Die
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt auch
- UG,
- UG (haftungsbeschränkt)
- oder umgangssprachlich „1-Euro-GmbH“, „Mini-GmbH“ oder „Kleine GmbH“ genannt,
ist keine eigenständige Rechtsform, sondern vielmehr als eine kleinere Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt: GmbH) anzusehen. Seit ihrer Einführung ist die UG eine gut angenommene Alternative zur bis dahin sehr weit verbreiteten, aber unter Imageproblemen leidenden britischen Limited. Mittlerweile hat die UG diese Rechtsform in Deutschland zum größten Teil verdrängt.
Die Gründung einer UG entbindet die Gesellschafter von ihrer privaten Haftung
Durch die Gründung einer UG entfällt die private Haftung der Gesellschafter für die im Betrieb entstehenden Schulden der Gründer. Sie dient somit vor allem der persönlichen Enthaftung und Risikoverringerung der Gesellschaft.
Die Gründung einer UG mit einer Stammeinlage ab 1 €
Die UG wird umgangssprachlich auch als „Mini-GmbH“ oder „1-Euro-GmbH“ bezeichnet. Zurückzuführen ist diese umgangssprachliche Bezeichnung vor allem darauf, dass es sich um eine Variante der GmbH mit einem geringeren Stammkapital als dem für die gewöhnliche Gründung einer GmbH vorgesehenen Mindeststammkapital von 25.000 € handelt. Vielmehr genügt zur Gründung einer UG die Erbringung des Stammkapitals in Höhe von 1 €. Grundsätzlich ist eine höhere Einlage allerdings empfehlenswert, da die Gesellschaft vor allem in ihrer Anfangs-Gründungsphase über ausreichend finanzielle Mittel zum Wirtschaften verfügen sollte.
Mit der Einführung der UG wollte der Gesetzgeber die finanziell schwächeren Gründer vor einer zu großer Haftung bewahren. Dies führt insbesondere in Existenzgründerkreisen zu einer positiven Resonanz in Bezug auf die Gründung einer UG, da damit ein immenser Vorteil durch die haftungsausschließende Form der UG mit Erbringung eines geringeren Stammkapitals im Vergleich zur GmbH besteht.
Die UG ist eine juristische Person
Wie auch ihre „große Schwester“, die GmbH, ist die UG eine Kapitalgesellschaft und somit eine juristische Person (§§ 13, 5a GmbHG), die eigenständig zum Abschluss von Verträgen fähig ist (beispielsweise Kauf-, Miet- und / oder Arbeitsverträge). Wird beispielsweise ein neuer Mitarbeiter für Ihren Betrieb eingestellt, so sind nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern vielmehr die UG als juristische Person Vertragspartner.
Die Firma der UG
Wenn Sie sich für die Gründung einer UG entscheiden, so geht damit auch die eigene Benennung Ihres Unternehmens einher – die sogenannte Firma. Der Name Ihres Unternehmens muss sodann mit der Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ versehen werden (§ 5a GmbHG). Eine Umformulierung des Zusatzes ist nicht zulässig.
Die Leitung der UG durch einen Geschäftsführer:
Wie die GmbH auch, wird eine UG durch einen Geschäftsführer geführt und geleitet (§§ 35 und 5a GmbHG). Als Gesellschafter einer UG müssen Sie nicht zwingend auch die Aufgaben eines Geschäftsführers übernehmen. Vielmehr ist der Geschäftsführer frei wählbar, was wiederum zu einer Verringerung des Haftungsrisikos für Sie führen kann.
Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintragung einer UG
Anders als bei Personengesellschaften besteht bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft wie der UG grundsätzlich die Pflicht zur Erstellung eines Gesellschaftsvertrags (§§ 2 f. und 5a GmbHG). Dieser ist als ein „Grundbaustein“ Ihrer persönlichen Gründung Ihrer UG anzusehen und von höchster praktischer Relevanz. Die individuelle Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags ist meistens beratungsintensiv und erfolgt nach einer eingehenden Gründungsberatung. Des Weiteren wird die UG nach erfolgreicher Gründung in das Handelsregister eingetragen (§ 7 und 5a GmbHG).
Die Ein-Mann-UG
Sie können eine UG auch alleine gründen – bei der Ein-Mann-UG brauchen Sie als Gründer grundsätzlich keine weiteren Gesellschafter. Dennoch kommen Sie in den Genuss einer Gesellschaftsform, die Ihr privates Vermögen in aller Regel schützen kann.