Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig.

In meinem ersten Video zu diesem Thema habe ich Sie über falsche Zinsanpassungen und die daraus entstehenden Rückzahlungsansprüche aufgeklärt. Doch Rückzahlungsansprüche entstehen nicht nur, wenn eine Zinsanpassung fehlerhaft war. Zurückverlangen können Sie außerdem die sogenannten Kreditbearbeitungsgebühren.

Kreditbearbeitungsgebühren sind eine Konstruktion der Kreditinstitute, um etwas abzurechnen, was sie eigentlich ohnehin leisten müssen. Diese Gebühren wurden oft einfach berechnet, ohne dass es hierfür einen Grund gab. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Bearbeitung des Kreditantrags zur Sphäre der Bank zählt und damit keine zusätzlichen Kosten entstehen können.

Man kann also geleistete Kreditbearbeitungsgebühren verzinst zurückverlangen – das ist etwa 1 % des Nominal-Darlehensbetrags. Was bisher nur für Verbraucher galt, wurde nun auch gerichtlich für Unternehmer festgestellt. Wenn Ihnen als Unternehmer Kreditbearbeitungsgebühren berechnet wurden, sind sie hierdurch unangemessen benachteiligt worden und haben einen Rückzahlungsanspruch. Je nach Höhe Ihres Darlehensbetrages sind Rückzahlungsansprüche in einer fünfstelligen Höhe möglich. Außerdem können Sie Zinsen, den sogenannten Nutzungsersatz verlangen.

Was müssen Sie beachten?

Wie bei vielen anderen Sachen gilt auch hier: Warten Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in welchem sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt haben.

Hier gilt es auf anwaltliche Expertise zu vertrauen und keine Verjährung Ihrer Rückzahlungsansprüche zu riskieren. Unsere Sozietät bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung und jahrelange Erfahrung in der Verhandlung mit Banken an.

Sollte es sich bei Ihrem Kredit um einen Kontokorrentkredit oder einen Kredit mit variabler Verzinsung handeln, empfehle ich Ihnen, sich mein erstes Video zu diesem Thema anzusehen. Unter Umständen sind Ihre Ansprüche weitaus höher.

Variabler Zinssatz – Teure Kredite für Arztpraxen und Apotheken

Haben Sie ein Darlehen mit variablem Zinssatz aufgenommen? Gerade Ärzte oder Apotheker, aber auch andere Unternehmer wählen ein solches Darlehen, um Betriebsmittel langfristig zu finanzieren.

Ein variabler Zinssatz bietet viele Vorteile, birgt aber auch das Risiko, dass Sie womöglich über Jahre hinweg zu hohe Zinsen gezahlt haben. Diese können Sie nun zurückverlangen. Unsere Kanzlei bietet Ihnen jahrelange Erfahrung aus Hunderten gewonnenen Prozessen gegen Kreditinstitute und kann Sie auf Ihrem Weg kompetent unterstützen.

Das Darlehen mit variablem Zinssatz:

Aber von vorne: Ein Darlehen mit variablem Zinssatz zeichnet sich dadurch aus, dass der Zinssatz an einem Referenzzins orientiert ist. Steigt dieser, wird das Darlehen teurer, sinkt er, sinken auch die Kosten für das Darlehen. Die Praxis der Banken sieht leider aber oft anders aus als die Theorie. Zinsanpassungen nach oben wurden pflichtbewusst vorgenommen. Zinsanpassungen nach unten aber unterblieben oft völlig. Das Ergebnis ist das Gleiche: Sie zahlen zu hohe Zinsen.

Der Bundesgerichtshof hat folgenden Leitsatz formuliert:

Ein teurer Kredit darf teuer bleiben, ein billiger Kredit muss billig bleiben. Ob die Bank nun intransparente Klauseln nutzt, um die Zinsen falsch anzupassen oder eine Anpassung nach unten schlichtweg vergisst – Sie haben Rückzahlungsansprüche. Weil ein solches Vorgehen der Banken oft mehrere Jahre unbemerkt bleibt, entstehen Ihnen womöglich Rückzahlungsansprüche im sechsstelligen Bereich. Dies ist zum einen von der Höhe des Kredits und zum anderen von der bisherigen Vertragslaufzeit abhängig. Sie können die zuviel geleisteten Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien und eine Verzinsung – den sogenannten Nutzungsersatz – verlangen.

Was müssen Sie beachten?

Ich rate Ihnen, nicht lange zu zögern und schnell Maßnahmen zu ergreifen, um eine mögliche Falschberechnung festzustellen. Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten kostenfrei von uns überprüfen und sich unverbindlich über Chancen und Risiken beraten.

Hier finden Sie viele weitere Informationen zum Thema “Variabler Zins”

Vorbereitung auf die Insolvenz


Als erstes ist eine ausführliche Erstberatung notwendig. Danach beauftragen Sie uns und wir legen direkt los, um Ihre Gläubiger ausfindig zu machen. Wir schreiben im Rahmen dieses Schritts die Gläubiger an und fragen nach Ihren Schuldenständen. Anschließend überprüfen wir Ihre finanzielle Situation und prüfen, was bei Ihnen pfändbar wäre. Dann erstellen wir den Insolvenzantrag. Etwa 2-4 Wochen nach Antragstellung wird Verfahren eröffnet.

Angebot eines außergerichtlichen Vergleichs

Es kommt bei Verhandlungen zum einen auf die Wirtschaftlichkeit des Angebots für die Gläubiger, als auch auf die Tragbarkeit für Sie an.

Die Gläubiger würden das Angebot dann annehmen, wenn sie damit besser stehen, als wenn sie das Angebot nicht annehmen und Sie in ein Insolvenzverfahren gehen würden. Daher ist es zunächst wichtig festzustellen, was im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von Ihnen abzuführen wäre. Von diesem Betrag müsste man dann die Kosten für das Insolvenzverfahren abziehen. Diesen Betrag würden dann Ihre Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über Ihre Vermögen erhalten. Um ein erfolgreiches Angebot an die Gläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zu machen, müssten wir diesen Betrag überbieten.

Im zweiten Schritt müssen wir das Angebot so berechnen, dass Sie die Zahlungen tragen können. Es bringt nichts, wenn Sie den Gläubigern ein Angebot machen, dass Sie wirtschaftlich nicht stemmen können.

Wenn wir nun auf einen Betrag kommen, der sowohl wirtschaftlich für die Gläubiger, als auch tragbar für Sie ist, dann können wir mit den Verhandlungen loslegen.

Ablauf eines außergerichtlichen Vergleichs

In diesem Video geht es um den Ablauf eines außergerichtlichen Vergleichs. Der außergerichtliche Vergleich ist neben der Insolvenz eine weitere Möglichkeit schuldenfrei zu werden. Im Gegensatz zu der Insolvenz können Sie mit einem Schuldenvergleich innerhalb weniger Monate schuldenfrei werden. Es muss kein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden und Sie können innerhalb weniger Monaten entschuldet sein.

Um einen Schuldenvergleich durchführen gehen wir wie folgt für Sie vor:

1. Ihre Schulden – hierzu wenden wir uns an Ihre Gläubiger, um eine Forderungsaufstellung zu erhalten.

2. Vermögenssituation erfassen – wir gehen alle ihre Vermögenswerte durch und überlegen, was davon pfändbar ist

3. Ausrechnen, was Ihre Gläubiger in der Insolvenz von Ihnen erhalten würden. Das könnte zum Beispiel Ihr pfändbares Einkommen oder/und die pfändbare Vermögenswerte sein.

4. Jetzt erstellen wir gemeinsam mit Ihnen ein Angebot an Ihre Gläubiger, welches die Gläubiger besser stellt, als in einer möglichen Insolvenz und zum anderen für Sie tragbar ist. Hierbei kann es sich zum einen um eine Einmalzahlung oder eine monatliche Ratenzahlung handeln.

5. Im nächsten Schritt wenden wir uns an Ihre Gläubiger und unterbreiten dieses Angebot. Hierbei zeigen wir den Gläubigern, dass es für diese sinnvoll ist, unser Angebot anzunehmen. Ganz oft würden die Gläubiger von unserem Mandanten in der Insolvenz ganz wenig oder überhaupt nichts erhalten.

6. Wenn die Gläubiger zustimmen, schließen wir den Vergleich rechtssicher ab.

7. Sie zahlen den vereinbarten Betrag entweder als Einmalzahlung oder monatlich an Ihre Gläubiger und im Anschluss sind Sie schuldenfrei.

Gewinn der UG an die Gesellschafter auszahlen

In diesem Video geht es um Auszahlung an Gesellschafter einer UG oder GmbH. Es gibt zwei Möglichkeiten den Gewinn einer UG oder GmbH an die Gesellschafter auszuzahlen.

Zum einen gibt es die Möglichkeit der Entnahme. Was ist eine Entnahme? Bei einer Entnahme entscheidet der Gesellschafterbeschluss ob ein Teil oder der Ganze Gewinn an die Gesellschafter ausgezahlt wird. Dies geschieht in Höhe der Anteile an der Gesellschaft. Wenn nur ein Gesellschafter da ist, entscheidet dieser alleine.

Was ist der Nachteil dieser Vorgehensweise? Der Gewinn muss bei der Auszahlung besteuert werden. Der Gewinn der Gesellschaft wird daher doppelt besteuert. Zum einen fällt bei der UG oder GmbH die Körperschaftssteuer an und zusätzlich zahlen die einzelnen Gesellschafter Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung der Gewinne

Was macht man dann? Sie können die Gewinn der in der Gesellschaft belassen und müssen diese olange nicht besteuern. Das ist ein steuerlicher Vorteil der Kapitlagesellschaften.

Die meisten Gesellschafter (als natürliche Person) bringen ihre Gewinne letzenendlich zur Auszahlung bringen als Geschäftsführergehalt. Das Gehalt muss angemessen sein und es darf keine verdeckte Entnahme vorliegen. Das Geschäftsführerergehalt muss angepasst sein und darf nicht zu hoch sein.

Man könnte diese Problematik auch durch die Gründung einer GmbH & Co. KG umgehen. Hierbei handelt es sich um eine Personengesellschaft. Diese ist steuerlich attraktiv und die Haftung kann ausgeschlossen werden, indem eine GmbH die haftende Komplementärin der GmbH & Co. KG ist. Diese Rechtsform ist besonders Investorenfreundlich, da ein Gesellschafterwechsel einfacher vollzogen werden kann.

Alles zum Thema Gründung einer GmbH

Alles zum Thema Gründung einer UG