Es tut sich wieder was auf der Widerrufsfront. Mit OLG Nürnberg (Urteil vom 01.08.2016 14 U 1780/15) reiht sich ein weiteres Oberlandesgericht in die Phalanx der Richter ein, die der Ansicht sind, dass die nach dem 10.06.2010 erteilten Widerrufsbelehrungen in ihrer Gesamtheit falsch formuliert sind. Das Bemerkenswerte an diesem Urteil ist das Ausmaß der Verwüstung, die es im Bankensektor anrichtet. Folgt man der hervorragend begründeten Auffassung des 14. Senats, enthält jeder nach dem 10.06.2010 abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag eine falsche Widerrufsbelehrung. Ohne Ausnahme.
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Das Problem der Belehrung ist die lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben, von deren Erhalt der Fristbeginn abhängt. Da die Aufzählung nicht abschließend ist, kann ein Verbraucher nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen (Studium des Gesetzes) bestimmen, welche Angaben er noch braucht, damit die Frist zu laufen beginnt. Damit ist die Formulierung unzureichend. Die Entscheidungsgründe zu diesem Punkt lauten:
„Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht auch noch mit Schreiben vom 22.07.2014 ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen hat nicht begonnen und ist damit auch nicht verstrichen, weil der Darlehensvertrag keine hinreichenden Angaben zur Widerrufsfrist (Artikel 247 § 6 II 1 EGBGB aF in Verbindung mit § 355 II 1, § 495 II 2 Nr. 1 BGB aF) enthält.“
Da der Widerrufsjoker für diesen Zeitraum gesetzlich nicht ausgeschlossen wurde, können betroffene Verbraucher weiterhin umschulden und von den gegenwärtig unschlagbaren Zinsen profitieren.
Ein rechtliches Aber gibt es schon noch. Die falsche Widerrufsbelehrung stammt, wie schon ihre Vorgängerinnen aus der Feder des Gesetzgebers. Banken, die diese Vorlage eins-zu-eins übernommen haben, können sich auf eine so genannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Man hätte es nicht besser wissen können. Verhängnisvoll wird es für eine Bank, wenn sie in das gesetzliche Muster eingegriffen hat. Auch kleinste Fehler, sei es inhaltlicher, sei es formaler Natur, beseitigen die Gesetzlichkeitsfiktion. Und damit ist der Weg für den Widerrufsjoker frei.
Dem OLG Nürnberg reichte es schon, dass sich die Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug von dem übrigen Vertragstext abhob. Der Senat führt aus:
„Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen auch nicht aufgrund der in Artikel 247 § 6 II 3 EGBGB aF enthaltenen Gesetzlichkeitsfiktion. Zwar hat die Beklagte das gesetzliche Muster übernommen. Jedoch weist die in Ziffer 11 des Darlehensvertrags enthaltene Klausel keine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf, was jedoch zur Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion erforderlich ist (BGH, Urteile vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, juris Rn. 27 und XI ZR 101/15, juris Rn. 37).“
Die Höhe der Ersparnis nach einem Widerruf hängt maßgeblich von der Kredithöhe ab. Besonders ins Gewicht fällt dabei der Wegfall einer Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer Umschuldung normalerweise anfallen würde. Wer etwa im Januar 2011 ein Kredit in Höhe von 150.000 EUR zu einem Zinssatz von 3,8% aufgenommen hatte und diesen mit einer monatlichen Rate von 800,00 EUR abzahlt, spart bei einem Widerruf ca. 20.000,00 EUR an Vorfälligkeitsentschädigung. Hinzu kommen noch die Zinsen auf die geleisteten Raten, die von der Bank zu entrichten sind. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Darlehensnehmer nach der Ausübung des Widerrufsrechts zumindest teilweise so zu stellen, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.
Die Überprüfung der Kreditverträge aus der Zeit nach dem 10.06.2010 lohnt sich. Unsere Kanzlei hat inzwischen hunderte Kreditnehmer erfolgreich sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten und insgesamt Ersparnisse in Höhe von ca. 3,5 Mio. EUR erzielt. Gerne stellen wir Ihnen unsere Expertise zur Verfügung und begleiten Sie bei Ihrer Umschuldung, von Anfang bis Ende.
Der Arbeitsalltag in einer Kanzlei ist oft alles andere als alltäglich. Das haben wir vor Allem einer bunten Vielfalt an Mandanten zu verdanken, die unsere Arbeit abwechslungsreich und aufregend gestaltet. Jeder Anwalt wird im Laufe seiner Karriere beobachtet haben, dass immer wieder ein Mandant auftaucht, der in seinem Auftreten und Verhalten vielleicht an einen anderen Mandanten erinnert. Viele Typen wiederholen sich tatsächlich und treten in regelmäßigen Abständen immer wieder auf.
Der Mandant ist eine Begriffsbezeichnung, die aus dem Lateinischen stammt, abgeleitet von dem Begriff ex manu datum. Zu Deutsch: aus der Hand gegeben.
Bei uns gibt es viele Mandanten, die erleichtert sind, ihre Sache aus der Hand zu geben. Es gibt aber auch diejenigen, die eine helfende Hand benötigen, diejenigen die ihre Hand selten zum Hörer bewegen oder aber diejenigen, die gerne die Hand zum Dank reichen.
Deswegen beschreiben wir hier in einem kleinen Gattungslexikon aus der Perspektive von Anwälten, welche Spezies sich unter anderem in unser Revier verirren.
Gefolgt wird dieser Beitrag in den nächsten Tagen von dem „Kleinen Anwaltslexikon“.
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Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus prudensus
Verbreitung und Erkennungsmerkmal:
Der Wikipedia-Mandant ist eine weit verbreitete Spezies. Er ist in nahezu allen Rechtsgebieten anzutreffen. Oft gesichtet wird er in Online-Foren zur Rechtsberatung. Markant ist die durch einen Gesetzestext ausgebeulte Manteltasche.
Verhalten der Spezies:
Der Wikipedia-Mandant kennt seine Rechte schon bevor das erste Freizeichen ertönt. Alles, was er braucht, ist die anwaltliche Bestätigung seiner umfassenden Recherche. Die dtv-Ausgabe seines BGB ist zerlesen, er zitiert leidenschaftlich gern hieraus. Gerne gibt er dem Anwalt auch Hinweise zu der rechtlichen Situation. Die Bedeutung des Terminus „Mandant“ (s.o.) kennt er nicht oder will er nicht kennen. In der Bäckerei verlangt er Nacherfüllung, weil die Butter auf seinem Brötchen fehlt. Wenn es vor Gericht geht, verbietet er sich jeglichen Hinweis zu konformem Verhalten- die einschlägigen Vorschriften hat er schließlich hinreichend studiert.
Seinem Anwalt schlägt er eine Anpassung des Honorars vor, letztlich habe der Anwalt „Seien wir mal ehrlich“ nur den Briefkopf beigesteuert.
Typischer Satz:
“Wissen Sie, ich habe da etwas gelesen…”
Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus incitarus
Verbreitung und Erkennungsmerkmal:
Die Spezies der Engagierten findet ihren Ballungsraum in in den Warteräumen der Kanzleien. Man erkennt ihn an motiviert glänzenden Augen.
Verhalten der Spezies:
Der Engagierte zeichnet sich durch intermediale Präsenz aus. Er ruft im Schnitt alle zwei bis vier Tage an. Deswegen ist er auch mit den Sekretärinnen per du und weiß auch, welche ihn wann am anderen Ende der Leitung begrüßt.
Die Nummer der Kanzlei ist bei ihm unter “Favoriten” eingespeichert. Nicht selten erscheint er mit den Worten „Ich hab‘ da schonmal was aufgesetzt…“
Er ist darauf bedacht, immer alles richtig zu machen und fragt deswegen lieber einmal zu viel nach als einmal zu wenig. Vor Gericht erscheint er mindestens zwei Stunden zu früh.
Typischer Satz:
“Wenn es sonst noch etwas gibt, das ich tun kann…”
Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus discederus
Verbreitung und Erkennungsmerkmal:
Der Abgetauchte hat keinen bevorzugten Lebensraum. Er ist in der Welt zu Hause und oft gut getarnt. Meist trägt er einen Handgepäckkoffer bei sich.
Verhalten der Spezies:
Der Abgetauchte ist nur sporadisch erreichbar. Nicht selten taucht er für Monate unter. In der Regel hat man mehr Konversation mit seinem Anrufbeantworter als mit ihm. Mal erreicht man ihn auf Hawaii, mal beim Backpacking in Vietnam oder am Fuße des Tafelbergs, den er erst erklimmen muss, um guten Empfang zu haben. Sollte man ihn erwischen, ist es ratsam, ALLES abzuklären- am besten schon für die nächsten zwei Monate im Voraus.
Ein persönliches Erscheinen vor Gericht? Fehlanzeige
Typischer Satz:
„Kann man die Verhandlung nicht verschieben? Da bin ich nämlich in der Atacamawüste…”
Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus anxius
Verbreitung und Erkennungsmerkmal: Der Bedachte findet sich oft in geschützten Gebieten wieder. Vorzugsweise trifft man diese Spezies in Verfahren an, in denen es um viel geht. Sie ist an ihren leicht zittrigen Händen zu identifizieren.
Verhalten der Spezies:
Der Bedachte befindet sich in einem stetigen inneren Konflikt. Er möchte niemandem auf den Schlips treten und zögert deswegen, ihm zustehende Ansprüche geltend zu machen. Oft braucht es aber nicht mehr als ein bisschen Ermutigung. Bei wichtigen Entscheidungen sollten mindestens zwei Tage „Über-die-Sache-schlafen“ eingeplant werden. Der Bedachte ist eine Spezies, die angenehm im Umgang ist, schließlich hat er stets alle benötigten Unterlagen in doppelter Ausführung zur Hand und diese vorsichtshalber noch auf einem USB-Stick und in einer Cloud hinterlegt.
Typischer Satz:
“Sind Sie auch wirklich sicher, dass der BGH das schon einmal genau so entschieden hat?”
Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus supiciosus
Verbreitung und Erkennungsmerkmal: Die Heimat des Misstrauischen ist ein weites Feld. Zur Sicherheit konsultiert er oft mehr als nur einen Anwalt. Das Rascheln seitenlanger AGB verrät ihn oft.
Verhalten der Spezies:
Den Misstrauischen zeichnet ein gesundes Zögern gegenüber Anwälten aus. Bei einem Telefonat hat er den Finger stets knapp über dem roten Hörer schweben, um es jederzeit beenden zu können. Findet das Gespräch in den Räumen der Kanzlei statt, zieht er seine Jacke gar nicht erst aus. Gegenüber kostenlosen Erstberatungsangeboten ist er skeptisch und versichert sich mehrmalig, ob auch wirklich keine Verbindlichkeit eingegangen wird. Zusätzlich lässt er sich bei jeder Mail, die seinen Fall betrifft, in den CC setzen, um die Kontrolle zu bewahren. Das Vertrauen des Misstrauischen ist jedoch leicht zu gewinnen- durch gut Arbeit.
Typischer Satz: “Und das kostet mich ganz sicher nichts?”
Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus gratus
Verbreitung und Erkennungsmerkmal: Der Dankbare ist eine Spezies, die es sich gerne in den Räumen der Kanzlei gemütlich macht. Er fühlt sich wohl, denn hier wird ihm geholfen. Man erkennt ihn am langsam verfliegenden Duft übergebener Blumensträuße.
Verhalten der Spezies:
Der Dankbare ist durch einen besonderen Charakterzug gekennzeichnet- den tiefen Respekt. Auf eine kurze Abwesenheitsnotiz durch die Sekretärin antwortet er überschwänglich in einer langen Mail. Kurze Auskünfte werden mit einem herzlichen Dank honoriert, ob sie nun negativer oder positiver Art sind.
Es gibt ein Angebot für einen Vergleich? Tiefe Dankbarkeit für den Einsatz des Anwaltes. Wie gut oder schlecht dieses Angebot ist, spielt hier eine untergeordnete Rolle. Nach Erledigung der Sache ist mit einem aufwändigen Präsentkorb durch den Dankbaren zu rechnen- inklusive Karte!
Typischer Satz:
“Ich kann Ihnen nicht oft genug danken!”
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Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus iustus
Verbreitung und Erkennungsmerkmal: Die Spezies des Gerechten bevorzugt die Sozialgerichte als Lebensraum. Nicht selten wird sie durch den obligatorischen Jute-Beutel verraten.
Verhalten der Spezies:
Der Gerechte trägt oft ein mildes Lächeln auf den Lippen, kombiniert mit einer tiefenentspannten Körperhaltung, die vor Selbstbewusstsein strotzt. Er ist der felsenfesten Überzeugung, zu gewinnen, ja gewinnen zu müssen. Wenn nicht, dann wird das Karma das schon richten. Den Satz “Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe.” kennt er nicht.
Typischer Satz:
“Wenn es sein muss, gehen wir bis zum Bundesverfassungsgericht!”
Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus confusus
Verbreitung und Erkennungsmerkmal: Der Chaotische fühlt sich im gut sortierten Aktenzimmer der Kanzlei wohl. Er liebt nämlich das ihm Unbekannte. Oft sieht man ihn jedoch zwischen Aktenordnern auf der Suche nach einem wichtigen Dokument.
Verhalten der Spezies:
Der Chaotische ist immer auf der Suche. Eine Sendebestätigung des wichtigen Schreibens? Der Rückschein? Verlegt. Auf die letzten zwei Mails nicht geantwortet? Sind leider im Spam-Ordner gelandet. Zum Gerichtstermin nicht erschienen? Stand vor dem Landgericht statt dem Oberlandesgericht. Nicht zurückgerufen? Doch, aber unter der falschen Nummer bei einer anderen Kanzlei. Das Verhalten des Chaotischen ist nicht vorsätzlich und hat keine gravierenden Auswirkungen auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Oft bedarf es lediglich ein bisschen anwaltlicher Unterstützung, um das Chaos in geordnete Bahnen zu leiten.
Typischer Satz:
” Das hatte ich doch irgendwo hier abgeheftet…”
Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus veteratorius
Verbreitung und Erkennungsmerkmal:Der Routinierte lebt hauptsächlich in den Gerichten seines Gerichtsbezirkes. Hier liebt er die Abwechslung und Vielseitigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Sein Erkennungsmerkmal: Notizblock und Stift- jederzeit bereit, unhaltbare Rechtsverstöße zu dokumentieren.
Verhalten der Spezies:
Der Routinierte ist in seinem Wohnumfeld berüchtigt. Schließlich hat er hier schon mehrere baurechtliche Nachbarschaftsklagen erhoben. In seiner Stammkanzlei taucht er bei Word schon in der Autokorrektur auf. Er kennt jede Kanzlei in der näheren Umgebung und geht wochenends zum Spaß auf fachanwaltliche Fortbildungen. Im Gericht ist er meist besser orientiert als der Anwalt. Er ermahnt den Richter zur Einhaltung der Formalia. Fertige Schreiben schickt er grundsätzlich erst einmal korrigiert statt unterschrieben zurück.
Typischer Satz:
“Wir sehen uns vor Gericht!”
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Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus indignatus
Verbreitung und Erkennungsmerkmal: Auch die Spezies des Anspruchsvollen scheint weit verbreitet, sicher anzutreffen ist sie aber in jedem Fall im Büro eines Partners. Man erkennt den Anspruchsvollen schon aus einiger Entfernung an der leicht pulsierenden Halsvene.
Verhalten der Spezies:
Der Anspruchsvolle wähnt sich an der Spitze der rechtsberaterischen Nahrungskette. Seine Bedürfnisse sind besonders. Oftmals ist er erst zu beruhigen, sobald er mit dem Partner gesprochen hat. Angestellte Anwälte können das Ausmaß der Katastrophe mangels Fachkenntnis schließlich nicht erfassen. Vor Gericht erscheint er- allein schon, um sich zu beschweren, dass alles so lang gedauert hat.
Typischer Satz:
“Was denken Sie eigentlich, wer Sie sind?”
Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus neutrum
Verbreitung und Erkennungsmerkmal: Das Äußere des Sachlichen ist unauffällig, er kleidet sich ohne viel Schnick Schnack. Er ist nur schwer zu finden. Schließlich hält er sich in den Räumen der Kanzlei nie länger als notwendig auf.
Verhalten der Spezies:
Der Sachliche ist ein guter Beobachter. Mit seinem ausgeprägten Realitätssinn lässt er sich nichts vormachen. Mit ihm Smalltalk zu führen, ist praktisch unmöglich. Sein Interesse beschränkt sich auf Fakten und Endergebnisse. Wenn er in der Kanzlei anruft, weiß man, dass es wichtig ist. Überflüssige Kommunikation gibt es bei ihm nämlich nicht. Emotionale Reaktionen sind von seiner Seite aus nicht zu erwarten. Freundlich aber distanziert wartet er, bis die Sache erledigt ist.
Typischer Satz:
„Ist das relevant?“
Wissenschaftliche Bezeichnung: mandantus imperiosus
Verbreitung und Erkennungsmerkmal: Achtung- beim Auftreten in der Kanzlei besteht Verwechslungsgefahr mit dem Partner. Die selbstbewusste Körperhaltung wird durch ein perfekt gebügeltes Hemd und eine Krawatte mit doppeltem Windsor-Knoten ergänzt.
Verhalten der Spezies: Der Chef zeichnet sich durch besondere Dominanz aus. Er weiß, was er will und ist auf der Suche nach jemandem, der ihn auf dem schnellsten Weg zu diesem Ziel bringt. Abweichungen von seinem Plan bedürfen einer Erklärung. Seine Umgebung gestaltet er durch die Überwindung von Hindernissen. Wenn er selbst die Klageschrift aufsetzen könnte, würde er es tun. Die Zusammenarbeit mit dem Chef gestaltet sich als äußerst angenehm- solange er das Gefühl hat, ausreichend miteinbezogen zu werden. Der Chef ist immer pünktlich und gewissenhaft- schließlich erwartet er das auch von seinem Gegenüber.
Typischer Satz:
„Das sprechen Sie aber bitte vorher mit mir ab.“
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Wie von unserer Kanzlei bereits berichtet, verweigert die ÖRAG Rechtsschutzversicherung seit einigen Wochen konsequent die Kostenübernahme bei Widerrufsfällen mit dem Argument der Vorvertraglichkeit. In allen Fällen, in denen das Darlehen vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, können wir keine Deckungszusagen für unsere Mandanten erhalten. Dies verwundert umso mehr, da die ÖRAG dieses Argument in den vergangenen Jahren nur vereinzelt ins Feld geführt hat. Mittlerweile handelt es sich jedoch um eine flächendeckende Taktik.
Versuche, die Angelegenheit bei einem Telefonat mit den Entscheidungsträgern zu besprechen, werden von der ÖRAG geblockt. Die einzige Auskunft, die man in der Schadenshotline erhält, lautet, die Widerrufsstreitigkeiten würden in einer Sonderabteilung bearbeitet, die Kommunikation müsse schriftlich erfolgen.
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Die Argumentation der ÖRAG widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser entschied zuletzt mit Urteil vom 24.04.2013- IV ZR 23/12, dass der maßgebliche Rechtsverstoß in der Weigerung des Kreditinstituts liegt, den Widerruf anzuerkennen und gerade nicht in der fehlerhaften Belehrung bei Vertragsschluss. Diese Ansicht bestätigte der Bundesgerichtshof jüngst z.B. in folgenden Urteilen:
Es handelt sich somit um gefestigte Rechtsprechung, die bereits auf das Jahr 2005 zurückgeht. Der Bundesgerichtshof entschied schon mit Urteilen vom 28.09.2005 – IV ZR 106/04 und vom 19.11.2008 – IV ZR 305/07, sowie mit Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07 – IV ZR 27/07, dass sich der Eintritt des Rechtsschutzfalles allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen richte – und das ist in unseren Fällen die Ablehnung des Widerrufs und gerade nicht die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss. Die Position der ÖRAG hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die instanzgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich selbstverständlich an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. So urteilten z.B. sämtliche Instanzen am Standort Köln (Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht) zugunsten der betroffenen Versicherungsnehmer und verpflichteten die Rechtsschutzversicherungen, die sich in vergleichbaren Fällen mit dem Einwand der Vorvertraglichkeit zu verteidigen versuchten, zur Kostenübernahme. Neben dem im vorherigen Artikel bereits von uns zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln (16.02.2016 – 9 U 159/15) führte der zuständige Senat des Landgerichts Köln im Mai dieses Jahres (Urteil vom 18.05.2016 – 20 S 1/16) folgendermaßen aus:
„Es besteht auch keine Leistungsfreiheit nach § 4 Abs. 3 a ARB. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutzfall, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c) ausgelöst hat. Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 15.01.2016, Az.: 9 U 251/15) regelt diese Norm nur solche Fälle, in denen die Willenserklärung oder Rechtshandlung noch keinen Verstoß darstellt, nur einen solchen später ausgelöst. Vorliegend stellt die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufserklärung einen eigenständigen Verstoß dar. Zudem hat die fehlerhafte Widerrufserklärung nach Auffassung des Senats den Rechtsschutzfall nicht ausgelöst. Die Widerrufsbelehrung als bloße Belehrung zielt nicht auf die Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage ab, sondern weist nur auf eine bestimmte Rechtslage hin. Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht vorprogrammiert., vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2207, Az.: IV ZR 37/07.
Das Urteil wurde von einem unserer Rechtsanwälte, Herrn Torben Schultz gegen die DEVK-Rechtsschutzversicherung erstritten.
Richtungsweisend dürfte zudem ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf sein.
Die Richter aus Düsseldorf entschieden mit Urteil vom 22.07.2016 – I-4 U 213/14, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.
Die maßgebliche Passage des Urteils lautet:
„Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsschutzfalles ist allein der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers (BGH r+s 2015, 193). Entscheidend ist, wie er die Rechtsverletzung begründet. Dementsprechend beruft sich der Kläger hier nicht auf Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Darlehens, sondern (allein) darauf, dass die Postbank den Widerruf des Darlehensvertrages nicht beachtet, weil sie ihn für unwirksam hält. Soweit der Kläger nunmehr klageweise die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs begehrt, ist daher nicht zweifelhaft, dass der Rechtsschutzfall durch den Widerruf des Darlehensvertrages eingetreten ist (vergl. Auch BGH r+s 2013,283 zu § 5a Abs. 1 VVG a.F.). Dieser Vorgang liegt in der versicherten Zeit.“
Diese Entscheidung ist besonders bedeutsam, da der Sitz der ÖRAG im Gerichtsbezirk Düsseldorf liegt. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts prägt naturgemäß die Entscheidungspraxis der unteren Instanzen.
Unabhängig von ihrem Wohnsitz können Betroffene am Landgericht Düsseldorf klagen und so ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen.
Unsere Kanzlei wird ihre Mandanten nicht im Stich lassen und unterstützt diese bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber der ÖRAG. Wir haben inzwischen vier Klagen gegen die ÖRAG bei dem Landgericht Düsseldorf eingereicht.
Ebenso haben zahlreiche Versicherungsnehmer mit unserer Hilfe den Ombudsmann für Versicherungen eingeschaltet, um auf unkompliziertem Weg gegen die Rechtsschutzversicherung vorzugehen. Dieses Verfahren bietet den Vorteil einer schnellen und kostengünstigeren Entscheidung, ist allerdings nur bis zu einem Wert von 10.000.00 EUR für die Versicherungsträger bindend ist. Die ersten Entscheidungen dürften uns in ca. zwei bis drei Monaten vorliegen. Wir werden hierüber berichten.
Die ÖRAG ist weiterhin unnachgiebig und ignoriert die für sie nachteilige Rechtsprechung. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass auch andere Versicherungsträger, wie die ALLRECHT Rechtsschutzversicherung, auf diese Taktik ausweichen.
Versicherungsnehmer sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen und gegen die Deckungsablehnung vorgehen, da die Rechtsprechung auf der Seite der Versicherungsnehmer steht. Die Erfolgsaussichten stehen sehr gut.
Wenn auch Sie eine Ablehnung Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten haben, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie kostenfrei und unverbindlich über Ihre Möglichkeiten und finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.
Inzwischen hat die ÖRAG in zwei von uns geführten Verfahren die Deckungszusage noch vor der Entscheidung des Ombudsmanns oder des Gerichts erteilt. Uns wurde mitgeteilt, dass man an dem Einwand der Vorvertraglichkeit nicht mehr festhalten wolle.
Wir hoffen, dass nun auch in den sonstigen Verfahren eine Kehrtwende erfolgen wird. Von unseren Erfolgen berichtet auch die Stiftung Warentest.
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Die HCI Capital AG legte im Jahr 2008 den Beteiligungsfonds HCI MS Johannes S. auf. Zu einem Zeitpunkt als sich die Weltwirtschaft im Zuge der Finanzkrise bereits in einer Abwärtsspirale befand.
Der Beteiligungsfonds HCI MS Johannes S. betreibt das gleichnamige Containerschiff, das trotz eines Überangebotes an Frachtschiffen und eines Rückgangs, bzw. einer Stagnation auf niedrigem Niveau des Weltwirtschafts-Wachstums seine Fixkosten erwirtschaften muss.
Im Jahr 2008 wurden noch Ausschüttungen in Höhe von 4 % vorgenommen. Später blieben diese aus. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten führten dazu, dass der Fonds seine Raten für das aufgenommene Fremdkapital nicht mehr bedienen konnte. 2012 musste auch die Tilgung eingestellt werden. Dem Fonds droht schlimmstenfalls die Insolvenz.
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Obwohl es sich bei einem Schiffsfonds um eine risikoreiche Kapitalanlage handelt, wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Investitionen verkauft. Häufig wurden diese sogar als Instrumente für die Altersvorsorge vertrieben. Aufgrund des Risikos eines Totalverlusts ist ein Schiffsfonds jedoch nicht zur Altersvorsorge geeignet. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Die ersten noerlandesgerichtlichen Entscheidungen, die dies betonen, stammen bereits aus dem Jahre 2007 (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06).
Anleger müssen sich nicht mit den Verlusten abfinden. Zahlreichen Betroffenen steht aufgrund der falschen Anlageberatung ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Sind die Risiken der Beteiligung im Rahmen der Beratung verharmlost oder gar unvollständig dargestellt worden sein, können Anleger die erlittenen Verluste zurückholen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch dann zu, wenn die beratende Bank die für die Vermittlung erhaltenen Provisionen verheimlicht hatte. Denn ohne diese Information war es für viele Anleger nicht erkennbar, dass die Bank sich möglicherweise in einem Interessenkonflikt befand.
Betroffene sollten nicht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zögern. Zum Ende 2016 droht die Verjährung. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob geschädigten Anlegern Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. In enger Zusammenarbeit ermitteln wir den Sachverhalt und klären umfassend über die Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Wir legen großen Wert darauf, die Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu lösen. Wenn das nicht gelingen sollte, stehen wir Ihnen als kompetente Vertreter in einem Gerichtsprozess bei.
Der 2006 aufgelegte Beteiligungsfonds Lloyd Schiffsfonds Schiffsportfolio I ist ein weiterer Beleg für Fehlinvestitionen und die Vernichtung von Anlegergeldern. Hier besteht nun jedoch akuter Handlungsbedarf, da mögliche Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen.
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Der Beteiligungsfonds Lloyd Schiffsportfolio I hat die eingesammelten Anlegergelder in sieben Containerschiffe durch Zeichnung ihrer Anteile investiert. Dabei handelt es sich um die folgenden Containerschiffe:
Bei den zwischen 2005 und 2007 gebauten Fondsschiffen handelt es sich um Vollcontainerschiffe mit Kapazitäten zwischen 1.500 und 3.500 TEU. Den Anlegern des Lloyd Fonds Schiffsportfolio I droht aus diesen Investments der Totalverlust ihres Anlagekapitals, da bereits in 2013 das Insolvenzverfahren über die MS „MAXIMILIAN SCHULTE“ und die MS „LISA SCHULTE“ eröffnet wurden. Auch aus den übrigen Schiffsbeteiligung sind wohl keine Ausschüttungen mehr zu erwarten. So wurde in 2016 auch das Insolvenzverfahren über die MS „PHILIPPA SCHULTE“ eröffnet.
Obwohl mit zahlreichen und umfangreichen Risiken behaftet, die sich mit Ausbruch der Finanzkrise für die Handelsschifffahrt realisierten, wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Kapitalanlagen vertrieben. Schiffsfonds wurden sogar Anlegern empfohlen, die sich mit der Investition für das Alter absichern wollten. Dass ein Schiffsfonds aufgrund des Totalverlustrisikos (etwa im Falle einer Insolvenz des Fonds) jedoch alles andere als eine sichere Anlage ist und sich daher nicht für die Altersvorsorge eignet, entschied der BGH mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Oberlandesgerichtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang gehen bereits auf 2007 zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06).
Nicht alle Anleger müssen sich mit den Verlusten abfinden. Für viele Betroffene besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen. Denn häufig wurden von den Banken oder den freien Anlageberatern Aufklärungspflichten verletzt.
Wurden die Risiken der Beteiligung im Beratungsgespräch oder durch das Fondsprospekt verharmlost, müssen die Anleger die Falschberatung nicht hinnehmen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch zu, wenn die beratende Bank verschwiegen hatte, dass sie aus der Vermittlung Provisionen (Kickbacks) erhielt. Denn ohne diese Information konnte der Anleger nicht erkennen, dass die Bank möglicherweise nicht seine Rendite-, sondern vor allem die eigenen Provisionsinteressen im Blick hatte.
Betroffene sollten allerdings nicht zu lange zögern. Viele Schadensersatzansprüche könnten zum Ende von 2016 verjähren. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
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Kreditnehmer im gesamten Bundesgebiet können sich freuen. Denn der BGH hat am 12.07.2016 in gleich zwei Urteilen (XI ZR 564/15, XI ZR 501/15 endlich die Gelegenheit erhalten, Stellung zu den zentralen Fragen des Widerrufsrechts zu beziehen. Die Entscheidungen sind, wie erwartet, insgesamt verbraucherfreundlich ausgefallen. Einzig bei der Frage der Nutzungsentschädigung müssen sich die Darlehensnehmer mit einer Verzinsung ihrer Zahlungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begnügen. Damit stehen zwar immer noch Ersparnisse in fünfstelliger Höhe im Raum, allerdings ist nun die bisher diskutierte günstigere Berechnungsmethode (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) endgültig vom Tisch.
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Der BGH entschied nun verbindlich, dass die von dem Sparkassenverband verwendeten Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ fehlerhaft sind. Die Belehrung lässt sich leicht an der Fußnote 2) erkennen, die hinter der Fristangabe „zwei Wochen“ angebracht ist und in der es heißt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Verbraucher, in deren Darlehensvertrag sich diese Widerrufsbelehrung befindet, haben hervorragende Chancen auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Ferner hat der BGH eine weitere wichtige und heiß diskutierte Frage des Widerrufsrechts geklärt. Das Widerrufsrecht kann unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeübt werden. Bisher haben sich einige Gerichte der Argumentation der Banken angeschlossen, wonach ein Widerruf nicht mehr erklärt werden kann, weil der Vertragsschluss schon viele Jahre zurückliegt.
Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt. Das Widerrufsrecht verwirkt nicht, nur weil der Vertrag vor langer Zeit abgeschlossen wurde.
Zu guter Letzt wischte der BGH den letzten Einwand der Banken vom Tisch – den Rechtsmissbrauch. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts handelt ein Verbraucher nicht rechtsmissbräuchlich, weil er den Widerruf aus wirtschaftlichen Motiven, nämlich aufgrund der gesunkenen Zinsen ausübt. Wie der BGH bereits im März 2016 in einem Fall aus dem Kaufrecht entschied, spielen die Motive des Verbrauchers für einen Widerruf keine Rolle.
Dass der Kreditnehmer nach einem Widerruf einen Anspruch auf Verzinsung der geleisteten Raten hat, steht seit der Entscheidung des BGH aus dem Januar 2016 fest. Umstritten blieb bisher, in welcher Höhe dieser Zinsanspruch gegeben ist. Zur Diskussion standen zwei Berechnungsmethoden: eine Verzinsung zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB oder zu 2,5 Prozentpunkten.
Der BGH hat sich nun der Vorinstanz (OLG Nürnberg) angeschlossen und eine Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten angenommen. Damit fällt die Ersparnis zwar etwas geringer aus, positiv ist jedoch unterm Strich die nun herrschende Rechtssicherheit. Unser Ersparnisrechner verrät Ihnen, wie viel Nutzungsentschädigung Sie beanspruchen können.
Das Urteil des BGH ist insgesamt zu begrüßen. Nun dürften zahlreiche Widerrufsfälle schnell und ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
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Das Insolvenzverfahren wirkt auf viele betroffene Schuldner und Schuldnerinnen abschreckend, obwohl es eine sehr praktische Lösungsalternative darstellt, um aus einer finanziellen Schieflage schuldenfrei hinauszugelangen.
Die Beratungspraxis zeigt oftmals auf, dass viele Schuldner und Schuldnerinnen Angst davor haben, dass die Familie, die Freunde und durchaus auch der Arbeitgeber von der Schuldensituation und auch von der Insolvenz erfahren werden.
Wenn Sie die Einleitung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt haben, wird mit der Verfahrenseröffnung eine Veröffentlichung in amtlichen Verzeichnissen durch das Insolvenzgericht vorgenommen. Allerdings erfahren die wenigsten Arbeitgeber durch diesen Vermerk in den amtlichen Verzeichnissen von Ihrer Insolvenz, da kaum ein Arbeitgeber kontrolliert und recherchiert, ob seine Angestellten das Insolvenzverfahren eingeleitet haben.
Nachdem Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt haben und das Verfahren daraufhin eröffnet wird, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der Ihnen dann zugeteilt wird. Der Insolvenzverwalter kümmert sich fortan um die Abwicklung aller wesentlichen Schritte der Durchführung Ihres Insolvenzverfahrens. Selbstredend geschieht dies mit Ihrer Unterstützung, da Sie im Insolvenzverfahren Informations- und Mitwirkungspflichten beachten und erfüllen müssen. Andernfalls droht Ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung.
Eine wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, Ihr pfändbares Einkommen festzustellen, einzuziehen und zu verteilen. Genau hier verbirgt sich dann der Grund, warum Ihr Arbeitgeber von dem Insolvenzverfahren erfährt. Wenn nämlich pfändbares Einkommen Ihrerseits vorhanden sein sollte, ist Ihr Arbeitgeber dann dazu verpflichtet, dieses Einkommen an den Insolvenzverwalter monatlich abzuführen. Somit wird Ihr Arbeitgeber durch Ihren Insolvenzverwalter über die Einleitung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt.
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Ihr Insolvenzverwalter kann das pfändbare Einkommen auch von Ihnen direkt einfordern. Im Rahmen dieser Vorgehensweise würde Ihr Arbeitgeber nicht zwingend von der Insolvenz erfahren. Allerdings liegt diese Entscheidung allein im Ermessen des zuständigen Insolvenzverwalters! Sie können Ihn lediglich im Rahmen des persönlichen Gesprächs darauf hinweisen und darum bitten.
Insbesondere die Sorge des Arbeitsplatzverlustes aufgrund der Insolvenz lässt viele Schuldner und Schuldnerinnen von der Einleitung eines Verfahrens zunächst abschrecken.
Die Einleitung des Insolvenzverfahrens stellt in aller Regel aber keinen Kündigungsgrund dar!
Zu den Ausnahmekonstellationen beraten wir Sie gerne im Rahmen unserer kostenfreien telefonischen Erstberatung.
Tipp: Unseren Erfahrungen gemäß kann es durchaus von Vorteil sein, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber offen und ehrlich gegenübertreten. Dies hängt häufig natürlich wieder vom Einzelfall ab. Im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs können Sie Ihren Arbeitgeber allerdings über Ihre finanzielle Situation informieren und darauf hinweisen, dass Sie sich bereits professionelle Unterstützung beispielsweise in Form einer spezialisierten Anwaltskanzlei genommen haben, um Ihre finanzielle Situation neu zu ordnen und zu bewältigen. Viele Arbeitgeber reagieren hierauf positiver als wenn Sie durch die Kontaktaufnahme des Insolvenzverwalters überrascht werden.
Wenn Sie in eine finanzielle Schieflage geraten sind, werden Ihre Gläubiger nach einem fruchtlos verlaufenen Mahnverfahren weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten. Dies geschieht dann zunächst durch die Erwirkung eines gerichtlichen Titels gegen Sie.
Mit dem gerichtlichen Titel haben Ihre Gläubiger die Möglichkeit Ihr Konto sowie Ihren Lohn zu pfänden. Sind Banken unter Ihren Gläubigern vorhanden, kann es durchaus auch sein, dass Sie im Rahmen der Kreditverträge eine Lohnabtretung unterschrieben haben. Sobald Ihre Gläubiger dann vollstrecken, ist Ihr Arbeitgeber zur Überweisung des pfändbaren Teils Ihres Einkommens verpflichtet. Durch die Lohnabtretung oder Lohnpfändung erfährt Ihr Arbeitgeber dann von Ihrer finanziellen Schieflage durch die Maßnahmen Ihrer Gläubiger.
So kann Ihr Arbeitgeber auch ohne die Einleitung eines Insolvenzverfahrens von Ihrer finanziellen Schieflage erfahren.
Tipp: Betrachten Sie Ihre Schuldensituation im Gesamten sachlich und nüchtern. Treffen Sie aufgrund dieser Betrachtung vor allem frühzeitig eine Entscheidung für die weitere persönliche Vorgehensweise. Wenn Sie frühzeitig erkennen, dass die Situation sich immer weiter zuspitzen wird, können Sie sich vorbereitend durch eine spezialisierte Stelle beraten und betreuen lassen und somit Unannehmlichkeiten unter Umständen durch Ihr frühzeitiges Handeln vermeiden.
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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Die ÖRAG-Rechtsschutzversicherung hat sich in den letzten Jahren für viele unserer Mandanten als ein zuverlässiger Partner erwiesen und die Durchsetzung des Widerrufsjokers finanziert. Offenbar ist jedoch die Anzahl der Fälle so gestiegen, dass die Düsseldorfer Versicherung nach einem neuen Weg sucht, um sich aus der Pflicht zu ziehen. Unserer Kanzlei liegen inzwischen vier Deckungsablehnungen vor, sie alle fußen auf dem gleichen Argument: Vorvertraglichkeit. Wurde das Darlehen vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung aufgenommen, verweigert die ÖRAG neuerdings die Kostenübernahme.
Die Versicherung stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen „besonders streitträchtig“ seien und Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Widerrufs „geradezu provozieren.“
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Diese Auffassung der ÖRAG ist rechtlich nicht haltbar und steht in eklatantem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem wegweisenden Urteil vom 24. April 2013 (IV ZR 23/12) entschied das oberste deutsche Zivilgericht, dass der maßgebliche Verstoß in der Weigerung liegt, das Widerspruchsrecht anzuerkennen und gerade nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.
Die Rechtsprechung wurde bereits von mehreren Gerichten bestätigt, zuletzt vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.02.2016 – 9 U 159/15. Der Senat führt aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. September 2005 IV ZR 106/04; Hinweisbeschluss vom 17. Oktober 2007 IV ZR 37/07; Urteil vom 24.4.2013 IV ZR 23/12) ist für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet.
Das ist im Streitfall die Weigerung der T, den vom Kläger mit Email vom 20.08.2014 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages anzuerkennen.“
Versicherungsnehmer sollten die Weigerung nicht auf sich sitzen lassen und die Ansprüche auf Deckung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Das ist auch die Empfehlung der Stiftung Warentest (Beitrag vom 30.06.2016) In Anbetracht der klaren Vorgaben der Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens sehr gut.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie kostenfrei zu Ihren Möglichkeiten.
Am 24.06.2016 fand in Großbritannien das Referendum über die Mitgliedschaft von Großbritannien in der Europäischen Union – kurz auch “Brexit” – statt. Zur allgemeinen Überraschung stimmten dabei 51,9 % der Wähler für den Austritt Großbritanniens aus der EU. Im folgenden stellen wir Ihnen die Auswirkungen des Brexits auf die Entscheidung dar, eine Insolvenz in England oder die Privatinsolvenz in Deutschland durchzuführen.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Viele deutsche Schuldner haben sich zur englischen Insolvenz entschieden. Diese bietet Schuldnern den Vorteil, die Restschuldbefreiung bereits nach 12 Monaten Verfahrensdauer zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Schuldner seinen Lebensmittelpunkt nach England verlagert (der sogenannte “COMI”). Im Klartext bedeutet dies für einen Schuldner, dass er nach England ziehen und dort leben muss – anderenfalls wird das englische Insolvenzverfahren nicht eröffnet bzw. die englische Restschuldbefreiung in Deutschland trotz komplett durchlaufender englischer Insolvenz nicht anerkannt. Angesichts der sehr hohen Lebenshaltungskosten, die einen Aufenthalt in England für gewöhnliche Arbeitnehmer unmöglich machen, wäre dies sehr unangenehm. Erschwerend kommt die generelle Skepsis der englischen Insolvenzrichter dazu, welche dem sogenannten Insolvenztourismus Einhalt gebieten möchten, indem sie bei deutschen Schuldnern besonders misstrauisch sind.
Die englische Restschuldbefreiung (Discharge) wird nach jetziger Rechtslage bei redlichen Schuldnern durch deutsche Gerichte anerkannt (BGH-Urteil vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/0). Dies beruht auf der europäischen Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000, welche die gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren in allen EU-Staaten vorsieht.
Mit dem Brexit wird die Grundes für die derzeit gültige Anerkennung der britischen Discharge innerhalb der EU wegfallen. Im schlimmsten Fall könnte es für einen Schuldner bedeuten, dass er trotz eines vollständig abgeschlossenen englischen Privatinsolvenzverfahrens keine Anerkennung in Deutschland widerfährt.
Der Brexit kann aus heutiger Sicht viele mögliche Folgen für die englische Restschuldbefreiung haben:
Die mannigfaltigen denkbaren Folgen führen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für deutsche Schuldner, die eine englische Privatinsolvenz bereits durchlaufen haben oder – vor allem – eine Insolvenz in England planen. Es lässt sich mithin nicht voraussagen, welche Folge der Brexit für deutsche Schuldner haben wird. Die zwei Schlussfolgerungen sind deshalb:
Ein Insolvenzverfahren in England könnte im worst-case-scenario zur Durchführung des gesamten Insolvenzverfahrens (12 Monate) unter Tragung aller Kosten ohne das Ergebnis einer in Deutschland anerkannten Discharge bedeuten. In diesem Fall wäre eine auf das Staatsgebiet Großbritanniens beschränkte Restschuldbefreiung für den deutschen Schuldner nur ein schwacher Trost.
Als sinnvolle Alternative zu einer englischen Insolvenz empfiehlt sich das deutsche Insolvenzplanverfahren. Auf diesem Wege ist eine Entschuldung rechtssicher und innerhalb eines Jahres zu erreichen. Es besteht so auch kein Zweifel über das Anerkenntnis der daraus resultierenden Restschuldbefreiung. Ein Schuldner erspart sich die horrenden Kosten eines Insolvenzverfahrens in Großbritannien sowie die dafür notwendige Verlagerung seines Lebensmittelpunkts. Regelmäßig beansprucht ein Insolvenzplanverfahren lediglich die Hälfte der Kosten einer englischen Insolvenz.
Lesen Sie hier mehr zu den Erfolgsaussichten eines Insolvenzplans.
Normalerweise ist es uns nicht erlaubt, konkret über unsere außergerichtlichen Erfolge gegen Banken zu berichten. Denn so gut wie jede Einigung, die wir für unsere Mandanten erzielen, ist an eine Verschwiegenheitsvereinbarung gebunden. Das Kreditinstitut möchte aus nachvollziehbaren Gründen nicht, dass seine Geschäftspraktiken öffentlich werden, und wir sind im Interesse unserer Mandanten gehalten, entsprechenden Forderungen nachzukommen. Anderenfalls wäre die gütliche Einigung in Gefahr.
Umso erfreulicher ist es, wenn eine Bank einem Vergleich zustimmt, ohne an eine Verschwiegenheitsklausel zu denken. Genau dies ist in einem unserer aktuellen Fälle passiert. Über diesen Erfolg wollen wir berichten, weil er tausenden Kreditnehmern, die nach bankseitiger Kündigung eines Kredits eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten mussten, Hoffnung auf eine Rückforderung macht.
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Im Jahre 1995 nahm unser Mandant bei der Volksbank Uelzen-Salzwedel einen Immobilienkredit über umgerechnet ca. 200.000 EUR auf. Nachdem er 2012 die Raten nicht mehr bedienen konnte, kündigte die Bank das Darlehen. Anschließend konnte sich unser Mandant mit der Volksbank auf eine Ratenzahlung einigen. Allerdings verlangte die Volksbank Uelzen-Salzwedel zu der noch offenen Summe auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 23.500 EUR. Zusätzlich wurden unserem Mandanten für den Zeitraum der Rückzahlung Verzugszinsen in Höhe von ca. 12.000,00 EUR berechnet.
Unser Mandant widersprach zunächst und wies die Volksbank Uelzen-Salzwedel darauf hin, dass es nicht sein könne, dass sie nach der Kündigung des Kredits von ihm auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlange. Denn damit schlage sie Kapital aus seiner Notsituation. Außerdem seien die geforderten Verzugszinsen zu hoch. Tatsächlich hätte die Bank lediglich einen Anspruch auf doppelt so niedrige Zinsen. Die Volksbank Uelzen-Salzwedel wies die Einwände unseres Mandanten ohne nähere Begründung zurück. Da sie überdies mit Zwangsvollstreckung drohte, blieb unserem Mandanten keine andere Wahl, er musste auf die die Forderungen der Bank eingehen. In den Folgejahren verkaufte er seine Immobilie und zahlte seine Schulden zurück samt der Vorfälligkeitsentschädigung.
Ende 2015 beauftrage er unsere Kanzlei. Nachdem einigem Hin und Her kam im April 2016 kurz vor der Einreichung der Klage bei dem Landgericht Lüneburg das Einlenken.
Die Volksbank Uelzen-Salzwedel erklärte sich bereit, unserem Mandanten die gesamte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerstatten. Im Gegenzug verzichtete er auf die Rückforderung der zu viel vereinnahmten.
Zwar hätte vor Gericht höchstwahrscheinlich die gesamte überzahlte Summe erstritten werden können, allerdings lag unserem Mandanten an einer schnellen Lösung. Eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung wollte er vermeiden.
Inzwischen hat die Volksbank Uelzen-Salzwedel unserem Mandanten die Vorfälligkeitsentschädigung in voller Höhe zurückgezahlt.
Dieses schnelle und erfreuliche Ergebnis verdankt unser Mandant einem verbraucherfreundlichen Urteil des BGH vom 19. Januar 2016 (XI ZR 103/15). Wir haben darüber berichtet:
Mit der Entscheidung kippte der BGH eine Praxis der Kreditinstitute, die den Verbraucherschützern schon seit Jahren ein Dorn im Auge war. Nach mehreren Anläufen hatte der BGH das Vorgehen endlich für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts dürfe ein Kreditinstitut nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. So habe es der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Ansprüche der Bank seien in einem solchen Fall auf einen Verzugszins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beschränkt. In der Vergangenheit gingen die Kreditinstitute in die Vollen und forderten nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung sondern auch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Dieser Fall macht deutlich: Verbraucher, die nach bankseitiger Kündigung wegen Zahlungsverzug eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten mussten, haben gute Chancen, diese zurückzuerhalten. Ob die Kreditinstitute nach dem klärenden Urteil des BGH ihre Praxis ändern werden, bleibt abzuwarten. Im Moment sieht es manchmal so aus, als sei die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht überall angekommen. So versucht jedenfalls die BHW Bausparkasse in einem anderen von unserer Kanzlei geführten Verfahren im Rahmen einer Zwangsversteigerung auch noch die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 40.000,00 EUR für sich zu beanspruchen. Da aber die Bausparkasse selbst den Kredit Darlehen wegen Zahlungsverzug gekündigt hatte, wird sie mit ihren Forderungen keinen Erfolg haben.
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Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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