• Umwandlung Ihrer Firma in eine andere Rechtsform: Bundesweit mit Anwalt

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Ihre Firma umwandeln: Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

Oft wollen Inhaber eines Unternehmens ihre Firma in eine vorteilhaftere Rechtsform umwandeln.

Die Gründe können vielschichtig sein:

  • Umwandlung Einzelunternehmen in eine GmbH – Sie beschränken Ihre private Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten, erhalten eine angesehenere Rechtsform und haben eine deutliche Steuerersparnis bei Gewinnvortrag (die Bildung einer Rücklage ist um ca. 15 Prozentpunkte günstiger), die später in eine Holding übertragen werden kann
  • Umwandlung Einzelunternehmen in eine Holding – Sie beschränken Ihre private Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten, erhalten eine angesehenere Rechtsform und haben eine deutliche Steuerersparnis bei Gewinnvortrag (die Bildung einer Rücklage ist um ca. 15 Prozentpunkte günstiger), die später in eine Holding übertragen werden kann, Sie erhalten einen erhöhten Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf Töchter, Sie können einen langfristigen Vermögensaufbau durch risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion” betreiben
  • Umwandlung GmbH oder UG in eine Holding – Sie erhalten einen erhöhten Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf Töchter, Sie können einen langfristigen Vermögensaufbau durch risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion” betreiben
  • Umwandlung UG in eine GmbH – Sie erhalten eine angesehenere Rechtsform

Umwandlung mit Haftungs-, Steuer- und organisatorischen Vorteilen

Eine Umwandlung kann Ihnen gegenüber der bloßen Neugründung einer neuen Rechtsform (und Beendung des ursprünglichen Unternehmens) deutliche Haftungs-, Steuer und organisatorische Vorteile bieten. Besonders häufige Umwandlungsmethoden sind:

  1. Aufgeld-Sachagio: Schnellster und unkompliziertester Rechtsformwechsel mit allen Steuervorteilen und ohne die Erfordernis, das Unternehmen zu bewerten
  2. Sachgründung: Ersetzung der Bareinlage der Zielgesellschaft durch eingebrachtes Unternehmen nach teilweiser Unternehmensbewertung
  3. Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz (§ 123 ff. UmwG): Gesamtrechtsnachfolge nach Unternehmensbewertung bei erforderlich werdender Inventur aller bestehender Dauerschuldverhältnisse

Daneben gibt es auch andere Wege der Umwandlung wie Aufspaltung, Abspaltung, Verschmelzung oder auch die steuernachteilige Beendigung des Ursprungsunternehmens und Neugründung.

Steuervorteile aller Umwandlungsmethoden

Steuerlich werden haben alle Umwandlungsmethoden zwei Vorteile gegenüber der Schließung und Neugründung:

  1. Es besteht eine Rückwirkung von 8 Monaten (§ 20 UmwStG): Gewinne können ab einem zurückliegenden Stichtag (max. 8 Monate) steuervorteilhaft der neuen Rechtsform – meistens einer GmbH oder Holding-GmbH – zugeordnet werden
  2. Ihr eingebrachtes Unternehmen wird (statt im Rahmen der kostspieligen Liquidation zu verfallen) in die Rücklage der neuen Rechtsform gebucht – Sie können in Höhe seines Wertes eine besonders steuervergünstigte Entnahme vornehmen

Wir begleiten Ihre Umwandlung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.

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