Welche Fristen gibt es zu beachten?

Der Anspruch auf Schadensersatz von Anlegern geschlossener Fonds unterliegt der Verjährung. Ist diese eingetreten, können etwaige Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Bestimmung von Verjährungsfristen ist in höchstem Maße einzelfallabhängig und häufig besonders kompliziert. In vielen Haftungsprozessen entscheidet allein diese Frage über Erfolg und Niederlage.

Regelmäßige Verjährungsfrist – drei Jahre

Grundsätzlich gelten für Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder den Anlageberater allgemeine Verjährungsfristen. Danach verjähren Schadensersatzansprüche drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die Besonderheit dabei ist, dass die Verjährung für jeden einzelnen Beratungsfehler gesondert bestimmt werden muss. Es kann also sein, dass obwohl es nur eine Beratung gegeben hat, in diesem Zusammenhang unterschiedliche Verjährungsfristen gelten.

Hat der Anleger beispielsweise am 19.12.2008 von dem Währungsrisiko bei Fremdwährungskrediten erfahren, so wäre ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Sollte aber der Anleger erst im Laufe des Jahres 2013 von der Möglichkeit der Rückforderung der Ausschüttungen und der Haftung von Kommanditisten erfahren haben, so wären diesbezügliche Schadensersatzansprüche noch bis zum 31.12.2016 verfolgbar.

Sehr umstritten ist die Frage, wann von der maßgeblichen Kenntnis des Anlegers ausgegangen werden kann. Zu beachten ist ferner, dass bereits ein sog. Kennenmüssen ausreicht, damit die Verjährung zu laufen beginnt. So sollte etwa ein Anleger die Qualität der Beratung spätestens dann hinterfragen, wenn er die Mitteilung erhält, dass dem Fonds eine Insolvenz droht.

Hier ist eine Betrachtung des Einzelfalls unabdingbar. Die Frage der Verjährung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Endgültige Verjährung – 10 Jahre

Zu beachten ist hier schließlich die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Ein Anspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds verjährt spätestens 10 Jahre taggenau gerechnet ab dem Zeitpunkt der Falschberatung. Die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler ist dabei irrelevant.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann entweder durch die Erhebung der Klage oder durch die Stellung eines Güteantrags bei einer staatlich anerkannten Gütestelle. Gerade bei der Stellung dieser Güteanträge ist Sorgfalt geboten. In diesem Zusammenhang haben sich einige Anlegeranwälte nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Die in einem Massenverfahren gestellten Musteranträge kanzelte der BGH kürzlich als zu unbestimmt ab, mit dem Ergebnis, dass die Verjährung nicht gehemmt wurde und die Schadensersatzansprüche verjährt sind.

Welche Anforderungen werden an eine korrekte Anlageberatung gestellt?

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine ordnungsgemäße Anlageberatung zwei Kriterien erfüllen. Sie muss sowohl
anlegergerecht
als auch
anlagegerecht (bzw. objektgerecht)
sein.

Eine anlegergerechte Beratung muss die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigen, insbesondere muss das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13).

Die beratende Bank muss Informationsstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden konkret erfragen.

Vom Anlageberater erwartet der Anleger vor allem eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der Anlage und eine ehrliche Einschätzung, ob diese Anlage zu seinen Bedürfnissen passt.

Eine umfassende, nicht verharmlosende Risikoaufklärung ist das A und O einer Kapitalanlageberatung. Der Berater darf dabei nur Auskünfte erteilen, von deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit er überzeugt ist. Fehlen dem Berater Kenntnisse hinsichtlich eines bestimmten Aspektes, muss er sein Informationsdefizit dem Kunden offenbaren.

Außerdem muss der Bankberater darüber aufklären, dass die Bank für die Vermittlung von der Emissionsgesellschaft Rückvergütungen sog. Kick-Back-Provisionen erhält.

Leider hält sich kaum ein Berater an diese Kriterien. Unter starkem Druck der Geschäftsführung orientiert sich der Vertrieb in erster Linie an den Provisionsinteressen der Bank.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Betroffenen bei Insolvenz eines geschlossenen Fonds?

Schadensersatz verlangen

Wenn Sie bei Ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds Verluste erlitten haben, können Sie häufig Schadensersatz verlangen. Ihre Ansprüche richten sich dabei weniger gegen die Fondsgesellschaft selbst (diese ist meist insolvent), sondern in erster Linie gegen den Anlageberater bzw. gegen die beratende Bank.

Denn Ihre Anlageentscheidung beruhte meist auf einer Empfehlung. Für die Güte dieser Empfehlung tragen die Berater umfassende Verantwortung. Da die Investitionsentscheidung folgenschwer sein und bei einer Insolvenz des Fonds sogar zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, sind auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung hoch.

Kann der Bank oder dem Anlageberater ein Beratungsfehler nachgewiesen werden, sind diese in der Regel verpflichtet, den Ihnen dabei entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Ansprüche auf Schadensersatz können idealerweise außergerichtlich durchgesetzt werden. Da in diesem Fall stets eine Einigung geschlossen wird, wird der Anleger etwas nachgeben müssen und auf einen Teil seiner Forderungen verzichten. Im Gegenzug bleibt ihm eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart.

Weigert sich die beratende Bank oder der Anlageberater Schadensersatz zu leisten, bleibt nur der Gang vors Gericht. Bei einer kompetenten Prozessführung können sämtliche Verluste wieder eingeholt werden. Darüber hinaus steht Ihnen ein Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns hinsichtlich des in dem Fonds gebundenen Kapitals zu.

Fehlerhaft beratene Anleger haben grundsätzlich folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung

Beteiligung widerrufen

Erfolgte eine Beratung ordnungsgemäß bzw. eine fehlerhafte Beratung lässt sich nicht nachweisen, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht. Zuweilen besteht dennoch zumindest die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs. Die Fondsbeteiligung kann nämlich auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beteiligungsvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält. Das war gerade bei Beteiligungsverträgen, die in dem Zeitraum zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen wurden, der Fall (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13).

Zwar erhält der Anleger nach einem Widerruf seiner Beteiligung nicht das gesamte eingesetzte Kapital zurück, jedoch kann er mit sofortiger Wirkung aus dem Fonds aussteigen und muss nicht auch noch künftige Verluste hinnehmen.

Besonders interessant ist diese Möglichkeit für Ratensparer, d.h. für solche Anleger, die ihre Beteiligung nicht auf einmal, sondern durch monatliche Zahlungen leisten. Diese brauchen nach einem Widerruf nicht mehr gutes Geld schlechtem Geld hinterherzuwerfen.

Was ist die Ursache für die Insolvenz der Fonds und für die Verluste?

Geschlossene Fonds sind Unternehmensbeteiligungen, das ist den Anlegern häufig nicht bewusst. Und Unternehmen erwirtschaften nicht nur Gewinne, sie erleiden eben auch Verluste und gehen auch in die Insolvenz. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die, wie es etwa bei geschlossenen Fonds der Fall ist, hinsichtlich ihres Betätigungsfeldes unflexibel sind und bei denen kein Unternehmer dahintersteht, sondern ein Manager, der persönlich nur wenig riskiert.

Es wäre sicherlich unfair, allen Fonds zu unterstellen, als Konstruktionen zur Umverteilung von Anlegervermögen konzipiert zu sein. Bei Betrachtung der sog. Weichkosten, etwa der Vertriebs- und Bestandsprovisionen, Kapitalbeschaffungskosten oder die Verwaltungskosten, die teilweise bis zu 50% des Anlegerkapitals betragen können, bleibt dennoch häufig ein unangenehmer Beigeschmack. Und es sind nicht nur die Skandale, wie etwa die Verurteilung des Wölbern-Chefs Schulte zu einer achteinhalbjährigen Strafe wegen Veruntreuung von rund 147 Millionen Euro, die das Anlageprodukt Geschlossene Fonds in Verruf gebracht haben.

Auch eine zu optimistische Planung (etwa unrealistische Mieteinnahmen bzw. Charterauslastungen), undurchdachte Kapitalkonstruktionen (Fremdwährungsgeschäfte) oder Investition in überhitzte oder krisenanfällige Branchen (z.B. Schiff- und Containerfahrt) führten in der Vergangenheit häufig dazu, dass sich der ein oder andere Fonds als ein Massengrab für Anlegergeld entpuppte. Den Betroffenen blieb häufig nichts weiter übrig, als ihre Forderungen zu der Insolvenztabelle anzumelden – bei der häufig kaum vorhandenen Insolvenzmasse läuft die Beteiligung häufig auf einen Totalverlust hinaus.

Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds kann u.a. mit folgenden Risiken behaftet sein:

  • Totalverlust der Einlage infolge von Insolvenz des Fonds
  • Wertverlust der Beteiligung infolge ungünstiger Marktlage
  • Gefahr der Rückforderung von Ausschüttungen (Nachschusspflichten)
  • Fondsinterne Interessenkollisionen, persönliche Verflechtungen der Fondsbeteiligten
  • Veränderung der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt und daraus resultierende Steuernachzahlungen
  • Beschränkte Fungibilität (Handelbarkeit der Beteiligungen)
  • Mangelnde Einflussmöglichkeiten der Anleger
  • Unzureichende Rentabilität des Anlageobjekts aufgrund überhöhter Nebenkosten
  • Ggf. Fremdwährungsrisiken
  • Missverhältnis von Eigen- und Fremdkapital
  • Langfristige Kapitalbindung (bis zu 30 Jahren), keine Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung
  • Unklare Vertragsstrukturen
  • Misswirtschaft des Fonds

Zu beachten sind ferner spezielle Risiken des jeweiligen Fonds. Bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind es etwa Mietausfälle oder hohe Instandhaltungskosten des Objekts.

Kann man auch widerrufen beim Vertrag mit variablem Zins?

Kann man auch widerrufen, wenn der Immobiliendarlehensvertrag mit variablem Zins abgeschlossen hat? Wie sieht es aus, bei Widerruf, wenn dieser bereits dann auch abbezahlt ist und man noch einen 2. Vertrag hat mit festem Zins? – Hier haben Sie z.B. auf eine vorige Frage, die ich ebenfalls interessant fand, wie folgt geantwortet:
“In einigen Fällen besteht allerdings die Möglichkeit, das Darlehen nach einem Widerruf fortzuführen und die monatliche Rate zu reduzieren.”
Bedeutet reduzieren, dann auch aktuelle marktübliche Zinsen?
Wenn Sie dann Verträge prüfen, können Sie dann schon sagen, ob hier Aussicht darauf besteht?
Falls Sie in solchen Fällen mit den Banken diesbezüglich verhandeln, was kostet das dann?

Es würde mich freuen, wenn Sie diese Fragen beantworten können und danke im voraus für die Bemühungen.