IR Marke anmelden: Bundesweit vom Anwalt
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Eine Internationale Marke anmelden
Unter „Marke“ oder „Markenname“ versteht man die Bezeichnung
- Ihres Unternehmens,
- Ihrer Praxis,
- Ihres Produkts oder
- Ihrer Dienstleistung.
Durch die Anmeldung der internationalen Marke bei der WIPO können Sie Ihre Marke in über 114 Staaten, die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind, schützen lassen.
- Die Internationale Marke – oder IR Marke, schafft eine individuelle Identität für Ihr Unternehmen, mit globaler Geltung
- Die Anzahl an Neuanmeldungen für IR Marken nimmt in Deutschland stetig zu. Zuletzt stieg die Zahl der Schutzgesuche von 2018 auf 2019 um fast 8 %, die Anzahl der Schutzbewilligungen sogar um 16,2 %
- Die IR Marke bietet, anders als die DE Marke, auch Schutz vor Markenrechtsverletzungen im Ausland
- Bei der Anmeldung der IR Marke sind Sie frei darin auszuwählen, in welchen Ländern ihre Marke geschützt werden soll.
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Kernpunkte IR Markenanmeldung
Inhaltsverzeichnis
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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Kostenfreie Erstberatung
Sie erhalten eine umfassende kostenfreie Erstberatung zur Anmeldung Ihrer IR Marke. Bei diesem Gespräch klären wir Ihre offenen Fragen und beraten Sie zu den wichtigsten Grundthemen der Markenanmeldung oder den Kosten und dem Ablauf der Anmeldung.

Anmeldung Ihrer IR Marke
Wir begleiten Sie von der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche, der Bekanntheitsschutzprüfung, über die Anmeldung der IR Marke bei der WIPO bis hin zur sicheren Eintragung der IR Marke im Markenschutzregister.
Überblick IR Markenanmeldung
Ihre Internationale Marke ist das erste Marketinginstrument Ihres Unternehmens, um im Gedächtnis zu bleiben. Denn
- ein Name mit Wiedererkennungswert oder
- ein Logo, das Ihre Geschäftstätigkeit treffend widerspiegelt,
wird von Interessenten, Kunden, Abnehmern, Patienten oder Mandanten mit größerer Wahrscheinlichkeit wahrgenommen und im Bewusstsein abgespeichert.
So prägt eine Marke auch das Image Ihres Unternehmens. Das Wort „Vermarktung“ bedeutet daher auch nichts anderes als Werbung für Ihre Marke und die darunter angebotenen Produkte und Dienstleistungen.
Durch Anmeldung Ihrer Marke bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation) erhalten Sie eine internationale Marke. Diese wird auch International Registered Trademark oder kurz IR-Marke genannt. Durch die Anmeldung der internationalen Marke bei der WIPO können Sie Ihre Marke in über 114 Staaten, die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind, schützen lassen. Hierzu gehören auch die EU-Mitgliedsstaaten. Sie bestimmen bei der Anmeldung die Staaten, in denen der Markenschutz gelten soll.
Überblick IR Marke anmelden
- Eine Marke bietet Ihrem Unternehmen oder Prosukt eine individuelle Kennzeichnung
- Sie können so einfach und schnell eine corporate identity erschaffen
- Die IR marke bietet Ihnen Markenschutz in bis zu 114 Ländern
- Wenn Sie international aktiv sind und sich vor Markenrechtsverletzungen schützen wollen, ist die IR Marke für Sie das Richtige
IR Markenanmeldung – Unsere Pakete
Was ist eine IR Marke?
Definition der IR Marke
Eine Marke im Rechtssinn ist in erster Linie ein Erkennungszeichen. Dieses kann aus Buchstaben (Wortmarke), einer grafischen Darstellung oder einem Logo (Bildmarke), oder einer Kombination aus beiden bestehen (Wort-Bild-Marke). Als internationale Marke versteht man die IR-Marke, die bei der World Intellectual Property Organisation – WIPO – angemeldet werden kann
Eine IR Marke dient der Erschaffung einer Corporate Identity bzw. der Etablierung Ihres Produktes oder Ihrer Dienstleistung auf einem internationalen markt. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Marke auch im Ausland kontinuierlich mit dem Image Ihres Unternehmens in Verbindung gebracht wird.
Anmeldung bei der WIPO
Der Markenschutz der IR-Marke unterliegt dem Madrider Abkommen (MMA) sowie dem Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA). Über 100 Staaten sind Teil des Madrider Abkommens. Der Markenschutz kann sich in diesen Ländern entfalten, wenn sie bei der Anmeldung mit angegeben werden. Der Schutz entfaltet sich nicht automatisch in allen teilnehmenden Ländern.
Im Vergleich zur DE- oder EU-Marke, ist die IR-Marke keine eigenständige Markenform. Sie besteht aus der Bündelung zahlreicher nationaler Marken. Deswegen muss für die Anmeldung einer IR-Marke zunächst eine Basismarke in einem der WIPO-Staaten angemeldet werden. Die erfolgreiche Eintragung ist jedoch noch nicht notwendig.
Die WIPO beginnt den Prozess der Eintragung nach erfolgreichem Eingang der Anmeldung und Bezahlung der Gebühr. Sie leitet die Anmeldung an die zuständigen nationalen Markenbehörden der ausgewählten Länder weiter. Weder die WIPO, noch die zuständigen nationalen Markenämter führen eine eigenständige Prüfung der relativen Schutzhindernisse durch. Sie stellen keine Eintragungshindernisse dar. Ohne die entsprechende juristische Vorarbeit könnten Rechtskollisionen auch erst Jahre später auffallen. Liegt eine Rechtskollission vor, können die Behörden oder die Inhaber einer älteren nationalen Marke innerhalb einer Frist von 12 bis 18 Monaten Widerspruch einlegen. Der Markenschutz für das jeweilige Land kann dann entfallen. Eine Gesamtlöschung der IR-Marke aufgrund des Widerspruches eines einzelnen WIPO-Staates ist jedoch ausgeschlossen.

Mit der Markenanmeldung als Online-Formular kann der Prozess beschleunigt werden. Sie können eine Wort-, Bild- oder Wort/Bild-Marke anmelden.
Arten der IR Marke
Grundsätzlich gibt es drei Kategorien von Marken. Grundvoraussetzung der Eintragung einer Marke im ist die grafische Darstellbarkeit. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten der Eintragung:
1. Die Wortmarke
Eine Wortmarke kann aus einer Kombination von Buchstaben und Zahlen bestehen. Es muss sich dabei nicht um ein zusammenhängendes oder aussprechbares Wort handeln. Es zählt alleine die grafische Darstellbarkeit mit Buchstaben, Zahlen und speziellen Schriftzeichen.
Das wichtigste Merkmal für die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke ist die Unterscheidungskraft der Zeichenkombination. Negativbeispiele für nicht unterscheidungskräftige Wortmarken beinhalten deskriptive Begriffe, die dem Freihaltebedürfnis aufgrund ihrer Geeignetheit als Gattungsbegriff unterliegen.
2. Die Bildmarke
Bildmarken können in Form eines Logos, Produktfotos, einer Etikette oder sonstiger grafischer Elemente als Marke eingetragen werden. Die Eintragung kann nur von statten gehen, wenn die Grafik bzw. das Logo nicht vergeben ist. Problematisch ist regelmäßig, dass der Markenschutz sich nur auf die jeweilige Farbkombination erstreckt. Daher empfehlen wir die Anmeldung als schwarz-weiße Bildmarke.
3. Wort-Bild-Marke
Eine Wort-Bild-Marke ist eine Kombination der beiden vorherigen Markenformate. Sie sichert Kennzeichnungen, die neben der Kombination aus Symbolen und Buchstaben auch eine bestimmte grafische Darstellungsweise beinhalten soll.
Häufig kommt Sie zum Einsatz, wenn etwa eine bestimmte Schriftart oder ein Logo, das Buchstaben und Wörter beinhaltet, geschützt werden sollen. Dabei umfasst der Markenschutz allerdings nur die identische Darstellung der Marke. Gibt es eine Wortmarke, die mit demselben Wortlaut eingetragen wurde, so kann es nicht zu einer Rechtskollision kommen.
Beispiele für prominente Wort-Bild-Marken sind Folgende:
- Das Fujitsu-Logo
- Das Goretex-Logo
- Das BMW-Emblem
Sonstige Marken
Über die klassischen Kategorien der Marken hinweg, gibt es besondere Markenformen, deren Anmeldung ebenfalls möglich ist. Dazu gehört zum Beispiel:
- die Farbmarke: Die besondere Farbkombination wird geschützt (sehr schwer anzumelden aufgrund der Unterscheidungskraft).
- die Klangmarke: Besteht aus bestimmten Tönen oder Melodien (Beispiel Telekom-Jingle).
- dreidimensionale Marken: Ein physischer Gegenstand, der so einzigartig ist, dass er geschützt werden kann.
- Die Geruchsmarke: Geschützt wird ein bestimmter Duft oder Geschmack.

Ziele der IR Markenanmeldung
1. Ziel
Unternehmensidentität
Die Kreation einer Bild- oder Wortmarke ist regelmäßig der erste Schritt zur Schaffung einer Unternehmensidentität. Ein einprägsamer Name hinterlässt einen bleibenden Eindruck bei Kunden, Partnern oder der Öffentlichkeit. Die „Corporate Identity“, also Unternehmensidentität, ist gerade in konkurrenzbelebten Branchen von enormer Bedeutung für Ihre Marktstellung.
Wir helfen Ihnen bei der Vorbereitung und Planung Ihrer Corporate Identity!
2. Ziel
Alleinstellung am Markt
Durch die Eintragung Ihrer Marke im Markenregister haben Sie ein monopolgleiches internationales Recht auf die Nutzung Ihrer Marke. Sie haben die alleinige Entscheidung, wer Ihren Namen oder Ihr Logo verwenden darf und wer nicht. Sie sind in der Position, Wettbewerbern die Nutzung Ihres Namens zu untersagen. Selbst gegen die Verwendung ähnlicher Markennamen oder Logos sind Sie geschützt. Ohne eine rechtssichere internationale Markenanmeldung, haben Sie kein Mittel zur Gegenwehr von feindlichen Übernahmen Ihres Marktanteils oder Plagiatsversuchen.
3. Ziel
Rechtssicher und bequem
Mit uns an Ihrer Seite können Sie sich sicher sein, dass Ihre internationale Markenanmeldung problemlos verläuft. Als erfahrene Unternehmensrechtskanzlei können wir für die Rechtssicherheit der Markenanmeldung garantieren. Dadurch sind Sie vor späteren Abmahnungen oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten geschützt. Gleichzeitig übernehmen wir den gesamten Prozess der Anmeldung für Sie.
Dadurch können Sie sich ganz auf Ihr Geschäft konzentrieren – während wir alle Formalitäten übernehmen.
Internationale Markenanmeldung vom Rechtsanwalt
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IR Markenanmeldung in 8 Schritten – Ablauf der IR Markeneintragung
Überblick Ablauf IR Markenanmeldung
Eine IR Markenanmeldung läuft wie folgt ab:
- Markennamen finden
- Prüfung der Eintragungsfähigkeit
- Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
- Bekanntheitsschutzprüfung
- Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
- Marke anmelden
- Eintragung und Widerspruchsfrist
- 10 Jahre Markenschutz
Schritt 1 Markennamen finden
Der erste Schritt einer Markenanmeldung besteht selbstverständlich immer im Finden bzw. Entwickeln des Namens oder Logos selbst. Hierbei handelt es sich um einen kreativen Prozess, der sich pragmatisch an den Marketing-Erfordernissen Ihres Unternehmens und Ihrer Geschäftsidee orientieren sollte. Unsere Kanzlei übernimmt im Anschluss die rechtliche Überprüfung des Markennamens, für den Sie sich entschieden haben.
Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Die Rechtsprüfung enthält die anwaltliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit. Ihrem Markennamen dürfen keine sog. absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen.
Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Schritt 3 Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
Neben absoluten Schutzhindernissen bestehen auch sog. relative Schutzhindernisse für Markennamen. Um diese bei Ihrer IR Marke auszuschließen, wird eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Zusätzlich werden im Internet und im Handelsregister sog. Kollisionsprüfungen vorgenommen. Für den Fall, dass eine Kollision vorliegt, kann der von Ihnen gewünschte Markenname dennoch gerettet werden. Dies ist der Fall, wenn er unter eine rechtliche Ausnahmeregelung fällt und deshalb trotzdem eintragungsfähig ist.
Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung
Durch eine Bekanntheitsschutzprüfung werden Kollisionen mit Marken, aus anderen Waren- oder Dienstleistungskategorien vermieden. Gerade sehr bekannte Marken können Ihrer internationalen Marke entgegenstehen, obwohl ein gänzlich anderes Produkt vermarktet wird.
Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung
Schritt 5 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
Damit Ihre internationale Marke einen effektiven Markenschutz genießen kann, muss vor der Anmeldung ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt werden. Der Markenschutz umfasst nur die Waren- und Dienstleistungsklassen, die angemeldet wurden. Unbenutzte W-/D-Klassen hingegen führen zum Verfall des Markenschutzes.
Schritt 6: IR Marke Anmelden
Wurden alle juristischen Bedenken aus dem Weg geräumt, melden wir Ihre Wunschmarke bei der Behörde der Basismarke an. Diese leitet die Anmeldung als internationale Marke automatisch an die WIPO weiter.
Schritt 6: IR Marke Anmelden
Schritt 7: Eintragung der Marke und Widerspruchsfrist
Die internationale Marke wird bei der WIPO angemeldet. Nach Eingang der Anmeldegebühr wird eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse in einem Zeitraum von 12- bzw. 18 Monaten vorgenommen. Die Prüfung wird jedoch durch das nationale Markenamt der Basismarke durchgeführt. Nach Weiterleitung an die WIPO und daraufhin an die jeweiligen Markenämter der WIPO-Staaten, erfolgt eine Prüfung auf Eintragungsfähigkeit der IR-Marke. Sollten keine Eintragungshindernisse vorliegen, so wird die internationale Marke eingetragen.
Schritt 8: Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz
Nach der erfolgreichen Markeneintragung kommt Ihre internationale Marke in den Genuss eines zehnjährigen Markenschutzes.
Schritt 8: Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz
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Vorteile und Nachteile der IR Marke
Bevor Sie sich für eine IR-Marke entscheiden, sollten die Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden. In bestimmten Szenarien ist die Entscheidung für die IR-Marke unausweichlich, während andere Situationen lediglich die Anmeldung eine EU- oder nationalen Marke verlangen.
Vorteile der IR Markenanmeldung
Umfangreichster Markenschutz in bis zu über 100 Staaten
Die Anmeldung einer international Trademark ermöglicht einen weitreichenden Markenschutz in über 100 Staaten. Sie selber wählen bei der Anmeldung, welchen Staaten die Anmeldung Ihrer Marke zugestellt werden soll. Die erfolgreiche Eintragung ermöglicht die markenrechtlich geschützte Aufnahme eines Geschäftsbetriebes über die nationalen und EU-Grenzen hinaus.
Erleichterte Anmeldung
Obwohl es sich bei der Anmeldung der IR-Marke aus juristischer Perspektive um zahlreiche Anmeldungen von nationalen Marken handelt, muss die Anmeldung nur einmalig über die WIPO vorgenommen werden.
Geringere Sprachliche Barrieren
Die Anmeldung der IR-Marke läuft gebündelt über die Behörde der Basismarke und im Anschluss über die WIPO ab. Da die Anmeldung einer Bündelung zahlreicher nationaler Markenanmeldungen einheitlich in englischer oder ggf. französischer Sprache abläuft, bedarf es keiner mehrfachen Übersetzungen.
Nachteile der IR Markenanmeldung
Anmeldekosten
DSchon die juristische Vorarbeit für die Anmeldung einer internationalen Marke erfordert einen höheren Aufwand. Es müssen die Markenregister der Mitgliedstaaten der WIPO durchforscht werden, um möglichen Rechtskollisionen vorzubeugen. Hinzu kommen höhere formale Kosten, da zunächst eine Basismarke angemeldet werden muss, bevor die Anmeldung bei der WIPO erfolgen kann.
Hohes Abmahnpotential
Nach erfolgreicher Eintragung besteht das größte Abmahnpotenzial durch die Inhaber älterer Marken aus 80 Staaten. Zudem kann es zum Teilverfall kommen, da der Markenschutz in manchen teilnehmenden WIPO-Staaten lediglich fünf Jahre beträgt. Dieser Umstand kann zu Unübersichtlichkeit und im schlimmsten Fall rechtlichen Kollisionen führen. Die EU-Marke ist hierbei im Vergleich einheitlicher. Es besteht ein größerer Monitoring-Bedarf.
Keine Seniorität
Die internationale Marke mündet nicht in der Seniorität gegenüber der EU-Marke. Selbes gilt umgekehrt.
Abhängigkeit von der Basismarke
Die Basismarke ist nicht nur die Voraussetzung für eine IR-Marke, sondern mündet auch in einer fortbestehenden Abhängigkeit. Kommt es im Rahmen eines Rechtsstreits zur Löschung der Basismarke, so verfällt auch der internationale Markenschutz. Es besteht zwar die Möglichkeit, die IR-Marke in mehrere einzelne nationale Marken der gewünschten Mitgliedstaaten umzuwandeln, doch dafür müssen die Anmeldegebühren für die jeweiligen nationalen Markenämter erneut bezahlt werden.
Fazit zur IR Marke
Die Anmeldung einer WIPO-Marke ist schon dann empfehlenswert, wenn Sie Waren und Dienstleistungen in nur einem anderen Staat außerhalb der EU vertreiben möchten. Die EU- oder DE-Marke ist in diesem Fall leider nicht ausreichend. Die sprachlichen Barrieren sind im Vergleich zur Anmeldung einer oder mehrerer nationaler Marken deutlich geringer, da eine zentrale Anmeldung in englischer Sprache über die WIPO erfolgen kann. In jedem Fall ist die intensive juristische Vorbereitung durch spezialisierte Rechtsanwälte notwendig, die Sie mit unserer Kanzlei an Ihrer Seite haben.
Planen Sie lediglich innerhalb Deutschlands oder der EU tätig zu werden, so ist eine nationale oder europäische Marke vorzuziehen. Selbes ist empfehlenswert, wenn Sie Ihren internationalen Markenschutz möglichst kostengünstig organisieren möchten. Eine IR-Marke geht zunächst mit einem höheren Investitionsaufwand sowie einem fortlaufenden Überwachungsaufwand einher. Daher ist die IR-Marke generell nur empfehlenswert, wenn Sie eine entsprechende Rendite erwarten. Bei Unsicherheiten empfehlen wir unseren Mandanten aufgrund von Erfahrungswerten die Anmeldung einer günstigeren EU- oder DE-Marke.

Dauer der IR Markenanmeldung
Recherchen und Prüfungen - 2 bis 7 Werktage
Die juristische Recherche umfasst die Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche sowie die Prüfung auf das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse. Je nach Basismarke untersuchen wir dabei das nationale oder europäische Markenregister. Im Anschluss ist es notwendig, die jeweiligen nationalen Register der von Ihnen gewünschten Wunschländer mit denselben Hintergründen zu überprüfen. In der Regel benötigen wir dazu bis zu 7 Werktage. Bei Dringlichkeit kann der Prozess auf 48 Stunden verkürzt werden.
Erstellung Waren und Dienstleistungsverzeichnis - 2 Werktage
Bestehen keine juristischen Bedenken, erstellen wir innerhalb von 2 Werktagen die entsprechenden W-/D-Verzeichnisse für Basismarke und die internationale Marke. Letzteres besteht aus einer Bündelung von W-/D-Verzeichnissen für die von Ihnen gewählten Wunschländer. Die Erstellung kann innerhalb von zwei Werktagen vorgenommen werden.
Markenanmeldung - 1 Werktag
Für die Anmeldung der Marke benötigen wir einen Werktag. Ist die Anmeldung der Basismarke eingegangen, kann die internationale Marke direkt im Anschluss bei der WIPO angemeldet werden.
Markeneintragung Basismarke - 3 bis 6 Monate
Die Basismarke kann entweder als DE- oder EU-Marke angemeldet werden. Eine DE-Marke ist meistens nach drei Monaten eingetragen, an die sich eine dreimonatige Widerspruchsfrist dranhängt.
Die EUIPO-Marke wird innerhalb von 6 Monaten eingetragen. Die entsprechende Widerspruchsfrist ist darin eingeschlossen.Markeneintragung IR-Marke - Bis zu 18 Monate
Bereits nach der Anmeldung der Basismarke kann die IR-Marke bei der WIPO zur Eintragung eingereicht werden. Die Behörde benötigt 6 Monate für die Bearbeitung der Anmeldung. Danach läuft eine 12 bis 18-monatige Widerspruchsfrist für die jeweiligen nationalen Markenämter.
Markenschutz - 10 Jahre
Nach erfolgreicher Eintragung der internationalen Marke besteht ein zehnjähriger Markenschutz. Nach Ablauf der Frist kann diese ohne Weiteres verlängert werden.
Die minimale Dauer der Anmeldung einer IR Marke beträgt 5 Tage – vom ersten Telefonat bis zur Anmeldung bei der WIPO. Bis die IR Marke dann erfolgreich eingetragen ist, kann es bis zu 18 Monate dauern. Das liegt unter Anderem daran, dass die Basismarke und die IR Marke angemeldet werden müssen. Zudem beträgt die Widerspruchsfrist bei der WIPO mindestens 12 Monate.
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Kosten der IR Markenanmeldung: Preise und Gebühren bei der Anmeldung einer Internationalen Marke
Für eine IR Markenanmeldung fallen folgende Gebühren beim Amt der World Intellectual Property Organisation (WIPO) an.
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
---|---|---|
Markenanmeldung IR | Grundgebühr der WIPO für die Anmeldung einer IR Marke. Anmeldung unbegrenzter Anzahl von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 1 Klasse enthalten – hinzu kommen die jeweiligen nationalen Grundgebühren sowie die Grundgebühr für die normalerweise gewählte deutsche oder europäische Basismarke | 653,- CHF (Wortmarke schwarz/weiß) oder 903,- CHF (Farbmarke) |
Anmeldung je weitere Klasse | Ab der 2 Klasse für jede zusätzliche Klasse – hinzu kommen die jeweiligen nationalen Gebühren sowie die Gebühr für die normalerweise gewählte deutsche oder europäische Basismarke | 100,- CHF |
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Die wichtigsten Tipps und häufigsten Fehler bei der Markenanmeldung
Die Anmeldung Ihrer IR-Marke unterliegt einem langwierigen Prozess. Es können nach der Anmeldung bis zu 18 Monaten vergehen, bis ein endgültiger internationaler Markenschutz besteht. Um unnötige Kosten und womöglich eine Wiederholung des Prozesses zu vermeiden, sollten typische Fehler vermieden werden.
Die besten Tipps
Markenanmeldung vor Produktstart durchführen
Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung mit einer Bezeichnung vermarktet, ohne bereits vorher eine Marke anzumelden. Kurze zeit später bringt ein Mitbewerber ein ähnliches Produkt oder Dienstleistung mit demselben Markennamen auf den Markt – meldet dabei aber eine Marke an.
Ihre Markennutzung wird dabei entweder gegen das Markenrecht des eigentlich später anmeldenden Wettbewerbers verstoßen. Dann muss die gesamte Vertriebsstrategie umgearbeitet werden. Oder die Marke hat bereits Bekanntheitsschutz erlangt – der allerdings von Ihnen aufwändig nachgewiesen werden muss. Beides lässt sich durch eine schnelle Markenanmeldung vor Produktstart verhindern.
Einprägsamen Markennamen wählen
Wählen Sie einen Markennamen ohne beschreibenden Inhalt oder beschreibende Zusätze. Reine Phantasiebezeichnungen sind gegenüber eher beschreibenden Begriffen zu bevorzugen. Unerscheidungskraft ist gegeben, wenn die Zeichen in Bezug auf die Ware phantasievoll sind. Zeichen sind dann phantasievoll, wenn keine Eigenschaft oder keine Zweck der mit der Markenanmeldung angegebenen Ware offenbart wird. Mengen-, Preis oder Qualitätshinweise können nicht als Marken angemeldet werden.
Gängige Methoden ist die Kombination von Begriffen oder die Abwandlung einer Bezeichnung. Gut sind mehrsilbige Wortneuschöpfungen oder Wortzusammenziehungen. So kann beispielsweise eine Produktbeschreibung in Lautschrift-Silben zerlegt wird und diese Lautschrift sodann mit weiteren Buchstaben ergänzt und “zurückübersetzt” werden. Oder Sie setzen zufällig, aber wohlklingend mehrere Wörtern zusammen. Oder verwenden einen fremden Begriff in einem völlig anderen Bereich – beispielsweise Apple für Computer.
Auf diese Weise vermeiden Sie, einen Markennamen ohne Unterscheidungskraft zu wählen oder ein freihaltebedürftiges Wort zu verwenden. Diese werden nicht einmal in das Markenregister eingetragen.
Markenanmeldung bereits in der Konzeptionsphase bei gutem Namenseinfall
Oftmals fällt Gründern ein guter Markenname bereits in der Konzeptionsphase ein. Dies Zeit ist oftmals die kreativste und unvoreingenommenste. Ein spontaner Einfall kann spätere Ideen in den Schatten stellen, obwohl sie nach altbekannten systematischen Mustern entstanden sind.
Eine Markenanmeldung ist dabei ohne einen Geschäftsbetrieb möglich. Sie kann von den Gründern als Privatpersonen vorgenommen werden. Später kann die Marke an das Unternehmen übertragen werden. Es sollte lediglich darauf geachtet werden, die Marke nicht wegen Zeitablaufs von 5 Jahren ohne Tätigkeit wieder verfallen zu lassen.
Wortmarke statt Wort-Bild-Marke anmelden
Oftmals wird eine Wort-Bild-Marke eingetragen, um vermeintlich ein Logo sowie auch einen Schriftzug zu schützen. Dies ist ein Trugschluss. Auf diese Weise wird nur die angemeldete Kombination aus Schritzug und Logo geschützt. Der Markenname an sich bleibt ungeschützt und kann von jedem Konkurrenten weiterhin verwendet werden.
Deshalb raten wir, eine vermeintlich „einfache“ Wortmarke anzumelden. Sie schützt einen Begriff gegen spätere Verwendung – auch als Wort-Bildmarke. Später können Sie ein spezifisches Logo oder ein Wort-Bild anmelden.
Als Gründer oder Start-UP zunächst Deutsche Marke anmelden
Falls Sie ein Start-UP gegründet haben oder eine sparsame Investitionspolitik führen (z. B. beim Bootlegging), empfiehlt es sich, zunächst eine deutsche Marke anzumelden. Später können Sie eine EU-Marke oder gar IR-Marke anmelden und so den Schutzbereich ausweiten. Die deutsche Marke wird durch Ihre Prioritätswirkung für Seniorität sorgen.
Priorität einer deutschen Marke nutzen
Die deutsche Marke hat eine Prioritätswirkung. Melden Sie eine deutsche Marke an, können Sie innerhalb von 6 Monaten das Prioritätsdatum der deutschen Markenanmeldung auf die Anmeldung einer Unionsmarke oder einer IR Marke übertragen (§ 35 Abs. 1 MarkenG).
Anmelder einer deutschen Marke beabsichtigen oft, ihre Waren oder Dienstleistungen auch im Ausland anzubieten. Besonders nahe liegend ist ein Vertrieb in den deutschsprachigen Nachbarländern Österreich und der Schweiz. Wird die Marke zunächst beispielsweise nicht zeitgleich in der Schweiz angemeldet, sondern aus Kostengründen nur in Deutschland, kann innerhalb der 6-Monats-Frist das Prioritätsdatum der deutschen Anmeldung auf die Markeneintragung in der Schweiz übertragen werden. Dasselbe gilt für eine spätere Anmeldung einer Unionsmarke mit Geltung in der ganzen EU .
Beispiel: Im Januar melden Sie eine Marke in Deutschland an. Im März desselben Jahres meldet ein Dritter eine identische Marke in der Schweiz an. Nun können Sie bis zu 6 Monate nach der deutschen Anmeldung, sprich bis Juli desselben Jahres, das deutsche Prioritätsdatum in die Schweiz mitnehmen. Bei der Anmeldung in der Schweiz hätten Sie gegenüber der Drittanmeldung im März die Priorität und somit die Rechte an der Marke.
EU Marke bei Tätigkeit in mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat außer Deutschland anmelden
Wird Ihre Dienstleistung oder Ware in mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland vertrieben, lohnt sich eine EU-Markenanmeldung. Eine deutsche Marke würde Ihre Interessen nicht schützen. Die Anmeldung einer oder vieler nationaler Marken in anderen EU-Staaten wäre zu aufwändig (u. U. Sprachbarriere). Die IR-Marke hätte einen zu weiten Schutz.
IR Marke bei Tätigkeit in mindestens einem anderen WIPO-Mitgliedstaat als einem EU-Mitgliedstaat anmelden
Wird Ihre Dienstleistung oder Ware in mindestens einem anderen WIPO-Mitgliedstaat als einem EU-Mitgliedsstaat vertrieben, lohnt sich eine IR-Markenanmeldung. Eine EU-Marke oder DE-Marke würde Ihre Interessen nicht schützen. Die Anmeldung einer oder vieler nationaler Marken in anderen WIPO-Staaten wäre zu aufwändig (u. U. Sprachbarriere).
Eintragungsfähigkeit prüfen lassen
Es ist empfehlenswert, die Eintragungsfähigkeit prüfen zu lassen. Dem Markennamen dürfen keine rechtlichen absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Bestehen sie, droht der Markenanmeldung eine Abweisung – die Anmeldegebühr verfällt dann. Wird eine Marke dennoch eingetragen, könnte ein Wettbewerber später die Löschung betreiben. Ihnen drohen ein hoher Aufwand und hohe Kosten – insbesondere durch die Neuausrichtung der gesamten Vertriebsstrategie.
Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchführen lassen
Das Markenamt führt selbst keine Kollisionsprüfung auf ältere kollidierende Marken durch. Besteht eine Kollision, kann ein Wettbewerber Sie später unvermittelt abmahnen und verklagen. Um das zu verhindern, wird im Vorfeld der Markenanmeldung eine Prüfung relativer Schutzhindernisse durchgeführt. Dazu werden sowohl eine Identitäts- als auch eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Zudem führen wir Kollisionsprüfungen im Internet und im Handelsregister durch. Bei Kollisionen prüfen wir, ob die Marke unter rechtliche Ausnahmeregelungen fällt und dennoch eingetragen werden kann.
Bekanntheitsschutzprüfung machen lassen
Das Hauptanliegen der anwaltlichen Markenanmeldung ist ein umfassender Abmahnschutz. Nach erfolgreicher Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche führen wir deshalb auch eine Bekanntheitsschutzprüfung durch. Dadurch vermeiden wir Kollisionen mit besonders bekannten Marken aus anderen Waren- oder Dienstleistungskategorien, welche Ihrer Marke entgegenstehen könnten.
Eintragungsgebühr rechtzeitig einzahlen
Nach Einreichung der Markenanmeldung schickt das Markenamt eine Aufforderung, die Eintragungsgebühr zu begleichen. Kommen Sie dem nach, nachdem die Nachricht bei Ihnen eingeht. Zum einen verzögert eine spätere Einzahlung die Anmeldung der Marke. Sollten Sie dies vergessen, wird das Anmeldeverfahren von Amts wegen nach 3 Monaten beendet. Dabei verfällt die Priorität Ihrer Markenanmeldung.
Verteidigen Sie sich bei Verletzungen oder Angriffen
Wird in ihr Markenrecht eingegriffen, sollten Sie sich Verteidigen. Lassen Sie nicht zu, dass Markenpiraten von Ihrem Unternehmensimage profitieren oder Ihren Markennamen durch Piratenware etc. entwerten.
Werden Sie von einem Wettbewrber wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung angegriffen, ist es ebenso angebracht, Ihre Verteidigungsmittel fachlich einschätzen zu lassen und keine überhöhte Strafzahlung auf eine aggressive Abmahnung hin zu leisten. So kann eine Überprüfung ergeben, dass eine Kollision wegen der seniorität Ihres Rechtes oder einer inkohärenz der Tätigkeitsgebiete nicht vorliegt – beispielsweise weil eine Marke des Angreifers gar nicht faktisch genutzt wird.
Verletzungen Ihrer Marke überwachen lassen
Lassen Sie Ihre Marke dauerhaft überwachen. Dazu wird in regelmäßigen Abständen die Eintragung und Nutzung Ihres Markennamens sowie ähnlicher Bezeichnungen überprüft. Sie bekommen eine Nachricht, sobald es zu einer Verletzung kommt und können Ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger durchsetzen lassen.
Lizenzvertrag in Betracht ziehen
Eine angemeldete und eingetragene Marke gibt Ihnen das Recht, Ihr Markenrecht an Dritte zur Nutzung abzugeben – das Lizenzrecht. Haben Sie eine starke Marke entwickelt, sind Sie berechtigt, vom Lizenznehmer eine Gebühr zu nehmen. Setzen Sie dazu einen Lizenzvertrag auf. Im Lizenzvertrag werden die genauen Modalitäten der Lizenzrechtseinräumung geregelt wie: Umfang, Dauer, Lizenzgebühr, Gerichtsstand usw.
An die Verlängerung der Marke denken
Sie sollten nicht vergessen, Ihre Marke nach 10 Jahren zu verlängern. Anderenfalls wird die Marke von Amts wegen aus dem Markenregister gelöscht – ohne eine Nachricht an Sie!
Die häufigsten Fehler
Eine Marke kann nur von einem Unternehmen angemeldet werden
Eine Marke kann von jedermann angemeldet werden. Ein Geschäftsbetrieb ist nicht notwendig. So kann bereits in einer frühen Konzeptionsphase ein gut passender Name oder Bild gesichert werden. Die Marke wird nach Gründung des Unternehmens an dieses übertragen.
Firmenname verwenden und auf Marke verzichten
Theoretisch kann auch ohne Markenanmeldung Markenschutz erlangen. So könnte alleine ein Firmenname genutzt werden, ohne eine Marke anzumelden. Jedoch sind die Voraussetzungen für einen Markenschutz in diesen Fällen sehr hoch, da er alleine vom Bekanntheitsgrad des Zeichens abhängen würde (§ 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG). Verzichten Sie auf eine Anmeldung, muss diese Bekanntheit von Ihnen später nachgewiesen werden. Nur so bekommen Sie ohne Markenanmeldung einen Markenschutz. Dies kann sich allerdings im Einzelfall komplex gestalten. So hängt der Bekanntheitsgrad unter anderem vom Grad der Verbreitung der Marke und ihrer Unterscheidungskraft ab. Je außergewöhnlicher das Zeichen, desto geringer muss der Grad der Verbreitung sein. Dies alles muss in einem Streitfall gerichtlich durch Gutachten bestätigt werden. Wenn in der Zwischenzeit ein Wettbewerber die Marke anmeldet, geschieht dies auf Ihre Kosten.
Offensichtlich ist auch die Gefahr der Anmeldung der Marke durch einen Markenpiraten oder Wettbewerber. Hat ihr Produkt oder eine Dienstleistung Erfolg, ohne dass der Markenname durch Anmeldung geschützt worden ist, kann in der Zwischenzeit vor Eintritt der Bekanntheit ein Dritter einen identischen oder ähnlichen Markennamen anmelden. In diesem Fall würde die Kollision aufgrund des relativen Schutzhindernisses eine spätere Markenanmeldung durch Sie verhindern.
Deshalb empfiehlt es sich immer, einen Markennamen anzumelden. Entsprechend gehen auch Weltkonzerne mit allseits bekannten Markennamen vor. Coca-Cola, Mercedes-Benz oder Apple haben ihre Marken weltweit angemeldet, um unnötige Auseinandersetzungen und Nachweis des Bekanntheitsgrades zu vermeiden.
Firmenlogo wegen Designschutz nicht als Marke eintragen
Geschäftsinhaber sind oft der Meinung, dass das Firmenlogo durch das Urheber- oder Designrecht geschützt sei. Sie unterlassen deshalb die Anmeldung einer Marke. Regelmäßig fehlt dem Firmenlogo jedoch die für die Anwendung des Designrechts notwendige Schöpfungshöhe.
Selbst wenn das Designrecht greift, erstreckt sich ein etwaiger Schutz auf 3 Jahre. Dessen Schutz gilt dabei bloß gegenüber identischen Marken oder Zeichen. Ein Schutz gegen die Nutzung ähnlicher Marken kann nur durch Markenanmeldung erreicht werden. Der Markenschutz ist sowohl zeitlich als auch inhaltlich weitreichender als etwaige Schutzansprüche aus dem Urheber- und Designrecht.
Ohne Marke kann ich nicht gegen Markenrecht verstoßen
Diese Annahme ist ein Fehlschluss, der oft vorkommt. Fremde Zeichen und Marken können durch jede Nutzung des Markennamens verletzt werden. Dazu braucht eine Marke nicht erst angemeldet zu werden. Denn anderenfalls wäre eine Markenanmeldung sinnlos, der Markenschutz kein Schutz gegen Nachahmer. Viele Markenrechtsverletzungen geschehen unabsichtlich, beispielsweise in Produktbeschreibungen oder Modellbezeichnungen. Auch wer keine Marke selbst anmeldet sollte bei der Entwicklung von Waren oder Dienstleistungen achtsam sein.
Ich kann keine Markenverletzung begehen, wenn ich nur Originalwaren verkaufe
Diese Annahme ist nicht gänzlich richtig. Beispielsweise können amerikanische Originalwaren nicht problemlos in der EU verkauft werden und umgekehrt. Der Markeninhaber kann Dritten verbieten, ohne Zustimmung Waren mit seiner Marke zu vertreiben. Um den Weiterverkauf von Originalen zu ermöglichen, muss also die Zustimmung des Markeninhabers oder seines Lizenznehmers eingeholt werden.
Keine Absprache bei mehreren Anmeldern
Auf unserer Website wurde der Anmelder immer im Singular vorgestellt. Tatsächlich ist es jedoch meistens üblich, dass mehrere Geschäftspartner eine Marke gemeinschaftlich anmelden. Wie die Erfahrung zeigt, können Geschäftsbeziehung wieder enden – im schlechten Fall im Streit. Fraglich ist dann, was mit der gemeinsamen Marke geschieht.
Kommt es zum Streit, kann ohne eine gesonderte Vereinbarung jeder Inhaber die Weiternutzung der Marke durch den anderen verweigern. Die Marke wird quasi nutzlos. Ein vorher gemeinsam aufgebauter Markenwert wird vernichtet. Um diese Situation vermeiden, kann man bereits bei Markeneintragung eine Regelung treffen, was bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Marke geschehen soll. So kann beispielsweise von vornherein eine Gesellschaft gegründet werden (GmbH, UG). Die Marke wird dann von der Gesellschaft – nicht den Anmeldern – angemeldet. Kommt es (streitbedingt) zum Ausscheiden eines der Gesellschafters oder wird die Gesellschaft aufgelöst, besteht im Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung. So wird bei einem Ausscheiden der ausscheidende Gesellschafter den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen inklusive des Markenanteils erhalten. Oder sein Anteil reduziert sich auf eine Beteiligung, welche keinen Arbeitseinsatz, dafür aber einen gewissen Gewinnanspruch und damit Profit aus der Marke bestehen lässt. Durch eine kluge Absprache der Gründer in einem Gesellschaftsvertrag verfällt der Vermögenswert der Marke nicht – es profitieren alle Beteiligten.
Markenanmeldung und gleichnamige Firmengründung ohne Vorrechtsvereinbarung
Der Schutz der Geschäftsbezeichnung benötigt, im Gegensatz zu Marken, keine amtliche Eintragung, sondern entsteht durch deren Benutzung im Geschäftsverkehr. Der Clue: Wird die Geschäftsbezeichnung vor der Markeneintragung der gleichnamigen Marke benutzt, hat der Inhaber des älteren Unternehmens Rechte gegenüber dem Inhaber der jüngeren Marke.
Sind Marken- und Unternehmensinhaber identisch, ergeben sich keine Probleme. Die Marke ist jedoch nicht an das Unternehmen selbst gebunden und kann frei lizenziert und übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, die Marke stets außerhalb des operativen Geschäfts zu halten. So können die Risiken des Unternehmens die Marke nicht betreffen.
Verliert der Markeninhaber jedoch das Unternehmen (Sei es durch Investoren, Gesellschafter oder Insolvenz), kann das Unternehmen die Nutzung der Marke versagen, wenn die Marke nach Benutzung der Geschäftsbezeichnung angemeldet wurde.
Um dies zu vermeiden, kann eine Vorrechtsvereinbarung getroffen werden. Bei einer solchen erkennt das Unternehmen die Markenrechte vorrangig an und es können keine Ansprüche aus der Geschäftsbezeichnung gegen die Marke geltend gemacht werden.
Eine solche Vereinbarung sollte umgehend nach Markeneintragung geschlossen werden. Da es bei etwaigen Streits maßgeblich um die Datierung geht, sollten diese Schritte amtlich durch einen Notar beglaubigt werden.
Unnötig Unionsmarke statt deutscher Marke anmelden
Eine Unionsmarke hat gewisse Vorzüge im Vergleich zu einer rein deutschen Marke. Allerdings ist ihre Anmeldung auch mit höheren Risiken verbunden. So genießt eine Unionsmarke in der ganzen EU Markenschutz. Jedoch können auch etwaige ältere Marken aller EU Mitgliedsstaaten mit Ihrer Unionsmarke kollidieren. Kommt es zur Kollision in irgendeinem EU Mitgliedstaat, verfällt die Unionsmarke als Ganzes. Wer daher nicht vor hat, seine Marke außerhalb der deutschen Grenzen zu verwenden, sollte davon absehe, unnötig ein höheres Kollisionsrisiko auf sich zu nehmen.
Andererseits kann der Fehler auch darin liegen, eine Vielzahl nationaler Marken – auch als IR-Marke – anstatt einer einzelnen Unionsmarke anzumelden. Im Falle einer Kollision müsste ein Rechtsstreit nur in einem EU-Staat geführt werden. Die Wirkung des Urteils würde sich auf die gesamte EU erstrecken., um Geltung in allen zu entfalten.
Unionsmarke statt DE Marke als Basis für IR Marke anmelden
Die internationale Erstreckung basiert entweder auf einer EU oder einer nationalen DE Marke als sogenannte Basismarke. Innerhalb der ersten fünf Jahre ab Anmeldung ist der Bestand der IR Marke abhängig vom Bestand der Basismarke. Geht die Basismarke unter, wird auch die IR Marke gelöscht. Das Risiko der Löschung einer Unionsmarke ist dabei ungleich höher, weil ein Angriff aus jedem EU-Mitgliedstaat denkbar ist. Selbst wenn bereits eine europäische Marke besteht, kann es deshalb vorteilhaft und sicherer sein, stattdessen eine nationale Marke als Basismarke zu verwenden.
Wort-Bild-Marke statt abgelehnter Wortmarke
Wird die Schutzwürdigkeit einer reinen Wortmarke vom DPMA abgelehnt, greifen Anmelder oftmals zur Alternative der gemischten Wort-Bild Marke. Ihre Eintragungsfähigkeit wird großzügiger behandelt, weil auch beschreibende und allgemeingültige Wortbestandteile durch eine phantasievolle graphische Darstellung ausgeglichen werden können und zur Eintragungsfähigkeit führen. Will man unbedingt ein bestimmte Wort verwenden, bietet die Bild-Wort Marke eine Lösung.
Jedoch sollte bedacht werden, dass die Marke dann auch bloß in der Wort-Bild Form Markenschutz bietet. So können Konkurrenten weiterhin vom eigentlichen Wort Gebrauch machen – auch im Zusammenhang mit ihren Waren oder Dienstleistungen. Auf diese Weise wird eine Einzigartigkeit verhindert. Sie schaffen unter Umständen keinen exklusiven und imageprägenden Begriff. Wenn dies Ihre Intention ist, sollten an einer anderen reinen Wortmarke gearbeitet werden.
"Verwässerte" Marke anmelden
Ein häufiger Fehler ist die Anmeldung einer verwässerten Marke. Gemeint ist damit die Anmeldung einer Kombination aus einem Kern mit Unterscheidungskraft in Verbindung mit einem Slogan. Beispiel: „DRAWANDA fast IT solutions“ – ‚Drawanda‘ ist der Kern, ‚fast IT solutions‘ der Slogan. Da die Marke als Ganzes eingetragen wird, genießt sie auch nur in der angemeldeten Kombination Schutz. Wenn Nachahmer nun den Slogan ändern oder bloß Ihren Kern verwenden, schaffen sie eine neue Marke. Denn Ihr Markenschutz bezieht sich nur auf die Marke als ganzes. Zudem ist es möglich, dass Sie einen Slogan später ändern werden – mit dem Kern passiert dies normalerweise nicht. Wir raten daher, alleine den Kern anzumelden.
Marke preiswert nach Eigenrecherche anmelden lassen
Theoretisch kann jeder mithilfe der Markendatenbanken und Register der Markenämter selber recherchieren, ob eine Marke bereits existiert und eingetragen ist. Dies spart zunächst Geld. Einige Unternehmer entscheiden sich für eine Anmeldung ohne eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche und sparen damit einige hundert Euro. Allerdings kann dieses Vorgehen mittelfristig zu einem großen wirtschaftlichen Schaden führen und einen immensen Aufwand verursachen.
So berücksichtigt eine unprofessionelle Recherche auf eigene Faust meistens nicht die Nizza-Klassifizierung. So können unter Umständen auch identische Marken bei abweichenden Nizza-Klassen angemeldet werden. Dabei wird von Profis auch geprüft, ob die bereits angemeldete ältere Marke Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit (§ 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG) genießt – in diesem Fall sollte auch bei unterschiedlichen Nizza-Klassen keine Markenanmeldung erfolgen.
Insbesondere wird dabei keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Das sind Marken und Zeichen, welche nicht identisch sind, aber sich derart ähneln, dass gegen Markenrecht verstoßen wird. Die Ähnlichkeitsrecherche wird zumeist mithilfe von Computerprogrammen ausgeführt, deren Ergebnisse vom Fachmann ausgewertet werden. Nur so erreicht man eine juristische Einschätzung der Treffer. Im Falle einer EU oder IR Markenanmeldung wird diese dabei in allen EU-Mitgliedstaaten bzw. in allen Anmeldungsstaaten durchgeführt. Wird die Wichtigkeit und Komplexität solcher Recherchen unterschätzt, erfolgt eine Markenanmeldung ohne Schutz gegen etwaige Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Inhabern kollidierender ähnlicher Marken.
Wenn ich die Marke anmelde, prüft das Amt nach Kollisionen
Das DPMA, die EUIPO oder die WIPO führen keine eigene Prüfungen nach möglichen Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken durch. Identitätsrecherchen nach bereits existierenden gleichen Marken oder umfangreichere Ähnlichkeitsrecherchen nach zwar abweichenden, jedoch anerkannt ähnlichen Marken und Zeichen müssen eigenständig vom Markenanmelder vor der Anmeldung veranlasst werden. Dabei lohnt es sich, professionelle Begleitung in Anspruch zu nehmen.
Die Markenämter führen ausschließlich die Prüfung von absoluten Schutzhindernissen (§ 8 MarkenG)durch. Dabei wird die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der Marke beurteilt. Insbesondere prüft das Markenamt, ob das jeweilige Zeichen genügend Unterscheidungskraft hat, um als Kennzeichen im Waren – / Dienstleistungsverkehr zu dienen. Regelmäßig wird auch eine Überprüfung der Freihaltebedürfnis vorgenommen. Auch hier wird von einem Anwalt eine Prüfung vorgenommen, um eine Abweisung der Anmeldung von Amts wegen und den Verfall der Anmeldegebühr zu vermeiden.
Unvollständiges oder ausuferndes W-/D-Verzeichnis
Der Umfang des Markenschutzes bestimmt sich nach den angemeldeten Nizza-Klassen. Hat man nicht vollständig alle Waren oder Dienstleistungen in Klassen eingeordnet, hat man keinen Anspruch die auf Unterlassung einer Markenrechtswidrigen Handlung. Der Markenschutz erstreckt sich nur auf die angemeldeten Klassen und und kann nicht erweitert werden.
Ein typischer Fehler ist die Trennung zwischen Dienstleistungen und Waren. Beispiel Online-Shop: Angemeldet werden sollte für den Betrieb des Webshops eine Dienstleistung: Einzelhandelsdienstleistung. Die im Shop gehandelten Waren sollten auch geschützt werden durch die Anmeldung entsprechender Waren.
Dennoch sollten nicht übermäßig viele Dienstleistungen angemeldet werden. Grundsätzlich verfällt eine Marke durch Nichtnutzung nach 5 Jahren. Um dies zu vermeiden, sollten keinesfalls Waren oder Dienstleistungen geschützt werden, deren Vertrieb nicht angedacht oder innerhalb dieses Zeitraums fernliegend ist.
Verwendung der Oberbegriffe der Nizza-Klassen beim W-/D-Verzeichnis
Für die Erstellung eines rechtssicheren Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ist es zu ungenau, bloß die Oberbegriffe der Nizza – Klassen zu verwenden. Jede Klasse hat ihr zugehörige Waren- und Dienstleistungsnezeichnungen. Nur eine genaue Angabe führt zur genaueren Abgrenzung und Unterscheidbarkeit. Anderenfalls droht eine Verfahrensverzögerung und Beanstandungen.
Ablauf der Widerspruchsfrist bedeutet Sicherheit
Die Widerspruchsfrist beträgt ab dem Tag der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Markenregister 3 Monate. Innerhalb dieser Frist kann Widerspruch beim Markenamt gegen die Eintragung der Marke eingelegt werden. Liegt ein relatives Schutzhindernis durch eine ältere kollidierende Marke vor, kann die Marke gelöscht werden.
Zwar kann nach Ablauf dieser 3 Monate die Marke kein weiteres Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt durchgeführt werden. Dennoch ist die Marke nicht vor der Kollision mit älteren Marken dritter sicher. Fällt einem Konkurrenten erst später die Kollision mit seiner identischen oder ähnlichen Marke auf, kann er sie auch nach Fristablauf kontaktieren und durch eine Abmahnung zur Unterlassung der Nutzung sowie Schadensersatzzahlung auffordern. Er kann Sie auch verklagen. Zwar hat er dadurch im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt höhere Rechtsverfolgungskosten, aber diese kann er auf Sie abwälzen.
Deshalb ist es wichtig, bereits vor der Markenanmeldung umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen durchzuführen.
Ebenso sollten Sie an einen Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung nach 5 Jahren denken – melden Sie keine unübersichtliche Anzahl von Waren- und Dienstleistungen an.
Abmahnungen entfalten erst nach anschließender Mahnung Rechtswirkung
Eine Abmahnung hat bereits ab dem Moment der Zustellung rechtlichen Geltungswert. Ihre Fristen sollten nicht ignoriert werden. Laufen sie ab, kann eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung ergehen. Eine erneute Mahnung ist nicht erforderlich. Aufgrund der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung ergeht sie relativ unproblematisch, sofern sie schlüssig begründet wird.
Warten Sie bei einer Abmahnung also keine weitere Mahnungen und Erinnerungen ab, sondern reagieren Sie unverzüglich. So ist es keine Seltenheit, dass der Streitwert in Dimensionen von 50.000€ aufsteigt. Bei bekannten und wertvollen Marken oder häufigen und deshalb schweren Eingriffen in die Markenrechte anderer kann der Streitwert einen großen Umfang erreichen.
Rechnungen von Markenbetrügern bezahlen
Ähnlich wie bei der Eintragung einer neu gegründeten GmbH oder UG in das Handelsregister, erhalten Markeninhaber kurz nach der Markenanmeldung und Eintragung der Marke in das Markenregister bewusst ohne Grund erstellte Rechnungen. Diese erwecken den Eindruck von amtlichen Gebührenbescheiden – sollen sie hierdurch allerdings zur Bezahlung eines objektiv nicht erforderlichen Leistung bewegen.
Dabei sind sie rechtlich so gestaltet, dass Sie juristisch eine (mild ausgedrückt) nicht erforderliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Klassisches Beispiel ist eine Eintragung in einem „Firmen und Marken-Register“ gegen ein Entgelt in einem mittleren dreistelligen Bereich. Abzocker bedienen sich dabei der Öffentlichkeit des Markenregisters und nutzen die Unerfahrenheit von Neu-Inhabern von Marken aus. Ignorieren sie daher dubiose Schreiben – außer der Gebühr für die Anmeldung der Marke werden Sie grundsätzlich zu keinen weiteren Zahlungen aufgefordert. Im Zweifel stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
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Keyfacts zum Internationalen Markenrecht
Der komplette Lebenszyklus einer Marke wird durch das Markenrecht geregelt. Sowohl die Anmeldung, die Eintragung und die Entstehung der Marke als auch die Verhältnisse von Marken im nationalen und internationalen Raum untereinander, unterliegen gesetzlichen Regelungen.
Die IR-Marke ist keine eigenständige Markenform. Die rechtliche Grundlage bildet daher in erster Linie das Markenrecht der Basismarke, was im Falle unserer Mandanten in der Regel das deutsche Markenrecht (MarkenG) oder das europäische Markenrecht (UMV) darstellt. Die Weiterleitung und Organisation der beteiligten WIPO-Länder wird über das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) reguliert.
Folgende Bestandteile des Markenrechts können Sie auf unserer Sonderseite kennenlernen:
– Die Entstehung des Markenrechts
– Absolute Schutzhindernisse
– Relative Schutzhindernisse
– Verteidigung des Markenrechts
– Lizenzierung des Markenrechts
– Erlöschen des Markenrechts
– Markenregister
– Nizza-Klassifizierung und internationale W-/D-Verzeichnisse
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13 Jul 2020/1 Kommentar/in Internationale Marke anmeldenWo kann ich das bei euch machen sehe nur DE und EU. Vielen Dank.
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23 Aug 2018/1 Kommentar/in Internationale Marke anmeldenGuten Tag Ich möchte eine Marke umwandeln bzw. bei Sinnigkeit eine neue Marke erzeugen. Auch bin ich mir nicht sicher welcher Bereich notwendig ist, zudem benötige ich eine genaue Kostenaufstellung Wie wird ab jetzt weiter verfahren ich bitte um Rückmeldung, damit wir beginnen können Danke Andreadakis
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