Jahresabschluss: Bundesweit vom Anwalt
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Jahresabschluss
Die Erstellung des Jahresabschlusses gehört zu den wichtigsten Verwaltungsaufgaben eines Unternehmers zum Jahresende. Er ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht relevant, sondern muss auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Die grundlegenden Elemente eines Jahresabschlusses sind:
- Die Schlussbilanz
- Die Gewinn- und Verlustrechnung
- Der Anhang.
Da die Erstellung des Jahresabschlusses sowie die Korrektheit der Daten in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers fällt, entscheiden sich viele Unternehmer für die Auslagerung an einen professionellen Dienstleister.
Wenn Sie sich Fragen stellen, wie „Wer darf einen Jahresabschluss erstellen?“ oder „Was kostet ein Jahresabschluss?„, dann sind Sie hier richtig.
Als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht bieten wir die Erstellung des Jahresabschlusses für Unternehmer mit anwaltlicher Gewähr an.
Wir erstellen Ihren Jahresabschluss – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
Inhaltsverzeichnis
Jahresabschluss für Unternehmen
Unsere Dienstleistungen
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Online mandatieren oder Anfrage senden
Sie können uns telefonisch oder per E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de kontaktieren und erhalten einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Kostenfreie Erstberatung
In der Regel findet der Termin zur kostenfreien Erstberatung innerhalb von 48 Stunden nach Ihrer Kontaktaufnahme statt. In diesem Gespräch klären wir zusammen offene Fragen und beraten Sie hinsichtlich Ihres Jahresabschlusses.

Durchführung des Jahresabschlusses
Wir beginnen mit Ihrer Buchhaltung. Dazu lassen Sie uns sämtliche Belege Ihrer Geschäftstätigkeit zukommen. Anschließend führen wir Ihren Jahresabschluss durch.
Jahresabschluss – Ziele
1. Ziel
Auf A-Aufgaben konzentrieren
Im Sinne eines komparativen Vorteils sollten sich Unternehmen auf die Aufgabenfelder konzentrieren, in denen ihre Kernkompetenzen liegen. Sofern Sie kein Steuerberatungsbüro bzw. Buchhaltungsservice führen, liegen Ihre A-Kompetenzen nicht im Bereich der Erstellung des Jahresabschlusses.
Durch seine Ausgliederung können Sie sich auf die einkommens-produzierenden Faktoren Ihres Unternehmens konzentrieren. Der zeitliche und formale Aufwand für die Erfüllung Ihrer steuerrechtlichen Pflichten wird auf ein Minimum reduziert, was meist geschäftsfördernd ist.
2. Ziel
Laufende Kosten senken
Professionelle Dienstleister gehen demgegenüber ihren A-Kompetenzen nach und verfügen über weitreichende Erfahrungen. Meist können sie ihren Kunden daher einen optimierten Prozess zur Verfügung stellen, der den Gesamtaufwand minimiert und die Kosten senkt. Als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht bieten wir professionelle Dienstleistungen durch juristisches Fachpersonal zu Festpreisen an.
3. Ziel
Verwaltungsaufwand mindern
Mit der Auslagerung des Jahresabschlusses an einen professionellen Dienstleister verringern Sie unternehmensinterne Formalitäten und Verwaltungsaufwand. Durch die frei werdenden Kapazitäten kann der Fokus auf Ihr Kerngeschäft und produktive Faktoren gelegt werden.
4. Ziel
Steuerliche Sicherheit
Wir übernehmen die Erstellung Ihres Jahresabschlusses mit anwaltlicher Gewähr. Dadurch erhalten Sie eine steuerliche Sicherheit, da die Haftung für Fehler und somit die steuerrechtlichen Folgen ausgelagert werden.
5. Ziel
Kennzahlen im Blick
Anstatt sich fortlaufend mit dem Jahresabschluss und den dazugehörigen Daten und Zahlen beschäftigen zu müssen, erhalten Sie zum Ende des Jahres einen Überblick über das Jahresergebnis Ihres Unternehmens. Monatliche Kennzahlen können mit einer ausgegliederten Buchhaltung überwacht werden.
6. Ziel
Kostentransparenz
Durch Auslagern des Jahresabschlusses erhalten Unternehmer eine einmalige Kostentransparenz. Wir bieten beispielsweise die Erstellung des Abschlusses zu einem Fixpreis an. Bei einer unternehmensinternen Erstellung hingegen können die eingesetzten Arbeitsstunden kaum genau prognostiziert werden, da es sich um einen ergebnisorientierten Prozess handelt.
Was ist ein Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss ist eine handelsrechtliche Pflicht für alle Unternehmen und Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind. Er wird zum Ende eines Geschäftsjahres aufgestellt. Viele Unternehmen müssen ihn veröffentlichen, um ihre Finanzlage transparent darzustellen.
Definition
Der Jahresabschluss ist die handelsrechtliche Rechnungslegung eines Unternehmens oder Kaufmanns mit Eintrag im Handelsregister. Er stellt die Dokumentation aller Geschäftsvorfälle innerhalb des Unternehmens dar. Betrachter könnten durch ihn die Mittelherkunft und die Mittelverwendung eines Unternehmens nachvollziehen.
Die drei verpflichtenden Bestandteile des Jahresabschlusses sind:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
- ggf. Lagebericht
Welchen Zweck hat der Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss stellt die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens dar. Ausgehend von der laufenden Buchhaltung, werden genaue Informationen über die Mittelherkunft und die Mittelverwendung gegeben. Durch die Gewinn- und Verlustrechnung wird aufschlussreich dargestellt, welche Gewinne und Verluste das Unternehmen erwirtschaftet hat.
Überblick
Der handelsrechtliche Jahresabschluss besteht aus drei bzw. vier Elementen:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
- Lagebericht
Aktiengesellschaften sind zudem an weitere Pflichten aus dem AktG gebunden.
Sämtliche externe Stakeholder des Unternehmens, also Geschäftspartner, Angestellte, Anteilseigner, Journalisten und auch der Fiskus, sollen einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erhalten. Zudem stellt der Jahresabschluss die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Steuerlast dar. Die Offenlegung der Geschäftszahlen soll die beschränkte Haftung eines Unternehmens begründen.
Jahresabschluss – Ablauf Schritt für Schritt
Schritt 1 - Erstellung der Bilanz und GuV-Rechnung
Basierend auf den Daten der laufenden Buchhaltung erstellen wir Ihre Abschlussbilanz sowie Ihre GuV-Rechnung. Dabei beachten wir alle Besonderheiten, die mit Ihrer Rechtsform und Ihrer Unternehmensgröße einhergehen.
Schritt 2 - Ableitung der Steuerbilanz aus der Handelsbilanz
Nachdem wir Ihre Handelsbilanz erstellt haben, leiten wir die Steuerbilanz aus den Ergebnissen dieser Erstellung ab. Die Steuerbilanz dient als Bemessungsgrundlage für Ihre jährliche Steuerlast.
Schritt 2 - Ableitung der Steuerbilanz aus der Handelsbilanz
Schritt 3 - Öffentliche Bilanz
Nicht immer muss die komplette Handelsbilanz offengelegt werden. Wir erstellen basierend auf den beiden vorherigen Schritten Ihre Offenlegungsbilanz, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist.
Schritt 4 - Aufstellung des Anhangs
Wir erstellen auch den Anhang und halten dabei alle rechtlichen Anforderungen ein. Wir beachten die Pflichtangaben aus §§284, 285 HGB und verwenden ein übersichtliches Format.
Schritt 4 - Aufstellung des Anhangs
Schritt 5 - Erstellung und Übermittlung der elektronischen Bilanz
Nachdem alle zu übermittelnden Dokumente erstellt wurden, nehmen wir uns der elektronischen Bilanz an. Wir übertragen die Daten und übermitteln Ihre E-Bilanz fristgerecht an das zuständige Finanzamt.
Schritt 6 - Aufstellung der handelsrechtlichen Anlagenbuchhaltung
Zum neuen Geschäftsjahr stellen wir für Sie die handelsrechtliche Anlagenbuchhaltung auf.
Schritt 6 - Aufstellung der handelsrechtlichen Anlagenbuchhaltung
Schritt 7 - Führung des handelsrechtlichen Verzeichnisses
Fortlaufend führen wir für Sie das handelsrechtliche Verzeichnis im laufenden Geschäftsjahr.
Schritt 8 - Erstellung steuerrechtliche Anlagenbuchhaltung
Zudem stellen wir zum neuen Geschäftsjahr die steuerrechtliche Anlagenbuchhaltung auf.
Schritt 8 - Erstellung steuerrechtliche Anlagenbuchhaltung
Schritt 9 - Führung der steuerrechtlichen Anlagenbuchhaltung
Die Führung und Pflege der steuerrechtlichen Anlagenbuchhaltung können wir für Sie auch während des laufenden Geschäftsjahres übernehmen.
Schritt 10 - Datensicherung des Jahresabschlusses
Sie sind verpflichtet eine angemessene Datensicherung Ihres Jahresabschlusses zu erstellen. Wir übernehmen diese Aufgabe gerne für Sie!
Schritt 10 - Datensicherung des Jahresabschlusses
Wer benötigt einen Jahresabschluss?
Grundsätzlich gilt, dass alle Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen müssen, sobald sie zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind.
Demnach müssen nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch Personengesellschaften und Einzelunternehmer ab einer bestimmten Umsatzgröße einen Abschluss erstellen.
Ausnahmeregelung für Einzelunternehmer
Einzelunternehmer und Einzelkaufleute müssen keinen Jahresabschluss einreichen, sofern in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Umsatz weniger als 600.000 € und der Jahresüberschuss weniger als 60.000 € aufweist.
Freiberufler und Kleinunternehmer sind von der Pflicht ausgenommen.
Jahresabschluss verpflichtend für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind Ist-Kaufleute und daher stets zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet (§ 264 Abs. 1 HGB).
Der genaue Umfang und die Bestandteile des Jahresabschlusses sind dabei von Größe und Umsatz des Unternehmens abhängig.
Größenklassifikation bestimmt Anforderungen an JA
Kapitalgesellschaften werden nach §267 HGB in drei unterschiedliche Größen eingeteilt.
- Eine „Kleinstkapitalgesellschaft“ hat eine Bilanzsumme von weniger als 350.000 € einen Jahresumsatz von maximal 700.000 € und im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Mitarbeiter.
- Kapitalgesellschaften sind als „klein“ zu kategorisieren, wenn ihre Umsatzerlöse nicht über 12.000.000 € und die Bilanzsumme nicht über 6.000.000 € liegt. Zudem dürfen nicht mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt sein.
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften, erfüllen die Grenzkriterien der kleinen Kapitalgesellschaft und erwirtschaften zudem nicht mehr als 40.000.000 € Umsatz und ihre Bilanzsumme beträgt nicht mehr als 20.000.000 €. Zudem sind nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
- Große Kapitalgesellschaften erfüllen zwei der drei Grenzkriterien der mittelgroßen Kapitalgesellschaft.
Welche Bestandteile gehören in den Jahresabschluss?
Grundsätzlich besteht der Jahresabschluss aus drei oder vier Bestandteilen:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
- ggf. Lagebericht
Rechtliche Grundlage sind §§ 242 ff. HGB. Wie konkret diese Bestandteile ausgestaltet sein müssen hängt jedoch von der Rechtsform und von der Unternehmensgröße ab.
Grundsätze des Jahresabschlusses
Im Handelsgesetzbuch sind Grundsätze festgelegt, welche die Anforderungen an Jahresabschlüsse definieren:
- Klarheit und Übersichtlichkeit: Rechtliche Gliederungsvorschriften müssen beachtet werden.
- Bilanzwahrheit: Alle Angaben im Jahresabschluss müssen wahrheitsgemäß, unter Beachtung gegebener Wahlrechte, gemacht werden.
- Vorsichtsprinzip: Bewertungen von Vermögensgegenständen und Prognosen für Gewinnentwicklung sind mit maximalem Pessimismus zu treffen. Risiken und erwartete Verluste hingegen müssen ebenfalls tendenziell zu hoch als zu niedrig angesetzt werden.
- Realisationsprinzip: Gewinne dürfen nur im Jahresabschluss eingebracht werden, wenn sie dem Geschäftsjahr zuzurechnen sind. Gleichzeitig müssen für erwartete Verluste Rückstellungen gebildet werden.
- Imparitätsprinzip: Ähnlich wie das Realisationsprinzip, zielt das Imparitätsprinzip auf die tatsächliche Realisierung von Gewinnen ab. Nur wenn Gewinne tatsächlich entstanden sind, dürfen sie eingebracht werden. Theoretische Gewinne sind auzuschließen. Verluste hingegen müssen berücksichtig werden, wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist.
- Bilanzkontinuität: Aufeinanderfolgende Jahresabschlüsse müssen ähnlich und vergleichbar formatiert sein. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens muss nachvollzogen werden können.
Erleichterungen für Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften
Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften dürfen bei der Erstellung des Jahresabschlusses Erleichterungen in Anspruch nehmen.
Die Kleinstkapitalgesellschaft
- muss den Jahresabschluss nicht im Bundesanzeiger publizieren, sondern lediglich im Unternehmensregister hinterlegen.
- Zudem muss kein Anhang angefügt, kein Lagebericht erstellt und nicht von einem externen Prüfer geprüft werden.
- Gewinn- und Verlustrechnung mit nur 8 Positionen (§ 275 Abs. 5 HGB).
- Bilanzgliederungsschema nach (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Die Kleinkapitalgesellschaft
- muss lediglich einen verkürzten Jahresabschluss und Anhang beim Bundesanzeiger offenlegen.
- Die Gewinn- und Verlustrechnung muss in verkürzter Form nur 20 Stellen vorweisen.
- Kein Lagebericht notwendig.
- Keine externe Prüfung
Besonderheiten für Aktiengesellschaften
Aktiengesellschaften unterliegen nicht nur den Anforderungen des Handelsrechts, sondern auch denen des Aktienrechts (AktG). Mittelgroße und Große Aktiengesellschaften sind demnach zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Bericht des Aufsichtsrats muss veröffentlicht werden
- Erklärung des Jahresabschlusses ist zu veröffentlichen (§ 161 AktG)
- Gewinnverwendungsvorschlag muss offengelegt werden
- Jahresabschluss ist durch externen Prüfer zu prüfen. Sein Prüfungsbericht ist offenzulegen.
Überblick
Grundsätzlich müssen alle handelsrechtlichen Unternehmen einen Jahresabschluss erstellen. Alle Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften ab einem bestimmten Umsatz sind dazu verpflichtet.
Die Anforderungen an den Jahresabschluss sind von der Rechtsform und der Unternehmensgröße abhängig. Dabei werden die Kategorisierungen von § 264 Abs. 1 HGB herangezogen. Aktiengesellschaften müssen ab einer bestimmten Größe zusätzliche Pflichten erfüllen.
Personengesellschaften können von den Erleichterungen für Kleinkapitalgesellschaften nicht profitieren und sind daher im Nachteil.
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Jahresabschluss outsourcen – Vorteile und Nachteile
Vorteile des Outsourcings
Auf A Aufgaben konzentrieren, B Aufgaben outsourcen
Im Sinne des komparativen Vorteils sollten Unternehmer sich auf A-Aufgaben konzentrieren und B-Aufgaben outsourcen. A-Aufgaben sind die einkommensproduzierenden Aufgaben, die den Kompetenzen des Unternehmens entsprechen. Mit der Auslagerung der B-Aufgaben wiederum vertraut der Unternehmer auf einen professionellen Dienstleister, der seinerseits seine A-Kompetenzen wahrnimmt. Dadurch wird insgesamt die Produktivität erhöht, da Sie sich auf Ihr Kerngeschäft fokussieren können.
Kosten senken
Durch die Auslagerung des Jahresabschlusses an einen professionellen Dienstleister können die Gesamtkosten minimiert werden. Der spezialisierte Dienstleister kann optimierte Prozesse und Kostenstrukturen anbieten. Meistens ist die Auslagerung daher deutlich günstiger, als die interne Erstellung des Jahresabschlusses. Daher macht die Auslagerung im Hinblick auf die Kosteneffizienz Sinn.
Formalien vermeiden
Formalitäten sind unangenehm und zeitraubend. Um sich auf das Kerngeschäft fokussieren zu können, sollte es das Ziel eines jeden Unternehmers sein, Verwaltungsaufwand zu minimieren. Mit der Auslagerung des Jahresabschlusses minimieren Sie Ihre unternehmensinternen Formalitäten.
Steuerliche Sicherheit
Mit der Auslagerung des Jahresabschlusses erzeugen Sie steuerliche Sicherheit für Ihr Unternehmen. Da der berechnete Gewinn Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Steuern sind, können Fehler im Jahresabschluss auch Jahre später hohe Steuernachzahlungen mit sich bringen. Lagern Sie aus, sollten professionelle Dienstleister die Haftung dafür übernehmen.
Zahlen im Blick behalten
Als Geschäftsführer müssen Sie strategische und operative Entscheidungen, basierend auf den Ergebnissen des Jahresabschlusses, treffen. Lagern Sie Ihren Jahresabschluss aus, erhalten Sie die Zahlen in der Regel schneller. Anstatt sich mit dem Jahresabschluss abmühen zu müssen, erhalten Sie alle Daten auf einen Schlag und können darauf basierend die richtigen Entscheidungen treffen.
Kostentransparenz
Als professioneller Dienstleister bieten wir die Erstellung des Jahresabschlusses zum Festpreis an. Dadurch erhalten Sie eine volle Kostentransparenz, da Sie vor der Beauftragung wissen, was der Jahresabschluss kostet. Eine unternehmensinterne Abwicklung kann diese Kostentransparenz meist nicht bieten.
Nachteile des Outsourcings
Laufender Kostenpunkt ➤ Jahresabschluss intern organisieren
Die Auslagerung des Jahresabschlusses bedeutet einen laufenden Kostenpunkt und damit eine finanzielle Verpflichtung. Somit müssen finanzielle Mittel dafür bereitgestellt werden.
Alternative: Wenn Sie Ihren Jahresabschluss selber erledigen oder unternehmensintern organisieren, entfällt dieser zusätzliche Kostenpunkt. Dadurch müssen zwar keine finanziellen Ressourcen aufgebraucht werden, aber Sie müssen Zeit investieren oder Ihre Mitarbeiter von ihren alltäglichen Aufgaben abziehen.
Bei eigener A-Kompetenz ➤ Jahresabschluss intern organisieren
Sollten Sie selber ein Buchführungsbüro leiten oder aus anderen Gründen Ihre A-Kompetenzen im Bereich des Jahresabschlusses haben, macht eine Ausgliederung nur bedingt Sinn. Lediglich die Minimierung der Haftungsrisiken wären ein Argument dafür.
Alternative: Sollten Sie selber über A-Kompetenzen verfügen, kann es Sinn machen, Ihren Jahresabschluss unternehmensintern zu organisieren.
Jahresabschluss für Selbständige, Einzelunternehmer, Gründer
Selbstständige Einzelpersonen können zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sein. Gängige Rechtsformen sind dabei:
- Ein-Mann-GmbH
- Ein-Mann-UG
- Einzelunternehmen bei HR-Eintrag
- Ein-Mann-GmbH & Co. KG
- Ein-Mann-UG & Co. KG
Einzelunternehmen müssen einen Jahresabschluss erstellen, wenn sie als eingetragene Kaufleute agieren. Das ist der Fall, wenn sie gewerbetreibend sind und nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen bzw. als Kleingewerbe agieren.
Ausgenommen von der Pflicht zum Jahresabschuss sind Kleingewerbetreibende und Freiberufler
Gründer müssen sich gerade in der Phase nach der Neugründung auf den Aufbau ihres Geschäftes fokussieren. Die formalen Aufwendungen sollten daher bestmöglich minimiert werden. Der Jahresabschluss zum Ende des Geschäftsjahres gehört zu diesen umfangreichen Formalitäten und sollte in erfahrener Hände abgegeben werden.
Mehr zum Jahresabschluss für Selbstständige, Einzelunternehmen und Gründer lesen Sie unter dem nachfolgenden Link.
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Jahresabschluss für Gesellschaften
Der Jahresabschluss ist eine handelsrechtliche Pflicht für alle Unternehmen und Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind. Er wird zum Ende eines Geschäftsjahres aufgestellt. Insbesondere viele Gesellschaften müssen ihn veröffentlichen, um ihre Finanzlage transparent darzustellen. Aktiengesellschaften sind zudem an weitere Pflichten aus dem AktG gebunden.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss besteht aus drei oder vier Elementen:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
- Lagebericht
Mehr zum Jahresabschluss für die GmbH, UG, GmbH & Co KG, UG & Co KG, OHG und Holding lesen Sie unter dem nachfolgenden Link.
Jahresabschluss selber machen oder outsourcen?
Überblick
Es gibt unterschiedliche Argumente für und gegen eine Auslagerung des Jahresabschlusses . In den meisten Fällen überwiegen jedoch die Argumente für eine Ausgliederung. Unternehmer, die sich dagegen entscheiden, „sparen oft am falschen Ende“.
Viele Unternehmer profitieren von der Ausgliederung des Jahresabschlusses, wenn ihre A-Kompetenzen nicht im Bereich des Steuerrechts liegen. Durch die Auslagerung an optimierte Strukturen können dann meistens Kosten gespart werden.
In der gesparten Zeit können Unternehmer mehr Geld erwirtschaften, als der Jahresabschluss kostet. Daher ist die Auslagerung sinnvoll.
Um alle rechtlichen Aspekte eines Jahresabschlusses zu erfassen, bedarf es rechtlicher Expertise. Insbesondere die so genannten Wahlrechte lassen Spielraum für Ausgestaltungen, die meist nur von einem professionellen Fachmann wahrgenommen werden können.
Ob die Ausgliederung des Jahresabschlusses Sinn macht kann nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall entschieden werden. Für die meisten Unternehmen bedeutet die Ausgliederung einen wirtschaftlichen Vorteil bei Minimierung der Haftung. Dennoch sollten Sie alle Aspekte in Erwägung ziehen, bevor Sie sich dafür oder dagegen entscheiden.
Nachteile überwiegen nur in bestimmten Konstellationen
Gegen die Ausgliederung des Jahresabschlusses bestehen einige Argumente, die abgewogen werden müssen. Betrachten Sie die aufgeführten Argumente aus Ihrer Perspektive, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
-
Hauseigenes Know-How wird vernichtet
Mit der Auslagerung des Jahresabschlusses an einen externen Dienstleister, vernichten Sie die Chance auf den Aufbau von hausinternem Know-how. Für die meisten Unternehmen stellt dies jedoch keinen Nachteil dar, da hausinternes Buchhaltungswissen kein Verkaufsmerkmal ihrer Leistung ist.
-
Kontrollverlust/ gewisse Abhängigkeit
Sie verlieren ein gewisses Maß an Kontrolle, indem Sie den Jahresabschluss auslagern. Sie sind auf einen professionellen Dienstleister angewiesen, der zuverlässig, fristgerecht und mit Haftungsübernahme Ihren Jahresabschluss erstellt. Ihr Unternehmen begibt sich in eine gewissen Form der Abhängigkeit. Um Ihre rechtlichen Pflichten zu erfüllen, müssen Sie sich auf den Dienstleister verlassen können. Wir übernehmen Ihren Abschluss mit anwaltlicher Gewähr.
Vorteile überwiegen häufig
Den Nachteilen stehen jedoch entscheidende Vorteile gegenüber, die sich meist positiv auf Ihr Geschäft auswirken.
-
Mehr Zeit für Tagesgeschäft und Kernaufgaben
Durch die Ausgliederung des Jahresabschlusses gewinnen Sie mehr Zeit für die wichtigen Aufgaben in Ihrem Unternehmen. Die meisten Unternehmer können in der zusätzlich gewonnen Zeit, mehr Geld erwirtschaften, als der Jahresabschluss kostet. Somit ist die Auslagerung eine ertragreiche Investition in Ihr Geschäft.
-
Auslagerung des Haftungsrisikos
Sie sollten Ihren Jahresabschluss an einen Dienstleister auslagern, der Ihr Haftungsrisiko übernehmen kann. Dadurch minimiert sich das Gesamtrisiko Ihres Unternehmens. Wir übernehmen Ihren Jahresabschluss mit anwaltlicher Gewähr.
-
Dank optimierter Prozesse von geringeren Kosten profitieren
Ein professioneller Dienstleister hat seine Strukturen bereits optimiert. Daher kann er in der Regel die Leistung zu günstigeren Konditionen anbieten, als Sie die Leistung unternehmensintern erbringen können.
-
Schutz vor Personalausfall
Mit der Auslagerung des Jahresabschlusses sind Sie gegen personelle Ausfälle geschützt. Sollten Ihre Mitarbeiter krank werden, ist die fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses nicht gefährdet. Der Dienstleister übernimmt die Verantwortung und gewährleistet ebenso eine fristgerechte Anfertigung unabhängig von den äußeren Umständen.
Fazit: Wirtschaftliche und finanzielle Vorteile überwiegen
Für die meisten Unternehmen überwiegen die finanziellen und wirtschaftlichen Vorteile, was für eine Auslagerung des Jahresabschlusses spricht. In aller Regel kann in der gewonnenen Zeit mehr erwirtschaftet werden, als die Auslagerung kostet. Zudem wird das juristische Gesamtrisiko minimiert, da der Dienstleister die Haftung übernimmt.
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Steuererklärung, Bilanz, EÜR, GuV und Anhang
Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet eine
- Umsatzsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
- Körperschaftssteuererklärung
einzureichen. Gewerblich agierende Personengesellschaften, die zur Erstellung des Jahresabschlusses verpflichtet sind, müssen lediglich Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung einreichen. Die Steuerlast ergibt sich jedoch aus den Ergebnissen des Jahresabschlusses. Daher bieten wir unseren Mandanten nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses an, sondern auch die der dazugehörigen Steuererklärung.
Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung
Alle Unternehmen sind zur Anmeldung der Umsatzsteuer verpflichtet. Je nach Absprache mit dem Finanzamt ,hat diese monatlich oder vierteljährlich zu erfolgen. Jährlich müssen Unternehmen eine Umsatzsteuererklärung einreichen, sobald der Jahresabschluss erklärt wurde. Die Fristen verstreichen zum selben Zeitpunkt. Handelsrechtliche Unternehmen müssen Rückstellungen für die Steuern bilden.
Gewerbesteuererklärung
Die Gewerbesteuererklärung wird basierend auf dem jährlichen Jahresüberschuss erstellt. Die Höhe der Steuerzahlung richtet sich nach dem Standort des Unternehmens. Es sind im Jahresabschluss entsprechende Rückstellungen zu bilden.
Körperschaftssteuererklärung
Handelsrechtliche Kapitalgesellschaften sind zur Abführung von Körperschaftssteuer verpflichtet. Die Ermittlung geschieht im Rahmen der Erstellung der Steuerbilanz. Die Handelsbilanz muss dementsprechend angepasst werden, entsprechende Rückstellungen sind zu bilden.
Die Bilanz ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Alle handelsrechtlichen Firmen sind zur Erstellung verpflichtet. Durch die Gegenüberstellung von Kapital und Vermögen, können Mittelverwendung und Mittelherkunft bestimmt werden. Zum Abschluss des Geschäftsjahres müssen Geschäftsführer oder Gesellschafter bei Personengesellschaften gewährlsiten, dass eine Abschlussbilanz erstellt wird.
Definition: Was ist eine Bilanz?
Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital zu einem gewissen Zeitpunkt, meist dem Beginn des Jahres (Eröffnungsbilanz) und dem Ende eines Geschäftsjahres (Abschlussbilanz). Sie wird in Kontoform aufgestellt. Die Ergebnisse des laufenden Geschäftsjahres, also die Berücksichtigung aller Geschäftsvorfälle in der doppelten Buchführung, werden zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages zusammengefasst. Folgende Elemente umfasst die Bilanz:
- Bruttovermögen: Geldwerte, Rechte, Sacheigentum, immaterielles Vermögen (z.B. Patente, Forderungen und Marken)
- Schulden
- Nettovermögen: Bruttovermögen – Schulden
Bilanz hat zwei Seiten: Aktiv- und Passivseite
Die Bilanz besteht aus zwei Seiten, der Aktiv- und der Passivseite. Die Aktivseite befindet sich auf der linken Seite der Übersicht und spiegelt die Vermögensstruktur eines Unternehmens wider. Auf der rechten Seite befinden sich die Schulden, oder Mittelherkunft, die Passivseite.
Dabei müssen sich beide Seiten ausgleichen, im Sinne der doppelten Buchführung. Für jeden Vermögenswert auf der linken Seite sollte eine Mittelherkunft auf der rechten Seite zu finden sein. In der Summe ist die Bilanz immer „gleich null“, da sich Aktiv- und Passivseite ausgleichen. Demnach muss für jede Buchung eine Gegenbuchung auf der anderen Seite erfolgt sein. Das Vorbild für die Bilanz ist eine mechanische Waage, die stets ausgeglichen ist.
Zum Vermögen gehören materielle Wertgegenstände, wie etwa Immobilien oder Maschinen. Die Passivseite kann aus Eigen- oder Fremdkapital bestehen. Eigenkapital kann sich aus Kapital- oder Gewinnrücklagen zusammensetzen. Fremdkapital sind etwa kurzfristige Verbindlichkeiten oder Kredite.
Die Bilanzstruktur nach Vorschriften des HGB
Aktivseite | Passivseite |
|
|
Inhaltsanforderungen können variieren
Die genauen Gliederungsvorschriften der Bilanz hängen von der Rechtsform und auch von der Unternehmensgröße ab. Für Kapitalgesellschaften etwa, gelten die Vorschriften der §§ 266 bis 274a HGB. Zudem können Erleichterungen in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens zum Tragen kommen.
So müssen Kleinst- und Kleinkapitalgesellschaften etwa eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 und §267a HGB aufstellen. In §265 HGB finden sich zudem einige Wahlrechte. Einzelunternehmer sind nicht ein eine fixe Gliederung gebunden §247 HGB.
Wir empfehlen: Bilanzerstellung ausgliedern
Die Bilanzerstellung ist Pflicht des Geschäftsführers. Er hat ihre Richtigkeit sicherzustellen und haftet dafür persönlich. Um sich auf das Kerngeschäft fokussieren zu können und das juristische Risiko zu minimieren, empfehlen wir die Ausgliederung der Bilanzerstellung.
Ist ein Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen und damit zur Bilanzerstellung verpflichtet, muss es eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erstellen. Sie ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, da lediglich Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden und so der Gewinn ermittelt wird. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in §4 Abs. 3 EStG.
Definition: Was ist die EÜR?
Die Einnahmen-Überschussrechnung ist die einfachste Form der Gewinnermittlung für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Sie funktioniert nach dem Zufluss- und Abflussprinzip. Es werden somit nur Beträge berücksichtigt, die tatsächlich auf ein Konto zu- und abgeflossen sind. Die Mittelherkunft oder die Entstehung spielt keine Rolle, wie bei der Bilanz.
Einnahmen abzüglich Ausgaben gleich Gewinn
Der Gewinn wird nicht etwa durch den Vergleich von Vermögensgegenständen ermittelt, sondern nur durch tatsächlich geflossene Finanzströme. Daher werden von den Einnahmen Ausgaben abgezogen, um das Gewinnergebnis zu erhalten. Das Ergebnis ist zudem Grundlage für die Berechnung unterschiedlicher Steuern:
- Einkommenssteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
Besonderheiten der EÜR
Im Gegensatz zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung, sind für die EÜR einige Besonderheiten zu beachten:
- Hochwertige abnutzbare Betriebsgüter können über den Nutzungszeitraum abgeschrieben werden.
- Für Darlehen gezahlte Zinsen können als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden.
- Zugeflossene Cashflows von Darlehen und Krediten werden nicht als Einnahmen, rückgezahlte Tilgungen nicht als Ausgaben berücksichtigt.
EÜR ausgliedern kann sinnvoll sein
Die EÜR ist die einfachste Form der Gewinnermittlung für Unternehmen. Für die Korrektheit haftet der jeweilige Gesellschafter des Unternehmens. Für Freiberufler ist die EÜR überschaubar. Für gewerbliche Betriebe, mit hochwertigen abnutzbaren Wirtschaftsgütern, kann die EÜR dagegen komplizierter werden. Aufgrund des hohen Haftungsrisikos bei Personengesellschaften empfehlen wir die Ausgliederung an einen professionellen Dienstleister mit Haftungsübernahme.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist Bestandteil des Jahresabschlusses eines jeden handelsrechtlichen Unternehmens (§242 HGB). Sie soll durch die Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen den Erfolg eines Unternehmens innerhalb eines Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 2 HGB) ausweisen.
Was beinhaltet die Gewinn- und Verlustrechnung?
Prozesse innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung sind:
- Buchung von Aufwendungen und Erträgen
- Abschluss der Erfolgskonten
- Saldierung aller Konten
- Buchung des Gewinns oder des Verlustes auf das Eigenkapitalkonto
- Abschluss des Eigenkapitalkontos / Schlussbilanz
Alle handelsrechtlichen Unternehmensformen sind zur doppelten Buchführung, Gewinn- und Verlustrechnung und Jahresabschluss verpflichtet. Die GuV-Rechnung unterliegt ebenfalls der Doppik, sodass jeder Buchungssatz auf zwei Konten vermerkt werden muss.
Jährliche Erstellung und Offenlegungspflicht
Um der rechtlichen Pflicht nachzukommen, sollte die Gewinn- und Verlustrechnung mindestens einmal im Jahr erstellt werden. Aus unternehmerischer Sicht kann es auch Sinn machen, die Erstellung monatlich durchzuführen. So kann die wirtschaftliche Entwicklung überwacht und ggf. Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Nicht verpflichtend für OHG
Alle Kapitalgesellschaften, ihre Mischformen (GmbH & Co. KG, etc.) und die Kommanditgesellschaft müssen ausnahmslos eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen und veröffentlichen. Die offene Handelsgesellschaft und Einzelkaufleute, die handelsrechtlich eine GuV-Rechnung erstellen müssen, sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet.
Zwei Varianten der Staffelform
Nach §275 HGB muss die GuV-Rechnung in Staffelform erfolgen. Es stehen dafür zwei rechtlich zulässige Verfahren zur Verfügung: Das Gesamtkostenverfahren und das Umsatzkostenverfahren. Unternehmen können frei zwischen beiden Methoden wählen.
Gesamtkostenverfahren (GKV)
Das GKV verwendet die Daten der laufenden Buchhaltung als Berechnungsgrundlage. Sie ist dem externen Rechnungswesen zuzuordnen. Dieses Verfahren berücksichtigt alle Kosten, die innerhalb einer Rechnungsperiode entstanden sind. Den Kosten aus der Periode werden jeweils die Einnahmen gegenübergestellt.
Da finanzielle Kosten und Erlöse nicht immer in eine Periode fallen, müssen auch Bestandsänderungen in die Ertragsrechnung einbezogen werden. Bestandsminderungen werden als Aufwendungen verbucht, während Bestandserhöhungen als Ertrag verbucht werden. Verbuchte Kosten werden nach ihren Kostenarten gruppiert.
Folgende Posten werden im GVK ausgewiesen:
- Umsatzerlöse
- Bestandsveränderungen und -erhöhungen von fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- Sonstige aktivierte Eigenleistungen
- sonstige betriebliche Erträge
- Materialaufwand
- Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
- Aufwendungen für bezogene Leistung
- Personalaufwendungen
- Löhne und Gehälter
- Sozialabgaben und Versicherungen
- Abschreibungen
- Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen
- Vermögenswerte des Umlaufvermögens
- Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Erträge aus Unternehmensbeteiligungen
- Erträge aus Wertpapieren und Finanzanlagen
- Zinsen und ähnliche Erträge
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- Einkommens- und Ertragssteuern
- Ergebnis nach Steuern
- Sonstige Steuern
- Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (Unternehmensergebnis)
Umsatzkostenverfahren (UKV)
Das UKV arbeitet ebenfalls mit den Daten des internen Rechnungswesens. Allerdings werden hier ausschließlich die Kosten für tatsächlich verkaufte Waren und Dienstleistungen den Erträgen gegenübergestellt. Anders als bei der GKV werden Bestandsänderungen halbfertiger Produktionen nicht berücksichtigt. Für kurzfristige Ergebnisrechnungen ist die UKV daher aussagekräftiger. Die Posten werden wie folgt gruppiert:
- Umsatzerlöse
- Herstellungskosten zur Erzielung der Umsatzerlöse
- Bruttoergebnis des Umsatz
- Vertriebskosten
- Verwaltungskosten
- Sonstige betriebliche Erträge
- Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Erträge aus Unternehmensbeteiligungen
- Erträge aus Wertpapieren und anderen Verleihungen von Finanzvermögen
- Zinsen und ähnliche Erträge
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
- Zinsen und andere Aufwendungen
- Einkommens- und Ertragssteuern
- Ergebnis nach Steuern
- Sonstige Steuern
- Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (Unternehmensergebnis)
Ergebnisse der GuV
Unabhängig von dem gewählten Kostenverfahren entstehen auf dem Weg zur Berechnung des Jahresüberschusses einige Zwischenergebnisse. Sie deuten auf die Quellen des Unternehmenserfolgs hin. So können ertragreiche Bereiche des Unternehmens identifiziert werden, was im Rahmen der Offenlegung für Kunden, Partner und externe Stakeholder interessant ist.
Die Ergebnisvarianten sind:
- Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit: Im Rahmen des Unternehmenszwecks entstandenen Aufwendungen und Erträge.
- Außerordentliches Geschäftsergebnis: Außerhalb des Unternehmenszwecks entstandene Erträge und Aufwendungen, die nicht zum Kerngeschäft gehören und deren Wiederholung nicht berücksichtigt wird.
Das Unternehmensergebnis wird letztendlich im Eigenkapital-Konto dargestellt. Der Überschuss befindet sich also auf der rechten Seite.
Der Anhang ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Er liefert ergänzende Informationen zur Aufstellung der Bilanz oder zur Gewinn- und Verlustrechnung. Die meisten Kapitalgesellschaften sind zur Erstellung eines Anhangs verpflichtet. Allerdings müssen nicht alle Unternehmen ihrem Jahresabschluss einen Anhang beifügen.
Wer muss einen Anhang dem Jahresabschluss beifügen?
Die folgende Tabelle zeigt, welche Unternehmen, die einen Jahresabschluss erstellen müssen, einen Anhang hinzuzufügen haben. Manche Unternehmen dieser Rechtsformen müssen keinen Anhang und keinen Jahresabschluss erstellen.
Rechtsform | Anhang? |
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) | Ja |
Haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co. KG, etc.) | Ja |
Genossenschaften | Ja |
Personengesellschaften | Nein |
Einzelkaufleute | Nein |
Vereine | Nein |
Folgende Kapitalgesellschaften müssen keinen Anhang hinzufügen
Nach §267 HGB existieren vier Größenklassen von Kapitalgesellschaften. Sie treffen unterschiedliche Anforderungen zum Jahresabschluss.
- Große Kapitalgesellschaften müssen uneingeschränkt einen Anhang hinzufügen.
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen nur einen verkürzten Anhang erstellen.
- Kleine Kapitalgesellschaften benötigen nur einen verkürzten Anhang.
- Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang erstellen.
Aufgaben des Anhangs
Der Anhang soll die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz und die dazugehörigen Berechnungsmethoden erklären. Zudem liefert er qualitative und quantitative Informationen ergänzend zum Jahresabschluss.
Durch die Betrachtung des Anhangs soll eine klare Interpretation der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ermöglicht werden. So wird eine Fehlinterpretation bei der rein numerischen Betrachtung vermieden.
Pflichtangaben nach §§284 u. 285 HGB
Der Inhalt des Anhangs ist im HGB vorgegeben. Nach §§284, 285 HGB müssen folgende Bestandteile enthalten sein.
- Ergänzungen, Korrekturen und Einzelposten der GuV und der Bilanz
- Erklärung zur Methodik und weitere Interpretationshilfen
- Erklärung zur Entwicklung des Anlagevermögens
- Angaben zu individuellen Bilanzposten:
- Verbindlichkeiten
- Sonstige risikobehaftete Geschäfte
- Finanzielle Verpflichtungen zur Beurteilung der Finanzlage
- Umsatzerlöse, sowie deren Herkunft
- Mitarbeiter
- Umsatzkostenverfahren, wenn vorhanden
- Alle Bezüge der Geschäftsführung
- Erwähnung der Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats
- Am Unternehmen beteiligte Unternehmen
- Unternehmensbeteiligungen des Unternehmens
- Beteiligungen über die Börse
- Erläuterungen zu Rückstellungen
- Erläuterungen zu Abschreibungen
- Mutterunternehmen, falls Tochterunternehmen
- Bei Personengesellschaften: Erwähnungen der Gesellschafter
- Erklärungen nach §161 AktG bei AGs
- Gesamthonorar des Abschlussprüfers bei AGs
- Finanzinstrumenten, sowie Annahmen auf die ihre Bewertungen fußen
- Beschreibung von Geschäften, die nicht zum Marktwert zustandegekommen sind
- Aktivierte immaterielle Vermögenswerte (§ 248 Abs. 2 HGB)
- Erklärung zur Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB)
- Erklärung zum Berechnungsverfahren von Pensionsrückstellungen
- Erklärung zur Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden (§ 246 Abs. 2 S. 2 HGB)
- Anteile von Sondervermögen und Anlagen in Investmentfonds oder ähnliches
- Latente Steuern
- Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung
- Außerordentliche Vorgänge finanzieller Art mit zu berücksichtigenden Auswirkungen
- Geplante Verwendung des Betriebsergebnisses.
Keine gesetzliche Form vorgesehen
Eine generelle Form ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dennoch gibt es einige Passagen, deren Form genau vorgeschrieben ist. Generell müssen alle Angaben den Prinzipien der doppelten Buchführung entsprechen. Wahrgenommene Wahlrechte der Bilanz müssen im Anhang erklärt werden.
Verkürzter Anhang für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften
Nach §§ 267 ff. HGB müssen mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften lediglich einen verkürzten Anhang einreichen. Ergänzende Erläuterungen zur GuV sind daher nicht erforderlich.
Kleinstkapitalgesellschaften können auf Anhang verzichten
Ist eine Kapitalgesellschaft nach §267a HGB als Kleinstkapitalgesellschaft zu kategorisieren, kann auf den Anhang komplett verzichtet werden. Es müssen jedoch einige ergänzende Angaben in der Bilanz hinzugefügt werden.
Gewinnverteilung / Gewinnausschüttung
Unternehmen, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, schütten auch Gewinne an Gesellschafter oder Aktionäre aus. Dabei kommen unterschiedliche Regelungen zum Tragen, die es zu beachten gilt.
Gesetz oder Satzung sind maßgebend
Wenn keine außerordentliche Regelung in der Satzung festgelegt wurde, gelten die Regelungen des Gesetzes. Für die GmbH und UG bedeutet das, dass die Gewinnverteilung nach Unternehmensanteilen stattfindet. Besitzt ein Gesellschafter 25% des Unternehmens, so hat er ein Anrecht auf 25% des Gewinns nach Steuern.
Wird in der Satzung hingegen etwas anderes festgelegt, so spricht man von einer inkongruenten Gewinnverteilung. Manche sprechen auch von einer disquotalen Gewinnverteilung.
Unternehmensanteilige Gewinnverteilung
Die unternehmensanteilige Gewinnverteilung sieht vor, dass Gesellschafter einen Anteil des Gewinns in Höhe ihrer prozentualen Beteiligung am Unternehmen erhalten. Besitzt ein Gesellschafter 50% an einer GmbH, die einen Gewinn nach Steuern von 100.000€ erwirtschaftet hat, erhält er 50.000€. Ein anderer Gesellschafter hat 20% und erhält deshalb 20.000€. Ein dritter 30% und dementsprechend 30.000€.
Inkongruente Gewinnverteilung
Mittlerweile hat die GmbH eine inkongruente Gewinnverteilung durch Änderung der Satzung eingeführt. Alle drei Gesellschafter erhalten im nächsten Geschäftsjahr bei einem Gewinn von 150.000 €, jeweils 50.000€ ausgezahlt.
Berechnung der Kapitalertragssteuer
Gesellschafter müssen auf ihre Erträge aus der Beteiligung von Kapitalgesellschaften Kapitalertragssteuer zahlen, die auch Abgeltungssteuer bezeichnet wird. Da sie bei jedem Gesellschafter einzeln anfällt, beeinflusst sie nicht das Betriebsergebnis vor oder nach steuerlichem Abzug. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 44 ff. EStG.
Der Basissatz der Kapitalertragssteuer beträgt 25%. Allerdings werden auch hierauf der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchsteuer hinzugefügt.
- Ohne Kirchsteuer: 26,735%
- 8% Kirchsteuer: 27,8186%
- 9% Kirchsteuer: 27,9951%
Alternative: Teileinkünfteverfahren
Gesellschafter könnten auf die Kapitalertragssteuer verzichten. Dafür kann das Teileinkünfteverfahren angewandt werden. Allerdings muss der Gesellschafter 25 Prozent einer UG oder einer GmbH besitzen (§ 32 EStG). Zudem muss das Verfahren beim Finanzamt beantragt werden.
Der Gesellschafter kann auf die Abführung der Kapitalertragssteuer verzichten, wenn er 60% der Gewinnausschüttung in Höhe seines Einkommenssteuersatzes versteuert.
Zudem kann der Gesellschafter eine „Günstigerprüfung“ beantragen. Das Finanzamt prüft, welche Methode die geringere Steuerlast mit sich bringt und verwendet dann diese.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung zulässig
Keineswegs dürfen Gewinne bei Kapitalgesellschaften oder Mischform verdeckt ausgeschüttet werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wäre ein Geldfluss an die Gesellschafter, ohne dass diese steuerrechtlich erfasst und dementsprechend versteuert werden. Häufig geschieht dies auch unwissentlich.
Typische Fälle der verdeckten Gewinnausschüttung sind:
- Geschäftsführergehalt über das angemessene Maß hinaus
- Zinslose Kredite an Gesellschafter
- Private Nutzung von Sachanlagen, wie Fahrzeugen
- Finanzierung privater Feiern
Drei Möglichkeiten der Gewinnverwendung
Eine handelsrechtliche Firma hat in der Regel drei Optionen zur Gewinnverwendung:
- Gewinnausschüttung
- Gewinnvortrag
- Gewinnrücklage
Die Gewinnausschüttung wurde bereits behandelt. Der Gewinnvortrag wäre eine Übernahme des Jahresüberschusses ins nächste Geschäftsjahr. Die Bildung von Gewinnrücklagen kann teilweise sogar vorgesehen sein.
Besonderheiten der UG
Die UG ist zur Bildung einer Pflichtrücklage in Höhe von 25% verpflichtet, bis sie ein Stammkapital von 25.000 € angespart hat. Dementsprechend kann sie nur 75% des Gewinns verteilen. Wird keine Rücklage gebildet, so ist der Jahresabschluss unzulässig und der Geschäftsführer haftet persönlich. Bereits ausgeschüttete Gewinne müssen zurückgezahlt werden.
Gewinnverwendungsbeschluss
Der Gewinnverwendungsbeschluss wird in der Gesellschafterversammlung gefällt und zwar zum Ende des Geschäftsjahres. Beachtet werden muss, dass durch die Verteilung des Gewinns das Stammkapital nicht unterschritten wird.
Muss das Unternehmen einen Anhang erstellen, ist das Ergebnis des Beschlusses im Anhang zu veröffentlichen.
Überblick
Zum Ende eines Geschäftsjahres ziehen Unternehmer Bilanz und berechnen mit Hilfe des Jahresabschlusses Ihren Gewinn oder Verlust.
Je nach interner Regelung, wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet oder teilweise oder komplett in das Unternehmen reinvestiert.
Je nach Rechtsform ist die Gewinnausschüttung an unterschiedliche Anforderungen geknüpft. So muss die UG beispielsweise gesetzliche Rücklagen bilden, bevor sie einen Gewinn an Gesellschafter ausschütten kann.
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Offenlegung
Die Offenlegungspflicht variiert je nach Größe des Unternehmens. Kapitalgesellschaften werden nach §266 ff. HGB kategorisiert. Sie werden unterteilt in:
- Kleinstkapitalgesellschaft
- Kleinkapitalgesellschaft
- Mittelgroße Kapitalgesellschaft
- Große Kapitalgesellschaft
Umfang der Offenlegungspflicht variiert
Alle handelsrechtlichen Firmen sind in gewisser Form zu einer Offenlegung verpflichtet. Jedoch gibt es Erleichterungen für kleinere Gesellschaften. Der genaue Umfang richtet sich also nach der Kategorisierung nach §267 HGB. Die Einordnung ist dabei wie folgt vorzunehmen:
Kleinst- | Klein | Mittel | Groß | |
Mitarbeiter | 10 | 50 | <250 | >250 |
Jahresumsatz | 700.000€ | 12.000.000€ | 40.000.000€ | >40.000.000€ |
Bilanzsumme | 350.000€ | 6.000.000€ | 20.000.000€ | >20.000.000€ |
Offenlegungspflichten bei Kapitalgesellschaften
Je nachdem, wie groß Ihr Unternehmen ist und in welche Einordnung es nach §267 HGB fällt, stellt sich die Offenlegungspflicht unterschiedlich dar. Grundsätzlich sind alle zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses, also zur Veröffentlichung von:
- Jahresabschluss
- Anhang
- Lagebericht
verpflichtet. Es ergeben sich aber Erleichterungen oder zusätzliche Anforderungen.
Offenlegungspflicht für Kleinstkapitalgesellschaften
Als Kleinstkapitalgesellschaft kann Ihr Unternehmen von folgenden Einschränkungen der Offenlegungspflicht profitieren:
- Veröffentlichung einer verkürzten Bilanz.
- Keine Veröffentlichung eines Anhangs, wenn die Bilanz um bestimmte Angaben ergänzt wird.
- Kein Lagebericht
- Keine Prüfungspflicht (bei AGs)
- Gesamt: Keine Veröffentlichung, sondern Hinterlegung beim Bundesanzeiger
Offenlegungspflicht für Kleinkapitalgesellschaften
Die Veröffentlichungspflicht einer kleinen Kapitalgesellschaft bestehen nur aus:
- Veröffentlichung der Bilanz
- Veröffentlichung eines Anhangs (ohne GuV-Rechnung)
- Kein Lagebericht erforderlich
- Keine externe Prüfungspflicht erforderlich (bei AGs)
Offenlegungspflicht bei mittleren Kapitalgesellschaften
Mittlere Kapitalgesellschaften sind zu folgendem verpflichtet:
- Jahresabschluss (verkürzt) (Bei AGs: Prüfung durch Abschlussprüfer)
- Anhang (verkürzt)
- Lagebericht (verkürzt)
- Bericht des Aufsichtsrats (bei AGs)
- Erklärung nach Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG)
- Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss
- Externe Prüfung durch externen Prüfer und Veröffentlichung seines Berichts
Veröffentlichungspflichten bei großen Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften sind im Rahmen der Veröffentlichungspflicht zu folgendem verpflichtet:
- Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie
- Anhang
- Lagebericht
- Bericht des Aufsichtsrats (bei AGs)
- Erklärung nach Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG)
- Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss
- Externe Prüfung durch externen Prüfer und Veröffentlichung seines Berichts
Überblick
Der Gesetzgeber gewährt Unternehmen eine beschränkte Haftbarkeit im Austausch gegen Transparenz der internen Finanzen. Ein Teil dieser Transparenz kommt in der Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses zum Ausdruck.
Der Umfang der Offenlegungspflichten ist von der Rechtsform und der Unternehmensgröße abhängig. Je größer das Unternehmen und je leichter die öffentliche Zugänglichkeit zu Beteiligungen, desto umfangreicher fallen die Offenlegungspflichten aus.
Jahresabschluss – Wichtige Begriffe
Abweichendes Geschäftsjahr
Inhaber von Unternehmen können sich zwischen einem normalen und abweichenden Geschäftsjahr entscheiden. Im Handelsgesetzbuch ist festgeschrieben, dass ein Geschäftsjahr zwölf Monate hat. Herkömmlich endet es zum gleichen Datum wie ein Kalendarjahr, also zum 31.12. Im Musterprotokoll der Gesellschaft kann auch ein abweichendes Geschäftsjahr festgelegt werden, das etwa zum 30.6 endet.
Daraus ergibt sich der Vorteil, dass der Jahresabschluss nicht zum Ende des Jahres beschäftigt, wenn normalerweise die umsatzstärkste Zeit ist. Der Jahresabschluss kann bis zum Sommer aufgeschoben werden. Vereinnahmte Gelder aus der Hauptsaison können zunächst ins Unternehmen fließen. Die Festlegung eines abweichenden Geschäftsjahres geht allerdings mit zusätzlichen Notarkosten einher.
Außerplanmäßige Abschreibungen
Im Rahmen der doppelten Buchführung werden Vermögensgegenstände jährlich planmäßig abgeschrieben. Dadurch wird ihr Wertverlust in der Bilanz erfasst. Erleidet der Vermögensgegenstand jedoch unvorhergesehen einen Wertverlust, ist eine außerplanmäßige Abschreibung notwendig. Dies könnte etwa der Unfall eines Firmenfahrzeugs sein.
Bei außerplanmäßigen Abschreibungen, gilt das Niederstwertprinzip (§ 325 HGB). Dabei kann das gemilderte oder das strenge Niederstwertprinzip zum Einsatz kommen.
Vermögensgegenstände aus dem Anlagevermögen werden generell mit dem gemilderten Niederstwertprinzip außerplanmäßig abgeschrieben. Ist der außerplanmäßige Wertverlust nicht von Dauer, kann zwischen Beibehaltung des alten Werts und Abschreibung auf den neuen Wert entschieden werden. Bei einem dauerhaften planmäßigen Wertverlust ist stets auf den neuen Wert abzuschreiben.
Bei außerplanmäßigen Wertverlust des Umlaufvermögens ist stets der niedrigere Wert anzusetzen.
BWA
Die betriebswirtschaftliche Auswertung ist ein Bericht, der basierend auf den aktuellen Daten der Finanzbuchhaltung erstellt wird. Sie soll einen Überblick über die aktuellen Kennzahlen liefern und ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Meistens wird sie monatlich erstellt. Zudem gibt es unterschiedliche Formate der BWA, die stets auf die Darstellung eines bestimmten Blickwinkels auf die Kennzahlen abzielt.
So gibt es etwa branchenspezifische BWA, welche die rechtlichen Besonderheiten jeder Branche berücksichtigt. Eine Qualitäts-BWA beispielsweise zielt auf die Darstellung der Kreditwürdigkeit eines Betriebs ab.
Garantierückstellungen
Unternehmen müssen Garantierückstellungen bilden, wenn sie auf ihre Produkte oder Leistungen eine Garantie anbieten. Durch die Vergabe einer Garantie entsteht ein gewisses Risiko der Erlösminderung in der Zukunft. Durch die Bildung von Garantierückstellungen kann diesem vorgebeugt werden.
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind handelsrechtliche Vorschriften für die Erstellung einer doppelten Buchführung und dementsprechend auch eines Jahresabschlusses. Sie sind stets anzuwenden. Ihre Missachtung kann zu Steuernachzahlungen und Geld- oder Freiheitsstrafen führen.
Im Einzelnen sind Sie:
- Grundsatz der Richtigkeit und Unwillkürlichkeit: Alle Angaben in der Buchführung und im Jahresabschluss müssen der Wahrheit entsprechen. Die Bewertung hat nach objektiven Maßstäben und ohne Willkür zu erfolgen.
- Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit: Die Bilanz und die GuV müssen dem klar und übersichtlich sein. Das bedeutet insbesondere, dass Änderungen klar erkennbar (§ 239 HGB) und der Jahresabschluss auf Deutsch mit €-Symbolen erstellt werden muss (§ 244 HGB).
- Grundsatz der Einzelbewertung: Alle Vermögensgegenstände und Schulden müssen einzeln und voneinander unabhängig bewertet werden.
- Grundsatz der Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle müssen im Jahresabschluss erfasst werden. Zudem auch alle Bestandsänderungen, die nicht im Rahmen eines Geschäftsvorfalles anfallen. Zudem müssen Rückstellungen erfasst werden.
- Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit: Buchungen müssen in chronoligischer Reihenfolge und zeitnah erfolgen. Zudem müssen alle Angaben in der Bilanz vollständig und korrekt sein.
- Grundsatz der Sicherheit: Alle notwendigen Daten und Aufzeichnungen müssen abgesichert werden. Der Verlust geht zu Lasten des Unternehmens.
- Belegprinzip: Jeder Buchung muss mit einem Beleg nachgewiesen werden können. Der Beleg kann sowohl fremd als auch intern erstellt werden, je nachdem , was der Buchung zugrunde liegt.
GuV-Konto
Das GuV-Konto ist ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos der Abschlussbilanz. Durch den Abschluss dieses Kontos wird der Jahresüberschuss (Gewinn) oder Jahresfehlbetrag (Verlust) ermittelt. Nachdem alle Aufwendungen und Erträge auf die Erfolgskonten gebucht wurden, werden diese geschlossen und der Saldo auf dem GuV-Konto gebildet. Danach wird der Verlust auf das Eigenkapitalkonto gebucht und dieses geschlossen.
Immaterielle Vermögenswerte
Immaterielle Vermögenswerte sind Bestandteil des Anlagevermögens. Die rechtlich Definition findet sich in IAS 38. Demnach ist ein immaterieller Vermögenswert ein identifizierbares, nicht-monetäres Wirtschaftsgut ohne physischen Bestand. Praktisch wären dies etwa Lizenzen, Patente oder Geschäftswerte.
Inventar und Inventur
Inventar und Inventur sind zwei naheliegende Begriffe, die gerne der Verwechslung unterliegen. Das Inventar bezeichnet ein Verzeichnis, das die Werte und Mengenanzahlen aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens erfasst. Es ist zwar nicht mit der laufenden Buchführung verknüpft, doch ist stellt die Grundlage für die Bilanz dar.
Die Inventur bezeichnet den Erfassungsprozess des Inventars. Er ist von jedem Kaufmann oder handelsrechtlichen Unternehmen entweder jährlich sowie zur Eröffnung oder Auflösung seines Betriebs durchzuführen.
Lagebericht
Der Lagebericht ist ein zusätzlicher Teil des Jahresabschlusses, der vor allem für mittelgroße und große Unternehmen verpflichtend ist. Er soll die gelieferten Daten und Informationen des Jahresabschlusses konkret beschreiben und somit bei der Erfassung eines Lagebildes des Unternehmens helfen (§289 HGB). Insbesondere soll er um folgende Umstände aufklären:
- Risikomanagementmethoden
- Risiken durch Preisänderung, Zahlungsausfälle, Illiquidität, Zahlungsstromschwankungen
- Überblick über die Forschung und Entwicklung
- Informationen über bestehende Zweigniederlassungen
- Erläuterungen zu §160 Abs. 2 Nr. 2 AktG im Anhang
Um diesem Ziel gerecht zu werden, wird der Lagebericht in folgende Bestandteile unterteilt:
- Nachtragsbericht
- Prognosebericht
- Chancenbericht
- Risikobericht
- Forschungsbericht
- Umweltbericht
- Bericht zu Zweigniederlassungen
Ist ein Lagebericht zu erstellen, so muss dieser mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden.
Mezzazine Kapital
Mezzazine-Kapital ist eine besondere Form der Unternehmensfinanzierung. Da rechtlich nicht festgelegt ist, ob es sich dabei um Eigen- oder Fremdkapital handelt, bedarf es im Rahmen der Bilanzerstellung besonderer Aufmerksamkeit. Es zeichnet sich dadurch aus, dass der Gläubiger in einem nachrangigen Verhältnis zu allen anderen Kreditgebern steht. Zudem Ist er am Verlust bis zur vollen Höhe beteiligt. Die Überlassung des Kapitals ist meistens langfristiger Natur.
Typische Beispiele für Mezzazine-Kapital sind:
- Stille Gesellschafterbeteiligung ohne gesonderte Informations- und Kontrollrechte
- Genussrechte
- Partialische Darlehen
- Nachrangdarlehen
Behandlung des Mezzanzine-Kapitals im Jahresabschluss
Mezzazine-Kapital unterliegt der Einzelfallbewertung. Somit muss festgestellt werden, ob die vorliegende Art von Mezzazine-Kapital eher einen Fremdkapital- oder Eigenkapitalcharakter hat. Erhält der Kapitalgeber etwa Genussrechte, ähnlich wie Dividenden, überwiegt der Eigenkapitalcharakter. Hat es eher einen kreditartigen Charakter, wie etwa ein Nachrangdarlehen, ist es wie Fremdkapital zu bilanzieren.
Negatives Eigenkapital
Negatives Eigenkapital bezeichnet einen wirtschaftlichen Zustand eines bilanzierendes Unternehmens, indem die Passivseite einer Bilanz größer ist als die Aktivseite. Das Unternehmen hat mehr Schulden als Vermögen. Dieser Zustand ist unbedingt zu vermeiden, da er die Vorstufe zur Insolvenz ist.
Rücklagen und Rückstellungen
Rücklagen und Rückstellungen sind zwei wichtige bilanzrechtliche Begriffe, die es nicht zu verwechseln gilt. Auch wenn sie beide eine ähnliche Funktion erfüllen, ist der Unterschied doch drastisch.
Rücklagen sind als Eigenkapital zu bilanzieren. Sie sind zwar nicht zweckgebunden und können variabel eingesetzt werden, doch werden meistens aufgrund einer gesetzlichen Anforderung oder einer Satzung gebildet. Zudem werden sie ausschließlich aus Gewinnen gebildet. Offene Rücklagen sind ausgewiesenes Kapital auf der Passivseite und offen erkennbar. Stille Rücklagen sind erfolgsneutral und bestehen etwa aus der Unterbewertung von Aktiva oder Überbewertung von Passive. Beide sind als finanzielles Polster zu verstehen.
Rückstellungen hingegen sind gewinnmindernd und werden auf der Fremdkapitalseite verzeichnet. Zudem sind sie zweckgebunden und basieren auf einer gesetzlichen Vorschrift. So muss ein Unternehmen etwa Gewährleistungsrückstellungen bilden, wenn es für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen eine Garantie ausgibt. Ein weiteres geläufiges Beispiel sind Steuerrückstellungen für zu erwartende Steuerzahlungen.
Vorbereitende Abschlussbuchungen
Bevor der Jahresabschluss erstellt werden kann, müssen sogenannte vorbereitende Abschlussbuchungen durchgeführt werden. Sie dienen der Korrektur und des Abschlusses noch offener Geschäftsvorfälle zum Bilanzstichtag. Die Besonderheit dabei ist, dem Abschluss lediglich interne Vorgänge zugrunde liegen, weshalb für diese Eigenbelege erstellt werden müssen. Typische Abschlussbuchungen sind:
- Abschluss aller Unterkonten auf Hauptkonten
- Buchung der Abschreibungen
- Bildung von Rückstellungen

Buchhaltung und Lohnabrechnung
Buchhaltung
Jahresabschlüsse werden basierend auf den Daten der laufenden Buchhaltung erstellt. Die doppelte Buchführung ist ein wichtiger Bestandteil der unternehmerischen Pflichten. Sie gehört zu den komplexesten Formalitäten und ist mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden. Da das Haftungsrisiko groß und die fachlichen Anforderungen ebenfalls hoch sind, empfiehlt sich für die meisten Unternehmer die Auslagerung der Buchführung.
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Lohnabrechnung
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigen, ist die Lohnabrechnung eine ständige Aufgabe. Sie nimmt zeitliche Ressourcen in Anspruch und lenkt Ihre Mitarbeiter von ihren Kernaufgaben ab. Falls Sie Ihre Lohnabrechnung momentan noch unternehmensintern durchführen, sollten Sie eine Ausgliederung in Erwägung ziehen.
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