Der Diesel-Gipfel ist vorbei – mit einem ernüchternden Ergebnis für Dieselfahrer. Die mechanische Umrüstung ist vom Tisch – das freiwillige Software-Update wird als Erfolg präsentiert. Ein Update, das stark in der Kritik ist. Nicht nur von stärkerem Verschleiß einzelner Bauteile ist die Rede. Tatsächlich soll sich das Update nur geringfügig auf die Feinstaubbelastung auswirken.
Die Deutsche Umwelthilfe gab nun ein „Acht-Punkte-Sofortprogramm“ heraus, das für saubere Luft sorgen soll. Dieses soll die Interessen und die Mobilität der Autofahrer wahren. Damit geht die Umwelthilfe vehement gegen „illegale Placebo-Software-Updates“ vor.
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Beim Diesel-Gipfel fehlte es an vielfältigen Perspektiven und differenzierter Betrachtung. So waren die Umwelthilfe und Verbraucherschutzverbände vom Treffen ausgeschlossen. Mit dem Ausgang ist wohl nur eine Partei zufrieden – die Automobilhersteller. Grund genug für die Umwelthilfe, einen Acht-Punkte-Plan zu erstellen, der eine tatsächliche Verbesserung zur Folge haben soll.
Ab dem 01.01.2018 sollen nur noch Neuwagen verkauft werden, die den Euro 6-Grenzwert für Stickoxid von 80 mg/km einhalten. Dies soll auch bei Temperaturen von bis zu -15 °C gewährleistet sein (sprich: Keine Abschalteinrichtung).
Hierzu zählen Erdgas-, sowie effiziente Benzin-Hybrid- und Elektroantriebe. Dies soll noch im Jahr 2018 geschehen. Auch EU-Binnenmarktkomissarin Bieńkowska forderte eine langfristige Entwicklung in Richtung Null-Emissions-Fahrzeuge.
Der Rückruf soll jedoch nicht zum Zweck eines Software-Updates geschehen. Vielmehr soll eine Nachbesserung der Hardware vorgenommen werden. Die Abgasreinigungsanlage soll umgerüstet werden, um eine Einhaltung des Euro 6-Grenzwerts für Stickoxid zu gewährleisten.
Diese Forderung bezieht sich auf Liefer- und Handwerkerfahrzeuge. Sie sollen auf aktuelle Euro 6 SCR-Technologie nachgerüstet werden.
Anknüpfungspunkt des Sonderinfrastrukturprogramms ist der öffentliche Verkehr, genaugenommen die ÖPNV-Busse. Bis zum 01.07.2018 sollen sämtliche Fahrzeuge dieses Typs einen SCR-Katalysator und Partikelfilter haben, sodass sie die Euro 6 Abgaswerte einhalten. Alternativ soll ein Austausch durch Neufahrzeuge vorgenommen werden. Zusätzlich wird der Ausbau des ÖPNV gefordert.
Dem deutschen Kläger fehlt bisher ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die Konzerne – die Sammelklage. Die Möglichkeit eines kollektiven Vorgehens soll deswegen auch hierzulande geschaffen werden.
Die Industrie soll außerdem dazu verpflichtet werden, die Messwerte sämtlicher Fahrzeuge offenzulegen. Namentlich geht es hier um die RDE-Messwerte für CO2 und NOx (Stickoxid). Die Umwelthilfe begehrt außerdem die Veröffentlichung des fahrzeugspezifischen Temperaturbereichs, in dem es eine ordnungsgemäße Abgasreinigung gibt.
Zur Herstellung einer umfassenden Transparenz soll das industrienahe Kraftfahrtbundesamt verpflichtet werden, sämtliche CO2- und emissionsbezogenen Daten offenzulegen. Dem soll die Automobilindustrie zustimmen. Zustimmen soll sie auch der Veröffentlichung gefundener illegaler und legaler Abschalteinrichtungen.
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Mehr InformationenEin genauer Blick auf den im Rahmen des Diesel-Gipfels getroffenen Kompromiss zeigt, wieso die Umwelthilfe die Einigungen für unzureichend hält und selbst ein „Sofortprogramm“ einbringt. In Expertenkreisen heißt es schließlich schon länger, die von den Automobilherstellern geplanten Updates stellten keine wirkliche Lösung für das Problem Stickoxidausstoß dar.
Zuerst warnten Vertreter von ADAC und der EU vor den Updates, da diese zu einem schnelleren Verschleiß einzelner Motorenteile und damit zu höheren Kosten führen sollten. Es sind jedoch nicht nur wirtschaftliche Erwägungen, die gegen Software-Änderungen sprechen.
Kürzlich wurde bekannt, dass auch weiterhin Abschaltvorrichtungen zum Einsatz kommen sollen. Der Spiegel veröffentlichte entsprechende Informationen, die aus internen VW-Dokumenten stammen sollen. Demzufolge funktioniert die Abgasreinigung unter 10 und über 33 Grad Celsius Außentemperatur nicht. Auch über 250 Meter Seehöhe soll die Reinigung aussetzen. Damit bliebe der Stickoxidausstoß trotz Software-Updates weiterhin in einzelnen Bereichen und Jahreszeiten unverändert hoch. Auch das Landgericht Augsburg schloss sich der Ansicht an, dass ein Software-Update nicht geeignet sei, den Mangel vollständig zu beheben. Viele sind deswegen vom Ausgang des Diesel-Gipfels mehr als nur negativ überrascht. In das Treffen zwischen wichtigen Ministern und Verantwortlichen der Automobilhersteller waren mehr Hoffnungen gesetzt worden.
Die Deutsche Umwelthilfe geht in ihrer Kritik sogar noch einen Schritt weiter. Sie bezeichnet die Updates nicht nur als unwirksam, sondern als EU-rechtswidrig. Hierbei bezieht sie sich auf den Prozess vorm Stuttgarter Verwaltungsgericht, den sie erst kürzlich gewann.
Das Gericht hatte klargestellt, dass die EU-Grenzwerte zwingend eingehalten werden müssen -notfalls mittels eines Fahrverbots.
Der Gesundheitsschutz sei höher zu gewichten als das Recht auf Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit, so die Richter. Eine freiwillige Umrüstung sei unzureichend. Selbst wenn 100 Prozent der betroffenen Halter ihre PKW umrüsten ließen und infolge dessen eine Reduktion der Emissionen um 50 % einträte, wäre insgesamt nur mit einer Stickoxidreduktion von 9 Prozent zu rechnen. Die Belastung der Stuttgarter Luft allerdings soll bis zu 100 Prozent über dem gesetzlichen Grenzwert liegen.Damit zeigt sich: Auch im konkreten Fall „Stuttgart“ sind die Umrüstungen nicht mehr als der sprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein.
Bis zum 01.01.2018 soll daher die Einhaltung der Grenzwerte garantiert sein. Das ist auch das Startdatum eines etwaigen Fahrverbotes. Die geplanten Umrüstungen, die nun auf dem Diesel-Gipfel hinter verschlossener Tür beschlossen wurden, umgehen das Stuttgarter Urteil in unzulässiger Weise. Vor allem, wenn durch die Software-Updates das gesteckte Ziel der EU-Richtwerteinhaltung gerade nicht erreicht werden kann.
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Ein Update, das stark in der Kritik ist. Nicht nur von stärkerem Verschleiß einzelner Bauteile ist die Rede.
Der Acht-Punkte-Plan der deutschen Umwelthilfe ist vermutlich das, was sich viele als Ergebnis des Diesel-Gipfels erhofft hatten. Eine Lösung, die Automobilhersteller in die Pflicht nimmt. Die für eine mechanische Umrüstung sorgt, die Rechte der Geschädigten stärkt und umweltorientiert ist.
Eine Lösung, die das langfristige Ziel der Schadstoffreduktion verfolgt und großflächige Fahrverbote verhindern könnte.
Die Realität sieht aktuell aber anders aus. Im Rahmen des Diesel-Gipfels haben sich Vertreter der Politik und der Automobilriesen auf das freiwillige Software-Update geeinigt. Ein Kompromiss, der die Abgas-Problematik aber nicht lösen wird. Die Fahrverbote bleiben deswegen nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich.
Elf deutsche Städte hat die Umwelthilfe verklagt. Weitere Urteile, die Fahrverbote begünstigen, sind zu erwarten. Ein Fahrverbot würde für Dieselfahrer nicht nur eine eingeschränkte Nutzbarkeit bedeuten. Auch mit einem rapiden Preisverfall muss gerechnet werden.Eigentümer könnten sich dann nur noch mit immensem Verlust von ihren PKW trennen.
Gerade Eigentümer der Diesel Euro 5 und Euro 6 Generation sind von den aktuellen Entwicklungen betroffen. Um einem verlustreichen Verkauf zu entgehen, können Käufer, die ihren PKW über die Herstellerbank finanziert haben, ihren Finanzierungsvertrag auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung untersuchen lassen.
Liegt diese vor, können sie den gesamten Vertrag rückabwickeln und sich so der Abgasproblematik entziehen. Gerade Kunden, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben, sollten diese Option ernsthaft in Betracht ziehen. Denn für die gefahrenen Kilometer müssen sie nicht bezahlen und damit keinen Ersatz für die Abnutzung des PKW leisten. Aber auch für PKW, die vor dem 13.06.2014 finanziert wurden, kann die Prüfung der Vertragsunterlagen hohe Ersparnisse bedeuten. Im Lichte drohender Fahrverbote bietet sich für Diesel-Fahrer hier eine Möglichkeit, sich verlustfrei von ihrem Diesel zu trennen.
Unsere Kanzlei ist seit Jahren im Bereich des Widerrufsrechts aktiv. Nutzen Sie unser kostenloses Erstberatungsangebot, um Ihren Finanzierungsvertrag unentgeltlich überprüfen zu lassen. Gerne beraten unsere kompetenten Mitarbeiter Sie individuell zu Chancen und Risiken eines Widerrufs.
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Die Ereignisse um die Machenschaften der Autoindustrie überschlagen sich. Zuerst der Abgasskandal: Fahrverbot in Stuttgart, Zulassungsverbote für den Porsche Cayenne und Mitte letzter Woche der enttäuschende Diesel-Gipfel. Als Spitze des Eisbergs wurde vor Kurzem das wohl größte Kartell der deutschen Geschichte aufgedeckt. Es ist zu befürchten, dass die Fehler der größten fünf Autohersteller auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden. Viele Diesel– Besitzer fragen sich deswegen, wie sie ihr Auto ohne Wertverlust veräußern können.
Halter, die ihr Auto finanziert haben – Darlehen und Leasing – können vom Widerrufsjoker profitieren. Dieser verschafft vielen Darlehensnehmern die Gelegenheit für einen attraktiven Ausstieg aus ihren Verträgen. Die Voraussetzung hierfür ist eine fehlerhafte Widerrufsinformation in den Vertragsunterlagen. Daher können auch nicht vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter ihren Kreditvertrag widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind.
Folge des Widerrufs ist, dass der Kunde alle Tilgungsleistungen sowie die Anzahlung zurückerhält. Die Herstellerbank muss das finanzierte KFZ zurücknehmen. Die Bank darf lediglich die Finanzierungszinsen einbehalten. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer ist ab dem 13.06.2014 nicht zu zahlen. Vierstellige Rückerstattungsansprüche infolge der Rückabwicklung des Vertrages sind keine Seltenheit.
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Sie müssen nicht mehr zahlen
abzgl. Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer
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Klar ist: ein Widerrufsverfahren ist eine Rechtsstreitigkeit. Die Bank wird dem Begehren des Darlehensnehmers nicht ohne Weiteres zustimmen. Rechtsanwälte und eventuell auch das Gericht sind involviert. Dies verursacht Kosten. Trotz der Gegenüberstellung mit den hohen Ersparnissen, zögern deshalb manche Darlehensnehmer ihre Ansprüche gegen die Hersteller durchzusetzen. Aber auch ohne viel Kapital können Verbraucher zu Ihrem Recht gelangen.
Glücklich schätzen kann sich deshalb, wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die für die Kosten aufkommt. Das eigene Kostenrisiko ist auf die Selbstbeteiligung von zumeist 150 Euro begrenzt, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt. Der Rechtsanwalt rechnet selbstständig mit der Rechtsschutzversicherung ab, ohne dass sich der Verbraucher um die Begleichung der Kostennote kümmern muss.
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Mehr InformationenDie Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, die Kosten für ein Verfahren zu tragen, erfordert eine genaue Überprüfung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen. Diese Vertragsprüfung ist Teil unserer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung. Übersenden Sie uns einfach Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax. Innerhalb von höchstens drei Werktagen haben Sie Gewissheit.

Widerruf Autokredit und die Rechtsschutzversicherung
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist generell empfehlenswert, denn in vielen alltäglichen Situationen lauern komplexe rechtliche Probleme. Bei einem Jahresbeitrag von deutlich unter 100 Euro ist eine Rechtsschutzversicherung das Geld mehr als wert, sollte mal nicht alles rund laufen. Auch in über tausend Verfahren im Darlehenswiderruf sowie beim Widerruf unrentabler Lebensversicherungen haben sich die Rechtsschutzversicherungen als zuverlässiger Partner erwiesen. Das Kostenrisiko wird durch den Kosteneintritt der Rechtsschutzversicherung auf ein Minimum – die Selbstbeteiligung – reduziert. Ein enormes Ersparnispotenzial, kombiniert mit einem übersichtlichen Kostenrisiko, bedeutet für den Verbraucher gute Erfolgsaussichten.
Finden auch Sie heraus, ob Sie vom Widerrufsjoker profitieren können und lassen Sie Ihre Verträge kostenfrei und unverbindlich von unseren Widerrufsexperten überprüfen. Ob auch in Ihrem Fall eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt, erörtern wir Ihnen gerne in einem kostenfreien Erstgespräch.
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Zunächst einmal bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung. Dies umfasst nicht nur eine Beratung über Chancen und Risiken eines Widerrufs durch unsere fachlich spezialisierten Mitarbeiter, sondern auch eine daran anschließende Prüfung Ihres Kreditvertrages. So können Sie ohne ein finanzielles Risiko feststellen lassen, ob Sie fehlerhaft belehrt wurden oder nicht.
Innerhalb von drei Werktagen überprüfen wir, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und unterrichten Sie von dem Ergebnis. Ob Sie von diesem Recht Gebrauch machen, bleibt Ihnen überlassen. Gerne können Sie hierbei unsere Unterstützung in Anspruch nehmen, um Ihre Chancen zu erhöhen. Leider ist es nämlich so, dass viele Banken zurecht erklärte Widerrufe als unwirksam zurückweisen – schließlich steht für sie eine Menge Geld auf dem Spiel.
Apropos Geld: Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit dem Widerruf in aller Regel. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie selbst den Widerruf erklären. Hierfür können Sie einfach ein Formular von uns nutzen. Danach heißt es Warten auf die Ablehnung der Bank – und die kommt. Haben Sie die Ablehnung erhalten, liegt ein Streitfall vor. Und so einen braucht es, damit die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt.
Wir werden dann zunächst außergerichtlich für Sie tätig und übernehmen die Verhandlungen mit dem Kreditinstitut für Sie. Das Einschalten eines Anwalts erhöht in aller Regel aber die Chancen auf einen außergerichtlichen Vergleich. Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt, vertreten wir Sie auch vor Gericht. Viele gerichtliche Verfahren werden hierbei im Rahmen eines Vergleiches beendet. Die Folge des Widerrufs ist die sogenannte Rückabwicklung. Das heißt, Sie zahlen die erhaltene Kreditsumme zurück. Dafür haben Sie 30 Tage Zeit.
Nicht selten enden unsere Verhandlungen aber damit, dass die Bank Ihnen eine Anpassung des Zinsniveaus anbietet, sodass es gerade nicht zu einer Rückabwicklung kommt. Schließlich ist sie daran interessiert, die Geschäftsbeziehung mit Ihnen fortzusetzen. Für Sie bedeutet das letztlich aber das Gleiche: Ihr Darlehen ist günstiger geworden.
Zum 21.06.2016 wurde der Widerrufsjoker für Altverträge gesetzlich abgeschafft. Sog. Alt-Verträge sind Verträge, die bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden. Bis dahin hatte die betroffenen Verbraucher, die beim Abschluss seines Immobiliardarlehensvertrags falsch belehrt wurden, ein lebenslanges Widerrufsrecht. Da von diesem Widerrufsrecht aber unheimlich viel Gebrauch gemacht wurde, musste der Gesetzgeber dem Druck der Bankenlobby nachgeben.
Für viele Verbraucher war das ein Schlag ins Gesicht. Sie hatten den Stichtag teilweise nur knapp verpasst. Doch ein Urteil des Landgerichts München I macht Hoffnung: Womöglich ist der Widerrufsjoker für Altverträge gar nicht tot?
Die Gerichte haben sich bislang nämlich nur auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen konzentriert. Was aber ist, wenn wichtige Vertragsunterlagen vollständig fehlen?
Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch zeigt, worauf ich hinaus will: § 356 b – die Vorschrift über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen. Auch die alte Fassung des § 356b BGB sieht vor, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung stellen muss. Passiert das nicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Aufhänger ist hier also keine fehlerhafte Belehrung, sondern die Tatsache, dass dem Kunden wichtige Unterlagen fehlen.
Gehen wir also die Alternativen durch. Das Erfordernis des § 356b ist erfüllt durch Zusenden einer Vertragsurkunde. Der Bundesgerichtshof versteht darunter ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes schriftliches Original des Vertrags. Ein solches Dokument wird kaum ein Kreditnehmer in seinen Unterlagen finden. Oft erhält er nur zwei Blankoverträge, von denen er ein Exemplar unterschrieben zurücksendet.
Bei den meisten Verträgen fehlt es also schon an der Vertragsurkunde. Die nächste Möglichkeit ist nach § 356b BGB der Vertragsantrag. Den schickt der Kunde aber typischerweise unterschrieben an die Bank und sieht ihn in aller Regel nie wieder.
Bei den Unterlagen, die der Kunde letztlich hat, handelt es sich auch um keine Abschrift, sodass die gesetzliche Anforderungen in einem Großteil der Fälle wohl nicht erfüllt wurden. Die Bank muss in solchen Konstellationen beweisen, dass der Darlehensnehmer ein Dokument vorliegen hat, welches seine eigene Vertragserklärung – also Unterschrift – enthält. Und das kann sie nicht.
Bei den fehlenden Vertragsunterlagen handelt es sich nicht um einen Einzelfall – vielmehr verhalten sich die Banken in den meisten Fällen genauso. Darlehensnehmer können also ihren Kredit unabhängig von den Fehlern der Widerrufsbelehrung widerrufen. So hat es vor kurzem erst das Landgericht München I entschieden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich zwar um einen Einzelfall – aber um einen Einzelfall mit Symbolkraft:
Die fünf größten deutschen Autobauer VW, BMW, Mercedes, Porsche und Audi sollen über zwei Jahrzehnte hinweg geheime Absprachen über Technik, Preise für Bauteile und Auswahl der Zulieferer getroffen haben.
Im Rahmen des Kartells wurden wohl somit auch die Grundlagen für den aktuellen Diesel-Abgasskandal gelegt. Nachdem die Ermittlungen der Kartellbehörden immer mehr Hinweise auf die illegalen Wettbewerbsverstöße ans Tageslicht brachten, erstattete VW beim Bundeskartellamt eine Selbstanzeige. Diesem Beispiel ist dann auch der Mercedes-Hersteller Daimler gefolgt. Durch Offenlegung versprechen sich die Hersteller geringe bis keine Strafzahlungen an die Kartellbehörden.
Folgen des Kartells könnten die Ausmaße des Abgasskandals in den Schatten stellen. Denn hier sind bei weitem nicht nur Dieselfahrzeuge betroffen. Natürlich muss man das Ergebnis der Ermittlungen abwarten, aber potentiell könnte jeder Autokäufer durch das Kartell einen Schaden erlitten haben. Denn eins ist klar: Wettbewerbsverstöße gehen immer zu Lasten der Endkunden.
Der Schadenersatzanspruch würde die Differenz vom Preis ohne Kartell im Verhältnis zum Preis mit Kartell betragen. Jeder Autokäufer der betroffenen Autohersteller könnte diese Differenz verlangen. Darüber hinaus ist der hohe Wertverlust der Dieselfahrzeuge schadensrelevant. Denn der Wiederverkaufswert bei Dieselfahrzeugen fällt derzeit sehr stark aufgrund der erhöhten Abgasmenge.
Große Hoffnungen wir in die erst im Juni 2017 in Kraft getretene 9. Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Mit dieser Novelle wurde die private Rechtsdurchsetzung erheblich gestärkt. Einer der zentralen Punkte des neuen Gesetzes ist die Aufnahme einer Vermutung, wonach ein Kartellverstoß auch zum Schaden führt. Darüber hinaus wurden sowohl die Einsicht in die Ermittlungsakten als auch die Beweisführung für die Betroffenen erleichtert. Außerdem hat der Gesetzgeber die Gerichte mit der Befugnis ausgestattet, den entstandenen Schaden zu schätzen. Schließlich sind die bisherigen Verjährungsfristen von drei auf fünf Jahre verlängert worden. Bis Verbraucher ihre Ansprüche hier im Kartellrecht durchsetzen können, wird wohl noch viel Wasser den Rhein runterfließen. Es kann noch Jahre dauern, bis die Kartellbehörden das Verfahren abgeschlossen haben. Bis dahin müssen sich die geschädigten Kunden noch gedulden.
Hier sind Sie nicht alleine auf Ihre kartellrechtlichen Ansprüche angewiesen. Kunden, deren Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, können Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Eine weitere, sehr effektive Möglichkeit, sich von dem betroffenen Fahrzeug ohne finanzielle Verluste zu trennen, bietet der Widerrufsjoker. Darunter versteht man die Möglichkeit der Rückabwicklung des Autokaufs mithilfe des Widerrufs der entsprechenden Autofinanzierung. Denn eine Großzahl der Kreditverträge unterschiedlichster Herstellerbanken enthalten fehlerhafte Widerrufsinformationen.
Wurde ein Verbraucher aber nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt, so kann er sich durch einen Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsabschluss nicht nur von der Autofinanzierung sondern gleich auch von dem finanzierten, gebrauchten Fahrzeug trennen. Das gesamte Ausmaß des Kartells wird sich erst in den nächsten Monaten zeigen. Die wirtschaftlichen Schäden könnten die Folgen des Diesel-Abgasskandals weit übertreffen. Schon jetzt steht fest: die illegalen Absprachen haben das Image der Automobilindustrie gewaltig ramponiert. Das ohnehin erschütterte Vertrauen der Kunden werden die Traditionsunternehmen nicht mehr so einfach wiedergewinnen können.
Hallo, ich habe im November 2014 einen Audi Diesel über die VW Bank finanziert. Nach den ganzen schlechten Nachrichten mache ich mir Sorgen, dass ich viel Geld verlieren werde oder das Auto im schlimmsten Fall gar nicht mehr nutzen kann wegen drohenden Fahrverboten. Was mache ich jetzt am besten mit dem Auto? Verkaufen wird sich wohl nicht mehr lohnen….
Gruß
Schmidt

Der Abgasskandal bezüglich deutscher Automobilhersteller scheint kein Ende zu nehmen. Die Nachrichten überschlagen sich – Fahrverbote, Zulassungsverbote und dazu noch der Kartellskandal. Trotz angelaufener Mammut-Nachrüstung offenbaren die Medien immer wieder neue Wendungen. Inmitten dieses Wirrwarrs aus Rückrufen und Software-Updates fragen sich die betroffenen Diesel-Fahrer: Was mache ich mit meinem Diesel-Fahrzeug? Was erhalte ich noch bei einem Verkauf? Wie schütze ich mich vor Verlusten?
Viele betroffene Autofahrer versuchen im Zuge des Abgasskandals ihre Dieselfahrzeuge zu verkaufen und müssen mit Erschrecken feststellen, dass ihre Wagen einen erheblichen Wertverlust erlitten haben. Betroffene Diesel-Fahrzeuge sind mit Unfallwagen vergleichbar. Selbst wenn die Software vollständig geupdatet und nachgebessert wurde und tatsächlich keine Makel mehr zurückbleiben, verliert der PKW, gleich einem Unfallwagen, unabwendbar an Wert. Dies führt dazu, dass ein Verkauf von betroffenen Autos unprofitabel ist.
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Die große Rückrufaktion ist gestartet. Immer mehr Fahrer von betroffenen Fahrzeugtypen erhalten Briefe, mit der Aufforderung ihr Auto nachrüsten zu lassen. Dies ist jedoch mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden, zumal noch nicht geklärt ist, welche nachhaltigen Erfolgschancen die Änderungen versprechen und ob etwaige Folgeschäden am Motor auftreten können. In der jüngsten Wendung sind besonders bestimmte Porsche Cayenne Modelle betroffen. Für den 3-Liter Diesel Cayenne gilt nun ein Zulassungsstopp für Neufahrzeuge – ein immenser Eingriff in die Sphäre des Käufers. Deutsche Behörden haben in diesen Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen gefunden, eine schnelle Nachrüstung durch Softwareupdate scheint ausgeschlossen.
Der Verbraucher steht nun vor der Entscheidung, das Auto unter erheblichem Wertverlust zu verkaufen oder sich, gegen Zeit und Nerven, auf den ungewissen Rückruf einzulassen. Der Verkauf wird sich jedoch sogar als unmöglich darstellen, da der ADAC momentan davon abrät, einen Diesel zu kaufen. Wer sein Fahrzeug finanziert hat (Darlehen oder Leasing), hat eine weitere weitaus profitablere Option: die Rückabwicklung durch Widerruf.
Bei einem finanzierten Kauf schließt der Käufer mit dem Autohaus einen Kaufvertrag über das jeweilige Auto und mit der (Hersteller-)Bank einen Darlehensvertrag. Wird nun der Widerruf erklärt, werden beide Verträge gemein rückabgewickelt. Die Folge: Sie geben ihr Skandal-Auto zurück und erhalten im Gegenzug alle bereits entrichteten Ratenzahlungen sowie die Anzahlung. Abgezogen werden lediglich die Zinsen für die Finanzierung, sowie – je nach Zeitraum des Vertragsschlusses – eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauchsvorteil. Diese berechnet sich anhand der Kilometer, des Kaufpreises sowie der üblichen Gesamtlaufleistung des jeweiligen Modells. Als Faustformel kann man sich merken: Je weniger Kilometer man zurückgelegt hat, desto wahrscheinlicher lohnt sich ein Widerruf. Für Verträge nach dem 10.06.2014 entfällt diese Nutzungsentschädigung komplett.
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Ob auch eine Umrüstung der Hardware steuerlich absetzbar ist, ist bislang nicht bekannt. Jedoch sind solche Maßnahmen durchaus mit den Software-Updates zu vergleichen.
Grundsätzlich hat man zwei Wochen nach Vertragsschluss Zeit, um Widerruf zu erklären. Diese Frist beginnt, sobald der Verbraucher alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ist die Widerrufsinformation fehlerhaft, beginnt auch die Frist für den Widerruf nicht. Die Rückabwicklung ist also auch Jahre nach Vertragsschluss möglich. Eine Vielzahl von Verträgen renommierter Banken enthalten solche fehlerhaften Belehrungen, darunter auch die Hausbanken der deutschen Automobilhersteller.
Der Widerruf ist gegenüber dem Verkauf weitaus profitabler. Wer widerruft, kann sich ohne Kosten vom umweltschädlichen Fahrzeug lösen und erhält alle Tilgungszahlungen zurück. Wer vor dem 13.06.2014 einen Vertrag schloss, konnte den PKW für die Vergangenheit sogar kostenfrei nutzen. Aufgrund des erheblichen Wertverlustes, im Zuge der schlechten Publicity der betroffenen Marken, ist ein Verkauf mit hohen Verlusten verbunden. Eine dritte Möglichkeit ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber den Herstellern.
Unsere Kanzlei ist sowohl auf den Widerruf einer Autofinanzierung als auch auf den Schadensersatzanspruch infolge des Dieselgate spezialisiert. Wenn auch Sie einen Wertverlust fürchten, sprechen Sie uns an. Unsere Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich.
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Schon länger stehen sie zur Debatte und bereiten Dieselfahrern unruhige Nächte: die Fahrverbote. Zur Bekämpfung der Luftverschmutzung sollen Autos mit Dieselmotoren in einigen deutschen Großstädten nicht mehr fahren dürfen. Bisher klang das aber nur nach ungewisser Zukunftsmusik. Wer will denn Verantwortung für ein Fahrverbot tragen, das kurz vor den Bundestagswahlen so viele Wähler verprellen würde? Doch nun scheint das erste Verbot in greifbarer Nähe. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Weg geebnet.
Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe mit einem klaren Ziel – reinere Luft. Ihre Priorität war das Vorgehen gegen erhöhte Feinstaubwerte und Luftverschmutzung, wenn nötig auch mit einem Diesel-Fahrverbot. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht gab ihr Recht. Die aktuelle Situation erfordere das schnellstmögliche Ergreifen von Maßnahmen. Man könne sich nicht auf die Umrüstpläne der Automobilhersteller verlassen.
Richter Wolfgang Kern reichten Absichtserklärungen nicht mehr aus. Er bewertet ein entsprechendes Verbot als verhältnismäßig. „Das Verkehrsverbot verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Gesundheitsschutz höher zu gewichten ist als das Recht auf Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit der vom Verbot betroffenen Kraftfahrzeugeigentümer“, betont er. Insgesamt zeichnet sich ab, dass das Gericht die Auffassung vertritt, einzig und allein ein Fahrverbot könne das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung hinreichend schützen. Welche erheblichen Folgen das für Diesel-Eigentümer hat, wurde hier ausgeklammert.
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Nicht nur vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht hat die Deutsched Umwelthilfe geklagt. Eine Klage gegen das Land NRW und die Stadt Köln wird aktuell in der Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt. Bereits 2016 hatte sie gegen die Stadt Düsseldorf und die Bezirksregierung wegen der Überschreitung von Grenzwerten geklagt. In insgesamt elf deutschen Städten strebt sie die Durchsetzung von Fahrverboten auf dem Klageweg an.
Laut eigener Pressemitteilung hat sie außerdem gegen das bayerische und das hessische Umweltministerium Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – genauer: die Androhung von Zwangsgeldern – wegen Grenzwertüberschreitungen in München, Darmstadt und Wiesbaden beantragt. Dabei beruft sich die Deutsche Umwelthilfe auf Angaben der Weltgesundheitsorganisativon (WHO), die hohe Konzentrationen an Stickstoffoxid und Feinstaub als krebserregend einstuft. Das Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt habe ermittelt, dass es allein in Deutschland 10.000 bis 19.000 „vorzeitige“ Todesfälle aufgrund von Luftverschmutzung durch Dieselfahrzeuge gebe – und das im Jahr. Aktuell fordert die Deutsche Umwelthilfe sogar einen Pflichtrückruf für alle neueren Diesel der Abgas-Normen Euro 5 und Euro 6.
Das Gericht verlangte die Einführung eines Fahrverbots bis zum 01.01.2018. Aber wird dieses in Stuttgart oder anderen Städten wirklich so schnell kommen? Ob und wann es denn kommt, ist bislang noch offen. Gegen das erste wegweisende Urteil sind schließlich noch Rechtsmittel möglich. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muss. Das verantwortliche Verkehrsministerium will die komplexe Entscheidung nun sorgfältig prüfen. Hierzu will man die im August erwartete schriftliche Urteilsbegründung abwarten.
Noch am 14. Juni äußerte sich Stuttgarts Oberbürgermeister Dieter Reiter gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Man müsse über Zufahrtsbeschränkungen für Dieselautos nachdenken, wenn es keine andere Lösung gebe. Langfristig ist davon auszugehen, dass die Fahrverbote kommen – als erster Schritt in eine Zukunft mit emissionsfreien Fahrzeugen.
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Mehr InformationenDoch wie würde sich ein Diesel-Fahrverbot in Städten wie Stuttgart oder Köln auswirken? So lobenswert die Bestrebungen, den Bürger vor einer Luftverpestung schützen zu wollen auch sind – für viele wäre ein Fahrverbot alles andere als eine gute Nachricht. Leidtragende wären vor allem Pendler. Schließlich rechnet sich ein Diesel-Fahrzeug mehr, je höher die Kilometerleistung ist. Allein in Köln wäre also ein bedeutender Teil der 316.000 Pendler betroffen. Sie würden gezwungen, teilweise oder ganz auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Eine Option, die für viele mit erheblichem Zeit- und Geldverlust verbunden ist. Leider geht es aber um noch viel mehr als die faktische Möglichkeit, in die Städte oder Ballungszentren zu gelangen.

Sie können den Hersteller auf Schadensersatz verklagen. Was nach einem großen juristischen und finanziellen Risiko klingt, muss weder rechtlich noch finanziell riskant sein.
Denn parallel verliert das betroffene Diesel-Fahrzeug erheblich an Wert. Aktuell beträgt er bei Dreijährigen Gebrauchten von VW bereits 400 Euro pro Wagen. Dabei handelt es sich um etwa einen Prozent des Restwertes. Von weiteren zehn Prozent Restwertverlust wird ausgegangen, sollten die Fahrverbote kommen. Verlierer sind damit in erster Linie die Eigentümer der Diesel-Fahrzeuge. Zum einen ist die Nutzbarkeit der Wagen bald womöglich stark eingeschränkt. Zum anderen werden sie ihren ungeliebten Diesel nicht mehr oder nur noch mit hohem Wertverlust los. Auch der Chef des Bundesverbands der Verbraucherzentralen Klaus Müller kritisiert, dass die Fehler der Automobilhersteller von den Falschen ausgebadet werden. Er fordert eine entsprechende Nachrüstung oder den Umtausch gegen ein saubereres Fahrzeug. Keinesfalls dürfe es zu einer Enteignung wegen Verfehlungen der Industrie kommen.
„Die Politik muss endlich den Verbraucherschutz stärker berücksichtigen als die Interessen der Industrie.“, so Müller.
Bislang wurde diesen Forderungen jedoch nicht entsprochen. Ein Fahrverbot wird als wirksamstes Mittel gesehen. Die mit schnellerem Verschleiß einhergehenden Umrüstungen werden ebenfalls sukzessiv angeordnet. In der Konsequenz bleibt dem Diesel-Eigentümer nicht viel. Er kann sein Fahrzeug trotz drohender Fahrverbote weiter fahren oder es mit einem hohen Verlust verkaufen. Er kann den Hersteller zwar auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden verklagen – allerdings wird dieser jede Forderung zurückweisen. Es folgen langwierige Prozesse, deren Ausgang ungewiss und auch von den Ermittlungsergebnissen der entsprechenden Behörden abhängig ist.
Kunden allerdings, die ihr Fahrzeug über die Herstellerbank finanziert haben, bleibt ein letzter Ausweg: der Widerruf.
Der Gesetzgeber hat Kreditinstituten hohe Anforderungen an die Information des Kunden gestellt. Der Verbraucher soll umfassend über seine Rechte aufgeklärt werden. Unterläuft dabei ein Fehler, so steht ihm ein ewiges Widerrufsrecht zu. Schließlich kann ohne eine korrekte Verbraucherinformation die Widerrufsfrist nicht anlaufen. Dadurch hat der Kunde auch Jahre nachdem er das Fahrzeug finanziert hat, einen Joker zur Rückabwicklung in der Hand. Es bietet sich an, den gebrauchten PKW, der mehr und mehr an Wert verliert, gegen die gezahlten Raten einzutauschen und sich somit der gesamten Abgasproblematik zu entziehen.
Sie müssen nicht mehr zahlen
abzgl. Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer
Sie erhalten zurück
Sie erhalten zurück (2. Methode)
Kunden, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben, winkt eine besondere Ersparnis. Sie müssen nicht einmal für die gefahrenen Kilometer bezahlen und damit keinen Ersatz für die Abnutzung des PKW zahlen. Aber auch für vorher finanzierte PKW kann die Prüfung der Vertragsunterlagen hohe Ersparnisse bedeuten. Gerade im Angesicht der drohenden Fahrverbote erscheint es sinnvoll, sich auf diesem Wege von seinem Fahrzeug zu lösen.
Ob auch Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, lässt sich nur nach professioneller Sichtung Ihrer Vertragsunterlagen beantworten. Diese ist Teil unserer kostenlosen Erstberatung. Unsere Sozietät ist auf Widerrufsverfahren spezialisiert und greift auf einen großen Erfahrungsschatz zurück. Nach der Rückabwicklung von Darlehen und Lebensversicherungen steht nun der Widerruf von Autofinanzierungen im Fokus. Profitieren Sie von unserer außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungsexpertise, indem Sie unser Angebot einer kostenlosen Rechtsberatung nutzen.
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Die Nachrichten um den Abgasskandal reißen nicht ab. Seit einiger Zeit ermittelt die Staatsanwaltschaft München II wegen Betrugs und strafbarer Werbung im Zusammenhang mit der VW-Tochter Audi. Da kam es gelegen, dass VW selbst umfangreiche Ermittlungen durch eine Kanzlei in Auftrag gegeben hatte. Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen dürfen zunächst jedoch nicht ausgewertet werden – so entschied es jetzt das Bundesverfassungsgericht.
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Auch VW scheint Interesse an einer Aufklärung der Vorgänge zu haben. Zumindest stärkt eine Kenntnis der genauen Abläufe und Angriffspunkte der Ermittlungsbehörden die Verfahrensposition. Wegen eines in den USA geführten Ermittlungsverfahrens beauftragte der Konzern die international agierende Kanzlei Jones Day. Ihre Aufgaben sollten neben der Durchführung von Ermittlungen auch die rechtliche Beratung und Vertretung vor den Strafbehörden sein.
Seit September 2015 liefen die Ermittlungen der Kanzlei und umfassten unter dabei mehr als 700 Befragungen von Mitarbeitern. Am 15. März diesen Jahres wurden dann die Räume der Kanzlei im Auftrag der Münchner Staatsanwaltschaft durchsucht. Bei dieser Gelegenheit beschlagnahmte man zahlreiche Unterlagen. Die VW AG und die sachbearbeitenden Anwälte gingen hiergegen vor – mit scharfem Schwert. Sie legten Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung ihrer Rechte aus der Unverletzlichkeit der Kanzleiräume, Verletzung der Berufsausübungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts ein. Gleichzeitig beantragten Sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt werden soll. Mit Erfolg. Durch eine Auswertung entstünde ein irreparabler Schaden, war der Tenor des Bundesverfassungsgerichts.
Die Richter mussten hier eine Abwägung vornehmen. Darf die Staatsanwaltschaft die Unterlagen auswerten, obwohl noch nicht final darüber entschieden wurde? Oder ist dies auszusetzen, bis feststeht, ob eine Auswertung verfassungswidrig ist?
Eine einstweilige Anordnung, die die Auswertung der beschlagnahmten Daten verbietet, sorgt in der Regel nur für eine Verzögerung der Ermittlungen. Hingegen würde eine Auswertung der Daten das Vertrauen des Mandanten VW, aber auch das anderer Mandanten in die sachbearbeitenden Anwälte der Kanzlei Jones Day erschüttern. Eine Auswertung der Ermittlungsakten könnte der Staatsanwaltschaft außerdem Zugang zu Informationen ermöglichen, die nur aufgrund des Mandats in die Sphäre der Kanzlei gelangt sind. Als Mandantin hat die VW AG Entscheidungsmacht über diese Informationen. Die Auswertung birgt weiterhin das Risiko, dass die Daten unbeteiligter Dritter in die Hände der Staatsanwaltschaft gelangen. All diese Erwägungen hat die Dritte Kammer des Zweiten Senats dazu bewogen, zugunsten der Antragsteller zu entscheiden. Die Folge: Die beschlagnahmten Dokumente dürfen vorerst nicht ausgewertet werden. Sie müssen beim Amtsgericht hinterlegt werden – für längstens sechs Monate.
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Mehr InformationenWas für den Verbraucher zunächst nur nach einem Kampf der Großen vor einem hohen Gericht mit geringer Relevanz klingt, hat direkte Auswirkungen auf die Geltendmachung seiner Rechte. Jeder Ermittlungserfolg in Hinblick auf den Abgasskandal verbessert die Position des Autokäufers – gerade weil VW hierzulande sämtliche Ansprüche negiert. Dass die Münchner Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Unterlagen nun nicht heranziehen darf, verzögert die Ermittlungen. Zwar bewertete das Bundesverfassungsgericht die Ermittlungsverzögerungen als weniger schwerwiegend als die irreparablen Schäden im Mandantenverhältnis zwischen VW und Jones Day. Für Dieseleigentümer wiegt dieser Eingriff dennoch schwer. Aktuell wollen viele ihren Diesel loswerden, denn es drohen erhebliche Wertverluste.
Eine Klage auf Schadensersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrages hat logischerweise höhere Erfolgsaussichten, je mehr Anhaltspunkte und Beweise für ein betrügerisches Verhalten des Konzerns existieren. Dementsprechend haben die strafrechtlichen Ermittlungen und deren Fortgang empfindliche Auswirkungen für den VW-Kunden.

Sie können den Hersteller auf Schadensersatz verklagen. Was nach einem großen juristischen und finanziellen Risiko klingt, muss weder rechtlich noch finanziell riskant sein.
Schadenersatzforderungen wegen des Abgasskandals stellen allerdings nur eine von mehreren möglichen Alternativen für Betroffene dar. Dabei spielt der Großkonzern, der in den USA Vergleiche in Milliardenhöhe geschlossen hat, in Deutschland auf Zeit und lehnt die geltend gemachten Ansprüche allesamt ab. Autokäufern, die ihren Wagen über die Herstellerbank finanziert haben, bietet sich eine weitere Chance, gegen VW vorzugehen. Mittel der Wahl ist hier der sogenannte Widerrufsjoker. Dieser gibt dem Käufer die Möglichkeit, sich auch noch im Nachhinein vom Finanzierungs- und Kaufvertrag zu lösen. Hat die Herstellerbank den Vertragspartner fehlerhaft belehrt, kann dieser auch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.
In der Folge wird der gesamte Vertrag rückabgewickelt – der Käufer gibt den Wagen zurück und erhält sämtliche Zahlungen rückerstattet.
Gerade wer den Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen hat, kann hiervon profitieren. Dann fällt nämlich keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an. Auch für die älteren Verträge kann ein Widerruf sich rentieren. Gerade vor Angesicht der jüngsten Entscheidung des BVerfG ist dies eine lohnende Option. Schließlich ist ein etwaiges Widerrufsrecht vollkommen unabhängig von den Ermittlungen der Münchner Staatsanwaltschaft und den Entwicklungen im Abgasskandal.
Gerne prüfen wir Ihren Finanzierungsvertrag im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung. Unsere Kanzlei ist auf dem Bereich des Widerrufsrechts spezialisiert und greift auf einen großen Erfahrungsschatz zurück. Für eine erste Einschätzung Ihres Rückzahlungsanspruchs können Sie unseren Widerrufsrechner verwenden. Gerne können Sie Ihre Unterlagen bequem mit ihren Kontaktdaten über unseren Upload hochladen. Unsere qualifizierten Mitarbeiter beraten Sie anschließend ausführlich zu Chancen und Risiken eines Widerrufs.
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Die Manipulation von Motor-Software auch bekannt als Abgas-Affäre hat sich erst vor wenigen Wochen von VW auf weitere Hersteller ausgeweitet. Nun wird bekannt: Der Abgas-Skandal scheint nun nur die Spitze eines Eisbergs zu sein. Seit den Neunzigern sollen die größten Automobilhersteller regelmäßig geheime Absprachen getroffen haben und zwar über Technikstandards, Kosten für Bauteile und Zulieferer. Neben den in diesem Zusammenhang bereits bekannten Marken VW und Mercedes, rücken nun weitere Hersteller in den Fokus: Auch BMW, Porsche und Audi sollen an dem Kartell beteiligt sein.
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Aber erst einmal von vorne: Was versteht man unter einem Kartell und warum ist es für den einzelnen Verbraucher so schädlich?
Ein Kartell bezeichnet den Zusammenschluss von Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges, die durch Absprachen (beispielsweise Preisabsprachen) versuchen, Konkurrenten auszuschalten.
In der freien Marktwirtschaft geht es faktisch darum, Angebote und Preise durch ein bestimmtes Instrument zu kontrollieren: Den Wettbewerb.
In dem Moment, wo Kartellanten sich zusammenschließen, etwa die Einführungszeitpunkte neuer Technologien oder die Auswahl der Zulieferer absprechen, wird dieses Regulationsinstrument umgangen. Der Kunde kann dann nur noch unter vielen sich ähnelnden Angeboten wählen. Im Ergebnis passiert oft Folgendes: Die Preise werden künstlich reguliert, die Marktkräfte agieren nicht frei.
Solchen Entwicklungen will die Europäische Union entgegenwirken. Deswegen werden derartige Absprachen hart sanktioniert.
Viele Jahrzehnte lang galt Deutschland als das „Land der Kartelle“. Diese Zeiten sind jedoch nach den 1930er Jahren vorbei – dachte man jedenfalls. Mit dem Ende des zweiten Weltkriegs wurde auf Grundlage der Potsdamer Konferenz eine Dekartertellierung beschlossen. Durch Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Jahre 1958 entstand ein Ordnungsrahmen, in dessen Grenzen sich das Wirtschaftsgeschehen ereignen muss.Das deutsche Kartellrecht geht Hand in Hand mit dem europäischen Kartellrecht. Die Behörden arbeiten eng zusammen. Auf diesem Wege soll die Ausbeutung der Verbraucher durch Monopolpreise verhindert werden. Deswegen gibt es auch immer wieder Anpassungen und Novellen zur Stärkung der Verbraucherrechte.
Erst im Juni diesen Jahres wurde die neueste Novelle verabschiedet (9. GWB-Novelle), die die private Rechtsverfolgung gegen Kartelle stärkt.
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Mehr InformationenTrotz des gesetzlich geschaffenen Ordnungsrahmens werden in jüngster Zeit immer wieder Kartelle aufgedeckt. Erst kürzlich wurden Kartellrechtsverstöße der Kette P&C und dem Modelabel Wellensteyn bekannt. Wegen rechtswidriger Absprachen müssen die Unternehmen insgesamt rund 11 Millionen Strafe zahlen. Ein weiteres markantes Beispiel ist das sogenannte LKW-Kartell:
Über einen Zeitraum von 14 Jahren sprachen sich fünf LKW-Hersteller (MAN, Daimler, DAF, IVECO und Volvo/Renault) über die Weitergabe neuer Technologien und Preise ab.
Erst 2011 flog das bislang größte (bekannte) Kartell der Geschichte auf. Die EU-Kommission verhängte eine Rekordbuße von etwa 2,93 Milliarden Euro. Ein Betrag, der noch höher ausgefallen wäre, hätten nicht einige Hersteller ihre Beteiligung am Kartell bereitwillig eingeräumt.
Für den Verbraucher ist dies solange uninteressant, bis der Blick auf die Auswirkungen des Kartells fällt. 10 bis 20 Prozent des Kaufpreises soll der Schaden pro LKW betragen. Wer also im fraglichen Zeitraum einen ganzen Fuhrpark mit LKW dieser Hersteller bestückt hat, dem stehen nun Schadensersatzahlungen in sechsstelliger Höhe zu. Ähnlich könnte es sich auch bei dem nun aufgedeckten Autokartell gestalten. Während vom Abgas-Skandal ausschließlich Diesel-Fahrzeuge betroffen waren, könnten sich nun für sämtliche Käufer Schadensersatzansprüche ergeben. Abhängig ist dies in erster Linie von den Ermittlungsergebnissen der EU-Kommission. Ergeben die Ermittlungen letztlich, dass die Absprachen einen Einfluss auf die Preisgestaltung hatten, könnten Milliarden an Autokäufern Schadensersatzansprüche zustehen.
Und das bezieht sich nicht nur auf Diesel-Fahrzeuge. Zu verweisen ist hier auf die Parallele zum LKW-Kartell. Dort beträgt die kartellbedingte Preissteigerung 10 bis 20 Prozent des Kaufpreises. Betroffenen bleibt hier nichts anderes, als die Ermittlungsergebnisse abzuwarten.
Was die Rechtsdurchsetzung anbetrifft, so spielt ihnen die neue GWB-Novelle in die Karten. Hier wurde durch den Gesetzgeber zur Stärkung privater Rechtsdurchsetzung bei Kartellverstößen die Akteneinsicht erleichtert und Gerichten eine Kompetenz zugesprochen, die Schadenshöhe zu schätzen. So könnten teure Gutachten auf Dauer an Bedeutung verlieren.
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Tatsächlich war die Abgas-Affäre der Türöffner zur Aufdeckung eines noch viel größeren Skandals. Was bei einem Unternehmen begann, stellt sich nun als flächendeckende Absprachen auf dem Automobilmarkt dar.
Jüngsten Berichten zufolge soll die EU-Kommission bereits seit 2014 einen Kartellverdacht hegen. Mehrere Zeitungen gehen davon aus, dass Daimler zu diesem Zeitpunkt bereits Selbstanzeige erstattet hatte. Der Spiegel titelte kürzlich: „Das Auto-Syndikat“ und schilderte die jahrelange Kungelei deutscher Autohersteller. Im Zentrum der geheimen Absprachen, die wohl schon seit den neunziger Jahren stattfinden, standen nicht allein Technik, Kosten und Zulieferer.
Auch die umstrittene Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen war Thema. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass nun auch gegen Daimler Ermittlungen wegen manipulierter Abgaswerte laufen und Audi 850.000 Wagen zurückgerufen hat. Aktuell sei noch kein offizielles Kartellverfahren eingeleitet, wie es aus Brüssel heißt. Bei derart komplexen Fällen sind jahrelange Untersuchungen nicht außergewöhnlich. Die Ermittlungen im Fall des LKW-Kartells nahmen schließlich auch mehrere Jahre in Anspruch.

Ein Ausweg für Kunden, welche ihr Auto durch die Herstellerbank finanziert haben ist der Widerruf.
Volkswagen, ein Konzern, der schon wegen der Abgas-Affäre erhebliche Image- und Umsatzeinbußen zu beklagen hat, schweigt bislang zu den Kartellvorwürfen. Das Unternehmen hält den Austausch zu technischen Fragen für „weltweit üblich“, schreibt Spiegel Online. Das Magazin zitiert hier aus einem Schreiben des Konzerns, in welchem es außerdem heißt, der Kunde profitiere von solchen Absprachen, “weil innovative Lösungen schneller verfügbar und preiswerter sind als aufwendigere Einzelentwicklungen”.
Kann es sich bei den Absprachen wirklich nur um Absprachen im Interesse des Kunden handeln? Wohl kaum.
Wenn der Austausch sich auch auf den Zeitpunkt der Weitergabe neuer Technologien bezieht und auf die damit einhergehende Preisgestaltung, wird der Wettbewerb verhindert. Bieten unterschiedliche Hersteller die gleichen Technologien zum gleichen Zeitpunkt zu vergleichbaren Preisen an, geben diese Änderungen für den Verbraucher keinen Ausschlag bei der Kaufentscheidung. Gibt es hingegen keine Absprachen, so muss ein Konzern den anderen ausstechen. Sei es mit schnellerer Weitergabe neuer Technologien oder durch niedrigere Preise. Diesen Wettbewerbseffekt schalteten die Kartellanten de facto aus.
Aus diesem Grund könnte das Auto-Kartell auch weite Kreise ziehen.
Schon der Abgasskandal und Berichte über Fahrverbote hatten erhebliche Auswirkungen auf den Diesel-Markt. Der Restwertverlust steigt unaufhörlich. Nun geht das Bundeskartellamt weiter und kündigt Eigentümern, die ihren Wagen nicht umrüsten lassen wollen an, man werde diesen sonst stilllegen. Kunden sind nun in einer Bredouille. Weitere Wertverluste durch das aufgedeckte Kartell drohen. Die Ansage des Bundeskartellamts ist für eine Marktstabilisierung auch nicht unbedingt förderlich. Gleichzeitig warnt unter anderem der ADAC vor schnellerem Verschleiß durch die Umrüstung. Diesel-Eigentümern, aber auch anderen Autobesitzern, die sich durch die aktuellen Skandale geschädigt sehen, bleiben also nur wenige Optionen, von denen beinahe alle mit einem finanziellen Verlust einhergehen.
Viele haben ihren PKW jedoch finanziert – durch einen Autokredit der Herstellerbank.
Der Kreditvertrag ist nämlich mit dem Kaufvertrag verbunden, sodass das Gestaltungsrecht des Widerrufs hier Abhilfe schaffen kann. Die meisten Herstellerbanken haben die Verbraucher unzureichend über wesentliche Vertragsinhalte informiert – mit der Folge, dass auch heute noch eine Rückabwicklung möglich ist. Im Klartext heißt das: Die Rückgabe des gebrauchten PKWs im Tausch gegen die bereits bezahlten Raten. Eine Rechnung, die vor allem für die Käufer aufgeht, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben. Diese müssen keine Nutzungsentschädigung zahlen und haben den Wagen damit effektiv über Jahre hinweg kostenlos gefahren. Aber auch in anderen Konstellationen kann ein Widerruf attraktiv sein.
Käufern, die ihr Auto nicht finanziert haben, steht dieser Ausweg nicht offen. Ihnen bleibt die Möglichkeit, gegen den Konzern selbst vorzugehen, etwa indem sie Schadensersatz fordern. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Ansprüchen. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung überprüfen wir Ihren Finanzierungsvertrag und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
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