Abweichendes Geschäftsjahr
Inhaber von Unternehmen können sich zwischen einem normalen und abweichenden Geschäftsjahr entscheiden. Im Handelsgesetzbuch ist festgeschrieben, dass ein Geschäftsjahr zwölf Monate hat. Herkömmlich endet es zum gleichen Datum wie ein Kalendarjahr, also zum 31.12. Im Musterprotokoll der Gesellschaft kann auch ein abweichendes Geschäftsjahr festgelegt werden, das etwa zum 30.6 endet.
Daraus ergibt sich der Vorteil, dass der Jahresabschluss nicht zum Ende des Jahres beschäftigt, wenn normalerweise die umsatzstärkste Zeit ist. Der Jahresabschluss kann bis zum Sommer aufgeschoben werden. Vereinnahmte Gelder aus der Hauptsaison können zunächst ins Unternehmen fließen. Die Festlegung eines abweichenden Geschäftsjahres geht allerdings mit zusätzlichen Notarkosten einher.
Außerplanmäßige Abschreibungen
Im Rahmen der doppelten Buchführung werden Vermögensgegenstände jährlich planmäßig abgeschrieben. Dadurch wird ihr Wertverlust in der Bilanz erfasst. Erleidet der Vermögensgegenstand jedoch unvorhergesehen einen Wertverlust, ist eine außerplanmäßige Abschreibung notwendig. Dies könnte etwa der Unfall eines Firmenfahrzeugs sein.
Bei außerplanmäßigen Abschreibungen, gilt das Niederstwertprinzip (§ 325 HGB). Dabei kann das gemilderte oder das strenge Niederstwertprinzip zum Einsatz kommen.
Vermögensgegenstände aus dem Anlagevermögen werden generell mit dem gemilderten Niederstwertprinzip außerplanmäßig abgeschrieben. Ist der außerplanmäßige Wertverlust nicht von Dauer, kann zwischen Beibehaltung des alten Werts und Abschreibung auf den neuen Wert entschieden werden. Bei einem dauerhaften planmäßigen Wertverlust ist stets auf den neuen Wert abzuschreiben.
Bei außerplanmäßigen Wertverlust des Umlaufvermögens ist stets der niedrigere Wert anzusetzen.
BWA
Die betriebswirtschaftliche Auswertung ist ein Bericht, der basierend auf den aktuellen Daten der Finanzbuchhaltung erstellt wird. Sie soll einen Überblick über die aktuellen Kennzahlen liefern und ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Meistens wird sie monatlich erstellt. Zudem gibt es unterschiedliche Formate der BWA, die stets auf die Darstellung eines bestimmten Blickwinkels auf die Kennzahlen abzielt.
So gibt es etwa branchenspezifische BWA, welche die rechtlichen Besonderheiten jeder Branche berücksichtigt. Eine Qualitäts-BWA beispielsweise zielt auf die Darstellung der Kreditwürdigkeit eines Betriebs ab.
Garantierückstellungen
Unternehmen müssen Garantierückstellungen bilden, wenn sie auf ihre Produkte oder Leistungen eine Garantie anbieten. Durch die Vergabe einer Garantie entsteht ein gewisses Risiko der Erlösminderung in der Zukunft. Durch die Bildung von Garantierückstellungen kann diesem vorgebeugt werden.
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind handelsrechtliche Vorschriften für die Erstellung einer doppelten Buchführung und dementsprechend auch eines Jahresabschlusses. Sie sind stets anzuwenden. Ihre Missachtung kann zu Steuernachzahlungen und Geld- oder Freiheitsstrafen führen.
Im Einzelnen sind Sie:
- Grundsatz der Richtigkeit und Unwillkürlichkeit: Alle Angaben in der Buchführung und im Jahresabschluss müssen der Wahrheit entsprechen. Die Bewertung hat nach objektiven Maßstäben und ohne Willkür zu erfolgen.
- Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit: Die Bilanz und die GuV müssen dem klar und übersichtlich sein. Das bedeutet insbesondere, dass Änderungen klar erkennbar (§ 239 HGB) und der Jahresabschluss auf Deutsch mit €-Symbolen erstellt werden muss (§ 244 HGB).
- Grundsatz der Einzelbewertung: Alle Vermögensgegenstände und Schulden müssen einzeln und voneinander unabhängig bewertet werden.
- Grundsatz der Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle müssen im Jahresabschluss erfasst werden. Zudem auch alle Bestandsänderungen, die nicht im Rahmen eines Geschäftsvorfalles anfallen. Zudem müssen Rückstellungen erfasst werden.
- Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit: Buchungen müssen in chronoligischer Reihenfolge und zeitnah erfolgen. Zudem müssen alle Angaben in der Bilanz vollständig und korrekt sein.
- Grundsatz der Sicherheit: Alle notwendigen Daten und Aufzeichnungen müssen abgesichert werden. Der Verlust geht zu Lasten des Unternehmens.
- Belegprinzip: Jeder Buchung muss mit einem Beleg nachgewiesen werden können. Der Beleg kann sowohl fremd als auch intern erstellt werden, je nachdem , was der Buchung zugrunde liegt.
GuV-Konto
Das GuV-Konto ist ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos der Abschlussbilanz. Durch den Abschluss dieses Kontos wird der Jahresüberschuss (Gewinn) oder Jahresfehlbetrag (Verlust) ermittelt. Nachdem alle Aufwendungen und Erträge auf die Erfolgskonten gebucht wurden, werden diese geschlossen und der Saldo auf dem GuV-Konto gebildet. Danach wird der Verlust auf das Eigenkapitalkonto gebucht und dieses geschlossen.
Immaterielle Vermögenswerte
Immaterielle Vermögenswerte sind Bestandteil des Anlagevermögens. Die rechtlich Definition findet sich in IAS 38. Demnach ist ein immaterieller Vermögenswert ein identifizierbares, nicht-monetäres Wirtschaftsgut ohne physischen Bestand. Praktisch wären dies etwa Lizenzen, Patente oder Geschäftswerte.
Inventar und Inventur
Inventar und Inventur sind zwei naheliegende Begriffe, die gerne der Verwechslung unterliegen. Das Inventar bezeichnet ein Verzeichnis, das die Werte und Mengenanzahlen aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens erfasst. Es ist zwar nicht mit der laufenden Buchführung verknüpft, doch ist stellt die Grundlage für die Bilanz dar.
Die Inventur bezeichnet den Erfassungsprozess des Inventars. Er ist von jedem Kaufmann oder handelsrechtlichen Unternehmen entweder jährlich sowie zur Eröffnung oder Auflösung seines Betriebs durchzuführen.
Lagebericht
Der Lagebericht ist ein zusätzlicher Teil des Jahresabschlusses, der vor allem für mittelgroße und große Unternehmen verpflichtend ist. Er soll die gelieferten Daten und Informationen des Jahresabschlusses konkret beschreiben und somit bei der Erfassung eines Lagebildes des Unternehmens helfen (§289 HGB). Insbesondere soll er um folgende Umstände aufklären:
- Risikomanagementmethoden
- Risiken durch Preisänderung, Zahlungsausfälle, Illiquidität, Zahlungsstromschwankungen
- Überblick über die Forschung und Entwicklung
- Informationen über bestehende Zweigniederlassungen
- Erläuterungen zu §160 Abs. 2 Nr. 2 AktG im Anhang
Um diesem Ziel gerecht zu werden, wird der Lagebericht in folgende Bestandteile unterteilt:
- Nachtragsbericht
- Prognosebericht
- Chancenbericht
- Risikobericht
- Forschungsbericht
- Umweltbericht
- Bericht zu Zweigniederlassungen
Ist ein Lagebericht zu erstellen, so muss dieser mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden.
Mezzazine Kapital
Mezzazine-Kapital ist eine besondere Form der Unternehmensfinanzierung. Da rechtlich nicht festgelegt ist, ob es sich dabei um Eigen- oder Fremdkapital handelt, bedarf es im Rahmen der Bilanzerstellung besonderer Aufmerksamkeit. Es zeichnet sich dadurch aus, dass der Gläubiger in einem nachrangigen Verhältnis zu allen anderen Kreditgebern steht. Zudem Ist er am Verlust bis zur vollen Höhe beteiligt. Die Überlassung des Kapitals ist meistens langfristiger Natur.
Typische Beispiele für Mezzazine-Kapital sind:
- Stille Gesellschafterbeteiligung ohne gesonderte Informations- und Kontrollrechte
- Genussrechte
- Partialische Darlehen
- Nachrangdarlehen
Behandlung des Mezzanzine-Kapitals im Jahresabschluss
Mezzazine-Kapital unterliegt der Einzelfallbewertung. Somit muss festgestellt werden, ob die vorliegende Art von Mezzazine-Kapital eher einen Fremdkapital- oder Eigenkapitalcharakter hat. Erhält der Kapitalgeber etwa Genussrechte, ähnlich wie Dividenden, überwiegt der Eigenkapitalcharakter. Hat es eher einen kreditartigen Charakter, wie etwa ein Nachrangdarlehen, ist es wie Fremdkapital zu bilanzieren.
Negatives Eigenkapital
Negatives Eigenkapital bezeichnet einen wirtschaftlichen Zustand eines bilanzierendes Unternehmens, indem die Passivseite einer Bilanz größer ist als die Aktivseite. Das Unternehmen hat mehr Schulden als Vermögen. Dieser Zustand ist unbedingt zu vermeiden, da er die Vorstufe zur Insolvenz ist.
Rücklagen und Rückstellungen
Rücklagen und Rückstellungen sind zwei wichtige bilanzrechtliche Begriffe, die es nicht zu verwechseln gilt. Auch wenn sie beide eine ähnliche Funktion erfüllen, ist der Unterschied doch drastisch.
Rücklagen sind als Eigenkapital zu bilanzieren. Sie sind zwar nicht zweckgebunden und können variabel eingesetzt werden, doch werden meistens aufgrund einer gesetzlichen Anforderung oder einer Satzung gebildet. Zudem werden sie ausschließlich aus Gewinnen gebildet. Offene Rücklagen sind ausgewiesenes Kapital auf der Passivseite und offen erkennbar. Stille Rücklagen sind erfolgsneutral und bestehen etwa aus der Unterbewertung von Aktiva oder Überbewertung von Passive. Beide sind als finanzielles Polster zu verstehen.
Rückstellungen hingegen sind gewinnmindernd und werden auf der Fremdkapitalseite verzeichnet. Zudem sind sie zweckgebunden und basieren auf einer gesetzlichen Vorschrift. So muss ein Unternehmen etwa Gewährleistungsrückstellungen bilden, wenn es für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen eine Garantie ausgibt. Ein weiteres geläufiges Beispiel sind Steuerrückstellungen für zu erwartende Steuerzahlungen.
Vorbereitende Abschlussbuchungen
Bevor der Jahresabschluss erstellt werden kann, müssen sogenannte vorbereitende Abschlussbuchungen durchgeführt werden. Sie dienen der Korrektur und des Abschlusses noch offener Geschäftsvorfälle zum Bilanzstichtag. Die Besonderheit dabei ist, dem Abschluss lediglich interne Vorgänge zugrunde liegen, weshalb für diese Eigenbelege erstellt werden müssen. Typische Abschlussbuchungen sind:
- Abschluss aller Unterkonten auf Hauptkonten
- Buchung der Abschreibungen
- Bildung von Rückstellungen
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