Welche Ansprüche bestehen gegen das Kreditinstitut?

Kreditnehmer können die zu viel gezahlten Zinsen zurückverlangen. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob der Zinsberechnung eine unwirksame Zinsanpassungsklausel zugrunde liegt oder ob sie auf einer korrekten rechtlichen Grundlage falsch berechnet wurden.
Ein Rückzahlungsanspruch besteht auch hinsichtlich der geleisteten Zinsbegrenzungsprämien, der sogenannten CAP-Gebühren. Denn wenn die Vereinbarung über die Zinsanpassung unwirksam ist und die zu Lasten des Kunden festgelegten Grenzen nicht gelten, entfällt auch die Grundlage für die Zins-Cap-Prämien.
Außerdem können auch die bei Vertragsabschluss erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren nach der neusten Rechtsprechung zurückverlangt werden.
Schließlich steht den Betroffenen eine Verzinsung der zu viel geleisteten Zahlungen, der sogenannte Nutzungsersatz, zu.

Welche Darlehensverträge sind betroffen?

Betroffen sind Darlehensverträge mit variablem Zinssatz. Zahlreiche Freiberufler, insbesondere aber Ärzte und Apotheker haben in der Vergangenheit zur Finanzierung ihrer Praxisausstattung und der Betriebsmittel entsprechende Verträge geschlossen. Dabei wurde ein variabler Zinssatz vereinbart, der sich an einem allgemeinen Referenzzins (z.B. Euribor) orientierte. Das variabel verzinste Darlehen wird bei steigendem Referenzzinssatz teurer, bei sinkendem günstiger.

Allerdings sind zahlreiche Klauseln, die solche Anpassungen vorsehen, intransparent und benachteiligen die Kunden unangemessen.

Außerdem erfolgen in der Praxis Zinsanpassungen oft falsch oder gar nicht, sodass der Darlehensnehmer von einem sinkenden Zinssatz nicht oder nicht vollumfänglich profitieren konnte.
Es gab auf der Grundlage von intransparenten Zinsanpassungsklauseln flächendeckende Falschberechnungen zu Lasten der Darlehensnehmer. Intransparente Zinsanpassungsklauseln sind nun zwar unwirksam, dennoch wird in den Kreditabteilungen immer wieder falsch gerechnet. Dies gilt sofort für herkömmliche Darlehen als auch für Kontokorrentkredite.