In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg am 06.06.2016 äußerte die 6. Kammer die Auffassung, dass eine Widerrufsbelehrung der ING DiBa, die in den Jahren 2008 – 2010 von der Bank flächendeckend verwendet wurde, fehlerhaft sein dürfte.
Die Widerrufsbelehrung ist an der folgenden Formulierung zu erkennen:
„(…) Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG.“
Da der Darlehensnehmer nicht wissen könne, wann die von ihm unterschriebenen Unterlagen bei der Bank eingehen, sei eine solche Angabe zum Fristbeginn unzureichend.
Das Verfahren zeichnete sich durch zwei weitere Besonderheiten aus.
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Zum einen nahm das Landgericht Nürnberg seine örtliche Zuständigkeit an, obwohl sich der Sitz der ING DiBa in Frankfurt befindet. Weil bei noch laufenden Verträgen die streitige Verpflichtung (Entrichtung der Zins- und Tilgungsleistungen) am Wohnort des Darlehensnehmers zu erfüllen ist, sei dort auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) begründet. Bedauerlicherweise vertritt eine Vielzahl anderer Gerichte die Auffassung, der Gerichtsstand befinde sich ausschließlich am Sitz der Bank.
Bedenken meldete das Gericht allerdings hinsichtlich der Frage, ob eine bestellte Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung der Kreditsumme gelöscht werden müsse. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer müsse der Kreditnehmer zunächst die Darlehensvaluta an die Bank zurückführen, erst dann habe er einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld.
Auch diese Auffassung ist nicht unumstritten. So gehen z.B. das KG Berlin, das LG Heilbronn oder das LG Köln davon aus, dass der Kredit nur Zug-um-Zug gegen Löschung der Grundschuld zurückzuzahlen sei.
Aussichten
Das endgültige Urteil steht noch aus. Es bleibt zu hoffen, dass das LG Nürnberg an seiner Auffassung festhält. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Es wirkt wie ein Déjà-vu. In den vergangenen Monaten haben wir mehrfach über anberaumte und wieder aufgehobene Verhandlungen zum Widerrufsjoker berichtet. Die letzte Terminsaufhebung ist noch nicht einmal zwei Monate alt. Am 05.04.2016 hatte die Baden-Württembergische Landesbank ihre Revision gegen ein verbraucherfreundliches Urteil des OLG Stuttgart zurückgenommen.
Am 23.05.2016 war es wieder soweit. Eine von Verbraucherschützern mit Spannung erwartete Entscheidung blieb erneut aus. Nichts fürchtet die Kreditbranche so sehr wie ein Grundsatzurteil des obersten Gerichts. Denn bislang entschied der für das Bankenrecht zuständige 11. Senat unter seinem neuen Vorsitzenden Dr. Ellenberger überwiegend im Sinne der Verbraucher. Besonders beachtenswert ist der Beschluss vom 12.01.2016 – ZR XI 366/15, mit dem der BGH ein für alle Mal den Kreditnehmern nach ihrem Widerruf eine Nutzungsentschädigung zusprach. Durch den Widerruf werde der Verbraucher, so der Senat: „jedenfalls in Teilen – so gestellt (…), als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.“
Diesmal hatte die Sparda-Bank Baden-Württemberg im letzten Moment die Reißleine gezogen. In der Mitteilung auf der Webseite des BGH heißt es knapp
„Der Rechtsstreit ist in der Revisionsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden.“
Übersetzt bedeutet das – die Bank hat aufgegeben.
Genau so enden inzwischen tausende Verfahren, auch wenn natürlich die wenigsten den ganzen Weg zum BGH gehen. Der Widerruf der Verbraucher wird pauschal zurückgewiesen, nach Einschaltung eines spezialisierten Anwalts wird verhandelt, in vielen Fällen geht die Sache vors Gericht ggf. durch mehrere Instanzen. Da die Banken viel zu verlieren haben, ist der Widerrufsjoker hart umkämpft. Ein Verfahren kann teuer werden – wer keine Rechtsschutzversicherung hat, muss finanziell in Vorleistung treten. Da die Rechtslage komplex ist und weil zu zahlreichen Detailfragen noch keine einheitliche Rechtsprechung existiert, nutzen die Kreditinstitute die Unsicherheiten der Verbraucher. Häufig erhalten wir für unsere Mandanten außergerichtlich Vergleichsangebote, die zwar eine enorme Ersparnis mit sich bringen, in Anbetracht des rechtlich möglichen aber eigentlich nicht hinnehmbar sind. Wer nicht rechtsschutzversichert ist, steht dann vor der Frage, soll ich aufs Ganze gehen oder doch lieber den Spatz in der Hand nehmen.
Wer durchhält und die gerichtliche Auseinandersetzung wagt, kann viel gewinnen. Mit der neuen BGH-Rechtsprechung im Rücken können Ersparnisse erzielt werden, die bei 20% der gesamten Kreditsumme liegen können. Voraussichtliche Zahlen können mit unserem von der Stiftung Warentest empfohlenen Ersparnisrechner ermittelt werden. Die Medien haben das Thema bereits seit Längerem beleuchtet. Einen sehr sehenswerten Beitrag zum aktuellen Geschehen sendete am 24.05.2016 das „ZDF heute Journal.“ Sehr anschaulich wird darin an einem Beispiel erläutert, welche Vorteile der Widerrufsjoker bringt und mit welcher Taktik die Kreditinstitute versuchen, die Verbraucher abzuwimmeln.
Leider bleibt vielen Kreditnehmern nicht mehr viel Zeit, um ihre Rechte auszuüben. Offenbar auf Druck der Bankenlobby hat der Gesetzgeber den Widerruf von so genannten Altverträgen zeitlich eingeschränkt. Stichtag ist der 21.06.2016. Die Einschränkung gilt allerdings nur für Kredite aus der Zeit zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010. Verträge, die nach diesem Zeitpunkt aufgenommen wurden, können weiterhin widerrufen werden. Erforderlich ist allein eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Und genau eine solche fehlerhafte Belehrung ist in zahlreichen Darlehensverträgen aus diesem Zeitraum zu finden. Auch der hier besprochene Widerrufsstreit mit der Sparda-Bank Baden Württemberg drehte sich um einen Kredit, der im Jahre 2011 aufgenommen wurde.
Seit nunmehr zwei Jahren vertreten wir Verbraucher gegen Banken bei der Durchsetzung von Darlehenswiderrufen. Nach mehreren Tausenden geprüften Widerrufsbelehrungen und Hunderten erfolgreich geführten Verfahren, wissen wir, worauf es ankommt.
Kostenfrei und unverbindlich prüfen wir die Chancen Ihres Widerrufs und beraten Sie umfassend zu den Chancen und Risiken eines Vorgehens. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Für zwei Schifffonds des Emissionshauses Norddeutsche Vermögensanlage GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Hamburg am 13.05.2016 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Damit steht fest, dass Anleger der Schiffsbeteiligungen MS Northern Endeavour und MS Northern Endurance handeln müssen. Den Anlegern drohen Verluste, die nicht ohne Weiteres hingenommen werden sollten. In vielen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder den Anlageberater realisiert werden.
In 2008 waren die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Handelsschifffahrt bereits absehbar. Dennoch wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Kapitalanlagen vertrieben. Selbst Anlegern, die auf der Suche nach einer Investition für den Aufbau einer Altersvorsorge gewesen sind, wurden Schiffsbeteiligungen mit nichthaltbaren Versprechungen verkauft. Dass ein Schiffsfonds aufgrund des Totalverlustrisikos (etwa im Falle einer Insolvenz des Fonds) jedoch alles andere als eine sichere Anlage ist und sich daher nicht für die Altersvorsorge eignet, entschied der BGH mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Oberlandesgerichtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang gehen bereits auf 2007 zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06). Genau dieses Szenario ist bei den Norddeutsche Vermögen MS Northern Endeavour und MS Northern Endurance Fonds eingetreten.
Nicht alle Anleger müssen sich mit den Verlusten abfinden. Für viele Betroffene besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen. Denn häufig wurden von den Banken oder den freien Anlageberatern Aufklärungspflichten verletzt.
Wurden die Risiken der Beteiligung im Beratungsgespräch oder durch das Fondsprospekt verharmlost, müssen die Anleger die Falschberatung nicht hinnehmen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch zu, wenn die beratende Bank verschwiegen hatte, dass sie aus der Vermittlung Provisionen (Kickbacks) erhielt. Denn ohne diese Information konnte der Anleger nicht erkennen, dass die Bank möglicherweise nicht seine Rendite-, sondern vor allem die eigenen Provisionsinteressen im Blick hatte.
Betroffene sollten allerdings nicht zu lange zögern. Viele Schadensersatzansprüche gegen die Hansa Treuhand könnten zum Ende von 2016 verjähren. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
In einigen Fällen können Anleger sich von ungünstigen Fondsbeteiligungen auch durch einen Widerruf des diese Anlage finanzierenden Darlehens trennen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob geschädigten Anlegern, die sich an den Norddeutsche Vermögen MS Northern Endeavour und MS Northern Endurance Fonds beteiligt hatten, Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. In enger Zusammenarbeit ermitteln wir den Sachverhalt und klären umfassend über die Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Wir legen großen Wert darauf, die Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu lösen. Wenn das nicht gelingen sollte, stehen wir Ihnen als kompetente Vertreter in einem Gerichtsprozess bei.
Nähere Informationen zu geschlossenen Fonds finden Sie hier.
Schulden stellen für die Betroffenen nicht nur in finanzieller Hinsicht eine Belastung dar, vielfach geht mit einer Schuldenproblematik auch ein starker psychischer Druck einher. Existenzielle Ängste und das Gefühl gescheitert zu sein, bestimmen den Alltag und erschweren die Bewältigung der Schuldenlast zusätzlich. Briefe werden nicht geöffnet, soziale Kontakte aus Scham vermieden, begleitet von einer stetigen Angst, dass irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Mit dieser Situation sind diese Menschen jedoch nicht alleine. Laut Statistiken wird die Anzahl verschuldeter Haushalte in Deutschland auf ca. 3 Millionen geschätzt [1, 2]. Diese Personen sind nach einer Untersuchung des Soziologen Dr. Heiko Rüger von der Universität Mainz, überdurchschnittlich häufig von psychischen Erkrankungen betroffen. Dabei geben ca. vier von zehn verschuldeten Personen an, unter physischen Problemen zu leiden. Zu den häufigsten Folgeerscheinungen gehören hier Selbstwertproblematiken, Depressionen, Angstzustände und der Konsum von gesundheitsbelastenden Genussmitteln [3, 4].
Die Wirkrichtung ist jedoch nicht nur einseitig zu betrachten. Schulden entstehen häufig nicht von einem Tag auf den anderen, akute Erkrankungen, familiäre Probleme oder bereits bestehende psychische Beschwerden, können auch zum Auslöser einer finanziellen Notsituation werden. Ein Teufelskreis entsteht: Während Schulden sich anhäufen und immer mehr Mahnungen ins Haus flattern, werden die Betroffenen immer hoffnungsloser und – in ihrer Angst und Depression – immer handlungsunfähiger. Bei Unternehmen droht hier gar eine Insolvenzverschleppung, die im schlimmsten Fall zu einer Haftstrafe führen kann.
Wie die Studie von Herrn Rüger zeigt, gehen die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung und die Beantragung eines Insolvenzverfahrens, mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit für psychische Erkrankungen einher [3]. Durch das Bekenntnis gescheitert zu sein und der Wille etwas an der eigenen Lebenssituation zu ändern, scheinen Betroffene ganz neue Kräfte zu aktivieren. Das Leben geht weiter, Ordnung wird geschaffen und die mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Katastrophenvorstellungen und Existenzängste werden relativiert.
Was für nahezu jede Form psychischer Belastungen gilt, zeigt sich auch hier: Die Pflege sozialer Kontakte ist eklatant wichtig, um schlechte Lebensphasen zu überwinden, neuen Mut zu fassen und jemanden um Rat fragen zu können, wenn man selber den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht. Einsamkeit und mangelnde soziale Unterstützung, können hingegen Depressionen, Hilflosigkeitsgefühle und Ängste weiter verstärken. Je besser das soziale Netz, umso seltener leiden Personen auch an den psychischen Folgen der Insolvenz [3,5].
Besonders heute ist das Thema der Verschuldung gängiger Alltag in unserer Gesellschaft.
Soziale Kontakte pflegen, Insolvenzverfahren einleiten usw. all dies ist einfacher gesagt als getan. Viele Betroffene scheitern jedoch bereits an der einfachen Aufgabe eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt aufzusuchen. Schon der Gang zum Briefkasten wird vielfach zu einer Qual. Sie sehen einen unüberwindbaren Berg von Bürokratie, unangenehmen Behördengängen und Schuldeingeständnissen auf sich zukommen. Bisweilen sind Sie so sehr damit beschäftigt mit ihren Angstzuständen und ihrer Antriebslosigkeit zu kämpfen, dass kaum noch Energie für etwas anderes übrig bleibt. Im Prinzip sind Sie an einem Punkt angelangt, an dem sie die Bewältigung der Schuldenproblematik, ohne professionelle psychologische Hilfe nicht mehr angehen können. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung sinnvoll sein, um z.B. zunächst Symptome der Angst und Depression zu mindern, eigene Gedanken zu ordnen sowie erste Schritte aus der Schuldenfalle gemeinsam zu planen und in Angriff zu nehmen. Die Devise lautet hier „lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende!“.
Über den Verfasser:
dieser Artikel wurde von dem Online-Psychologen Said Giancoli verfasst und uns zur Verfügung gestellt. Mehr über den Verfasser erfahren Sie auf seinem Profil unter:
https://www.psyondo.de/psychologen/said-giancoli/
Quellen
[1] Deutscher Bundestag. (2005). Lebenslagen in Deutschland – Zweiter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung – Drucksache 15/5015.
[2] Deutscher Bundestag. (2008). Lebenslagen in Deutschland – Dritter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung – Drucksache 16/9915.
[3] Rüger, H., Löffler, K.I., Ochsmann, E., Alsmann, C., Letzel, S. & Münster, E. (2010). Psychische Erkrankung und Überschuldung. Psychische Erkrankung, soziale Netzwerke und finanzielle Notsituation bei Überschuldung. Psychotherapie Psychosomatik und medizinische Psychologie, 60, 250-254.
[4] Pyle, S.A., Haddock, C.K., Poston, W.S., Bray, R.M. & Williams, J. (2007). Tobacco use and perceived financial strain among junior enlisted in the U.S. Military in 2002. Preventive Medicine, 45, 460-463.
[5] Fessman, N. & Lester, D. (2000). Loneliness and depression among elderly nursing home patients. The International Journal of Aging and Human Development, 51, 137-114.
Geschlossene Fonds sind eine riskante und spekulative Kapitalanlage. Häufig erleiden Anleger mit ihrer Beteiligung einen Totalverlust. Dazu wäre es in vielen Fällen nicht gekommen, wenn der Anlageberater sie im Vorfeld der Zeichnung umfassend über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt oder zumindest eine Anlage empfohlen hätten, die tatsächlich zu dem Anleger und seinen Bedürfnissen passt. Die Beratungsrealität in Deutschland sieht jedoch ganz anders aus. Eine aktuelle Untersuchung der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2015 ergab, dass nur 3 von 23 Banken ihre Kunden gut beraten. Und das trotz massiver gesetzlicher Regulierungen des Kapitalmarktes in den letzten Jahren.
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Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlageberatung sind hoch. Die Beratung muss sowohl anlegergerecht als auch anlagegerecht sein. Der Anlageberater muss die persönliche Situation des Anlegers berücksichtigen und die Risiken der Investition klar benennen. Will der Anleger mit seiner Investition etwa für das Alter vorsorgen und ist dementsprechend an einer sicheren Anlage interessiert, darf der Anlageberater ihm in der Regel keine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds empfehlen.
Ebenso wenig darf der Anlageberater die Risiken zwar benennen, diese daraufhin aber verharmlosen. Über einen solchen Fall hatte am 18.03.2016 das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 13 U 55/14) zu entscheiden.
Der Sachverhalt hatte sich wie folgt zugetragen. Der Anleger, der über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,00 EUR monatlich verfügte wollte nach Auflösung seiner Lebensversicherung das Geld (ca. 14.000,00 EUR) sicher anlegen. Er hatte die Anlageberaterin darauf hingewiesen, dass er über kein weiteres Vermögen verfüge und dass für ihn der Erhalt des Kapitals oberste Priorität besitze. Er habe schon in der Vergangenheit bei Anlagegeschäften Geld verloren und möchte diesmal kein Risiko eingehen.
Die Beraterin empfahl ihm die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Das Emissionsprospekt enthielt den Hinweis, wonach
“keine Garantien oder ähnliche Sicherheiten[bestehen], dass die geplanten Erträge aus der Beteiligung erreicht oder die geleistete Einlage zurückgewährt werden” und für den Anleger “grundsätzlich das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes der geleisteten Einlage” bestehe.
Im Beratungsgespräch spielte die Anlageberaterin dieses Risiko herunter. Auf den Hinweis angesprochen, sagte sie, es gäbe überhaupt keine sichere Anlage, was schon im Hinblick auf Bundesschatzbriefe nicht korrekt ist. Das Risiko eines Totalverlustes stünde in jedem Prospekt für eine Kapitalanlage drin, es handele sich mehr oder weniger um eine Formalie.
Das OLG Frankfurt sprach dem Anleger Schadensersatz fast in Höhe der gesamten Beteiligung zu. Die Richter vertraten dabei die Auffassung, dass die Beraterin das bestehende Risiko verharmlost und dem Anleger zu einer Investition geraten habe, die nicht in seinem Interesse stand. Gerade Anlagen in geschlossene Fonds sind besonders riskant und bergen mehr als andere Kapitalanlage das Risiko des Totalverlustes.
Sollten auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, stehen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite. Nutzen Sie unsere umfassende kostenfreie und unverbindliche Erstberatung und profitieren Sie von unserer Erfahrung und Durchsetzungsstärke.
Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.
Der Widerrufsjoker ist vielseitig einsetzbar. So kann die Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht nur zum vorzeitigen Ausstieg aus einem hochverzinsten Darlehen, sondern auch zur Wiedergutmachung von Schäden aus einer gescheiterten Kapitalanlage zum Beispiel einem geschlossenen Fonds verhelfen.
Eine solche Möglichkeit steht dem enttäuschten Anleger dann zu, wenn seine Investition in einen geschlossenen Fonds zumindest zum Teil durch ein Bankdarlehen finanziert wurde. In einem solchen Fall bilden die Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein so genanntes „verbundenes Geschäft.“ Nimmt ein Verbraucher an einem solchen verbundenen Geschäft teil, muss die Bank ihn nicht nur über sein allgemeines Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen belehren, sondern auch über die besonderen Folgen des Widerrufs für das finanzierte Geschäft. Hat die Bank eine solche qualifizierte Belehrung nicht erteilt, kann der Verbraucher den Kredit auch viele Jahre nach seinem Abschluss und sogar viele Jahre nach der Rückzahlung des Darlehens noch widerrufen.
Für Anleger in geschlossene Fonds hat ein solcher Widerruf des Darlehens den positiven Nebeneffekt, dass sie die geleisteten Zahlungen zurückverlangen und die wertlose Beteiligung an dem geschlossenen Fonds an die Bank zurückübertragen können.
Am 31. Mai 2016 wird sich der Bundesgerichtshof mit einem solchen Fall beschäftigen. Der Sachverhalt ereignete sich wie folgt:
Ein Anleger zeichnete im Jahre 2004 Anteile an einem geschlossenen Schiffsfonds in Höhe von 50.000,00 EUR. Die Hälfte dieser Summe leistete er aus Eigenmitteln, für die andere Hälfte nahm er ein Darlehen bei der Bank auf. Die Beteiligung an dem geschlossenen Fonds kam durch den Einsatz eines Vermittlers zustande, der „im Lager“ der Bank stand. Die im Zuge der Aufnahme des Darlehens verwendete Widerrufsbelehrung wies nicht auf die wirtschaftliche Verknüpfung des Darlehens und des geschlossenen Fonds hin und war somit fehlerhaft.
Der Anleger zahlte das Darlehen im Jahre 2010 zurück. Zwischenzeitlich hatte sich der Fonds nicht wie gewünscht entwickelt, der Anleger erlitt Verluste. Anfang 2014 erklärte er den Widerruf des Darlehens und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner gesamten Leistungen, d.h. des Eigenanteils an der Fondseinlage, sowie der Zinsen und Tilgungszahlungen auf das Darlehen. Zusätzlich verlangte er Zinsen auf seine Zahlungen.
Das Landgericht Hamburg hat die Klage des Anlegers abgewiesen mit der Begründung, dass das Darlehen so viele Jahre nach Rückzahlung nicht mehr widerrufen werden könne.
Dies wollte der Anleger nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte er Erfolg und erhielt sämtliche Zahlungen zurück sowie eine Nutzungsentschädigung.
Die Beklagte Bank wollte dieses Ergebnis nicht akzeptieren und legte Revision ein. Nun wird der BGH ein Machtwort sprechen. Das Urteil wird von Verbrauchern und der Bankenbranche mit Spannung erwartet.
Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung des BGH wird wieder einmal die Frage sein, ob ein Widerrufsrecht verwirken kann oder nicht, weil das Darlehen schon seit Jahren abgelöst wurde. Die gleiche Frage lag dem BGH in den letzten Monaten bereits zwei Mal zur Entscheidung vor. Wir haben darüber berichtet (hier und hier). In beiden Fällen wurde die Entscheidung durch die Bank im letzten Moment durch Rücknahme der Revision bzw. durch hohe Vergleichszahlungen an den Verbraucher verhindert. Denn in Anbetracht der bisherigen verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Karlsruhe, wollte der Bankensektor es nicht zu einer Grundsatzentscheidung kommen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diesmal eine Gelegenheit zur Äußerung erhält.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
In jedem Fall kann festgehalten werden, dass ein Widerruf bei (teilweise) bankfinanzierten Kapitalanlagen wie geschlossenen Fonds den Anlegern helfen kann, die erlittenen Verluste wiedergutzumachen.
Keinen Einfluss auf diese Möglichkeit hat im Übrigen die gesetzliche Abschaffung des Widerrufsrechts zum 21.06.2016. Diese bezieht sich ausschließlich auf Immobiliarkredite.
Außerdem können betroffene Anleger von der Bank Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung verlangen. Auch dazu beraten wir Sie gerne.
In der Beratungspraxis kommt es insbesondere bei dem Thema „Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern“ häufig zu offenen Frage seitens der Schuldner und Schuldnerinnen. Wenn Sie als Schuldner oder Schuldnerin unterhaltsberechtigten Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, dann wirken sich diese Unterhaltspflichten grundsätzlich positiv auf Ihre Pfändungsfreigrenzen aus. Unabhängig davon ob Sie sich bereits im Insolvenzverfahren befinden oder in der Vorbereitungsphase vom statischen Schutz des Pfändungsschutzkontos (dem sogenannten P-Konto) profitieren möchten, führen Unterhaltspflichten zur Anhebung Ihrer Freigrenzen. Auch bei der Berechnung des individuellen Angebots für einen außergerichtlichen Vergleich werden Ihre Unterhaltspflichten positiv in Ihrem Sinne berücksichtigt.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Nach § 1610 Absatz 2 BGB schulden Sie als Elternteil Ihren volljährigen Kindern Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder bis zum Abschluss eines ersten Studiums. Hierbei handelt es sich um den Grundsatz. Doch auch hier sind wie so häufig auch Ausnahmen und Einschränkungen zu beachten.
Eine erste Einschränkung verbirgt sich hinter den finanziellen Möglichkeiten, die zwingend berücksichtigt werden müssen, der zum Unterhalt verpflichteten Eltern. So schulden Sie als Eltern Ihrem volljährigen Kind keine Ihnen wirtschaftlich nicht zuzumutende Ausbildung. Das bedeutet dass Sie sich als Elternteil nicht dazu verpflichtet sehen müssen, Ihrem Kind eine teure kostenpflichtige Ausbildung (beispielsweise an einer Privathochschule) zu finanzieren, wenn Sie sich hierfür verschulden müssen und das im Resultat für Sie den wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde.
In der Beratungspraxis kommt häufig die Frage nach den Unterhaltsverpflichtungen bei geschiedenen Elternteilen auf. Hier ist vor allem zu beachten, dass die Eltern nach dem achtzehnten Geburtstag des Kindes beide zum Barunterhalt verpflichtet sind. Sollte die Mutter bislang mittels Naturalunterhalt in Form von der Erziehung und der Unterbringung des Kindes für eben dieses aufgekommen sein, so muss Sie nun ebenfalls finanziell für Ihren Nachwuchs aufkommen. Natürlich nur in einem Rahmen den Ihr Verdienst zulässt.
Sollte ein schlechtes oder faktisch nicht bestehendes Verhältnis zwischen Vater und Kind vorliegen, berechtigt dieses Verhältnis den Vater nicht dazu dem volljährigen Kind seinen Unterhalt zu verweigern. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind abgesehen vom finanziellen Kontakt keinen weiteren Kontakt zu seinem Vater halten möchte.
Hier gilt es verschiedene Konstellationen zu erläutern:
Als Elternteil sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihrem Kind eine Ihnen wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildung zu finanzieren.
Eine der am häufigsten auftauchenden Fragen in der Beratungspraxis ist folgende: Besteht die Unterhaltspflicht seitens der Eltern auch dann weiter, wenn das Kind die Ausbildung oder das Studium abbricht?
Ein häufiger Streitpunkt liegt insbesondere dann vor, wenn Ihr Kind seine oder ihre Berufsausbildung abbricht und diese Aktion anschließend in einer Arbeitslosigkeit endet. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eine Feststellung getroffen. Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch Ihres Kind als verwirkt anzusehen, wenn Ihr volljähriges Kind die Berufsausbildung abbricht, sich anschließend nicht um eine neue Berufsausbildung bewirbt und arbeitslos wird. Dieses Urteil zeigt, dass Sie als Elternteil nicht das Risiko einer potenziellen Arbeitslosigkeit Ihres volljährigen Kindes tragen müssen.
Sollte Ihr volljähriges Kind allerdings darum bemüht sein ein neues Ausbildungsverhältnis zu erlangen, so sind Sie als Eltern ihm oder ihr hierzu in einer angemessenen Übergangszeit zum Unterhalt verpflichtet. Nun fragen Sie sich zu Recht nach der Definition von „Angemessen“. Hier antwortet die Rechtsprechung wie so oft mit der einzelfallabhängigen Entscheidung, da die genauen Umstände und Gründe des Abbruchs berücksichtigt werden müssen und letztendlich für die Entscheidung ausschlaggebend sind.
Wie oben bereits festgestellt, schulden Sie Ihrem volljährigen Kind dem Grundsatz nach Unterhalt bis zum erfolgreichen Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Doch wie verhält sich Ihre Unterhaltspflicht Ihrem volljährigen Kind gegenüber, wenn dieses ständig die ausgeübten Ausbildungen abbricht und in neue Ausbildungsverhältnisse startet? Hier liegt in der Tat eine sehr praxisrelevante und für Streitigkeiten sorgende Thematik vor.
Ihr Nachwuchs darf keine permanente Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits dadurch erwirken, dass ständig Ausbildungen abgebrochen werden und anschließend direkt wieder neue Ausbildungsverhältnisse begonnen werden oder die eine Ausbildung erfolgreich beendet wurde und unmittelbar danach eine neue Ausbildung begonnen wird. Im Grundsatz gilt: Sie als Elternteil sind nur für eine Ausbildung, nicht aber für mehrere Ausbildungen zum Unterhalt gegenüber Ihrem volljährigen Kind verpflichtet.
Anders als oben beschrieben kann es sich verhalten, wenn Ihr volljähriges Kind sich beispielsweise nach einer Ausbildung für ein Studium entscheidet, welches zu einer besseren Qualifikation der beruflichen Ausbildung und des beruflichen Weiterkommens führt.
Wichtig: Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ein gewisser inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Ausbildung und dem anschließenden Studium gegeben sein muss. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Ihr Kind sich nach einer Lehre bei der Bank für ein qualifizierendes BWL-Studium entscheidet. Anders verhält es sich, wenn Ihr Kind eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert hat und anschließend ein Studium der Tiermedizin anstreben möchte. Hier werden Sie als Elternteil in aller Regel nicht dazu verpflichtet sein das Studium Ihres volljährigen Kindes zu finanzieren.
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Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal in Bezug auf den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung zu irren. Das bedeutet für Sie als Elternteil, dass der Unterhaltsanspruch Ihres volljährigen Kindes grundsätzlich nicht als verwirkt anzusehen ist, wenn dieses seine Ausbildung zwecks der Umorientierung einmal abgebrochen hat. Allerdings müssen die Gründe, welche zum Abbruch geführt haben, sachlich nachvollziehbar sein.
Doch wie verhält es sich wenn Ihr Kind sich mehrfach umorientiert und somit auch beispielsweise eine zweite Ausbildung abbricht?
Diese Konstellation ist tatsächlich fraglich. Folgt man dem oben aufgeführten Grundsatz, so hat Ihr Kind seine Obliegenheit seine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um damit wirtschaftlich von Ihnen als Eltern unabhängig, zu sein, verletzt. Der Unterhaltsanspruch könnte hier schon nicht mehr vorliegen, da ein Verstoß gegen das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip vorliegt. Allerdings ist auch hier zu beachten: Wenn außergewöhnliche Umstände, die eben sachlich nachvollziehbar sind, vorliegen, so kann es auch hier eine Umorientierung rechtfertigen und den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten.
Wenn Ihr volljähriges Kind einem Studium nachgeht, so kann es von Ihnen als Eltern den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Wobei die durchschnittliche Studiendauer hier natürlich nur als grober Anhaltspunkt anzusehen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz traf hierzu die Entscheidung, dass auch ein/e Student/-in noch unterhaltsberechtigt sein kann, wenn er oder sie das Studium nachweislich zielstrebig verfolgt und betrieben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Grundstudium sehr schnell absolviert wurde und die entsprechenden Noten eine Eignung nachweisen, jedoch zum Beispiel mehrfache schwere Erkrankungen den/die Student/in an der weiteren zügigen Absolvierung hinderten.
Auch den Studenten und Studentinnen billigt der Gesetzgeber eine gewisse Phase der Umorientierung zu. Beispielsweise führt ein Fachwechsel innerhalb der ersten drei Semester grundsätzlich nicht dazu, dass der Anspruch auf Unterhalt den Eltern gegenüber verwirkt.
Doch wie verhält sich der Anspruch auf Unterhalt Ihnen als Elternteil gegenüber, wenn Ihr Kind das Studium beendet hat und nun als junger Akademiker auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung ist? Nach Beendigung des Studiums wird dem Absolvent eine Bewerbungsfrist in Bezug auf den Unterhaltsanspruch von drei Monaten zugesprochen. Über diese Frist hinaus schulden Sie als Eltern Ihrem „Sprössling“ keinen Unterhalt mehr.
Als Lehrling hat Ihr Kind sich das Gehalt, das während der Ausbildung erzielt wird, auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber anrechnen zu lassen.
Wenn Ihr Kind nun einen Nebenjob neben dem eigentlichen Studium ausübt, wirkt sich dies in aller Regel nicht auf die Unterhaltspflicht aus, da dieser Nebenjob als überobligatorisch anzusehen ist. In Ausnahmefällen kann es aufgrund von Billigkeitsgründen zu Abweichungen kommen. Dies ist insbesondere der Fall wenn ein Student durch eine nebenberufliche Tätigkeit sehr hohe Einkünfte erzielen würde
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Für Anleger, die ihr Kapital in den von Hansa Treuhand aufgelegten HT Twinfonds investiert haben, besteht spätestens ab dem 25. April akuter Handlungsbedarf. Das Amtsgericht Lüneburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Betreibergesellschaft des Containerschiffs MS HS Bach eröffnet. Finanzielle Verluste sind für Anleger wohl nicht mehr zu vermeiden. Betroffene sollten ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.
Das MS HS Bach ist eines von zwei 3.586-TEU-Schiffen des Hansa Treuhand-Twinfonds, der 2008 an die Anleger vertrieben wurde. Nachdem die Anleger in den Jahren 2008-2012 insgesamt Ausschüttungen von 17% erhielten, gerieten beide Schiffe 2013 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Bereits 2013 forderte die Hansa Treuhand die Auszahlungen teilweise zurück, auf das nun insolvente MS HS Bach entfielen 8,5 %. Erst im Februar 2016 entschied der BGH, dass die Rückforderungen der Hansa Treuhand unrechtmäßig gewesen seien, da sie auf der Grundlage von unwirksamen Klauseln in den Gesellschafterverträgen erfolgten.
Spätestens mit der Insolvenz des MS HS Bach befindet sich der Fonds in einer tiefen Krise. Denn nun verbleibt nur noch das zweite Fondsschiff, das MS HS Bizet, als Zielobjekt erhalten.
Obwohl sich im 2008 bereits abzeichnete, dass die Finanzkrise die Handelsschifffahrt tangieren wird, wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Kapitalanlagen vertrieben. Schiffsfonds wurden sogar Anlegern empfohlen, die sich mit der Investition für das Alter absichern wollten. Dass ein Schiffsfonds aufgrund des Totalverlustrisikos (etwa im Falle einer Insolvenz des Fonds) jedoch alles andere als eine sichere Anlage ist und sich daher nicht für die Altersvorsorge eignet, entschied der BGH mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Oberlandesgerichtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang gehen bereits auf 2007 zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06).
Nicht alle Anleger müssen sich mit den Verlusten abfinden. Für viele Betroffene besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen. Denn häufig wurden von den Banken oder den freien Anlageberatern Aufklärungspflichten verletzt.
Wurden die Risiken der Beteiligung im Beratungsgespräch oder durch das Fondsprospekt verharmlost, müssen die Anleger die Falschberatung nicht hinnehmen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch zu, wenn die beratende Bank verschwiegen hatte, dass sie aus der Vermittlung Provisionen (Kickbacks) erhielt. Denn ohne diese Information konnte der Anleger nicht erkennen, dass die Bank möglicherweise nicht seine Rendite-, sondern vor allem die eigenen Provisionsinteressen im Blick hatte.
Betroffene sollten allerdings nicht zu lange zögern. Viele Schadensersatzansprüche gegen die Hansa Treuhand könnten zum Ende von 2016 verjähren. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob geschädigten Anlegern Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. In enger Zusammenarbeit ermitteln wir den Sachverhalt und klären umfassend über die Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Wir legen großen Wert darauf, die Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu lösen. Wenn das nicht gelingen sollte, stehen wir Ihnen als kompetente Vertreter in einem Gerichtsprozess bei.
„Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ klingt zunächst nicht sehr spannend. Gleichwohl versucht der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens zwei weitere Regelungen durchzumogeln, die mit der Umsetzung der Richtlinie in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
Die Rede ist von den Bestimmungen zum Dispositionskredit und zum Erlöschen von Widerrufsrechten aus älteren Immobiliendarlehensverträgen. Diese Regelungen haben leider eine unschöne Gemeinsamkeit: Sie begünstigen die Banken gegenüber den schützenswerten Anliegen der Verbraucherinnen und Verbraucher.“
Thomas Kutschaty, Justizminister NRW (aus dem Plenarprotokoll der 942. Sitzung des Bundesrats)
Spätestens seit dem 21.03.2016 steht fest: Der Widerrufsjoker dürfte nach dem 21.06.2016 der Vergangenheit angehören. Ein entsprechendes Gesetz wurde trotz massiver Kritik der Verbraucherschützer und trotz Bedenken des Bundesrats verabschiedet. Die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz (insbesondere im Hinblick auf die sehr kurze Übergangsfrist von nur drei Monaten) ist in höchstem Maße fraglich, weswegen die Sache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird. Unsere Sozietät wappnet sich bereits jetzt zu einem Gang nach Karlsruhe, nötigenfalls werden wir auch die Finanzierung des Verfahrens übernehmen.
Klar bleibt: der Ausgang dieses künftigen Verfahrens wird auf sich warten lassen, die Justiz ist zwar gründlich, aber langsam. Daher muss man die Gegebenheiten vorerst akzeptieren.
Entscheidend ist hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages.
Denn das neue Gesetz mit dem sperrigen Namen (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB) lautet wie folgt:
Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (…), die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.
Und das bedeutet Folgendes:
Für Verbraucher, die vor dem 10. Juni 2010 einen Immobilienkredit aufgenommen haben, bleibt –und hier ist das Gesetz eindeutig – leider nicht mehr viel Zeit. Wer noch von den erheblichen Ersparnissen, häufig im fünfstelligen Bereich, profitieren möchte, wird vom Gesetzgeber zur Eile gezwungen.
Um überstützte und möglicherweise nachteilige Entscheidungen zu vermeiden, sollten sich Betroffene vor der Ausübung eines Widerrufs ausführlich beraten lassen. Bestenfalls von einer seriösen und auf Widerrufsfälle spezialisierten Anwaltskanzlei, die sowohl die Chancen als auch die Risiken eines Widerrufs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des jeweils zuständigen Instanzgerichts realistisch einschätzt und dem Mandanten auch so kommuniziert. Denn der Widerruf eines Kredits kann zwar sehr lukrativ sein, er ist jedoch alles andere als ein Selbstläufer.
In einem ganz wesentlichen Punkt überrascht allerdings die vollzogene Gesetzesänderung. Diese schließt nämlich lediglich den Widerruf von Krediten aus, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Im Umkehrschluss bedeutet es aber, dass Darlehen, die nach diesem Datum aufgenommen worden sind, weiterhin widerrufen werden können. An dieser Stelle lohnt sich erneut ein Blick ins Gesetz.
So wurde dem § 356b BGB mit Wirkung zum 21. März 2016 der folgende, zunächst alarmierend klingende Satz hinzugefügt:
„Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.“
Diese Änderung bietet allerdings keinen Grund zur Sorge, denn das Gesetz wirkt lediglich für zukünftige Verträge. Der frühere § 356b BGB enthielt diese Einschränkung noch nicht. Die obengenannte Übergangsvorschrift (Art. 229 § 38 EGBGB) stellt vielmehr im Absatz 1 ausdrücklich klar, dass für Verbraucherdarlehensverträge die vor dem 21. März 2016 abgeschlossen worden sind, die alte Rechtslage, also das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung gilt. Die umstrittene Rückwirkung des Gesetzes bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehensverträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Auch die Beratungen des Bundestages enthalten mit keinem Wort eine weitergehende Einschränkung.
Die Auseinandersetzung mit dem Gesetz führt somit zu dem Schluss, dass der Widerrufsjoker nicht endgültig abgeschafft wurde. Kredite, die nach dem 10. Juni 2010 aufgenommen wurden, dürften weiterhin auch lange Zeit nach dem Vertragsschluss widerrufen werden.
Voraussetzung dabei ist und bleibt weiterhin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Und genau eine solche findet sich in zahlreichen Darlehensverträgen aus dieser Zeit.
Das hat inzwischen eine ganze Reihe von Land- und Oberlandesgerichten festgestellt (z.B. OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15; OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15). Betroffen sind insbesondere Sparkassen und Kreissparkassen, ING DiBa, einige Landesbanken, vereinzelt auch Volksbanken und die DSL-Bank.
Als Beispiel für eine der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aus der Zeit nach dem 10. Juni 2010 kann eine Belehrung des Sparkassenverbandes angeführt werden. Diese lautet wie folgt:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Ein wesentliches Problem der Sparkassen mit dieser Widerrufsbelehrung liegt in dem Umstand begründet, dass es sich bei den in Klammern aufgeführten Pflichtangaben in Wirklichkeit um keine Pflichtangaben für Immobilienkredite handelt, sondern um Pflichtangaben für einen herkömmlichen Konsumentenkredit. In seinem Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15 bringt es das Landgericht Nürnberg-Fürth als eines der ersten Gerichte die Sache auf den Punkt:
„So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ tatsächlich gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird.“ (bestätigt durch Urteil vom 25.02.2016 – 6 O 6071/15)
Die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung des LG Nürnberg-Fürth wurde inzwischen von unterschiedlichen Gerichten bestätigt.
Ein Widerruf der Verträge aus der Zeit nach 10. Juni 2010 aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen wird also auch nach dem 21.06.2015 möglich sein. Das wird viele Verbraucher in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase freuen. Bei diesen neueren Verträgen dürfte das maßgebliche Interesse eines Kreditnehmers darin liegen, das Darlehen ohne Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung auf einen günstigeren Zinssatz umzuschulden.
Nicht unerheblich können allerdings auch die Vorteile der widerrufsbedingten Rückabwicklung hinsichtlich der in der Vergangenheit gezahlten Raten sein. Die Rede ist hier von einer sog. Nutzungsentschädigung, die dem Darlehensnehmer nach einem Widerruf zusteht. Nachdem die Instanzgerichte sich in den vergangenen Jahren nicht darüber einigen konnten, ob dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung zusteht und wenn ja in welcher Höhe, sprach der BGH in seinem wegweisenden Beschluss vom 12.01.2016 – ZR XI 366/15 schlussendlich ein Machtwort. Der für das Bankenrecht zuständige 11. Senat machte unmissverständlich deutlich, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf seines Kredits von der Bank eine Verzinsung der geleisteten Raten verlangen kann. Durch den Widerruf werde der Verbraucher, so der BGH:
„jedenfalls in Teilen – so gestellt (…), als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.
(…)
Im konkreten Fall belaufen sich die Vorteile, die die Kläger nach diesen Maßgaben aus der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis herleiten können, auf mehr als 20.000 €.“
Berechnung der Ersparnis
Wenn Sie erfahren möchten, wie hoch Ihre Ersparnis nach einem Widerruf wäre, können Sie das mithilfe unseres von der Stiftung Warentest empfohlenen Ersparnisrechners herausfinden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Die Prüfung Ihrer Darlehensverträge und die Erstberatung führen wir kostenfrei durch.
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Der Weg einer professionell begleiteten Entschuldung beginnt für viele Schuldner und Schuldnerinnen mit dem Eingeständnis, dass Sie alleine nicht mehr aus der „finanziellen Krise“ herausgelangen können. Die Beratungspraxis weist häufig aber auf, dass dieses Eingeständnis gerne hinausgeschoben und verzögert wird. Gerade Lösungsalternativen wie eine potenziell anstehende Insolvenz oder der Druck der Verhandlungen eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs mit den Gläubigern wirken beängstigend und abschreckend auf viele Schuldner und Schuldnerinnen. Unsere Beratungspraxis weist allerdings auf, dass die frühzeitige und vor allem rechtzeitige Kontaktaufnahme zu einer Schuldnerberatung bei vielen Schuldnern und Schuldnerinnen zu einer deutlichen Entlastung führt.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Der Weg einer professionell begleiteten Entschuldung beginnt für viele Schuldner und Schuldnerinnen mit dem Eingeständnis, dass Sie alleine nicht mehr aus der „finanziellen Krise“ herausgelangen können.
Aufgrund der oben dargestellten Situation stellt sich ihrerseits natürlich berechtigt die Frage nach dem „richtigen“ Zeitpunkt zur Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten Schuldnerberatung. Eine pauschale Antwort lässt sich hierbei leider nicht herausfiltern. Vielmehr ist eine individuelle Bewertung Ihrer gesamten Situation vonnöten.
Wichtig ist, dass Sie als Schuldnerin oder Schuldner die tatsächlichen und finanziellen Umstände Ihrer individuellen Situation nüchtern und sachlich bewerten. Sie sollten sich nicht von Scham, Angst vor Vorwürfen oder Ihrem schlechtem Gewissen leiten lassen.
Mit in diese Bewertung, die dann letztendlich auch ausschlaggebend für den „richtigen“ Zeitpunkt zur Kontaktaufnahme zu einer Schuldnerberatungsstelle ist, fließen viele wichtige Punkte.
Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über wichtige Punkte geben:
Diese Punkte sind nicht als abschließend anzusehen. Allerdings sollten Sie unbedingt auf solche Signale achten, um möglichst frühzeitig Lösungsalternativen zu suchen.
Die Frage nach dem „richtigen“ Zeitpunkt zur Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten Schuldnerberatung lässt sich demnach wie folgt beantworten: Lassen Sie sich, nach einer nüchternen und sachlichen Bewertung Ihrerseits, lieber zu früh beraten und bei Bedarf unterstützen, damit Sie Gewissheit erlangen und somit vielen der oben aufgeführten Punkten frühzeitig entgegenwirken können und Ihrer Entschuldung ein Stück näherkommen können.
Lassen Sie sich hierbei nicht von Scham, Angst, Vorwürfen und Ihrem schlechten Gewissen leiten. Quälen Sie sich vor allem selbst auch nicht mit Vorwürfen und dem Gefühl versagt zu haben. Haben Sie den Mut zu diesen Fehlern zu stehen. Der Gesetzgeber hat genau aus diesem Grund die Lösungsinstrumente eingeführt und gesetzlich verankert, damit Sie als Schuldner oder Schuldnerin eine zweite Chance erhalten können. Auch wenn zum Beispiel die Insolvenz häufig sehr negativ belastet ist, so ist diese doch ein sehr gutes Instrument um noch einmal schuldenfrei einen Neubeginn zu starten.
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).