deren Auslegung durch Kreditinstitute leiden.
Schließlich muss die vollständige Rückführung des Kredites durch den Kreditnehmer innerhalb seiner statistischen Lebenserwartung wahrscheinlich sein – so zumindest wird § 505a Abs. 1 BGB durch Kreditinstitute ausgelegt. Wenn es bei einer Laufzeit von 30 Jahren statistisch unwahrscheinlich erscheint, dass der Kreditnehmer noch entsprechend lang lebt, wird ein Kredit versagt. Ab einem Alter von 60 Jahren ist es durch die neue Regelung also höchst unwahrscheinlich, einen Immobilienkredit zu erhalten. Die statistische Lebenserwartung liegt nämlich knapp über 80 Jahren.

Die Änderungen, die sich hierdurch bei der Kreditvergabe ergeben, stellen einen tiefgreifenden Eingriff dar.
Diese Altersdiskriminierung wird etwa vom Immobilienverband Deutschland (IVD) moniert. Er geht in seiner Stellungnahme sogar soweit, hierin eine Grundrechtsverletzung zu sehen. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes aus Art. 3 Abs. 1 GG wird vom IVD deswegen angenommen, weil es gerade keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gebe. Schließlich müsse der Kreditnehmer nicht davor geschützt werden, schuldenfrei zu sterben. Vorzunehmen wäre daher nur eine hinreichende Sicherung der Darlehensforderung, sofern der Darlehensnehmer vor der vollständigen Tilgung ablebe.
Eine realistische Chance auf ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen hat derzeit deswegen nur, wer Eigenkapital hat. Dies geht vor allem zu Lasten junger Paare, Rentner oder derjenigen die während der Sollzinsbindung beziehungsweise der Laufzeit in den Ruhestand gehen wollen.
Der durch die Richtlinie bezweckte Verbraucherschutz läuft aktuell rückwärtig.
Das gestiegene Haftungsrisiko der Banken sorgt für eine Verunsicherung in diesem Sektor, welche zu einer restriktiven und strengen Auslegung führt. Bonitätsprüfungen werden mit besonderer Vorsicht und Strenge durchgeführt und nehmen aufgrund der zu berücksichtigenden Datenfülle mehr Zeit in Anspruch.
Kreditinstitute als Leidtragende
Nicht nur auf Seiten der Verbraucher sind negative Konsequenzen spürbar. Kreditinstitute finanzieren sich über die Vergabe von Krediten. Während die Banken laut Dr. Scholl zuvor aus Eigeninteresse auch Niedrigverdienern Kredite gewährten, um sich notfalls aus dem Grundstück befriedigen zu können, ist das heutzutage nicht mehr ohne weiteres möglich. Verringert sich nun die Rate, bedeutet dies faktisch auch Einbußen.
So meldete der Deutsche Sparkassen- und Giroverband allein im ersten Halbjahr von 2016 einen Rückgang der Kreditzusagen für private Wohnimmobilienkredite um etwa 9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In einem Statement des IVD heißt es, dass Volksbanken und Raiffeisenbanken in Niedersachsen (Region Weser-Ems) den Anteil der Kreditanträge, die aufgrund der strengeren Regelungen künftig abgelehnt werden müssen, auf 20 bis 50 Prozent schätzen.
Auch der Anwendungsbereich der neuen Regelungen ist nicht abschließend geklärt und bedarf einer gesetzgeberischen Klarstellung. Es ist bisher unklar, ab wann ein Vermieter nicht mehr als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt und damit nicht in den Schutzbereich der §§ 505a ff. BGB fällt. Laut dem IVD bestehe zwar eine Tendenz dahin, dass man einen Vermieter, der mehr als drei Wohnungen vermietet, nicht mehr als Verbraucher ansieht, allerdings sei eine Festsetzung dieser Grenze durch den Gesetzgeber im Rahmen der Richtlinienumsetzung wünschenswert.
Mögliche Änderungen und deren Chancen
Die Richtlinie 2014/17/EU enthielt Mindeststandards. In der deutschen Umsetzung liegt eine -grundsätzlich zulässige – Verschärfung dieser. Die Richtlinie sieht aber auch Möglichkeiten für Ausnahmebestimmungen vor, die aber nicht umgesetzt wurden, so der IVD in seinem Positionspapier.
Eine Übernahme des Wortlautes der EU-Richtlinie würde die Altersdiskriminierung bereits entfallen lassen. Kapitel 6 Absatz 5 dieser lautet:
„der Kreditgeber dem Verbraucher den Kredit nur bereitstellt, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden“
Es wäre damit keine höchstpersönliche Erfüllung durch den Kreditnehmer – wie sie von den Kreditinstituten in die deutsche Regelung hineingelesen wird – notwendig. Erben, Bürgen oder Versicherungen dürften gleichsam die Verpflichtungen erfüllen.
Möglicherweise würde sogar die deutsche Version von Gerichten in dieser Weise ausgelegt werden, allerdings ist ein entsprechendes Urteil nicht in Aussicht.
Ganz gleich wie drastisch die Auswirkungen der Richtlinienumsetzung erscheinen mögen, besteht trotzdem Anlass zu vorsichtigem Optimismus. Es ist davon auszugehen, dass die Vorsicht der Banken und Kreditinstitute sich langfristig auf ein niedrigeres Niveau bewegen wird. Aufgrund der späten Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber blieb vielen nur wenig Zeit, sich auf die neuen Prüfungsmaßstäbe vorzubereiten.
Insofern kann Dr. Scholl nur beigepflichtet werden, soweit er in der Regelung einen Mehrwert für Verbraucher sieht, die ihre Leistungsfähigkeit nicht einschätzen können.
Dennoch ist der Gesetzgeber hier über das Ziel hinausgeschossen. Nämlich dort, wo die Umsetzung der Richtlinie den autonomen Bürger, der das gesetzliche Leitbild des letzten Jahrhunderts prägte, entmündigt.
Den Bestrebungen der EZB, die Konjunktur im europäischen Wirtschaftsraum anzukurbeln, wird dadurch entgegengewirkt.
Was als Maßnahme zum Verbraucherschutz gedacht war, bevormundet diesen und bremst ihn aus.
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Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.

Darlehensnehmer, die das ihnen zustehende Widerrufsrecht gegenüber der DSL Bank durchzusetzen versuchten, hatten es in der Vergangenheit nicht leicht. Das Landgericht Bonn, das für den Gerichtsbezirk, in dem die DSL Bank ihren Sitz hat, zuständig ist, zeigte sich oftmals bankenfreundlich. Dies führte zu der Konsequenz, dass der Widerruf des Verbrauchers als unwirksam abgewiesen wurde.
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Gegen die Auffassung des Landgericht Bonn entschied das Landgericht Hamburg in einer kürzlich ergangenen richtungsweisenden Entscheidung (Az.: 325 O 42/16). Das erkennende Gericht urteile zugunsten des klagenden Verbrauchers und beurteilte die Belehrung der DSL Bank als fehlerhaft.
Dreh- und Angelpunkt der gerichtlichen Entscheidung war folgende Passage, die die DSL Bank nach der Belehrung über das Widerrufsrecht einfügte:
„Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Dariehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragesangebotes durch den Darlehensnehmer.“
Die Verwendung dieser Formulierung ist für den rechtsunkundigen Darlehensnehmer verwirrend. Sie vermittele den Eindruck, der Darlehensnehmer könne von seinem Widerrufsrecht nicht oder nur eingeschränkt Gebrauch machen, so das Landgericht Hamurg.

“Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.”
Unklar ist zunächst der Bezugspunkt der gegenständlichen Belehrung. Obwohl der oben zitierte Hinweis nicht vom Umfang der eigentlichen Widerrufsbelehrung umfasst ist, beeinflusst er das Verständnis des Verbrauchers nachhaltig. Nach der ersten Lektüre der Vertragsunterlagen wird sich der Verbraucher die Frage stellen müssen, welche Frist Anwendung findet, da die Angaben der DSL Bank scheinbar voneinander abweichen. Der Kreditnehmer kann nicht mit Sicherheit sagen, ob die Monatsfrist oder die in der Widerrufsbelehrung enthaltene 14 tägige Frist Anwendung findet.
Dabei betrifft der abgedruckte Hinweis nicht die Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Vielmehr belehrt er den Kunden lediglich über den Zeitraum, in dem er sich an seinen Vertragsantrag gebunden halten muss. Die Bindungsfrist bezieht sich nämlich denklogisch auf den Zeitraum vor Vertragsschluss. Das Widerrufsrecht gibt dem Darlehensnehmer hingegen die Möglichkeit sich im Nachhinein vom Vertrag zu lösen.
Eine derart tiefgehende rechtliche Kenntnis darf von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht verlangt werden und widerspricht dem gesetzlichen Zweck einer Widerrufsbelehrung.
Selbst wenn der betroffene Verbraucher nach sorgfältiger Lektüre erkennt, dass der obenstehende Hinweis sich nicht auf das Widerrufsrecht bezieht, verbleibt ein weiteres Problem.
Die von der DSL Bank verwendete Widerrufsbelehrung vermittelt in Verbindung mit dem Hinweis auf die Bindungsfrist die falsche Annahme, er könne sein Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluss ausüben. Dies widerspricht jedoch der zwingenden gesetzlichen Regelung. Ein Verbraucher, der ein gesetzliches Widerrufsrecht besitzt, bei dem die Widerrufsfrist erst mit Vertragsabschluss zu laufen beginnt, darf dieses bereits vor Vertragsschluss ausüben.
Die Widerrufsbelehrung der DSL Bank hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, entschied das LG Hamburg. Betroffene Verbraucher können deshalb ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung noch heute widerrufen.
Das Urteil des LG Hamburg aus dem vergangenen Monat stärkt die Rechte der Darlehensnehmer, die ihren Vertrag bei der DSL Bank abgeschlossen haben. Insbesondere ist es interessant, weil nahezu alle Verträge aus diesem Zeitraum den problematischen Zusatz bezüglich der Bindungsfrist enthalten. Sollten auch Sie einen Vertrag mit der DSL Bank im Zeitraum zwischen 2011 und 2013 abgeschlossen haben, lohnt sich die Überprüfung.
Ein Widerruf bringt hohe Ersparnisse mit sich und ermöglicht die Umschuldung mit der Folge eines erheblich reduzierten Zinssatzes. Wir haben bereits viele Kunden der DSL Bank, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, vertreten. Nehmen auch Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung in Anspruch und lassen Sie sich umfassend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten.
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
