Wann können sich Bausparer gegen eine Kündigung wehren?

Trotz der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollten Kunden die Kündigung nicht anstandslos hinnehmen. Hier ist stets der Einzelfall zu betrachten.
Zum einen könnte das Kündigungsrecht der Bausparkasse verwirkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gegner sich wegen der Untätigkeit der Berechtigten über einen gewissen Zeitraum darauf einstellen darf und auch eingestellt hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht. Damit würde die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Konstellation wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn die Bausparkasse dem Bausparer gegenüber erklärt hat, er solle den Vertrag als reinen Sparvertrag nutzen und ihr Kündigungsrecht über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt hat.
Zum anderen ist auch der Kündigungsgrund immer eine genauere Betrachtung wert. Viele Bausparkassen – wie etwa die Aachener Bausparkasse – stützen ihre Kündigungen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. So wollen sie sich von Verträgen lösen, die noch keine zehn Jahre zuteilungsreif sind. An eine Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere fraglich, ob die Zinsentwicklung Teil der Geschäftsgrundlage geworden ist.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Ansicht, dass die Bausparkasse sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund geänderter Marktzinsen berufen kann (Urteil vom 08.11.2016, Az. 17 U 185/15).
Weiterhin könnte ein Kündigungsrecht der Bausparkasse entfallen, wenn der Vertrag von Anfang an als reine Vermögensanlage vermittelt wurde und es von vornherein nicht auf eine Inanspruchnahme des Darlehens ankam.
Aus diesen Gründen sollten Bausparer eine erhaltene Kündigung nicht ohne Überprüfung hinnehmen.

Welche Bausparverträge dürfen gekündigt werden?

Ist die Bausparsumme voll erreicht, darf die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Dann ist der Zweck des Bausparens erfüllt.

Wer etwa einen Bausparvertrag über eine Summe von 30.000 EUR abgeschlossen und diese Summe vollständig eingezahlt hat, kann einer Kündigung nichts entgegensetzen. In diesem Sinne haben inzwischen unterschiedliche Gerichte entschieden (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2013 – 19 U 106/13 oder OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011 – 9 U 151/11).

Entgegen der Auffassung einiger Gerichte hat der Bundesgerichtshof am 21.02.2017 entschieden, dass Bausparkassen sich außerdem durch Kündigung von Verträgen lösen können, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind (Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Entscheidet sich der Kunde nach Erreichen der Zuteilungsreife weiter zu sparen und das Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, so kann die Bausparkasse ihm nach zehn Jahren kündigen.

Voll besparte Bausparverträge dürfen gekündigt werden.
Zuteilungsreife Bausparverträge dürfen nach zehn Jahren gekündigt werden.

Schrottimmobilien gekauft 2007 über DKB finanziert , im November 2015 den Darlehenswiderruf erklärt, Bank lehnt diesen ab , hatten der Bank auch ein Vergleich angeboten , abgelehnt

Wie kommen wir aus diesem Vertrag raus ? Welche Möglichkeiten haben wir noch