Das Landgericht Karlsruhe hat in seiner jüngsten Entscheidung die Rechte von Bausparern gegenüber Bausparkassen gestärkt (Az. 10 O 509/16). Die Entscheidung könnte hunderttausende Bausparverträge betreffen und richtungsweisenden Charakter haben.
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Viele Anleger, die vor längerer Zeit einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, besitzen einen kleinen Schatz: Zur damaligen Zeit boten Bausparkassen wie LBS oder Badenia noch relativ hohe, feste Zinsen für diese sichere Geldanlage. Seit einigen Jahren herrscht jedoch Flaute bei den Zinsen, Anleger haben also derzeit keine Chance mehr, ähnliche Renditen mit einer neu abgeschlossenen, sicheren Geldanlage zu erreichen. Die Bausparkassen suchen daher nach Wegen, Sparer aus diesen unprofitablen Verträgen zu drängen, unter anderem mit Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträgen (ABB).
Die Bausparkasse Badenia hatte Verträge gekündigt, wenn die Anleger nach 15 Jahren nicht die Zuteilungsreife erreicht hatten oder trotz Zuteilungsreife Ihres Bausparvertrages die Zuteilung nach 15 Jahren noch nicht angenommen hatten. In einer richtungsweisenden Entscheidung hat heute jedoch das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die Bausparkassen sich bei einer Kündigung nicht auf eine derartige Klausel berufen können.
Mit Abschluss des Bausparvertrags beginnt zunächst die Ansparphase. Der Sparer erhöht nach und nach durch Einzahlungen sein Sparguthaben, damit wird die Bausparkasse zum Darlehensnehmer. Auf die geleisteten Sparraten erhält der Sparer von der Bausparkasse Zinsen.
Ist der vereinbarte Betrag erreicht, hat der Sparer einen Anspruch auf das (verhältnismäßig günstige) Bauspardarlehen. Es besteht aber keine Verpflichtung, sich dieses auszahlen zu lassen, sondern er kann auch weiter sparen. Ist die anfangs vereinbarte Bausparsumme erreicht, wird der Bausparvertrag aufgelöst. In Deutschland gibt es derzeit rund 28 Millionen Bausparverträge.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Bausparkasse Badenia. Die zuständige Richterin begründete das Urteil damit, es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer dar. Insbesondere wäre durch die Kündigung seitens der Bausparkasse nach 15 Jahren der Anspruch des Kunden auf den zinsgünstigen Bausparkredit nach Ende der Ansparphase gefährdet, argumentierte die Verbraucherzentrale. Dieses Darlehen zu günstigen Konditionen sei der eigentliche Vertragszweck des Bausparvertrags.
Der Zeitraum von 15 Jahren sei nicht immer ausreichend, um bis dahin eine Immobilie zu bauen oder zu erwerben, beispielsweise wenn der Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen wird, Kindern später den Kauf oder Bau einer Immobilie zu ermöglichen. Ähnliche Klauseln wie die Badenia benutzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen. Deren Verträge sind ebenfalls derzeit Gegenstand von Klagen der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale klagte vorbeugend gegen die rechtswidrige Klausel, obwohl bisher noch keine Kündigungen aufgrund der Klausel erfolgt waren.
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Bausparkassen nicht weiterhin gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen kann. Diesen Weg hatte der BGH in einem Urteil vom 21. Februar 2017 nämlich für zulässig erklärt. Hier waren die Kündigungen durch die Bausparkassen nicht mit einer Vertragsklausel begründet worden, sondern mit einer gesetzlichen Regelung. Der BGH hatte entschieden, dass nach Ablauf von mehr als zehn Jahren seit erstmaliger Zuteilungsreife eine Kündigung “im Regelfall” rechtmäßig ist.
Doch auch in diesen Fällen kann sich eine genaue Prüfung der Kündigung durch einen spezialisierten Anwalt lohnen, denn die Rechtmäßigkeit der Kündigung hängt von den genauen Details des jeweiligen Einzelfalles ab.
Klar ist nur, wer nichts unternimmt, akzeptiert die Kündigung durch die Bausparkasse nach Ablauf der Frist. Dadurch ist jede Chance auf eine Fortsetzung des hochverzinsten Bausparvertrags oder eine Inanspruchnahme des zinsgünstigen Kredits verloren.
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Verbraucherschützer und Umweltverbände sind sich einig. Der Diesel-Gipfel Anfang August war eine Farce. Nicht nur, dass die primär Betroffenen oder deren Vertreter zum Gipfel überhaupt nicht geladen waren. Man einigte sich außerdem nur auf Software-Updates und eine Umweltprämie, die das Problem nicht löst, sondern lediglich zu umgehen versucht. Die Deutsche Umwelthilfe spricht von “Micky-Maus-Maßnahmen”. Was auf Bundesebene grandios scheiterte, soll nun auf Landesebene nachgeholt werden. Am 30.08. kamen an einem großen Tisch Vertreter der Landesregierung Rheinland-Pfalz mit Gesandten der betroffenen Städte zusammen.
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Der Rheinland-Pfalz-Gipfel konzentriert sich auf die Städte, die direkt von etwaigen Fahrverboten betroffen wären. Dazu gehören Mainz, Koblenz und Ludwigshafen. Unter dem Titel „Städteforum Saubere Mobilität“ nahmen an dem Treffen in Mainz außerdem Umweltverbände, Industrie- und Handelskammern, sowie die Verbraucherzentrale teil. Zentrales Thema waren die – aus dem Diesel-Skandal resultierenden – Überschreitungen der Stickoxid-Grenzwerte.
So wurde in Ludwigshafen beispielsweise ein Wert von 46 Mikrogramm pro Kubikmeter gemessen. Auch in Mainz waren zwei Messstationen über dem Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Auf der Hohenfelder Straße in Koblenz sind Messungen um 43 Mikrogramm pro Kubikmeter an der Tagesordnung. Der Diesel-Gipfel, der Anfang August in Berlin stattfand, war dominiert von Industrie und Politik. Niedergeschlagen hat sich das in den Ergebnissen. Die Interessen der eigentlichen Geschädigten – Bürger und Dieselkäufer – kamen nicht zur Sprache. Die Deutsche Umwelthilfe und Vertreter der Verbraucherzentralen standen nämlich vor verschlossener Tür.
Beim Landes-Gipfel sollte das anders sein. Man hatte die große Unsicherheit der vergangenen Wochen bemerkt und wollte nun konkrete Maßnahmen vorstellen.
Bereits am Nachmittag gab es erste Ergebnisse des Krisentreffens. „Wir wollen jetzt gemeinsam mit den drei von Grenzwertüberschreitungen betroffenen rheinland-pfälzischen Regionen ein Aktionsprogramm „Saubere Mobilität“ erarbeiten mit Maßnahmen, die möglichst rasch umgesetzt werden können“, verkünden Ministerpräsidentin Malu Dreyer, Verkehrsminister Wissing, Umweltministerin Höfken und Staatssekretät Kern.
Auf der Homepage der Landesregierung Rheinland-Pfalz kann man die einzelnen Punkte des Aktionsprogramms einsehen.
Zum einen möchte die Landesregierung alles unternehmen, um Fahrverbote in Rheinland-Pfalz zu verhindern. Hierzu werden den Städten 3 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellt. Finanziert werden soll unter anderem die Nachrüstung von Dieselbussen. Zunächst gehe es um eine kurz- und mittelfristige Senkung.
Zum anderen setzt sich die Landesregierung mit Nachdruck dafür ein, dass auch die betroffenen Städte aus dem Bundeland Unterstützung finanzieller Art aus dem Bundesfonds erhalten. Für das ganze Land geht es hier um einen Betrag von mindestens 25 Millionen Euro.
Der Rheinland-Pfalz-Gipfel konzentriert sich auf die Städte, die direkt von etwaigen Fahrverboten betroffen wären. Dazu gehören Mainz, Koblenz und Ludwigshafen.
Eine Rolle spielt auch die aktive Gestaltung der Mobilität in der Zukunft. Der Plan ist es, die Elektromobilität zu fördern. Zu diesem Zwecke sollen 186 weitere Schnellladepunkte für Elektroautos geschaffen werden. Das Land soll sich außerdem an dem Pilot-Projekt Brennstoffzellenbusse im Rhein-Main-Gebiet beteiligen. Bis Ende 2018 soll es im Gebiet elf Brennstoffzellenbusse geben. Es wird mit Einsparungen von 600 Tonnen CO2 gerechnet. Zusätzlich soll die Neuanschaffung von Bussen mit alternativen Antrieben gefördert werden. Eine Umrüstung soll es ebenso bei den Dienstwagen der Landesregierung geben.
Wie jüngst auch Kanzlerkandidat Schulz und Kanzlerin Merkel fordert die Landesregierung die Einführung eine Musterfeststellungsklage innerhalb der nächsten Legislaturperiode des Landtags. Ein runder Tisch unter dem Motto „Saubere Luft für RLP“ soll künftig die Einhaltung der auferlegten Maßnahmen erleichtern.
Alle Teilnehmer des Gipfels kamen überein, dass weitere Gespräche hilfreich und sogar notwendig seien. Ministerpräsidentin Malu Dreyer betonte außerdem , man müsse in einer weiteren Runde auch Vertreter der Automobilbranche und der Arbeitnehmervertreter miteinbeziehen.
Ob die besprochenen Maßnahmen kurz- und mittelfristig ausreichend sind, lässt sich aktuell nur schwer beurteilen. Auffällig ist die große Schnittmenge mit dem von der Umwelthilfe (DUH) aufgestellten Acht-Punkte-Plan für eine saubere Luft. Die Überschneidungen kommen nicht von ungefähr. Denn auch rheinlandpfälzische Städte stehen auf der schwarzen Liste der DUH. Ein Fahrverbot schwebt deshalb auch hier über dem Diesel-Skandal. Die leitet aktuell gegen 45 weitere Städte formelle Verfahren ein.
Darunter auch Ludwigsburg. Auch hier droht eine Klage. Eine Klage, wie sie in Stuttgart schon zu einem Urteil führte, das viele Dieselfahrer verunsicherte: „Ein Fahrverbot ist verhältnismäßig.“, so hieß es im Tenor. Gegen Mainz läuft bereits ein Klageverfahren. Die DUH soll auch gegen Koblenz eine Klage in Betracht gezogen haben. Betrachtet sie die angekündigten Maßnahmen als unzureichend, sind weitere Klageverfahren wahrscheinlich – und das Risiko für Fahrverbote steigt.
Trotz der durchweg positiven Neuigkeiten vom kleinen Diesel-Gipfel in Rheinland-Pfalz wäre es vermessen, Entwarnung zu geben. Fahrverbote erscheinen nach wie vor als die schnellste und wirksamste Methode, die Grenzwerte der EU zu unterschreiten. Für Diesel-Fahrer gibt es dennoch eine kleine Hoffnung.
Wer seinen Diesel nämlich über die Herstellerbank finanziert hat, kann vom sogenannten Widerrufsjoker profitieren. Dieses Instrument sorgt dafür, dass auch Jahre nach Abschluss des Vertrages ein Widerruf möglich ist und man den Wagen Zug um Zug gegen die geleisteten Zahlungen zurückgeben kann. Bei Finanzierungsverträgen, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, entfällt sogar die Nutzungsentschädigung für den Verschleiß des Wagens. Ihre Vertragsunterlagen überprüfen wir gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung. Unsere im Widerruf spezialisierten und erfahrenen Mitarbeiter klären Sie umfassend und individuell zu Chancen und Risiken eines Widerrufs auf. Tatsächlich haben nahezu alle Herstellerbanken Fehler in Ihren Widerrufsbelehrungen gemacht, die die Widerrufsmöglichkeit eröffnen. Der Widerruf kann deswegen einen verlustfreien Ausweg im Diesel-Skandal bieten.
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Guten Tag meine sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es Fälle bei denen die Autobanken nach Widerruf der Darlehensverträge eine Art Vergleichsangebote unterbreitet haben?
z.B. in Form von Minderung oder Erlassung einer möglichen Restschuld?
Über eine Kurze Rückmeldung wäre ich sehr verbunden!
MFG
Stefan Müller ist stolz: Tochter Lea hat es mit ihrer Fußballmannschaft in die Kreisliga geschafft. Etwas ratlos überlegt Stefan, wie er das ganze Team zu den Spielen transportieren soll und stellt fest: Ein größeres Auto muss her!
Nur muss Stefan schnell feststellen, dass er für sein jetziges Auto wesentlich weniger Geld bekommt, als er erwartet hatte: Diesel-Skandal, Auto-Kartell und drohende Fahrverbote haben dafür gesorgt, dass sein PKW mehrere Monatsgehälter an Wert verloren hat. Stefan fühlt sich hintergangen.
Aber es gibt einen Lichtblick: Auf der Internetseite der Stiftung Warentest erfährt Stefan, dass er unter Umständen das Auto zurückgeben und sein Geld wiederbekommen kann. Denn Stefan hat den Autokauf mit einem Darlehen der Auto-Herstellerbank finanziert. Falls ein Kreditvertrag Fehler enthält, kann der betroffene Käufer den sogenannten Widerrufsjoker ziehen und den gesamten Kauf rückabwickeln.
Auf der Seite der Stiftung Warentest findet Stefan einen Link auf den Rückabwicklungsrechner der Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ. Mithilfe des Rechners erfährt Stefan, dass ihm ein Widerruf einen finanziellen Vorteil von ca. 4.500 Euro bringen könnte. Nach einem kurzen Anruf bei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ lädt er seine Unterlagen zur kostenlosen Prüfung durch spezialisierte Anwälte hoch.
Und tatsächlich: Im Vertrag befinden sich Fehler. Stefan wurde von der Bank nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt und kann das Auto zurückgeben. Und weil er den Vertrag nach dem Inkrafttreten eines neuen Verbraucherschutzgesetzes am 13.06.2014 abschloss, erhält er sogar nahezu alle Raten zurück, ohne für die bereits gefahrenen Kilometer zahlen zu müssen.
Mit dem wiedergewonnenen Geld kann sich Stefan endlich doch ein größeres Auto kaufen. Und weil Leas Mannschaft mittlerweile in die Regionalliga aufgestiegen ist und noch mehr Mädchen mitfahren wollen, kauft sich Stefan gleich einen Bus.
Machen Sie es wie Stefan und lassen Sie ihren Auto-Kredit-Vertrag von uns kostenlos prüfen!
Übrigens: Weil Stefan rechtsschutzversichert ist, sind für ihn keine Anwaltskosten entstanden.
Hier erfahren Sie, wie ein Darlehenswiderruf bei einem Immoblienkredit im Einzelnen abläuft. Ein Thema, das in der Tat sehr viele Häuslebauer betrifft. Schließlich finanzieren die meisten ihre Immobilie durch ein Darlehen. Die Zinsen für diese Darlehen sind in den letzten Jahren stark gefallen. Im Moment unterbieten die Baufinanzierer einander im Kampf um die Kunden. Ein effektiver Jahreszins von 1,5 % ist keine Seltenheit. Wer sich jetzt noch von seinem hochverzinsten alten Kredit lösen möchte, kann das mithilfe des Widerrufsjokers tun.
Nun, der Widerrufsjoker beruht letztlich auf einem Schutz, den der Gesetzgeber für die Verbraucher geschaffen hat. Er hat die Banken verpflichtet, den Kunden umfassend über seine Rechte aufzuklären und hohe Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gestellt.
Erfüllt die Bank ihre Pflicht nicht den Kunden umfassend über sein Widerrufsrecht zu belehren, hat der Kunde praktisch lebenslang das Recht, seinen Darlehensvertrag zu widerrufen. Er kann also wortwörtlich einen Joker ziehen, um sich aus einem Vertrag mit viel zu teuren Zinsen zu befreien. Dann wird alles rückabgewickelt und der Kunde kann die Chance nutzen, ein Darlehen mit geringerem Zinssatz aufzunehmen.
Der Zeitpunkt zum Ausüben des Widerrufs war noch nie günstiger. Das liegt an der anhalten Niedrigzinsphase. Viele Magazine titeln „Baugeld war noch nie so günstig“. Und damit haben sie Recht. Zwar werden die Kredite nach und nach wieder teurer, allerdings sind die Zinsen vergleichsweise immer noch auf einem sehr niedrigen Niveau.
Das ist also die Möglichkeit umzuschulden.
„Warum nicht einfach kündigen?“, wird sich der ein oder andere Fragen. Ganz einfach – bei einer Kündigung müssen Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Ein Ausgleich dafür, dass der Bank Zinszahlungen entgehen. Wer eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlt, wird von den günstigen Zinsen durch die Umschuldung wenig bis gar nicht profitieren.
Wenn Sie aber den Widerruf Ihres Immobilien-darlehens erklären, müssen Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Als besonderes Extra erhalten Sie zusätzlich zu den von Ihnen eingezahlten Raten die sogenannte Nutzungsentschädigung von der Bank. Die Bank hat schließlich in der Zeit mit ihrem Geld gearbeitet. Dafür muss Sie Ihnen nun Zinsen zahlen. Insgesamt können Sie so bis zu 20 % der ursprünglichen Kreditsumme sparen.
Zunächst einmal sind die Verträge nach dem 21.06.2016 betroffen. Bei diesen neueren Verträgen haben die Banken nicht aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt. In etwa 60 Prozent der Widerrufsbelehrungen finden sich Fehler, die Sie zum Widerruf berechtigen. Immer mehr Fehler in den aktuellen Verträgen werden bekannt. Der Widerrufsjoker bietet also nach wie vor für viele Verbraucher die Chance, günstig umzuschulden.
Zum 21.06.2016 trat ein neues gesetzt in Kraft, welches den Widerrufsjoker für die sogenannten Altverträge gesetzlich abschaffen sollte. Der Gesetzgeber hat hier dem Druck der Bankenlobby nachgeben.
ABER: In jüngster Zeit rückt die Problematik der fehlenden Vertragsunterlagen in den Fokus der Gerichte. Diese Thematik hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Genau das hat jetzt auch das Landgericht München in einer aktuellen Entscheidung bestätigt und dem verbraucher ein Widerrufsrecht trotz des neuen Gesetzes zugestanden. Damit sind sogar alte Verträge von vor dem 10.06.2016 noch heute widerrufbar sein. Zu dieser Thematik empfehle ich Ihnen mein Video „Der Widerrufsjoker für Immobiliendarlehen sticht weiter“.
Wenn auch Sie einen Immobilien-Kredit aufgenommen haben, überprüfen wir gerne kostenfrei, ob auch Ihnen die Möglichkeit eines Widerrufs zusteht. Nutzen Sie unsere Erstberatungshotline oder schreiben Sie uns gerne an.
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Der VW-Konzern hat bei Abgastests betrogen, soviel steht fest. In den USA wurden durch Sammelklagen Entschädigungszahlungen in Höhe von 10.000 Dollar pro Fahrzeug erreicht, insgesamt musste VW dort schon über 20 Milliarden Euro für Entschädigungen und Umrüstungen aufwenden. Die deutsche Regierung zeigte dagegen nur eine zögerliche Reaktion auf die Enthüllungen. Der zuletzt einberufene Dieselgipfel blieb weit hinter den Erwartungen zurück. Es scheint ganz so, als würden die Interessen der Verbraucher hinter die Belange der Autoindustrie zurückgestellt.
Vielfach entsteht der Eindruck, dass nicht die Politik, sondern die Wirtschaft das Geschehen bestimmt. Zuletzt geriet der Ministerpräsident Niedersachsens Stephan Weil in die Schlagzeilen, da er seine Erklärung zum Abgasskandal vorher mit dem VW-Konzern abgestimmt und umgeschrieben haben soll. Er erklärte dies damit, dass es bei dem Vorgang „um tausende Arbeitsplätze gegangen“ sei. Gleichzeitig ist das Land Niedersachsen mit 20% an der Volkswagen AG beteiligt. Zusätzlich zahlt das Unternehmen viele Steuern und Abgaben, somit liegt das Wohl des Konzerns aus vielen Gründen im Interesse der Politik. Doch bei einem Gewinn von 6,6 Milliarden Euro im ersten Halbjahr 2017 dürfte beim Wolfsburger Autogiganten kein Grund zur Sorge bestehen. Für eine dermaßen sträfliche Vernachlässigung der schutzwürdigen Belange der Verbraucher ist daher keine vernünftige Rechtfertigung ersichtlich.
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Der Dieselgipfel in Berlin Anfang August machte deutlich, dass die Politik nicht gewillt ist, die mächtige Automobilindustrie zur Übernahme von Verantwortung zu zwingen. Der Chef des VW-Konzerns Matthias Müller konnte bei der anschließenden Pressekonferenz seine Freude über die „Sanktionen“, den Diesel-Fahrzeugen nur ein 80-Euro-teures Software-Update zu verordnen, kaum verbergen. Die Kunden fragen sich unweigerlich, wie es mit so einem einfachen Update möglich sein soll, die Autos wieder „sauber“ zu bekommen. Ein härteres Durchgreifen würde den unangenehmen Eindruck von zweifelhaften Verquickungen zwischen Wirtschaft und Politik möglicherweise zerstreuen. Immerhin ist die Idee vom Tisch, mit Steuergeldern eine Art Abwrackprämie für den Skandalmotor EA 189 zu finanzieren.
Immer wieder tauchen Anhaltspunkte für mangelnde Distanz zwischen Politik und Automobilindustrie auf. Zuletzt blockierte die Bundesregierung ein EU-Vorhaben zu strengeren Abgastests, wie die Süddeutsche berichtete. Autos dürfen auch weiterhin die im Labor festgestellten Werte überschreiten. Die Autobranche besitzt auch ein umfangreiches Recht auf Selbstkontrolle und ist damit staatlicher Einflussnahme entzogen. Außerdem ist der Präsident des Verbandes der Automobilindustrie (VDA), das Sprachrohr der Autobranche, ein ehemaliger CDU-Politiker. Auch die großen Konzerne leisten sich Lobbyisten, die früher hohe Parteiposten innehatten.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) wies nach eigenen Angaben die Bundesregierung bereits 2011 auf Widersprüche bei den Abgaswerten hin, doch die Regierung blieb tatenlos, zum Schaden der Bürger.
Vielfach entsteht der Eindruck, dass nicht die Politik, sondern die Wirtschaft das Geschehen bestimmt. Zuletzt geriet der Ministerpräsident Niedersachsens Stephan Weil in die Schlagzeilen.
Sportwagenhersteller und VW-Tochter Porsche ist mit seinen Dieselmodellen ebenfalls in den Abgasskandal verwickelt. Hier hat das KBA gleich im Anschluss an die Enthüllungen zum Abgaskartell anscheinend hart durchgegriffen, es kam zu Rückrufaktionen. Derzeit ist das Modell Cayenne sogar von einem Zulassungsverbot betroffen.
Nach Informationen des SPIEGEL waren diese Maßnahmen jedoch längst nicht umfangreich genug. Grund für den hohen Schadstoffausstoß sei nämlich ein Getriebeteil, welches auch in zahlreiche weitere Modelle aus der VW-Markenpalette eingebaut wurde. Damit müsste der Rückruf auch diese Modelle betreffen, was der VW-Konzern natürlich um jeden Preis vermeiden will. Wenn sich diese Vorwürfe bewahrheiten sollten, hätte sich das KBA nachlässig verhalten und den VW-Konzern unzulässig geschont.
Als betroffener Kunde kann leicht das Gefühl entstehen, man sei der Autobranche ausgeliefert, erst recht, wenn diese unter dem Schutz der Politik steht.
Doch die Verbraucher haben die Möglichkeit, rechtlich gegen die systematische Täuschung durch die Hersteller vorzugehen. Wer eines der betroffenen Fahrzeuge gekauft hat, sollte sich jedoch zeitnah über die ihm zustehenden Ansprüche informieren. Zum Ende 2017 drohen die ersten Ansprüche zu verjähren.
Für den Fall, dass das Fahrzeug per Kredit finanziert wurde, lohnt sich eine genaue Prüfung des Darlehensvertrages. Unsere Experten prüfen, ob eine unzureichende Widerrufsinformation vorliegt. In diesem Fall kann der Vertrag widerrufen und der Autokauf rückabgewickelt werden. In Fällen, in denen der Vertrag nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, ist keine Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer fällig. Hintergrund ist der sogenannte Widerrufsjoker, der vielen bereits in dem Zusammenhang mit der Rückabwicklung von hochverzinsten Immobilienkrediten und unrentablen Lebensversicherungen bekannt sein dürfte.
Der Widerrufsjoker kann auch bei Fahrzeugen zum Einsatz kommen, die nicht vom Dieselskandal betroffen sind. Voraussetzung ist nur, dass der Darlehensvertrag bei einer Herstellerbank im Jahr 2010 oder später geschlossen wurde.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mein Auto bei der BMW Bank finanziert. Die Finanzierung lief im Mai 2017 aus. Da ich aber nun einen extremen Wertverlust befürchte (Diesel) , würde ich gerne meinen Vertrag nachschauen lassen. Brauchen Sie dafür den kompletten Vertrag?
Zur Zeit läuft noch ein Verfahren wegen Schäden am KFZ die beim Kauf schon vorhanden waren. Wäre das ein Problem beim Widerruf oder sogar noch ein Vorteil?
Mfg
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Update 07.09.2018: Nach Stuttgart und Hamburg ist jetzt Frankfurt am Main als dritte Stadt gezwungen, Fahrverbote für Diesel auszusprechen. Welche Autos dies betreffen wird, erläutern wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Update 28.02.2018: Durch das gestrige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Frage nach möglichen Fahrverboten deutlich mit ja beantwortet. Im folgenden Artikel lesen Sie, welche Autos unserer Ansicht nach von Fahrverboten wegen des Abgasskandals betroffen sind oder sein werden. Die Autohersteller drücken sich seit nunmehr über zwei Jahren vor ihrer Verantwortung für die Diesel-Misere, Diesel-Besitzer müssen es nun büßen. Bisher spürten vor allem diejenigen den Dieselskandal, die ihren Diesel gebraucht verkaufen wollen. Die Fahrverbote betreffen aber auch Verbraucher, die ihr Auto nicht verkaufen wollen.
Wie ein Damoklesschwert hängt das drohende Fahrverbot seit Wochen über den Köpfen der Diesel-Fahrer. Die auf dem Diesel-Gipfel beschlossenen Software-Updates werden überwiegend negativ beurteilt. Nicht nur warnen Experten der EU und des ADAC vor stärkerem Verschleiß einzelner Bauteile. Auch sollen weiterhin Abschalteinrichtungen zur Anwendung kommen und die finale Schadstoffreduktion nur minimal sein. Fahrverbote bleiben deswegen auch weiterhin Thema. Doch wer wäre konkret davon betroffen?
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Was wir betroffenen Verbrauchern raten, die Fahrverbote und Wertverlust Ihrer Autos befürchten, erläutert unser Rechtsanwalt und Partner Dr. V. Ghendler in einem aktuellen Artikel in der Wirtschaftswoche
Primär geht es beim Abgasskandal um die PKW der Schadstoffnormen Euro 5 und Euro 6. Teilweise sollen diese sogar dreckiger sein als ältere Euro 4-Modelle. Für die älteren Modelle gibt es nun die sogenannte Umweltprämie. Wer den alten Wagen verschrotten lässt und einen Neuwagen ersteht, soll bis zu 10.000 € Zuschuss erhalten. Fahrer der Euro 5 und Euro 6 Modelle haben diese Möglichkeit nicht. Auch nach einer Softwareumrüstung ist es wahrscheinlich, dass sie weiterhin die EU-Grenzwerte überschreiten. Sie wären die Leidtragenden etwaiger Fahrverbote.
Allerdings soll nach bisherigen Informationen das Fahrverbot zunächst nur für Fahrzeuge der EURO 5-Norm und niedriger gelten. Die EURO 6-Norm wird erst betroffen sein, wenn sich herausstellt, dass die Abgaswerte auch in Zukunft keine Verbesserung zeigen. EURO 6-Diesel sind also vom Fahrverbot bedroht, jedoch nicht nicht konkret betroffen. Dennoch leiden Sie aufgrund des Wertverlusts sowie der Zwangs-Nachrüstungen ebenfalls unter dem Abgasskandal.
Die folgenden Tabellen (Quelle: Umweltbundesamt) verdeutlichen, welche Fahrzeuge betroffen sind und wie hoch die Stickoxidbelastung durch diese Modelle ist. Hier finden Sie eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Fahrzeuge.
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
BMW | 118d | Euro 5 | 180 | 752 |
BMW | 318d ED | Euro 5 | 180 | 604 |
BMW | 320d ED | Euro 5 | 180 | 226 |
BMW | 320d Gran Turismo Sport Line Steptronic | Euro 6 | 80 | 311 |
BMW | X3 xDrive 20D | Euro 6 | 80 | 423 |
BMW | X5 xDRive 30D | Euro 6 | 80 | 170 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Audi | A3 1.6 TDI Sportback | Euro 5 | 180 | 834 |
Audi | A6 allroad quattro 3.0 TDI | Euro 6 | 80 | 247 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Fiat | Punto Evo 1.3 JTD 16V | Euro 5 | 180 | 597 |
Fiat | Doblo 1.6 Multijet | Euro 5 | 180 | 1791 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Kia | Optima 1.7 CRDi ISG | Euro 5 | 180 | 1362 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Mercedes-Benz | Optima 1.7 CRDi ISG | Euro 5 | 180 | 1362 |
Mercedes-Benz | A 220 CDI | Euro 6 | 80 | 368 |
Mercedes-Benz | ML 350 Bluetec | Euro 6 | 80 | 254 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Opel | Astra 1.7 CDTI | Euro 5 | 180 | 624/885 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Peugeot | 407 SW 2.0 HDi | Euro 5 | 180 | 822 |
Peugeot | 308 SW BlueHDi 150 FAP STOP&START | Euro 6 | 80 | 251 |
Peugeot | 308 SW BlueHDi 120 FAP SZOP&START | Euro 6 | 80 | 479 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Renault | Megane 1.5 dCi | Euro 5 | 180 | 694 |
Renault | Grand Scenic 1.6 dCi130 | Euro 6 | 80 | 850 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Toyota | Avensis 2.2 D-4D Combi | Euro 5 | 180 | 498 |
Toyota | Yaris 1.4 D-4D | Euro 5 | 180 | 380 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Volkswagen | Passat 2. TDI BMT | Euro 5 | 180 | 919 |
Volkswagen | Golf VI 2.0 TDI | Euro 5 | 180 | 861 |
Volkswagen | Touran 2.0 TDI BMT | Euro 5 | 180 | 590 |
Volkswagen | Golf VII 1.6 TDI | Euro 6 | 80 | 180 |
Volkswagen | Passat 2.0 BlueTDI | Euro 6 | 80 | 181 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Mazda | CX-5 D LP 4WD | Euro 6 | 80 | 574 |
Mazda | CX-5 | Euro 6 | 80 | 341 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Mini | Cooper D | Euro 6 | 80 | 108 |
Fahrzeughersteller | Fahrzeugtyp | Euronorm | Stickoxidgrenzwert in mg/km | CADC gesamt in mg/km |
Porsche | Macan S Diesel | Euro 6 | 80 | 564 |
Diese Aufzählung gibt einen ersten Überblick über die Ausmaße des Dieselskandals und lässt einen ersten Rückschluss zu, wie stark die Beeinträchtigungen durch ein Fahrverbot wären. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die Aufzählung abschließend ist. Der Porsche Cayenne beispielsweise, für den erst kürzlich ein Zulassungsverbot erging findet auf der Liste des Umweltbundesamtes noch keine Erwähnung.
Die einzige bisher erfolgte Maßnahme, die die Situation für Euro 5- und Euro 6-Fahrer entschärfen könnte, sind die “umfassende[n] und zügige[n]” Softwareupdates, die die führenden deutschen Hersteller vergangene Woche angekündigt hatte.
Dass die zugesicherten Software-Updates unzureichend sind, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Sie stehen für einen Minimalkonsens, die kostengünstigste Maßnahme und die Übermacht der Konzerne. Für gesündere Atemluft oder eine Korrektur der durch die Abgasmanipulation entstandenen Schäden stehen sie nicht. Wenig überraschend sind deswegen die Ergebnisse einer Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes Civey. Ganze 72,8 Prozent der Befragten zeigten sich unzufrieden mit dem Verhalten gegenüber der Automobilindustrie in Sachen Luftverschmutzung. Es werde zu viel Nachsicht geübt. Ganze 80,6 Prozent der befragten städtischen Bevölkerung wünschten sich weniger Rücksichtnahme auf die Interessen der Industrie.
Diese fühlt sich aber nicht in der Verantwortung. VW-Chef Matthias Müller stellte im Rahmen des Diesel-Gipfels klar, man könne kein „unternehmerisches Versagen“ erkennen. Die teuren mechanischen Updates, die die Konzerne pro Fahrzeug 1.500 € kosten würde, wurden abgelehnt. Das Update hingegen schlägt mit nur 50 € zu Buche.
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Die obige Liste ist symptomatisch für die aktuelle Situation. Denn sie zeigt, warum ein Fahrverbot von vielen als effektivstes Mittel angesehen wird. Stickoxidbelastungen, die den Grenzwert um bis zu 900 Prozent übersteigen, wären von jetzt auf gleich nicht mehr Problem der Großstädte. Millionen PKW der neuen Schadstoffnormen dürften sich diesen nicht mehr nähern. Für die große Zahl der Betroffenen ist die damit einhergehende sauberere Atemluft vermutlich nur ein geringer Trost. Denn sie können ihren Wagen dann in folgenden Städten nicht mehr fahren: Stuttgart, Berlin, Aachen, Bonn, Darmstadt, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Gelsenkirchen, Köln, Limburg, Mainz, München, Offenbach, Reutlingen und Wiesbaden. Gegen all diese Städte hat die Deutsche Umwelthilfe geklagt, um ein Fahrverbot gerichtlich zu erzwingen.
Es ist offensichtlich, dass die Nutzbarkeit der Euro 5- und Euro 6-Diesel dadurch erheblich eingeschränkt wäre. Im schlimmsten Fall müssten sich betroffene Fahrer vor jeder Dienstreise oder privaten Fahrt erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen sie in eine bestimmte Stadt einreisen können. Trotzdem wäre ein Fahrverbot „verhältnismäßig“. So zumindest sahen es die Stuttgarter Richter im ersten Urteil, das ein zeitnahes Fahrverbot begünstigt. Nach dem Stuttgarter Urteil ist es durchaus wahrscheinlich, dass auch weitere Gerichte diesem Tenor folgen werden.
Eine unangenehme Situation für Diesel-Eigentümer, die sich aktuell in einer Bredouille befinden. Den Eigentümern der Euro 5- und Euro 6-Generation wurde keine Umweltprämie angeboten. Ihr teils noch fabrikfrischer Wagen verkommt mit jeder neuen Schlagzeile weiter zu einem Minusgeschäft. Das Fahrzeug verliert beinahe täglich an Wert, jedes neue Urteil, das ein Fahrverbot in einer weiteren Stadt begünstigt, wird diesen Effekt verstärken. Ein Verkauf erscheint deswegen nicht als Lösung des Problems. Möglich ist es jedoch, gegen den Hersteller vorzugehen, sofern das jeweilige Modell vom Abgasskandal betroffen ist. Schließlich hat dieser durch die Abschaltsoftware einen mangelhaften Wagen geliefert. Er ist damit in der Pflicht, den Mangel zu beheben und für den entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
Eine weitere attraktive Option ergibt sich für Käufer, die ihren Diesel über die Herstellerbank finanziert haben. Bei Finanzierungsvertrag und Kaufvertrag handelt es sich nämlich um sogenannte verbundene Verträge. Wurde der Kunde beim Abschluss des Finanzierungsvertrages fehlerhaft belehrt, führt das im Ergebnis auch zur Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Er muss den PKW zurückgeben und erhält dafür sämtliche von ihm getätigte Zahlungen zurück. Gerade bei Finanzierungen, die nach dem 13.06.2014 datiert sind, lohnt es sich, denn hier muss nicht einmal eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer gezahlt werden. Kunden mit älteren Verträgen müssen zwar für Abnutzung eine Pauschale zahlen, trotzdem kann sich auch hier der Widerruf gegenüber einem verlustreichen Verkauf rechnen.
Ob sich ein Widerruf rentiert, ist klar vom Einzelfall abhängig. Faktoren, die hier eine Rolle spielen, sind zum Beispiel der Finanzierungszeitpunkt, die zurückgelegten Kilometer und der Restwert des PKW. Außerdem muss erst einmal festgestellt werden, ob die Widerrufsinformation überhaupt fehlerhaft ist. All dies bieten wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung. Unsere kompetenten Mitarbeiter sind auf dem Gebiet des Widerrufsrechts sehr erfahren und prüfen Ihren Vertrag auf Fehler. Anschließend erhalten Sie eine individuelle Beratung zu Chancen und Risiken eines Widerrufs.
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Guten Tag,
ich habe bei der Heidelberger Lebensversicherung vor Ca. 12 Jahren eine fondsgebundene LV abgeschlossen. Der aktuelle Rückkaufswert liegt Ca 10% über den gezahlten Beiträgen, was einer Verzinsung von ca. 1% p.a. entspricht.
Lohnt sich ein Widerruf? Ich habe gelesen, dass es bei fondsgebundenen LV keine Nutzungsentschädigung gibt. Dann wäre eine Kündigung sinnvoller.
Für eine kurze Info wäre ich dankbar.
Mfg
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Der Abgasskandal hat den Stein ins Rollen gebracht. Bei der Suche nach Möglichkeiten der Schadenskompensation wurden auch die Kreditverträge zahlreicher Autobanken genau unter die Lupe genommen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die meisten Vertragsunterlagen Fehler in der Widerrufsinformation enthalten. Diese Fehler haben zur Folge, dass die Darlehensverträge noch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden können.
Am 26.03.2020 wurde dazu nun ein einschlägiges Urteil des Europäischen Gerichtshofes getroffen. Dabei ging es darum, dass die von den meisten Banken verwendeten Verträge in einem entscheidenden Punkt unverständlich sind. Da dies nicht zum Nachteil der Verbraucher führen darf, wurde in dem Urteil des EuGHs (Aktenzeichen C 66-19) entschieden, dass so gut wie alle Autokreditverträge widerrufbar sind. Autofahrer haben dadurch jetzt die Möglichkeit, ihr finanziertes Auto noch Jahre nach dem Kauf zurückzugeben und im Gegenzug alle gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurückzuerhalten. Insbesondere ging es dabei um einen Satz, den so gut wie jeder Kunde in seinem Vertrag stehen hat.
Der Widerrufsjoker, mit dessen Hilfe inzwischen hunderttausende hochverzinste Immobilienkredite und unrentable Lebensversicherungen rückabgewickelt worden sind, kommt somit auch im Bereich der Autofinanzierung zum Einsatz. Davon profitieren können alle Autofahrer, die ihren PKW bei der Herstellerbank oder einer Drittbank finanziert haben.
Alle weiteren Infos über die häufigsten Fehler in Autokredit-Verträgen erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Der Widerrufsjoker ermöglicht es dem Verbraucher einen Kreditvertrag auch noch viele Jahre nach dem Vertragsabschluss rückabwickeln zu können. Er basiert auf gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz und soll den Kunden bei einem Abschluss eines Kreditvertrags schützen, da die Banken letztendlich häufig doch am längeren Hebel sitzen. Daher werden der Bank Pflichten auferlegt, wie der Vertrag genau auszusehen hat, damit sie den Verbraucher nicht übervorteilen kann. Denn wenn die Bank sich trotz ihrer Expertise nicht an diese Regeln hält, kann der Kunde den Vertrag “ewig” widerrufen, auch noch nach mehreren Jahren. Wie allerdings jetzt festgestellt wurde, haben zahlreiche Banken einen gravierenden Fehler gemacht, der nun zu Ihrem Vorteil werden kann.
Bei einem Widerruf des Kredits wird auch der damit verbundene KFZ-Kaufvertrag rückabgewickelt. Im Zuge dessen gibt der Kunde seinen gebrauchten PKW zurück an die Bank und erhält im Gegenzug die Anzahlung sowie die geleisteten Raten wieder. Vor allem bei Problemen mit dem Auto, sei es wegen der aktuellen Diesel-Krise (Abgasskandal) oder einfach, weil man mit dem Auto unzufrieden ist, sollte man den Widerrufsjoker in Betracht ziehen. Für Verträge, die nach dem 13.06.2014 geschlossen worden sind, gilt eine besonders verbraucherfreundliche Regelung: hier müssen die Kunden keine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer leisten. Die finanziellen Vorteile der Rückabwicklung können Sie mithilfe unseres Rückabwicklungsrechners ermitteln.
Nach der Untersuchung einiger hundert Autokreditverträge lässt sich eine Bestandsaufnahme der aufgefundenen Fehler machen. Einige Patzer der Banken sind bereits aus der Auseinandersetzung mit den Immobilienkrediten bekannt und gerichtlich abgeurteilt, einige Andere sind neu. Besonders interessant ist ein bestimmter Fehler. Verträge, die einen sogenannten „Kaskadenverweis“ enthalten, also einen Verweis auf seitenlange Gesetzestexte, wurden nämlich am 26.03.2020 vom Europäischen Gerichtshof für widerrufbar erklärt. Diesen und weitere häufige Fehler haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.
Wie jetzt bekannt wurde, haben Banken jahrelang fehlerhafte Autokredit-Verträge vergeben. Davon betroffen sind Millionen Autofahrer, die dadurch nun ein Recht auf den außerordentlichen Widerruf haben. Denn die Banken haben in ihren Verträgen nicht klar und deutlich angegeben, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) genügt dies nicht den Anforderungen des Europarechts für Kreditverträge. Deshalb können die Verträge auch noch nach Jahren widerrufen werden.
Der Fall ist allerdings nicht ganz neu. Bereits seit längerer Zeit gab es Streit um dieses Thema. Auch der BGH hat sich damit schon beschäftigt. Vom Europäischen Gerichtshof wurde letztendlich am 26.03.2020 entschieden, dass Verträge mit einem sogenannten „Kaskadenverweis“ widerrufbar sind.
Gegen das Urteil ist keine Berufung mehr möglich, es ist also rechtskräftig. Deutsche Gerichte sind jetzt weitestgehend an das Urteil gebunden.
Der entscheidende Satz, den so gut wie jeder Kunde so oder so ähnlich in seinem Vertrag finden kann, lautet:
Die Frist zum Widerruf beginnt erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB erhalten haben.
Ausschlaggebend bei dem Urteil ist, dass der genannte § 492 Abs. 2 BGB dabei nur ein Verweis auf Artikel 247 des EGBGB ist. Dort wird wiederum auf zahlreiche weitere Vorschriften verwiesen. Aus diesem einen Satz wird also ein Verweis auf seitenlange Vorschriften. Dieses gerne genutzte Konstrukt, der sogenannte „Kaskadenverweis“, wird den Banken jetzt zum Verhängnis, die Kunden hingegen dürfen sich freuen.
Auch wer sein Recht nicht gerichtlich durchsetzen will, hat sehr gute Aussichten. Denn durch das EuGH-Urteil werden die Banken es gar nicht erst auf einen Prozess ankommen lassen.
Durch den Widerruf wird der Kunde so gestellt, als hätte er den Vertrag nie unterschrieben. Millionen von Autobesitzern können jetzt wieder vom Widerruf ihres Kfz-Darlehens profitieren und ihre gesamte Anzahlung und alle gezahlten Raten zurückerhalten.
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Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, bei Vergabe eines Verbraucherdarlehens den Kreditnehmer auf die ihm zustehenden Kündigungsrechte hinzuweisen. An dieser Stelle haben mehrere Autobanken Fehler unterschiedlicher Art gemacht. Entweder wurde der Kunde überhaupt nicht auf sein Kündigungsrecht hingewiesen oder aber der Hinweis erfolgte an einer nicht besonders gekennzeichneten Stelle in den AGB, und damit – rechtlich gesehen – außerhalb des eigentlichen Vertrages.
Erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass das Fehlen von Informationen zum Kündigungsrecht des Kreditnehmers oder das „Verstecken“ dieser Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig ist und ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht begründet. Wir zitieren aus der obengenannten Entscheidung.
“Eine ordnungsgemäße Belehrung über diesen Punkt erfordert, dass dem Darlehensnehmer verdeutlicht wird, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer den Vertrag selbst kündigen kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 500 BGB zu beachten. Erforderlich ist auch der Hinweis darauf, dass befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/11643, Seite 128; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rdn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rdn. 2). (…)
Nach dem Vorbringen der Beklagten waren die vorgenannten Angaben nicht in der von den Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde selbst, sondern in den dieser beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten (…) Zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 20122, § 492 Rdn. 26) muss der Kreditvertrag (…) einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag ausgeführt sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C-42/15, NJW 2017, 45, 46 Rdn. 33 f. unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom 9. Juni 2016, C-42/15, BeckRS 2016 81398 Nr. 52).”
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Gemäß § 356b Abs. 1 BGB a.F. muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt haben. Verstößt er gegen diese Pflicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Was unter einer Vertragsurkunde zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich nochmal definiert. Darunter ist ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes schriftliches Original des Vertrags zu verstehen. Um absolute Klarheit über die eingegangenen Verpflichtungen zu haben, muss der Kreditnehmer nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Dokument in den Händen halten, welches seine eigene Unterschrift enthält.
Tatsächlich werden zahlreiche Kreditnehmer feststellen, dass Ihnen kein Dokument vorliegt, welches Unterschriften beider Vertragsparteien trägt. Vielmehr noch: bei der Durchsicht ihrer Unterlagen werden sie auch kein Schriftstück finden, das auch nur ihre eigene Unterschrift trägt. Dieser „schriftliche Vertragsantrag“ befindet sich nämlich allein bei der Bank.
Den meisten Kreditnehmern liegt auch keine fristauslösende Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags vor. Denn eine Abschrift (in der Regel eine Fotokopie) muss zumindest eine Unterschrift des Kreditnehmers enthalten. Tatsächlich behält der Kunde aber lediglich eine Blankoversion der Vertragsunterlagen. Diese reicht aber nicht aus, damit die Widerrufsfrist beginnt.
Veranschaulichen lässt sich dies sehr deutlich an einem Darlehensvertrag der VW-Bank:
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Wer einen Kreditvertrag widerruft muss das Darlehen zurückführen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung Zinsen auf die Darlehenssumme entrichten. Schließlich hatte der Kreditnehmer auch die Möglichkeit, das Darlehen zu nutzen.
Im Rahmen der Widerrufsinformation muss die Bank den Darlehensnehmer auf den genauen Zinsbetrag in Euro pro Tag hinweisen.
Diese Aufklärungspflicht haben zahlreiche Kreditinstitute verletzt. In den Widerrufsinformationen vieler Autobanken findet sich die folgende Angabe:
„Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen.“
Freilich ist es der Bank gestattet, bei einem Widerruf keine Zinsen zu erheben. Problematisch ist allerdings die nur zwei Sätze zuvor in der Widerrufsinformation enthaltene Bestimmung wonach:
„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“
Da Autokredite nur in allerseltensten Fällen zinslos vergeben werden, vielmehr stets ein Zinssatz von einigen Prozent vereinbart wird, ist die Aussage, es sei lediglich ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen, widersprüchlich und für den Verbraucher verwirrend. Ein kardinaler Verstoß gegen das Verständlichkeitsgebot.
So sah es z.B. auch das Landgericht Hamburg:
“Gleichwohl ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil entgegen Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB a. F. unzutreffend – jedenfalls aber irreführend – über die Widerrufsfolgen, insbesondere über den im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsbetrag, aufgeklärt wird. (…) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Angabe eines Tageszinsen von 0,- € zutreffend war oder nicht: Jedenfalls ist die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen irreführend und genügt deswegen nicht den Anforderungen des Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB a. F.. Denn in der Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Gemäß dem Darlehensvertrag betrug der vereinbarte Sollzins p.a. 7,94%. Dies steht erkennbar im Widerspruch zu der Angabe, der Darlehensnehmer habe „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen“. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft dies eine Unsicherheit über die Widerrufsfolgen, die – wie die gesetzliche Wertung insbesondere in Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 2 EGBGB a. F. zeigt – durch Angabe des taggenauen Zinsbetrages vermieden werden soll.”
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Die zum VW-Konzern gehörigen Autobanken, wie die VW-Bank, die Audi-Bank, die Seat-Bank oder die Skoda-Bank verwendeten bei der Darlehensvergabe nahezu identische Formulare. All diese Kreditunterlagen weisen eine Besonderheit auf. Die Bestimmungen zum Widerruf sind räumlich aufgespalten.
Zum einen existiert da die eigentliche Widerrufsinformation auf der letzten Seite des Darlehensvertrages vor dem Feld für die Unterschriften.
Zum anderen findet sich in den Darlehensbedingungen unter Ziffer 6 eine weitergehende Bestimmung zum Widerruf. Geregelt ist dort u.a. Folgendes:
„6. Widerruf 1.a) Wertverlust
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines PKW) zu ersetzen.“
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