Firma mit Auslandsbezug gründen
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Ihre Firma mit Auslandsbezug gründen
Sie wollen eine Firma mit Auslandsbezug gründen? Dann sollten Sie folgendes beachten:
Wir gründen Ihre Firma – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
1. Gründung aus dem Ausland
Der Ablauf einer Gründung aus dem Ausland ist:
- Ausgangssituation: Sie wollen Gesellschafter oder Gesellschafter und Geschäftsführer werden, halten sich aber im Ausland auf. Wir oder einer der Mitgründer übernimmt Ihre Vertretung in Deutschland.
- Dazu wird von uns eine Gründungsvollmacht erstellt und Ihnen zugeschickt – sie berechtigt unsere Mitarbeiter oder einen Ihrer Mitgründer zu Ihrer Vertretung.
- Diese Gründungsvollmacht wird in Ihrem Aufenthaltsland notariell beurkundet. Üblicherweise findet die Beurkundung in einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat statt. Eine Liste deutscher Auslandsvertretungen finden Sie hier.
- Die beglaubigte Vollmacht senden Sie uns oder Ihrem Vertreter per Kurier in Original zu.
- Daraufhin nehmen wir oder Ihr vertretender Mitgesellschafter den Beurkundungstermin, den wir organisiert haben, für Sie bei einem Notar wahr.
- Sie eröffnen ein Konto für Ihre Gesellschaft. Dies kann durch uns oder ihren vertretenden Mitgesellschaftern mittels Vollmacht erfolgen – oder Sie nutzen eine Onlinebank. Nachdem Sie die IBAN erhalten haben, zahlen Sie das Stammkapital ein. Ihre Gesellschaft wird daraufhin in das Handelsregister eingetragen.
- Im Falle der Gründung im Paket “Rechtssicher PLUS” führen wir die Steueranmeldung durch und bereiten die Gewerbeanmeldung vor.
- Sollten Sie nicht nur Gesellschafter, sondern auch Geschäftsführer sein wollen: Sie müssen in einem zweiten Termin in einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat schriftlich über Ihre Geschäftsführerpflichten belehrt werden. Die Belehrung und Handelsregisteranmeldung werden Ihnen zugeschickt und von einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat beglaubigt – es erfolgt eine sogenannte “schriftliche Belehrung”. Auch jetzt übersenden Sie uns die schriftliche Belehrung in Original per Kurier nach Deutschland.

2. Gründung durch Ausländer
Sowohl für EU als auch für Nicht-EU-Ausländer gilt, dass die beim Notar anerkannte Amtssprache Deutsch ist. Sollte der Gründer und/oder Geschäftsführer kein fließendes Deutsch sprechen, ist ein Dolmetscher zu beauftragen. Dies kommt in der Gründungsberatung zur Sprache und hat zur Folge, dass wir die Gründungsunterlagen anpassen und Sie dabei unterstützen, einen Dolmetscher zu finden – hier finden Sie eine bundesweite Datenbank.
In Ausnahmefällen wohlwollender Notare erfolgt die Beurkundung durch den Notar auch auf Englisch (oder in noch selteneren Ausnahmefällen in einer anderen Sprache, die der Notar beherrscht). Im Fall englischsprachiger Mandanten fragen wir bei Notaren nach, ob auf einen Dolmetscher verzichtet
Ein weiteres Hindernis kann für sanktionsbetroffene Nicht-EU-Ausländer bzw. -gruppen gelten. Diese erleben in häufig Schwierigkeiten, ein Konto zu eröffnen. Hier hilft, sich bei unterschiedlichen Banken zu erkundigen und zusätzliche Unterlagen beizubringen. In den meisten von uns betreuten Fällen wurde ein Konto schlussendlich eröffnet.
Gründung durch EU-Ausländer
Bei der Gründung durch einen EU-Ausländer gibt es keine Einschränkungen.
Dasselbe gilt auch für EWR und Schengen Bürger – dies sind Nicht-EU-Bürger, die zum europäischen Wirtschaftsraum oder Schengenraum zählen, wie Schweizer, Isländer, Liechtensteiner oder Norweger. Auch hier gelten keine Einschränkungen.
Gründung durch Nicht-EU-Ausländer – insbesondere als Geschäftsführer
Wenn Sie als Nicht-EU-Ausländer gründen, müssen Sie zwei Fälle beachten:
- Sie gründen nur als Gesellschafter.
- Sie sollen Geschäftsführer werden.
Gründung als Gesellschafter
Falls Sie als Nicht-EU-Ausländer ausschließlich Gesellschafter werden wollen, gelten für Sie grundsätzlich keine Beschränkungen.
Gründung als Geschäftsführer
Häufig ist der Gründer aus dem Nicht-EU-Ausland auch Geschäftsführer – oder will sich ausschließlich zum Geschäftsführer bestellen (und ist zB. gleichzeitig stiller Gesellschafter). Hier gilt folgendes zu beachten:
- Grundsätzlich sind Registergerichte und Notare unkritisch – mit sehr seltenen Ausnahmen ganz weit überwiegend können Nicht-EU-Ausländer Geschäftsführer sein, auch wenn kein dauerhafter Aufenthaltstitel vorliegt (oder gar keiner, insbesondere bei der Gründung aus dem Ausland). Dies wird von einer breiten OLG Rechtsprechung bestätigt (OLG Düsseldorf Az: 3 Wx 85/09 und OLG Zweibrücken Beschluss v. 09.09.2010, 3 W 70/10). Begründet wird dies damit, dass es einer Gesellschaft wie GmbH nicht entgegensteht, dass ein Nicht-EU-Bürger nur manchmal einreisen kann, denn dies reicht, um seinen gesetzlichen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen. Zudem kann eine Gesellschaft von einem im Ausland gelegenen Büro aus zuverlässig geleitet werden; so kann eine GmbH nach MoMiG ohne Weiteres ihren faktischen Verwaltungssitz im Ausland haben. Eine jederzeitige Einreisemöglichkeit ist deshalb nicht erforderlich.
- In sehr seltenen Ausnahmefällen – eben die, die zur konträren Rechtsprechung geführt haben – können nicht wohlwollende Notare unter Berufung auf §§ 4 BeurkG und 14 BnotO die Beurkundung ablehnen oder einzelne Rechtspfleger / Richter von Registergerichten eine Eintragung verweigern, so geschehen in München oder Zweibrücken. Dies ist jedoch eine sehr seltene Ausnahme, die im modernen Rechtsverkehr kaum noch zu erwarten und deshalb immer von den Oberlandesgerichten abgelehnt wird.
3. Gründung durch ausländische Gesellschaft
Gründung durch eine ausländische Gesellschaft
Bei der Gründung durch ausländische Gesellschaften gibt es üblicherweise drei Möglichkeiten vorzugehen:
1. Variante: Kopie der Originalgründungsunterlagen und einen Auszug aus dem Handelsregister über die Gründung Ihrer Gesellschaft.
Diese werden beim Registergericht vorgelegt. Das Registergericht nimmt daraufhin selbst auch Einsicht in das Handelsregister. Es handelt sich um die einfachste und günstigste Variante der Gründung, welche mit hoher Sicherheit nur bei Gesellschaften aus der Schweiz oder aus Österreich, in letzter Zeit jedoch vermehrt auch bei EU-Mitgliedern, deren Register die Vertretungsbefugnis erkennen lassen. Die Vertretungsbefugnis ist häufig der entscheidende Faktor: Aus ihr lässt sich ableiten, ob der Gründer als Vertretungsorgan der gründenden Gesellschaft Satzungsgemäß zur Gründung berechtigt ist. Dies ist bei Registerauszügen bei Gründungen durch UK-, US- oder irische Gesellschaften nicht der Fall, denn aus ihnen lassen sich zwar die Gesellschafter und Geschäftsführer, nicht jedoch ihre Vertretungsbefugnis ableiten.
2. Variante: Übersetzte und beglaubigte Gründungsunterlagen und Handelsregisterauszug mit Apostille.
Ist die Vertretungsbefugnis aus dem Handelsregister ableitbar – es ist bei Gesellschaften fast aus dem gesamten EU-Raum der Fall -, ist die Sprache der Satzung aber nicht Deutsch, oder auch bei einem wohlwollenden Notar nicht Englisch, sollten die Gründungsunterlagen sowie der Handelsregisterauszug übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Hier finden Sie mehr Informationen zur Apostille.
3. Variante: Gutachten eines ausländischen Notars
In manchen Fällen, meistens bei Gesellschaften aus dem angelsächsischen Raum wie England, USA oder Irland, beanstanden die Registergerichte die Gründung mit Apostille. Dann wird ein Gutachten einer ausländischen Notarkammer angefordert, um die Gründungsbefugnis der Gründer gemäß der Gründungsunterlagen zu bestätigen.
Fazit:
Welche der 3 Varianten durchgeführt wird, hängt von der Anforderung des Notars sowie des Handelsregisters ab. Wir empfehlen, bei DACH Gesellschaften mit Variante 1 und bei allen übrigen Gesellschaften mit Variante 2 zu starten. Hiernach kann es sein, dass auf Beanstandung des Handelsregisters hin ein Umschwenken in Variante 2 respektive Variante 3 erforderlich wird – oder die gewählte Variante ausreicht, um die Gründung zu vollziehen.
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Exkurs: Aufenthaltsgenehmigung durch Gründung
Es bestehen zwei gängige Möglichkeiten, als Nicht-EU-Bürger durch die Gründung eines Unternehmens in Deutschland für eine zum Unternehmen gehörende Person – den Gründer oder einen Angestellten – einen dauerhaften und zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel in Deutschland zu erhalten:
- Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Aufenthaltsgesetz
- Blue Card EU
Der Antrag wird jeweils in einer Deutschen Auslandsvertretung gestellt.
Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Aufenthaltsgesetz
Sie können eine Aufenthaltsgenehmigung durch Gründung erhalten. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Selbstständigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz erhalten Sie, wenn Sie gewisse Leistungsdaten einer Gründung nachweisen – in der Regel sollten mindestens fünf neue Arbeitsplätze geschaffen werden und eine halbe Million Euro investiert werden.
Die zu erbringenden Nachweise sind:
- Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen
- Eine positive Wirkung für die Wirtschaft und
- Sicherung der Finanzierung des Lebensunterhaltes und der Selbständigkeit
- Businessplan
Blaue Karte der EU
Sie können eine Aufenthaltsgenehmigung auch durch einen konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten – auch durch eine durch ein zu gründendes Unternehmen. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsplatzangebot in der EU besteht – z. B. als Geschäftsführer -, dessen Gehalt über einen sich jährlich ändernden Schwellenwert liegt. Eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Visumsvergabe, oder auch ein Gehalt, dass diese Schwelle unterschreiten könnte, tritt ein, wenn der Bewerber über Qualifikationen verfügt, die in Deutschland durch Fachkräftemangel bestimmt sind, wie technische, mathematische, naturwissenschaftliche oder Ingenieurberufe.
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