Die HCI Capital AG legte im Jahr 2008 den Beteiligungsfonds HCI MS Johannes S. auf. Zu einem Zeitpunkt als sich die Weltwirtschaft im Zuge der Finanzkrise bereits in einer Abwärtsspirale befand.
Der Beteiligungsfonds HCI MS Johannes S. betreibt das gleichnamige Containerschiff, das trotz eines Überangebotes an Frachtschiffen und eines Rückgangs, bzw. einer Stagnation auf niedrigem Niveau des Weltwirtschafts-Wachstums seine Fixkosten erwirtschaften muss.
Im Jahr 2008 wurden noch Ausschüttungen in Höhe von 4 % vorgenommen. Später blieben diese aus. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten führten dazu, dass der Fonds seine Raten für das aufgenommene Fremdkapital nicht mehr bedienen konnte. 2012 musste auch die Tilgung eingestellt werden. Dem Fonds droht schlimmstenfalls die Insolvenz.
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Obwohl es sich bei einem Schiffsfonds um eine risikoreiche Kapitalanlage handelt, wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Investitionen verkauft. Häufig wurden diese sogar als Instrumente für die Altersvorsorge vertrieben. Aufgrund des Risikos eines Totalverlusts ist ein Schiffsfonds jedoch nicht zur Altersvorsorge geeignet. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Die ersten noerlandesgerichtlichen Entscheidungen, die dies betonen, stammen bereits aus dem Jahre 2007 (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06).
Anleger müssen sich nicht mit den Verlusten abfinden. Zahlreichen Betroffenen steht aufgrund der falschen Anlageberatung ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Sind die Risiken der Beteiligung im Rahmen der Beratung verharmlost oder gar unvollständig dargestellt worden sein, können Anleger die erlittenen Verluste zurückholen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch dann zu, wenn die beratende Bank die für die Vermittlung erhaltenen Provisionen verheimlicht hatte. Denn ohne diese Information war es für viele Anleger nicht erkennbar, dass die Bank sich möglicherweise in einem Interessenkonflikt befand.
Betroffene sollten nicht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zögern. Zum Ende 2016 droht die Verjährung. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob geschädigten Anlegern Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. In enger Zusammenarbeit ermitteln wir den Sachverhalt und klären umfassend über die Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Wir legen großen Wert darauf, die Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu lösen. Wenn das nicht gelingen sollte, stehen wir Ihnen als kompetente Vertreter in einem Gerichtsprozess bei.
Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,
Darlehen wurden bereits 2013 abgelöst und erst im April 2015 der Widerruf erklärt. gibt es Verjährungs-und/oder Verwirkungsprobleme? Darlehensvertrag vom 23.12.2002 enthielt keine Widerrufsbelehrung
Der 2006 aufgelegte Beteiligungsfonds Lloyd Schiffsfonds Schiffsportfolio I ist ein weiterer Beleg für Fehlinvestitionen und die Vernichtung von Anlegergeldern. Hier besteht nun jedoch akuter Handlungsbedarf, da mögliche Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen.
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Der Beteiligungsfonds Lloyd Schiffsportfolio I hat die eingesammelten Anlegergelder in sieben Containerschiffe durch Zeichnung ihrer Anteile investiert. Dabei handelt es sich um die folgenden Containerschiffe:
Bei den zwischen 2005 und 2007 gebauten Fondsschiffen handelt es sich um Vollcontainerschiffe mit Kapazitäten zwischen 1.500 und 3.500 TEU. Den Anlegern des Lloyd Fonds Schiffsportfolio I droht aus diesen Investments der Totalverlust ihres Anlagekapitals, da bereits in 2013 das Insolvenzverfahren über die MS „MAXIMILIAN SCHULTE“ und die MS „LISA SCHULTE“ eröffnet wurden. Auch aus den übrigen Schiffsbeteiligung sind wohl keine Ausschüttungen mehr zu erwarten. So wurde in 2016 auch das Insolvenzverfahren über die MS „PHILIPPA SCHULTE“ eröffnet.
Obwohl mit zahlreichen und umfangreichen Risiken behaftet, die sich mit Ausbruch der Finanzkrise für die Handelsschifffahrt realisierten, wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Kapitalanlagen vertrieben. Schiffsfonds wurden sogar Anlegern empfohlen, die sich mit der Investition für das Alter absichern wollten. Dass ein Schiffsfonds aufgrund des Totalverlustrisikos (etwa im Falle einer Insolvenz des Fonds) jedoch alles andere als eine sichere Anlage ist und sich daher nicht für die Altersvorsorge eignet, entschied der BGH mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Oberlandesgerichtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang gehen bereits auf 2007 zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06).
Nicht alle Anleger müssen sich mit den Verlusten abfinden. Für viele Betroffene besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen. Denn häufig wurden von den Banken oder den freien Anlageberatern Aufklärungspflichten verletzt.
Wurden die Risiken der Beteiligung im Beratungsgespräch oder durch das Fondsprospekt verharmlost, müssen die Anleger die Falschberatung nicht hinnehmen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch zu, wenn die beratende Bank verschwiegen hatte, dass sie aus der Vermittlung Provisionen (Kickbacks) erhielt. Denn ohne diese Information konnte der Anleger nicht erkennen, dass die Bank möglicherweise nicht seine Rendite-, sondern vor allem die eigenen Provisionsinteressen im Blick hatte.
Betroffene sollten allerdings nicht zu lange zögern. Viele Schadensersatzansprüche könnten zum Ende von 2016 verjähren. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob geschädigten Anlegern Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. In enger Zusammenarbeit ermitteln wir den Sachverhalt und klären umfassend über die Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Wir legen großen Wert darauf, die Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu lösen. Wenn das nicht gelingen sollte, stehen wir Ihnen als kompetente Vertreter in einem Gerichtsprozess bei.
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In der Regel sind die Rechtsschutzversicherungen verpflichtet, für eine Auseinandersetzung um die Kündigung eines Bausparvertrages Deckungsschutz zu gewähren. Streitigkeiten in diesem Zusammenhang unterfallen dem herkömmlichen Privatrechtsschutz. Gerne holen wir für Sie die Deckungszusage ein.
Will die Bausparkasse Sie mit einem „lukrativen“ Angebot dazu überreden, die Kündigung zu akzeptieren, sollten die Alarmglocken läuten. Hier versucht Ihr Kreditinstitut allem Anschein nach, sich aus der Verantwortung rauszukaufen. In den allermeisten Fällen gilt: mit dem neuen Angebot stehen Sie schlechter da als bei Fortführung des Bausparvertrages zu den alten Konditionen. Anderenfalls hätte Ihre Bausparkasse keinen Grund, Ihnen einen Wechsel schmackhaft zu machen. Deswegen gilt auch an dieser Stelle – nehmen Sie ein solches Angebot nicht an, ohne zuvor andere Optionen prüfen zu lassen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 ist die Position der Bausparkassen und deren Argumentation gestärkt. Das heißt aber nicht, dass jede Kündigung rechtmäßig ist. Deswegen sollten Kunden die Widerspruchsmöglichkeiten gegen eine Kündigung juristisch prüfen lassen. Rechtlich gesehen, beseitigt ein solcher Widerspruch die Kündigung zwar nicht, allerdings bringen Sie damit zumindest zum Ausdruck, die Kündigung nicht ohne Weiteres hinnehmen zu wollen. Es ist unwahrscheinlich, aber möglicherweise wird Ihre Bausparkasse schon an dieser Stelle einlenken. Einen Musterwiderspruch finden Sie hier.
In einigen Fällen erhält der Bausparer zusammen mit der Kündigung einen Verrechnungscheck. Durch dieses Vorgehen ist z.B. die BHW Bausparkasse aufgefallen. Auf keinen Fall sollten Sie diesen Check ohne eine vorherige Überprüfung Ihres Einzelfalles einlösen. Denn damit akzeptieren Sie die Kündigung.
Lassen Sie sich beraten.
Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Senden Sie uns Ihren Bausparvertrag und die Kündigung Ihrer Bausparkasse zu und wir besprechen gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten.
Manche Bausparer wollen ihren Bausparvertrag für den Bau oder den Kauf einer Immobilie einsetzen. Vielen anderen ging es bei dem Abschluss weniger um den Anspruch auf das Bauspardarlehen, sondern viel mehr um Vermögensaufbau. Dementsprechend wurden und werden viele Bausparverträge von den Bausparkassen als Vermögensanlage beworben.
Als ein Produkt „Für Kinder und Enkelkinder“ und als eine „flexible Anlageform“ bewirbt beispielsweise die LBS das Bausparen. „Renditeorientiert“ und mit „Hohe(r) Flexibilität“ soll das PrämienBausparen der BHW sein – die Bausparer „profitieren von starken Erträgen.“
Wer ein Produkt so bewirbt, erweckt unweigerlich den Eindruck, bei Bausparverträgen handele es sich um Geldanlagen.
Damit sind die Bausparkassen in den letzten Jahrzehnten gut gefahren. Sie nahmen die aus der damaligen Sicht niedrig verzinsten Guthaben ein und gaben hoch verzinste Kredite wieder heraus. Das System funktionierte so gut, dass keine Vertragslaufzeiten vereinbart wurden, auch hatten sich die Bausparkassen für den Fall, dass die Zinsen fallen, kein Kündigungsrecht vorbehalten. Mit der anhaltenden Niedrigzinsphase und der Finanzpolitik Mario Draghis geht die Taktik der Sparkassen nun aber nicht mehr auf. Deswegen versuchen sie sich durch die Kündigung von hochverzinsten Altverträgen zu entlasten.
Inwiefern ein Kündigungsrecht der Bausparkassen auch dann besteht, wenn der Bausparvertrag als reine Vermögensanlage beworben wurde und es explizit und nachweisbar nicht um einen Abruf des Darlehens ging, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Besondere Beachtung ist dem Argument der Verwirkung zu schenken – ein Argument, das Kreditinstitute nicht selten nutzen, um den berechtigten Widerruf von Darlehensnehmern abzuwehren.
Die Verwirkung eines Rechts – wie etwa des Kündigungsrechts – ist dann anzunehmen, wenn sich der Gegner darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen würde.Wenn der Berechtigte trotz bestehenden Rechts über einen langen Zeitraum untätig bleibt, ist eine solche Konstellation anzunehmen. Die verspätete Geltendmachung würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen.
Ein Bausparer kann insbesondere darauf vertrauen, dass die Bausparkasse von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, wenn sie ihm gegenüber den Bausparvertrag als reine Vermögensanlage beworben hat und ihm sogar Zinsboni dafür geboten hat, dass dieser das Darlehen gar nicht erst in Anspruch nimmt.
In den beiden durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen vom 21.02.2017 unterblieb eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verwirkung. Deswegen könnte Bausparern beim Vorgehen gegen die Kündigung das Argument der Verwirkung behilflich sein.
Gegen die Wirksamkeit einer Kündigung, welche auf die §§ 313 und 314 BGB gestützt ist, sprechen indes einige starke Argumente.
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird durch die gemeinsamen Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Parteien gebildet. Auch die Erwartung an den (ausbleibenden) Eintritt künftiger Ereignisse soll hier Beachtung finden – zumindest dann, wenn der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Erwartung aufbaut. So hat es der Bundesgerichtshof 2006 entschieden (Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04).
Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage ist dann denkbar, wenn sich die Vorstellungen nachträglich als falsch herausstellen.
Es muss bewiesen werden, dass die Parteien den Vertrag anders oder gar nicht abgeschlossen hätten, hätte man die Entwicklung vorhergesehen.
Besagte Entwicklung ist in diesem Fall die langanhaltende Niedrigzinsphase. Die Bausparkasse dürfte sich also nur dann von dem Vertrag lösen, wenn sie den Vertrag in Anbetracht einer drohenden Niedrigzinsphase anders oder gar nicht geschlossen hätte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht keinen Anhaltspunkt für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, schließlich habe die Sparkasse das Risiko für die Veränderung der Marktsituation übernommen. Die Möglichkeit, ein entsprechendes Kündigungsrecht in ihre Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) aufzunehmen, hatte sie nicht genutzt. Dabei habe es der Bausparkasse oblegen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten.
Insbesondere habe sie die Option, gemäß § 32 ABB i.V.m. § 9 BSpkG die Genehmigung der Bundesaufsichtsbehörde zu einer Absenkung des Zinssatzes zu erwirken.
Die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung oft auf eine gesetzliche Vorschrift, die für Darlehen gilt. Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besagt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen spätestens zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen darf. Da sich die Bausparkassen in Bezug auf Bausparverträge als Darlehensnehmer verstehen, soll für sie die Zehn-Jahres-Frist mit dem Eintritt der Zuteilungsreife beginnen. Daher werden die Bausparverträge zehn Jahre nach der Zuteilungsreife (Erreichen der Mindestbausparsumme) von den Bausparkassen gekündigt. Das zentrale Argument lautet: Der Bausparvertrag sei nicht nur zum Sparen gedacht, sondern soll vielmehr die Aufnahme eines Bauspardarlehens ermöglichen. Wer den Bausparvertrag nur als zinsbringende Geldanlage gebrauche, missbrauche sozusagen dieses Instrument. Diese Kündigungen hat der Bundesgerichtshof nun für rechtmäßig erklärt.
Allerdings räumten zahlreiche Bausparkassen, z.B. die Schwäbisch Hall, ihren Kunden Zinsboni ein, wenn sie auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichteten. Wie dieser Umstand mit der obengenannten Argumentation einher gehen soll, bleibt offen.
Bei Kündigungen, die auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gestützt werden, ist die Argumentation eine andere. Nachdem der Kunde einer Vertragsänderung nicht zugestimmt hat und auch auf das Angebot der Auszahlung der Bausparsumme nicht reagiert hat, heißt es, die Geschäftsgrundlage sei entfallen.
Die Bausparkassen vertreten hier die Auffassung, eine Fortführung der Bausparverträge sei wegen des gesunkenen Zinsniveaus unzumutbar.
Eine Kündigung allein auf die Niedrigzinsphase zu stützen, erscheint allerdings juristisch fragwürdig.
Trotz der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollten Kunden die Kündigung nicht anstandslos hinnehmen. Hier ist stets der Einzelfall zu betrachten.
Zum einen könnte das Kündigungsrecht der Bausparkasse verwirkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gegner sich wegen der Untätigkeit der Berechtigten über einen gewissen Zeitraum darauf einstellen darf und auch eingestellt hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht. Damit würde die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Konstellation wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn die Bausparkasse dem Bausparer gegenüber erklärt hat, er solle den Vertrag als reinen Sparvertrag nutzen und ihr Kündigungsrecht über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt hat.
Zum anderen ist auch der Kündigungsgrund immer eine genauere Betrachtung wert. Viele Bausparkassen – wie etwa die Aachener Bausparkasse – stützen ihre Kündigungen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. So wollen sie sich von Verträgen lösen, die noch keine zehn Jahre zuteilungsreif sind. An eine Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere fraglich, ob die Zinsentwicklung Teil der Geschäftsgrundlage geworden ist.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Ansicht, dass die Bausparkasse sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund geänderter Marktzinsen berufen kann (Urteil vom 08.11.2016, Az. 17 U 185/15).
Weiterhin könnte ein Kündigungsrecht der Bausparkasse entfallen, wenn der Vertrag von Anfang an als reine Vermögensanlage vermittelt wurde und es von vornherein nicht auf eine Inanspruchnahme des Darlehens ankam.
Aus diesen Gründen sollten Bausparer eine erhaltene Kündigung nicht ohne Überprüfung hinnehmen.
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