Der Diesel-Gipfel ist vorbei – mit einem ernüchternden Ergebnis für Dieselfahrer. Die mechanische Umrüstung ist vom Tisch – das freiwillige Software-Update wird als Erfolg präsentiert. Ein Update, das stark in der Kritik ist. Nicht nur von stärkerem Verschleiß einzelner Bauteile ist die Rede. Tatsächlich soll sich das Update nur geringfügig auf die Feinstaubbelastung auswirken.
Die Deutsche Umwelthilfe gab nun ein „Acht-Punkte-Sofortprogramm“ heraus, das für saubere Luft sorgen soll. Dieses soll die Interessen und die Mobilität der Autofahrer wahren. Damit geht die Umwelthilfe vehement gegen „illegale Placebo-Software-Updates“ vor.
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Beim Diesel-Gipfel fehlte es an vielfältigen Perspektiven und differenzierter Betrachtung. So waren die Umwelthilfe und Verbraucherschutzverbände vom Treffen ausgeschlossen. Mit dem Ausgang ist wohl nur eine Partei zufrieden – die Automobilhersteller. Grund genug für die Umwelthilfe, einen Acht-Punkte-Plan zu erstellen, der eine tatsächliche Verbesserung zur Folge haben soll.
Ab dem 01.01.2018 sollen nur noch Neuwagen verkauft werden, die den Euro 6-Grenzwert für Stickoxid von 80 mg/km einhalten. Dies soll auch bei Temperaturen von bis zu -15 °C gewährleistet sein (sprich: Keine Abschalteinrichtung).
Hierzu zählen Erdgas-, sowie effiziente Benzin-Hybrid- und Elektroantriebe. Dies soll noch im Jahr 2018 geschehen. Auch EU-Binnenmarktkomissarin Bieńkowska forderte eine langfristige Entwicklung in Richtung Null-Emissions-Fahrzeuge.
Der Rückruf soll jedoch nicht zum Zweck eines Software-Updates geschehen. Vielmehr soll eine Nachbesserung der Hardware vorgenommen werden. Die Abgasreinigungsanlage soll umgerüstet werden, um eine Einhaltung des Euro 6-Grenzwerts für Stickoxid zu gewährleisten.
Diese Forderung bezieht sich auf Liefer- und Handwerkerfahrzeuge. Sie sollen auf aktuelle Euro 6 SCR-Technologie nachgerüstet werden.
Anknüpfungspunkt des Sonderinfrastrukturprogramms ist der öffentliche Verkehr, genaugenommen die ÖPNV-Busse. Bis zum 01.07.2018 sollen sämtliche Fahrzeuge dieses Typs einen SCR-Katalysator und Partikelfilter haben, sodass sie die Euro 6 Abgaswerte einhalten. Alternativ soll ein Austausch durch Neufahrzeuge vorgenommen werden. Zusätzlich wird der Ausbau des ÖPNV gefordert.
Dem deutschen Kläger fehlt bisher ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die Konzerne – die Sammelklage. Die Möglichkeit eines kollektiven Vorgehens soll deswegen auch hierzulande geschaffen werden.
Die Industrie soll außerdem dazu verpflichtet werden, die Messwerte sämtlicher Fahrzeuge offenzulegen. Namentlich geht es hier um die RDE-Messwerte für CO2 und NOx (Stickoxid). Die Umwelthilfe begehrt außerdem die Veröffentlichung des fahrzeugspezifischen Temperaturbereichs, in dem es eine ordnungsgemäße Abgasreinigung gibt.
Zur Herstellung einer umfassenden Transparenz soll das industrienahe Kraftfahrtbundesamt verpflichtet werden, sämtliche CO2- und emissionsbezogenen Daten offenzulegen. Dem soll die Automobilindustrie zustimmen. Zustimmen soll sie auch der Veröffentlichung gefundener illegaler und legaler Abschalteinrichtungen.
Ein genauer Blick auf den im Rahmen des Diesel-Gipfels getroffenen Kompromiss zeigt, wieso die Umwelthilfe die Einigungen für unzureichend hält und selbst ein „Sofortprogramm“ einbringt. In Expertenkreisen heißt es schließlich schon länger, die von den Automobilherstellern geplanten Updates stellten keine wirkliche Lösung für das Problem Stickoxidausstoß dar.
Zuerst warnten Vertreter von ADAC und der EU vor den Updates, da diese zu einem schnelleren Verschleiß einzelner Motorenteile und damit zu höheren Kosten führen sollten. Es sind jedoch nicht nur wirtschaftliche Erwägungen, die gegen Software-Änderungen sprechen.
Kürzlich wurde bekannt, dass auch weiterhin Abschaltvorrichtungen zum Einsatz kommen sollen. Der Spiegel veröffentlichte entsprechende Informationen, die aus internen VW-Dokumenten stammen sollen. Demzufolge funktioniert die Abgasreinigung unter 10 und über 33 Grad Celsius Außentemperatur nicht. Auch über 250 Meter Seehöhe soll die Reinigung aussetzen. Damit bliebe der Stickoxidausstoß trotz Software-Updates weiterhin in einzelnen Bereichen und Jahreszeiten unverändert hoch. Auch das Landgericht Augsburg schloss sich der Ansicht an, dass ein Software-Update nicht geeignet sei, den Mangel vollständig zu beheben. Viele sind deswegen vom Ausgang des Diesel-Gipfels mehr als nur negativ überrascht. In das Treffen zwischen wichtigen Ministern und Verantwortlichen der Automobilhersteller waren mehr Hoffnungen gesetzt worden.
Die Deutsche Umwelthilfe geht in ihrer Kritik sogar noch einen Schritt weiter. Sie bezeichnet die Updates nicht nur als unwirksam, sondern als EU-rechtswidrig. Hierbei bezieht sie sich auf den Prozess vorm Stuttgarter Verwaltungsgericht, den sie erst kürzlich gewann.
Das Gericht hatte klargestellt, dass die EU-Grenzwerte zwingend eingehalten werden müssen -notfalls mittels eines Fahrverbots.
Der Gesundheitsschutz sei höher zu gewichten als das Recht auf Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit, so die Richter. Eine freiwillige Umrüstung sei unzureichend. Selbst wenn 100 Prozent der betroffenen Halter ihre PKW umrüsten ließen und infolge dessen eine Reduktion der Emissionen um 50 % einträte, wäre insgesamt nur mit einer Stickoxidreduktion von 9 Prozent zu rechnen. Die Belastung der Stuttgarter Luft allerdings soll bis zu 100 Prozent über dem gesetzlichen Grenzwert liegen.Damit zeigt sich: Auch im konkreten Fall „Stuttgart“ sind die Umrüstungen nicht mehr als der sprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein.
Bis zum 01.01.2018 soll daher die Einhaltung der Grenzwerte garantiert sein. Das ist auch das Startdatum eines etwaigen Fahrverbotes. Die geplanten Umrüstungen, die nun auf dem Diesel-Gipfel hinter verschlossener Tür beschlossen wurden, umgehen das Stuttgarter Urteil in unzulässiger Weise. Vor allem, wenn durch die Software-Updates das gesteckte Ziel der EU-Richtwerteinhaltung gerade nicht erreicht werden kann.
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Der Acht-Punkte-Plan der deutschen Umwelthilfe ist vermutlich das, was sich viele als Ergebnis des Diesel-Gipfels erhofft hatten. Eine Lösung, die Automobilhersteller in die Pflicht nimmt. Die für eine mechanische Umrüstung sorgt, die Rechte der Geschädigten stärkt und umweltorientiert ist.
Eine Lösung, die das langfristige Ziel der Schadstoffreduktion verfolgt und großflächige Fahrverbote verhindern könnte.
Die Realität sieht aktuell aber anders aus. Im Rahmen des Diesel-Gipfels haben sich Vertreter der Politik und der Automobilriesen auf das freiwillige Software-Update geeinigt. Ein Kompromiss, der die Abgas-Problematik aber nicht lösen wird. Die Fahrverbote bleiben deswegen nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich.
Elf deutsche Städte hat die Umwelthilfe verklagt. Weitere Urteile, die Fahrverbote begünstigen, sind zu erwarten. Ein Fahrverbot würde für Dieselfahrer nicht nur eine eingeschränkte Nutzbarkeit bedeuten. Auch mit einem rapiden Preisverfall muss gerechnet werden.Eigentümer könnten sich dann nur noch mit immensem Verlust von ihren PKW trennen.
Gerade Eigentümer der Diesel Euro 5 und Euro 6 Generation sind von den aktuellen Entwicklungen betroffen. Um einem verlustreichen Verkauf zu entgehen, können Käufer, die ihren PKW über die Herstellerbank finanziert haben, ihren Finanzierungsvertrag auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung untersuchen lassen.
Liegt diese vor, können sie den gesamten Vertrag rückabwickeln und sich so der Abgasproblematik entziehen. Gerade Kunden, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben, sollten diese Option ernsthaft in Betracht ziehen. Denn für die gefahrenen Kilometer müssen sie nicht bezahlen und damit keinen Ersatz für die Abnutzung des PKW leisten. Aber auch für PKW, die vor dem 13.06.2014 finanziert wurden, kann die Prüfung der Vertragsunterlagen hohe Ersparnisse bedeuten. Im Lichte drohender Fahrverbote bietet sich für Diesel-Fahrer hier eine Möglichkeit, sich verlustfrei von ihrem Diesel zu trennen.
Unsere Kanzlei ist seit Jahren im Bereich des Widerrufsrechts aktiv. Nutzen Sie unser kostenloses Erstberatungsangebot, um Ihren Finanzierungsvertrag unentgeltlich überprüfen zu lassen. Gerne beraten unsere kompetenten Mitarbeiter Sie individuell zu Chancen und Risiken eines Widerrufs.
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Wie der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet, haben zwei Franchisenehmer der bekannten Donut- und Kaffeekette, die in Deutschland derzeit mit 67 Filialen vertreten ist, einen Insolvenzantrag gestellt. Die beiden betroffenen Unternehmen heißen Will Coffee GmbH und S&C international Deutschland GmbH. Die Umsätze in den Filialen waren offenbar so weit zurückgegangen, dass eine Sanierung im Wege des geordneten Insolvenzverfahrens als wirtschaftlich beste Option erschien. Laut einem Unternehmenssprecher sei die Lohnfortzahlung der betroffenen Mitarbeiter durch das Insolvenzgeld für die nächsten drei Monate gesichert, in denen der Warenverkauf in den Filialen auch wie bisher weitergeht.
Bei uns erfahren Sie, wann ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Möglichkeiten das Insolvenzrecht bietet, um aus einer wirtschaftlichen Schieflage herauszufinden.
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Dunkin’ Donuts wird als Franchiseunternehmen geführt. Bei diesem Geschäftsmodell verkauft der Franchisenehmer die Produkte selbstständig, verwendet dabei jedoch die Marke und die einheitliche Ausstattung des Franchisegebers. Daher ist nach außen nicht sofort erkennbar, welcher Betreiber wirklich hinter einer Bestimmten Filiale steckt.
Mutterkonzern und Franchisegeber für Deutschland ist die in Frankfurt am Main ansässige Dunkin’ Brands Deutschland GmbH. Diese ist von den Insolvenzanträgen aufgrund der Ausgestaltung des Franchisevertrags in keiner Weise betroffen, ebenso wenig die Filialen der restlichen Franchisenehmer.
Die S&C International Deutschland GmbH sitzt in Berlin und besitzt die Rechte für den Vertrieb der Dunkin’-Produkte in Berlin und Sachsen. Die Will Coffee GmbH besitzt die Franchise-Lizenz für NRW und sitzt in Mülheim an der Ruhr. Die restlichen Filialen verteilen sich auf fünf weitere Lizenznehmer.
Bereits im Jahr 2016 hat in Österreich der Franchisenehmer M&D Restaurant Development GmbH einen Insolvenzantrag gestellt, nachdem eine Überschuldung und eine negative Fortführungsprognose für das Unternehmen vorlagen.
Die beiden betroffenen Franchisenehmer betreiben zusammen 32 der 67 deutschen Dunkin’-Filialen, die meisten davon in NRW und Berlin. Insgesamt arbeiten in den betroffenen Filialen rund 260 Mitarbeiter. Ein Sprecher ließ im Namen des Unternehmens verlauten, dass höhere Personalkosten durch die Einführung des Mindestlohns sowie rückläufige Umsätze insbesondere in den Bahnhofsfilialen die wirtschaftliche Lage spürbar verschlechtert hätten. Darüber hinaus hätten die Unternehmen kürzlich erst Investitionen in neue Standorte getätigt, die sich jedoch als unrentabel herausstellten und wieder geschlossen werden mussten. Als Grund für die mangelnde Laufkundschaft in den Bahnhöfen nannte der Sprecher den zunehmenden Fernbusverkehr. Vielerorts wurde der Fernbus-Verkehr mittlerweile aus den Innenstädten und von den Bahnhöfen weg verlagert.
Der Insolvenzverwalter wird nun prüfen, auf welchem Wege eine Sanierung der Unternehmen in Angriff genommen werden kann. Dabei kommt ein Verkauf an einen Investor oder ein Insolvenzplan in Betracht, ein im Insolvenzrecht vorgesehenes Mittel. Hierbei soll das betroffene Unternehmen in Absprache mit den Gläubigern stabilisiert und fortgeführt werden.
Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer gemäß §15a InsO bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Neben einer Zahlungsunfähigkeit ist auch Überschuldung ein Insolvenzgrund, wenn keine positive Prognose für die Fortführung des Unternehmens gestellt werden kann. Der Antrag muss unverzüglich nach Eintritt des Grundes gestellt werden. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens getroffen hat. Dann kann der Antrag noch maximal drei Wochen warten. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens größer sind, als sein Vermögen. Da Unternehmen meistens durch Bankkredite fremdfinanziert sind, ist dies regelmäßig der Fall.
Zögert der Geschäftsführer trotz eines solchen Insolvenzgrundes den Insolvenzantrag hinaus, drohen ihm Schadensersatzklagen.
Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland war 2016 laut Creditreform im sechsten Jahr in Folge rückläufig. Es wurden insgesamt 123.800 Insolvenzfälle registriert, davon waren in 21.700 Fällen Unternehmen betroffen. Bei den restlichen Fällen handelte es sich um Verbraucherinsolvenzen, auch Privatinsolvenzen genannt. Ziel der Privatinsolvenz ist es, dem Schuldner zu ermöglichen, nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode durch eine Restschuldbefreiung wieder Schuldenfrei leben zu können.
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Die Ereignisse um die Machenschaften der Autoindustrie überschlagen sich. Zuerst der Abgasskandal: Fahrverbot in Stuttgart, Zulassungsverbote für den Porsche Cayenne und Mitte letzter Woche der enttäuschende Diesel-Gipfel. Als Spitze des Eisbergs wurde vor Kurzem das wohl größte Kartell der deutschen Geschichte aufgedeckt. Es ist zu befürchten, dass die Fehler der größten fünf Autohersteller auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen werden. Viele Diesel– Besitzer fragen sich deswegen, wie sie ihr Auto ohne Wertverlust veräußern können.
Halter, die ihr Auto finanziert haben – Darlehen und Leasing – können vom Widerrufsjoker profitieren. Dieser verschafft vielen Darlehensnehmern die Gelegenheit für einen attraktiven Ausstieg aus ihren Verträgen. Die Voraussetzung hierfür ist eine fehlerhafte Widerrufsinformation in den Vertragsunterlagen. Daher können auch nicht vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter ihren Kreditvertrag widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind.
Folge des Widerrufs ist, dass der Kunde alle Tilgungsleistungen sowie die Anzahlung zurückerhält. Die Herstellerbank muss das finanzierte KFZ zurücknehmen. Die Bank darf lediglich die Finanzierungszinsen einbehalten. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer ist ab dem 13.06.2014 nicht zu zahlen. Vierstellige Rückerstattungsansprüche infolge der Rückabwicklung des Vertrages sind keine Seltenheit.
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Sie müssen nicht mehr zahlen
abzgl. Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer
Sie erhalten zurück
Sie erhalten zurück (2. Methode)
Klar ist: ein Widerrufsverfahren ist eine Rechtsstreitigkeit. Die Bank wird dem Begehren des Darlehensnehmers nicht ohne Weiteres zustimmen. Rechtsanwälte und eventuell auch das Gericht sind involviert. Dies verursacht Kosten. Trotz der Gegenüberstellung mit den hohen Ersparnissen, zögern deshalb manche Darlehensnehmer ihre Ansprüche gegen die Hersteller durchzusetzen. Aber auch ohne viel Kapital können Verbraucher zu Ihrem Recht gelangen.
Glücklich schätzen kann sich deshalb, wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die für die Kosten aufkommt. Das eigene Kostenrisiko ist auf die Selbstbeteiligung von zumeist 150 Euro begrenzt, wenn die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt. Der Rechtsanwalt rechnet selbstständig mit der Rechtsschutzversicherung ab, ohne dass sich der Verbraucher um die Begleichung der Kostennote kümmern muss.
Die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, die Kosten für ein Verfahren zu tragen, erfordert eine genaue Überprüfung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen. Diese Vertragsprüfung ist Teil unserer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung. Übersenden Sie uns einfach Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax. Innerhalb von höchstens drei Werktagen haben Sie Gewissheit.
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist generell empfehlenswert, denn in vielen alltäglichen Situationen lauern komplexe rechtliche Probleme. Bei einem Jahresbeitrag von deutlich unter 100 Euro ist eine Rechtsschutzversicherung das Geld mehr als wert, sollte mal nicht alles rund laufen. Auch in über tausend Verfahren im Darlehenswiderruf sowie beim Widerruf unrentabler Lebensversicherungen haben sich die Rechtsschutzversicherungen als zuverlässiger Partner erwiesen. Das Kostenrisiko wird durch den Kosteneintritt der Rechtsschutzversicherung auf ein Minimum – die Selbstbeteiligung – reduziert. Ein enormes Ersparnispotenzial, kombiniert mit einem übersichtlichen Kostenrisiko, bedeutet für den Verbraucher gute Erfolgsaussichten.
Finden auch Sie heraus, ob Sie vom Widerrufsjoker profitieren können und lassen Sie Ihre Verträge kostenfrei und unverbindlich von unseren Widerrufsexperten überprüfen. Ob auch in Ihrem Fall eine Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt, erörtern wir Ihnen gerne in einem kostenfreien Erstgespräch.
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Der Abgasskandal bezüglich deutscher Automobilhersteller scheint kein Ende zu nehmen. Die Nachrichten überschlagen sich – Fahrverbote, Zulassungsverbote und dazu noch der Kartellskandal. Trotz angelaufener Mammut-Nachrüstung offenbaren die Medien immer wieder neue Wendungen. Inmitten dieses Wirrwarrs aus Rückrufen und Software-Updates fragen sich die betroffenen Diesel-Fahrer: Was mache ich mit meinem Diesel-Fahrzeug? Was erhalte ich noch bei einem Verkauf? Wie schütze ich mich vor Verlusten?
Viele betroffene Autofahrer versuchen im Zuge des Abgasskandals ihre Dieselfahrzeuge zu verkaufen und müssen mit Erschrecken feststellen, dass ihre Wagen einen erheblichen Wertverlust erlitten haben. Betroffene Diesel-Fahrzeuge sind mit Unfallwagen vergleichbar. Selbst wenn die Software vollständig geupdatet und nachgebessert wurde und tatsächlich keine Makel mehr zurückbleiben, verliert der PKW, gleich einem Unfallwagen, unabwendbar an Wert. Dies führt dazu, dass ein Verkauf von betroffenen Autos unprofitabel ist.
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Die große Rückrufaktion ist gestartet. Immer mehr Fahrer von betroffenen Fahrzeugtypen erhalten Briefe, mit der Aufforderung ihr Auto nachrüsten zu lassen. Dies ist jedoch mit einigen Unannehmlichkeiten verbunden, zumal noch nicht geklärt ist, welche nachhaltigen Erfolgschancen die Änderungen versprechen und ob etwaige Folgeschäden am Motor auftreten können. In der jüngsten Wendung sind besonders bestimmte Porsche Cayenne Modelle betroffen. Für den 3-Liter Diesel Cayenne gilt nun ein Zulassungsstopp für Neufahrzeuge – ein immenser Eingriff in die Sphäre des Käufers. Deutsche Behörden haben in diesen Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen gefunden, eine schnelle Nachrüstung durch Softwareupdate scheint ausgeschlossen.
Der Verbraucher steht nun vor der Entscheidung, das Auto unter erheblichem Wertverlust zu verkaufen oder sich, gegen Zeit und Nerven, auf den ungewissen Rückruf einzulassen. Der Verkauf wird sich jedoch sogar als unmöglich darstellen, da der ADAC momentan davon abrät, einen Diesel zu kaufen. Wer sein Fahrzeug finanziert hat (Darlehen oder Leasing), hat eine weitere weitaus profitablere Option: die Rückabwicklung durch Widerruf.
Bei einem finanzierten Kauf schließt der Käufer mit dem Autohaus einen Kaufvertrag über das jeweilige Auto und mit der (Hersteller-)Bank einen Darlehensvertrag. Wird nun der Widerruf erklärt, werden beide Verträge gemein rückabgewickelt. Die Folge: Sie geben ihr Skandal-Auto zurück und erhalten im Gegenzug alle bereits entrichteten Ratenzahlungen sowie die Anzahlung. Abgezogen werden lediglich die Zinsen für die Finanzierung, sowie – je nach Zeitraum des Vertragsschlusses – eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauchsvorteil. Diese berechnet sich anhand der Kilometer, des Kaufpreises sowie der üblichen Gesamtlaufleistung des jeweiligen Modells. Als Faustformel kann man sich merken: Je weniger Kilometer man zurückgelegt hat, desto wahrscheinlicher lohnt sich ein Widerruf. Für Verträge nach dem 10.06.2014 entfällt diese Nutzungsentschädigung komplett.
Grundsätzlich hat man zwei Wochen nach Vertragsschluss Zeit, um Widerruf zu erklären. Diese Frist beginnt, sobald der Verbraucher alle erforderlichen Unterlagen erhalten hat und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ist die Widerrufsinformation fehlerhaft, beginnt auch die Frist für den Widerruf nicht. Die Rückabwicklung ist also auch Jahre nach Vertragsschluss möglich. Eine Vielzahl von Verträgen renommierter Banken enthalten solche fehlerhaften Belehrungen, darunter auch die Hausbanken der deutschen Automobilhersteller.
Der Widerruf ist gegenüber dem Verkauf weitaus profitabler. Wer widerruft, kann sich ohne Kosten vom umweltschädlichen Fahrzeug lösen und erhält alle Tilgungszahlungen zurück. Wer vor dem 13.06.2014 einen Vertrag schloss, konnte den PKW für die Vergangenheit sogar kostenfrei nutzen. Aufgrund des erheblichen Wertverlustes, im Zuge der schlechten Publicity der betroffenen Marken, ist ein Verkauf mit hohen Verlusten verbunden. Eine dritte Möglichkeit ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber den Herstellern.
Unsere Kanzlei ist sowohl auf den Widerruf einer Autofinanzierung als auch auf den Schadensersatzanspruch infolge des Dieselgate spezialisiert. Wenn auch Sie einen Wertverlust fürchten, sprechen Sie uns an. Unsere Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich.
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Schon länger stehen sie zur Debatte und bereiten Dieselfahrern unruhige Nächte: die Fahrverbote. Zur Bekämpfung der Luftverschmutzung sollen Autos mit Dieselmotoren in einigen deutschen Großstädten nicht mehr fahren dürfen. Bisher klang das aber nur nach ungewisser Zukunftsmusik. Wer will denn Verantwortung für ein Fahrverbot tragen, das kurz vor den Bundestagswahlen so viele Wähler verprellen würde? Doch nun scheint das erste Verbot in greifbarer Nähe. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Weg geebnet.
Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe mit einem klaren Ziel – reinere Luft. Ihre Priorität war das Vorgehen gegen erhöhte Feinstaubwerte und Luftverschmutzung, wenn nötig auch mit einem Diesel-Fahrverbot. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht gab ihr Recht. Die aktuelle Situation erfordere das schnellstmögliche Ergreifen von Maßnahmen. Man könne sich nicht auf die Umrüstpläne der Automobilhersteller verlassen.
Richter Wolfgang Kern reichten Absichtserklärungen nicht mehr aus. Er bewertet ein entsprechendes Verbot als verhältnismäßig. „Das Verkehrsverbot verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Gesundheitsschutz höher zu gewichten ist als das Recht auf Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit der vom Verbot betroffenen Kraftfahrzeugeigentümer“, betont er. Insgesamt zeichnet sich ab, dass das Gericht die Auffassung vertritt, einzig und allein ein Fahrverbot könne das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung hinreichend schützen. Welche erheblichen Folgen das für Diesel-Eigentümer hat, wurde hier ausgeklammert.
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Nicht nur vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht hat die Deutsched Umwelthilfe geklagt. Eine Klage gegen das Land NRW und die Stadt Köln wird aktuell in der Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt. Bereits 2016 hatte sie gegen die Stadt Düsseldorf und die Bezirksregierung wegen der Überschreitung von Grenzwerten geklagt. In insgesamt elf deutschen Städten strebt sie die Durchsetzung von Fahrverboten auf dem Klageweg an.
Laut eigener Pressemitteilung hat sie außerdem gegen das bayerische und das hessische Umweltministerium Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – genauer: die Androhung von Zwangsgeldern – wegen Grenzwertüberschreitungen in München, Darmstadt und Wiesbaden beantragt. Dabei beruft sich die Deutsche Umwelthilfe auf Angaben der Weltgesundheitsorganisativon (WHO), die hohe Konzentrationen an Stickstoffoxid und Feinstaub als krebserregend einstuft. Das Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt habe ermittelt, dass es allein in Deutschland 10.000 bis 19.000 „vorzeitige“ Todesfälle aufgrund von Luftverschmutzung durch Dieselfahrzeuge gebe – und das im Jahr. Aktuell fordert die Deutsche Umwelthilfe sogar einen Pflichtrückruf für alle neueren Diesel der Abgas-Normen Euro 5 und Euro 6.
Das Gericht verlangte die Einführung eines Fahrverbots bis zum 01.01.2018. Aber wird dieses in Stuttgart oder anderen Städten wirklich so schnell kommen? Ob und wann es denn kommt, ist bislang noch offen. Gegen das erste wegweisende Urteil sind schließlich noch Rechtsmittel möglich. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden muss. Das verantwortliche Verkehrsministerium will die komplexe Entscheidung nun sorgfältig prüfen. Hierzu will man die im August erwartete schriftliche Urteilsbegründung abwarten.
Noch am 14. Juni äußerte sich Stuttgarts Oberbürgermeister Dieter Reiter gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Man müsse über Zufahrtsbeschränkungen für Dieselautos nachdenken, wenn es keine andere Lösung gebe. Langfristig ist davon auszugehen, dass die Fahrverbote kommen – als erster Schritt in eine Zukunft mit emissionsfreien Fahrzeugen.
Doch wie würde sich ein Diesel-Fahrverbot in Städten wie Stuttgart oder Köln auswirken? So lobenswert die Bestrebungen, den Bürger vor einer Luftverpestung schützen zu wollen auch sind – für viele wäre ein Fahrverbot alles andere als eine gute Nachricht. Leidtragende wären vor allem Pendler. Schließlich rechnet sich ein Diesel-Fahrzeug mehr, je höher die Kilometerleistung ist. Allein in Köln wäre also ein bedeutender Teil der 316.000 Pendler betroffen. Sie würden gezwungen, teilweise oder ganz auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Eine Option, die für viele mit erheblichem Zeit- und Geldverlust verbunden ist. Leider geht es aber um noch viel mehr als die faktische Möglichkeit, in die Städte oder Ballungszentren zu gelangen.
Denn parallel verliert das betroffene Diesel-Fahrzeug erheblich an Wert. Aktuell beträgt er bei Dreijährigen Gebrauchten von VW bereits 400 Euro pro Wagen. Dabei handelt es sich um etwa einen Prozent des Restwertes. Von weiteren zehn Prozent Restwertverlust wird ausgegangen, sollten die Fahrverbote kommen. Verlierer sind damit in erster Linie die Eigentümer der Diesel-Fahrzeuge. Zum einen ist die Nutzbarkeit der Wagen bald womöglich stark eingeschränkt. Zum anderen werden sie ihren ungeliebten Diesel nicht mehr oder nur noch mit hohem Wertverlust los. Auch der Chef des Bundesverbands der Verbraucherzentralen Klaus Müller kritisiert, dass die Fehler der Automobilhersteller von den Falschen ausgebadet werden. Er fordert eine entsprechende Nachrüstung oder den Umtausch gegen ein saubereres Fahrzeug. Keinesfalls dürfe es zu einer Enteignung wegen Verfehlungen der Industrie kommen.
„Die Politik muss endlich den Verbraucherschutz stärker berücksichtigen als die Interessen der Industrie.“, so Müller.
Bislang wurde diesen Forderungen jedoch nicht entsprochen. Ein Fahrverbot wird als wirksamstes Mittel gesehen. Die mit schnellerem Verschleiß einhergehenden Umrüstungen werden ebenfalls sukzessiv angeordnet. In der Konsequenz bleibt dem Diesel-Eigentümer nicht viel. Er kann sein Fahrzeug trotz drohender Fahrverbote weiter fahren oder es mit einem hohen Verlust verkaufen. Er kann den Hersteller zwar auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden verklagen – allerdings wird dieser jede Forderung zurückweisen. Es folgen langwierige Prozesse, deren Ausgang ungewiss und auch von den Ermittlungsergebnissen der entsprechenden Behörden abhängig ist.
Kunden allerdings, die ihr Fahrzeug über die Herstellerbank finanziert haben, bleibt ein letzter Ausweg: der Widerruf.
Der Gesetzgeber hat Kreditinstituten hohe Anforderungen an die Information des Kunden gestellt. Der Verbraucher soll umfassend über seine Rechte aufgeklärt werden. Unterläuft dabei ein Fehler, so steht ihm ein ewiges Widerrufsrecht zu. Schließlich kann ohne eine korrekte Verbraucherinformation die Widerrufsfrist nicht anlaufen. Dadurch hat der Kunde auch Jahre nachdem er das Fahrzeug finanziert hat, einen Joker zur Rückabwicklung in der Hand. Es bietet sich an, den gebrauchten PKW, der mehr und mehr an Wert verliert, gegen die gezahlten Raten einzutauschen und sich somit der gesamten Abgasproblematik zu entziehen.
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Kunden, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben, winkt eine besondere Ersparnis. Sie müssen nicht einmal für die gefahrenen Kilometer bezahlen und damit keinen Ersatz für die Abnutzung des PKW zahlen. Aber auch für vorher finanzierte PKW kann die Prüfung der Vertragsunterlagen hohe Ersparnisse bedeuten. Gerade im Angesicht der drohenden Fahrverbote erscheint es sinnvoll, sich auf diesem Wege von seinem Fahrzeug zu lösen.
Ob auch Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, lässt sich nur nach professioneller Sichtung Ihrer Vertragsunterlagen beantworten. Diese ist Teil unserer kostenlosen Erstberatung. Unsere Sozietät ist auf Widerrufsverfahren spezialisiert und greift auf einen großen Erfahrungsschatz zurück. Nach der Rückabwicklung von Darlehen und Lebensversicherungen steht nun der Widerruf von Autofinanzierungen im Fokus. Profitieren Sie von unserer außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungsexpertise, indem Sie unser Angebot einer kostenlosen Rechtsberatung nutzen.
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Die Nachrichten um den Abgasskandal reißen nicht ab. Seit einiger Zeit ermittelt die Staatsanwaltschaft München II wegen Betrugs und strafbarer Werbung im Zusammenhang mit der VW-Tochter Audi. Da kam es gelegen, dass VW selbst umfangreiche Ermittlungen durch eine Kanzlei in Auftrag gegeben hatte. Die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen dürfen zunächst jedoch nicht ausgewertet werden – so entschied es jetzt das Bundesverfassungsgericht.
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Auch VW scheint Interesse an einer Aufklärung der Vorgänge zu haben. Zumindest stärkt eine Kenntnis der genauen Abläufe und Angriffspunkte der Ermittlungsbehörden die Verfahrensposition. Wegen eines in den USA geführten Ermittlungsverfahrens beauftragte der Konzern die international agierende Kanzlei Jones Day. Ihre Aufgaben sollten neben der Durchführung von Ermittlungen auch die rechtliche Beratung und Vertretung vor den Strafbehörden sein.
Seit September 2015 liefen die Ermittlungen der Kanzlei und umfassten unter dabei mehr als 700 Befragungen von Mitarbeitern. Am 15. März diesen Jahres wurden dann die Räume der Kanzlei im Auftrag der Münchner Staatsanwaltschaft durchsucht. Bei dieser Gelegenheit beschlagnahmte man zahlreiche Unterlagen. Die VW AG und die sachbearbeitenden Anwälte gingen hiergegen vor – mit scharfem Schwert. Sie legten Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung ihrer Rechte aus der Unverletzlichkeit der Kanzleiräume, Verletzung der Berufsausübungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts ein. Gleichzeitig beantragten Sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt werden soll. Mit Erfolg. Durch eine Auswertung entstünde ein irreparabler Schaden, war der Tenor des Bundesverfassungsgerichts.
Die Richter mussten hier eine Abwägung vornehmen. Darf die Staatsanwaltschaft die Unterlagen auswerten, obwohl noch nicht final darüber entschieden wurde? Oder ist dies auszusetzen, bis feststeht, ob eine Auswertung verfassungswidrig ist?
Eine einstweilige Anordnung, die die Auswertung der beschlagnahmten Daten verbietet, sorgt in der Regel nur für eine Verzögerung der Ermittlungen. Hingegen würde eine Auswertung der Daten das Vertrauen des Mandanten VW, aber auch das anderer Mandanten in die sachbearbeitenden Anwälte der Kanzlei Jones Day erschüttern. Eine Auswertung der Ermittlungsakten könnte der Staatsanwaltschaft außerdem Zugang zu Informationen ermöglichen, die nur aufgrund des Mandats in die Sphäre der Kanzlei gelangt sind. Als Mandantin hat die VW AG Entscheidungsmacht über diese Informationen. Die Auswertung birgt weiterhin das Risiko, dass die Daten unbeteiligter Dritter in die Hände der Staatsanwaltschaft gelangen. All diese Erwägungen hat die Dritte Kammer des Zweiten Senats dazu bewogen, zugunsten der Antragsteller zu entscheiden. Die Folge: Die beschlagnahmten Dokumente dürfen vorerst nicht ausgewertet werden. Sie müssen beim Amtsgericht hinterlegt werden – für längstens sechs Monate.
Was für den Verbraucher zunächst nur nach einem Kampf der Großen vor einem hohen Gericht mit geringer Relevanz klingt, hat direkte Auswirkungen auf die Geltendmachung seiner Rechte. Jeder Ermittlungserfolg in Hinblick auf den Abgasskandal verbessert die Position des Autokäufers – gerade weil VW hierzulande sämtliche Ansprüche negiert. Dass die Münchner Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Unterlagen nun nicht heranziehen darf, verzögert die Ermittlungen. Zwar bewertete das Bundesverfassungsgericht die Ermittlungsverzögerungen als weniger schwerwiegend als die irreparablen Schäden im Mandantenverhältnis zwischen VW und Jones Day. Für Dieseleigentümer wiegt dieser Eingriff dennoch schwer. Aktuell wollen viele ihren Diesel loswerden, denn es drohen erhebliche Wertverluste.
Eine Klage auf Schadensersatz oder Rückabwicklung des Kaufvertrages hat logischerweise höhere Erfolgsaussichten, je mehr Anhaltspunkte und Beweise für ein betrügerisches Verhalten des Konzerns existieren. Dementsprechend haben die strafrechtlichen Ermittlungen und deren Fortgang empfindliche Auswirkungen für den VW-Kunden.
Schadenersatzforderungen wegen des Abgasskandals stellen allerdings nur eine von mehreren möglichen Alternativen für Betroffene dar. Dabei spielt der Großkonzern, der in den USA Vergleiche in Milliardenhöhe geschlossen hat, in Deutschland auf Zeit und lehnt die geltend gemachten Ansprüche allesamt ab. Autokäufern, die ihren Wagen über die Herstellerbank finanziert haben, bietet sich eine weitere Chance, gegen VW vorzugehen. Mittel der Wahl ist hier der sogenannte Widerrufsjoker. Dieser gibt dem Käufer die Möglichkeit, sich auch noch im Nachhinein vom Finanzierungs- und Kaufvertrag zu lösen. Hat die Herstellerbank den Vertragspartner fehlerhaft belehrt, kann dieser auch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.
In der Folge wird der gesamte Vertrag rückabgewickelt – der Käufer gibt den Wagen zurück und erhält sämtliche Zahlungen rückerstattet.
Gerade wer den Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen hat, kann hiervon profitieren. Dann fällt nämlich keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an. Auch für die älteren Verträge kann ein Widerruf sich rentieren. Gerade vor Angesicht der jüngsten Entscheidung des BVerfG ist dies eine lohnende Option. Schließlich ist ein etwaiges Widerrufsrecht vollkommen unabhängig von den Ermittlungen der Münchner Staatsanwaltschaft und den Entwicklungen im Abgasskandal.
Gerne prüfen wir Ihren Finanzierungsvertrag im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung. Unsere Kanzlei ist auf dem Bereich des Widerrufsrechts spezialisiert und greift auf einen großen Erfahrungsschatz zurück. Für eine erste Einschätzung Ihres Rückzahlungsanspruchs können Sie unseren Widerrufsrechner verwenden. Gerne können Sie Ihre Unterlagen bequem mit ihren Kontaktdaten über unseren Upload hochladen. Unsere qualifizierten Mitarbeiter beraten Sie anschließend ausführlich zu Chancen und Risiken eines Widerrufs.
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Anlässlich der finalen Veranstaltung der Bonn Negotioators im Sommersemester 2017, dozierte unser Wiss. Mit. Herr Patrick Bank am 10.07.2017 als Gastredner zur Thematik des außergerichtlichen Schuldenvergleichs. Ziel des Vortrages war es, den Studierenden der juristischen Fakultät der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms Universität Bonn einen Einblick in die anwaltliche Praxis einer auf Schuldnerberatung und auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwaltskanzlei zu bieten.
Die Studenten erhielten nicht nur einen umfassenden Eindruck von den rechtlichen und argumentativen Grundlagen eines außergerichtliche Schuldenvergleichs, sondern wurden auch für die mit einer Schuldensituation einhergehenden Nöte und Sorgen von Mandanten sensibilisiert. Anhand praktischer Beispiele aus dem Beratungsalltag wurde verdeutlicht, dass durch geschickte und gut vorbereitete Verhandlungen oftmals eine Insolvenz abgewendet und sowohl für den Schuldner, als auch für dessen Gläubiger eine wirtschaftlich vernünftige Lösung gefunden werden kann. Die gemeinsam erarbeitete Grundlagen konnten von den Studenten im Rahmen eines praxisnahen Falles auch gleich zur praktischen Anwendung gebracht werden.
Mit beachtlicher Kreativität, Empathie und unter Zuhilfenahme der hinzugewonnenen Erkenntnisse erzielten die Teilnehmer gute Verhandlungsergebnisse. Als Anwaltskanzlei sind wir stets bestrebt, die Ausbildung junger Juristen zu fördern und anhand von praktischen Einblicken zu ergänzen. Entsprechend erfreut waren wir über das rege Interesse der Zuhörer. Selbstverständlich werden wir den Bonn Negotiators und den Studierenden der juristischen Fakultät Universität Bonn auch weiterhin verbunden bleiben. Wir sehen bereits zukünftigen Veranstaltungen und neuen Vortragsreihen entgegen.
Die Manipulation von Motor-Software auch bekannt als Abgas-Affäre hat sich erst vor wenigen Wochen von VW auf weitere Hersteller ausgeweitet. Nun wird bekannt: Der Abgas-Skandal scheint nun nur die Spitze eines Eisbergs zu sein. Seit den Neunzigern sollen die größten Automobilhersteller regelmäßig geheime Absprachen getroffen haben und zwar über Technikstandards, Kosten für Bauteile und Zulieferer. Neben den in diesem Zusammenhang bereits bekannten Marken VW und Mercedes, rücken nun weitere Hersteller in den Fokus: Auch BMW, Porsche und Audi sollen an dem Kartell beteiligt sein.
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Aber erst einmal von vorne: Was versteht man unter einem Kartell und warum ist es für den einzelnen Verbraucher so schädlich?
Ein Kartell bezeichnet den Zusammenschluss von Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweiges, die durch Absprachen (beispielsweise Preisabsprachen) versuchen, Konkurrenten auszuschalten.
In der freien Marktwirtschaft geht es faktisch darum, Angebote und Preise durch ein bestimmtes Instrument zu kontrollieren: Den Wettbewerb.
In dem Moment, wo Kartellanten sich zusammenschließen, etwa die Einführungszeitpunkte neuer Technologien oder die Auswahl der Zulieferer absprechen, wird dieses Regulationsinstrument umgangen. Der Kunde kann dann nur noch unter vielen sich ähnelnden Angeboten wählen. Im Ergebnis passiert oft Folgendes: Die Preise werden künstlich reguliert, die Marktkräfte agieren nicht frei.
Solchen Entwicklungen will die Europäische Union entgegenwirken. Deswegen werden derartige Absprachen hart sanktioniert.
Viele Jahrzehnte lang galt Deutschland als das „Land der Kartelle“. Diese Zeiten sind jedoch nach den 1930er Jahren vorbei – dachte man jedenfalls. Mit dem Ende des zweiten Weltkriegs wurde auf Grundlage der Potsdamer Konferenz eine Dekartertellierung beschlossen. Durch Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Jahre 1958 entstand ein Ordnungsrahmen, in dessen Grenzen sich das Wirtschaftsgeschehen ereignen muss.Das deutsche Kartellrecht geht Hand in Hand mit dem europäischen Kartellrecht. Die Behörden arbeiten eng zusammen. Auf diesem Wege soll die Ausbeutung der Verbraucher durch Monopolpreise verhindert werden. Deswegen gibt es auch immer wieder Anpassungen und Novellen zur Stärkung der Verbraucherrechte.
Erst im Juni diesen Jahres wurde die neueste Novelle verabschiedet (9. GWB-Novelle), die die private Rechtsverfolgung gegen Kartelle stärkt.
Trotz des gesetzlich geschaffenen Ordnungsrahmens werden in jüngster Zeit immer wieder Kartelle aufgedeckt. Erst kürzlich wurden Kartellrechtsverstöße der Kette P&C und dem Modelabel Wellensteyn bekannt. Wegen rechtswidriger Absprachen müssen die Unternehmen insgesamt rund 11 Millionen Strafe zahlen. Ein weiteres markantes Beispiel ist das sogenannte LKW-Kartell:
Über einen Zeitraum von 14 Jahren sprachen sich fünf LKW-Hersteller (MAN, Daimler, DAF, IVECO und Volvo/Renault) über die Weitergabe neuer Technologien und Preise ab.
Erst 2011 flog das bislang größte (bekannte) Kartell der Geschichte auf. Die EU-Kommission verhängte eine Rekordbuße von etwa 2,93 Milliarden Euro. Ein Betrag, der noch höher ausgefallen wäre, hätten nicht einige Hersteller ihre Beteiligung am Kartell bereitwillig eingeräumt.
Für den Verbraucher ist dies solange uninteressant, bis der Blick auf die Auswirkungen des Kartells fällt. 10 bis 20 Prozent des Kaufpreises soll der Schaden pro LKW betragen. Wer also im fraglichen Zeitraum einen ganzen Fuhrpark mit LKW dieser Hersteller bestückt hat, dem stehen nun Schadensersatzahlungen in sechsstelliger Höhe zu. Ähnlich könnte es sich auch bei dem nun aufgedeckten Autokartell gestalten. Während vom Abgas-Skandal ausschließlich Diesel-Fahrzeuge betroffen waren, könnten sich nun für sämtliche Käufer Schadensersatzansprüche ergeben. Abhängig ist dies in erster Linie von den Ermittlungsergebnissen der EU-Kommission. Ergeben die Ermittlungen letztlich, dass die Absprachen einen Einfluss auf die Preisgestaltung hatten, könnten Milliarden an Autokäufern Schadensersatzansprüche zustehen.
Und das bezieht sich nicht nur auf Diesel-Fahrzeuge. Zu verweisen ist hier auf die Parallele zum LKW-Kartell. Dort beträgt die kartellbedingte Preissteigerung 10 bis 20 Prozent des Kaufpreises. Betroffenen bleibt hier nichts anderes, als die Ermittlungsergebnisse abzuwarten.
Was die Rechtsdurchsetzung anbetrifft, so spielt ihnen die neue GWB-Novelle in die Karten. Hier wurde durch den Gesetzgeber zur Stärkung privater Rechtsdurchsetzung bei Kartellverstößen die Akteneinsicht erleichtert und Gerichten eine Kompetenz zugesprochen, die Schadenshöhe zu schätzen. So könnten teure Gutachten auf Dauer an Bedeutung verlieren.
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Tatsächlich war die Abgas-Affäre der Türöffner zur Aufdeckung eines noch viel größeren Skandals. Was bei einem Unternehmen begann, stellt sich nun als flächendeckende Absprachen auf dem Automobilmarkt dar.
Jüngsten Berichten zufolge soll die EU-Kommission bereits seit 2014 einen Kartellverdacht hegen. Mehrere Zeitungen gehen davon aus, dass Daimler zu diesem Zeitpunkt bereits Selbstanzeige erstattet hatte. Der Spiegel titelte kürzlich: „Das Auto-Syndikat“ und schilderte die jahrelange Kungelei deutscher Autohersteller. Im Zentrum der geheimen Absprachen, die wohl schon seit den neunziger Jahren stattfinden, standen nicht allein Technik, Kosten und Zulieferer.
Auch die umstrittene Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen war Thema. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass nun auch gegen Daimler Ermittlungen wegen manipulierter Abgaswerte laufen und Audi 850.000 Wagen zurückgerufen hat. Aktuell sei noch kein offizielles Kartellverfahren eingeleitet, wie es aus Brüssel heißt. Bei derart komplexen Fällen sind jahrelange Untersuchungen nicht außergewöhnlich. Die Ermittlungen im Fall des LKW-Kartells nahmen schließlich auch mehrere Jahre in Anspruch.
Volkswagen, ein Konzern, der schon wegen der Abgas-Affäre erhebliche Image- und Umsatzeinbußen zu beklagen hat, schweigt bislang zu den Kartellvorwürfen. Das Unternehmen hält den Austausch zu technischen Fragen für „weltweit üblich“, schreibt Spiegel Online. Das Magazin zitiert hier aus einem Schreiben des Konzerns, in welchem es außerdem heißt, der Kunde profitiere von solchen Absprachen, “weil innovative Lösungen schneller verfügbar und preiswerter sind als aufwendigere Einzelentwicklungen”.
Kann es sich bei den Absprachen wirklich nur um Absprachen im Interesse des Kunden handeln? Wohl kaum.
Wenn der Austausch sich auch auf den Zeitpunkt der Weitergabe neuer Technologien bezieht und auf die damit einhergehende Preisgestaltung, wird der Wettbewerb verhindert. Bieten unterschiedliche Hersteller die gleichen Technologien zum gleichen Zeitpunkt zu vergleichbaren Preisen an, geben diese Änderungen für den Verbraucher keinen Ausschlag bei der Kaufentscheidung. Gibt es hingegen keine Absprachen, so muss ein Konzern den anderen ausstechen. Sei es mit schnellerer Weitergabe neuer Technologien oder durch niedrigere Preise. Diesen Wettbewerbseffekt schalteten die Kartellanten de facto aus.
Aus diesem Grund könnte das Auto-Kartell auch weite Kreise ziehen.
Schon der Abgasskandal und Berichte über Fahrverbote hatten erhebliche Auswirkungen auf den Diesel-Markt. Der Restwertverlust steigt unaufhörlich. Nun geht das Bundeskartellamt weiter und kündigt Eigentümern, die ihren Wagen nicht umrüsten lassen wollen an, man werde diesen sonst stilllegen. Kunden sind nun in einer Bredouille. Weitere Wertverluste durch das aufgedeckte Kartell drohen. Die Ansage des Bundeskartellamts ist für eine Marktstabilisierung auch nicht unbedingt förderlich. Gleichzeitig warnt unter anderem der ADAC vor schnellerem Verschleiß durch die Umrüstung. Diesel-Eigentümern, aber auch anderen Autobesitzern, die sich durch die aktuellen Skandale geschädigt sehen, bleiben also nur wenige Optionen, von denen beinahe alle mit einem finanziellen Verlust einhergehen.
Viele haben ihren PKW jedoch finanziert – durch einen Autokredit der Herstellerbank.
Der Kreditvertrag ist nämlich mit dem Kaufvertrag verbunden, sodass das Gestaltungsrecht des Widerrufs hier Abhilfe schaffen kann. Die meisten Herstellerbanken haben die Verbraucher unzureichend über wesentliche Vertragsinhalte informiert – mit der Folge, dass auch heute noch eine Rückabwicklung möglich ist. Im Klartext heißt das: Die Rückgabe des gebrauchten PKWs im Tausch gegen die bereits bezahlten Raten. Eine Rechnung, die vor allem für die Käufer aufgeht, die ihren Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen haben. Diese müssen keine Nutzungsentschädigung zahlen und haben den Wagen damit effektiv über Jahre hinweg kostenlos gefahren. Aber auch in anderen Konstellationen kann ein Widerruf attraktiv sein.
Käufern, die ihr Auto nicht finanziert haben, steht dieser Ausweg nicht offen. Ihnen bleibt die Möglichkeit, gegen den Konzern selbst vorzugehen, etwa indem sie Schadensersatz fordern. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Ansprüchen. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung überprüfen wir Ihren Finanzierungsvertrag und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.
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Dass der Abgasskandal sich nicht nur auf Volkswagen beschränkt, ist mittlerweile bekannt. In den Fokus der Ermittler ist neben Daimler und Audi jetzt auch die VW-Tochter Porsche gerückt. Auch dieser Hersteller soll die verbotene Abschalteinrichtung in ihre Dieselmotoren eingebaut haben. Inzwischen ist sogar von einem Kartell von noch nicht bekannten Ausmaßen die Rede. Bundesverkehrsminister Dobrindt reagierte nun drastisch: er verhängte ein Zulassungsverbot für bestimmte Fahrzeuge des Modells Porsche Cayenne.
Wie der Spiegel am 16.06.2017 berichtete, misstrauen die Behörden dem Automobilhersteller schon länger. Bereits im April 2016 waren Vorermittlungen aufgenommen worden. Seit etwa zweieinhalb Wochen ermittelt die Stuttgarter Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und strafbarer Werbung im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Messungen auf dem Prüfstand des TÜV Nord hatten erst kürzlich deutliche Hinweise auf eine Abschaltsoftware ergeben, wie sie auch bei VW und Audi entdeckt wurde. Die ermittelnden Beamten vertrauten den gegenteiligen Beteuerungen hochrangiger Manager nicht und untersuchten das Modell Cayenne 3 Liter TDI weiter.
Nun steht fest: Auch in dem SUV wurde die unzulässige Software verbaut.
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Das Bundesverkehrsministerium reagierte umgehend und verhängte ein Zulassungsverbot für alle Wagen des Modells Cayenne 3 Liter TDI. Gleichzeitig werde für diese Fahrzeuge ein Pflicht-Rückruf angeordnet, so Bundesverkehrsminister Dobrindt. Europaweit sind etwa 22.000 Fahrzeuge des Herstellers betroffen.
Das Zulassungsverbot trifft das Unternehmen empfindlich. Nach eigenen Angaben habe es bei eigenen Tests selbst Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerung des Cayenne entdeckt und dies dem Kraftfahrt-Bundesamt dargelegt. Man habe sich mit der Flensburger Zulassungsbehörde auf die Korrektur mittels eines Software- Updates geeinigt. Das Verbot des Bundesverkehrsministeriums greift allerdings viel weiter. Dadurch können keine weiteren Autos dieses Modells auf den Markt kommen.
Die Motoren der Diesel-Variante des Porsche Cayenne kommen von keinem geringeren Zulieferer als Audi. Auch bei dieser VW-Tochter wurde eine Verwicklung in den Abgasskandal festgestellt. Erst Anfang der Woche hatte Audi deswegen 850.000 Dieselautos zur Umrüstung zurückgerufen.
Mit einem Neuanschaffungspreis von rund 70.000 € ist der Porsche Cayenne definitiv ein Luxusauto. Bereits durch den Abgasskandal sind Diesel-Fahrzeuge immens im Wert gesunken, bei einem Verkauf sind sie teilweise rund 25 % weniger wert als noch vor ein paar Jahren. Das nun ausgesprochene Zulassungsverbot wird diesen Effekt noch verstärken und Diesel-Besitzer ratlos zurücklassen. Der ADAC rät seinen Kunden vom Kauf eines Diesel-Fahrzeugs ab. Ein Verkauf des Autos ist damit keine sinnvolle Alternative. Auch die Nachbesserung des Fahrzeugs bringt einige Nachteile mit sich. Experten sind sich nicht sicher, ob die Gesamtlaufzeit des Autos durch eine Nachbesserung beeinträchtigt wird. An dem Wertverlust vermag diese aber in jedem Fall nichts zu ändern. Bei vielen Diesel-Fahrern kommt deshalb der Wunsch auf, den Kauf des Diesels ungeschehen zu machen und den Vertrag aufzulösen. Hier sticht der Widerrufsjoker.
Wer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde, kann den Kreditvertrag noch heute widerrufen. Da der Darlehensvertrag und der Autokaufvertrag verbundene Geschäfte sind, teilen beide ein Schicksal und werden gemeinsam rückabgewickelt. Der Darlehensgeber erhält das gebrauchte Fahrzeug zurück und muss dem Darlehensnehmer im Gegenzug alle gezahlten Raten und die Anzahlung erstatten. Den Wertverlust muss also infolge des Widerrufs auch der tragen, der ihn verursacht hat – die Autoindustrie.
Ein weiterer Hebel ist der Schadensersatz infolge des Abgasskandals. Die Hersteller täuschten ihre Kunden systematisch über die ausgestoßenen Schadstoffwerte und spielten damit eine höher entwickelte Technik vor, als eigentlich verwendet wurde. Diese Differenz müssen sie ihren Kunden als Schadensersatz ersetzen. Auch den durch den Skandal verursachte Wertverlust, der nicht direkt auf den manipulierten Motor zurückzuführen ist, müssen die Autohersteller tragen.
Der Verbraucher ist der vermeintlich großen Autoindustrie nicht schutz- und rechtslos ausgeliefert. Durch den Widerruf eines Autokredits oder einem Schadensersatzanspruch können die Folgen des Dieselgate abgefedert werden. Informieren Sie sich noch heute über die Möglichkeiten, sich von ihrem alten Diesel-Fahrzeug zu trennen. Nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung.
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Es ist keine leichte Zeit für Diesel-Fahrer. Die VW-Abgasaffäre breitet sich weiter aus. Immer mehr Hersteller scheinen in den Skandal um manipulierte Motorsoftware verwickelt zu sein. An elf Mercedes-Standorten gab es Durchsuchungen. Auch gegen weitere Hersteller, so etwa gegen Peugeot, Renault und Opel, wird ermittelt. Doch damit nicht genug. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 2018 lässt Diesel-Fahrern in Großstädten den Schreck in die Glieder fahren: Fahrverbote werden kommen. Über 70 Städte und Ballungsräume werden zumindest zeitweise Fahrverbote für Diesel bis zur Abgasnorm Euro 5 verhängen. Verbraucher, die das Fahrverbot nicht akzeptieren möchten, haben jedoch Handlungsmöglichkeiten.
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Die Fahrverbote betreffen nicht nur die manipulierten Diesel des VW-Konzerns, sondern alle Fahrzeuge mit der Norm Euro 5 und niedriger. Die Folge: Wer seinen Diesel verkaufen möchte, hat aktuell schlechte Karten. Die Preise befinden sich auf Talfahrt, die Nachfrage nach Diesel-Autos ist auf dem Tiefpunkt. Dieser Wertverlust ist ein massiver finanzieller Schaden.
Die Prämien bei Abgabe eines alten Diesels bieten da keine Abhilfe. Sie gelten meist nur beim Kauf eines teuren Neuwagens und sind nicht höher, als die Rabatte, die es ohnehin bereits gibt. Doch es gibt andere Möglichkeiten, sich ohne Wertverlust vom Diesel zu trennen. Viele Betroffene haben deswegen bereits einen Anwalt eingeschaltet. Wir zeigen Ihnen, was Sie tun können.
Die Feinstaubwerte vieler deutscher Städte sind konstant hoch. Bundesweit stehen immer mehr Städte wegen schlechter Messwerte in der Kritik. Die von EU festgelegten Grenzwerte werden dauerhaft weit überschritten. Den Kommunen drohen deswegen Strafzahlungen. Vereine wie die Deutsche Umwelthilfe haben mehrfach erfolgreich auf Einhaltung des europäischen Abkommens geklagt. Städte und Kommunen sind deshalb unter Zugzwang.
Jahrelang waren die Überschreitungen bekannt, wurden jedoch ignoriert. Zeit, die man besser für andere Maßnahmen genutzt hätte. Jetzt bekommen Diesel-Besitzer die Quittung: Ihre Autos werden für die schlechte Luft verantwortlich gemacht. Gerade nach dem Bekanntwerden der Softwaremanipulation ist klar: Die Dieselmotoren stoßen mehr Schadstoffe aus, als die Hersteller zugeben.
Das Jahr 2018 wurde zum Jahr der Fahrverbots-Urteile. Die Verwaltungsgerichte der meisten Bundesländer hatten über eine oder mehrere Klagen zu entscheiden. Es geht um die Frage, was wichtiger ist: Die Gesundheit der Bevölkerung, oder die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit mit dem Auto. Die Urteile sind eindeutig: Solange die Luft stark mit Schadstoffen belastet ist, bleiben die Fahrverbote in Kraft. Sie treffen auch Fahrzeuge mit der Euro 5 Norm – spätestens ab September 2019.
Die Deutsche Umwelthilfe, die mit ihrer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht erst den Stein der Fahrverbote ins Rollen gebracht hat, hält sogar Fahrverbote für neue Euro-6-Diesel für möglich. Nur die Norm Euro 6d-Temp ist sicher, doch nur wenige ganz neue Fahrzeuge erfüllen diese Norm. Alle anderen Fahrzeuge stoßen große Mengen der schädlichen Stickoxide aus.
In vielen deutschen Städten sieht man Handlungsbedarf. Dazu zählen beispielsweise Aachen, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Köln, Frankfurt am Main und München. Von der Autoindustrie kommt nur wenig Hilfe, sie lässt ihre Kunden auf dem Schaden sitzen. Zwar rüstet sie viele Fahrzeuge mit Software-Updates nach. Hier aber gehen die Meinungen auseinander. Während einige davon ausgehen, dass die Stickoxid-Grenzwerte durch die Nachrüstungen eingehalten werden können, monieren andere, dass eine Nachrüstung der Motor-Software hierfür nicht reiche. Fakt ist, dass auch nachgerüstete Fahrzeuge in der Regel höchstens die Euro-5-Norm erfüllen und damit spätestens ab September 2019 von Fahrverboten betroffen sind.
Über 60 Städte sind in der Situation, dass sie entweder radikale Maßnahmen gegen die Schadstoffe treffen, oder möglicherweise EU-Bußgelder in Kauf nehmen müssen. Die unklare Situation, wo und wann zusätzliche Fahrverbote beschlossen werden, trägt massiv zum Diesel Wertverlust bei.
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Ungeachtet der Frage, wann und wo ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge kommen wird, zeigen sich bereits deutliche Konsequenzen für den Wert der Fahrzeuge. Bei Bekanntwerden des Abgasskandals wurde mit einem Wertverlust von etwa 20 Prozent gerechnet – die Preise blieben erstaunlicherweise aber zunächst konstant. Heute – zwei Jahre später – bewahrheiten sich die schlimmsten Prognosen. Aus dem wertstabilsten Auto wird langsam aber sicher ein Ladenhüter mit Verlustpotenzial. Mittlerweile sind Diesel-PKWs sogar weniger wert als Benziner. Tausendfach stehen die Autos bei den Händlern “auf Halde”. Gebrauchtwagen werden massenhaft ins Ausland abgegeben – mit deutlichem Preisabschlag.
Laut einer Studie von DAT beträgt der Wertverlust bei dreijährigen Gebrauchten pro Fahrzeug 400 Euro. Für das Jahr 2014 entspricht das – gemessen an den Zulassungen – einem Restwertverlust von 580 Millionen Euro. Nimmt man die Folgejahre hinzu, dürfte der Schaden in die Milliarden gehen. Parallel wird der Diesel-Absatz schwächer, ein Überangebot wird erwartet und auch das drückt den Preis. Die Fahrverbote in deutschen Städten haben diesen Restwertverfall noch einmal erheblich gesteigert. Von bis zu zehn Prozent ist die Rede.
Die aktuellen Entwicklungen machen es nicht nur Händlern sehr schwer, ihre Diesel-Fahrzeuge abzusetzen. Der Markt ist eingebrochen. Auch der private Diesel-Eigentümer ist hiervon direkt betroffen. Ein Wertverlust, der durch Fahrverbote auf eine mittlere vierstellige Summe steigen kann, ist für viele Verbraucher nicht tragbar. Und das ist noch nicht das Ende. Auch etwaige Nachrüstungen können negative Konsequenzen haben.
Nach Angaben der Hersteller sollen diese zu einem verminderten Schadstoffausstoß führen. Die EU und der ADAC warnen allerdings vor einer Nachbesserung. In der Folge könnten verschiedene Autoteile schneller verschleißen. Ein PKW, der schneller verschleißt, büßt ebenfalls an Wert ein. Abgesehen davon ist fraglich, ob die Grenzwerte nach einer Nachbesserung überhaupt eingehalten werden können. Eine Nachrüstung ist damit keine wirkliche Alternative für Diesel-Eigentümer. Vor allem deswegen nicht, weil sie nicht gegen die Fahrverbote helfen.
In Anbetracht der Fahrverbote ist es nur logisch, dass viele Diesel-Fahrer ihr Fahrzeug schnellstmöglich loswerden wollen. Denn die Nutzbarkeit der Diesel ist erheblich eingeschränkt. Doch genau deswegen sinkt auch der Wert des Fahrzeugs spürbar. Ein Verkauf ist deshalb nur mit hohen Verlusten möglich, die Nachfrage – wenig überraschend – ist gering. Auch Euro-5-Diesel, deren Besitzer im Lichte der kommenden Fahrverbote bereits reagieren wollen, bemerken den hohen Verlust.
Es bleibt eine letzte Möglichkeit, sich verlustfrei von seinem Diesel zu trennen: Der Einsatz des Widerrufsjokers.
Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das für Kunden in Frage kommt, die ihren PKW durch einen Autokredit finanziert haben. Denn die Banken haben oft versäumt, ihre Kunden korrekt über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Die Folge: “ewiges” Widerrufsrecht. Da es sich bei dem PKW-Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag um sogenannte verbundene Verträge handelt, bedeutet das Folgendes:
Beide Geschäfte werden rückabgewickelt, die gegenseitig erbrachten Leistungen werden an den jeweils anderen zurückgegeben. Der Kunde also gibt sein Dieselfahrzeug – mit dem er bald in einigen Städten nicht mehr fahren darf und das ihm keiner abkauft – zurück. Die Herstellerbank erstattet ihm dafür die von ihm gezahlten Raten zurück. Gerade für Verträge die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen worden sind, kann sich der Widerruf besonders lohnen, ab diesem Stichtag muss keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer gezahlt werden. Aber auch bei älteren Finanzierungen kann ein Widerruf wirtschaftlich sinnvoll sein.
Die finanzielle Folge des Widerrufs berechnen Sie, indem Sie Ihre Daten in unseren Rechner eingeben. Der Rückzahlbetrag dürfte weitaus höher sein, als der voraussichtliche Erlös bei einem Verkauf.
Sie müssen nicht mehr zahlen
abzgl. Nutzungsersatz für gefahrene Kilometer
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Sie erhalten zurück (2. Methode)
Wer also einen finanzierten Diesel fährt und ihn angesichts der aktuellen Entwicklungen loswerden möchte, sollte seinen Autokreditvertrag überprüfen lassen. Übrigens: der Widerrufsjoker sticht auch bei Benzinern.
Unsere Sozietät ist im Widerrufsrecht spezialisiert und übernimmt kostenfrei die Überprüfung Ihrer Vertragsunterlagen. Im Anschluss daran beraten unsere kompetenten Mitarbeiter Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt und Partner
Fatbardha Kameraj
Rechtsanwältin
Ludger Knuth
Rechtsanwalt
René Brustmann
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