Immer mehr Gründungen in Deutschland haben einen nicht rein innerstaatlichen Gründungsablauf. Dabei gilt es Besonderheiten zu beachten, sowohl für Gründungen aus dem Ausland, als auch bei Gründungen durch Ausländer.
Gründung einer GmbH aus dem Ausland
Die Gründung einer GmbH aus dem Ausland kommt immer häufiger vor. Meistens handelt es sich dabei um Deutsche Gründer, die nicht mehr in Deutschland wohnen, aber dennoch hier geschäftlich tätig sein wollen. So läuft die Gründung ab:
- Zur Gründung aus dem Ausland vertreten wir Sie vor Ort.
- Dazu wird eine Gründungsvollmacht erstellt und Ihnen zugeschickt.
- Diese Gründungsvollmacht wird in Ihrem Aufenthaltsland notariell beurkundet. Üblicherweise findet die Beurkundung in einer deutschen Botschaft oder Konsulat statt. Eine Liste deutscher Auslandsvertretungen finden Sie hier.
- Die beglaubigte Vollmacht schicken Sie uns im Original zu.
- Dann nehmen wir den Beurkundungstermin für Sie bei einem Notar in Deutschland wahr.
- Die Belehrung und Handelsregisteranmeldung werden Ihnen zugeschickt. Die Unterlagen werden von einem deutschen Botschafter beglaubigt. Ein zweiter Termin wird notwendig.
- Daraufhin wird Ihre GmbH im deutschen Handelsregister von uns angemeldet.
- Im Falle der Gründung “Rechtssicher PLUS” übernehmen wir auch die Gewerbe- und Steueranmeldung. Bei einer gesonderten Beauftragung übernehmen wir auch die persönliche Vorsprache beim Gewerbeamt.
Gründung einer GmbH durch Ausländer
Genauso relevant ist die Gründung deutscher Gesellschaften durch Gründer, welche keine deutschen Staatsbürger sind.
Gründung durch nicht-EU Staatsbürger
Zur Gründung deutscher Gesellschaften muss man grundsätzlich kein Deutscher sein. Jeder kann eine GmbH gründen. Dennoch gibt es einiges zu beachten:
- Amtssprache bei deutschen Notaren ist nur Deutsch. Sind Sie nicht in der Lage fließend Deutsch zu sprechen und zu verstehen sind Sie verpflichtet dazu, einen Dolmetscher für die notarielle Beurkundung zu bestellen.
- Grundsätzlich können auch nicht-EU-Staatsbürger Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft werden, die keine Aufenthaltsgenehmigung haben und nicht in Deutschland sitzen (OLG Düsseldorf Az: 3 Wx 85/09 und OLG Zweibrücken Beschluss v. 09.09.2010, 3 W 70/10).
- Unserer Erfahrung nach braucht der Geschäftsführer der Gesellschaft jedoch für die Anmeldung beim Gewerbeamt eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
Gründung durch eine ausländische Gesellschaft
Bei der Gründung einer GmbH durch ausländische Gesellschaften gibt es üblicherweise drei Möglichkeiten vorzugehen:
1. Variante: Kopie der Originalgründungsunterlagen und einen Auszug aus dem Handelsregister über die Gründung Ihrer Gesellschaft.
Diese werden beim Registergericht vorgelegt. Es handelt sich um die einfachste und günstigste Variante der Gründung, welche jedoch regelmäßig nur bei Gesellschaften aus der Schweiz oder aus Österreich funktioniert. Das Registergericht muss aus den Unterlagen die vertretungsmacht erkennen können.
2. Variante: Übersetzte und beglaubigte Gründungsunterlagen und Handelsregisterauszug mit Apostille.
Die Anforderung einer Apostille über die Behörden ist langwierig und umständlich, ermöglicht den Registergerichten aber die rechtssichere Überprüfung Ihrer Gründungsunterlagen. Wir empfehlen meistens diese Variante.
3. Variante: Gutachten eines ausländischen Notars
In manchen Fällen, meistens bei Gesellschaften aus dem angelsächsischen Raum, beanstanden die Registergerichte die Gründung mit Apostille. Dann wird ein Gutachten eines ausländischen Notars angefordert, um die Rechtmäßigkeit der Gründungsunterlagen zu bestätigen. Dieses Vorgehen ist sehr teuer und sollte nur im Notfall durchgeführt werden.