Die UG & Co. KG schlägt viele Fliegen mit einer Klappe: Wer als Gründer nach der Möglichkeit sucht, seine persönliche Haftung auszuschließen, kommt an der UG oder GmbH nicht vorbei. Wenn Sie darüber hinaus noch Wert auf steuerlich günstige Gewinnauszahlungen an Investoren sowie geringe Gründungskosten legen, sollten Sie eine UG & Co. KG in Betracht ziehen. Sie ist ein „Hybrid“ aus zwei Gesellschaften: einer KG und einer UG als voll haftende Komplementärin. So vereint sie die Vorteile einer UG (günstige Gründung) und einer GmbH & Co. KG (günstige Beteiligung) in einer Gesellschaftsform.
UG & Co. KG entbindet ihre Gesellschafter von der persönlichen Haftung
Durch die Einsetzung einer UG als voll haftende Komplementärin der KG sind Sie als Gründer und Gesellschafter von Ihrer persönlichen Haftung entbunden. Die Haftung entfällt nach Einzahlung der vollen Stammeinlage der Komplementärs-UG von mindestens einem Euro.
Reputationsvorteil gegenüber einer UG
Im Vergleich zu einer UG genießt die UG & Co. KG im Geschäftsverkehr ein höheres Ansehen. Vor allem wenn Ihre Kunden und Geschäftspartner ebenfalls Unternehmer sind, ist dies von Bedeutung.
Steuerliche Vorteile bei Beteiligung von Investoren oder Familienmitgliedern
Ein großer Vorteil an der UG & Co. KG ist die einfache Aufnahme neuer Gesellschafter. Dies erfolgt durch Änderung des KG Gesellschaftsvertrags. Zur Änderung muss nur die Anmeldung des neuen Gesellschafters notariell beurkundet werden – nicht der gesamte Gesellschaftsvertrag. Vor allem aber ermöglicht Ihnen die UG & Co. KG, auf eine steuerlich günstige Art und Weise nicht an der Geschäftsführung beteiligte und deshalb nicht auf den Betrieb Einfluss nehmende Gesellschafter zu beteiligen. Sie mischen sich nicht in das Tagesgeschäft ein und haften selbstverständlich auch nicht. Deshalb ist die UG & Co. KG zur Beteiligung von Investoren oder Familienmitgliedern sehr beliebt.
Kostenvorteil gegenüber einer GmbH & Co. KG
Die Kosten der Gründung einer UG & Co. KG sind geringer als die Gründungskosten einer GmbH & Co. KG. So müssen Sie nicht das gesamte Stammkapital einer GmbH von 25.000 € aufbringen, sondern können die UG & Co. KG theoretisch bereits mit einem Euro gründen. In der Praxis sollten Sie ein höheres Stammkapital wählen, der die laufenden Kosten der Firma deckt.
UG & Co. KG als Zusammensetzung aus UG und KG
Die UG & Co. KG ist eine Zusammensetzung aus
- einer Personengesellschaft (KG)
- und einer Kapitalgesellschaft (UG).
Daher sind auch zwei Gesellschaftsverträge notwendig. Die beiden Gesellschaften werden sozusagen “verschmolzen” und bilden gemeinsam die UG & Co. KG.
Inhalt UG & Co. KG Gesellschaftsvertrag
Wir stimmen die Gesellschaftsverträge der “verschmolzenen” KG und UG aufeinander ab, um ein reibungsloses Funktionieren der UG & Co. KG zu gewährleisten. Besonders wichtig ist dabei die Satzung der KG, weil diese vor allem nach außen handelt und auftritt.
Pflichtinhalt
Wenn es sich um eine personenidentische UG & Co. KG handelt ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass es auch auf Dauer so bleibt. Hierfür wird in den Gesellschaftsverträgen vereinbart, dass an beiden Gesellschaften jederzeit dieselben Personen mit denselben Quoten beteiligt sein müssen. Einer Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft muss in diesem Fall immer kongruent auch eine Veräußerung der Anteile an der anderen Gesellschaft folgen.
Bei einer Einheitsgesellschaft kann die Regelung aufgenommen werden, dass einzelne Kompetenzen der Komplementär-UG nicht durch deren Geschäftsführer, sondern unmittelbar durch die Kommanditisten der KG wahrgenommen werden. Insbesondere bei Fremdgeschäftsführern wird damit umgangen, dass der Geschäftsführer bei der Gesellschafterversammlung als Vertreter des Gesellschafters “Kommanditgesellschaft” auftreten und handeln kann.
Individueller Inhalt
- Gesellschafter mit ihren Kapitalanteilen und Einlagen
- Geschäftsführung und Vertretung durch die Komplementärin
- Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten
- Ausscheiden oder Ausschluss von Gesellschaftern
- Möglichkeit einer geschäftlichen Tätigkeit neben der Arbeit für den Geschäftsführer
- Nachfolgeregelungen bei Ausscheiden oder Todesfall
- Abfindung bei Ausscheiden von Gesellschaftern
- Regelungen zu einem möglichen Gesellschafterwechsel
- Vereinbarung von Einzel- oder Gesamtvertretung
- Zustimmungspflichtige Geschäfte
- Wettbewerbsverbot für Gesellschafter
- Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Gewinnverteilung
- Geschäftsjahr falls abweichend vom Kalenderjahr
- Stimmverteilung
- Beschlussfassung auf der Gesellschafterversammlung
- Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen