Umwandlung einer GbR, OHG oder KG in eine GmbH oder Holding
Die Umwandlung einer Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG) in eine GmbH oder Holding ist eine häufig vorkommende Umwandlungsart.
Umwandlungszeitpunkt ist überwiegend die Gründung der Ziel-GmbH bzw. bei der Umwandlung in eine Holding im ersten Gründungsschritt die operative Tochtergesellschaft. Die Umwandlung kann aber auch nach der Gründung erfolgen.
Wird in eine Holding umgewandelt, kehrt sich der übliche Umwandlungs- bzw. Gründungsablauf um:
- Im ersten Step wird die Ursprungsgesellschaft in die operative Holding-Tochter umgewandelt.
- Im zweiten Step sind die Anteile der operativen Holding-Tochter als Aufgeld-Sachagio oder Sachgründung in die Holding-Mutter einzubringen (“Anteilstausch”).
Die Gesellschafter der Ursprungsgesellschaft und der Tochter/ Mutter bleiben dabei dieselben. Da sie 100 % der Geschäftsanteile der Mutter innehaben, gilt die sonst übliche 7-jährige Sperrfirst des UmwG für die Besteuerung darunter liegender Vorgänge nicht. Es ist aber innerhalb der Sperrfrist jährlich nachzuweisen, dass Anteile nicht an Dritte veräußert wurden.
Zentrale Vorteile der Umwandlung liegen in der Haftungsbeschränkung gegenüber der Personengesellschaft und dem höheren Renommee der Kapitalgesellschaft. Hinzu kommt die Möglichkeit der steuerbefreiten Entnahme des Wertes der eingebrachten Personengesellschaft (bei einer Sachgründung minus der die Bargründung ersetzenden Summe). Der Wert kann in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen gebucht werden und im Fall einer Entnahme bzw. Darlehensrückzahlung steuerbegünstigt ausgezahlt werden.
Wichtig auch: Während auf den Gewinn von Personengesellschaft die volle Einkommenssteuer zu zahlen ist, profitiert die Kapitalgesellschaft von einem steuerlich günstigen thesaurierenden Gewinnvortrag (Gewerbe- und Körperschaftsbesteuerung). Das fällt dann besonders ins Gewicht, wenn Investitionsrücklagen für künftige Geschäftsjahre geplant sind. Ab einem thesaurierenden Gewinn von 60.000 € lassen sich deutlich Steuern sparen. Es gilt zudem auf Antrag eine steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten hinsichtlich in der Vergangenheit liegender Umsätze.
Wird die Personengesellschaft in eine Holding umgewandelt, kann außerdem die “Spardosenfunktion” der Muttergesellschaft genutzt werden. Gewinne der operativen Tochter können in die Mutter entnommen und als thesaurierende Gewinnrücklagen, Investition in der Tochter genutzt werden oder für private Investitionen durch eine eigenvermögensverwaltende Mutter. Diese kann dazu z.B. weitere operativer Töchter ins Leben rufen, Wertpapiere kaufen, halten und das veräußern oder Immobiliengesellschaften zwecks Haltung von Immobilien gründen, Für Ausschüttung der Tochter an die Mutter gilt ein niedriger Steuersatz von nur 5 % der sonst anfallenden 25 % Kapitalertragssteuer.
Bei der Umwandlung in eine Holding liegt ein weiterer Vorteil in der Haftungsverteilung auf die Töchter. Gewinne der Töchter werden an die Mutter zwecks Vermögensverwaltung ausgeschüttet. Tritt in einer Tochter ein Schaden bzw. Insolvenz ein, hat die Muttergesellschaft keine Pflicht, ihr Aktivvermögen zur Rettung der Tochter zu verwenden.
Schließlich gibt es bei der Holding einen ungemeinen steuerlichen Vorteil bei der Veräußerung von Anteilen an einer operativen Tochter. Im Fall eines Exits fallen nur 1,5 % der sonst üblichen Körperschafts- und Gewerbesteuer an (gegenüber > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer bei Exit eines Anteilsinhabers, der als natürliche Person die Anteile hält).
Ursprungsrechtsform ist bei der Umwandlung von Personengesellschaften oft die GbR, manchmal auch die OHG oder KG.
Als Umwandlungsmethode wird meist Aufgeld-Sachagio gewählt. Etwas aufwändiger ist die Sacheinlage, die aber auch beliebt ist. Seltener sind Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz, u.a. Ausgliederungen. Sie werden im ersten Umwandlungsschritt (OHG oder KG in GmbH) angewendet und sind nur möglich, wenn das Ursprungsunternehmen schon eine OHG oder KG (keine GbR). Alternativ kann in einem vorgeschalteten Step zunächst in eine OHG umgewandelt werden.
Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens – das Vermögen abzüglich der Schulden. Der komplette Abschluss des Ursprungsunternehmens muss im Falle des besonders häufig vorkommenden Aufgelds-Sachagio zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht fertiggestellt sein – es genügt eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag. Das Stammkapital der Zielgesellschaft wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) dabei aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt: die zur Gründung der Zielgesellschaft meistens erforderlichen 12.500 bzw. 25.000 € werden aus dem Ursprungsunternehmen entnommen und in die Zielgesellschaft eingezahlt. Nach der Einbringung befinden sich diese wieder im Unternehmen und damit wieder im Unternehmenskreislauf, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen, nicht aus dem Unternehmen stammenden Kosten entstehen.
Vorteile der Umwandlung einer GbR/OHG/KG in eine Kapitalgesellschaft/Holding
- Haftungsbeschränkung
- Anerkannte Rechtsform
- Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts (ohne Verfall, wie bei Auflösung und Liquidation)
- Steuervorteile bzgl. des Gewinnvortrags (Rückwirkung bis 8 Monate)
- Steuerliche Fortführung des Unternehmens, bei Ausgliederung auch Gesamtrechtsnachfolge
- Bei Holding: Vermögensschutz durch Risiko-/Haftungsverteilung auf Töchter
- Bei Holding: Sparbüchsenfunktion
- Bei Holding: Steuergünstiger Exit
Nachteile der Umwandlung einer GbR/OHG/KG in eine Kapitalgesellschaft/Holding
- Recht hohe Kosten
- Höherer Beratungsbedarf (Steuern und Recht)
Typische Umwandlungsmethoden Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung
- Ausgliederung
- Weniger gebräuchlich: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
Typische Umwandlungsmethoden Personengesellschaft in Holding
1. Schritt: Personengesellschaft in Tochtergesellschaft, meist GmbH
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung
- Ausgliederung
- Weniger gebräuchlich: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
2. Schritt: Operatives Tochterunternehmen in Holding
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung