Bundesweite anwaltliche Vertretung durch Widerrufsexperten

Es ist keine leichte Zeit für Diesel-Fahrer. Die VW-Abgasaffäre breitet sich weiter aus. Immer mehr Hersteller scheinen in den Skandal um manipulierte Motorsoftware verwickelt zu sein. An elf Mercedes-Standorten gab es Durchsuchungen. Auch gegen weitere Hersteller, so etwa gegen Peugeot, Renault und Opel, wird ermittelt. Doch damit nicht genug. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 2018 lässt Diesel-Fahrern in Großstädten den Schreck in die Glieder fahren: Fahrverbote werden kommen. Über 70 Städte und Ballungsräume werden zumindest zeitweise Fahrverbote für Diesel bis zur Abgasnorm Euro 5 verhängen. Verbraucher, die das Fahrverbot nicht akzeptieren möchten, haben jedoch Handlungsmöglichkeiten.
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Die Fahrverbote betreffen nicht nur die manipulierten Diesel des VW-Konzerns, sondern alle Fahrzeuge mit der Norm Euro 5 und niedriger. Die Folge: Wer seinen Diesel verkaufen möchte, hat aktuell schlechte Karten. Die Preise befinden sich auf Talfahrt, die Nachfrage nach Diesel-Autos ist auf dem Tiefpunkt. Dieser Wertverlust ist ein massiver finanzieller Schaden.
Die Prämien bei Abgabe eines alten Diesels bieten da keine Abhilfe. Sie gelten meist nur beim Kauf eines teuren Neuwagens und sind nicht höher, als die Rabatte, die es ohnehin bereits gibt. Doch es gibt andere Möglichkeiten, sich ohne Wertverlust vom Diesel zu trennen. Viele Betroffene haben deswegen bereits einen Anwalt eingeschaltet. Wir zeigen Ihnen, was Sie tun können.
Die Feinstaubwerte vieler deutscher Städte sind konstant hoch. Bundesweit stehen immer mehr Städte wegen schlechter Messwerte in der Kritik. Die von EU festgelegten Grenzwerte werden dauerhaft weit überschritten. Den Kommunen drohen deswegen Strafzahlungen. Vereine wie die Deutsche Umwelthilfe haben mehrfach erfolgreich auf Einhaltung des europäischen Abkommens geklagt. Städte und Kommunen sind deshalb unter Zugzwang.
Jahrelang waren die Überschreitungen bekannt, wurden jedoch ignoriert. Zeit, die man besser für andere Maßnahmen genutzt hätte. Jetzt bekommen Diesel-Besitzer die Quittung: Ihre Autos werden für die schlechte Luft verantwortlich gemacht. Gerade nach dem Bekanntwerden der Softwaremanipulation ist klar: Die Dieselmotoren stoßen mehr Schadstoffe aus, als die Hersteller zugeben.
Das Jahr 2018 wurde zum Jahr der Fahrverbots-Urteile. Die Verwaltungsgerichte der meisten Bundesländer hatten über eine oder mehrere Klagen zu entscheiden. Es geht um die Frage, was wichtiger ist: Die Gesundheit der Bevölkerung, oder die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit mit dem Auto. Die Urteile sind eindeutig: Solange die Luft stark mit Schadstoffen belastet ist, bleiben die Fahrverbote in Kraft. Sie treffen auch Fahrzeuge mit der Euro 5 Norm – spätestens ab September 2019.
Die Deutsche Umwelthilfe, die mit ihrer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erst den Stein der Fahrverbote ins Rollen gebracht hat, hält sogar Fahrverbote für neue Euro-6-Diesel für möglich. Nur die Norm Euro 6d-Temp ist sicher, doch nur wenige ganz neue Fahrzeuge erfüllen diese Norm. Alle anderen Fahrzeuge stoßen große Mengen der schädlichen Stickoxide aus.
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Mehr InformationenIn vielen deutschen Städten sieht man Handlungsbedarf. Dazu zählen beispielsweise Aachen, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Köln, Frankfurt am Main und München. Von der Autoindustrie kommt nur wenig Hilfe, sie lässt ihre Kunden auf dem Schaden sitzen. Zwar rüstet sie viele Fahrzeuge mit Software-Updates nach. Hier aber gehen die Meinungen auseinander. Während einige davon ausgehen, dass die Stickoxid-Grenzwerte durch die Nachrüstungen eingehalten werden können, monieren andere, dass eine Nachrüstung der Motor-Software hierfür nicht reiche. Fakt ist, dass auch nachgerüstete Fahrzeuge in der Regel höchstens die Euro-5-Norm erfüllen und damit spätestens ab September 2019 von Fahrverboten betroffen sind.
Über 60 Städte sind in der Situation, dass sie entweder radikale Maßnahmen gegen die Schadstoffe treffen, oder möglicherweise EU-Bußgelder in Kauf nehmen müssen. Die unklare Situation, wo und wann zusätzliche Fahrverbote beschlossen werden, trägt massiv zum Diesel Wertverlust bei.

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Ungeachtet der Frage, wann und wo ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge kommen wird, zeigen sich bereits deutliche Konsequenzen für den Wert der Fahrzeuge. Bei Bekanntwerden des Abgasskandals wurde mit einem Wertverlust von etwa 20 Prozent gerechnet – die Preise blieben erstaunlicherweise aber zunächst konstant. Heute – zwei Jahre später – bewahrheiten sich die schlimmsten Prognosen. Aus dem wertstabilsten Auto wird langsam aber sicher ein Ladenhüter mit Verlustpotenzial. Mittlerweile sind Diesel-PKWs sogar weniger wert als Benziner. Tausendfach stehen die Autos bei den Händlern “auf Halde”. Gebrauchtwagen werden massenhaft ins Ausland abgegeben – mit deutlichem Preisabschlag.
Laut einer Studie von DAT beträgt der Wertverlust bei dreijährigen Gebrauchten pro Fahrzeug 400 Euro. Für das Jahr 2014 entspricht das – gemessen an den Zulassungen – einem Restwertverlust von 580 Millionen Euro. Nimmt man die Folgejahre hinzu, dürfte der Schaden in die Milliarden gehen. Parallel wird der Diesel-Absatz schwächer, ein Überangebot wird erwartet und auch das drückt den Preis. Die Fahrverbote in deutschen Städten haben diesen Restwertverfall noch einmal erheblich gesteigert. Von bis zu zehn Prozent ist die Rede.
Die aktuellen Entwicklungen machen es nicht nur Händlern sehr schwer, ihre Diesel-Fahrzeuge abzusetzen. Der Markt ist eingebrochen. Auch der private Diesel-Eigentümer ist hiervon direkt betroffen. Ein Wertverlust, der durch Fahrverbote auf eine mittlere vierstellige Summe steigen kann, ist für viele Verbraucher nicht tragbar. Und das ist noch nicht das Ende. Auch etwaige Nachrüstungen können negative Konsequenzen haben.
Nach Angaben der Hersteller sollen diese zu einem verminderten Schadstoffausstoß führen. Die EU und der ADAC warnen allerdings vor einer Nachbesserung. In der Folge könnten verschiedene Autoteile schneller verschleißen. Ein PKW, der schneller verschleißt, büßt ebenfalls an Wert ein. Abgesehen davon ist fraglich, ob die Grenzwerte nach einer Nachbesserung überhaupt eingehalten werden können. Eine Nachrüstung ist damit keine wirkliche Alternative für Diesel-Eigentümer. Vor allem deswegen nicht, weil sie nicht gegen die Fahrverbote helfen.
In Anbetracht der Fahrverbote ist es nur logisch, dass viele Diesel-Fahrer ihr Fahrzeug schnellstmöglich loswerden wollen. Denn die Nutzbarkeit der Diesel ist erheblich eingeschränkt. Doch genau deswegen sinkt auch der Wert des Fahrzeugs spürbar. Ein Verkauf ist deshalb nur mit hohen Verlusten möglich, die Nachfrage – wenig überraschend – ist gering. Auch Euro-5-Diesel, deren Besitzer im Lichte der kommenden Fahrverbote bereits reagieren wollen, bemerken den hohen Verlust.
Es bleibt eine letzte Möglichkeit, sich verlustfrei von seinem Diesel zu trennen: Der Einsatz des Widerrufsjokers.
Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das für Kunden in Frage kommt, die ihren PKW durch einen Autokredit finanziert haben. Denn die Banken haben oft versäumt, ihre Kunden korrekt über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Die Folge: “ewiges” Widerrufsrecht. Da es sich bei dem PKW-Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag um sogenannte verbundene Verträge handelt, bedeutet das Folgendes:
Beide Geschäfte werden rückabgewickelt, die gegenseitig erbrachten Leistungen werden an den jeweils anderen zurückgegeben. Der Kunde also gibt sein Dieselfahrzeug – mit dem er bald in einigen Städten nicht mehr fahren darf und das ihm keiner abkauft – zurück. Die Herstellerbank erstattet ihm dafür die von ihm gezahlten Raten zurück. Gerade für Verträge die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen worden sind, kann sich der Widerruf besonders lohnen, ab diesem Stichtag muss keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer gezahlt werden. Aber auch bei älteren Finanzierungen kann ein Widerruf wirtschaftlich sinnvoll sein.
Die finanzielle Folge des Widerrufs berechnen Sie, indem Sie Ihre Daten in unseren Rechner eingeben. Der Rückzahlbetrag dürfte weitaus höher sein, als der voraussichtliche Erlös bei einem Verkauf.
Sie müssen nicht mehr zahlen
abzgl. Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer
Sie erhalten zurück
Sie erhalten zurück (2. Methode)
Wer also einen finanzierten Diesel fährt und ihn angesichts der aktuellen Entwicklungen loswerden möchte, sollte seinen Autokreditvertrag überprüfen lassen. Übrigens: der Widerrufsjoker sticht auch bei Benzinern.
Unsere Sozietät ist im Widerrufsrecht spezialisiert und übernimmt kostenfrei die Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen. Im Anschluss daran beraten unsere kompetenten Mitarbeiter Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt und Partner

Fatbardha Kameraj
Rechtsanwältin

Ludger Knuth
Rechtsanwalt

René Brustmann
Rechtsanwalt
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Haben einen Golf 7,der zwar nicht direkt betroffen war,jedoch durch den ganzen Skandal etwas wertlos geworden ist.Festgestellt haben wir das durch eine Bewertung des Fahrzeuges selbst bei VW,da wir dort ein größeres Fahrzeug erwerben wollten.Es kann ja wohl nicht sein,daß ein Golf in 2 Jahren so viel an Wert verloren hat ( 7000 Euro)….und man selbst schon Geld draufzahlen müßte,nur um das Auto auszulösen….was kann man tun.?……würden am liebsten das Auto bei VW hinstellen und die 2 Jahre rückgängig machen und unser gespartes Geld zurück haben.Teilweise wurde es finanziert durch die VW Bank…MfrG
Über eine Antwort und Hilfe würden wir uns freuen
Wo hohe Ersparnisse locken, entstehen meist auch Kosten. Oftmals verweigern die Herstellerbanken die Rückabwicklung, wenn der Verbraucher den Widerruf selbst erklärt. Die Rechtsverfolgungskosten werden glücklicherweise in vielen Fällen von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Sollte eine Rechtsschutzversicherungen in Ihrem Fall nicht einstandspflichtig sein oder andere finanzielle Belange im Weg stehen, nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Unsere Mitarbeiter finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht und Widerrufsverfahren nicht durch die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ausgeschlossen sind, haben wir positive Erfahrungen mit den Rechtsschutzversicherungen gemacht. Vielfach haben sie sich als starke Partner erwiesen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Rechtsschutzversicherungen die Kosten des Verfahrens trägt, prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag gerne kostenfrei und unverbindlich. Sprechen Sie uns einfach an.
Leider grundsätzlich nein. Unternehmern wird durch das Gesetz kein Widerrufsrecht eingeräumt. Deshalb muss die Bank sie hierüber logischerweise auch nicht belehren, die Widerrufsmöglichkeit ergibt sich nicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme: die Existenzgründer. Wer für die Gründung eines eigenen Geschäfts ein Darlehen bis zu 75.000 € aufgenommen hat, dem steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über dieses musste ihn die Bank auch ordnungsgemäß belehren.
Ja, auch im Rahmen des Abschlusses eines Leasingvertrags wurde der Leasingnehmer oftmals nicht fehlerfrei über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Eine fehlerhafte Belehrung eröffnet auch hier die Widerrufsmöglichkeit. Im Prinzip gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei dem Widerruf eines Autokredits. Der Leasingnehmer erhält vom Leasinggeber alle Ratenzahlung – abzüglich der Finanzierungszinsen – zurück. Im Gegenzug händigt er dem Leasinggeber das Leasingfahrzeug aus. Eine Nutzungsentschädigung fällt unserer Auffassung nach für alle Verträge ab dem 13.06.2014 nicht an. Verfestigte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es aber noch nicht.
Von der lukrativen Gesetzeslage können alle Darlehensnehmer profitieren, die ihren Vertrag nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben und nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Neben der Opel-Bank verwendeten nahezu alle anderen Herstellerbanken fehlerhafte Widerrufsinformationen. Beispielsweise VW, BMW oder Mercedes.
Das wohl größte Ersparnispotenzial liegt in der Rückzahlung aller eingezahlten Raten und der Anzahlung für den PKW. Hier dürfte sich bereits ein vier- bis fünfstelliger Betrag ergeben. Je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte der Darlehensnehmer das Fahrzeug in der Vergangenheit kostenfrei fahren, denn für Verträge ab dem 13.06.2014 entfällt unserer Rechtsauffassung nach die Nutzungsentschädigung. Die Bank darf lediglich die Zinsen einbehalten, die der Darlehensnehmer ohnehin bereits gezahlt hat.Hierzu gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, das heißt, es kann sein, dass Gerichte weniger verbraucherfreundlich entscheiden. Aber auch falls eine Nutzungsentschädigung zu entrichten ist, kann sich der Widerruf trotzdem rechnen. Im Zuge des Widerrufs geht das alte Auto an die Herstellerbank zurück. Neben dem Rückzahlungsanspruch ist der Widerrufsjoker auch für alle interessant, die sich z.B. ein neues Auto kaufen möchten, aber bisher wegen der Vorfälligkeitsentschädigungsentschädigung, die die Bank erheben würde, davon abgesehen haben. Der Vertrag kann mithilfe des Widerrufs vorzeitig beendet werden- ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Ein weiterer Vorteil ist, dass neue Finanzierungen aufgrund des äußerst niedrigen Zinsniveaus sehr günstig sind.

Offenbar war der Abgasskandal nur die Spitze des Eisbergs. Neuen Enthüllungen des Nachrichtenmagazins Spiegel zufolge wurden die Geschicke der deutschen Automobilindustrie seit den Neunziger Jahren durch ein Kartell gelenkt. An dem Kartell beteiligt waren die fünf größten Autobauern, VW, BMW, Mercedes, Porsche und Audi. Die illegalen Vereinbarungen betrafen unter anderem die Preise für Bauteile, die Auswahl der Zulieferer und die Modalitäten technischer Neuerungen.
Auch der Abgasskandal ist auf das Kartell zurückzuführen. Gemeinsam hatten sich die großen Fünf aus Kostengründen auf den Einbau kleinerer AdBlue-Tanks geeinigt. AdBlue ist das Harnstoffgemisch, dass für die Verarbeitung von Stickoxiden eingesetzt wird. Da aber mit der geringeren AdBlue Menge die Abgase nicht ausreichend gereinigt werden konnten, wurde die Messsoftware manipuliert.
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Die Kartellbehörden waren den illegalen Absprachen offenbar schon seit dem letzten Sommer auf der Spur. Nachdem sich die Indizien für die Wettbewerbsverstöße verdichtet hatten, erstattete VW eine Art Selbstanzeige bei dem Bundeskartellamt. Mercedes folgte dem größten deutschen Autobauer und meldete ebenfalls seine Verwicklung in das Kartell. Durch diesen Zug erhoffen sich die Hersteller geringere Strafen. Und diese Strafen dürften sehr hoch ausfallen. Sie könnten die erst kürzlich im LKW-Kartell von der EU-Kommission verhängten Geldbußen in Höhe von 2,93 Mrd. Euro übertreffen. Auch an diesem Kartell war übrigens Mercedes wie auch VW mit seinen Töchtern MAN und Scania maßgeblich beteiligt.
Kartellverstöße sind kein Kavaliersdelikt. Betroffenen stehen nach dem Gesetz Ansprüche auf Ersatz des erlittenen Schadens zu. Anders als bei dem Abgasskandal sind dabei nicht nur Dieselfahrzeuge, sondern wahrscheinlich sämtliche PKWs der benannten Hersteller betroffen.
Nun müssen die Ermittlungen der Kartellbehörden abgewartet werden. Erst in den nächsten Monaten wird sich zeigen, welche Schäden das Kartell beim Endkunden tatsächlich verursacht hat und wie diese Schäden in Geld zu bemessen sind.
Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte bietet den Betroffenen die erst im Juni 2017 verabschiedete 9. Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei der Novellierung war es, die private Rechtsverfolgung zu stärken. Kartellrechtsverstöße sollten nicht mehr alleine durch Geldbußen geahndet werden. Mit dem neuen Gesetz wurde auch betroffenen Endabnehmern die Möglichkeit eröffnet, ihre Ansprüche unter vereinfachten Bedingungen geltend zu machen.
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Mehr InformationenZu den wichtigsten Aspekten des neuen Gesetzes gehört die Aufstellung einer (widerleglichen) Vermutung, wonach ein Kartellverstoß einen Schaden verursacht. Darüber hinaus können Betroffene einfacher Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, auch die Beweisführung wurde erleichtert. Darüber hinaus stattete der Gesetzgeber die Gerichte mit der Kompetenz aus, den durch das Kartell verursachten Schaden zu schätzen. Ferner wurde die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahre verlängert.

Nach dem Gesetzt steht den Geschädigten bei einem Kartellverstoß ein Ersatz zu.
Allerdings sind zahlreiche Kunden nicht alleine auf ihre kartellrechtlichen Ansprüche angewiesen. Eine weitere, sehr effektive Möglichkeit, sich von dem betroffenen Fahrzeug ohne finanzielle Verluste zu trennen, bietet der Widerrufsjoker. Darunter versteht man die Möglichkeit der Rückabwicklung des Autokaufs mithilfe des Widerrufs der entsprechenden Autofinanzierung.
Denn eine Großzahl der Kreditverträge unterschiedlichster Herstellerbanken enthalten fehlerhafte Widerrufsinformationen. Wurde ein Verbraucher aber nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt, so kann er sich durch einen Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsabschluss nicht nur von der Autofinanzierung sondern gleich auch von dem finanzierten, gebrauchten Fahrzeug trennen.
Für Verträge aus der Zeit nach dem 13.06.2014 gilt eine besonders verbraucherfreundliche Regelung. Hier müssen betroffene Kunden nach einem Widerruf keine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Mit unserem Rückabwicklungsrechner können Betroffene herausfinden, wie sie bei einem Widerruf ihrer Autofinanzierung stehen würden.
Die gesamten Auswirkungen des Kartells sind in ihrem Ausmaß noch gar nicht abzusehen. Die wirtschaftlichen Schäden werden die Folgen des Abgasskandals höchstwahrscheinlich weit übertreffen. Über eines herrscht allerdings schon jetzt Klarheit: die rechtswidrigen Absprachen haben das ohnehin angeknackste Image der Automobilindustrie stark geschädigt. Es bleibt ungewiss, wie die Traditionsunternehmen das erschütterte Vertrauen der Kunden wiedergewinnen wollen.
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