Eine Treuhandschaft ist ein Rechtsverhältnis, in dem der Treugeber (hier der Investor) dem Treuhänder ein Recht überträgt. Der Treuhänder ist verpflichtet, von diesem Recht nur zum Vorteil des Treugebers Gebrauch zu machen. Im Rahmen der verdeckten Gesellschaftsbeteiligung ist der Treuhänder der formelle Gesellschafter. Er leitet dem nach außen nicht sichtbaren Treugeber die im Treuhandverhältnis geregelten Positionen der Gesellschaftsbeteiligung weiter. Damit hat der Treugeber indirekte Beteiligungsrechte an der Gesellschaft, ohne selbst als Gesellschafter in Erscheinung zu treten. Konkurrenten und andere Außenstehende werden nicht über die echten Beteiligungsverhältnisse aufgeklärt.
Verdeckung von Beteiligungen des Treugebers
Treuhandgestaltungen zur Beteiligung des Treugebers an beispielsweise einer GmbH werden in der Praxis sehr häufig verwendet, um die Identität des beteiligten Hintermanns zu schützen. Nur der Treuhänder als formeller Gesellschafter muss in das Handelsregister öffentlich eingetragen werden. Ausnahmsweise kann es jedoch sein, dass Treuhandgeschäfte in das Transparenzregister aufgenommen werden müssen. Dann muss das Treuhandverhältnis jedoch eine Beteiligung von mindestens 25 % der Unternehmensanteile regeln. Das Transparenzregister ist – im Gegensatz zum Handelsregister – nicht von jedem einsehbar.
Gestaltungsmöglichkeiten des Treuhandverhältnisses
Das Treuhandverhältnis kann vielfältig und zu unterschiedlichen Zwecken gestaltet werden. Die häufigsten Konstellationen sind:
Die Treuhandschaft kann auch so ausgestaltet werden, dass viele einzelne Gesellschafter gemeinsam die Funktion des Treuhänders übernehmen.
Treuhandverträge können auch dazu dienen, Mitarbeiter am Gewinn eines Unternehmens zu beteiligen.
Treuhandverträge können außerdem so konzipiert werden, dass – im Falle eines Familienunternehmens – viele Familienmitglieder an der Gesellschaft beteiligt werden.
- Umgehung von Wettbewerbsverboten
In der Praxis versuchen einige Treugeber, Wettbewerbsverbote mit der Konzeption eines Treuhandvertrags zu umgehen. Dieses Mittel ist nicht legitim und birgt das Risiko einer Vertragsstrafe, einer Schadensersatzverpflichtung und einer gerichtlichen Unterlassungserklärung.
Konzeption des Treuhandvertrags
Bereits zur Gründung, aber auch bei späteren Anteilsübereignungen, kann ein Treuhandverhältnis konzipiert werden. Es kann offen oder auch verdeckt sein. Im Falle der offenen Treuhand werden alle Gesellschafter über die Treuhandschaft in Kenntnis gesetzt. Die Gesellschafter akzeptieren die Treuhand normalerweise. Im Falle der verdeckten Beteiligung werden die Gesellschafter nicht in Kenntnis gesetzt – das treuhänderische Verhältnis bleibt ihnen verborgen.
Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt
Das Treuhandverhältnis muss gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Dieses prüft, ob der Treuhandvertrag wirksam ist und auch tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies der Fall, wird der Treugeber seitens des Finanzamts steuerlich als Gesellschafter betrachtet. Aus diesem Grund werden Gewinne aus der treuhänderischen Beteiligung beim Treugeber versteuert.
Interessenlage von Treugeber und Treuhänder
Besonders wichtig für einen Treuhandvertrag sind Regelungen bezüglich der unterschiedlichen Interessenlagen der Vertragsparteien. Hintergrund dessen ist, dass klar geregelt werden muss, welche Vermögensgegenstände der Treugeber in den Vertrag einbringt und ob diese als zivilrechtliches Eigentum oder als „Beteiligungsvermögen“ zu kategorisieren sind. Klassische Regelungsinhalte in Treuhandverträgen sind:
- Der Treuhänder ist dazu verpflichtet, die Gewinne an den Treugeber zu übergeben
- Der Treuhänder ist dazu verpflichtet, sein Stimmrecht in Gesellschaftsversammlungen nach den Weisungen des Treugebers auszuüben
- Der Treuhänder erhält eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung für seine Bemühungen
- Kündigungsmöglichkeiten werden zugunsten des Treugebers formuliert.
Zusammenschau von Treuhandverhältnis und Vinkulierungsklauseln
Die sogenannten Vinkulierungsklauseln des Gesellschaftsvertrags regeln die Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen und schränken diese in der Regel ein. Vor der Herstellung eines treuhänderischen Verhältnisses sollte deshalb in jedem Fall geklärt werden, ob der Treuhandvertrag bzw. seine Klauseln den Vinkulierungsklauseln aus dem Gesellschaftsvertrag zuwiderlaufen. Anderenfalls könnte sich im späteren Verlauf – auch noch nach Jahren – zeigen, dass der Treuhandvertrag zivilrechtlich nicht wirksam geworden ist.
Formale Anforderungen
Bei der Erstellung eines Treuhandvertrags ist zunächst zu prüfen, ob der Vertrag notariell zu beurkunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Beteiligung an einer GmbH per Treuhandvertrag geregelt werden soll. Denn nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung von Gesellschaftsanteilen durch Gesellschafter eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags. Diese Pflicht entfällt in den Fällen, in denen der Treuhänder bereits an der Gründung der GmbH beteiligt war. Die steuerliche Einordnung der Treuhandschaft durch das Finanzamt kann durch die notarielle Beurkundung begünstigt werden.
Die Veräußerung von Anteilen an einer KG oder GmbH & Co. KG per Treuhandvertrag muss grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden. Bestimmte Kombinationen einer GmbH & Co. KG sind wiederum notariell zu beurkunden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich die notarielle Beurkundung bei der GmbH und auch den meisten GmbH & Co. KG Konstellationen. Auch für die steuerliche Anerkennung ist die notarielle Beglaubigung wertvoll. Außerdem sind vorvertragliche Vereinbarungen, die das gemeinsame Ziel haben, ein treuhänderisches Verhältnis zu begründen, entsprechend der genannten Regeln notariell zu beurkunden.