GmbH oder UG Geschäftsführervertrag erstellen: Bundesweit mit Anwalt
[headertxt_unter]

GmbH oder UG Geschäftsführervertrag erstellen lassen
Fast alle Gesellschaften und Firmen brauchen nach der Gründung einen Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG):
- GmbH
- UG
- GmbH & Co. KG (als Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH)
- UG & Co. KG (als Geschäftsführer der Komplementärs-UG)
Seine Tätigkeit sowie Rechte und Pflichten werden im Geschäftsführervertrag geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Erstellung oder Prüfung
[akinfo-unter]

Vertragserstellung beauftragen oder Anfrage senden
Sie können online eine kostenfreie Erstberatung reservieren oder uns eine Nachricht schicken.

Kostenfreie Erstberatung
Sie erhalten eine kostenfreie Erstberatung zur Erstellung Ihres Vertrags. Bei diesem Gespräch klären wir Ihre offenen Fragen und beraten Sie zu den wichtigsten Grundthemen einer Vertragserstellung wie der richtigen Vertragsart oder den Kosten und dem Ablauf Ihrer Vertragserstellung.

Erstellung Ihres Vertrags
Wir beginnen mit der Erstellung Ihres Vertrags. Dazu ermitteln wir per Fragebogen die Details zu Ihrem Vertag und Ihren Wünschen. In einem weiteren Gespräch legen wir Ihnen unseren Entwurf vor und arbeiten Ihre Änderungswünsche – falls vorhanden – in den Vertrag ein. Sie verfügen nun über einen rechtssicheren und lückenlos erstellten Vertrag.
Überblick Geschäftsführervertrag
Geschäftsführervertrag als Grundlage für Auszahlungen an Gesellschafter
Bei einer inhabergeführten GmbH oder UG ist es steuerlich vorteilhaft, Auszahlungen oder andere Bezüge wie Tantiemen oder Dienstwagennutzung über das Geschäftsführergehalt zu tätigen. Ihre schriftliche Aufnahme im Geschäftsführervertrag ist die Grundvoraussetzung dafür. Ohne einen Geschäftsführervertrag ist eine Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung verboten und muss wieder erstattet werden.
Geschäftsführervertrag als wichtigster Dienstvertrag
Bei fremdgeführten Unternehmen hebt sich der Geschäftsführer stark von den übrigen Mitarbeitern ab. Er ist kein “klassischer” Angestellter und hat besondere Rechte und Pflichten. Bei Unklarheiten oder Regelungslücken kann es deshalb zu Streitfällen und erheblichen Problemen kommen. Diesen beugen Sie vor, indem Sie einen rechtssicheren Geschäftsführervertrag erstellen lassen.
Wir erstellen Ihren stille Geschäftsführer Vertrag – Sie konzentrieren sich allein auf Ihr Geschäft.
Unsere Pakete
Typische Klauseln: Inhalt des Geschäftsführervertrags
Jede GmbH oder UG braucht einen Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Die Anzahl der Geschäftsführer ist nach oben hin nicht beschränkt. Geschäftsführer kann:
- jede natürlich Person sein
- die unbeschränkt geschäftsfähig ist und
- bei der kein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 – 3 GmbHG vorliegt.
Der Geschäftsführer handelt für die GmbH und vertritt sie nach außen. Gegenüber Dritten gilt die Eintragung des Geschäftsführers ins Handelsregister als bindend. Nach innen übernimmt er außerdem die Leitung der Geschäfte der GmbH. Dieses Innenverhältnis wird insbesondere im Geschäftsführervertrag und in der Satzung fixiert.
Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer
Stammt der Geschäftsführer aus dem Kreis der Gesellschafter, spricht man von einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder Eigengeschäftsführer. Alternativ kann aber auch ein Dritter zum Geschäftsführer bestellt werden, der sogenannte Fremdgeschäftsführer (§ 6 Abs. 3 GmbHG). in beiden Fällen ist die schriftliche Konkretisierung der Rechte und Pflichten im Geschäftsführervertrag unentbehrlich. Dies liegt sowohl im Interesse der Gesellschaft als auch des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist durch seine umfassenden Pflichten und Befugnisse maßgeblich für den Erfolg und Misserfolg des Unternehmens verantwortlich.
Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag und Fremdgeschäftsführer-Vertrag
Die Schwerpunkte von Eigen- und Fremdgeschäftsführerverträgen unterscheiden sich:
- Gesellschafter-Geschäftsführervertrag: Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen, Regelung der Aufgabenbereiche, Vermeidung der Sozialversicherungspflicht
- Fremdgeschäftsführervertrag: Regelung der Konsequenzen von Fehlverhalten, Konkurrenzschutz
Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttung
Die mit Abstand häufigste Form des Geschäftsführervertrags ist der Gesellschafter-Geschäftsführervertrag. Er wird von fast jeder GmbH oder UG benötigt – die meisten Firmen sind inhabergeführt. Es gilt zu vermeiden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung und damit eine höhere Besteuerung erfolgt. Seine Klauseln müssen dazu dem sogenannten Drittvergleich standhalten. Es dürfen mit dem Geschäftsführer nur solche Vereinbarungen getroffen werden, die auch mit einem Nichtgesellschafter üblich wären. Darauf liegt ein besonderer Augenmerk.
Überblick
Jede GmbH oder UG benötigt einen Geschäftsführer. Seine Rechte und Pflichten werden im Geschäftsführervertrag geregelt. Es gibt zwei Arten von Geschäftsführerverträgen: Gesellschafter-Geschäftsführervertrag und Fremdgeschäftsführervertrag
Der Gesellschafter-Geschäftsführervertrag wird zwischen der Firma und einem Gesellschafter geschlossen, der die Geschäftsführung übernimmt. Sein Schwerpunkt liegt auf der Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen, der Bestimmung der Kompetenzen und der Vermeidung der Sozialversicherungspflicht
Der Fremdgeschäftsführervertrag wird zwischen der Gesellschaft und einem Dritten geschlossen, der die Geschäftsführung übernimmt. Sein Schwerpunkt liegt auf der Regelung der Folgen von Fehlverhalten und des Wettbewerbsverbots
Weiter unten sehen Sie in alphabetischer Reihenfolge eine Übersicht der typischen Klauseln eines Geschäftsführervertrags sowie eine detaillierte Darstellung jeder einzelnen Klauselart
[cta_button_unter title=”Vertrag erstellen” label=”Termin anfragen” link=”https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/” termintext=”” pdftext=”” ]
Ziele der Erstellung eines Geschäftsführervertrags
1. Ziel
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN VERMEIDEN
Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ihnen gehörenden GmbH oder UG ist es für Sie steuerlich vorteilhaft, Leistungen als Geschäftsführervergütung zu empfangen. Eine Entnahme als Gesellschafter würde mit der Körperschafts- und Kapitalertragssteuer besteuert werden und wäre deswegen von Nachteil. Um vom steuerlichen Vorteil zu profitieren und eine Rückzahlung zu vermeiden, muss der Bezug im Geschäftsführervertrag rechtssicher definiert werden. Dies geschieht durch rechtsgültige Vergütungs-, Tantiemen- und Sachbezugsregelungen.
2. Ziel
SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT VERMEIDEN
Gründer haben in den meisten Fällen das Ziel, nicht Sozialversicherungspflichtig zu sein. Um dies zu gewährleisten, werden entsprechende Anpassungen des Geschäftsführervertrags vorgenommen.
2. Ziel
3. Ziel
AUFGABENBEREICHE BESTIMMEN
Der Geschäftsführervertrag bestimmt die Kompetenzen des wichtigsten Ausführungsorgans einer GmbH oder UG. Bei mehreren Geschäftsführern sollten im Falle unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche klare Abgrenzungen getroffen werden – vor allem in einer Geschäftsordnung.
4. Ziel
KONSEQUENZEN REGELN
Insbesondere bei einem Fremdgeschäftsführer sollten eindeutig ausformulierte Konsequenzen (Vertragsstrafen) für Fehlverhalten aufgenommen werden, um kostenaufwändige Gerichtsstreitigkeiten zu vermeiden. Beispiele sind der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot oder die Nutzung einer Arbeitgebererfindung.
4. Ziel
5. Ziel
VERTRAGSINITIATIVE
Als federführender Gestalter des GmbH oder UG Geschäftsführervertrags übernehmen Sie die Initiative bei den Vertragsverhandlungen mit Ihren Mitgesellschaftern, Ihren künftigen Arbeitgebern oder einem potentiellen Fremdgeschäftsführer. Dadurch verschaffen Sie sich einen Vorteil. Durch die Vorlage eines zunächst nach Ihren Vorstellungen entworfenen Geschäftsführervertrags setzen Sie den Rahmen für die folgenden Verhandlungen, die an einem für Sie günstigen Ausgangspunkt beginnen.
6. Ziel
RECHTSSICHERHEIT
Ein von uns erstellter Geschäftsführervertrag verschafft Ihnen Rechtssicherheit. Seine wichtigsten Klauseln werden mit Ihnen step-by-step durchgegangen. So können die relevanten Vertragspunkte lückenlos geregelt und unnötige oder gar belastende Punkte ausgeschlossen werden. Dadurch haben Sie es in der Hand, sinnvolle und individuell angepasste Regelungen zu finden, um so spätere Unklarheiten, Rückzahlungen, Steuernachteile oder Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
6. Ziel
7. Ziel
KEINE FORMALITÄTEN
Wie übernehmen die komplette Gestaltung Ihres GmbH oder UG Geschäftsführervertrags. Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
[cta_button_unter title=”Vertrag erstellen” label=”Termin anfragen” link=”https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/” termintext=”” pdftext=”” ]
Erstellung von Geschäftsführer-Verträgen
Überblick Ablauf Geschäftsführervertrag erstellen
- Anwaltliche Geschäftsführervertrags-Beratung
- Individueller Geschäftsführervertrag
- Anwaltliche Abschlussberatung
- Abschlussanpassung
[cta_button_unter title=”Vertrag erstellen” label=”Termin anfragen” link=”https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/” termintext=”” pdftext=”” ]
Prüfung von Geschäftsführer-Verträgen
1 Analyse Ihres Vertrags
Im Vorfeld der Prüfung Ihres Geschäftsführervertrags analysieren wir die Grundinformationen Ihrer Unternehmung. Damit schaffen wir eine Basis für die folgende anwaltliche Beratung. Wird Ihr genauer Geschäftsablauf nicht vollständig ersichtlich, erfragen wir die Informationen bei einem persönlichen Gespräch.
2 Anwaltlicher Vertrags-Check
Nach der Analyse führen wir eine rechtliche Vertrags-Beratung durch einen Anwalt durch.
Auf Grundlage der Beratung prüfen wir alle Klauseln Ihres Geschäftsführervertrags im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung und Gesetzeslage.
3 Hinweise und Änderungsvorschläge
Sie erhalten von uns schnellstmöglich das Ergebnis des Vertrags-Checks. Auf einzelne kritische Klauseln wird besonders eingegangen.
4 Abschlussberatung durch einen Anwalt
Nach Zusendung des Ergebnisses des Vertrags-Checks an Sie besprechen wir mit Ihnen, welche Klauseln ggf. problematisch oder nicht haltbar sind bzw. welche Änderungen und Anpassungen für künftige Geschäftsführerverträge notwendig sind. Es folgt eine detaillierte Erläuterung, welche Klauseln ggf. veraltet oder unsicher sind. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, wenn gesetzlicher Spielraum zu Ihren Gunsten besteht. Für Sie günstige Klauseln werden Ihnen vorgeschlagen,
[cta_button_unter title=”Vertrag erstellen” label=”Termin anfragen” link=”https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/” termintext=”” pdftext=”” ]
Vorteile des Geschäftsführervertrags
KEINE VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist es steuerlich vorteilhaft, Leistungen als Geschäftsführervergütung zu empfangen. Dadurch wird keine Körperschafts- und Kapitalertragssteuer erhoben. Zur Vermeidung einer Rückzahlung wird der Bezug durch rechtsgültige Vergütungs-, Tantiemen- und Sachbezugsregelungen im Geschäftsführervertrag rechtssicher ausgestaltet.
KEINE SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT
Gesellschafter-Geschäftsführer wollen in den meisten Fällen eine Sozialversicherungspflicht vermeiden. Um dies zu begünstigen, wird der Geschäftsführervertrag entsprechend angepasst.
KLARE KOMPETENZENREGELUNG
Bei mehreren Geschäftsführern sollten im Falle unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche klare Abgrenzungen getroffen werden – vor allem in einer Geschäftsordnung.
KLARE STRAFENREGELUNG
Verstöße gegen wichtige Bestimmungen – beispielsweise das Wettbewerbsverbot – sollten eindeutig ausformulierte Vertragsstrafen hinter sich ziehen. Sie werden im Geschäftsführervertrag formuliert.
VERMEIDUNG VON RECHTSSTREIT
Ein Geschäftsführervertrag regelt die wichtigsten Punkte des Verhältnisses zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH oder UG. Je eindeutiger die Formulierungen und Bestimmungen, desto weniger Missverständnisse gibt es zwischen dem Geschäftsführer, den Gesellschaftern und den Finanzbehörden. Eine klar Regelung aller relevanter Bereiche vermeidet späteren Rechtsstreit durch klar definierte Rechtspositionen.
VERTRAGSINITIATIVE DES ERSTELLERS
Als federführender Gestalter des GmbH oder UG Geschäftsführervertrags übernehmen Sie die Initiative bei den Vertragsverhandlungen mit Ihren Mitgesellschaftern, Ihren künftigen Arbeitgebern oder einem potentiellen Fremdgeschäftsführer. Dadurch beginnen die Verhandlungen an einem für Sie günstigen Ausgangspunkt. Sie verschaffen sich einen Vorteil.
[cta_button_unter title=”Vertrag erstellen” label=”Termin anfragen” link=”https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/” termintext=”” pdftext=”” ]
Arten von Geschäftsführerverträgen
GmbH Geschäftsführer
Der GmbH Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen – alleine oder zusammen mit den anderen Geschäftsführern. Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben (§ 6 GmbHG). Bereits bei der Gründung der GmbH muss die Position des Geschäftsführers besetzt sein. Ansonsten könnten notwendige Gründungshandlungen nicht vorgenommen werden. Der GmbH Geschäftsführer nimmt eine Schlüsselposition in der Gesellschaft ein. Daher sollten fachliche, persönliche und rechtliche Eignung gegeben sein.
UG Geschäftsführer
Auch eine Unternehmergesellschaft oder UG (haftungsbeschränkt) – auch “Mini-GmbH genannt – sollte mindestens einen Geschäftsführer haben (§ 6 GmbHG). Seine Rechte, Pflichten und die Anforderungen an seine Bestellung unterscheiden sich nicht von denen eines GmbH Geschäftsführers. Der UG Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen, alleine oder zusammen mit den anderen Geschäftsführern.
Die Position des Geschäftsführers darf auch bei der Gründung nicht unbesetzt sein. Ansonsten könnten notwendige Gründungshandlungen nicht ausgeführt werden. Der UG Geschäftsführer nimmt eine Schlüsselposition in der Gesellschaft ein. Daher sollte man sich über die fachliche, persönliche und rechtliche Eignung im Vorfeld ausreichend Gedanken machen.
Eigen- und Fremdgeschäftsführer
Es gibt zwei Arten von GmbH oder UG Geschäftsführern:
- Eigengeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer: Der Geschäftsführer ist gleichzeitig ein Gesellschafter
- Fremdgeschäftsführer: Der Geschäftsführer wird von der GmbH oder UG eingestellt – er ist kein Gesellschafter
Abhängig von der Frage, ob es sich beim Geschäftsführer um einen Eigen- oder Fremdgeschäftsführer handelt, wird der Geschäftsführervertrag unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere gilt es dabei, eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden:
- Eigengeschäftsführervertrag: Reduzierte Aufnahme von arbeitnehmerähnlichen Klauseln. Minimierung jeglicher Gebundenheit des Geschäftsführers und Stärkung seiner Gestaltungsmöglichkeiten seiner Dienstzeit. Zudem verhältnismäßige und angemessene Vertragsausgestaltung zur Vermeidung einer verdeckten Entnahme.
- Fremdgeschäftsführervertrag: Arbeitnehmerähnliche Klauseln. Der Fremdgeschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig. Schwerpunkt des Geschäftsführervertrags liegt in einer attraktiven Gestaltung des Vertragswerks
Sozialversicherung
Eine GmbH oder UG wird entweder von einem Eigen- oder Fremdgeschäftsführer geführt. Der Eigengeschäftsführer ist gleichzeitig Gesellschafter. Bei ihm besteht die Möglichkeit einer sozialversicherungsbefreiten Tätigkeit. Ein Fremdgeschäftsführer ist in der Regel sozialversicherungspflichtig, wie ein Arbeitnehmer auch, da er weisungsabhängig arbeitet.
Relevanz der Sozialversicherungsfreiheit für ihre Gesellschafter
Die meisten neu gegründeten GmbH oder UG werden von ihren Gesellschaftern selbst geführt. Hierbei ist die Frage der Sozialversicherungsfreiheit von zentraler Bedeutung: Die sozialversicherungsfreie Auszahlung des Geschäftsführergehalts an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich vorteilhafter, als eine Entnahme. Es fällt lediglich der persönliche Einkomnessteuersatz an – nicht die Gewerbe-, Körperschafts- und Kapitalertragssteuer.
Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers
Der Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn er beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist. In diesem Fall kann er nicht mehr als weisungsabhängig betrachtet werden, da er sich faktisch nur selbst Weisungen geben kann. Es kommt häufiger vor, dass ein Geschäftsführer, der kein beherrschender Gesellschafter ist, trotzdem wie ein Alleininhaber agiert. Dies kann durch das Familienverhältnis zu den anderen Gesellschaftern oder durch besonders hohe Fachkenntnisse begründet sein. In diesem Fall nimmt er keine Weisungen entgegen, obwohl er eigentlich Weisungsabhängig wäre. Dennoch gilt er trotzdem als sozialversicherungspflichtig, da das Bundessozialgericht bei der Beurteilung nur auf den Inhalt des Geschäftsführervertrages abstellt (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R; BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R).
Überblick
Der Eigengeschäftsführer – auch Gesellschafter-Geschäftsführer genannt – führt die Geschäfte einer GmbH oder UG, an der er selbst als Gesellschafter beteiligt ist. Der Geschäftsführervertrag sollte zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht sowie von verdeckten Gewinnausschüttungen sehr präzise und mit bedacht gestaltet werden. Bestimmte Gestaltungen sollten bewusst nicht gewählt werden.
Der Fremdgeschäftsführer ähnelt einem Arbeitnehmer – er ist nicht an der GmbH oder UG beteiligt und wird eingestellt. Sein Geschäftsführervertrag sollte entgegen einem Eigengeschäftsführervertrag dezidierte Regelungen der Arbeitszeit, des Arbeitsorts und vieler Modalitäten des Arbeitsverhältinsses enthalten
Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht
Die Sozialversicherungspflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Dort ist festgelegt, dass Sozialversicherungspflicht besteht, wenn der Geschäftsführer
- Weisungen der Gesellschafter unterliegt und
- in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist
Hierfür wird grundsätzlichdie Höhe der Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH oder UG herangezogen. Daraus folgen die nachstehenden Grundsätze für die verschiedenen Arten von Geschäftsführern:
Sozialversicherung beim Fremdgeschäftsführer
Der Fremdgeschäftsführer besitzt kein Stimmrecht und ist an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Er ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Auch wenn er frei entscheiden kann, wann, wo und wie lange er arbeitet, ist er doch bei Gesellschafterbeschlüssen außen vor und kann insoweit nicht frei handeln (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.08.1973, Az. 12 RK 24/72). Außerdem ist er nicht wie ein Gesellschafter an Unternehmenserfolg und -risiko beteiligt.
Sozialversicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht auf zahlreiche Kriterien an. Entscheidend ist zunächst, mit welchem Anteil an der Gesellschaft er beteiligt ist, denn daraus ergibt sich, ob er einen beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft hat oder nicht.
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Ein Geschäftsführer mit einer Beteiligung mit mindestens 50% besitzt maßgeblichen Einfluss im Unternehmen, da ohne seine Zustimmung kein Beschluss gefasst werden kann. Damit wird dieser Geschäftsführer in der Regel sozialversicherungsfrei. Besitzt die Gesellschaft zwei Geschäftsführer mit jeweils 50% Stimmrechten, sind beide sozialversicherungsfrei, da mindestens eine einfache Mehrheit zur Beschlussfassung benötigt wird und keiner alleine diese Mehrheit erreichen kann.
Sperrminorität oder Einstimmigkeitserfordernis
Wenn eine GmbH mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer hat, sind diese auch bei einer Beteiligung von unter 50% nicht automatisch sozialversicherungspflichtig. Dies hängt vielmehr von der Satzung der Gesellschaft ab. Es kommt darauf an, ob in der Satzung, also dem Gesellschaftsvertrag, eine der folgenden Regelungen vereinbart ist:
- Sperrminorität durch Minderheitsgesellschafter
- Einstimmigkeit bei Beschlussfassung notwendig
Die Satzung kann so ausgestaltet sein, dass zur Beschlussfassung mehr als 50% der Stimmen notwendig sind, beispielsweise 75%. Dann kann kein Gesellschafter, der mindestens 25% der Stimmrechte besitzt, überstimmt werden. Inhaber einer sogenannten Sperrminorität von mindestens 25% können die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung maßgeblich beeinflussen.
Die Rechtsprechung des BSG besagt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen (beherrschenden) Einfluss auf die Gesellschaft auswirkt, wenn er bei der Gesellschafterversammlung nicht überstimmt werden kann (BSG-Urteil vom 24.06.1982, Az. 12 RK 43/81).
Damit hat bei einer Satzung mit Einstimmigkeitserfordernis jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss, unabhängig von seinen Stimmanteilen.
Auch bei einem solchen maßgeblichen Einfluss bei der Beschlussfassung kann ein Geschäftsführer trotzdem hinsichtlich Arbeitsort und -zeit weisungsgebunden sein. Dann ist er wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb integriert und folglich sozialversicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 5.2.1998, Az. B 11 AL 71/97 R).
Weitere Gestaltung der Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers im Geschäftsführervertrag
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer keine beherrschende Stellung und keine Sperrminorität besitzt, kann ausnahmsweise Sozialversicherungsfreiheit bestehen. Folgende Ausnahmekriterien können dafür sprechen:
- Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB (Verbot von Insichgeschäften) kann im Geschäftsführervertrag und in der Satzung vereinbart sein. Sie ist ein Indiz, das gegen eine abhängige Beschäftigung.
- Eine Alleinvertretungsbefugnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH oder UG ist ebenfalls ein starkes Indiz, das für eine selbstständige und gegen eine abhängige Beschäftigung spricht.
- Die Ausgestaltung des Geschäftsführervertrags hinsichtlich Weisungen über Art, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit. Wenn klar geregelt ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer weisungsfrei über seine Arbeitszeiten bestimmen kann, spricht dies auch bei einer geringen Beteiligung an der GmbH oder UG für eine Sozialversicherungsfreiheit (BSG, 24.06.1982, Az: 12 RK 43/81).
- Wenn in den Verträgen dagegen die Weisungsfreiheit nicht deutlich vereinbart ist, spricht dies in der Regel für eine Sozialversicherungspflicht. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob er in der Praxis eigentlich unabhängig und weisungsfrei agiert. Es kommt nur darauf an, dass er laut Gesellschaftsvertrag durch die anderen Gesellschafter überwacht wird und sich deren Beschlüssen beugen muss, da er keine Sperrminorität besitzt. (BSG, Urteil vom 22.08.1973, Az: 12 RK 24/72).
- Auch wenn der Urlaub genehmigungspflichtig ist, spricht dies für eine weisungsabhängige Beschäftigung
Weiteres Merkmal, das bei der Prüfung gegen eine Sozialversicherungspflicht spricht, sind umfassende Branchenkenntnisse des Geschäftsführers (BSG, Urteil vom 15.12.1971, Az: 3 RK 67/68).
- Für eine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit spricht, wenn der Geschäftsführer nur aus einem wichtigen Grund abberufen werden kann.
- Ist das Gehalt des Geschäftsführers zu Teilen erfolgsabhängig (gewinnabhängige Tantieme), so ist er wie ein Gesellschafter am Unternehmenserfolg beteiligt, auch wenn er keine oder nur geringe Anteile am Unternehmen besitzt.
- Eine Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall ist für sich genommen kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal. In der Gesamtbetrachtung spricht dies dennoch grundsätzlich für eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
- Das Fehlen einer hierarchischen Gliederung und eines Über-/Untergeordnetenverhältnisses und stattdessen das Vorliegen einer gleichberechtigten Arbeitsteilung spricht dafür, dass ein Geschäftsführer auch ohne Sperrminorität sozialversicherungsfrei sein kann. (LSG für das Saarland, Urteil vom 26. Juli 2005, Az. L 6 AL 27/02)
Die meisten dieser Kriterien lassen sich durch eine vorausschauende Gestaltung der Satzung und des Geschäftsführervertrages so gestalten, dass die gewünschte Folge bei der Sozialversicherung eintritt.
Statusfeststellungsverfahren
Klarheit hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der DRV geben. Bei diesem Verfahren entscheidet die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag des Geschäftsführers verbindlich, ob Sozialversicherungspflicht oder -freiheit vorliegt. Nach der Entscheidung sind alle Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit an die Entscheidung gebunden
Exkurs: Geschäftsführender Gesellschafter als Subunternehmer einer GmbH oder UG – Geht das?
Manchmal ist es gewünscht, dass ein geschäftsführender Gesellschafter als Subunternehmer der GmbH oder UG fungieren soll. Hier stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Konstruktion.
Grundsätzlich ist es Kapitalgesellschaften nicht verboten, einen eigenen Gesellschafter/ Geschäftsführer als Subunternehmer zu beauftragen. Er schließt dann mit der GmbH oder UG, also einer juristischen Person, einen entsprechenden Vertrag. Im Verhältnis zur Gesellschaft kann er Subunternehmer sein, während die GmbH oder UG gegenüber Ihren Kunden Auftragnehmerin ist.
Es müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und einige rechtliche und steuerliche Aspekte beachtet werden.
Insbesondere darf solches nicht erst im Nachhinein, also nach Vornahme des betreffenden Geschäftes durch den Gesellschafter/ Geschäftsführer, verabredet werden. Es bedarf vielmehr stets vorab einer klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter/Geschäftsführer, über dessen Tätigkeit auf Honorarbasis und auch über die Höhe des Honorars.
Der entsprechende zivilrechtliche Vertrag zwischen Gesellschafter als Subunternehmer und GmbH oder UG muss wirksam geschlossen werden. Dieser Vertrag sollte alle wesentlichen Bedingungen der Zusammenarbeit regeln, wie z.B. die Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen, die Vergütung, die Dauer des Vertrags sowie Haftungsfragen.
Inhaltlich muss der Vertrag so ausgestaltet sein, wie er vom Subunternehmer auch mit einer völlig fremden Gesellschaft geschlossen werden könnte, bei der er also weder Geschäftsführer noch Gesellschafter ist (Fremdvergleich). Der Gesellschafter muss seine Leistungen als Subunternehmer also zu marktüblichen Konditionen erbringen. Wenn er zu hohe Preise verlangt oder nicht die erforderliche Qualifikation für die erbrachte Leistung hat, kann dies dazu führen, dass die Leistungen steuerlich nicht anerkannt werden. Die Honorarsätze dürfen nicht zu beanstanden sein, so entschied es der Bundesfinanzhof ( Az. I R 100/02). Die erbrachten Leistungen müssen auch ordnungsgemäß in der Buchhaltung der GmbH oder UG erfasst werden.
Der Gesellschafter muss darauf achten, dass er seine geschäftlichen Aktivitäten als Subunternehmer von seiner Rolle als Gesellschafter der GmbH oder UG klar trennt. Es ist wichtig, dass er dabei nicht das Gesellschaftsvermögen für seine eigenen Zwecke nutzt oder sich ungerechtfertigte Vorteile verschafft. Es muss eine klare Differenzierung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer erfolgen.
Der Gesellschafter darf keine Entscheidungen treffen, die seine eigene Position als Subunternehmer begünstigen, aber der GmbH oder UG schaden könnten. Insbesondere darf er keine Geschäftsgelegenheiten der GmbH oder UG für sich selbst nutzen oder verhindern, dass die GmbH oder UG von anderen Geschäftsgelegenheiten profitiert.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unbedenklich, den Gesellschafter/ Geschäftsführer als Subunternehmer zu beauftragen.
Bestellung eines Geschäftsführers
Die wichtigsten Handlungen einer GmbH oder UG bezüglich des Geschäftsführers sind dessen
- Bestellung
- Anstellung
- Abberufung
Bestellung und Anstellung
Unabhängig voneinander zu betrachten sind Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung oder den Gesellschaftsvertrag sowie dessen Anstellung durch die Gesellschaft.
Bestellung des Geschäftsführers
Die Bestellung erfolgt entweder schon im Gesellschaftsvertrag oder durch separaten Beschluss der Gesellschafterversammlung oder ggf. des Aufsichtsrates. Auch ein Gesellschafter kann in der Gesellschafterversammlung bei der Wahl des Geschäftsführers für sich selbst stimmen.
Durch die Bestellung zum Geschäftsführer wird die Organstellung des Geschäftsführers begründet. Damit wird der Geschäftsführer bevollmächtigt, für die GmbH zu handeln und nach außen aufzutreten. Diese Vertretungsbefugnis kann er allein besitzen oder sie kann als Gesamtvertretung zusammen mit anderen bestellten Geschäftsführern ausgestaltet sein.
Die Organstellung des Geschäftsführers beginnt sofort mit seiner Bestellung. Allerdings muss er im Anschluss daran ins Handelsregister eingetragen werden. Ebenfalls ins Handelsregister eingetragen werden muss die Information, ob der bestellte Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit ist
Überblick
Die Bestellung erfolgt entweder schon im Gesellschaftsvertrag oder durch separaten Beschluss der Gesellschafterversammlung. Durch die Bestellung wird der Geschäftsführer bevollmächtigt, für die GmbH zu handeln und nach außen aufzutreten.
Im Gegensatz zur Bestellung ist die Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH oder UG ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis. Die Anstellung erfolgt in aller Regel durch einen Geschäftsführervertrag.
Anstellung des Geschäftsführers
Im Gegensatz zur Bestellung ist die Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH oder UG ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis. Die Anstellung erfolgt in aller Regel durch einen Geschäftsführervertrag. Dieser ist grundsätzlich formfrei. Er kann wie beim de-facto-Geschäftsführer auch alleine durch konkludentes Handeln zustande kommen oder auch mündlich geschlossen werden. Aus steuerlichen Gründen und zur Sicherstellung der Beweisbarkeit ist in der Praxis einzig ein schriftlich geschlossener Geschäftsführervertrag eine nennenswerte Möglichkeit. Ohne schriftliche Niederlegung des Geschäftsführergehalts im Anstellungsvertrag gelten Auszahlungen an den Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung, welche steuerlich erhebliche Mehrbelastungen zu einem regulären Geschäftsführergehalt sind. Die Regelung der Anstellung des Geschäftsführers im Geschäftsführervertrag umfasst seine Aufgaben und Pflichten. Ebenfalls sollte die aus oben genannten Gründen die Vergütung klar und eindeutig im Voraus geregelt sein. Regelungen zu Zeit und Ort der Arbeitsleistung sind ebenfalls wichtig, besonders wenn es sich um einen Fremdgeschäftsführer handelt.
Rechtlicher Exkurs: Arbeitnehmer steigt zum Geschäftsführer auf
Bestellt die Gesellschaft einen Geschäftsführer, der bislang als regulärer Arbeitnehmer angestellt war, so erhält dieser in der Regel einen neuen Anstellungsvertrag. Die Frage ist, ob sein bisheriges Angestelltenverhältnis nur für die Zeit der Geschäftsführung ruht, oder ob es gänzlich endet und bei Ende der Geschäftsführung wieder in Kraft gesetzt wird. Die gesetzliche Vermutung hierzu lautet, dass das bisherige Angestelltenverhältnis gänzlich endet und somit nicht nach Ende der Geschäftsführung entweder separat gekündigt werden müsste oder ansonsten wieder auflebt. Wenn dies doch geschehen soll, so muss es extra vereinbart werden.
Abberufung eines Geschäftsführers
Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung
Ein Wechsel in der Position oder ein Ausscheiden des Geschäftsführers ist ein einschneidender Moment in einer Gesellschaft. Doch bei Meinungsverschiedenheiten mit Gesellschaftern über grundsätzliche Richtungsfragen der Gesellschaft kann mitunter ein erzwungener Wechsel notwendig sein. Auch ein freiwilliger Abschied aus Altersgründen oder zur Suche einer neuen Herausforderung ist möglich. Der Geschäftsführer kann sein Amt auch von sich aus niederlegen.
Anders als bei anderen Angestellten ist bei Geschäftsführern in diesem Zusammenhang immer zweierlei zu unterscheiden:
- die gesellschaftsrechtlich Seite, also die Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers, etwa durch Abberufung oder Amtsniederlegung und
- die arbeitsrechtliche Seite, also z.B. die Kündigung seitens der Gesellschaft oder des Geschäftsführers bzw. der Abschuss eines Aufhebungsvertrages.
Die Abberufung beendet die Organstellung des Geschäftsführers. Sie wird mit Eintragung ins Handelsregister nach außen hin wirksam. Die Abberufung kann i.d.R. ohne Angabe von Gründen oder aber aus einem wichtigen Grund erfolgen. Damit einher gehen regelmäßig eine Kündigung des Anstellungsvertrages oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Abberufung des Geschäftsführers
Für den Fall einer Abberufung durch die Gesellschafter ist die Gesellschafterversammlung das zuständige Organ. Es spricht die Abberufung aus.
Aufgrund des Trennungsprinzips bedeutet eine Abberufung zwar das Ende der Organstellung, nicht jedoch das Ende des Anstellungsverhältnisses.
Regelmäßig ist daher außerdem der Anstellungsvertrag zu kündigen, z.B. fristlos aus wichtigem Grund und hilfsweise ordentlich zum Ende der Kündigungsfrist. Es kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen oder von vornherein eine sogenannte Koppelungsklausel vereinbart sein, infolge derer das Anstellungsverhältnis gleichzeitig mit der Abberufung erlischt.
In aller Regel fasst die Gesellschafterversammlung aber parallel zur Abberufung einen Gesellschafterbeschluss über die Kündigung des Geschäftsführervertrags.
Abberufung ohne besonderen Grund
Grundsätzlich kann der Geschäftsführer jederzeit abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Für die Abberufung eines Geschäftsführers muss auch kein besonderer Grund angegeben werden. Die Gesellschafterversammlung kann über sie vielmehr i.d.R. mit einfacher Mehrheit ohne Angabe von Gründen beschließen. Abweichende Regeln gelten für paritätisch mitbestimmte GmbHs.
Abberufung aus wichtigem Grund
Im Geschäftsführervertrag kann allerdings auch geregelt sein, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Ein solcher wichtiger Grund liegt in den folgenden Fällen vor:
- eine grobe Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer vorliegt
- dessen Unfähigkeit zur Geschäftsführung gegeben ist
- Verletzung der Insolvenzantragspflicht
- Verdachtskündigung bei strafbaren Handlungen (Wichtig: Anhörung des Geschäftsführers ist Wirksamkeitsvoraussetzung)
- Ausnutzen von Geschäftschance der Gesellschaft zum eigenen Vorteil
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen
- Unberechtigte Amtsniederlegung zur Unzeit
- Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
- Verwendung von Materialien der Gesellschaft für private Zwecke
- Verstoß gegen Weisungen der Gesellschafter
Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Geschäftsführers an sondern lediglich darauf, dass ein Verbleib in der Organstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft unzumutbar ist.
Verwirkung des Abberufungsrechts
Wenn die Gesellschafterversammlung sich nicht schnell nach Vorliegen des wichtigen Grundes zur Abberufung entscheidet, kann durch das Tolerieren des Verhaltens des Geschäftsführers das Recht zur Abberufung verwirkt werden. Im Gegensatz zur Bestellung des Geschäftsführers darf ein Geschäftsführer, der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung besitzt, nicht über seine eigene Abberufung mitbestimmen.
Handelsregistereintrag maßgeblich
Der Eintrag des Geschäftsführers im Handelsregister bleibt Dritten gegenüber wirksam, zumindest wenn diese nichts von der Abberufung des Geschäftsführers wussten. Solange also kein neuer Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen ist, kann der alte Geschäftsführer weiterhin wirksam nach außen handeln.
Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer
Andersherum kann auch der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit sein Amt niederlegen. Hierfür muss er jedoch die Interessen der Gesellschaft berücksichtigen. Beispielsweise eine Amtsniederlegung in der Krise, in der Sanierungshandlungen oder sogar die Anmeldung eines Insolvenzantrags durchgeführt werden müssten, stellt eine unzulässige Amtsniederlegung zur Unzeit dar. Die Erfordernisse zur Amtsniederlegung des Geschäftsführers sind im Gesellschaftsvertrag näher bestimmt. Ist dort nichts geregelt, so reicht eine Erklärung gegenüber der Gesellschafterversammlung.
Parallel zu Amtsniederlegung ist auch der Geschäftsführervertrag mit der GmbH zu kündigen. Das Dienstverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft kann aber auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Aufhebungsvertrag
Das Dienstverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft kann auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Inhalt des Aufhebungsvertrags kann folgendes sein:
- Regelung des Beendigungszeitpunktes
- Nennung des Beendigungsgrundes
- Noch anfallende oder offene Entgeltansprüche
- Haftungsfreistellungen
- Abgeltung von nicht genommenem Urlaub
- Abfindungszahlungen
- Auflösung oder sonstige Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge
- Wettbewerbsverbot
- Verschwiegenheitspflichten
- Regelungen über Gegenstände der Gesellschaft wie Diensthandy, Notebook, Dienstwagen
- Salvatorische Klausel
Der Auflösungsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, denn § 623 BGB findet auf Geschäftsführeranstellungsverträge keine Anwendung. Dennoch ist das schriftliche Festhalten seiner Ergebnisse sehr empfehlenswert. Ungültig ist ein Auflösungsvertrag, wenn er an eine Bedingung geknüpft ist, beispielsweise Umsatzkennziffern oder Krankheitstage
[cta_button_unter title=”Vertrag erstellen” label=”Termin anfragen” link=”https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/” termintext=”” pdftext=”” ]
Checkliste Geschäftsführervertrag
Checkliste Geschäftsführervertrag
VORHERIGES ARBEITSVERHÄLTNIS
Was geschieht mit dem alten Arbeitsverhältnis? Für den Fall, dass ein bisheriger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer aufsteigt, kann im Interesse des Geschäftsführers geregelt werden, dass das Arbeitsverhältnis nur ruht und für den Fall einer Abberufung wieder auflebt. Ein gesellschaftsfreundlicher Geschäftsführervertrag enthält diese Klausel nicht, sondern eine Koppelungsklausel, wodurch die ABberufung gleichzeitig den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kündigt.
VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNGSFRISTEN
Im Interesse des Geschäftsführers liegt es, möglichst einen langfristigen Vertrag mit langen Kündigungsfristen zu schließen. Dies verdeutlicht das Vertrauen, das die Gesellschafter in den Geschäftsführer haben. Eine Probezeit sollte nicht vereinbart sein. Bei einer gesellschaftsfreundlichen Gestaltung sollten gegenteilige Klauseln aufgenommen werden
AUFGABEN UND PFLICHTEN
Falls es mehrere Geschäftsführer gibt, sollten die einzelnen Ressorts im Geschäftsführervertrag bzw. der Geschäftsordnung klar umrissen sein. Auch Regelungen zur Vertretungsbefugnis (allein oder gemeinschaftlich) sollten klar formuliert sein
GESELLSCHAFTERWECHSEL
Was Geschieht bei Gesellschafterwechsel? Eine sogenannte Change-of-Control-Klausel regelt Besonderheiten für den Fall, dass sich die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft ändern. In diesem Fall kann das Vertrauensverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und den neuen Gesellschaftern gestört sein, beispielsweise wenn neue Zielvorgaben und eine neue grundsätzliche Strategie von den Gesellschaftern gewollt sind. Diese Klausel kann für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht vorsehen. Ein gesellschaftsfreundlicher Vertrag enthält hierbei zwar eine kürzere Kündigungsfrist, jedoch keine erhöhte Abfindung für den Fall der vorzeitigen Kündigung bei Gesellschafterwechsel
HAFTUNG
Im Geschäftsführervertrag wird manchmal vereinbart, den Geschäftsführer von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Beispielsweise die Haftung gegenüber den Finanzbehörden und der Sozialversicherung ist hier zu nennen. Denkbar ist auch eine Verkürzung von Verjährungsfristen. Hierfür kann die Gesellschaft auch eine sogenannte D&O-Versicherung abschließen. Wichtig ist, dass diese Regelungen wirksam vereinbart werden. Sie dürfen nicht zu Lasten von Gläubigern gehen
ENTLASTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRUNG
Die Entlastung ist kein rein formaler Akt. Sie ist für den Geschäftsführer wichtig, weil die Gesellschaft damit auf mögliche Schadensersatzansprüche, die ihr bekannt waren, verzichtet
VERGÜTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS
Aus steuerlicher Sicht ist es sehr wichtig, dass die Regelungen zur Vergütung des Geschäftsführers im Voraus klar und eindeutig getroffen worden sind. Dies ist besonders wichtig bei gewinnabhängigen Tantiemen. Dabei gilt es, durch die Bestimmungen keine verdeckte Gewinnausschüttung zu bewirken.
PRIVAT GENUTZTER DIENSTWAGEN
Hierzu achten wir darauf, dass Art und Umfang der Nutzung deutlich geregelt sind. Dies umfasst auch ein Diensthandy, Computer, Laptop und ähnliches. Auch die Nutzung des Dienstwagens im Krankheitsfall sollte geregelt sein. Dadurch wird sichergestellt, dass keine verdeckte Entnahme erfolgt
ARBEITSZEIT UND ARBEITSORT
Bei Fremdgeschäftsführern ist eine präzise Ausgestaltung eventuell wichtig, um eine Eindeutigkeit zu schaffen. Bei Gesellschaftern-Geschäftsführern sollte auf eine ausführliche Regelung verzichtet werden, um keine Sozialversicherungspflicht entstehen zu lassen.
KRANKHEIT, URLAUB, ALTERSVORSORGE
Der Geschäftsführer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen. Daher sollten sie klar vorher verhandelt und vereinbart werden. Außerdem haben diese Regelungen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht.
WETTBEWERBSVERBOT UND GEHEIMHALTUNGSKLAUSEL
Für den Fall eines Ausscheidens aus der Gesellschaft hat der Geschäftsführer Insider-Wissen über Preisspannen und Kunden der Gesellschaft. Außerdem hat er ggf. Kenntnisse von bestimmten Herstellungsverfahren und Rezepturen. Im Interesse der Gesellschaft sollte daher eine Geheimhaltungsklausel vereinbart werden. Außerdem kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Hierfür kann möglicherweise eine Karenzzahlung an den Geschäftsführer fällig werden.
Kosten der Vertragserstellung für einen Geschäftsführervertrag
Kosten Erstellung Vertrag
| Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
|---|---|---|
| Vertrag Erstellung | Alle Vertragsunterlagen; Vorbesprechung, Vertragserstellung, Korrekturlauf, Abschlussgespräch | Festpreis:599,– € |
Unser anwaltliches Honorar ist ein einmaliger Festbetrag: weitere Kosten fallen für Sie nicht an. Insbesondere werden Sie
• keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Vertrags-Beratung sowie die Abschlussberatung
• keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Erstellung Ihres Vertrags
zahlen müssen. Unsere Kosten stehen von Anfang an fest und überschreiten nicht das Festhonorar, unabhängig von der Komplexität oder Langwierigkeit des Falles.
Kosten Prüfung Vertrag
Soll bereits ein bestehender Vertrag geprüft und angepasst werden, werden wir für Sie auf Grundlage eines pauschalen Stundenkontingents tätig. Je höher die enthaltene Bearbeitungszeit, desto niedriger ist das weitere Stundenhonorar.
| Dienstleistung | Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) |
|---|---|---|
| Vertrag Prüfung | Prüfung Vertrag (Prüfung aller bestehender Vertragsunterlagen; Ausführliche Vertragsberatung vom Anwalt; individuelle Anpassung und/oder Erstellung ergänzender und/oder neuer Klauseln; Nachberatung und abschließende Einarbeitung von Änderungswünschen; Umfasst ist eine vom Paket abhängige Bearbeitungszeit). START-UP (3 Stunden Bearbeitungszeit enthalten, 249,- je weitere Stunde) | Festpreis: 249,– € (“Vertrag Prüfung START-UP – 3h enthalten”) jede weitere Stunde 249,- € — 249,– (“Vertrag Prüfung Rechtssicher – 5h enthalten”) jede weitere Stunde 219,- € — 219,– € (“Vertrag Prüfung PLUS – 10h enthalten”) jede weitere Stunde 189,- € |
Kosten Erstellung individueller Vertrag
Handelt es sich bei Ihrem Vertrag nicht um einen Arbeitsvertrag, Geschäftsführervertrag, ein par. Darlehensvertrag, Stille Beteiligung, Treuhandvertrag oder NDA, werden wir für Sie auf Grundlage eines pauschalen Stundenkontingents tätig. Je höher die enthaltene Bearbeitungszeit, desto niedriger ist das weitere Stundenhonorar.
| Dienstleistung | Paket(e) | Preise |
|---|---|---|
| Individuelle Vertragserstellung | Individueller Vertrag (Alle Vertragsunterlagen; Ausführliche Vertragsberatung vom Anwalt; Erstellung individueller Vertrag; Nachberatung und abschließende Einarbeitung von Änderungswünschen; Umfasst ist eine vom Paket abhängige Bearbeitungszeit). START-UP (3 Stunden Bearbeitungszeit enthalten, 249,- je weitere Stunde) | Festpreis: 749,– € (“AGB individuelle Erstellung START-UP – 3h enthalten”) jede weitere Stunde 249,- € — 959,– (“AGB individuelle Erstellung Rechtssicher – 5h enthalten”) jede weitere Stunde 219,- € — 1.699,– € (“AGB individuelle Erstellung PLUS – 10h enthalten”) jede weitere Stunde 189,- € |
[teambox-unter]
[prinz-unter]
Jetzt direkt Ihren Vertrag erstellen lassen!
Sie haben eine Frage zum Thema ? Wir beantworten sie hier gerne!
Unsere Mandanten vertrauen uns auch in folgenden Fachgebieten
FIRMA
GRÜNDEN
BEWERTUNG
LÖSCHEN
AGB
ERSTELLEN
Schnellnavigation
Insolvenzrecht
Unternehmensrecht
Kontakt
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
Social Media
Hinweis
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).




Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!