Unsere Hinweise für Sie beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung
Viele Gründer haben Schwierigkeiten, den Fragebogen des Finanzamts selbstständig ordnungsgemäß auszufüllen. Wenn Sie beim Ausfüllen Fehler machen, drohen Ihnen Nachteile. Daher ist es besonders wichtig zu wissen, welche Angaben zu machen sind – insbesondere bei schwierigen Fragen zu Beteiligungsverhältnissen oder den Besteuerungsgrundlagen, welche nicht alltäglich sind. Nachfolgen zeigen wir Ihnen die häufigsten Problemfelder auf und geben Ihnen Hinweise an die Hand, damit Sie diese Aufgabe fehlerfrei bewältigen:
- Steuernummer: Zu Beginn des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung wird Ihre Steuernummer abgefragt. Diese erhalten Sie aber erst nach Einreichen des Fragebogens, sodass Sie dieses Feld leer lassen können.
- Zuständiges Finanzamt: Geben Sie den Sitz Ihrer UG/GmbH an.
- Kommunikationsverbindungen – E-Mail: Sie können Ihre E-Mail Adresse als Kommunikationsverbindung angeben. Allerdings raten wir hiervon ab. Denn durch die Angabe Ihrer E-Mail Adresse, ist das Finanzamt in der Lage, Ihnen auf diesem Weg fristauslösende Schreiben zu kommen zu lassen. Belassen Sie es bei der Postanschrift Ihrer UG/GmbH.
- Bankverbindung/SEPA-Lastschriftverfahren: Nehmen Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teil, so können Sie sich jede Menge Zeit und sogar Geld sparen. Dadurch müssen Sie nicht bestimmte Fristen zur Vorauszahlung beachten, sondern erlauben dem Finanzamt den Betrag automatisch zum fälligen Zeitpunkt einzuziehen. In der Praxis wird das Finanzamt sehr oft sehr spät einziehen und seine eigene Frist überschreiten. Dadurch hat Ihr Unternehmen einen Liquiditätsgewinn und Sie bezahlen keine Verzugsgebühren. Hierbei sind Sie nicht verpflichtet dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung zu geben, müssen aber im Gegenzug selbst für die fristgemäße Zahlung Ihrer Steuerschuld sorgen.
- Empfangsbevollmächtigter: Dieser Punkt ist bei mehreren UG/GmbH Gründern relevant. Sie benennen einen der Gesellschafter, der die Korrespondenz mit dem Finanzamt führt. An diese Adresse werden alle steuerlich relevanten Unterlagen zugestellt. Sollten Sie über einen Steuerberater verfügen, geben Sie diesen auch hier an.
- Steuerlicher Berater: Geben Sie hier Ihren Steuerberater an.
- Gesellschaftsvertrag: Fügen Sie der Steueranmeldung eine Kopie der beglaubigten Satzung bei.
- Eröffnungsbilanz: In der Regel sollten Sie diese dem Finanzamt zuschicken. Drucken Sie diese aus und fügen Sie sie dem Fragebogen bei. Für unsere Mandanten erstellen wir die Eröffnungsbilanz. Außerdem empfehlen wir Ihnen, immer die Verwendung „das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr“ zu nutzen. Dann wird Ihre Gesellschaft für ein Kalenderjahr steuerlich veranlagt.
- Lohnsteuer: Unter diesem Punkt müssen Sie Höhe des Gehaltes des Geschäftsführers angeben. Es empfiehlt sich in den meisten Fällen nach der Gründung anzugeben, dass der Geschäftsführer zunächst unentgeltlich arbeitet.
- Angabe zu Anteilseignern: Bei mehreren Gesellschaftern, sind zu jedem einzelnen Angaben zu machen.
- Angaben zur Festsetzung von Vorauszahlungen: Diese Stelle kann mitunter die größten Konsequenzen mit sich ziehen. Wenn Sie hier eine zu hohe Gewinnschätzung eingeben, kann es passieren, dass Sie daraufhin hohe steuerliche Vorauszahlungen zu leisten haben. Diese Vorauszahlungen werden auch verlangt, wenn Sie noch kein Geld verdient haben. Unserer Erfahrung nach sollten hier eine sehr konservative und wenig optimistische Gewinnschätzung angeben.
- Kleinunternehmer-Regelung: Gründen Sie eine GmbH, so wirkt die Geltendmachung der Kleinunternehmer-Regelung unseriös, da Sie damit suggerieren, dass der Gesamtumsatz die Grenze von 17.500,00 € nicht übersteigen wird. Daher raten wir Ihnen davon ab. Geben Sie an, dass Sie freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
- Soll-/Istversteuerung der Entgelte: Bei Neugründungen empfehlen wir die Berechnung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten, sog. Istversteuerung. Bei Neugründungen wird der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz für das Gründungsjahr selten mehr als 500.000,00 € betragen.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Möchten Sie am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, so ist eine USt-IdNr. erforderlich.
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