Negative Bewertungen löschen lassen
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Negative Bewertungen auf Hotel-, Urlaubs- und Reiseportalen im Internet entfernen lassen
Sehr viele (auch nur angebliche) Urlauber und Gäste veröffentlichen auf Bewertungsportalen, die auf das Thema “Urlaub und Reisen” spezialisiert sind, Bewertungen, Kommentare und Erfahrungsberichte. Zu diesen branchenspezifischen Bewertungsportalen gehören unter anderem Portale wie Booking.com, Tripadvisor, Holidaycheck, check24, travelscout24, weg.de, Ab-in-den-Urlaub.de und viele andere. Nicht selten entsprechen die veröffentlichten Bewertungen nicht der Wahrheit oder überschreiten die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung. Wir nehmen Ihre Interessen wahr und verteidigen Sie gegen unerlaubte Reise- und Hotelbewertungen. Lassen Sie als Hotelier, Gastronom oder Reiseveranstalter Ihren Anspruch auf die Entfernung rufschädigender, und damit geschäftsschädigender Bewertungen von einer Anwaltskanzlei durchsetzen, die auf Unternehmensrecht spezialisiert ist – nach kostenfreier Überprüfung und Erstberatung.
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Online Bewertung einreichen oder Terminvereinbarung
Sie können Ihre negative Bewertung direkt Online einreichen oder uns eine Nachricht schicken.

Kostenfreie Prüfung
Nach der Einreichung überprüfen wir die fragliche Bewertung kostenlos. Daraufhin teilen wir Ihnen die Erfolgsaussichten der Löschung mit und Erläutern Ihnen die möglichen Vorgehensweisen.

Löschung der negativen Bewertung
Wir übernehmen den gesamten Prozess der Löschung für Sie. Von der ersten Kontaktaufnahme, zur kostenfreien Erfolgsprüfung, über das Anschreiben an Kununu und etwa notwendige Folgeschritte.
Überblick Hotelbewertung entfernen
In der Tourismusbranche ist eine einwandfreie Reputation im Internet unverzichtbar
Bewertungen im Internet eines Hotels oder Reiseveranstalters wirken sich erheblich auf die Neukundengewinnung aus. Sie haben folglich unmittelbare Auswirkungen auf den wirtschaftlichen und finanziellen Erfolg Ihres Unternehmens. Gerade in der Tourismusbranche, seien Sie Reiseveranstalter, Hotelier oder Gastronom, ist eine einwandfreie Reputation im Internet durch gute Bewertungen unverzichtbar geworden. Ein gut strukturiertes und organisiertes Reputationsmanagement sowie entschlossenes Vorgehen gegen negative Bewertungen wird immer wichtiger.
Wir entfernen Ihre Bewertung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.

Ziele der Löschung
Reputation wiederherstellen
Durch die Löschung Ihrer negativen Bewertung wird Ihre Reputation im Internet wieder hergestellt.
Kostenfreie Prüfung und Rabatt
Keine Erfolgsaussicht – keine Kosten.
Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Überprüfung Ihrer negativen Bewertung, nach unserer Einschätzung bzgl. der Erfolgsaussicht können Sie uns beauftragen gegen die schlechte Rezension vorzugehen. Unseren Dauermandanten bieten wir zudem einen Rabatt ab der 2. Bewertung.Kostenfreie Prüfung und Rabatt
Hohe Erfolgsquote
Die mit Abstand meisten Bewertung werden unmittelbar nach dem ersten anwaltlichen Anschreiben entfernt.
Schnell und Einfach
Wir übernehmen die Löschung Ihrer Bewertung. Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
Schnell und Einfach
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Bewertungen auf Reiseportalen haben Auswirkungen auf das Buchungsverhalten von Urlaubern und Reisenden
Bei der Wahl des Urlaubsziels, Reiseveranstalters und Hotels bzw. Übernachtungsortes spielten früher persönliche Empfehlungen aus dem Kreise der Freunde, Bekannten oder Arbeitskollegen eine Rolle. Sehr bedeutend waren nicht zuletzt auch die Ratschläge vom netten Mitarbeiter aus dem Reisebüro von nebenan. Gegebenenfalls informierte man sich auch in Printmedien und Katalogen. Diese Informationskanäle sind weitgehend durch eigene Recherchen nach Bewertungen und Empfehlungen im Internet abgelöst worden. Überragende Bedeutung haben hierbei spezialisierte Urlaubs- und Reiseportale erlangt, auf denen Millionen von Reisenden und Urlaubern Empfehlungen geben, ihre Urlaubseindrücke kommentieren und Bilder teilen. Die Reisebranche war eine der ersten, die vollumfassend von der Digitalisierung und Plattformökonomie erfasst und beeinflusst wurde. Sie gehört zu einer der ersten Branchen, für die gilt: das Image, die exzellente Reputation im Internet muss einfach stimmen. Studien zeigen:
- 77 % aller Verbraucher orientieren sich an Bewertungen im Internet, wenn sie einen umfangreichen Kauf oder eine wichtige Dienstleistung in Anspruch nehmen (Kunden-Studie 2014 – HTW Berlin);
Bewertungen im Internet eines Hotels oder Reiseveranstalters wirken sich erheblich auf die Neukundengewinnung aus. Ein gut strukturiertes und organisiertes Reputationsmanagement sowie entschlossenes Vorgehen gegen negative Bewertungen wird immer wichtiger.
Negative Hotelbewertung löschen: Überblick
Viele Verbraucher orientieren sich bei größeren Konsumausgaben wie Reisen und Urlaubsbuchungen an Bewertungen im Internet.
Die Entfernung einer negativen Hotelbewertung ist auch Jahre nach ihrer Veröffentlichung möglich.
Wird die Bewertung gelöscht, verbessert dies Ihre durchschnittliche Note auf dem Bewertungsportal und damit Ihre Reputation bei möglichen Gästen.
Gerichtskosten fallen beim Vorgehen gegen eine Bewertung auf einem Hotel – oder Reiseportal nicht an.
Kosten für Ihren Anwalt können im Falle einer gerichtlichen Rechtsstreitigkeit u.U. erstattet werden.
Ein rechtswidrig bewerteter Unternehmer und Hotelier kann die Anwaltskosten erstattet bekommen.
Richtlinien und Vorschriften der Urlaubs-und Reiseportale für die Entfernung von Bewertungen
Internetbewertungen haben für die Touristikbranche einen absolut hohen Stellenwert. Über die entsprechenden Urlaubs-Bewertungsportale informieren sich Urlauber und Reisende über alle für sie relevanten Faktoren:
- Welche Hygiene ist bei einem Hotel zu erwarten?
- Ist das Hotelpersonal gastfreundlich und zuvorkommend?
- Hat das Hotel wirklich einen guten Meerblick?
- Ist das Buffet seinen Preis wert?
- Ist der Reiseveranstalter zuverlässig?
- Hat man bei dem Reiseveranstalter mit unangenehmen Überraschungen oder versteckten Zusatzkosten zu rechnen?
- Lohnt sich eine Kreuzfahrt auf diesem Schiff?
Spezialisierte Bewertungsportale für Urlaubsreisen und Hotelbuchungen
Urlauber und Reisende können für ihre Recherche auf eine Vielzahl unterschiedlicher allgemeiner und spezialisierter Bewertungsportale zurückgreifen:
- Google, Facebook, Yelp – allgemeine Bewertungsportale
- Tripadvisor
- Holidaycheck
- Opodo
- Expedia
- Ab-in-den-Urlaub.de
- u.v.a.
Zugang zu Bewertungen
Wenn ein Urlauber bzw. Reisender im Internet nach Hotels und Pauschalreisen sucht, wird er für seine Recherche entweder die gängigen Suchmaschinen (Google, Bing, Yahoo, etc.) oder spezialisierte Tourismusportale aufsuchen . Die allgemeinen Suchmaschinen dienen in der Regel lediglich als erste Anlaufstelle. Doch schon hier erhält er unter Umständen erste konkrete Vorschläge samt Bewertungen angezeigt, die die Entscheidungsfindung beeinflussen können. Zudem verweisen die Suchergebnisse den Konsumenten auf spezialisierte Touristikportale. Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrads der großen branchenspezifischen Portale der Tourismusbranche suchen jedoch viele Verbraucher direkt bei diesen, ohne den Umweg über Suchmaschinen zu machen. Bewertungsportale geben dem Verbraucher verschiedene Bewertungsmöglichkeiten, welche nicht gänzlich unproblematisch sind. Negative Bewertungen für Dienstleistungen können rufschädigend wirken und dementsprechend zu Umsatz- und Gewinneinbußen führen.
Grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungen auf Tourismusportalen
Nicht wenige Mandanten möchten zuallererst wissen, ob die Erfassung und Verwendung ihrer Daten sowie das Erstellen von Profilen über ihr Hotel ohne ihre Einwilligung überhaupt zulässig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch schon mehrfach zugunsten von Bewertungsportalen, dass deren Praxis mit dem Gesetz vereinbar ist (sog. „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08 und BGH Urteil vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Daten, die aus öffentlichen Quellen stammen, beispielsweise aus öffentlich zugänglichen Telefonverzeichnissen oder eigene Webseiten, dürfen von jedermann zusammengetragen und verwendet werden. Unternehmen und Selbständige, die ihre Leistungen auf dem Markt öffentlich anbietet, muss auch damit rechnen und dulden hinsichtlich dieser Leistungen öffentlich bewertet zu werden.
Verfahren und Richtlinien zur Entfernung von Bewertungen
Allgemeine und auf Tourismus spezialisierte Bewertungsportale haben für ihre Mitglieder und Nutzer Verhaltensrichtlinien und Bewertungsvorschriften aufgestellt. So sollen unwahre oder herabwürdigende Kommentare und Bewertungen verhindert werden. Zweck dieser Regeln ist zum einen den Nutzern eine hohe Qualität der Bewertungen und möglichst genaue Informationen zur Verfügung zu stellen. Zum anderen handelt es sich um Risikomanagement der Bewertungsportale, die ihre rechtlichen Risiken, insbesondere Haftungsrisiken minimieren wollen. Zum Risikomanagement gehört auch, dass die Betreiber der Bewertungsportale Verfahren entwickelt haben, nach denen Bewertungen und Kommentare, die gegen die portaleigenen Richtlinien oder die allgemeinen Gesetze verstoßen, entfernt werden. Aufgrund der geltenden Rechtsprechung ähneln sich viele Löschungs- und Entfernungsverfahren, sind indes nicht immer gleich, sondern in Details verschieden.
Wir sind eine auf Unternehmensrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Wir kennen die Details der jeweiligen Verfahren und wissen, wie man zügig und zielführend negative Bewertungen entfernen lassen kann. Mit unserem Know-how und unserer Erfahrung setzen wir die Interessen unserer Mandanten effektiv durch.
Abgabe von negativen Bewertungen auf Bewertungsportalen
Um auf Bewertungsportalen der Tourismusbranche Bewertungen abzugeben, muss man sich normalerweise als Mitglied registrieren. Die Registrierung ist in aller Regel kostenfrei, sodass man theoretisch so viele Accounts anlegen kann, wie man E-mail-Konten hat. Bewertungen erfolgen normalerweise durch die Vergabe von Sternen ( je mehr, desto besser), Punkten oder Schulnoten. Zusätzlich kann man seine Eindrücke in Kommentaren und Erfahrungsberichten schildern.
Die internen Richtlinien und Vorschriften der Bewertungsportale zu unzulässigen Bewertungen
Bewertungen und Kommentare sind unter den nachfolgenden Aspekten in der einen oder anderen Form laut den internen Richtlinien und Vorschriften der Bewertungsportale typischerweise unzulässig:
- Illegale Inhalte: Ohne Ausnahme sind Bewertungen, die gegen die Rechtsordnung verstoßen, von den Bewertungsportalen verboten. Der Verstoß gegen Gesetze ist der häufigste Grund für die Entfernung von Bewertungen und Kommentaren. Darunter fallen unwahre Tatsachenbehauptungen und Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
- Werbung: Werbung für Drittanbieter von Reisen, Ausflüge oder spezielle Unterhaltungsveranstaltungen im Urlaubsort, o.ä. ist regelmäßig verboten.
- Netiquette: Gewaltverherrlichende, sittenwidrige, obszöne und anstößige Kommentare gehören zu den typischerweise unzulässigen Bewertungen.
- Interessenkonflikte: Positive Bewertungen des eigenen Unternehmens und die negative Bewertung von Konkurrenzunternehmen, sei es durch eigene Mitarbeiter oder spezialisierte Marketingagenturen, sind unzulässig.
- Identitätsdiebstahl: Ebenfalls generell unzulässig ist die Abgabe von Bewertungen und Kommentierungen im Namen anderer Personen oder unter falschem Namen.
Die Entfernung einer negativen Bewertung betreiben wir im Rahmen einer Doppelstrategie: Ihr Anspruch auf Entfernung wird von uns zum einen mit
- einer Verletzung der internen Richtlinien und Vorschriften des Bewertungsportals und zum anderen mit
- einer Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung, insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
begründet. Durch diese Doppelstrategie können wir mehr Druck auf die jeweiligen Bewertungsportale ausüben und sie zu einer zügigen Beseitigung der rechtsverletzenden Bewertungen und Kommentare bewegen.
Kontaktaufnahme mit dem Betreiber eines Bewertungsportals
Die Kontaktaufnahme mit den Portalbetreibern kann sich überaus schwierig gestalten. Dies hängt insbesondere davon ab, wo ein Portalbetreiber seinen Firmensitz unterhält. Gerade bei ausländischen Urlaubs- und Reiseportalen können sich hieraus Probleme und Verzögerungen ergeben. Schon das Auffinden des richtigen Ansprechpartners kann hierbei zum Abenteuer eigener Art werden. Ansprechpartner für Bewertungen auf Google ist beispielsweise nicht etwa die in Hamburg ansässige Google Germany GmbH, wie oft vermutet wird, sondern die Betreiberin des Google My Business Dienstes – also die in Kalifornien ansässige Google Inc. Ebenfalls in den USA ansässig ist das Unternehmen Tripadivsor Inc., welches das gleichnamige Touristikportal betreibt.
Wie nehmen für Sie unmittelbar mit der für rechtliche Angelegenheiten zuständigen Stelle Kontakt auf, und fordern den Betreiber des Bewertungsportals mit anwaltlichem Schreiben zur Entfernung der rechtswidrigen Bewertung auf (sog. „notice-and-take-down-letter“).
Rechtlicher Schutz gegen unberechtigte Bewertungen
Jedes Unternehmen und jeder Unternehmer der Tourismusbranche muss damit rechnen, im Internet negativ bewertet zu werden. Gerade in dieser hart umkämpften Branche können unfaire und unangemessen negative Bewertungen oder Fake-Bewertungen durch Konkurrenten einen signifikanten Wettbewerbsnachteil bedeuten. Zudem stellen Kunden oftmals hohe oder gar überzogene Ansprüche an ihren Urlaubsdienstleister, gerade weil das Thema Urlaub und Erholung nicht selten mit starken Emotionen verbunden ist. Es kann jedoch bisweilen kühle Berechnung hinter Bewertungen stehen. So kann es vorkommen, dass Gäste durch die Vergabe von Bewertungen versuchen, günstigere Preise oder gratis-Extras zu erpressen.
Trotz der möglichen Unannehmlichkeiten können sich Unternehmer und Unternehmen der öffentlichen Bewertung auf Internetportalen nicht entziehen. Aufgrund des öffentlichen Wettbewerbs müssen sie hinnehmen, dass Bewertungsportale Geschäftsdaten sammeln, speichern und verwerten, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen (z.B. eigene Webseite, Telefonbuch, etc.). Dies kann eben auch ohne den Willen und die Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Dies hat der BGH mittlerweile mehrfach bestätigt (vgl. BGH „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/18 und “Jameda” – Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13). Dies heißt indes nicht, dass betroffene Unternehmen und Unternehmer jede Form und Art der Bewertung und Kommentierung tolerieren müssen. Gegen konkrete rechtswidrige Bewertungen kann man Schutz zu suchen und auch erlangen.
Unwahre oder diffamierende Bewertungen durch Gäste und Kunden
Nicht selten stößt man auf der Suche nach dem richtigen Hotel oder Reiseveranstalter auf Erfahrungsberichte, die schlicht und ergreifend unwahr sind oder einen diffamierenden Inhalt haben. Die Motive und Hintergründe einer solchen unwahren oder ehrverletzenden Berichterstattung können ganz unterschiedlich sein. Privatpersonen könnten beispielsweise für ihren ganz normalen Urlaubsfrust ein Ventil suchen oder hatten von Anfang an überzogene und unrealistische Erwartungen an den Urlaub.
Bewusst falsche Bewertungen durch Wettbewerber
Neben negativ bewertenden Gästen und Kunden ist auch ein anderes Phänomen durchaus nicht gänzlich unbekannt – nämlich, dass sich Konkurrenten als Gäste und Kunden ausgeben und sich durch negative Bewertung der Konkurrenz besser dastehen lassen wollen. Solche Konkurrentenbewertungen können entweder durch diese selbst oder durch spezialisierte und entsprechend beauftragte Marketingagenturen ausgeführt werden. Während die Bewertungen enttäuschter und emotionalisierter Kunden oftmals unprofessionell sind und manchmal wegen absurder Übertreibungen nicht ernst genommen werden, sind professionelle Fake-Bewertungen und negative Kommentare regelmäßig raffiniert und wirken auf eine subtile Art und Weise.
Die Chancen auf eine erfolgreiche und zügige Entfernung negativer, geschäftsschädigender Bewertungen ist durch Hinzuziehung einer Anwaltskanzlei erfahrungsgemäß spürbar erhöht.
Auch für Bewertungsportale gelten die sogenannten Blogspot-Kriterien des BGH. Diesen zufolge muss ein Bewertungsportal eine negative Bewertung einer Rechtsprüfung unterziehen, sobald es in einer konkreten Art und Weise von der Bewertung Kenntnis erlangt hat. Diese Rechtsprüfung nehmen wir bereits im Vorfeld vor, um die Erfolgsaussichten Ihrer Interessen zu evaluieren. Eine solche rechtliche Prüfung ist in fremden Angelegenheiten Anwälten vorbehalten (§ 2 Abs. 1 RDG).
Rechtliche Grundlagen der Entfernung von negativen Bewertungen
Ihr rechtlicher Anspruch gegen das Bewertungsportal auf Entfernung von negativen Bewertung leitet sich aus Verstößen gegen:
- die internen Richtlinien und Vorschriften des Bewertungsportals und
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ab.
Wir folgen stets einer Doppelstrategie. Wir versuchen beide Arten des Rechtsverstoßes nachzuweisen. So wird das Bewertungsportal stärker unter Druck gesetzt, die Bewertung zu entfernen.
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Verbotene und zu entfernende negative Bewertungen
Negative Bewertungen im Internet sind verboten, wenn sie
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches auch für Wirtschaftsunternehmen gilt, verletzen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dabei
- nicht von der Meinungsfreiheit rechtfertigt sind (Art. 5 GG).
Unter diesen Konditionen kann man ihre Entfernung verlangen.
Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen entfernt werden
Meinungsäußerungen können entfernbar sein
Meinung als Schmähkritik ist verboten
Meinung ohne Tatsachengrundlage muss entfernt werden
Indirekte Tatsachenbehauptung durch Meinungsäußerung muss entfernt werden
Beispiele unerlaubter negativer Bewertungen auf Bewertungsportalen
Als eine auf Unternehmensrecht spezialisierte Kanzlei werden wir die auf Sie bezogene Bewertung zunächst kostenfrei überprüfen. Diese Überprüfung ist unverbindlich – Sie erhalten unverzüglich eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten. Erst wenn eine unzulässige rechtswidrige Bewertung vorliegt, werden wir das Portal kontaktieren, um die Bewertung entfernen zu lassen. Andernfalls bleibt unsere Überprüfung für Sie vollständig kostenfrei.
Sonderfall: Bewerter war kein Gast
Wenn ein Hotel behauptet, eine schlechte Bewertung auf einem Portal sei von jemandem verfasst worden, der gar nicht bei ihm Gast war, so ist es i.d.R. Sache des Bewertungsportals, das Gegenteil darzulegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
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Vorteile und Nachteile der Verteidigung gegen eine negative Bewertung
Ein aktives anwaltliches Vorgehen gegen eine schlechte Bewertung hat sowohl Vorteile als auch Nachteile.
Genauso bestehen Vorteile und Nachteile der drei denkbaren Vorgehensweisen gegen eine schlechte Bewertung:
- Vorgehen auf eigene Faust
- Vorgehen mit einer erfahrenen Anwaltskanzlei
- Vorgehen mit einem nicht erfahrenen Rechtsanwalt
Entfernung und Löschung einer negativen Hotelbewertung Schritt für Schritt
Überblick Ablauf Bewertung löschen
Eine Bewertungslöschung läuft wie folgt ab:
- Zusendung der Unterlagen
- Kostenfreie Überprüfung
- Auftrag erteilen
- Anschreiben
- Entfernung und weitere Ansprüche
Dauer der Löschung einer Online Bewertung
Die Löschung einer Online Bewertung kann sich langwierig gestalten. Die anwaltliche Begleitung hat den Zweck, sie durch fundierte Argumentation zu verkürzen und den Provider damit “die Entscheidung zu erleichtern“. Der Betreiber weist nach einer Anfrage eines Bewerteten selbst zunächst auf eine längere Bearbeitungsdauer hin – dies hängt mit dem hohen Anfragenvolumen zusammen. Bei einem anwaltlichen Anschreiben hängt die Dauer der Bearbeitung durch den Provider nach unserer Erfahrung vom Grund des Löschungsbegehrens ab:
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Alternativen der Verteidigung gegen eine negative Bewertung
Ihre Alternativen
Konstruktiver und offener Umgang mit der Rezension
Besteht keine Erfolgsaussicht des Vorgehens gegen eine Internet-Bewertung, empfiehlt sich ein konstruktiver und offener Umgang mit der negativen Rezension.
Es wird empfohlen, schlechte Rezensionen ernst zu nehmen, selbst wenn sie sehr unvorteilhaft formuliert sind. Für Neuinteressenten spiegeln sie die Meinung von Bestandskunden wieder. Fragen Sie bei pauschalen Aussagen nach dem konkreten Hergang der Situation und klären Sie das Anliegen des Verfassers umfassend auf. Geben Sie dem Verfasser die Möglichkeit, sein Anliegen zu äußern und mit Ihnen in Kontakt zu treten. Äußern Sie sich danach sachlich zu seinen Punkten.
Keine Reaktion zeigen
Das stehen lassen von schlechten Kundenbewertungen empfiehlt sich nicht. Rechtswidrige negative Bewertungen lassen sich juristisch abwehren und löschen. Besteht keine Erfolgsaussicht, sollten negative Rezensionen aufgeklärt und kommentiert werden.
Kosten Löschung Bewertung
Honorar – welche Kosten fallen bei der Löschung an
Rabatt für Dauermandanten
Viele Mandanten sind immer wieder von schlechten Bewertungen betroffen. Unseren Stammmandanten bieten wir deshalb einen Rabatt an:
- Ab der 25. negativen Bewertung erhalten unsere Dauermandanten einen rabattierten Festpreis von 129,– €
- Ab der 50. negativen Bewertung erhalten unsere Dauermandanten einen rabattierten Festpreis von 99,– €
pro Löschungsverfahren – dieses Angebot ist zeitlich oder hinsichtlich der Anzahl der Bewertungen nicht beschränkt.
Durch die Löschung einer negativen Online Bewertung entstehen die folgenden Kosten:
| Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
|---|---|---|
| Kosten außergerichtliche Inanspruchnahme Portalbetreiber | Erstellung eines individuellen anwaltlichen notice-and-takedown-letter zur Löschung einer negativen Internet-Bewertung; Anschreiben des Portals, Überwachung der Löschung im Zeitraum von 2 Monaten ab Anschreiben; Ausarbeitung einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Folgestrategie gegen die Internetseite oder den Verfasser der negativen Bewertung bei unterbleibender Löschung | Pauschal 229,– €
Ab der 2. Bewertung 199,– € |
| Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen den Provider oder einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Inanspruchnahme des Verfassers | Rechtswidrige Internetbewertungen werden oft auf das erste anwaltliche Anschreiben hin gelöscht. Die Portale überprüfen ein fundiertes anwaltliches Anschreiben mit der gebotenen Sorgfalt, um die Entstehung weiterer Anwaltskosten zu vermeiden. In schwierigen Fällen kann eine weitergehende Durchsetzung der Löschung notwendig werden. Sie kann mittels gerichtlicher Maßnahmen gegen den Betreiber oder einer Inanspruchnahme des Verfassers der negativen Bewertung erfolgen | Gebühren nach RVG, Tätigkeit und Fälligkeit erst nach Absprache und Kostenklärung (Preistransparenz). |
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