Gewinnbesteuerung
Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften an die Familienstiftung als Holding (statt ins Privatvermögen) werden lediglich mit 0,75 % besteuert. Voraussetzung ist eine mindestens 10-prozentige Beteiligung der Familienstiftung als Holding.
Schenkungs- und Erbschaftsteuer
Bei Erstausstattung der Stiftung erfolgt allerdings eine hohe Belastung mit Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Je nach Verwandtschaftsverhältnis von Stifter und Begünstigten greifen aber vorteilhafte Steuerklassen, z.B. Klasse I für Ehegatten und Abkömmlinge
Hinzu kommt bei Familienstiftungen alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer, bei der ein Erbfall gesetzlich fingiert wird. Hier gilt allerdings ein doppelter Kinderfreibetrag von 800.000 Euro.
Abmildern lässt sich der Effekt, indem z.B. der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht unterfallendes Betriebsvermögen in die Stiftung eingebracht wird.
Laufende Besteuerung des Vermögensaufbaus
Vorteile gibt es bei der laufenden Besteuerung etwa für Immobilienvermögen. Bei Immobilieninvestitionen werden die Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung nur mit über 15,8 % besteuert.
Beim Vermögensaufbau durch Wertpapiere werden Veräußerungsgewinne aus Aktienhandel nur mit 0,75 % besteuert. Die Abgeltungssteuer würde demgegenüber bei über 26 % liegen.
Dividendenausschüttungen werden bei einer Beteiligungshöhe unter 10 % mit über 15,8 % besteuert (Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag). Bei Beteiligungshöhen über 10 % sind es nur 0,75 %.
Andere Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen ) werden mit über 15,8 % besteuert.
Steuern bei Unternehmensveräußerung
Bei Veräußerung einer durch eine Holding-Familienstiftung gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist der Veräußerungsgewinn nur mit niedrigen 0,75 % zu versteuern.
Wegzugsbesteuerung
Normalerweise unterfallen Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft der Wegzugsbesteuerung. Das Außensteuergesetz fingiert dabei eine Veräußerung der Beteiligung.
Überträgt allerdings der Stifter vor dem Wegzug die Anteile an der Gesellschaft auf die Stiftung. so kommt es nicht zur Wegzugsbesteuerung, da Stiftungen keine Gesellschafter haben.