EU Marke anmelden: Bundesweit vom Anwalt
✔ Kostenfreie Erstberatung
✔ Spezialisierte Rechtsanwälte
✔ Über 8000 zufriedene Mandanten
✔ Rund Um Service
Eine EU Marke anmelden
Die Marke oder „Brand“ ist das wichtigste Repräsentationsinstrument eines Unternehmens. Es vertritt Ihre Produkte oder Dienstleistungen nach Außen. Kunden und Interessenten treten als erstes mit Ihrer Marke in Kontakt. Eine europäische Marke oder Unionsmarke könnte etwa für
- Ihr Unternehmen
- Ihr Produkt
- Ihre Dienstleistung
- Ihre Praxis
- Oder Ihre freiberufliche Tätigkeit
angemeldet werden.
Eine Unionsmarke – oder EU Marke – gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – dazu genügt es einer einzigen Anmeldung beim Europäischen Markenamt.
- Die EU Marke bietet ihrem Produkt, Dienstleistung oder Unternehmen nach der Anmeldung Schutz in allen EU Staaten
- 2019 wurden 160.377 EU Marken (Unionsmarken) angemeldet – davon 131,815 aus Mitgliedsstaaten der EU
- Jedes Jahr steigt die Zahl der Neuanmeldungen – von 2018 auf 2019 um ganze 5.2 %
- Die Eintragung Ihrer Marke gewährt Ihnen das Recht, Wettbewerbern die Nutzung Ihres Markennamens zu untersagen
Wir melden Ihre EU Marke an– Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren
Kernpunkte EU Markenanmeldung
Inhaltsverzeichnis
Ablauf, Infos & Pakete
Online EU Marke anmelden
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Online EU Marke anmelden
Sie können Ihre EU Marke direkt online anmelden, online eine kostenfreie Erstberatung reservieren oder uns eine Nachricht schicken.

Kostenfreie Erstberatung
Sie erhalten eine umfassende kostenfreie Erstberatung zur Anmeldung Ihrer EU Marke. Bei diesem Gespräch klären wir Ihre offenen Fragen und beraten Sie zu den wichtigsten Grundthemen der Markenanmeldung oder den Kosten und dem Ablauf der Anmeldung.

Anmeldung Ihrer EU Marke
Wir begleiten Sie von der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche, der Bekanntheitsschutzprüfung, über die Anmeldung der EU Marke beim DPMA bis hin zur sicheren Eintragung der EU Marke im Markenschutzregister.
Überblick EU Markenanmeldung
Haben Sie voreine EU Marke anzumelden um Ihr Unternehmen, Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung durch Ihr individuelles Markenzeichen zu schützen und eine Corporate Identity zu schaffen? Dank jahrelanger Erfahrung können wir alle Ihre Fragen zur EU Marke umfangreich, schnell und professionell beantworten. Durch unsere ausführliche Recherche ermöglichen wir Ihnen dabei eine rechtssichere Anmeldung.
Fragen wie:
- „Wie melde ich eine EU Marke an?“,
- „Wie teuer ist die EU Markenanmeldung?“ oder
- „Ist eine EU Marke geeignet für mich?“,
werden auf unserer Seite umfassend beantwortet.
Die professionelle und umfassende Vorabprüfung ihrer Wort-, Bild-, oder Wort-Bild-Marke ist der Grundbaustein für eine erfolgreiche Eintragung ins Markenregister. Mit unserer Hilfe können Sie Rechtsstreitigkeiten nach der Markenanmeldung vorbeugen und ihre Wunschmarke verwirklichen.
Wir melden Ihre EU Marke an – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
EU Markenanmeldung – Unsere Pakete
Was ist eine EU Marke?
Eine EU Marke ist ein Kennzeichen, welches schriftlich, bildlich, akustisch oder als Geruch auftreten kann. Die meisten Markeneintragungen sind Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken.
EU Markenanmeldung vom Rechtsanwalt
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Ziele der EU Markenanmeldung
Ziel 1
Unternehmensidentität
Die Kreation einer Bild- oder Wortmarke ist regelmäßig der erste Schritt zur Schaffung einer Unternehmensidentität. Ein einprägsamer Name hinterlässt einen bleibenden Eindruck bei Kunden, Partnern oder der Öffentlichkeit. Die „Corporate Identity“, also Unternehmensidentität, ist gerade in konkurrenzbelebten Branchen von enormer Bedeutung für Ihre Marktstellung.
Wir helfen Ihnen bei der Vorbereitung und Planung Ihrer Corporate Identity!
Ziel 2
Alleinstellung am Markt
urch die Eintragung Ihrer Marke im Markenregister haben Sie ein monopolgleiches Recht auf die Nutzung Ihrer Marke in Europa. Sie haben die alleinige Entscheidung, wer Ihren Namen oder Ihr Logo verwenden darf und wer nicht. Sie sind in der Position, Wettbewerbern die Nutzung Ihres Namens zu untersagen. Selbst gegen die Verwendung ähnlicher Markennamen oder Logos sind Sie geschützt. Ohne eine rechtssichere EU Markenanmeldung, haben Sie kein Mittel zur Gegenwehr von feindlichen Übernahmen Ihres Marktanteils oder Plagiatsversuchen.
Ziel
Rechtssicher und bequem
Mit uns an Ihrer Seite können Sie sich sicher sein, dass Ihre Markenanmeldung in Europa problemlos verläuft. Als erfahrene Unternehmensrechtskanzlei können wir für die Rechtssicherheit der Markenanmeldung garantieren. Dadurch sind Sie vor späteren Abmahnungen oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten geschützt. Gleichzeitig übernehmen wir den gesamten Prozess der Anmeldung für Sie.
Dadurch können Sie sich ganz auf Ihr Geschäft konzentrieren – während wir alle Formalitäten übernehmen.
EU Marke anmelden in 8 Schritten – Ablauf der Anmeldung einer EU Marke Schritt für Schritt
Überblick Ablauf EU Marke anmelden
Eine Markenanmeldung läuft wie folgt ab:
- Markennamen finden
- Prüfung der Eintragungsfähigkeit
- Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
- Bekanntheitsschutzprüfung
- Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
- Europäische Marke anmelden
- Eintragung der Marke und Widerspruchsfrist
- Markenschutz erhalten
Schritt 1 Markennamen finden
Zuerst wird ein Markenname entwickelt. Dies ist ein kreativer Vorgang, der alleine auf die Marketingbedürfnisse Ihres Unternehmens abzielen sollte. Wir übernehmen im Nachgang die rechtliche Kontrolle Ihrer Marke.
Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Eine europäische Marke kann nur geschützt werden, wenn keine rechtlichen Hindernisse bestehen. Wir prüfen die Eintragungsfähigkeit Ihrer Unionsmarke auf das Bestehen absoluter Schutzhindernisse, die sich aus markenrechtlichen Umständen ergeben könnten.
Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Schritt 3 Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
Die Prüfung auf das Bestehen relativer Schutzhindernisse beinhaltet eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche. Dabei untersuchen wir europäische Marken anhand des EU-Markenregisters. Sollten rechtliche Kollisionen bestehen, prüfen wir juristische Möglichkeiten zum Umgehen dieser Hindernisse.
Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung
Die Bekanntheitsschutzprüfung ist ein wichtiger Schritt bei der europäischen Markenanmeldung. Wir überprüfen dabei mögliche Kollisionen mit anderen europäischen Marken. Auch wenn diese in anderen W-/D-Klassen eingetragen sind, könnten sie durch ihre enorme Bekanntheit einen besonderen Markenschutz genießen.
Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung
Schritt 5 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
Die Anmeldung einer europäischen Marke erfolgt zusammen mit der Eintragung in bestimmte Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse (W-/D-Verzeichnisse). Nur so kann ein nachhaltiger Markenschutz entstehen. Dennoch muss die Eintragung strategisch und bedacht erfolgen. Für die überflüssige Eintragung geht nicht nur der Markenschutz für die entsprechenden Klassen verloren. Das Löschen der Eintragung in nicht genutzte W-/D-Klassen kann mit erheblichen Unkosten einhergehen.
Schritt 6: EU Marke Anmelden
Sind alle rechtlichen Bedenken aus dem Weg geräumt, so kann die Markenanmeldung Ihrer europäischen Marke beim EUIPO vorgenommen werden.
Schritt 6: EU Marke Anmelden
Schritt 7: Eintragung der Marke und Widerspruchsfrist
Ist die Eintragung erfolgt und die Anmeldegebühr eingegangen, so beginnt das EUIPO innerhalb eines Monats mit der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse. Nach der Eintragung haben Inhaber älter Marken die Möglichkeit, Widerspruch aufgrund bestehender Rechtskollisionen zu erheben.
Schritt 8: Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz
Wurde die Marke erfolgreich bei EUIPO eingetragen und gab es keine Einsprüche von Inhabern älterer Marken, so besteht ein zehnjähriger Markenschutz für Ihre EU-Marke. Nach zehn Jahren kann der Markenschutz verlängert werden.
Schritt 8: Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz
EU Markenanmeldung vom Rechtsanwalt
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Vorteile und Nachteile der EU Markenanmeldung
Als potenzieller Markenanmelder aus Deutschland haben Sie tendenziell drei Möglichkeiten für die Anmeldung einer Marke, wenn Ihr Unternehmen oder Projekt in Deutschland tätig ist. Die Anmeldung einer deutschen, europäischen oder internationalen Marke.
Wir möchten Ihnen die Vor- und Nachteile der Anmeldung einer EU-Marke vorlegen, um Ihnen den Entscheidungsprozess zu erleichtern.
Vorteile der EU Markenanmeldung
Umfangreicher Markenschutz in der gesamten EU
Ist die Gemeinschaftsmarke erfolgreich eingetragen, so genießen Sie ab diesem Zeitpunkt einen umfassenden Markenschutz in allen EU-Mitgliedsstaaten. Der europaweiten Expansion Ihres Unternehmens ist damit die Tür geöffnet.
Geringer bürokratischer Aufwand: Einmalig und fortlaufend
Eine europäische Marke muss nur einmalig beim EUIPO angemeldet werden. Daran ändert auch die potenzielle Gebietserweiterung oder anderweitige Gesetzesänderungen nichts. Tritt der EU ein weiterer Mitgliedsstaat bei, erstreckt sich der Markenschutz sofort auch über dessen Hoheitsgebiet. Die Anmeldung erfolgt bei EUIPO, welche selbst mit den nationalen Markenämtern der Mitgliedsstaaten korrespondiert. Die Beachtung nationaler Gesetze ist somit überflüssig. Sollte eine Markenrechtsverletzung auftreten und daraus ein Rechtsstreit entstehen, so muss die Klage nicht vor dem nationalen Gerichtshof des Landes der verletzenden Partei geführt werden. Es genügt einer einmaligen Klage vor dem entsprechenden Unionsmarkengericht. Jeder Mitgliedsstaat der EU muss spezielle Markengerichte für die Verletzung von EU-Markenrecht eingerichtet haben. In der Bundesrepublik sind das die Landgerichte (erste Instanz) und die Oberlandesgerichte (zweite Instanz).
Rechtserhaltende Wirkung
Wird eine Gemeinschaftsmarke nicht in ihrer angemeldeten W-/D-Klasse innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren genutzt, so verfällt der Markenschutz. Bei der EU-Marke gibt es vorteilhafterweise keine regionale Beschränkung. Wird die Marke nur innerhalb eines Mitgliedstaates genutzt, so besteht weiterhin der Markenschutz für alle anderen EU-Länder.
Senioritätsprinzip
Als Senioritätsprinzip wird im Markenrecht der Umstand bezeichnet, dass bei kollidierendem Markenschutz auf unterschiedlichen Ebenen (national, europäisch oder international) das Anmeldedatum verwendet wird, um den Eintritt des Markenschutzes zu datieren. Sollte etwa eine anzumeldende europäische Marke in Konkurrenz mit einer bereits angemeldeten nationalen Marke aus einem EU-Mitgliedsstaat existieren, so ist das ältere Anmeldedatum entscheidend, um zu entscheiden, ob der Markenschutz bereits bestanden hat. Wird eine nationale Marke in eine EU-Marke umgewandelt, so kann das älteste Anmeldedatum der nationalen Marken in die Unionsmarke transferiert werden. Das Datum bleibt erhalten. Selbiges gilt, wenn die EU-Marke rückwirkend in eine nationale Marke umgewandelt werden soll.
Nachteile der EU Markenanmeldung
Höhere Anmeldekosten
Da der Markenschutz der Gemeinschaftsmarke sich über den gesamten Raum der EU erstrecken soll, müssen vor der Anmeldung deutlich mehr Marken recherchiert und bewertet werden, als es etwa bei einer nationalen Marke der Fall wäre. Dadurch entsteht ein ungleich höherer Rechercheaufwand, der in höheren Kosten mündet. Zusätzlich ist die Grundgebühr für die Eintragung einer europäischen Marke etwas höher.
Höhere Abmahngefahr
Gleichzeitig mit dem einhergehenden umfangreicheren Markenschutz besitzt die EU-Marke höheres Abmahnpotenzial. Potenzielle Abmahner können aus dem gesamten EU-Raum kommen. Deren Anzahl ist somit höher.
Fazit EU Markenanmeldung
Die Markenanmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann sich bereits dann lohnen, wenn Sie Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung nur in einem weiteren EU-Mitgliedsstaat anbieten. Auch Non-Profit-Organisationen sollten sich eine Markenanmeldung in der EU überlegen. Auch wenn kein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird, könnten „Markenpiraten“ Logos oder Schriftbilder einer Organisation als Marke anmelden und daraufhin abmahnen. Im Vergleich zur Anmeldung einer weiteren nationalen Marke bei einem nationalen Markenamt ist der Aufwand geringfügiger, da keine Sprachbarrieren vorliegen. Zusätzlich erstreckt sich der Markenschutz über alle Mitgliedsstaaten
Befindet sich Ihr Unternehmen oder Projekt noch in den Startlöchern und ist zunächst erst auf eine deutsche Zielgruppe ausgerichtet, dann ist eine nationale Marke zu bevorzugen. Bei späterer Expansion kann die nationale Marke in eine EU-Marke umgewandelt werden.
EU Markenanmeldung vom Rechtsanwalt
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dauer der EU Markenanmeldung
Recherchen und Prüfungen - 1 bis 5 Werktage
Vor der Anmeldung Ihrer europäischen Marke beim EUIPO müssen wir ausschließen, dass keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Im Anschluss führen wir eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durch, damit Sie keine späteren Abmahnungen aufgrund relativer Schutzhindernisse riskieren. Normalerweise dauert dieser juristisch anspruchsvolle Prozess bis zu fünf Werktage. In besonders dringlichen Fällen kann diese innerhalb von 48 Stunden vorgenommen werden.
Erstellung Waren und Dienstleistungsverzeichnis - 2 Werktage
Der Markenschutz kann nur Bestehen, wenn zur EU-Marke ein korrektes W-/D-Verzeichnis angemeldet wurde. Wir überprüfen Ihre Tätigkeit und erstellen innerhalb von zwei Werktagen das entsprechende Verzeichnis anhand der Nizza-Klassen.
Anmeldung der Unionsmarke - 1 Werktag
Sind alle Unterlagen vorbereitet, die entsprechenden Recherchen durchgeführt und das W-/D-Verzeichnis erstellt, so kann die Anmeldung bei EUIPO erfolgen. Innerhalb eines Werktages ist diese abgeschlossen.
Eintragung der Unionsmarke - Bis zu 6 Monate
Nach Eingang der Anmeldung und der Anmeldegebühr nimmt das EUIPO innerhalb eines Monats seine Arbeit auf. Es besteht eine dreimonatige Widerspruchsfrist für die Inhaber älterer Marken. Die Anmeldung ist in den meisten Fällen nach 6 Monaten mit der Eintragung der Marke ins Register abgeschlossen.
Es besteht EU weiter Markenschutz - 10 Jahre
Nach der erfolgreichen Eintragung Ihrer Unionsmarke genießen Sie einen zehnjährigen Markenschutz. Nach Ablauf dieser Frist ist eine manuelle Verlängerung erforderlich.
Die minimale Dauer der Anmeldung einer EU Marke beträgt vom ersten Telefonat bis zur Anmeldung beim EUIPO 4 Tage. Bis zur Eintragung der Marke vergehen jedoch bis zu 6 Monate. Das liegt daran, dass das EUIPO die Marke nach absoluten Schutzhindernissen überprüfen muss und eine Widerrufsfrist von 3 Monaten gewährt wird.

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren
EU Markenanmeldung vom Rechtsanwalt
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Kosten der EU Markenanmeldung: Preise und Gebühren bei der Anmeldung einer Unionsmarke
Bei der Anmeldung einer EU Marke entstehen Kosten beim Amt der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO). Für die Anmeldung einer Unionsmarke fallen folgende Kosten und Gebühren an:
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
---|---|---|
Markenanmeldung EU | Grundgebühr des EUIPO für die Anmeldung einer EU Marke. Anmeldung unbegrenzter Anzahl von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 1 Klasse enthalten | 850,- € |
Anmeldung 2 Klasse | Für die 2 Klasse | 50,- € |
Anmeldung je weitere Klasse | Ab der 3 Klasse für jede zusätzliche Klasse | 150,- € |
Markenverlängerung EU | Grundgebühr des EUIPO. Verlängerung unbegrenzter Anzahl von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 1 Klasse enthalten | 850,- € |
Verlängerung 2 Klasse | Für die 2 Klasse | 50,- € |
Verlängerung je weitere Klasse | Ab der 3 Klasse für jede zusätzliche Klasse | 150,- € |
EU Markenanmeldung vom Rechtsanwalt
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die wichtigsten Tipps und häufigsten Fehler bei der EU Markenanmeldung
Die meisten Unternehmer, Gründer und etablierte Unternehmen verwenden eine Gemeinschaftsmarke als festen Bestandteil ihrer Vermarktungsstrategie. Der Gründergeist führt oft zur „Do-it-Yourself“-Falle, wenn es um Markenanmeldungen geht. Dabei sollte diese komplexe und Fachkenntnis erfordernde Tätigkeit einem Rechtsanwalt überlassen werden. Die folgenden Tipps sollten beherzigt, die häufigsten Fehler vermieden werden.
Die besten Tipps
Markenanmeldung vor Produktstart durchführen
Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung mit einer Bezeichnung vermarktet, ohne bereits vorher eine Marke anzumelden. Kurze zeit später bringt ein Mitbewerber ein ähnliches Produkt oder Dienstleistung mit demselben Markennamen auf den Markt – meldet dabei aber eine Marke an.
Ihre Markennutzung wird dabei entweder gegen das Markenrecht des eigentlich später anmeldenden Wettbewerbers verstoßen. Dann muss die gesamte Vertriebsstrategie umgearbeitet werden. Oder die Marke hat bereits Bekanntheitsschutz erlangt – der allerdings von Ihnen aufwändig nachgewiesen werden muss. Beides lässt sich durch eine schnelle Markenanmeldung vor Produktstart verhindern.
Einprägsamen Markennamen wählen
Wählen Sie einen Markennamen ohne beschreibenden Inhalt oder beschreibende Zusätze. Reine Phantasiebezeichnungen sind gegenüber eher beschreibenden Begriffen zu bevorzugen. Unerscheidungskraft ist gegeben, wenn die Zeichen in Bezug auf die Ware phantasievoll sind. Zeichen sind dann phantasievoll, wenn keine Eigenschaft oder keine Zweck der mit der Markenanmeldung angegebenen Ware offenbart wird. Mengen-, Preis oder Qualitätshinweise können nicht als Marken angemeldet werden.
Gängige Methoden ist die Kombination von Begriffen oder die Abwandlung einer Bezeichnung. Gut sind mehrsilbige Wortneuschöpfungen oder Wortzusammenziehungen. So kann beispielsweise eine Produktbeschreibung in Lautschrift-Silben zerlegt wird und diese Lautschrift sodann mit weiteren Buchstaben ergänzt und “zurückübersetzt” werden. Oder Sie setzen zufällig, aber wohlklingend mehrere Wörtern zusammen. Oder verwenden einen fremden Begriff in einem völlig anderen Bereich – beispielsweise Apple für Computer.
Auf diese Weise vermeiden Sie, einen Markennamen ohne Unterscheidungskraft zu wählen oder ein freihaltebedürftiges Wort zu verwenden. Diese werden nicht einmal in das Markenregister eingetragen.
Markenanmeldung bereits in der Konzeptionsphase bei gutem Namenseinfall
Oftmals fällt Gründern ein guter Markenname bereits in der Konzeptionsphase ein. Dies Zeit ist oftmals die kreativste und unvoreingenommenste. Ein spontaner Einfall kann spätere Ideen in den Schatten stellen, obwohl sie nach altbekannten systematischen Mustern entstanden sind.
Eine Markenanmeldung ist dabei ohne einen Geschäftsbetrieb möglich. Sie kann von den Gründern als Privatpersonen vorgenommen werden. Später kann die Marke an das Unternehmen übertragen werden. Es sollte lediglich darauf geachtet werden, die Marke nicht wegen Zeitablaufs von 5 Jahren ohne Tätigkeit wieder verfallen zu lassen.
Wortmarke statt Wort-Bild-Marke anmelden
Oftmals wird eine Wort-Bild-Marke eingetragen, um vermeintlich ein Logo sowie auch einen Schriftzug zu schützen. Dies ist ein Trugschluss. Auf diese Weise wird nur die angemeldete Kombination aus Schritzug und Logo geschützt. Der Markenname an sich bleibt ungeschützt und kann von jedem Konkurrenten weiterhin verwendet werden.
Deshalb raten wir, eine vermeintlich „einfache“ Wortmarke anzumelden. Sie schützt einen Begriff gegen spätere Verwendung – auch als Wort-Bildmarke. Später können Sie ein spezifisches Logo oder ein Wort-Bild anmelden.
Als Gründer oder Start-UP zunächst Deutsche Marke anmelden
Falls Sie ein Start-UP gegründet haben oder eine sparsame Investitionspolitik führen (z. B. beim Bootlegging), empfiehlt es sich, zunächst eine deutsche Marke anzumelden. Später können Sie eine EU-Marke oder gar IR-Marke anmelden und so den Schutzbereich ausweiten. Die deutsche Marke wird durch Ihre Prioritätswirkung für Seniorität sorgen.
Priorität einer deutschen Marke nutzen
Die deutsche Marke hat eine Prioritätswirkung. Melden Sie eine deutsche Marke an, können Sie innerhalb von 6 Monaten das Prioritätsdatum der deutschen Markenanmeldung auf die Anmeldung einer Unionsmarke oder einer IR Marke übertragen (§ 35 Abs. 1 MarkenG).
Anmelder einer deutschen Marke beabsichtigen oft, ihre Waren oder Dienstleistungen auch im Ausland anzubieten. Besonders nahe liegend ist ein Vertrieb in den deutschsprachigen Nachbarländern Österreich und der Schweiz. Wird die Marke zunächst beispielsweise nicht zeitgleich in der Schweiz angemeldet, sondern aus Kostengründen nur in Deutschland, kann innerhalb der 6-Monats-Frist das Prioritätsdatum der deutschen Anmeldung auf die Markeneintragung in der Schweiz übertragen werden. Dasselbe gilt für eine spätere Anmeldung einer Unionsmarke mit Geltung in der ganzen EU .
Beispiel: Im Januar melden Sie eine Marke in Deutschland an. Im März desselben Jahres meldet ein Dritter eine identische Marke in der Schweiz an. Nun können Sie bis zu 6 Monate nach der deutschen Anmeldung, sprich bis Juli desselben Jahres, das deutsche Prioritätsdatum in die Schweiz mitnehmen. Bei der Anmeldung in der Schweiz hätten Sie gegenüber der Drittanmeldung im März die Priorität und somit die Rechte an der Marke.
EU Marke bei Tätigkeit in mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat außer Deutschland anmelden
Wird Ihre Dienstleistung oder Ware in mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland vertrieben, lohnt sich eine EU-Markenanmeldung. Eine deutsche Marke würde Ihre Interessen nicht schützen. Die Anmeldung einer oder vieler nationaler Marken in anderen EU-Staaten wäre zu aufwändig (u. U. Sprachbarriere). Die IR-Marke hätte einen zu weiten Schutz.
IR Marke bei Tätigkeit in mindestens einem anderen WIPO-Mitgliedstaat als einem EU-Mitgliedstaat anmelden
Wird Ihre Dienstleistung oder Ware in mindestens einem anderen WIPO-Mitgliedstaat als einem EU-Mitgliedsstaat vertrieben, lohnt sich eine IR-Markenanmeldung. Eine EU-Marke oder DE-Marke würde Ihre Interessen nicht schützen. Die Anmeldung einer oder vieler nationaler Marken in anderen WIPO-Staaten wäre zu aufwändig (u. U. Sprachbarriere).
Eintragungsfähigkeit prüfen lassen
Es ist empfehlenswert, die Eintragungsfähigkeit prüfen zu lassen. Dem Markennamen dürfen keine rechtlichen absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Bestehen sie, droht der Markenanmeldung eine Abweisung – die Anmeldegebühr verfällt dann. Wird eine Marke dennoch eingetragen, könnte ein Wettbewerber später die Löschung betreiben. Ihnen drohen ein hoher Aufwand und hohe Kosten – insbesondere durch die Neuausrichtung der gesamten Vertriebsstrategie.
Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchführen lassen
Das Markenamt führt selbst keine Kollisionsprüfung auf ältere kollidierende Marken durch. Besteht eine Kollision, kann ein Wettbewerber Sie später unvermittelt abmahnen und verklagen. Um das zu verhindern, wird im Vorfeld der Markenanmeldung eine Prüfung relativer Schutzhindernisse durchgeführt. Dazu werden sowohl eine Identitäts- als auch eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Zudem führen wir Kollisionsprüfungen im Internet und im Handelsregister durch. Bei Kollisionen prüfen wir, ob die Marke unter rechtliche Ausnahmeregelungen fällt und dennoch eingetragen werden kann.
Bekanntheitsschutzprüfung machen lassen
Das Hauptanliegen der anwaltlichen Markenanmeldung ist ein umfassender Abmahnschutz. Nach erfolgreicher Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche führen wir deshalb auch eine Bekanntheitsschutzprüfung durch. Dadurch vermeiden wir Kollisionen mit besonders bekannten Marken aus anderen Waren- oder Dienstleistungskategorien, welche Ihrer Marke entgegenstehen könnten.
Eintragungsgebühr rechtzeitig einzahlen
Nach Einreichung der Markenanmeldung schickt das Markenamt eine Aufforderung, die Eintragungsgebühr zu begleichen. Kommen Sie dem nach, nachdem die Nachricht bei Ihnen eingeht. Zum einen verzögert eine spätere Einzahlung die Anmeldung der Marke. Sollten Sie dies vergessen, wird das Anmeldeverfahren von Amts wegen nach 3 Monaten beendet. Dabei verfällt die Priorität Ihrer Markenanmeldung.
Verteidigen Sie sich bei Verletzungen oder Angriffen
Wird in ihr Markenrecht eingegriffen, sollten Sie sich Verteidigen. Lassen Sie nicht zu, dass Markenpiraten von Ihrem Unternehmensimage profitieren oder Ihren Markennamen durch Piratenware etc. entwerten.
Werden Sie von einem Wettbewrber wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung angegriffen, ist es ebenso angebracht, Ihre Verteidigungsmittel fachlich einschätzen zu lassen und keine überhöhte Strafzahlung auf eine aggressive Abmahnung hin zu leisten. So kann eine Überprüfung ergeben, dass eine Kollision wegen der seniorität Ihres Rechtes oder einer inkohärenz der Tätigkeitsgebiete nicht vorliegt – beispielsweise weil eine Marke des Angreifers gar nicht faktisch genutzt wird.
Verletzungen Ihrer Marke überwachen lassen
Lassen Sie Ihre Marke dauerhaft überwachen. Dazu wird in regelmäßigen Abständen die Eintragung und Nutzung Ihres Markennamens sowie ähnlicher Bezeichnungen überprüft. Sie bekommen eine Nachricht, sobald es zu einer Verletzung kommt und können Ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger durchsetzen lassen.
Lizenzvertrag in Betracht ziehen
Eine angemeldete und eingetragene Marke gibt Ihnen das Recht, Ihr Markenrecht an Dritte zur Nutzung abzugeben – das Lizenzrecht. Haben Sie eine starke Marke entwickelt, sind Sie berechtigt, vom Lizenznehmer eine Gebühr zu nehmen. Setzen Sie dazu einen Lizenzvertrag auf. Im Lizenzvertrag werden die genauen Modalitäten der Lizenzrechtseinräumung geregelt wie: Umfang, Dauer, Lizenzgebühr, Gerichtsstand usw.
An die Verlängerung der Marke denken
Sie sollten nicht vergessen, Ihre Marke nach 10 Jahren zu verlängern. Anderenfalls wird die Marke von Amts wegen aus dem Markenregister gelöscht – ohne eine Nachricht an Sie!
Die häufigsten Fehler
Eine Marke kann nur von einem Unternehmen angemeldet werden
Eine Marke kann von jedermann angemeldet werden. Ein Geschäftsbetrieb ist nicht notwendig. So kann bereits in einer frühen Konzeptionsphase ein gut passender Name oder Bild gesichert werden. Die Marke wird nach Gründung des Unternehmens an dieses übertragen.
Firmenname verwenden und auf Marke verzichten
Theoretisch kann auch ohne Markenanmeldung Markenschutz erlangen. So könnte alleine ein Firmenname genutzt werden, ohne eine Marke anzumelden. Jedoch sind die Voraussetzungen für einen Markenschutz in diesen Fällen sehr hoch, da er alleine vom Bekanntheitsgrad des Zeichens abhängen würde (§ 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG). Verzichten Sie auf eine Anmeldung, muss diese Bekanntheit von Ihnen später nachgewiesen werden. Nur so bekommen Sie ohne Markenanmeldung einen Markenschutz. Dies kann sich allerdings im Einzelfall komplex gestalten. So hängt der Bekanntheitsgrad unter anderem vom Grad der Verbreitung der Marke und ihrer Unterscheidungskraft ab. Je außergewöhnlicher das Zeichen, desto geringer muss der Grad der Verbreitung sein. Dies alles muss in einem Streitfall gerichtlich durch Gutachten bestätigt werden. Wenn in der Zwischenzeit ein Wettbewerber die Marke anmeldet, geschieht dies auf Ihre Kosten.
Offensichtlich ist auch die Gefahr der Anmeldung der Marke durch einen Markenpiraten oder Wettbewerber. Hat ihr Produkt oder eine Dienstleistung Erfolg, ohne dass der Markenname durch Anmeldung geschützt worden ist, kann in der Zwischenzeit vor Eintritt der Bekanntheit ein Dritter einen identischen oder ähnlichen Markennamen anmelden. In diesem Fall würde die Kollision aufgrund des relativen Schutzhindernisses eine spätere Markenanmeldung durch Sie verhindern.
Deshalb empfiehlt es sich immer, einen Markennamen anzumelden. Entsprechend gehen auch Weltkonzerne mit allseits bekannten Markennamen vor. Coca-Cola, Mercedes-Benz oder Apple haben ihre Marken weltweit angemeldet, um unnötige Auseinandersetzungen und Nachweis des Bekanntheitsgrades zu vermeiden.
Firmenlogo wegen Designschutz nicht als Marke eintragen
Geschäftsinhaber sind oft der Meinung, dass das Firmenlogo durch das Urheber- oder Designrecht geschützt sei. Sie unterlassen deshalb die Anmeldung einer Marke. Regelmäßig fehlt dem Firmenlogo jedoch die für die Anwendung des Designrechts notwendige Schöpfungshöhe.
Selbst wenn das Designrecht greift, erstreckt sich ein etwaiger Schutz auf 3 Jahre. Dessen Schutz gilt dabei bloß gegenüber identischen Marken oder Zeichen. Ein Schutz gegen die Nutzung ähnlicher Marken kann nur durch Markenanmeldung erreicht werden. Der Markenschutz ist sowohl zeitlich als auch inhaltlich weitreichender als etwaige Schutzansprüche aus dem Urheber- und Designrecht.
Ohne Marke kann ich nicht gegen Markenrecht verstoßen
Diese Annahme ist ein Fehlschluss, der oft vorkommt. Fremde Zeichen und Marken können durch jede Nutzung des Markennamens verletzt werden. Dazu braucht eine Marke nicht erst angemeldet zu werden. Denn anderenfalls wäre eine Markenanmeldung sinnlos, der Markenschutz kein Schutz gegen Nachahmer. Viele Markenrechtsverletzungen geschehen unabsichtlich, beispielsweise in Produktbeschreibungen oder Modellbezeichnungen. Auch wer keine Marke selbst anmeldet sollte bei der Entwicklung von Waren oder Dienstleistungen achtsam sein.
Ich kann keine Markenverletzung begehen, wenn ich nur Originalwaren verkaufe
Diese Annahme ist nicht gänzlich richtig. Beispielsweise können amerikanische Originalwaren nicht problemlos in der EU verkauft werden und umgekehrt. Der Markeninhaber kann Dritten verbieten, ohne Zustimmung Waren mit seiner Marke zu vertreiben. Um den Weiterverkauf von Originalen zu ermöglichen, muss also die Zustimmung des Markeninhabers oder seines Lizenznehmers eingeholt werden.
Keine Absprache bei mehreren Anmeldern
Auf unserer Website wurde der Anmelder immer im Singular vorgestellt. Tatsächlich ist es jedoch meistens üblich, dass mehrere Geschäftspartner eine Marke gemeinschaftlich anmelden. Wie die Erfahrung zeigt, können Geschäftsbeziehung wieder enden – im schlechten Fall im Streit. Fraglich ist dann, was mit der gemeinsamen Marke geschieht.
Kommt es zum Streit, kann ohne eine gesonderte Vereinbarung jeder Inhaber die Weiternutzung der Marke durch den anderen verweigern. Die Marke wird quasi nutzlos. Ein vorher gemeinsam aufgebauter Markenwert wird vernichtet. Um diese Situation vermeiden, kann man bereits bei Markeneintragung eine Regelung treffen, was bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Marke geschehen soll. So kann beispielsweise von vornherein eine Gesellschaft gegründet werden (GmbH, UG). Die Marke wird dann von der Gesellschaft – nicht den Anmeldern – angemeldet. Kommt es (streitbedingt) zum Ausscheiden eines der Gesellschafters oder wird die Gesellschaft aufgelöst, besteht im Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung. So wird bei einem Ausscheiden der ausscheidende Gesellschafter den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen inklusive des Markenanteils erhalten. Oder sein Anteil reduziert sich auf eine Beteiligung, welche keinen Arbeitseinsatz, dafür aber einen gewissen Gewinnanspruch und damit Profit aus der Marke bestehen lässt. Durch eine kluge Absprache der Gründer in einem Gesellschaftsvertrag verfällt der Vermögenswert der Marke nicht – es profitieren alle Beteiligten.
Markenanmeldung und gleichnamige Firmengründung ohne Vorrechtsvereinbarung
Der Schutz der Geschäftsbezeichnung benötigt, im Gegensatz zu Marken, keine amtliche Eintragung, sondern entsteht durch deren Benutzung im Geschäftsverkehr. Der Clue: Wird die Geschäftsbezeichnung vor der Markeneintragung der gleichnamigen Marke benutzt, hat der Inhaber des älteren Unternehmens Rechte gegenüber dem Inhaber der jüngeren Marke.
Sind Marken- und Unternehmensinhaber identisch, ergeben sich keine Probleme. Die Marke ist jedoch nicht an das Unternehmen selbst gebunden und kann frei lizenziert und übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, die Marke stets außerhalb des operativen Geschäfts zu halten. So können die Risiken des Unternehmens die Marke nicht betreffen.
Verliert der Markeninhaber jedoch das Unternehmen (Sei es durch Investoren, Gesellschafter oder Insolvenz), kann das Unternehmen die Nutzung der Marke versagen, wenn die Marke nach Benutzung der Geschäftsbezeichnung angemeldet wurde.
Um dies zu vermeiden, kann eine Vorrechtsvereinbarung getroffen werden. Bei einer solchen erkennt das Unternehmen die Markenrechte vorrangig an und es können keine Ansprüche aus der Geschäftsbezeichnung gegen die Marke geltend gemacht werden.
Eine solche Vereinbarung sollte umgehend nach Markeneintragung geschlossen werden. Da es bei etwaigen Streits maßgeblich um die Datierung geht, sollten diese Schritte amtlich durch einen Notar beglaubigt werden.
Unnötig Unionsmarke statt deutscher Marke anmelden
Eine Unionsmarke hat gewisse Vorzüge im Vergleich zu einer rein deutschen Marke. Allerdings ist ihre Anmeldung auch mit höheren Risiken verbunden. So genießt eine Unionsmarke in der ganzen EU Markenschutz. Jedoch können auch etwaige ältere Marken aller EU Mitgliedsstaaten mit Ihrer Unionsmarke kollidieren. Kommt es zur Kollision in irgendeinem EU Mitgliedstaat, verfällt die Unionsmarke als Ganzes. Wer daher nicht vor hat, seine Marke außerhalb der deutschen Grenzen zu verwenden, sollte davon absehe, unnötig ein höheres Kollisionsrisiko auf sich zu nehmen.
Andererseits kann der Fehler auch darin liegen, eine Vielzahl nationaler Marken – auch als IR-Marke – anstatt einer einzelnen Unionsmarke anzumelden. Im Falle einer Kollision müsste ein Rechtsstreit nur in einem EU-Staat geführt werden. Die Wirkung des Urteils würde sich auf die gesamte EU erstrecken., um Geltung in allen zu entfalten.
Unionsmarke statt DE Marke als Basis für IR Marke anmelden
Die internationale Erstreckung basiert entweder auf einer EU oder einer nationalen DE Marke als sogenannte Basismarke. Innerhalb der ersten fünf Jahre ab Anmeldung ist der Bestand der IR Marke abhängig vom Bestand der Basismarke. Geht die Basismarke unter, wird auch die IR Marke gelöscht. Das Risiko der Löschung einer Unionsmarke ist dabei ungleich höher, weil ein Angriff aus jedem EU-Mitgliedstaat denkbar ist. Selbst wenn bereits eine europäische Marke besteht, kann es deshalb vorteilhaft und sicherer sein, stattdessen eine nationale Marke als Basismarke zu verwenden.
Wort-Bild-Marke statt abgelehnter Wortmarke
Wird die Schutzwürdigkeit einer reinen Wortmarke vom DPMA abgelehnt, greifen Anmelder oftmals zur Alternative der gemischten Wort-Bild Marke. Ihre Eintragungsfähigkeit wird großzügiger behandelt, weil auch beschreibende und allgemeingültige Wortbestandteile durch eine phantasievolle graphische Darstellung ausgeglichen werden können und zur Eintragungsfähigkeit führen. Will man unbedingt ein bestimmte Wort verwenden, bietet die Bild-Wort Marke eine Lösung.
Jedoch sollte bedacht werden, dass die Marke dann auch bloß in der Wort-Bild Form Markenschutz bietet. So können Konkurrenten weiterhin vom eigentlichen Wort Gebrauch machen – auch im Zusammenhang mit ihren Waren oder Dienstleistungen. Auf diese Weise wird eine Einzigartigkeit verhindert. Sie schaffen unter Umständen keinen exklusiven und imageprägenden Begriff. Wenn dies Ihre Intention ist, sollten an einer anderen reinen Wortmarke gearbeitet werden.
"Verwässerte" Marke anmelden
Ein häufiger Fehler ist die Anmeldung einer verwässerten Marke. Gemeint ist damit die Anmeldung einer Kombination aus einem Kern mit Unterscheidungskraft in Verbindung mit einem Slogan. Beispiel: „DRAWANDA fast IT solutions“ – ‚Drawanda‘ ist der Kern, ‚fast IT solutions‘ der Slogan. Da die Marke als Ganzes eingetragen wird, genießt sie auch nur in der angemeldeten Kombination Schutz. Wenn Nachahmer nun den Slogan ändern oder bloß Ihren Kern verwenden, schaffen sie eine neue Marke. Denn Ihr Markenschutz bezieht sich nur auf die Marke als ganzes. Zudem ist es möglich, dass Sie einen Slogan später ändern werden – mit dem Kern passiert dies normalerweise nicht. Wir raten daher, alleine den Kern anzumelden.
Marke preiswert nach Eigenrecherche anmelden lassen
Theoretisch kann jeder mithilfe der Markendatenbanken und Register der Markenämter selber recherchieren, ob eine Marke bereits existiert und eingetragen ist. Dies spart zunächst Geld. Einige Unternehmer entscheiden sich für eine Anmeldung ohne eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche und sparen damit einige hundert Euro. Allerdings kann dieses Vorgehen mittelfristig zu einem großen wirtschaftlichen Schaden führen und einen immensen Aufwand verursachen.
So berücksichtigt eine unprofessionelle Recherche auf eigene Faust meistens nicht die Nizza-Klassifizierung. So können unter Umständen auch identische Marken bei abweichenden Nizza-Klassen angemeldet werden. Dabei wird von Profis auch geprüft, ob die bereits angemeldete ältere Marke Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit (§ 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG) genießt – in diesem Fall sollte auch bei unterschiedlichen Nizza-Klassen keine Markenanmeldung erfolgen.
Insbesondere wird dabei keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Das sind Marken und Zeichen, welche nicht identisch sind, aber sich derart ähneln, dass gegen Markenrecht verstoßen wird. Die Ähnlichkeitsrecherche wird zumeist mithilfe von Computerprogrammen ausgeführt, deren Ergebnisse vom Fachmann ausgewertet werden. Nur so erreicht man eine juristische Einschätzung der Treffer. Im Falle einer EU oder IR Markenanmeldung wird diese dabei in allen EU-Mitgliedstaaten bzw. in allen Anmeldungsstaaten durchgeführt. Wird die Wichtigkeit und Komplexität solcher Recherchen unterschätzt, erfolgt eine Markenanmeldung ohne Schutz gegen etwaige Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Inhabern kollidierender ähnlicher Marken.
Wenn ich die Marke anmelde, prüft das Amt nach Kollisionen
Das DPMA, die EUIPO oder die WIPO führen keine eigene Prüfungen nach möglichen Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken durch. Identitätsrecherchen nach bereits existierenden gleichen Marken oder umfangreichere Ähnlichkeitsrecherchen nach zwar abweichenden, jedoch anerkannt ähnlichen Marken und Zeichen müssen eigenständig vom Markenanmelder vor der Anmeldung veranlasst werden. Dabei lohnt es sich, professionelle Begleitung in Anspruch zu nehmen.
Die Markenämter führen ausschließlich die Prüfung von absoluten Schutzhindernissen (§ 8 MarkenG)durch. Dabei wird die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der Marke beurteilt. Insbesondere prüft das Markenamt, ob das jeweilige Zeichen genügend Unterscheidungskraft hat, um als Kennzeichen im Waren – / Dienstleistungsverkehr zu dienen. Regelmäßig wird auch eine Überprüfung der Freihaltebedürfnis vorgenommen. Auch hier wird von einem Anwalt eine Prüfung vorgenommen, um eine Abweisung der Anmeldung von Amts wegen und den Verfall der Anmeldegebühr zu vermeiden.
Unvollständiges oder ausuferndes W-/D-Verzeichnis
Der Umfang des Markenschutzes bestimmt sich nach den angemeldeten Nizza-Klassen. Hat man nicht vollständig alle Waren oder Dienstleistungen in Klassen eingeordnet, hat man keinen Anspruch die auf Unterlassung einer Markenrechtswidrigen Handlung. Der Markenschutz erstreckt sich nur auf die angemeldeten Klassen und und kann nicht erweitert werden.
Ein typischer Fehler ist die Trennung zwischen Dienstleistungen und Waren. Beispiel Online-Shop: Angemeldet werden sollte für den Betrieb des Webshops eine Dienstleistung: Einzelhandelsdienstleistung. Die im Shop gehandelten Waren sollten auch geschützt werden durch die Anmeldung entsprechender Waren.
Dennoch sollten nicht übermäßig viele Dienstleistungen angemeldet werden. Grundsätzlich verfällt eine Marke durch Nichtnutzung nach 5 Jahren. Um dies zu vermeiden, sollten keinesfalls Waren oder Dienstleistungen geschützt werden, deren Vertrieb nicht angedacht oder innerhalb dieses Zeitraums fernliegend ist.
Verwendung der Oberbegriffe der Nizza-Klassen beim W-/D-Verzeichnis
Für die Erstellung eines rechtssicheren Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ist es zu ungenau, bloß die Oberbegriffe der Nizza – Klassen zu verwenden. Jede Klasse hat ihr zugehörige Waren- und Dienstleistungsnezeichnungen. Nur eine genaue Angabe führt zur genaueren Abgrenzung und Unterscheidbarkeit. Anderenfalls droht eine Verfahrensverzögerung und Beanstandungen.
Ablauf der Widerspruchsfrist bedeutet Sicherheit
Die Widerspruchsfrist beträgt ab dem Tag der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Markenregister 3 Monate. Innerhalb dieser Frist kann Widerspruch beim Markenamt gegen die Eintragung der Marke eingelegt werden. Liegt ein relatives Schutzhindernis durch eine ältere kollidierende Marke vor, kann die Marke gelöscht werden.
Zwar kann nach Ablauf dieser 3 Monate die Marke kein weiteres Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt durchgeführt werden. Dennoch ist die Marke nicht vor der Kollision mit älteren Marken dritter sicher. Fällt einem Konkurrenten erst später die Kollision mit seiner identischen oder ähnlichen Marke auf, kann er sie auch nach Fristablauf kontaktieren und durch eine Abmahnung zur Unterlassung der Nutzung sowie Schadensersatzzahlung auffordern. Er kann Sie auch verklagen. Zwar hat er dadurch im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt höhere Rechtsverfolgungskosten, aber diese kann er auf Sie abwälzen.
Deshalb ist es wichtig, bereits vor der Markenanmeldung umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen durchzuführen.
Ebenso sollten Sie an einen Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung nach 5 Jahren denken – melden Sie keine unübersichtliche Anzahl von Waren- und Dienstleistungen an.
Abmahnungen entfalten erst nach anschließender Mahnung Rechtswirkung
Eine Abmahnung hat bereits ab dem Moment der Zustellung rechtlichen Geltungswert. Ihre Fristen sollten nicht ignoriert werden. Laufen sie ab, kann eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung ergehen. Eine erneute Mahnung ist nicht erforderlich. Aufgrund der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung ergeht sie relativ unproblematisch, sofern sie schlüssig begründet wird.
Warten Sie bei einer Abmahnung also keine weitere Mahnungen und Erinnerungen ab, sondern reagieren Sie unverzüglich. So ist es keine Seltenheit, dass der Streitwert in Dimensionen von 50.000€ aufsteigt. Bei bekannten und wertvollen Marken oder häufigen und deshalb schweren Eingriffen in die Markenrechte anderer kann der Streitwert einen großen Umfang erreichen.
Rechnungen von Markenbetrügern bezahlen
Ähnlich wie bei der Eintragung einer neu gegründeten GmbH oder UG in das Handelsregister, erhalten Markeninhaber kurz nach der Markenanmeldung und Eintragung der Marke in das Markenregister bewusst ohne Grund erstellte Rechnungen. Diese erwecken den Eindruck von amtlichen Gebührenbescheiden – sollen sie hierdurch allerdings zur Bezahlung eines objektiv nicht erforderlichen Leistung bewegen.
Dabei sind sie rechtlich so gestaltet, dass Sie juristisch eine (mild ausgedrückt) nicht erforderliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Klassisches Beispiel ist eine Eintragung in einem „Firmen und Marken-Register“ gegen ein Entgelt in einem mittleren dreistelligen Bereich. Abzocker bedienen sich dabei der Öffentlichkeit des Markenregisters und nutzen die Unerfahrenheit von Neu-Inhabern von Marken aus. Ignorieren sie daher dubiose Schreiben – außer der Gebühr für die Anmeldung der Marke werden Sie grundsätzlich zu keinen weiteren Zahlungen aufgefordert. Im Zweifel stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
EU Markenanmeldung vom Rechtsanwalt
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Besonderheiten des EU Markenrechts
Das EU-Markenrecht wird in einer EG-Verordnung, der Unionsmarkenverordnung geregelt. Sie ist einerseits maßgebend für das nationale Markenrecht aller EU-Staaten. Gleichzeitig regelt sie das EU-Markenrecht für die Unionsmarke auf nationaler Ebene. Es tritt nicht an die Stelle eines nationalen Markenrechts. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Systeme, die koexistieren können.
Das Markenrecht der EU findet innerhalb der gesamten Union eine einheitliche Anwendung. Dennoch ist es gegenüber dem nationalen Markenrecht privilegiert.
In der UMV wird der komplette Lebenszyklus einer europäischen Marke geregelt. Die Entstehung der Marke, die Eintragungshindernisse der absoluten und relativen Schutzhindernisse, die Lizenzierung der Marke und die Löschung nach Ablauf des Markenschutz. Weiterhin regelt das EU-Markenrecht, welche Schritte zur Verteidigung Ihrer EU-Marke möglich sind.
– Die Entstehung des Markenrechts einer EU-Marke
– Absolute Schutzhindernisse
– Relative Schutzhindernisse
– Verteidigung des EU-Markenrechts
– Lizenzierung des EU-Markenrechts
– Erlöschung des EU-Markenrechts
– Das EU-Markenregister
– Die Nizza-Klassifikatione
Prinzipien
Kostenfreie anwaltliche Erstberatung
Kostenfreie anwaltliche Erstberatung in Ihrer Angelegenheit und Ersteinschätzung Ihres Falls – BUNDESWEIT.
Schnell & einfach
Wir kümmern uns um Ihren Vertrag – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft. Eine Wartezeit oder lange Bearbeitungsdauer sehen wir nicht vor.
Rechtssicherheit
Ihre Rechtssicherheit steht für uns an erster Stelle. Wir erfüllen den anwaltlichen Vorbehalt der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG) und übernehmen die volle anwaltliche Gewähr.
Preistransparenz
Wir begleiten Sie zu einem feststehenden Festpreis – ohne komplexe Gebühren oder indirekt umgelegte Kosten von Vermittlungsportalen.
Spezialisierung
Durch unsere Spezialisierung auf bestimmte Kerngebiete und den Verzicht auf alle anderen Rechtsgebiete bieten wir Ihnen eine besonders hohes Fachniveau zu einem verhältnismäßig geringen Festpreis.
Langfristigkeit
Die Beratung zu Ihrer GmbH-Gründung ist unsere Investition in eine langfristige Zusammenarbeit auf den Gebieten des Unternehmens– und Verbraucherrechts.
Jetzt direkt Ihre EU Marke anmelden lassen!
Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema „EU Markenanmeldung“? Wir beantworten sie hier kostenlos!
Stellen Sie hier Ihre Frage
EUIPO Markenregistrierung für Nilara; Angebotsanfrage
18 Dez 2020/0 Kommentare/in EU Marke anmeldenSehr geehrte Damen und Herren, wir sind ein maltesisches Unternehmen und möchten gerne unsere Unternehmensmarke bei EUIPO registrieren. Auf Malta haben wir aber leider Schwierigkeiten ein Berater mit dem Fachgebiet auf Markenregistrierungen zu finden. Da bei uns intern die verantwortlichen Kollegen auch die deutsche Sprache beherrschen, würden wir gerne mit Ihrer Anwaltskanzlei kooperieren. Falls Sie […]
Eu Marke 1 neu Klasse hinzuführen
25 Dez 2019/1 Kommentar/in EU Marke anmeldenSehr Geehrte Damen und Herren, Z.z haben wir aktiv eine Internationale Marke bei der WIPO der in 2029 abläuft, mit Basic Office Deutschland. Momentan haben wir 2 Klassen eingetragen, und wir brauchen noch 1 dazu. Es its das möglich? Können Sie uns bei dieser Angelegenheit weiter helfen? Mit freundliche Grüsse José delgado
Unsere Mandanten vertrauen uns auch in folgenden Fachgebieten
FIRMA
GRÜNDEN

BEWERTUNG
LÖSCHEN

AGB
ERSTELLEN

Schnellnavigation
Insolvenzrecht
Bankenrecht
Unternehmensrecht
Verkehrsrecht
Arbeitsrecht
Kontakt
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: info@anwalt-kg.de
Social Media
Hinweis
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: Kraus Ghendler GbR, der GHENDLER RUVINSKIJ Partnerschaftsgesellschaft mbB und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).