Sowohl für EU als auch für Nicht-EU-Ausländer gilt, dass die beim Notar anerkannte Amtssprache Deutsch ist. Sollte der Gründer und/oder Geschäftsführer kein fließendes Deutsch sprechen, ist ein Dolmetscher zu beauftragen. Dies kommt in der Gründungsberatung zur Sprache und hat zur Folge, dass wir die Gründungsunterlagen anpassen und Sie dabei unterstützen, einen Dolmetscher zu finden – hier finden Sie eine bundesweite Datenbank.
In Ausnahmefällen wohlwollender Notare erfolgt die Beurkundung durch den Notar auch auf Englisch (oder in noch selteneren Ausnahmefällen in einer anderen Sprache, die der Notar beherrscht). Im Fall englischsprachiger Mandanten fragen wir bei Notaren nach, ob auf einen Dolmetscher verzichtet
Ein weiteres Hindernis kann für sanktionsbetroffene Nicht-EU-Ausländer bzw. -gruppen gelten. Diese erleben in häufig Schwierigkeiten, ein Konto zu eröffnen. Hier hilft, sich bei unterschiedlichen Banken zu erkundigen und zusätzliche Unterlagen beizubringen. In den meisten von uns betreuten Fällen wurde ein Konto schlussendlich eröffnet.
Gründung durch EU-Ausländer
Bei der Gründung durch einen EU-Ausländer gibt es keine Einschränkungen.
Dasselbe gilt auch für EWR und Schengen Bürger – dies sind Nicht-EU-Bürger, die zum europäischen Wirtschaftsraum oder Schengenraum zählen, wie Schweizer, Isländer, Liechtensteiner oder Norweger. Auch hier gelten keine Einschränkungen.
Gründung durch Nicht-EU-Ausländer – insbesondere als Geschäftsführer
Wenn Sie als Nicht-EU-Ausländer gründen, müssen Sie zwei Fälle beachten:
- Sie gründen nur als Gesellschafter.
- Sie sollen Geschäftsführer werden.
Gründung als Gesellschafter
Falls Sie als Nicht-EU-Ausländer ausschließlich Gesellschafter werden wollen, gelten für Sie grundsätzlich keine Beschränkungen.
Gründung als Geschäftsführer
Häufig ist der Gründer aus dem Nicht-EU-Ausland auch Geschäftsführer – oder will sich ausschließlich zum Geschäftsführer bestellen (und ist zB. gleichzeitig stiller Gesellschafter). Hier gilt folgendes zu beachten:
- Grundsätzlich sind Registergerichte und Notare unkritisch – mit sehr seltenen Ausnahmen ganz weit überwiegend können Nicht-EU-Ausländer Geschäftsführer sein, auch wenn kein dauerhafter Aufenthaltstitel vorliegt (oder gar keiner, insbesondere bei der Gründung aus dem Ausland). Dies wird von einer breiten OLG Rechtsprechung bestätigt (OLG Düsseldorf Az: 3 Wx 85/09 und OLG Zweibrücken Beschluss v. 09.09.2010, 3 W 70/10). Begründet wird dies damit, dass es einer Gesellschaft wie GmbH nicht entgegensteht, dass ein Nicht-EU-Bürger nur manchmal einreisen kann, denn dies reicht, um seinen gesetzlichen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen. Zudem kann eine Gesellschaft von einem im Ausland gelegenen Büro aus zuverlässig geleitet werden; so kann eine GmbH nach MoMiG ohne Weiteres ihren faktischen Verwaltungssitz im Ausland haben. Eine jederzeitige Einreisemöglichkeit ist deshalb nicht erforderlich.
- In sehr seltenen Ausnahmefällen – eben die, die zur konträren Rechtsprechung geführt haben – können nicht wohlwollende Notare unter Berufung auf §§ 4 BeurkG und 14 BnotO die Beurkundung ablehnen oder einzelne Rechtspfleger / Richter von Registergerichten eine Eintragung verweigern, so geschehen in München oder Zweibrücken. Dies ist jedoch eine sehr seltene Ausnahme, die im modernen Rechtsverkehr kaum noch zu erwarten und deshalb immer von den Oberlandesgerichten abgelehnt wird.
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