Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bescheren Verbrauchern bundesweit Ersparnisse in fünfstelliger Höhe. Da mehrere Millionen Verträge betroffen sind, reißt die Klagewelle nicht ein. Bei ca. 400 möglichen Belehrungsfehlern sind die Richter gefragt. Besonderes Augenmerk richtet sich dabei auf die Frage, wann eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung der Bank schadet, und wann diese sich auf Vertrauensschutz berufen kann.
Obwohl der BGH mehrfach entschieden hatte, dass Banken, die das gesetzliche Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hatten, nicht von der Gesetzlichkeitsfiktion profitieren können, behaupten die Kreditinstitute immer wieder, eine Abweichung sei lediglich marginal und führe nicht zum Entfallen des Vertrauensschutzes.
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Jüngst hatte auch das OLG Dresden über einen solchen Streitfall zu entscheiden (Urteil vom 11.06.2015 (Az.: 8 U 1760/14). Erfreulicherweise blieben die Richter auf der Linie des BGH und entschieden, dass auch geringe Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung, selbst wenn diese den Sinngehalt des Mustertextes nicht wesentlich beeinflussen, ausreichen, um dem Kreditinstitut den Vertrauensschutz zu entziehen.
Die Widerrufsbelehrung in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag lautete auszugsweise wie folgt:
„Widerrufsbelehrung
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
(Name und Anschrift der Bank)
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.
(…).“
Die vorgenommenen Veränderungen waren geringfügig. Die Bank ersetzte die Formulierung des Musters
„Zur Wahrung der Widerrufsfrist (…)“
durch
„Zur Wahrung der Frist (…)“
und die Wendung
“Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang”
durch den folgenden Satz ersetzt
Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.
Außerdem fehlte in der Widerrufsbelehrung der Bank die Unterüberschrift „Widerrufsrecht.“ Dieses letzte Versäumnis, entschieden die Richter, sei gravierend, da erst durch eine entsprechend klare Benennung, dem Verbraucher hinreichend deutlich vor Augen geführt werde, dass ihm Rechte zustehen, die er ausüben kann – dafür reiche die alleinige Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht aus.
Mit dieser Entscheidung steht das OLG Dresden übrigens nicht alleine. Das Kammergericht Berlin hatte bereits 2014 eine entsprechende Belehrung der DKB-Bank für fehlerhaft erklärt und das Kreditinstitut zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages verurteilt.
Eine weitere erfreuliche Nachricht. Das OLG Dresden entschied, dass das Widerrufsrecht nicht verwirkt sei. Zum einen hätte die Bank den Verbraucher jederzeit nachbelehren können, zum anderen scheide ein Rechtsmissbrauch seitens des Verbrauchers aus, weil es auf die Motivation zum Widerruf nicht ankomme.
Damit macht das OLG Dresden klar, dass die Bank nicht einwenden könne, der Widerruf sei allein dem historisch niedrigen Zinssatz geschuldet ohne den der Darlehensnehmer weiterhin am Vertrag festgehalten hätte.
Das Urteil des OLG Dresden ebnet vielen Verbrauchern, insbesondere Kunden der DKB-Bank, die Ihren Darlehensvertrag in Jahren 2004 bis 2008 abgeschlossen haben, den Weg zu einem erfolgreichen Widerruf. Aber auch andere Kreditnehmer, deren Belehrungen nur geringfügige Abweichungen vom dem Text der Musterwiderrufsbelehrung aufweisen, können sich mit diesem Urteil im Rücken, von ihren alten, hochverzinsten Darlehen lösen und zu günstigen Konditionen umschulden.
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Hallo Herr Rechtsanwalt,
meine ehemalige Bank hat meinen Darlehensvertrag mit einer Immobilie besichert. Für die Anschlussfinanzierung nach einem Widerruf benötigt die neue Bank als Sicherheit eine Immobilie, die nicht besichert ist. Falls der Widerruf erfolgreich ist, kann ich meine alte Bank dazu bewegen, mich aus der Grundschuld für die Immobilie zu entlassen?
Danke!
Guten Tag Herr Ruvinskij,
ich hoffe Sie können mir helfen. Ich habe eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und bereits eine Deckungszusage erhalten. Können trotzdem Kosten auf mich zukommen? Und wie hoch wären diese Kosten?
Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich, wenn die Bank den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Während es an dieser Tatsache nach einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nichts mehr zu rütteln gibt, herrscht über die Frage, wann die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, immer wieder heftiger Streit.
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Auch wenn die Rechtsprechung grundsätzlich verbraucherfreundlich ist, zeigt sich die deutsche Gerichtslandschaft bei der Bewertung der Widerrufsbelehrugen alles andere als einheitlich. Was im Süden der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen für „hinreichend deutlich“ befunden werden. Auch andere widerrufsspezifische Fragen, etwa nach einer möglichen Verwirkung werden von Gericht zu Gericht unterschiedlich behandelt. Während etwa die Gerichte in München, Berlin oder Dortmund tendenziell verbraucherfreundlich sind, fährt man in Frankfurt einen harten Kurs zugunsten der Banken. Hier hilft eine strategisch wohl überlegte Wahl des Gerichtsstandes.
Für endgültige Sicherheit in einzelnen Rechtsfragen kann nur der BGH sorgen und das versuchen die Banken soweit wie möglich zu verhindern. Notfalls wird dem Darlehensnehmer ein so lukratives Vergleichsangebot unterbreitet, dass dieser einfach nicht ablehnen kann.
Glücklicherweise kommt jedoch der BGH immer wieder zum Zug. Und so kann auch der Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: II ZR 163/14) als ein Sieg für die Verbraucher verbucht werden.
Hintergrund:
Die allermeisten Widerrufsbelehrungen in den Verbraucherdarlehensverträgen sind an Muster angelehnt, die der Gesetzgeber erstellt hatte. Das Problem dabei – die gesetzlichen Muster aus den Jahren 2002-2008 enthielten Formulierungen, die unzureichend und verwirrend sind. Die mittlerweile berüchtigte Formulierung lautet „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Dass diese Wendung den Verbraucher nicht hinreichend über seine Rechte aufklärt, ist vom BGH mehrfach betont worden.
Da man in Karlsruhe jedoch einsah, dass die Banken es nicht besser als der Gesetzgeber wissen konnten, gewährten die Richter den Kreditinstituten, die diese Belehrung sowohl inhaltlich als auch äußerlich eins-zu-eins übernahmen, einen so genannten Vertrauensschutz. Trotz der Fehlerhaftigkeit der Belehrung wurde es den Verbrauchern verwehrt, ihr Widerrufsrecht auszuüben.
Hatte aber eine Bank in den Musterbelehrungstext eingegriffen und ihn einer Veränderung unterzogen, entfiel für sie dieser Vertrauensschutz. Auch das ist nunmehr hinreichend geklärt.
Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens ist auch viele Jahre nach dem Vertragsschluss möglich.
Indes wird vor den Gerichten verbittert um die Frage gestritten, welche Abweichungen relevant sind und welche nicht. Nun hatte der BGH in dem besagten Hinweisbeschluss entschieden, dass jede inhaltliche Veränderung die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters entfallen lässt. Dies gilt nicht bloß dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme zutreffender Zusatzinformationen zugunsten des Verbrauchers bestehen, sondern auch für den Fall, dass eine Veränderung sich auf Belehrungsinhalte bezieht, die für den eigentlichen Vertrag überhaupt nicht relevant sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte das Kreditinstitut den Verbraucher standardmäßig auch über die Widerrufsfolgen bei finanzierten Geschäften und bei Fernabsatzverträgen belehrt, obwohl weder das eine noch das andere einschlägig gewesen ist. In den entsprechenden Belehrungsbausteinen ist die Bank von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen und hat eigene Definitionen eingefügt.
Die Folge – obwohl die Passagen für den abgeschlossenen Vertrag keinerlei Bedeutung hatten, führte eine Abweichung zum Entfallen des Vertrauensschutzes. Damit konnte der Vertrag noch Jahre nach seinem Abschluss wirksam widerrufen werden.
Wieder einmal stärkt der BGH die Rechte der Verbraucher indem er die erteilten Widerrufsbelehrungen genau unter die Lupe nimmt. Es bleibt nur zu hoffen, dass diese Entwicklung vorangeht und der BGH bald über die weiterhin offenen Fragen entscheiden kann.
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Wer sein Darlehen erfolgreich widerruft, spart in aller Regel eine fünfstellige Summe, und er spart sie zu Lasten der Bank. Dieser entgeht nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung, in vielen Fällen muss das Kreditinstitut auch die zuviel gezahlten Zinsen zurückerstatten.
Dass die Bank um das sicher geglaubte Geld kämpfen wird, liegt auf der Hand. Daher kommen außergerichtliche Einigungen zwar immer wieder mal vor (z.B. bei einigen Volksbanken oder Sparkassen), die Regel sind sie sicherlich nicht, auch wenn das von manchen Anwälten gerne so dargestellt wird.
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Der Widerruf eines Darlehens wird meistens vor Gericht durchgesetzt. Im Hinblick auf die Höhe einer möglichen Ersparnis ist das aber ein Aufwand, den die meisten Darlehensnehmer zu gehen bereit sind. Insbesondere wenn die Rechtsschutzversicherung mit an Bord ist, fällt die Entscheidung leicht – wer selbst im Fall einer Niederlage keine Kosten tragen muss, hat nichts zu befürchten.
Natürlich widerruft niemand sein Darlehen, um später vor Gericht damit zu scheitern. Eine gründliche Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall ist daher besonders wichtig. Denn es kommt nicht nur auf das Finden von Belehrungsfehlern an, von denen es insgesamt etwa 400 gibt, sondern auch auf die Frage, vor welchem Gericht man diese Fehler am zielführendsten geltend macht. Denn man darf nicht dem Irrtum verfallen, zu glauben, alle Gerichte würden bei der gleichen Belehrung zum gleichen Ergebnis kommen. Die Gerichtslandschaft ist bei der Beurteilung vieler Einzelfragen stark zersplittert. Was im Osten der Republik für fehlerhaft gilt, kann im Westen als ordnungsgemäß durchgehen. Und da der Bundesgerichtshof noch lange nicht alle Widerrufsbelehrungen unter die Lupe genommen und sich nicht zu allen widerrufsspezifischen Folgeproblemen positioniert hatte, bleibt oft eine einheitliche Linie aus.
Da die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen durch den Sparkassenverband erstellt und an die einzelnen Banken verteilt wurden, finden die Sparkassenkunden von Flensburg bis Freiburg und von Görlitz bis Aachen in Ihren Darlehensverträgen die immer gleiche Widerrufsbelehrung.
Diese lautet auszugsweise wie folgt:
Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen mit anfänglichem Festzins vom ../../2008
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“).
Sparkasse …
1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts
2Bitte Frist im Einzelfall prüfen
Ob bei einer solchen Belehrung der Widerruf möglich ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Die meisten Gerichte bejahen die Möglichkeit des Widerrufs, zum einen weil darin die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthalten ist und zum anderen weil die Sparkasse sich wegen der Verwendung von Fußnoten nicht auf die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters berufen kann (so z.B. OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012 – Az.: 4 U 194/11), des OLG München (Urteil vom 21.10.2013 – Az.: 19 U 1208/13), des OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14), des Landgerichts Essen (Urteil vom 24.04.2014 – Az.: 6 O 12/14 und des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2015 – Az.: 10 O 131/14).
Anders sehen es hingegen das LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14 und das LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13, die die Fußnoten als einen unschädlichen Hinweis betrachtet, der nicht an den Bankkunden, sondern an den Mitarbeiter gerichtet ist.
Dieses kleine Beispiel macht klar, eine Klage vor dem „falschen“ Gericht kann die Niederlage des Prozesses bedeuten.
Noch deutlicher zeigt es sich bei der heftig umstrittenen Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts.
Im Kern geht es dabei darum, ob ein Widerruf noch erklärt und die einmal gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann, obwohl der Darlehensvertrag vor X Jahren abgelöst wurde. Auch in diesem Streit gleicht die deutsche Gerichtslandschaft einem Flickenteppich.
Gegen die Verwirkung und für den Verbraucher sprechen sich etwa OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten OLG Frankfurt, OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf, die jeweils unterschiedliche Maßstäbe an den Eintritt der Verwirkung legen.
Eine Entscheidung des BGH ist bislang ausgeblieben, so dass es auch in diesem Fall zunächst darauf ankommt, vor welchem Gericht der Verbraucher seine Rechte geltend macht.
Bei dem Widerruf eines Darlehens spart man normalerweise eine fünfstellige Summe. Diese spart man zu Lasten der Bank.
Aber wie entscheidet man, vor welchem Gericht die Klage zu erheben ist.
Es gibt im Grunde zwei Möglichkeiten. Entweder man klagt am Sitz der Bank als dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten oder aber am Wohnort des Darlehensnehmers als dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Zwischen diesen beiden Optionen darf der Verbraucher frei wählen. Da man sich durch eine falsche Wahl die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf leicht verbauen kann, sollte diese Entscheidung nur nach einer kompetenten anwaltlichen Beratung getroffen werden.
Für die meisten Kunden der Sparkassen und Volksbanken fallen der Sitz der Bank und der eigene Wohnort zusammen, in diesen Fällen läuft das Wahlrecht sozusagen ins Leere. Anders sieht es hingegen für Kunden der überregional tätigen Banken, wie z.B. der ING DiBa, die ihren Sitz in Frankfurt hat, der DSL-Bank (Bonn), der DKB (Berlin), der BHW (Hameln) aber auch der R+V Versicherung (Wiesbaden), die ebenfalls zahlreiche Kredite an Verbraucher vergeben hat.
Für Darlehensnehmer dieser Kreditinstitute kann es sich durchaus lohnen, je nach Widerrufsbelehrung von der Möglichkeit der Wahl des Gerichtsstands Gebrauch zu machen.
Wer z.B. gegen die ING DiBa vorgehen will, ist gut beraten, dies nicht in Frankfurt zu tun, da die Gefahr einer Niederlage dort recht hoch ist.
Aussichten
Für die Erfolgsaussichten eines Widerrufs kann die Wahl des Gerichtsstands von entscheidender Bedeutung sein. Wo man am Besten gegen seine Bank vorgeht, ist dabei stets eine Frage des Einzelfalls. Gerne stellen wir Ihnen unsere Erfahrung zur Verfügung und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte am „richtigen“ Ort durchzusetzen.
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Geschützt werden vor allem Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern/Kindern, ggf. Arbeitnehmern des Hauptschuldners. Diesen Menschen geht das Schicksal des Hauptschuldners regelmäßig so nahe, dass sie sich aus dem Wunsch, dieses Schicksal zu erleichtern, zu Schritten hinreißen lassen, die ihnen selbst schaden (können).
Doch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit ist nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Schließlich ist es nicht ungewöhnlich, dass auch Geschwister oder enge Freunde in Ihrem Wunsch dem Betroffenen aus der Not zu helfen, folgenschwere Verpflichtungen übernehmen.
Hier verlangen die Gerichte allerdings den Nachweis einer gesteigerten emotionalen Verbundenheit, Sittenwidrigkeit ist also stets eine Frage des Einzelfalls.
Die Banken haben gelernt. Da Angehörigenbürgschaften nun riskant geworden waren, suchten die Kreditinstitute nach Wegen, die Sittenwidrigkeit zu umgehen. Daher werden die mithaftenden Angehörigen heutzutage in der Regel nicht explizit als Bürgen bezeichnet, sondern in den Darlehensvertrag als Mitdarlehensnehmer aufgenommen.
Doch hier schauen die Richter genau hin. Aufgrund der strukturellen Überlegenheit der Banken und ihrer stärkeren Verhandlungsposition, wird dem Wortlaut viel weniger Bedeutung beigemessen als es normalerweise der Fall ist (BGH (XI ZR 325/03).
Das heißt, nur weil Sie im Vertrag als Darlehensnehmer bezeichnet werden, bedeutet es noch lange nicht, dass Sie tatsächlich auch Darlehensnehmer sind. Die Bank hat nicht über Ihre rechtliche Position zu entscheiden, maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Kreditvergabe.
Haben Sie da ein Wörtchen mitzureden? Kam das Geld unmittelbar auch Ihnen zugute? Wurden damit auch Ihre Schulden bezahlt oder ist das Darlehen in die Renovierung des gemeinsamen Hauses gesteckt worden? Wenn ja, dann haben auch Sie möglicherweise auf direktem Wege aus dem Darlehen profitiert und können daher auch wegen Rückzahlung in Anspruch genommen werden.
Das ist jedoch bei solchen „verkappten Bürgschaften“ meistens nicht der Fall. Es liegt kein echtes Darlehen vor.
Wenn Ihr Ehemann einen Kredit aufgenommen hat, um seine Lieferanten zu bezahlen, die Pachtschulden seiner Gaststätte zu begleichen oder um einen neuen Wagenheber für seine KFZ-Werkstatt anzuschaffen, haben Sie mit diesen Ausgaben nichts zu tun. Über die Verwendung dieser Gelder konnten Sie nie selbständig bestimmen, da kann in dem Darlehensvertrag stehen was will.
Sicher, die Bank beruft sich darauf, dass die Anschaffungen auch Ihnen zugute gekommen sind, schließlich leben Sie mit dem Hauptschuldner in einer Lebensgemeinschaft. Aber auch dieses Argument interessiert die Richter nicht. Bloß mittelbare Vorteile reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um Ihr eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse zu begründen.
Sie können sich also auch dann von der Kreditverpflichtung lösen, wenn Sie im Darlehensvertrag als gleichwertiger Darlehensnehmer bezeichnet wurden. Denn es kommt alleine darauf an, was zwischen den Parteien tatsächlich gewollt war (BGH – XI ZR 114/03).
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Ihre Verpflichtung sittenwidrig, wenn Sie dadurch finanziell krass überfordert sind.
Krass finanziell überfordert sind Sie dann, wenn Sie nicht in der Lage sind, die laufenden Zinsen der gesicherten Forderung aus dem pfändbaren Teil Ihres Einkommens und Vermögens zu begleichen (BGH NJW 2000, 1182).
Wie hoch Ihr pfändbares Einkommen ist, können Sie mithilfe unseres Pfändungsrechners herausfinden (LINK zum Pfändungsrechner).
Zur Ermittlung Ihrer Leistungsfähigkeit wird zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Prognose angestellt. Einbezogen werden Ihre
Wenn Sie also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses z.B. Rentnerin sind und von 1.000,00 EUR im Monat leben müssen, werden Sie kaum wieder in die Arbeitswelt zurückkehren und 50.000,00 EUR im Jahr verdienen. Sind Sie dann z.B. der Darlehensschuld Ihres Lebensgefährten in Höhe von 50.000,00 EUR beigetreten, weil diesem anderenfalls die Existenzgrundlage entzogen wird, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass Sie finanziell krass übefordert sind. In diesem Fall wird vermutet, dass die Bank Ihre emotionale Verbundenheit ausgenutzt hat.
Ganz anders sieht es aus, wenn Sie als vielversprechender 20-jähriger Medizinstudent sich für eine Schuld Ihrer Eltern in ähnlicher Höhe wie oben verbürgen. In diesem Fall darf der Darlehensgeber davon ausgehen, dass Sie das Studium abschließen und als Arzt hinreichend Geld verdienen werden, um im Sicherungsfall für die Schulden Ihrer Eltern aufzukommen.
Noch vor etwa zwanzig Jahren ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass solange jemand volljährig und bei Verstand ist, er für seine Handlungen die volle Verantwortung übernehmen muss. So verhalte es sich eben in einer Rechtsordnung in der Privatautonomie herrscht. Demnach könne sich jeder nach Belieben verschulden und zwar in jeder erdenklichen Höhe.
1993 änderte sich das. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht über den Fall einer 21-jährigen Frau zu entscheiden, die trotz Ihres geringen Einkommens für die Schuld Ihres Vaters in Höhe von 100.000,00 DM die Bürgschaft übernahm. Die kreditgebende Bank nahm die Frau in Anspruch, diese wehrte sich, verlor in allen Instanzen und reichte letztendlich Verfassungsbeschwerde ein. Und sie hatte Erfolg. In Karlsruhe wurde eine jahrzehntealte Rechtsprechung gekippt.
Damals entschieden die Verfassungsrichter, dass es im Vertragsrecht Situationen gibt, bei denen die Privatautonomie einer Korrektur bedarf (BVerfGE 89, 214, 232).
Der Bürgschaftsvertrag der jungen Frau ist ein Paradebeispiel für ein solches Korrekturerfordernis. Zwischen ihr, der geschäftlich unerfahrenen Verbraucherin und der wirtschaftlich versierten und mächtigen Bank, herrschte ein derart grobes strukturelles Missverhältnis, dass die Bank im Wesentlichen die Vertragsbedingungen diktieren konnte.
Es sei nicht hinnehmbar, entschieden die Verfassungsrichter, dass sich ein Mensch allein aufgrund emotionaler Verbundenheit eine Verbindlichkeit aufhalst, unter deren Last er sein gesamtes Leben zu leiden hat. Eine Bank, die diese emotionale Verbundenheit ausnutzt, handelt moralisch verwerflich oder, um mit den Worten der Richter zu sprechen, „in sittlich anstößiger Weise.“
Die junge Frau, die einen langen Weg bis zum Bundesverfassungsgericht gegangen ist, hatte schließlich gewonnen und wurde von der Zahlungspflicht frei.
Wenn auch Sie sich in einer ähnlichen Notsituation befinden, gibt es für Sie möglicherweise einen Ausweg. Viele solcher Vereinbarungen, z.B. Bürgschaften oder Schuldbeitritte, aber auch Darlehensverträge sind nämlich
Das bedeutet – die Bank kann Sie daraus nicht in Anspruch nehmen. Inkasso, Vollstreckung, Schufa, sehr wahrscheinlich die Insolvenz bleiben Ihnen erspart. Unter Umständen können Sie sogar bereits gezahlte Raten zurückfordern.
Das ist ein Fall, wie ihm unsere Kanzlei beinahe täglich begegnet. Wenn ein Darlehensnehmer seine Bank-Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann, aus welchen Gründen auch immer, dann wendet sich die Bank an die Ehefrau, den Lebenspartner oder an einen nahen Angehörigen, der zu seiner Zeit aus emotionaler Verbundenheit eine Verpflichtung übernommen hat, der er nun nicht nachkommen kann und der er auch niemals nachkommen konnte. Noch bitterer ist es für den Betroffenen, wenn die Ehe oder die Lebensgemeinschaft bereits aufgelöst wurde und man plötzlich für die Schulden des Ex-Mannes aufkommen soll.
Doch die Bank besteht auf Zahlung. Als Verbraucher mit einem Kreditinstitut zu verhandeln ist nahezu zwecklos. Alle Bitten und Beteuerungen, man wollte nur einem nahen Menschen helfen, man selbst habe von dem Geld keinen Cent gesehen, prallen an der Bank ab wie an einer Wand. Die Bank beruft sich auf den Vertrag und droht mit Inkasso, Vollstreckung, Schufa und allen anderen erdenklichen Übeln.
Herr Lehmann möchte ein Restaurant eröffnen, das ist sein lang ersehnter Traum. Er findet die passende Lokalität, 40 Sitzplätze, Rheinblick, rot-weiß gestreifte Markise. Der frühere Wirt ist alt geworden, er sucht einen Nachfolger.
Seinen Gästen will Herr Lehmann französiche Küche anbieten mit ausgewählten Weinen. Herr Lehmann kennt sich gut aus, er besuchte einen Sommelier-Kurs und pflegt engen Kontakt zu einem Winzer aus dem Elsass.
Was Herr Lehmann fehlt, ist das Kapital – wir sprechen von einer beinahe sechsstelligen Summe. So viel geben die Ersparnisse leider nicht her, an einer Bank führt kein Weg vorbei. Die hohen Zinsen müssen in Kauf genommen werden, das ist Herr Lehmann sein Traum wert.
Bei der Bank hält man Herr Lehmanns Konzept für vielversprechend, die Risiken für überschaubar. Doch die Summe ist nicht gering, die Bank verlangt Sicherheiten.
Nur hat Herr Lehmann nicht viel. Keine Immobilie, die man verpfänden könnte, keine finanzkräftigen Freunde, die bereit wären, sich für die Rückzahlung zu verbürgen. Allerdings hat Herr Lehmann eine langjährige Lebensgefährtin, Frau Becker. Und Frau Becker glaubt an Herr Lehmann und seine Idee. Eigentlich widersrebt ihr dieser Gedanke, aber bevor die ganze Sache platzt, wäre sie bereit, gemeinsam mit Herr Lehmann den Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Zwar arbeitet Frau Becker nur Teilzeit in einem Reisebüro für 950,00 Euro brutto im Monat, bei der Bank ist man jedoch der Auffassung, sich auf diese Weise hinreichend abzusichern. Der Darlehensvertrag wird geschlossen.
Leider läuft es bei Herr Lehmann nicht gut. Die Gründe für das Scheitern lassen sich nicht genau ermitteln. Fakt ist, Herr Lehmann kann das Darlehen nicht mehr bedienen, die Schulden steigen ihm über den Kopf, Herr Lehmann meldet Insolvenz an.
Die Bank wendet sich an Frau Becker und fordert sie zur Zahlung auf, die monatliche Rate beträgt 750 Euro. Was soll Frau Becker jetzt tun?
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).