Anleitung zur IR Markenanmeldung Schritt für Schritt

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Anmeldung einer Marke Schritt für Schritt

Die Marke ist das Identifikationsmerkmal Ihres Unternehmens, Ihres Produktes, Ihrer Dienstleistung, Ihrer Praxis oder Ihrer Agentur.

Durch die Internationale Markenanmeldung sichern Sie ein exklusives Recht auf Verwertung Ihrer Marke. Die damit erzeugte Exklusivität erzeugt ein Alleinstellungsmerkmal am Markt und sollte als notwendiger Teil einer ganzheitlichen Vermarktungsstrategie vorgenommen werden. Zudem sorgt die Markenanmeldung für einen dauerhaften Schutz gegen potenzielle Nachahmungen durch Konkurrenten.

Gründer, Freiberufler und Selbstständige können daher auf die Markenanmeldung nicht verzichten.

Wir begleiten Sie mit unserer Dienstleistung sicher durch den Prozess – Folgende Schritte werden im Einzelnen durchlaufen.

Kernpunkte UG Gründung

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

  • Schritt 1 Markennamen finden

    Zuerst wird ein Markenname entwickelt. Dies ist ein kreativer Vorgang, der alleine auf die Marketingbedürfnisse Ihres Unternehmens abzielen sollte. Wir übernehmen im Nachgang die rechtliche Kontrolle Ihrer Marke.

  • Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit

    Es findet eine anwaltliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit statt. Dem Markennamen dürfen keine rechtlichen absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 MarkenG).

    Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit

  • Schritt 3 Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche

    Wir führen eine Prüfung relativer Schutzhindernisse durch. Dazu werden eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Zudem führen wir Kollisionsprüfungen im Internet und im Handelsregister durch. Bei Kollisionen prüfen wir, ob die Marke unter rechtliche Ausnahmeregelungen fällt und dennoch eingetragen werden kann.

  • Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung

    Wir führen eine Bekanntheitsschutzprüfung durch. Dadurch vermeiden wir Kollisionen mit besonders bekannten Marken aus anderen Waren- oder Dienstleistungskategorien, welche Ihrer Marke entgegenstehen könnten.

    Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung

  • Schritt 5 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen

    Damit Ihre internationale Marke einen effektiven Markenschutz genießen kann, muss vor der Anmeldung ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt werden. Der Markenschutz umfasst nur die Waren- und Dienstleistungsklassen, die angemeldet wurden. Unbenutzte W-/D-Klassen hingegen führen zum Verfall des Markenschutzes.

  • Schritt 6 Marke Anmelden

    Wurden alle juristischen Bedenken aus dem Weg geräumt, melden wir Ihre Wunschmarke bei der Behörde der Basismarke an. Diese leitet die Anmeldung als internationale Marke automatisch an die WIPO weiter.

    Schritt 6 Marke Anmelden

  • Schritt 7 Eintragung und Widerspruchsfrist

    Die internationale Marke wird bei der WIPO angemeldet. Nach Eingang der Anmeldegebühr wird eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse in einem Zeitraum von 12- bzw. 18 Monaten vorgenommen. Die Prüfung wird jedoch durch das nationale Markenamt der Basismarke durchgeführt. Nach Weiterleitung an die WIPO und daraufhin an die jeweiligen Markenämter der WIPO-Staaten, erfolgt eine Prüfung auf Eintragungsfähigkeit der IR-Marke. Sollten keine Eintragungshindernisse vorliegen, so wird die internationale Marke eingetragen.

  • Schritt 8 Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz

    Die Marke wird in das Markenregister eingetragen. Sie genießen eine 10 jährigen Markenschutz.

    Schritt 8 Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz

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Detaillierte Anleitung – Marke anmelden Schritt für Schritt

Die Markenanmeldung ist ein umfangreicher Prozess, der teils aus einer rein schöpferischen, teils aus einer juristischen Tätigkeit besteht. Trotz der individuellen Umstände einer jeden Markenanmeldung, durchläuft der Prozess in der Regel folgende Schritte.

Schritt 1 Festlegung auf einen Markennamen

Die Entscheidung für das Format und die Kennzeichen einer Marke sollte mit Bedacht getroffen werden. Dies gilt um so mehr für eine internationale Marke, denn mit dieser planen Sie  weltweites Auftreten. Die Öffentlichkeit, Ihre Interessenten und Kunden kommen als erstes mit Ihrer Marke in Kontakt. Ein durchdachter Markenname ist einzigartig und prägnant. Umso stärker er Sie von Ihrer Konkurrenz positiv abgrenzt, umso wirkungsvoller ist er. Er sollte die Einzigartigkeit Ihrer Leistung widerspiegeln und gleichzeitig leicht zu merken sein.
Die Entscheidung für das Format und die Kennzeichen einer Marke sollte mit Bedacht getroffen werden. Die Öffentlichkeit, Ihre Interessenten und Kunden kommen als erstes mit Ihrer Marke in Kontakt. Ein durchdachter Markenname ist einzigartig und imprägnant. Umso stärker er Sie von Ihrer Konkurrenz positiv abgrenzt, umso wirkungsvoller ist er. Er sollte die Einzigartigkeit Ihrer Leistung widerspiegeln und gleichzeitig leicht zu merken sein.

Orientierungsphase

Bevor Sie eine Reihe von möglichen Markennamen kreieren, sollten Sie die Zielgruppe analysieren. Welche Gemeinsamkeiten haben mögliche Interessenten? Welche Probleme können Sie mit Ihren Waren und Dienstleistungen lösen? Mit welcher Botschaft ließe sich die Zielgruppe gut vereinnahmen? Welche Botschaft möchten Sie mit der internationalen Marke vermitteln? Versuchen Sie eine Kernaussage zu finden, welche Ihr Unternehmen gegenüber der Zielgruppe vertritt.

Brainstorming

In der kreativen Phase können Sie mögliche Markennamen sammeln. Versuchen Sie ruhig verschiedene Markennamen mit unterschiedlichen Hintergründen zu finden.

Mögliche Besonderheiten

Ihre Marke kann auf viele verschiedene Eigenschaften Ihrer Firma oder Ihres Produktes Bezug nehmen. So können Sie beispielsweise

  • Äußeres oder optische Merkmale
  • Traditionelle Werte der Region
  • Nutzen oder Eigenschaften Ihrer Dienstleistung oder Ihres Produktes
  • Abstrakte Eigenkreationen
  • Abgewandelte Namen

Als Grundlage Ihrer Marke benutzen.

Einfälle Selektieren

An dieser Stelle haben Ihre Marketing-Verantwortliche oder Sie bereits eine Auswahl potenzieller Markennamen für Ihre IR Marke kreiert. Vor der Prüfung der Eintragungsfähigkeit sollten Sie sich auf einen Markennamen beschränken. Der beste Markenname kommuniziert die gewünschte Markenbotschaft, ist einprägsam, einzigartig und lässt sich dennoch leicht aussprechen.
Beachten Sie: Gerade für eine internationale Marke sollten Sie alle angesprochenen Kulturkreise in Betracht ziehen. Könnten Teile der Marke als anstößig oder unangebracht erscheinen? Wird die Markenbotschaft auch an ein internationales Publikum vermittelt? Betrachten Sie auch, ob der Markenname keine späteren Expansionspläne, etwa aufgrund einer starken Produktbezogenheit, erschweren könnte. Selektieren Sie Ihre Vorschläge und ermitteln Sie die besten Markennamen.

Schritt 2 Eintragungsfähigkeit Prüfen

Bevor eine internationale Marke zur Anmeldung gegeben wird, sollte die generelle Eintragungsfähigkeit überprüft werden. Eintragungshindernisse könnten sich aus folgenden Umständen ergeben, die wiederum dem nationalen oder europäischen Markenrecht entstammen.

Absolute Schutzhindernisse (§8 MarkenG oder Art. 7 UMV)

Die rechtlichen Anforderungen an eine internationale Marke ergeben sich aus dem nationalen Recht. Es bedarf einer “Basismarke”, die entweder im EU- oder im deutschen Register erfolgreich eingetragen werden muss. Daher richten sich die absoluten Schutzhindernisse für die Basismarke nach dem deutschen oder europäischen Markenrecht. Die internationale Markeneintragung erfolgt nach Prüfung der regionalen absoluten Schutzhindernisse des nationalen Markenrechts des jeweiligen WIPO-Staates. In grundlegender Form stimmen diese überein.

Darstellbarkeit (Art. 4b UMV; Art 7 Abs. 1 UMV oder § 8 Abs. 1 MarkenG)

Ein Markenname oder Logo muss graphisch darstellbar sein. Unabhängig vom Format muss sie in einem Markenregister eintragbar und deutlich unterscheidbar sein.

Unterscheidungskraft (Art 7 Abs. 1 lit. b) UMV oder §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

Die Unterscheidunsgkraft ist das stärkste Merkmal einer Marke. Eine Marke hat eine hohe Unterscheidungskraft, wenn sie dazu geeignet ist, die darunter geschützten Waren und Produkte von denen anderer Unternehmen derselben Warenkategorie zu unterscheiden.

Freihaltebedürfnis (Abs. 7 Abs. 1 lit. c) UMV oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)

Das Freihaltebedürfnis könnte die Eintragung Ihrer IR-Marke behindern. Es liegt vor, wenn die Allgemeinheit ein Recht auf die Verwendung eines in der internationalen Marke enthaltenen Begriffes hat. Das Freihaltebedürfnis kommt häufig zum Tragen, wenn ein branchenüblicher Begriff als Element in einer Marke verwendet wird. Der Begriff muss freigehalten werden, damit alle Marktteilnehmer ihn verwenden können. Bezüglich des Freihaltebedürfnisses ist es empfehlenswert, gewöhnliche Begriffe abzuwandeln oder abstrakte Phantasienamen zu verwenden.

Gattungsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oder 7 Abs. 1 lit d) UMV)

Die Gattungsbezeichnung verhindert die Eintragung einer IR-Marke, wenn ein Element der Marke eine gesamte Gattung von Waren und Dienstleistungen beschreibt. Somit würde beispielsweise der Markenname “Great Footballs” nicht einzutragen sein, da “Footballs” eine Gattungsbezeichnung ist.

Täuschende Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG oder Art 7 Abs. 1 lit. g) UMV)

Wenn eine Marke dazu geeignet ist, die angesprochene Zielgruppe über die betriebliche oder geografische Herkunft, die Eigenschaften oder Wirkungen eines Produktes oder einer Dienstleistung zu täuschen, kann sie nicht eingetragen werden.

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten sowie die Verwendung von Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 6-10 MarkenG oder Art. 7 Abs. 1 lit. f) UMV)

Marken dürfen generell nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen. Dies wäre der Fall, wenn sie Zeichen politischen Extremismus oder Gewaltverherrlichung tragen würden. Obszöne Begriffe könnten gegen die guten Sitten verstoßen. Die Verwendung von amtlichen Hoheitszeichen, wie Nationalflaggen oder Wappen, sowie staatlichen Prüfzeiche, wie dem TÜV-Siegel, sind ebenfalls ausgeschlossen. Wir prüfen Ihren Markenwunsch auf das Vorliegen etwaiger Schutzhindernisse.

Weitere Schutzhindernisse aus dem Unionsmarkenrecht (Art 7 Abs. 1 lit. j – m) UMV)

Sollte die Basismarke als Unionsmarke eingetragen werden, so muss auf das Vorliegen der europarechtlichen absoluten Schutzhindernisse geprüft werden. Die Unionsmarkenverordnung greift etwas weiter als das deutsche Markenrecht. So könnten weitere Hindernisse bezüglich einer Formmarke, internationalen Abkommen oder bei der Verwendung traditioneller Begriffe für Speisen und Weine ergeben.

Weitere absolute Schutzhindernisse aus dem jeweiligen nationalen Markenrecht

Die absoluten Schutzhindernisse einer IR-Marke ergeben sich nicht nur aus dem DE- oder EU-Markenrecht. Nach der Anmeldung bei der WIPO muss jedes betroffene Land auf das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse nach seinem nationalen Markenrecht prüfen. Hier können sich Besonderheiten ergeben, die vom Recht der Basismarke abweichen. Daher prüfen wir zunächst Ihre gewünschten Zielländer und darauf ggf. auf das Bestehen besonderer absoluter Schutzhindernisse.

Relative Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG oder Art. 8 UMV)

Die relativen Schutzhindernisse müssen ebenfalls geprüft werden. Sie bestehen vornehmlich durch das nationale und europäische Markenrecht der Basismarke. Im Vergleich zu den absoluten Schutzhindernissen, ergeben sich die relativen erst in der Kollision mit anderen bereits eingetragenen Marken. In erster Linie muss geprüft werden, ob durch die Identität oder Ähnlichkeit zweier Marken der Markenschutz einer älteren Marke ein Schutzhindernis darstellt. Da kein Markenamt auf das Vorliegen relativer Schutzhindernisse prüft, nehmen wir vor der Eintragung Ihrer internationalen Marke eine ausführliche Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vor. Sollten relative Schutzhindernisse ignoriert werden, kann es im späteren Verlauf zur Teil- oder gesamten Löschung einer Marke kommen. Dieser Prozess wird von hohen Rechts- und Umstrukturierungskosten begleitet, da meist eine Abmahnung oder eine Klage vorhergeht.

Schritt 3 Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchführen

Nach Prüfung des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse führen wir eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durch, um relative Schutzhindernisse auszuschließen. Weder bei der Eintragung der Basismarke noch der IR-Marke bei der WIPO erfolgt eine Prüfung wegen relativer Schutzhindernisse von Amts wegen. Da diese einer Eintragung auf nationaler und auch internationaler Ebene zunächst nicht entgegenstehen, können sich rechtliche Kollisionen auch Jahre später ergeben. So können Inhaber älterer Marken sich in ihrem Markenrecht angegriffen sehen und Abmahnungen versenden oder Klage ergeben. Sollte ein Gericht der klagenden Partei Recht gewähren, so muss die Marke gelöscht und ggf. eine Umstrukturierung Ihrer Marketing-Strategie vorgenommen werden.
Um diesen Umstand zu vermeiden führen wir vor der Anmeldung Ihrer Basismarke und der IR-Marke eine umfangreiche Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durch. Dabei gehen wir auf die relativen Schutzhindernisse des nationalen Markenrechts sowie etwaigen Bestimmungen des nationalen Markenrechts Ihrer gewünschten Zielländer ein für die erfolgreiche Anmeldung Ihrer IR-Marke ein.

Identitätsrecherche

Bei der Identitätsrecherche wird je nach Basismarke aufgrund von §9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG oder Art. 8 UMV auf die Identität älterer eingetragener Marken geprüft. Dabei untersuchen wir zunächst die Identität der Kennzeichen der Marke. Sollten zwei Marken übereinstimmend und somit komplett identisch sein, prüfen wir im nächsten Schritt, ob sie für dieselben Waren- und Dienstleistungen eingetragen sind.
Die Identität zweier Marken kann erst dann zu Rechtskollisionen führen, wenn sie tatsächlich in denselben W-/D-Klassen eingetragen sind. Wir überprüfen dabei alle relevanten Datenbanken, die nationalen, europäischen und internationalen Ihrer Wunschländer.
Nachdem wir Ihnen unser Ergebnis präsentieren, teilen wir Ihnen ggf. passende Änderungsvorschläge mit, damit Sie diesen Umstand umgehen können.

Ähnlichkeitsrecherche

Im Rahmen der Ähnlichkeitsrecherche überprüfen wir, ob aufgrund einer Ähnlichkeit zu bereits eingetragenen IR-Marken eine Rechtskollision entstehen könnte. Entscheidend ist dabei, ob Verwechslungsgefahr besteht. Dies könnte der Fall sein, wenn der durchschnittliche Interessent der angesprochenen Zielgruppe die Waren oder Dienstleistungen beider Produkte aufgrund der Ähnlichkeit der Marke verwechseln könnte. Bewertet wird die Ähnlichkeit anhand des Schriftbildes, des Inhaltes oder des Klanges.
Bei einer internationalen Marke fällt die Ähnlichkeitsrecherche enorm umfangreich aus. Es müssen die Markenregister aller Länder untersucht werden, für welche Sie sich einen Markenschutz wünschen.
Es ist unsererseits erforderlich alle ähnlichen Markenbegriffe manuell zu bewerten. Das entscheidende markenrechtliche Merkmal ist die Unterscheidungskraft. Dafür muss die angesprochene durchschnittliche Person bei der Begegnung Ihrer International Registered Trademark in der Lage sein, die dazugehörigen Produkte von denen Ihrer Konkurrenz zu unterscheiden. Es kommt dabei auf den Gesamteindruck der Marke an, weshalb die Verwechslungsgefahr nicht auf einzelne Elemente der internationalen Marke abgestellt werden kann (EUGH GRUR Int. 1999, 734).

Die Ähnlichkeit zweier Marken ist außerdem markenrechtlich nur relevant, wenn sie in denselben W-/D-Klassen eingetragen sind.

Für die Bewertung der Ähnlichkeit richten wir uns nach der aktuellen Rechtsprechung. Gerade für die Recherche in internationalen Markenregistern sollten Sie sich auf spezialisierte Fachleuteverlassen, welche über die rechtlichen Rahmenbedingungen auch außerhalb der EU im Bilde sind. Selbst Anwälte, ohne weiterführende markenrechtliche Studien, stoßen an die Grenzen ihrer Fähigkeiten. Unsere erfahrenen Anwalts-Teams können die Anforderung dieser komplexen Aufgabe entsprechend umsetzen.

Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung

Sind Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche abgeschlossen, nehmen wir eine Bekanntheitsschutzprüfung vor. Anders als bei der Verwechslungsgefahr bei Ähnlichkeit greift der Bekanntheitsschutz auch dann, wenn zwei ähnliche Marken nicht in denselben W-/D-Klassen angemeldet sind.
In diesem Fall könnte der Markenschutz greifen, wenn die ältere Marke eine derartig hohe Bekanntheit hat, die über den angesprochenen Personenkreis ihrer W-/D-Klasse hinausgeht. Es besteht hierbei die Gefahr, dass die jüngere Marke den Ruf der älteren Marke ausnutzt, um andere Produkte zu vermarkten.
Der Wert der älteren Marke könnte Schaden nehmen, wenn eine ähnliche oder identische jüngere Marke aufgrund der Verwässerung, Rufgefährdung oder Rufausbeutung profitiert. Wir prüfen vor der Anmeldung daher auch, ob ein Bekanntheitsschutz vorliegt.

Schritt 5 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen lassen

Der Markenschutz einer internationalen Marke kann sich nur über die W-/D-Klassen erstrecken, welche bei der Anmeldung eingereicht wurden. Ein genereller Schutz über alle erdenklichen Produkte und Dienstleistungen ist im Markenrecht ausgeschlossen. Das W-/D-Verzeichnis konkretisiert den Umfang des Markenschutzes auf die entsprechenden Warenklassen. Nach einem internationalen Abkommen wurde das Markenrecht insofern standardisiert, als dass alle Waren und Dienstleistungen einheitlich in die Nizza-Klassen unterteilt werden.

Die Nizza-Klassen

Aktuell gibt es 45 unterschiedliche Nizza-Klassen, die sich in 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen unterteilen. Sie wurden im Rahmen der Nizza-Konferenz von 1967 ins Leben gerufen. Alle Länder, die sich daran beteiligt haben, verwenden heute die Nizza-Klassifizierung in ihrem nationalen Markenrecht. Bis vor wenigen Jahren wurden Aktualisierungen der Kategorien alle fünf Jahre vorgenommen. Aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung unserer Zeit wurde dieser Zeitraum auf ein Jahr verkürzt. Bei der Markenanmeldung der Basis- und der internationalen Marke muss vor der Anmeldung der gewünschte Umfang des Markenschutzes bestimmt werden. Die Anmeldung in den entsprechenden Nizza-Klassen ist dann notwendig. Eine Anmeldung in überflüssigen Klassen kann einerseits zur Teillöschung des Markenschutzes und mündet meistens in überhöhten Kosten.

Die Funktion der Nizza-Klassifizierung

Die Nizza-Klassifikation dient der eindeutigen Kennzeichnung bestimmter Marken und der Abgrenzung der Marken untereinander. Durch die numerische Bezifferung der Waren und Dienstleistungen ist eine eindeutige Abgrenzung leicht möglich. Dadurch kann der Markenschutz konkretisiert und potenzielle Markenrechtskonflikte zwischen zwei ähnlichen Marken entschärft werden.

Überflüssige Eintragungen in Nizza-Klassen sind zu vermeiden

Gängige Praxis unter Laien und Unwissenden ist es, bei der Markenanmeldung möglichst viele Nizza-Klassen einzutragen. Die gewünschte Wirkung eines möglichst breit gestreuten Markenschutzes hat allerdings gegenteilige Effekte. Wird die Nizza-Klasse einer Marke in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt, so verfällt der Markenschutz für diesen Bereich aufgrund einer Teillöschung der Marke. Diese Löschung geht in den meisten Fällen mit Kosten einher. Daher bedarf es einer professionellen Begutachtung des gewünschten Markenschutzes sowie einer fachmännischen Selektion der Nizza-Klassen, die unsere erfahrenen Anwälte gerne für Sie vornehmen.

Schritt 6 Markenanmeldung durchführen

Sobald alle rechtlichen Recherchen vorgenommen wurden und das entsprechende W-/D-Verzeichnis erstellt ist, kann die Basismarke als nationale oder europäische Marke angemeldet werden. Gleichzeitig wird die Anmeldung der International Registered Trademark bei der WIPO vorgenommen. Für die Anmeldung bei der WIPO bedarf es lediglich einer Anmeldung bei der Ursprungsbehörde, welche entweder das DPMA oder das EUIPO ist. Um den Anmeldeprozess nicht zu verzögern, nimmt unsere Kanzlei die Anmeldung mit den angemessenen Nizza-Klassen zügig vor.

Schritt 7 Eintragung und Widerspruchsfrist

Die Eintragung der Basismarke nimmt je nach Ursprungsbehörde drei bis sechs Monate in Anspruch. In den jeweils eingeräumten Widerspruchsfristen haben die Inhaber älterer Marken die Möglichkeit, auf das Bestehen absoluter Schutzhindernisse aufmerksam zu machen, bevor die Marke rechtskräftig eingetragen wird. Im deutschen Markenrecht beträgt die Frist drei Monate, im europäischen Recht sechs Monate. Gleichzeitig wird die Anmeldung an die WIPO vorgenommen. Die Behörde teilt allen in der Anmeldung vorgesehenen nationalen Markenämtern die Anmeldung Ihrer Marke als IR-Marke mit. Diese haben wiederum 12 bzw. 18 Monate Zeit, um die Anmeldung auf das Bestehen absoluter Schutzhindernisse oder sonstiger rechtlichen Hindernisse zu überprüfen. Sollten Kollisionen mit dem nationalen Markenrecht bestehen, wird die Anmeldung lediglich im jeweiligen Land hinfällig. Sollten die anderen Länder keine Einwände erheben, kann die Eintragung dort dennoch vorgenommen werden. Die Anmeldung der IR-Marke muss als eine gebündelte Anmeldung vieler nationaler Marken in den teilnehmenden WIPO-Ländern verstanden werden, die zentralisiert über die WIPO organisiert wird. Daher ergibt sich auch die relativ lange Widerspruchsfrist von 12 bis 18 Monaten. Aus dieser wiederum ergibt sich die Notwendigkeit einer geplanten und fachmännischen Vorarbeit. Ein fachlich unausgereifter Anmeldeprozess könnte sich somit erst nach 12 oder sogar 18 Monaten bemerkbar machen, wenn die internationalen Datenbanken der Markenämter nicht korrekt durchleuchtet wurden. Um diesen schmerzlichen Umstand zu vermeiden, sollten Sie sich auf unsere erfahrene Kanzlei verlassen.

Schritt 8 Marke wird angemeldet - 10 Jahre Markenschutz

Gab es von Seiten der Inhaber älterer internationaler Marken oder den nationalen Markenämtern der WIPO-Staaten keinen Einspruch, kann zunächst die Basismarke und im Anschluss die internationale Marke eingetragen werden. Es besteht ab dem Eintragungsdatum ein zehnjähriger Markenschutz, der nach Ablauf der Frist verlängert werden muss oder ansonsten ausläuft.

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