Die Nachrichten um den Abgasskandal reißen nicht ab. Seit einiger Zeit ermittelt die Staatsanwaltschaft München II wegen Betrugs und strafbarer Werbung im Zusammenhang mit der VW-Tochter Audi. Da kam es gelegen, dass VW selbst umfangreiche Ermittlungen durch eine Kanzlei in Auftrag gegeben hatte. Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen dürfen zunächst jedoch nicht ausgewertet werden – so entschied es jetzt das Bundesverfassungsgericht.
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Auch VW scheint Interesse an einer Aufklärung der Vorgänge zu haben. Zumindest stärkt eine Kenntnis der genauen Abläufe und Angriffspunkte der Ermittlungsbehörden die Verfahrensposition. Wegen eines in den USA geführten Ermittlungsverfahrens beauftragte der Konzern die international agierende Kanzlei Jones Day. Ihre Aufgaben sollten neben der Durchführung von Ermittlungen auch die rechtliche Beratung und Vertretung vor den Strafbehörden sein.
Seit September 2015 liefen die Ermittlungen der Kanzlei und umfassten unter dabei mehr als 700 Befragungen von Mitarbeitern. Am 15. März diesen Jahres wurden dann die Räume der Kanzlei im Auftrag der Münchner Staatsanwaltschaft durchsucht. Bei dieser Gelegenheit beschlagnahmte man zahlreiche Unterlagen. Die VW AG und die sachbearbeitenden Anwälte gingen hiergegen vor – mit scharfem Schwert. Sie legten Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung ihrer Rechte aus der Unverletzlichkeit der Kanzleiräume, Verletzung der Berufsausübungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts ein. Gleichzeitig beantragten Sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt werden soll. Mit Erfolg. Durch eine Auswertung entstünde ein irreparabler Schaden, war der Tenor des Bundesverfassungsgerichts.
Die Richter mussten hier eine Abwägung vornehmen. Darf die Staatsanwaltschaft die Unterlagen auswerten, obwohl noch nicht final darüber entschieden wurde? Oder ist dies auszusetzen, bis feststeht, ob eine Auswertung verfassungswidrig ist?
Eine einstweilige Anordnung, die die Auswertung der beschlagnahmten Daten verbietet, sorgt in der Regel nur für eine Verzögerung der Ermittlungen. Hingegen würde eine Auswertung der Daten das Vertrauen des Mandanten VW, aber auch das anderer Mandanten in die sachbearbeitenden Anwälte der Kanzlei Jones Day erschüttern. Eine Auswertung der Ermittlungsakten könnte der Staatsanwaltschaft außerdem Zugang zu Informationen ermöglichen, die nur aufgrund des Mandats in die Sphäre der Kanzlei gelangt sind. Als Mandantin hat die VW AG Entscheidungsmacht über diese Informationen. Die Auswertung birgt weiterhin das Risiko, dass die Daten unbeteiligter Dritter in die Hände der Staatsanwaltschaft gelangen. All diese Erwägungen hat die Dritte Kammer des Zweiten Senats dazu bewogen, zugunsten der Antragsteller zu entscheiden. Die Folge: Die beschlagnahmten Dokumente dürfen vorerst nicht ausgewertet werden. Sie müssen beim Amtsgericht hinterlegt werden – für längstens sechs Monate.
Was für den Verbraucher zunächst nur nach einem Kampf der Großen vor einem hohen Gericht mit geringer Relevanz klingt, hat direkte Auswirkungen auf die Geltendmachung seiner Rechte. Jeder Ermittlungserfolg in Hinblick auf den Abgasskandal verbessert die Position des Autokäufers – gerade weil VW hierzulande sämtliche Ansprüche negiert. Dass die Münchner Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Unterlagen nun nicht heranziehen darf, verzögert die Ermittlungen. Zwar bewertete das Bundesverfassungsgericht die Ermittlungsverzögerungen als weniger schwerwiegend als die irreparablen Schäden im Mandantenverhältnis zwischen VW und Jones Day. Für Dieseleigentümer wiegt dieser Eingriff dennoch schwer. Aktuell wollen viele ihren Diesel loswerden, denn es drohen erhebliche Wertverluste.
Eine Klage auf Schadensersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrages hat logischerweise höhere Erfolgsaussichten, je mehr Anhaltspunkte und Beweise für ein betrügerisches Verhalten des Konzerns existieren. Dementsprechend haben die strafrechtlichen Ermittlungen und deren Fortgang empfindliche Auswirkungen für den VW-Kunden.
Sie können den Hersteller auf Schadensersatz verklagen. Was nach einem großen juristischen und finanziellen Risiko klingt, muss weder rechtlich noch finanziell riskant sein.
Schadenersatzforderungen wegen des Abgasskandals stellen allerdings nur eine von mehreren möglichen Alternativen für Betroffene dar. Dabei spielt der Großkonzern, der in den USA Vergleiche in Milliardenhöhe geschlossen hat, in Deutschland auf Zeit und lehnt die geltend gemachten Ansprüche allesamt ab. Autokäufern, die ihren Wagen über die Herstellerbank finanziert haben, bietet sich eine weitere Chance, gegen VW vorzugehen. Mittel der Wahl ist hier der sogenannte Widerrufsjoker. Dieser gibt dem Käufer die Möglichkeit, sich auch noch im Nachhinein vom Finanzierungs- und Kaufvertrag zu lösen. Hat die Herstellerbank den Vertragspartner fehlerhaft belehrt, kann dieser auch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.
In der Folge wird der gesamte Vertrag rückabgewickelt – der Käufer gibt den Wagen zurück und erhält sämtliche Zahlungen rückerstattet.
Gerade wer den Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen hat, kann hiervon profitieren. Dann fällt nämlich keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an. Auch für die älteren Verträge kann ein Widerruf sich rentieren. Gerade vor Angesicht der jüngsten Entscheidung des BVerfG ist dies eine lohnende Option. Schließlich ist ein etwaiges Widerrufsrecht vollkommen unabhängig von den Ermittlungen der Münchner Staatsanwaltschaft und den Entwicklungen im Abgasskandal.
Gerne prüfen wir Ihren Finanzierungsvertrag im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung. Unsere Kanzlei ist auf dem Bereich des Widerrufsrechts spezialisiert und greift auf einen großen Erfahrungsschatz zurück. Für eine erste Einschätzung Ihres Rückzahlungsanspruchs können Sie unseren Widerrufsrechner verwenden. Gerne können Sie Ihre Unterlagen bequem mit ihren Kontaktdaten über unseren Upload hochladen. Unsere qualifizierten Mitarbeiter beraten Sie anschließend ausführlich zu Chancen und Risiken eines Widerrufs.
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Die Manipulation von Motor-Software auch bekannt als Abgas-Affäre hat sich erst vor wenigen Wochen von VW auf weitere Hersteller ausgeweitet. Nun wird bekannt: Der Abgas-Skandal scheint nun nur die Spitze eines Eisbergs zu sein. Seit den Neunzigern sollen die größten Automobilhersteller regelmäßig geheime Absprachen getroffen haben und zwar über Technikstandards, Kosten für Bauteile und Zulieferer. Neben den in diesem Zusammenhang bereits bekannten Marken VW und Mercedes, rücken nun weitere Hersteller in den Fokus: Auch BMW, Porsche und Audi sollen an dem Kartell beteiligt sein.
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Aber erst einmal von vorne: Was versteht man unter einem Kartell und warum ist es für den einzelnen Verbraucher so schädlich?
Ein Kartell bezeichnet den Zusammenschluss von Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges, die durch Absprachen (beispielsweise Preisabsprachen) versuchen, Konkurrenten auszuschalten.
In der freien Marktwirtschaft geht es faktisch darum, Angebote und Preise durch ein bestimmtes Instrument zu kontrollieren: Den Wettbewerb.
In dem Moment, wo Kartellanten sich zusammenschließen, etwa die Einführungszeitpunkte neuer Technologien oder die Auswahl der Zulieferer absprechen, wird dieses Regulationsinstrument umgangen. Der Kunde kann dann nur noch unter vielen sich ähnelnden Angeboten wählen. Im Ergebnis passiert oft Folgendes: Die Preise werden künstlich reguliert, die Marktkräfte agieren nicht frei.
Solchen Entwicklungen will die Europäische Union entgegenwirken. Deswegen werden derartige Absprachen hart sanktioniert.
Viele Jahrzehnte lang galt Deutschland als das „Land der Kartelle“. Diese Zeiten sind jedoch nach den 1930er Jahren vorbei – dachte man jedenfalls. Mit dem Ende des zweiten Weltkriegs wurde auf Grundlage der Potsdamer Konferenz eine Dekartertellierung beschlossen. Durch Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Jahre 1958 entstand ein Ordnungsrahmen, in dessen Grenzen sich das Wirtschaftsgeschehen ereignen muss.Das deutsche Kartellrecht geht Hand in Hand mit dem europäischen Kartellrecht. Die Behörden arbeiten eng zusammen. Auf diesem Wege soll die Ausbeutung der Verbraucher durch Monopolpreise verhindert werden. Deswegen gibt es auch immer wieder Anpassungen und Novellen zur Stärkung der Verbraucherrechte.
Erst im Juni diesen Jahres wurde die neueste Novelle verabschiedet (9. GWB-Novelle), die die private Rechtsverfolgung gegen Kartelle stärkt.
Trotz des gesetzlich geschaffenen Ordnungsrahmens werden in jüngster Zeit immer wieder Kartelle aufgedeckt. Erst kürzlich wurden Kartellrechtsverstöße der Kette P&C und dem Modelabel Wellensteyn bekannt. Wegen rechtswidriger Absprachen müssen die Unternehmen insgesamt rund 11 Millionen Strafe zahlen. Ein weiteres markantes Beispiel ist das sogenannte LKW-Kartell:
Über einen Zeitraum von 14 Jahren sprachen sich fünf LKW-Hersteller (MAN, Daimler, DAF, IVECO und Volvo/Renault) über die Weitergabe neuer Technologien und Preise ab.
Erst 2011 flog das bislang größte (bekannte) Kartell der Geschichte auf. Die EU-Kommission verhängte eine Rekordbuße von etwa 2,93 Milliarden Euro. Ein Betrag, der noch höher ausgefallen wäre, hätten nicht einige Hersteller ihre Beteiligung am Kartell bereitwillig eingeräumt.
Für den Verbraucher ist dies solange uninteressant, bis der Blick auf die Auswirkungen des Kartells fällt. 10 bis 20 Prozent des Kaufpreises soll der Schaden pro LKW betragen. Wer also im fraglichen Zeitraum einen ganzen Fuhrpark mit LKW dieser Hersteller bestückt hat, dem stehen nun Schadensersatzahlungen in sechsstelliger Höhe zu. Ähnlich könnte es sich auch bei dem nun aufgedeckten Autokartell gestalten. Während vom Abgas-Skandal ausschließlich Diesel-Fahrzeuge betroffen waren, könnten sich nun für sämtliche Käufer Schadensersatzansprüche ergeben. Abhängig ist dies in erster Linie von den Ermittlungsergebnissen der EU-Kommission. Ergeben die Ermittlungen letztlich, dass die Absprachen einen Einfluss auf die Preisgestaltung hatten, könnten Milliarden an Autokäufern Schadensersatzansprüche zustehen.
Und das bezieht sich nicht nur auf Diesel-Fahrzeuge. Zu verweisen ist hier auf die Parallele zum LKW-Kartell. Dort beträgt die kartellbedingte Preissteigerung 10 bis 20 Prozent des Kaufpreises. Betroffenen bleibt hier nichts anderes, als die Ermittlungsergebnisse abzuwarten.
Was die Rechtsdurchsetzung anbetrifft, so spielt ihnen die neue GWB-Novelle in die Karten. Hier wurde durch den Gesetzgeber zur Stärkung privater Rechtsdurchsetzung bei Kartellverstößen die Akteneinsicht erleichtert und Gerichten eine Kompetenz zugesprochen, die Schadenshöhe zu schätzen. So könnten teure Gutachten auf Dauer an Bedeutung verlieren.
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Tatsächlich war die Abgas-Affäre der Türöffner zur Aufdeckung eines noch viel größeren Skandals. Was bei einem Unternehmen begann, stellt sich nun als flächendeckende Absprachen auf dem Automobilmarkt dar.
Jüngsten Berichten zufolge soll die EU-Kommission bereits seit 2014 einen Kartellverdacht hegen. Mehrere Zeitungen gehen davon aus, dass Daimler zu diesem Zeitpunkt bereits Selbstanzeige erstattet hatte. Der Spiegel titelte kürzlich: „Das Auto-Syndikat“ und schilderte die jahrelange Kungelei deutscher Autohersteller. Im Zentrum der geheimen Absprachen, die wohl schon seit den neunziger Jahren stattfinden, standen nicht allein Technik, Kosten und Zulieferer.
Auch die umstrittene Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen war Thema. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass nun auch gegen Daimler Ermittlungen wegen manipulierter Abgaswerte laufen und Audi 850.000 Wagen zurückgerufen hat. Aktuell sei noch kein offizielles Kartellverfahren eingeleitet, wie es aus Brüssel heißt. Bei derart komplexen Fällen sind jahrelange Untersuchungen nicht außergewöhnlich. Die Ermittlungen im Fall des LKW-Kartells nahmen schließlich auch mehrere Jahre in Anspruch.
Ein Ausweg für Kunden, welche ihr Auto durch die Herstellerbank finanziert haben ist der Widerruf.
Volkswagen, ein Konzern, der schon wegen der Abgas-Affäre erhebliche Image- und Umsatzeinbußen zu beklagen hat, schweigt bislang zu den Kartellvorwürfen. Das Unternehmen hält den Austausch zu technischen Fragen für „weltweit üblich“, schreibt Spiegel Online. Das Magazin zitiert hier aus einem Schreiben des Konzerns, in welchem es außerdem heißt, der Kunde profitiere von solchen Absprachen, “weil innovative Lösungen schneller verfügbar und preiswerter sind als aufwendigere Einzelentwicklungen”.
Kann es sich bei den Absprachen wirklich nur um Absprachen im Interesse des Kunden handeln? Wohl kaum.
Wenn der Austausch sich auch auf den Zeitpunkt der Weitergabe neuer Technologien bezieht und auf die damit einhergehende Preisgestaltung, wird der Wettbewerb verhindert. Bieten unterschiedliche Hersteller die gleichen Technologien zum gleichen Zeitpunkt zu vergleichbaren Preisen an, geben diese Änderungen für den Verbraucher keinen Ausschlag bei der Kaufentscheidung. Gibt es hingegen keine Absprachen, so muss ein Konzern den anderen ausstechen. Sei es mit schnellerer Weitergabe neuer Technologien oder durch niedrigere Preise. Diesen Wettbewerbseffekt schalteten die Kartellanten de facto aus.
Aus diesem Grund könnte das Auto-Kartell auch weite Kreise ziehen.
Schon der Abgasskandal und Berichte über Fahrverbote hatten erhebliche Auswirkungen auf den Diesel-Markt. Der Restwertverlust steigt unaufhörlich. Nun geht das Bundeskartellamt weiter und kündigt Eigentümern, die ihren Wagen nicht umrüsten lassen wollen an, man werde diesen sonst stilllegen. Kunden sind nun in einer Bredouille. Weitere Wertverluste durch das aufgedeckte Kartell drohen. Die Ansage des Bundeskartellamts ist für eine Marktstabilisierung auch nicht unbedingt förderlich. Gleichzeitig warnt unter anderem der ADAC vor schnellerem Verschleiß durch die Umrüstung. Diesel-Eigentümern, aber auch anderen Autobesitzern, die sich durch die aktuellen Skandale geschädigt sehen, bleiben also nur wenige Optionen, von denen beinahe alle mit einem finanziellen Verlust einhergehen.
Viele haben ihren PKW jedoch finanziert – durch einen Autokredit der Herstellerbank.
Der Kreditvertrag ist nämlich mit dem Kaufvertrag verbunden, sodass das Gestaltungsrecht des Widerrufs hier Abhilfe schaffen kann. Die meisten Herstellerbanken haben die Verbraucher unzureichend über wesentliche Vertragsinhalte informiert – mit der Folge, dass auch heute noch eine Rückabwicklung möglich ist. Im Klartext heißt das: Die Rückgabe des gebrauchten PKWs im Tausch gegen die bereits bezahlten Raten. Eine Rechnung, die vor allem für die Käufer aufgeht, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben. Diese müssen keine Nutzungsentschädigung zahlen und haben den Wagen damit effektiv über Jahre hinweg kostenlos gefahren. Aber auch in anderen Konstellationen kann ein Widerruf attraktiv sein.
Käufern, die ihr Auto nicht finanziert haben, steht dieser Ausweg nicht offen. Ihnen bleibt die Möglichkeit, gegen den Konzern selbst vorzugehen, etwa indem sie Schadensersatz fordern. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Ansprüchen. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung überprüfen wir Ihren Finanzierungsvertrag und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
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Dass der Abgasskandal sich nicht nur auf Volkswagen beschränkt, ist mittlerweile bekannt. In den Fokus der Ermittler ist neben Daimler und Audi jetzt auch die VW-Tochter Porsche gerückt. Auch dieser Hersteller soll die verbotene Abschalteinrichtung in ihre Dieselmotoren eingebaut haben. Inzwischen ist sogar von einem Kartell von noch nicht bekannten Ausmaßen die Rede. Bundesverkehrsminister Dobrindt reagierte nun drastisch: er verhängte ein Zulassungsverbot für bestimmte Fahrzeuge des Modells Porsche Cayenne.
Wie der Spiegel am 16.06.2017 berichtete, misstrauen die Behörden dem Automobilhersteller schon länger. Bereits im April 2016 waren Vorermittlungen aufgenommen worden. Seit etwa zweieinhalb Wochen ermittelt die Stuttgarter Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und strafbarer Werbung im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Messungen auf dem Prüfstand des TÜV Nord hatten erst kürzlich deutliche Hinweise auf eine Abschaltsoftware ergeben, wie sie auch bei VW und Audi entdeckt wurde. Die ermittelnden Beamten vertrauten den gegenteiligen Beteuerungen hochrangiger Manager nicht und untersuchten das Modell Cayenne 3 Liter TDI weiter.
Nun steht fest: Auch in dem SUV wurde die unzulässige Software verbaut.
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Das Bundesverkehrsministerium reagierte umgehend und verhängte ein Zulassungsverbot für alle Wagen des Modells Cayenne 3 Liter TDI. Gleichzeitig werde für diese Fahrzeuge ein Pflicht-Rückruf angeordnet, so Bundesverkehrsminister Dobrindt. Europaweit sind etwa 22.000 Fahrzeuge des Herstellers betroffen.
Das Zulassungsverbot trifft das Unternehmen empfindlich. Nach eigenen Angaben habe es bei eigenen Tests selbst Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerung des Cayenne entdeckt und dies dem Kraftfahrt-Bundesamt dargelegt. Man habe sich mit der Flensburger Zulassungsbehörde auf die Korrektur mittels eines Software- Updates geeinigt. Das Verbot des Bundesverkehrsministeriums greift allerdings viel weiter. Dadurch können keine weiteren Autos dieses Modells auf den Markt kommen.
Die Motoren der Diesel-Variante des Porsche Cayenne kommen von keinem geringeren Zulieferer als Audi. Auch bei dieser VW-Tochter wurde eine Verwicklung in den Abgasskandal festgestellt. Erst Anfang der Woche hatte Audi deswegen 850.000 Dieselautos zur Umrüstung zurückgerufen.
Mit einem Neuanschaffungspreis von rund 70.000 € ist der Porsche Cayenne definitiv ein Luxusauto. Bereits durch den Abgasskandal sind Diesel-Fahrzeuge immens im Wert gesunken, bei einem Verkauf sind sie teilweise rund 25 % weniger wert als noch vor ein paar Jahren. Das nun ausgesprochene Zulassungsverbot wird diesen Effekt noch verstärken und Diesel-Besitzer ratlos zurücklassen. Der ADAC rät seinen Kunden vom Kauf eines Diesel-Fahrzeugs ab. Ein Verkauf des Autos ist damit keine sinnvolle Alternative. Auch die Nachbesserung des Fahrzeugs bringt einige Nachteile mit sich. Experten sind sich nicht sicher, ob die Gesamtlaufzeit des Autos durch eine Nachbesserung beeinträchtigt wird. An dem Wertverlust vermag diese aber in jedem Fall nichts zu ändern. Bei vielen Diesel-Fahrern kommt deshalb der Wunsch auf, den Kauf des Diesels ungeschehen zu machen und den Vertrag aufzulösen. Hier sticht der Widerrufsjoker.
Wer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde, kann den Kreditvertrag noch heute widerrufen. Da der Darlehensvertrag und der Autokaufvertrag verbundene Geschäfte sind, teilen beide ein Schicksal und werden gemeinsam rückabgewickelt. Der Darlehensgeber erhält das gebrauchte Fahrzeug zurück und muss dem Darlehensnehmer im Gegenzug alle gezahlten Raten und die Anzahlung erstatten. Den Wertverlust muss also infolge des Widerrufs auch der tragen, der ihn verursacht hat – die Autoindustrie.
Wer einen Diesel im Porsche Abgasskandal gekauft hat, wurde durch den Hersteller geschädigt. -Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
Ein weiterer Hebel ist der Schadensersatz infolge des Abgasskandals. Die Hersteller täuschten ihre Kunden systematisch über die ausgestoßenen Schadstoffwerte und spielten damit eine höher entwickelte Technik vor, als eigentlich verwendet wurde. Diese Differenz müssen sie ihren Kunden als Schadensersatz ersetzen. Auch den durch den Skandal verursachte Wertverlust, der nicht direkt auf den manipulierten Motor zurückzuführen ist, müssen die Autohersteller tragen.
Der Verbraucher ist der vermeintlich großen Autoindustrie nicht schutz- und rechtslos ausgeliefert. Durch den Widerruf eines Autokredits oder einem Schadensersatzanspruch können die Folgen des Dieselgate abgefedert werden. Informieren Sie sich noch heute über die Möglichkeiten, sich von ihrem alten Diesel-Fahrzeug zu trennen. Nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung.
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Bundesweite anwaltliche Vertretung durch Widerrufsexperten
Es ist keine leichte Zeit für Diesel-Fahrer. Die VW-Abgasaffäre breitet sich weiter aus. Immer mehr Hersteller scheinen in den Skandal um manipulierte Motorsoftware verwickelt zu sein. An elf Mercedes-Standorten gab es Durchsuchungen. Auch gegen weitere Hersteller, so etwa gegen Peugeot, Renault und Opel, wird ermittelt. Doch damit nicht genug. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 2018 lässt Diesel-Fahrern in Großstädten den Schreck in die Glieder fahren: Fahrverbote werden kommen. Über 70 Städte und Ballungsräume werden zumindest zeitweise Fahrverbote für Diesel bis zur Abgasnorm Euro 5 verhängen. Verbraucher, die das Fahrverbot nicht akzeptieren möchten, haben jedoch Handlungsmöglichkeiten.
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Die Fahrverbote betreffen nicht nur die manipulierten Diesel des VW-Konzerns, sondern alle Fahrzeuge mit der Norm Euro 5 und niedriger. Die Folge: Wer seinen Diesel verkaufen möchte, hat aktuell schlechte Karten. Die Preise befinden sich auf Talfahrt, die Nachfrage nach Diesel-Autos ist auf dem Tiefpunkt. Dieser Wertverlust ist ein massiver finanzieller Schaden.
Die Prämien bei Abgabe eines alten Diesels bieten da keine Abhilfe. Sie gelten meist nur beim Kauf eines teuren Neuwagens und sind nicht höher, als die Rabatte, die es ohnehin bereits gibt. Doch es gibt andere Möglichkeiten, sich ohne Wertverlust vom Diesel zu trennen. Viele Betroffene haben deswegen bereits einen Anwalt eingeschaltet. Wir zeigen Ihnen, was Sie tun können.
Die Feinstaubwerte vieler deutscher Städte sind konstant hoch. Bundesweit stehen immer mehr Städte wegen schlechter Messwerte in der Kritik. Die von EU festgelegten Grenzwerte werden dauerhaft weit überschritten. Den Kommunen drohen deswegen Strafzahlungen. Vereine wie die Deutsche Umwelthilfe haben mehrfach erfolgreich auf Einhaltung des europäischen Abkommens geklagt. Städte und Kommunen sind deshalb unter Zugzwang.
Jahrelang waren die Überschreitungen bekannt, wurden jedoch ignoriert. Zeit, die man besser für andere Maßnahmen genutzt hätte. Jetzt bekommen Diesel-Besitzer die Quittung: Ihre Autos werden für die schlechte Luft verantwortlich gemacht. Gerade nach dem Bekanntwerden der Softwaremanipulation ist klar: Die Dieselmotoren stoßen mehr Schadstoffe aus, als die Hersteller zugeben.
Das Jahr 2018 wurde zum Jahr der Fahrverbots-Urteile. Die Verwaltungsgerichte der meisten Bundesländer hatten über eine oder mehrere Klagen zu entscheiden. Es geht um die Frage, was wichtiger ist: Die Gesundheit der Bevölkerung, oder die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit mit dem Auto. Die Urteile sind eindeutig: Solange die Luft stark mit Schadstoffen belastet ist, bleiben die Fahrverbote in Kraft. Sie treffen auch Fahrzeuge mit der Euro 5 Norm – spätestens ab September 2019.
Die Deutsche Umwelthilfe, die mit ihrer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erst den Stein der Fahrverbote ins Rollen gebracht hat, hält sogar Fahrverbote für neue Euro-6-Diesel für möglich. Nur die Norm Euro 6d-Temp ist sicher, doch nur wenige ganz neue Fahrzeuge erfüllen diese Norm. Alle anderen Fahrzeuge stoßen große Mengen der schädlichen Stickoxide aus.
In vielen deutschen Städten sieht man Handlungsbedarf. Dazu zählen beispielsweise Aachen, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Köln, Frankfurt am Main und München. Von der Autoindustrie kommt nur wenig Hilfe, sie lässt ihre Kunden auf dem Schaden sitzen. Zwar rüstet sie viele Fahrzeuge mit Software-Updates nach. Hier aber gehen die Meinungen auseinander. Während einige davon ausgehen, dass die Stickoxid-Grenzwerte durch die Nachrüstungen eingehalten werden können, monieren andere, dass eine Nachrüstung der Motor-Software hierfür nicht reiche. Fakt ist, dass auch nachgerüstete Fahrzeuge in der Regel höchstens die Euro-5-Norm erfüllen und damit spätestens ab September 2019 von Fahrverboten betroffen sind.
Über 60 Städte sind in der Situation, dass sie entweder radikale Maßnahmen gegen die Schadstoffe treffen, oder möglicherweise EU-Bußgelder in Kauf nehmen müssen. Die unklare Situation, wo und wann zusätzliche Fahrverbote beschlossen werden, trägt massiv zum Diesel Wertverlust bei.
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Ungeachtet der Frage, wann und wo ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge kommen wird, zeigen sich bereits deutliche Konsequenzen für den Wert der Fahrzeuge. Bei Bekanntwerden des Abgasskandals wurde mit einem Wertverlust von etwa 20 Prozent gerechnet – die Preise blieben erstaunlicherweise aber zunächst konstant. Heute – zwei Jahre später – bewahrheiten sich die schlimmsten Prognosen. Aus dem wertstabilsten Auto wird langsam aber sicher ein Ladenhüter mit Verlustpotenzial. Mittlerweile sind Diesel-PKWs sogar weniger wert als Benziner. Tausendfach stehen die Autos bei den Händlern “auf Halde”. Gebrauchtwagen werden massenhaft ins Ausland abgegeben – mit deutlichem Preisabschlag.
Laut einer Studie von DAT beträgt der Wertverlust bei dreijährigen Gebrauchten pro Fahrzeug 400 Euro. Für das Jahr 2014 entspricht das – gemessen an den Zulassungen – einem Restwertverlust von 580 Millionen Euro. Nimmt man die Folgejahre hinzu, dürfte der Schaden in die Milliarden gehen. Parallel wird der Diesel-Absatz schwächer, ein Überangebot wird erwartet und auch das drückt den Preis. Die Fahrverbote in deutschen Städten haben diesen Restwertverfall noch einmal erheblich gesteigert. Von bis zu zehn Prozent ist die Rede.
Die aktuellen Entwicklungen machen es nicht nur Händlern sehr schwer, ihre Diesel-Fahrzeuge abzusetzen. Der Markt ist eingebrochen. Auch der private Diesel-Eigentümer ist hiervon direkt betroffen. Ein Wertverlust, der durch Fahrverbote auf eine mittlere vierstellige Summe steigen kann, ist für viele Verbraucher nicht tragbar. Und das ist noch nicht das Ende. Auch etwaige Nachrüstungen können negative Konsequenzen haben.
Nach Angaben der Hersteller sollen diese zu einem verminderten Schadstoffausstoß führen. Die EU und der ADAC warnen allerdings vor einer Nachbesserung. In der Folge könnten verschiedene Autoteile schneller verschleißen. Ein PKW, der schneller verschleißt, büßt ebenfalls an Wert ein. Abgesehen davon ist fraglich, ob die Grenzwerte nach einer Nachbesserung überhaupt eingehalten werden können. Eine Nachrüstung ist damit keine wirkliche Alternative für Diesel-Eigentümer. Vor allem deswegen nicht, weil sie nicht gegen die Fahrverbote helfen.
In Anbetracht der Fahrverbote ist es nur logisch, dass viele Diesel-Fahrer ihr Fahrzeug schnellstmöglich loswerden wollen. Denn die Nutzbarkeit der Diesel ist erheblich eingeschränkt. Doch genau deswegen sinkt auch der Wert des Fahrzeugs spürbar. Ein Verkauf ist deshalb nur mit hohen Verlusten möglich, die Nachfrage – wenig überraschend – ist gering. Auch Euro-5-Diesel, deren Besitzer im Lichte der kommenden Fahrverbote bereits reagieren wollen, bemerken den hohen Verlust.
Es bleibt eine letzte Möglichkeit, sich verlustfrei von seinem Diesel zu trennen: Der Einsatz des Widerrufsjokers.
Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das für Kunden in Frage kommt, die ihren PKW durch einen Autokredit finanziert haben. Denn die Banken haben oft versäumt, ihre Kunden korrekt über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Die Folge: “ewiges” Widerrufsrecht. Da es sich bei dem PKW-Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag um sogenannte verbundene Verträge handelt, bedeutet das Folgendes:
Beide Geschäfte werden rückabgewickelt, die gegenseitig erbrachten Leistungen werden an den jeweils anderen zurückgegeben. Der Kunde also gibt sein Dieselfahrzeug – mit dem er bald in einigen Städten nicht mehr fahren darf und das ihm keiner abkauft – zurück. Die Herstellerbank erstattet ihm dafür die von ihm gezahlten Raten zurück. Gerade für Verträge die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen worden sind, kann sich der Widerruf besonders lohnen, ab diesem Stichtag muss keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer gezahlt werden. Aber auch bei älteren Finanzierungen kann ein Widerruf wirtschaftlich sinnvoll sein.
Die finanzielle Folge des Widerrufs berechnen Sie, indem Sie Ihre Daten in unseren Rechner eingeben. Der Rückzahlbetrag dürfte weitaus höher sein, als der voraussichtliche Erlös bei einem Verkauf.
Sie müssen nicht mehr zahlen
abzgl. Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer
Sie erhalten zurück
Sie erhalten zurück (2. Methode)
Wer also einen finanzierten Diesel fährt und ihn angesichts der aktuellen Entwicklungen loswerden möchte, sollte seinen Autokreditvertrag überprüfen lassen. Übrigens: der Widerrufsjoker sticht auch bei Benzinern.
Unsere Sozietät ist im Widerrufsrecht spezialisiert und übernimmt kostenfrei die Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen. Im Anschluss daran beraten unsere kompetenten Mitarbeiter Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt und Partner
Fatbardha Kameraj
Rechtsanwältin
Ludger Knuth
Rechtsanwalt
René Brustmann
Rechtsanwalt
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Haben einen Golf 7,der zwar nicht direkt betroffen war,jedoch durch den ganzen Skandal etwas wertlos geworden ist.Festgestellt haben wir das durch eine Bewertung des Fahrzeuges selbst bei VW,da wir dort ein größeres Fahrzeug erwerben wollten.Es kann ja wohl nicht sein,daß ein Golf in 2 Jahren so viel an Wert verloren hat ( 7000 Euro)….und man selbst schon Geld draufzahlen müßte,nur um das Auto auszulösen….was kann man tun.?……würden am liebsten das Auto bei VW hinstellen und die 2 Jahre rückgängig machen und unser gespartes Geld zurück haben.Teilweise wurde es finanziert durch die VW Bank…MfrG
Über eine Antwort und Hilfe würden wir uns freuen
Wo hohe Ersparnisse locken, entstehen meist auch Kosten. Oftmals verweigern die Herstellerbanken die Rückabwicklung, wenn der Verbraucher den Widerruf selbst erklärt. Die Rechtsverfolgungskosten werden glücklicherweise in vielen Fällen von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Sollte eine Rechtsschutzversicherungen in Ihrem Fall nicht einstandspflichtig sein oder andere finanzielle Belange im Weg stehen, nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Unsere Mitarbeiter finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht und Widerrufsverfahren nicht durch die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ausgeschlossen sind, haben wir positive Erfahrungen mit den Rechtsschutzversicherungen gemacht. Vielfach haben sie sich als starke Partner erwiesen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Rechtsschutzversicherungen die Kosten des Verfahrens trägt, prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag gerne kostenfrei und unverbindlich. Sprechen Sie uns einfach an.
Leider grundsätzlich nein. Unternehmern wird durch das Gesetz kein Widerrufsrecht eingeräumt. Deshalb muss die Bank sie hierüber logischerweise auch nicht belehren, die Widerrufsmöglichkeit ergibt sich nicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme: die Existenzgründer. Wer für die Gründung eines eigenen Geschäfts ein Darlehen bis zu 75.000 € aufgenommen hat, dem steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über dieses musste ihn die Bank auch ordnungsgemäß belehren.
Ja, auch im Rahmen des Abschlusses eines Leasingvertrags wurde der Leasingnehmer oftmals nicht fehlerfrei über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Eine fehlerhafte Belehrung eröffnet auch hier die Widerrufsmöglichkeit. Im Prinzip gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei dem Widerruf eines Autokredits. Der Leasingnehmer erhält vom Leasinggeber alle Ratenzahlung – abzüglich der Finanzierungszinsen – zurück. Im Gegenzug händigt er dem Leasinggeber das Leasingfahrzeug aus. Eine Nutzungsentschädigung fällt unserer Auffassung nach für alle Verträge ab dem 13.06.2014 nicht an. Verfestigte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es aber noch nicht.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).