Fahrverbote für Diesel-Autos sind jetzt so gut wie unausweichlich. Dieses für Autofahrer ernüchternde Fazit folgt aus einem weiteren fruchtlosen Treffen von Politikern und Autobranche. Mit jedem weiteren “Dieselgipfel” wird klarer, dass von der Politik keine verbraucherfreundlichen Lösungen für den Abgasskandal zu erwarten sind. Dies ist die Folge der undurchsichtigen Verstrickungen von Politik und Wirtschaft.
Die Bundesregierung hat jahrelang nur zugeschaut, wie die Luftverschmutzung in deutschen Innenstädten stetig zunahm. Die regelmäßigen Überschreitungen der Grenzwerte wurden geflissentlich ignoriert. Spätestens seit dem VW-Abgasskandal war bekannt, dass die Autokonzerne mit voller Absicht die Ziele für die Luftqualität sabotieren. Die Liste der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge ist lang.
Doch eine wirksame Reaktion gab es nicht. Die Konzerne kamen mit der kleinstmöglichen Lösung, einem fragwürdigen Software-Update, davon. Die Auswirkungen dieser ziellosen Politik dürften nun höchst unbequem werden.
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Die Fachleute sind sich einig, dass der rechtlich bindende Grenzwert für Stickoxide in der Luft auch im kommenden Jahr in vielen Innenstädten weiterhin übertroffen wird. Darunter leidet nicht nur die Umwelt, die Abgase belasten besonders Asthmatiker, Kinder, alte und kranke Menschen. Daher sind die betroffenen Kommunen verpflichtet, die Luftqualität durch geeignete Maßnahmen zu verbessern. Wer gegen diese Pflicht verstößt, dem drohen hohe Geldbußen von mehreren tausend Euro pro Tag. Doch die Zeit reicht für langfristige Maßnahmen nicht mehr aus, jetzt ist schnelles Handeln erforderlich. Als schnelle und wirksame Maßnahme kommt eigentlich nur noch ein zumindest zeitweises Fahrverbot für die größten Luftverschmutzer, also die Fahrzeuge mit Dieselmotor, in Betracht. Das drohende Fahrverbot in Stuttgart und Fahrverbote in über 60 weiteren Städten rücken damit einen großen Schritt näher. Millionen von Diesel-Fahrzeugen wären betroffen.
“Ich gehe davon aus, dass wir um Dieselfahrverbote in Düsseldorf nicht herumkommen”
Birgitta Radermacher, Regierungspräsidentin des Regierungsbezirks Düsseldorf
Unter einem Fahrverbot würden insbesondere Handwerker und Lieferanten sowie Baufahrzeuge leiden. Einige dieser Gruppen hatten ihren Fuhrpark erst kürzlich modernisiert, doch die Einsparungen reichen noch nicht aus. Ausnahmen vom Fahrverbot würde es vermutlich aber nur für Polizei und Feuerwehr sowie in Einzelfällen für Anwohner geben. Das Diesel-Fahrverbot ist laut Berechnungen von Fachleuten die einzige geeignete Maßnahme, um die Schadstoffwerte zuverlässig unter den erlaubten Grenzwerten zu halten. Die Umsetzung der Fahrverbote ist also so gut wie beschlossen. Die einzige Instanz, die noch der tatsächlichen Umsetzung der Fahrverbote im Wege steht, ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Hier wird im Februar 2018 endgültig über die Frage der Fahrverbote entschieden.
Schon jetzt stapeln sich die unverkäuflichen Diesel-Autos bei den Händlern. Ein Fahrverbot käme für die meisten Diesel-Besitzer einer Enteignung gleich. Sie dürfen mit dem Auto nicht mehr in die Umweltzonen fahren und auf dem Gebrauchtwagenmarkt wird das Fahrzeug nahezu wertlos. Somit ist ein Umtausch zu einem Benziner mit hohen Kosten verbunden.
Daher raten wir allen Betroffenen, nicht die Fahrverbote und den zusätzlichen Wertverlust des Autos abzuwarten. Lösen Sie sich ohne finanzielle Einbußen von Ihrem Auto, indem Sie Ihre Autofinanzierung widerrufen. Aufgrund des Fehlens von wichtigen Informationen in der zum Darlehensvertrag gehörigen Widerrufsbelehrung ist ein Widerruf auch noch mehrere Jahre nach dem Kauf des Autos möglich. Diese Rechtslage wurde erst kürzlich in einem Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Als Folge des Widerrufs wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Kunde gibt sein Auto also zurück und erhält im Gegenzug die bisher bezahlten Geldbeträge.
Alle Verbraucher, die ihren PKW per Kredit der Herstellerbank finanziert haben, können vom Widerruf profitieren. Dies gilt für alle Fahrzeuge, egal ob Diesel oder Benziner, Kleinwagen oder Luxuslimousine. Für Diesel-Fahrer ist der Widerruf jedoch besonders lohnenswert, da Benziner nicht unter dem Abgasskandal und dem einhergehenden Wertverlust und den Fahrverboten zu leiden haben. In einigen Fällen wird eine Nutzungsentschädigung für die bisher gefahrenen Kilometer von der Rückzahlung abgezogen. Verglichen mit dem tatsächlichen Wertverlust fällt dies aber kaum ins Gewicht.
Der erste Schritt zum erfolgreichen Widerruf Ihrer Autofinanzierung ist die Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Durch die Bündelung zahlreicher Mandate in diesem Sachverhalt kennen wir die typischen Fehler in den Verträgen genau. Die Prüfung wird nur wenige Tage in Anspruch nehmen und ist für Sie vollkommen kostenfrei. Wir teilen Ihnen schnell das Ergebnis der Prüfung mit und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen. Sollten Sie sich für den Widerruf entscheiden, vertreten wir Sie auch gegenüber der Herstellerbank.
Mit unserem von der Stiftung Warentest empfohlenen Rückabwicklungsrechner können Sie schon einmal herausfinden, welchen Vorteil Sie durch den Widerruf erlangen können. Hier berücksichtigen wir auch die bereits gefahrenen Kilometer, falls eine Nutzungsentschädigung anfallen sollte.
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Der schönste Aspekt an der Schuldnerberatung ist die Erleichterung des Mandanten nach einer erfolgreichen Entschuldung. In der Rubrik “Entschuldungsstory” stellen wir Ihnen Schuldenbefreiungen unserer Mandanten vor. So bekommen Sie einen Einblick in die typischen Ursachen von Schulden, die Arbeit einer Schuldnerberaterkanzlei und den Ablauf einer Entschuldung sowie die Auswirkungen auf die gesamte Existenz des Betroffenen.
Nachfolgend für Sie:
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Von einer Schuldenfreiheit waren die beiden Eheleute aus Westdeutschland ein gutes Stück entfernt, als sie gemeinsam im Internet nach Lösungen für ihre Schuldensituation suchten. Wie es bei Verheirateten üblich ist, haben die beiden Partner viele Verträge zusammen unterzeichnet. Der Hintergrund ist, dass Darlehensgeber eine Bürgschaft vom Ehegatten fordern, wenn dieser ein eigenes Einkommen hat. Bis zum ersten Beratungsgespräch hatten sich die Schulden so auf rund 140.000 € je Ehepartner summiert.
Frau RAin Herrmann und Frau Dipl.Jur. Simkin mit einem Dankeschön der zufriedenen Mandanten nach erfolgreichem Vergleich:
Beide Ehegatten hatten ein geregeltes Einkommen, wodurch Darlehensgeber gerne bereit waren, Kredite zu gewähren. Durch die Unterschrift eines zweiten Mitverpflichteten unter den Kreditvertrag ergibt sich eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung. In der Folge haften beide im Vertrag genannten Personen jeweils für den vollen Betrag. Die beiden blendeten die Risiken aus, wenn wieder ein Verkäufer ihnen die langfristige Finanzierung mit bequemen, niedrigen monatlichen Raten ans Herz legte.
Doch vermeintliche Tilgungen waren wegen der Vertragsgestaltung der Banken letztendlich nur Zinsendienst. Die monatliche Belastung wurde durch die steigenden Zinsen immer höher. Bald konnten Raten nicht mehr gezahlt werden, am Monatsende taten sich erste Lücken auf. Sie schöpften den Dispo-Rahmen voll aus. Kredite zahlten sie nicht mehr planmäßig zurück. Sie können nur noch Lücken stopfen, je nachdem, welcher Gläubiger gerade mehr Druck macht. So verloren die beiden irgendwann den Überblick über ihre Verbindlichkeiten und die laufenden Kosten.
Dadurch setze sich ein unaufhaltsamer Kreislauf in Gang. Weitere Kosten in Form von Säumniszuschlägen und Mahngebühren erhöhten die finanzielle Belastung. Nach einiger Zeit hatten die ersten Gläubiger Inkassobüros zur Beitreibung ihrer Forderungen eingeschaltet. Die Kosten hierfür stellten sie natürlich stets dem Schuldner in Rechnung. Andere Gläubiger haben das gerichtliche Mahnverfahren betrieben und darüber vollstreckbare Titel gegen die Eheleute erwirkt. Der Gang zum Briefkasten wurde zur mentalen Belastung, denn die Schulden erhöhten sich weiter. Auch die Kosten des Mahnverfahrens wurden den beiden aufgebürdet. Auf all dies folgte schließlich die Kontopfändung durch einzelne Gläubiger. Das führte dazu, dass anschließend das Guthaben aufgebraucht war und alle anderen Gläubiger leer ausgehen mussten.
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Als sie keine weitere Lösung hatten, trafen sie die Entscheidung, Hilfe von außen anzunehmen. Bei der weiteren Suche sind sie auf unsere Kanzlei aufmerksam geworden. Sie ließen sich bei einer telefonischen Erstberatung zum Ablauf der Entschuldung beraten und vereinbarten danach einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.
Bei der persönlichen Besprechung haben sie Rechtsanwältin Johanna Hermann und Diplom-Juristin Diana Simkin ihre Situation genau geschildert. Dabei erkannten sie schnell, wie sehr die Schuldensituation den Alltag der beiden Eheleute belastete.
Den Verbindlichkeiten bei den Gläubigern standen keine Vermögensgegenstände auf Seiten der Eheleute gegenüber. Da sie die meisten Kredite auf gesamtschuldnerischer Basis abgeschlossen hatten, war jeder einzelne Partner auch noch für das Gros der Schulden des Anderen haftbar. Unser erster Rat für die Mandanten war, zunächst jeweils ein P-Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und alle Zahlungen an ihre Gläubiger einzustellen. So würden sie Zeit zu gewinnen, um Ihre Unterlagen vorzubereiten und sich die weiteren Schritte zu überlegen. Diesen Rat befolgten die Eheleute.
Bei einer bevorstehenden Privatinsolvenz wird als erstes versucht, das gerichtliche Insolvenzverfahren abzuwenden. Um dies zu erreichen, bieten wir den Gläubigern regelmäßig eine außergerichtliche Einigung vor. Als Reaktion auf die Schilderung der Mandanten haben unsere Schuldnerberater deshalb damit begonnen, eine Strategie für einen außergerichtlichen Vergleich zu entwickeln. Der Vorteil des außergerichtlichen Vergleichs ist, dass die Schuldenfreiheit ohne Einleitung eines Insolvenzverfahrens erreicht werden kann, falls die Gläubiger ihm zustimmen.
Kernstück des außergerichtlichen Vergleichs ist ein Schuldenbereinigungsplan. Dabei verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen, den Rest zahlen die Schuldner in Raten ab. Die beiden Ehepartner hatten zwar keine verwertbaren Vermögenswerte, aber ein Einkommen von je rund 900€ oberhalb des Pfändungsfreibetrags. Dieses Einkommen ermöglichte es, einen für beide Seiten vorteilhaften Plan vorzulegen.
Einerseits durfte der Plan keine Überforderung der Mandanten darstellen. Sowohl in der Höhe der monatlichen Rate als auch über die gesamte Laufzeit der Schuldenbereinigung betrachtet sollten die Mandanten nicht übermäßig belastet werden. Andererseits mussten wir aber auch das Einverständnis der Gläubiger erwirken. Der Plan musste daher auch für diese akzeptabel sein. Schließlich legten wir den Gläubigern einen über fünf Jahre laufenden Schuldenbereinigungsplan vor.
Das wichtigste Ziel einer Schuldnerberatung ist die Entschuldung. Außerdem soll ein schnellstmögliches Ende der Pfändungen sowie weiterer Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden. Um dies zu erwirken, haben wir gegenüber den Gläubigern argumentiert, dass die Kosten eines Insolvenzverfahrens von den Rückzahlungen abgezogen werden müssten. Das heißt, am Ende bleibt im Insolvenzverfahren weniger übrig. Der außergerichtliche Vergleich war somit eine Win-Win-Situation. Alle Gläubiger sahen dies ebenso und stimmten dem Vergleich zu.
In der fünfjährigen Laufzeit können die beiden Mandanten jeweils ihren vollen Pfändungsfreibetrag behalten. Die fünf Jahre entsprachen in ihrem Fall der Dauer einer Verbraucherinsolvenz. Das darüber liegende Einkommen wird monatlich an die Gläubiger ausgezahlt. Damit ist für die Eheleute nun endlich wieder ein normales Leben möglich, frei von Zwangsvollstreckungen und Zahlungsaufforderungen.
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Oft werden wir mit der Frage konfrontiert, wie es sich mit einem Bußgeldbescheid in einem Insolvenzverfahren verhält. Fraglich ist insbesondere, ob ein Bußgeld, das vor der Insolvenz entstanden ist, noch im Insolvenzverfahren vollstreckt werden kann. Hierbei ist besonders die Frage relevant, ob zur Vollstreckung auch Erzwingungshaft angeordnet werden kann, um den Schuldner zur Zahlung zu zwingen.
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Die grundlegende Frage bei der Anordnung von Erzwingungshaft ist, ob Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Bei Zahlungsunfähigkeit liefe die Intention der Erzwingungshaft ins Leere, denn der Schuldner kann das Bußgeld nicht bezahlen, ob er will oder nicht.
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit, der für die Eröffnung der Insolvenz Voraussetzung ist, ist hierbei nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei Bußgeldvollstreckungen. Eine Insolvenzeröffnung sagt daher noch nicht automatisch, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts vorliegt. Allerdings lehnt das Gericht die Durchsetzung der Bußgeldforderung im Insolvenzverfahren gleichwohl ab: Die Erzwingungshaft (gemeint ist hier die Haft zur Erzwingung des Zahlungswillens) ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 89 InsO zu verstehen und schon deshalb unzulässig, sobald die Eröffnung der Insolvenz erfolgt ist.
Allerdings ist zu beachten, dass Verwaltungen sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein noch nicht darauf verweisen lassen müssen, dass eine Vollstreckung wegen bestehender Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen ist. Hierfür ist nämlich die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 96 OWiG maßgeblich, die strenger definiert ist, als die Voraussetzung zur Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens. Allerdings akzeptiert die Rechtsprechung, dass das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO auch für Bußgeldvollstreckungen gilt.
Dies bedeutet: Es gibt generell keinerlei Vollstreckungsmöglichkeit für vor der Insolvenz liegende Bußgeldtatbestände, weil es auf die „Zahlungsfähigkeit“ als Kriterium gar nicht ankommt.
Beachten Sie aber:
Bei der ersatzweisen Strafhaft wird – anders als bei Bußgeldern – die Strafe selbst vollstreckt. Die haftweise Vollstreckung erfolgt bei Geldstrafen dann, wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird (oder ein Surrogat nicht geleistet wird, wie z.B. „Sozialstunden“). Mit der Haft wird die Strafe selbst vollstreckt, während bei Bußgeldern die Erzwingungshaft nicht der Verbüßung dient, sondern den Willen des Bußgeldschuldners brechen soll, damit dieser die geschuldete Zahlung vornimmt. Ein Bußgeld kann man deshalb auch nicht „absitzen“ (die in Haft umgewandelte Geldstrafe schon). Geht ein Schuldner mit einer bestehenden Geldstrafe in Insolvenz, muss er dafür sorgen, dass zum Beispiel die mit der Staatsanwaltschaft vereinbarten Teilbeträge aus seinem unpfändbaren Einkommen weiter gezahlt werden bzw. Sozialstunden ersatzweise erfolgen können. Denn die strafrechtliche Haft kann auch unabhängig von der Insolvenz vollstreckt werden.
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Der angegebene Spritverbrauch eines Neuwagens hat immer weniger mit der Realität zu tun. Eine Studie der unabhängigen Forschungsorganisation ICCT zeigt, dass der Verbrauch auf der Straße 42% höher ist, als die Hersteller beim Verkauf angeben. Käufer können die angegebenen Werte selbst mit dem sanftesten Fahrstil auf der Straße nicht erreichen.
Das ICCT (International Council on Clean Transportation) ist eine gemeinnützige und hauptsächlich von Stiftungen finanzierte Forschungsorganisation. Ihre Nachforschungen haben auch schon zur Aufdeckung des Abgasskandals beigetragen. Und wieder einmal stellte sich heraus, dass Laborwerte auf der Straße nicht erreicht werden. Die Hersteller nutzen Schlupflöcher im Testverfahren. Der Spritverbrauch wird beispielsweise an Autos getestet, deren Gewicht durch Ausbauen zahlreicher Teile deutlich niedriger ist. Auch die Motoren der Fahrzeuge werden speziell präpariert. Diese Methoden sind vollkommen legal, die Regierung lässt den Autoherstellern bei der Selbstregulierung viel Spielraum.
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Hochgerechnet können durch den Mehrverbrauch zusätzliche Spritkosten von rund 400€ im Jahr zu den Herstellerangaben entstehen. Doch im September 2017 wurde ein neues Prüfverfahren für den Kraftstoffverbrauch eingeführt. Es gilt zunächst nur für neu auf den Markt gebrachte Modelle, bald für alle Neuwagen. Hier werden einige Regelungslücken im Testablauf geschlossen, die bisher kreativ ausgenutzt wurden. Damit sollen sich Autokäufer über realitätsnahe Ergebnisse freuen können. Doch die Freude dürfte sich in Grenzen halten. Wenn der höhere Verbrauch offiziell festgestellt wird, steigt auch die vom CO2-Ausstoß abhängige KfZ-Steuer. Profitieren kann also der Bundesfinanzminister.
Rechtlich gesehen stellt ein zu hoher Verbrauch einen Mangel dar. Liegt der Verbrauch mehr als 10% über dem offiziellen Wert, liegt ein Sachmangel vor. Grund dafür ist, dass die Herstellerangaben zu den sogenannten zugesicherten Eigenschaften des Fahrzeugs zählen. Dieser Mangel kann zum Rücktritt vom Autokauf berechtigen, da die Hersteller eine Nachbesserung in aller Regel verweigern bzw. diese nicht möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Beweislast für den Mangel beim Käufer liegt. Tankquittungen oder die Angaben des Bordcomputers reichen dafür nicht aus, da der Verbrauch auch durch Ihre individuelle Fahrweise beeinflusst wird. Sie liefern jedoch wichtige Anhaltspunkte, dass ein zu hoher Verbrauch vorliegt. Gerichte akzeptieren in der Regel nur ein Gutachten eines Sachverständigen. Hierfür müssen Sie zunächst selbst die Kosten tragen.
Ein erfahrener Rechtsanwalt gibt Ihnen Ratschläge über das weitere Vorgehen. Er wird Sie ausführlich dazu beraten, ob bei Ihrem individuellen Fall Aussicht auf einen erfolgreichen Prozess besteht. Möglicherweise kommt auch eine komfortable Lösung in Betracht: Als eine von wenigen Kanzleien in Deutschland sind wir auf die Durchsetzung des sogenannten Widerrufsjokers bei Autokrediten spezialisiert. Ein Verbraucher kann seinen Autokredit häufig auch heute noch widerrufen. Grund dafür sind Fehler in den Kreditverträgen der Banken, die ein praktisch ewiges Widerrufsrecht ermöglichen. In vielen Fällen können Sie durch die Rückabwicklung nicht nur die bezahlten Raten zurückerhalten, Sie müssen auch keine Nutzungsentschädigung zahlen. Kontaktieren Sie uns, damit wir Sie über die Vorteile beraten, die ein Widerruf für Sie bedeuten kann. Beachten Sie auch, dass das Widerrufsrecht unabhängig vom Mehrverbrauch oder dem Abgasskandal ist. Es sind also keine teuren Sachverständigengutachten notwendig.
Die Glühbirnen bleiben dunkel, Elektrogeräte können nicht mehr genutzt werden, die Steckdosen sind ohne Funktion. Die Folgen von Zahlungsrückständen beim Energieversorger können erheblich sein. Neben den Drohungen des Inkassounternehmens ist es für viele Betroffene besonders beängstigend, wenn der Strom abgestellt wird. Gerade im Winter können Stromschulden – bei elektrisch betriebener Heizung- existenzbedrohend sein. Der starke Anstieg der Strompreise trifft Menschen mit geringem Einkommen am härtesten. Im Jahr 2016 wurde deutschlandweit bei rund 330.000 Haushalten der Strom zeitweise abgeschaltet. Die Anzahl der angedrohten Sperren liegt zwanzig mal höher: 6,6 Millionen Kunden wurde eine Sperrung angedroht, wie die Bundesnetzagentur in ihrem Jahresbericht mitteilte.
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Im Schnitt steigt der Strompreis seit der Jahrtausendwende um rund 6,5% pro Jahr. Damit liegt die Preissteigerung deutlich über der Inflationsrate. Auch die durchschnittlichen Einkommen insbesondere bei den sozial Schwächeren können damit nicht annähernd Schritt halten. So erstrebenswert der Umweltschutz auch ist, die Energiewende bleibt für Verbraucher teuer. Die Industrie genießt dagegen weitgehenden Schutz vor den Preiserhöhungen. Für Geringverdiener kommen weitere Hürden hinzu: Neue, effiziente Elektrogeräte sind in der Anschaffung teuer. Wer sich diese nicht leisten kann, muss auch noch bei der Stromrechnung draufzahlen. Wer wegen Arbeitslosigkeit viel Zeit zuhause verbringt, hat darüber hinaus auch automatisch einen höheren Stromverbrauch. Sparpotential steckt im Wechsel des Stromanbieters. Doch wer keine positive Schufa-Auskunft vorweisen kann, dem bleibt oft nur der teurere Grundversorgungstarif.
Wichtig ist es, bei Stromschulden schnell zu reagieren. Bei Zahlungsrückständen gegenüber dem Energieversorger reagieren viele Betroffene zu spät. Soweit es Ihnen möglich ist, sollten Sie offene Rechnungen auf jeden Fall begleichen. Alternativ sollten Sie den Anbieter auf Ihre Zahlungsschwierigkeiten hinweisen. Denn ist die Versorgung erst einmal unterbrochen, zieht die Wiederherstellung weitere Kosten nach sich – je nach Anbieter zwischen 20 und über 200 Euro.
Ganz aus dem Nichts kommt eine Stromabschaltung nicht. Die Voraussetzungen dafür sind in § 19 der Stromgrundversorgungsordnung (StromGVV) geregelt. Es müssen dabei folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wenn die erste Voraussetzung vorliegt und die Schulden über 100€ betragen, ist es ein Fehler, nicht zu reagieren. Sie sollten stattdessen Ihren Stromanbieter kontaktieren und mit diesem verhandeln. Die Anbieter lassen in der Regel mit sich reden, wenn Sie versichern können, dass Sie eigentlich zahlungswillig sind. Am besten wird das gelingen, wenn Sie von sich aus konkrete Vorschläge zur Schuldentilgung unterbreiten. Immerhin wurde im Jahr 2016 nur bei 5% der angedrohten Stromsperren tatsächlich eine Versorgungsunterbrechung durchgesetzt.
Schlagen Sie dem Anbieter eine vorübergehende Stundung des gesamten Betrags vor. Dabei handelt es sich quasi um ein zinsloses Darlehen. Dies verschafft Ihnen ein zeitliches Polster, bevor es mit der Stromabschaltung ernst wird. Den Vorschlag können sie beispielsweise untermauern, indem Sie dem Anbieter die Gründe für die vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten nennen. Dazu sollten Sie ausführen, dass in Zukunft wieder Mittel bereitstehen werden, beispielsweise durch eine Steuerrückzahlung, eine Bonuszahlung Ihres Arbeitgebers oder eine ausstehende Forderung von Ihnen. Dabei ist es hilfreich, wenn Sie den konkreten Zeitpunkt sowie die Höhe und den Grund für den Vermögenszuwachs nennen können. Den Anspruch auf diese Forderung, die Ihnen in Zukunft zusteht, können Sie auch direkt an Ihren Stromanbieter abtreten. Dieses Vorgehen nennt sich “Sicherungsabtretung”. Damit kann der Stromanbieter seinen Anspruch sichern.
In der Regel akzeptieren die Anbieter auch eine Ratenzahlung, wenn Sie den gesamten ausstehenden Betrag nicht auf einmal zurückzahlen können. Dabei zahlen Sie zusätzlich zur monatlichen Stromrechnung noch einen Anteil zur Tilgung des ausstehenden Betrags. Je höher die monatliche Tilgung, desto eher wird der Stromanbieter diesen Vorschlag akzeptieren.
Stromkosten sind in der Berechnung des Regelsatzes enthalten. Doch aufgrund der stark gestiegenen Preise können Betroffene immer öfter ihre Rechnung nicht bezahlen. Ausnahmsweise kann das Jobcenter bzw. Sozialamt weitere Kosten übernehmen. Dies gilt insbesondere, wenn
Das Jobcenter gewährt Ihnen dann entweder ein Darlehen oder eine Beihilfe, denn der Strom darf Ihnen nicht ohne weiteres abgestellt werden.
In manchen Fällen kann es angebracht sein, dem Mitarbeiter des Energieversorgers Hausverbot zu erteilen. Dies sollten Sie jedoch nicht tun, wenn die Forderung des Anbieters in voller Höhe gerechtfertigt ist. In Ihrem eigenen Haus besitzen Sie das Hausrecht. Auch als Mieter können Sie “zur Abwehr störender Handlungen Dritter” Hausverbot erteilen. So weit sollte es allerdings nicht kommen, wenn Sie rechtzeitig der falschen oder überhöhten Rechnung widersprochen haben. Möglicherweise hat jedoch Ihr Vermieter die Stromabschläge einbehalten und nicht an den Anbieter weitergeleitet. Auch in diesem Fall können Sie sich mit einem Hausverbot gegen den Mitarbeiter sowie anwaltlicher Unterstützung gegen Ihren Vermieter zur Wehr setzen.
Eine Stromunterbrechung ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der sogenannten “Verhältnismäßigkeitsklausel” aus § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV vorliegen. Dafür muss zunächst festehen, dass die Folgen der Stromsperre nicht im Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzuges stehen. Argumente, die dafür sprechen, sind:
Als weitere Voraussetzung gilt, dass eine hinreichende Zahlungsaussicht besteht. Hier ist das Argument entweder
Wenn der Stromanbieter den Strom bereits abgeschaltet hat, hilft in der Regel nur noch eine komplette Zahlung der aufgelaufenen Rückstände. Dazu kommen die zusätzlichen Kosten für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Stromversorgung. In diesem Fall muss der Stromanbieter den Strom wieder anschalten. Falls er dieser Pflicht nicht umgehend nachkommt, kann ein Rechtsanwalt für Sie eine einstweilige Verfügung beantragen und den Stromanbieter so zum Einschalten des Stroms bringen. Auch und insbesondere bei offensichtlich falschen Abrechnungen sollten Sie sich nicht vor einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Energieunternehmen scheuen.
Als Bezieher von ALG II (Hartz IV) können Sie sich an das Jobcenter wenden und eine Kostenübernahme beantragen. Mit der bewilligten Kostenübernahme können Sie beim Stromversorger vorsprechen. In der Regel wird dann der Strom noch am selben Tag wieder angestellt.
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Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.08.2017 dürfte für all diejenigen interessant sein, deren Einkommen aufgrund eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsvollstreckung der Pfändung unterworfen ist. In dem Gerichtsprozess ging es insbesondere um Lohnzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden. Diese Zulagen wurden bisher regelmäßig gepfändet, die Rechtslage war nicht abschließend geklärt. Nun steht fest: Diese Zulagen sind unpfändbar und verbleiben somit auf dem Konto des Arbeitnehmers.
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Hintergrund des Urteils war der Fall einer Arbeitnehmerin, die sich in der Privatinsolvenz befand, genauer gesagt in der Wohlverhaltensphase. Während dieser Zeit muss der Schuldner den Teil des Arbeitslohns, der den Pfändungsfreibetrag übersteigt, an einen Treuhänder abtreten. Der Arbeitgeber der Klägerin führte dabei alle aus seiner Sicht pfändbaren Lohnanteile ab. Da die Arbeitnehmerin bei einer Sozialstation tätig war, wo sie auch an Sonn- und Feiertagen sowie nachts gearbeitet hatte, erhielt sie entsprechende Zulagen. Diese Zulagen wurden vom Arbeitnehmer als pfändbar betrachtet und mit dem restlichen Lohn abgeführt.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung der Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit mit der Begründung, dass diese Zuschläge unpfändbar seien. Dabei berief sie sich auf § 850a Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach sind u.a. “Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen” unpfändbar, zumindest soweit sie nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Damit hätten die Beträge ihrer Ansicht nach bei der Klägerin verbleiben müssen und nicht an den Treuhänder abgeführt werden dürfen. Insgesamt forderte sie die Rückzahlung von 1144,91 Euro, die in der Zeit von Mai 2015 bis März 2016 von ihrer Nettovergütung abgezogen wurden.
Das Gericht musste nun entscheiden, ob die Arbeit an ungünstigen Zeiten eine Erschwernis für den Arbeitnehmer darstellt. Dies hatten die Verwaltungsgerichte schon längst erkannt (z.B. Beschluss des OVG Niedersachsen vom 17.09.2009, Az. 5 ME 186/09, Urteil des VG Düsseldorf vom 04.05.2012, Az. 13 K 5526/10). Nun zog auch das Bundesarbeitsgericht nach. Bezüglich der Nachtarbeit verwies das Gericht auf § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz). Die Regelung stellt einen Schutz des Arbeitnehmers vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit dar, womit unmittelbar einleuchtet, dass es sich um eine Erschwernis handelt. Die Nachtzeit gemäß ArbZG liegt zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr, für Bäckereien und Konditoreien zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
Beim Schutz von Sonn- und Feiertagen berief sich der Gesetzgeber auf die Verfassung. Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) verweist dabei auf Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und besagt, dass Sonn- und Feiertage Tage der “Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung” sind. Gleichzeitig bestimmt § 9 Abs. 1 ArbZG ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an diesen Tagen. Mit dieser Begründung wurde nun Rechtssicherheit geschaffen, so dass besagte Zuschläge vor der Pfändung geschützt sind.
Den gesamten Betrag von 1144,91 Euro wird die Klägerin allerdings nicht erhalten. Bei ihrer Klage begehrte sie auch die Rückzahlung von Zuschlägen für Samstags-, Vorfest- und Schichtarbeit. Hierbei stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass diese Zulagen nicht unter den besonderen Schutz fallen. Doch auch ohne besondere Erwähnung in der Verfassung gilt Arbeit am Wochenende wohl für jeden Arbeitnehmer als Erschwernis, egal ob nun am Samstag oder am Sonntag. Gleiches gilt für Schichtarbeit. Andere Gerichte hatten hierfür einen Pfändungsschutz vorher bejaht (z.B. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2015, Az. 3 Sa 1335/14). Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht hier den Schutz der Gläubigerinteressen höher gewichtet. Bei der Bewertung der Vorfestarbeit, also der Arbeit am Tag vor einem Feiertag, mag man geteilter Meinung sein. Die Arbeit vor einem Feiertag lässt einem weniger Zeit für Vorbereitungen, ist also ebenfalls eine Belastung. Letztendlich handelt es sich aber um einen normalen Arbeitstag. Doch aus Arbeitnehmersicht hat das Gericht hier insgesamt ein zu strenges Maß gewählt.
Gefahren- und Erschwerniszuschläge sind unter anderen für Hitze, Wasser, Säure, Staub, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeiten unpfändbar. Nun sind also auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit eindeutig davon umfasst. Ein Zuschlag ist dabei der Teil der Vergütung, der den Grundlohn übersteigt. Um Missbrauch vorzubeugen, sind die Zuschläge nur insoweit geschützt, als dass sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Für die Frage, was das genau bedeutet, wird § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) herangezogen. Üblich sind demnach Zuschläge in Höhe von bis zu 25 % vom Grundlohn für Nachtarbeit sowie 50 % für Sonntagsarbeit. An Feiertagen sind es meist 125 %, zu Weihnachten und am 1. Mai sogar 150 %. Grundlohn ist dabei der in Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in der regelmäßigen Arbeitszeit erhält.
Sofern Sie durch ihre Arbeit die genannten Zuschläge beziehen, könnte es sein, dass Ihr Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder oder Ihre Gläubiger ungerechtfertigte Pfändungen durchführen. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie sich unbedingt sofort dagegen wehren. Wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden oder Ihr Arbeitslohn aus einem sonstigen Grund gepfändet wird, beraten wir Sie gerne über den genauen Umfang Ihrer Rechte und zu Handlungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns an, damit wir Ihre Fragen bezüglich dieses aktuellen Urteils ausführlich besprechen können. Bei aller Erschwernis, die durch ungünstige Arbeitszeiten entsteht, können Sie immerhin Ihren finanziellen Spielraum durch Ausnutzen der pfändungsfreien Zuschläge erhöhen.
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Am 04.10.2017 um 21:45 Uhr war die KGR Anwaltskanzlei im Westdeutschen Rundfunk (WDR) zu sehen. In der Sendung “WDR Aktuell” geht es um den Sachverhalt der Insolvenz von Boris Becker in Großbritannien. Der frühere Tennisstar und Wimbledonsieger muss jetzt die Auflagen des Insolvenzverwalters erfüllen. Zu diesem Thema besuchte ein Kamerateam des WDR die Geschäftsräume der Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ in Köln. Im Interview mit dem WDR informierte Rechtsanwalt V. Ghendler, Partner der Kanzlei, über die Besonderheiten von Boris Beckers Insolvenz.
Hier sehen sie Aufnahmen vom Videodreh für den Beitrag in der Aktuellen Stunde im WDR Fernsehen.
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Zur Insolvenz von Boris Becker hatte sich bereits zuvor Rechtsanwalt und Partner der auf Insolvenzrecht spezialisierten KGR Anwaltskanzlei A. Kraus in einem Interview geäußert und seine rechtliche Einschätzung der Thematik abgegeben. Boris Becker durchläuft ein Insolvenzverfahren nach britischem Gesetz. Damit könnte sein Insolvenzverfahren bereits nach einem Jahr wieder beendet sein. Anders wäre die Situation in Deutschland, wo eine Verbraucherinsolvenz frühestens nach drei Jahren beendet ist. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Großbritannien musste Boris Becker aber seine gesamten Vermögenswerte und Gläubiger dem britischen Insolvenzdienst offenlegen. Im Laufe des einjährigen Verfahrens muss Boris Becker zudem umfassend mit dem Insolvenzverwalter kooperieren und detailliert über seine Einnahmen und Ausgaben Auskunft geben. Damit der Insolvenzantrag in Großbritannien angenommen wird, muss der Schuldner mindestens sechs Monate lang in England, Schottland, Wales oder Nordirland seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben. Boris Becker lebt mit seiner Frau schon länger als sechs Monate in London, daher war dieser Punkt für ihn bereits geregelt. Ein deutscher Schuldner, der seinen Lebensmittelpunkt nur für die Durchführung der einjährigen Insolvenz nach Großbritannien verlegt, hat dagegen geringe Chancen, dass dies anerkannt wird. Falsche Angaben diesbezüglich werden vom Gericht mit einer Annullierung des Insolvenzverfahrens bestraft. Insbesondere das Beauftragen einer Organisation, die sich darauf spezialisiert, für Nicht-Briten den Lebensmittelpunkt zu kreieren, gilt als Anhaltspunkt für das Vortäuschen falscher Tatsachen. Auch in Großbritannien gilt zudem die Regelung, dass Vermögenswerte, die kurz vor der Insolvenz beispielsweise an Verwandte übertragen wurden, vom Insolvenzverwalter unter Umständen zurückgefordert werden können. Wenn Boris Becker sich aber in dem einen Jahr tadellos verhält, so steht am Ende die Restschuldbefreiung, mit der er schuldenfrei sein wird. In manchen Fällen verweigerten deutsche Gerichte jedoch die Anerkennung der Restschuldbefreiung nach dem Durchlaufen einer Insolvenz im Vereinigten Königreich. Lesen Sie hier mehr zur Anerkennung der englischen Restschuldbefreiung (Discharge) in Deutschland. Sollte Boris Becker Vermögen verheimlichen, droht ihm eine Verlängerung der Verfahrensdauer.Besonderheiten der Insolvenz von Boris Becker
Vorbereitung der Insolvenz in Großbritannien
Restschuldbefreiung (Discharge) in der britischen Insolvenz
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2014 ist er mit seinem Team auf die Entschuldung und Beratung von Personen in finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Die langjährige Erfahrung unserer Kanzlei in der Schuldnerberatung zeigt, dass die Überschuldung heute für viele Menschen der Normalfall ist. Das Geld reicht gerade noch dazu, die finanziellen Lücken zu stopfen, je nach dem, welcher Gläubiger gerade mehr Druck macht. Obwohl die Konjunktur in Deutschland auf Hochtouren läuft, kommt vom Wohlstand bei vielen Menschen nichts an. Die Gründe dafür sind vielfältig. Rechtsanwalt Andre Kraus sagt dazu:
Die verbreitete Meinung, wer überschuldet ist, ist selbst schuld, stimmt nicht. Eine finanzielle Schieflage kann schneller entstehen, als man denkt. Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Tod des Partners und Krankheit sind die häufigsten Gründe für eine Schuldensituation. Ein solcher Schicksalsschlag kann jeden treffen. Wenn man dann keinen finanziellen Rückhalt in seiner Familie oder Gemeinde hat, ist es fast unmöglich, aus eigener Kraft wieder aus der Situation hinauszukommen.
Rechtsanwalt V. Ghendler fügt hinzu:
Das Konsumverhalten der Menschen hat sich stark gewandelt. Die Industrie versucht mit immer neuen psychologischen Tricks, die Kunden zum Kaufen zu verleiten. Kredite werden selbst dann gewährt, wenn die Kunden sie sich eigentlich nicht leisten können. Und wenn dann das Geld nicht ausreicht, schalten die Firmen schnell Inkassounternehmen ein, die die Forderungen teilweise auch noch ungerechtfertigt in die Höhe treiben.
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Seit dem 01.10.2017 ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Nach einer Übergangsphase werden ab 2018 weitere Regeln wirksam. Das NetzDG stellt ein neues Instrument gegen Hass und Falschmeldungen im Internet dar, indem es die großen Social Networks wie Facebook, Twitter, YouTube etc. stärker in die Pflicht nimmt und in den Kampf gegen Hatespeech einbindet. Worum geht es dabei überhaupt?
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Freie Kommunikation ist ein wichtiges individuelles, aber auch allgemeines Recht und Gut in einer funktionierenden Demokratie. Ohne den freien Austausch von Meinungen und Fakten können sich die Bürger keine freie Meinung bilden, sich nicht adäquat informieren. Dies ist für eine Demokratie jedoch geradezu unabkömmlich.
Indes ist die Äußerung und Verbreitung bestimmter Inhalte in Deutschland seit jeher – will meinen schon vor dem Zeitalter der sozialen Netzwerke – verboten. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sie geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße zu gefährden. Bei diesen Straftaten handelt es sich unter anderem um das Verbot der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§86 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB). Bestimmte Äußerungen sind auch verboten, wenn sie mit anderen Grundrechten nicht vereinbar sind, beispielsweise dem Recht auf Achtung der Ehre (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG). Es existiert ein Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht bzw. der demokratisch notwendigen Freiheit der Meinungsäußerung und ihren strafrechtlich bewehrten Grenzen.
In den letzten Jahren sind soziale Netzwerke mit zu den wichtigsten Kommunikations- und Informationsplattformen moderner Gesellschaften gewachsen. Hier werden Meinungen geschaffen, geprägt und verbreitet. Facebook hat mittlerweile ca. 1,8 Mrd. Nutzer weltweit und ca.25 Mio. in Deutschland, Twitter wird in Deutschland von ca. 1 Mio. Menschen genutzt – durch die Veröffentlichung von Tweets in TV Nachrichten und Presse ist die Reichweite jedoch erheblich gesteigert – und ca. 30 Mio. Menschen schauten sich monatlich YouTube Videos an. Diese Zahlen allein verdeutlichen, welche enorme Bedeutung soziale Netzwerke für die Ausübung der Meinungsfreiheit, also für den Austausch von Meinungen und Fakten sowie die Meinungsbildung, erlangt haben.
Hierdurch wurden Meinungsvielfalt und Anzahl der Teilnehmer am öffentlichen Diskurs dramatisch erhöht. Wer eine Meinung äußern oder eine Tatsache verbreiten will und gleichzeitig viele Empfänger finden möchte, muss heutzutage im Gegensatz zu früher nicht mehr in großen Medienunternehmen oder der Politik tätig sein. Er muss nicht mehr zum kleinen Kreis der in Zeitungen veröffentlichten Leserbriefschreiber gehören. Er muss sich nur noch in ein soziales Netzwerk begeben und schreiben. Die Anzahl potentieller Empfänger übersteigt diejenige, die man früher an Stammtischen ansprechen konnte, um ein Vielfaches.
Dies ist gut, denn es verleiht der freien Meinungsäußerung des Bürgers ein höheres Gewicht, da institutionelle Filter wegfallen. Allerdings führt die Schwächung institutioneller Filter im öffentlichen Diskurs auch dazu, dass nicht nur demokratisch akzeptable Meinungen und wahre, überprüfte Fakten ihren Weg leichter in die Öffentlichkeit finden, sondern auch strafrechtlich verbotene Formen.
Die Begriffe “Fake News” und “Hatespeech” haben so in unseren Wortschatz einen unrühmlichen, aber prominenten Platz erhalten. Nicht alles, was einem nicht schmeckt, ist auch verboten. Allerdings sind strafrechtlich verbotene Meinungen im Netz nicht gerade selten zu finden. Um diesem Problem Herr zu werden und somit der Rechtsordnung wieder mehr Geltung zu verschaffen, wurde das NetzDG nach teilweise harten Verhandlungen vom Bundestag beschlossen.
Die großen Sozialen Netzwerke waren bislang bereits gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) zur Löschung rechtswidriger fremder Informationen verantwortlich, wenn sie für diese nicht verantwortlich gemacht werden wollten. Indes war das Betreiben einer Löschung von illegalen Inhalten auf sozialen Netzwerken eine teilweise sehr komplizierte Angelegenheit, da diese oftmals ihren Sitz im Ausland, z.B. in den USA haben. Auch wurden Inhalte im Zweifel erst auf eine Klage vor den Gerichten hin gelöscht.
Das NetzDG vereinfacht die Zustellung von Beschwerden und die Löschung illegaler Inhalte sowie die Verfolgung von Straftaten durch die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 NetzDG) sowie Einführung eines transparenten Beschwerdemanagements (§3 NetzDG), das auch die Löschung illegaler Inhalte ohne Klageverfahren vorsieht. Ziel ist es, ausschließlich strafrechtlich relevante Inhalte innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang einer Beschwerde zu löschen.
Zur Einführung eines transparenten, leicht zugänglichen und effektiven Beschwerdemanagements sind die großen sozialen Netzwerke, also solche mit mehr als 2 Mio.registrierten Nutzern, verpflichtet. In einer ersten Übergangsphase bis 2018 müssen die sozialen Netzwerke einen Ansprechpartner für Bürger und Strafverfolgungsbehörden benennen. Anfragen von Ermittlern müssen binnen 48 Stunden beantwortet werden. Ab 2018 müssen sie dann weiteren Pflichten nachkommen. Sie müssen die Beschwerden von Bürgern entgegennehmen, prüfen und dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechend handeln. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen binnen 24 Stunden gelöscht werden. Bei komplizierten Sachverhalten haben die Netzwerke 7 Tage Zeit für die Prüfung und Bearbeitung der Beschwerde. Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Betreiber sozialer Netzwerke einen halbjährlichen Bericht über ihr Beschwerdemanagement vorlegen (§ 2 NetzDG), sobald bei ihnen im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden eingehen.
Kommen die Betreiber eines Netzwerks ihren Pflichten aus dem NetzDG nicht nach, so kann sich der Bürger formlos an eine Beschwerdestelle beim Bundesministerium für Justiz (BfJ) wenden. Dort wurde zum 01.10.2017 eine neue Abteilung mit zwei Referaten eingerichtet. Ein Referat behandelt Grundsatzfragen, das andere Einzelfälle. Wenn ein Netzwerk gegen seine Pflichten aus dem NetzDG vorsätzlich oder fahrlässig in systemisch-organisatorischer Weise verstößt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Geahndet werden also nicht Fehlentscheidungen im Einzelfall, sondern systemische Mängel aufgrund von Verstößen gegen die Organisationspflichten aus dem NetzDG. Die Bußgeldhöhe kann gemäß § 30 und § 130 OWiG bis zu 50 Mio. € betragen.
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages und zahlreiche Experten bezweifelten die Vereinbarkeit eines ursprünglichen Entwurfs des NetzDG mit der Verfassung und europäischem Recht. Nach der Vornahme von Änderungen wurde es dennoch beschlossen. Dennoch ist das NetzDG vielfältiger Kritik von unterschiedlichen Seiten ausgesetzt.
Die Sozialen Netzwerke halten es für unvereinbar mit den Grundrechten. Allerdings dürften sie auch die geschätzten Kosten von jährlich 530 Mio.€ besorgen. Andere, insbesondere Journalisten und Journalistenverbände, halten das NetzDG für eine “Zensurinfrastruktur” und gefährliche Auslagerung staatlicher Aufgaben auf private Unternehmen, die in eine Richterrolle gedrängt würden. Private Unternehmen sollten die Versäumnisse des Staates ausbügeln. Der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für den Schutz der Meinungsfreiheit, David Kaye, hält sie mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht vereinbar, da die Begriffe zu undefiniert seien, die Prüffristen zu kurz und die Sanktionsandrohungen so hoch, dass die Netzwerkbetreiber eher löschen würden, auch wenn die Aussagen rechtlich akzeptabel seien.
Diese Argumente zeigen wieder, vor welche Probleme der Staat durch die grenzenlose Verbreitung von Informationen und Meinungen gestellt wird und, dass die Spannungen zwischen legitimer Meinungsfreiheit und strafrechtlich bewehrtem Rechts- und Ehrschutz enorm sind.
Es ist damit zu rechnen, dass gegen das NetzDG eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Insofern bleibt es spannend.
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Fahrverbote, Softwareupdates, Stilllegungsdrohungen vom Kraftfahrtbundesamt und hohe Wertverluste. Viele Diesel-Käufer sind wegen den Auswirkungen des Abgasskandals beunruhigt. Nicht wenige haben ihren Diesel erst kurze Zeit und stehen nun vor einem Dilemma. Angst, Verwirrung und Wut sind die Folge. Doch bekommen die Hersteller davon überhaupt etwas zu spüren? Mitnichten. Erster Anlaufpartner ist klassischerweise der Vertragspartner – also der Händler. Dieser muss sich nicht nur vermehrt mit Kundenanfragen und Anwaltsschreiben auseinandersetzen, sondern steht vor weiteren Schwierigkeiten: Einbrechende Umsätze. Höfe stehen voll mit unverkäuflichen Autos. Werkstätten sind überlastet. Die Händler sind sauer. Sie fühlen sich vom Konzern im Stich gelassen. In einem Interview mit dem Spiegel erhebt der Vertreter der Händler schwere Vorwürfe und ergreift Partei für die Kunden.
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Dass VW- und Audi-Händler sich nunmehr auf die Seite der vom Abgasskandal geschädigten Dieselkäufer stellen, hätte zumindest einer nicht gedacht – der Automobilhersteller selbst. Kein geringerer als der Vorsitzende des Volkswagen- und Audi Partnerverbands Dirk Weddigen von Knapp schießt im aktuellen Spiegel scharf gegen den Konzern. Im Interview erklärt er, die Händler fühlten sich allein gelassen. Der Umgang des Konzerns mit dem Skandal sei unglaublich. Seinem Ansprechpartner – dem Vertrieb für Deutschland wirft er vor, so zu tun, als ginge das Leben weiter wie bisher. Über die Verkaufsziele im nächsten Jahr wolle man reden. Weddigen von Knapp fordert hingegen, dass die wirtschaftlichen Folgen für die Händler thematisiert werden.
Überraschenderweise bricht er hierbei auch für die Kunden eine Lanze:
„Wenn ich ein normaler Kunde wäre und hätte eine Rechtsschutzversicherung- würde ich auch klagen. Die Käufer nehmen nur ihr Recht in die Hand.[…] Selbstverständlich ist das ein berechtigter Anspruch.“
Doch bekannterweise wehrt sich VW gegen diese „berechtigten Ansprüche“. Weddigen von Knapp beschuldigt VW/Audi, die Kunden durch dieses Verhalten nur noch weiter zu vergrätzen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrenswerden vom Konzern nur übernommen, wenn der Händler sich an dessen Vorgaben hält. Viele werden dadurch in die „perverse Situation“ gebracht, dass sie gegen ihre Kunden vor Gericht müssen. Logischerweise verlieren sie so langfristig Kundschaft, beschreibt er die aktuelle Lage. Die dadurch ausgelöste Umsatzeinbuße beziffert er auf drei Prozent seit 2005.
Dass Volkswagen der öffentliche Gegenwind übel aufstößt, ist nicht überraschend. Von den eigenen Vertragspartnern hatte der Konzern das nicht erwartet. Die Reaktion ist entsprechend:
“Herr Weddigen von Knapp wählt unvermittelt den Weg in die Öffentlichkeit, dies ist beispiellos und nicht im Sinne der Handelspartner, sondern unverantwortlich und geschäftsschädigend für die Handelsorganisation, den Volkswagen Konzern und seine Marken”, so Vertriebschef Thomas Zahn in seiner Stellungnahme. Trotzdem sei man sich der herausfordernden Situation des Handels bewusst. Das wichtigste Ziel sei es jedoch, das Vertrauen der Kunden zurückzugewinnen. Deswegen seien die Aussagen Weddigen von Knapps unverständlich.
Dabei scheint die Kritik der Händler durchaus berechtigt zu sein. VW übernimmt aktuell wenig bis keine Verantwortung für den Abgas-Skandal. Das beste Beispiel sind hier zweifelhafte Software-Updates. Die sinkenden Preise bekommen unterdessen gerade die Händler hart zu spüren. Die Rückläufer aus ausgelaufenen Leasingverträgen sind schwer und wenn überhaupt nur mit einem Verlust von bis zu 3000 Euro zu verkaufen. Außerdem müssen Händler mit den Verfahrenskosten gegen klagende Kunden in Vorkasse gehen. Die Händler verlangen vom Hersteller nicht nur den Ersatz der ihnen entstandenen Schäden, sondern auch die Hardware-Nachrüstung betroffener Fahrzeuge. Aktuell wird ein rechtliches Gutachten erstellt, das die Schäden auf Händlerseite exakt beziffern soll. Man geht von einer mehrstelligen Millionensumme aus.
Das Interview im Spiegel könnte in der Tat geschäftsschädigende Auswirkungen haben – bekräftigt es doch den Verbraucher, seine Rechte geltend zu machen. Neben der von Weddigen von Knapp erwähnten Klage gegen den Konzern oder Händler gibt es auch eine weitere Option, die zum Erfolg führen kann.
Der sogenannte Widerrufsjoker eröffnet Kunden, die ihren PKW mit einem Darlehen der Herstellerbank finanziert haben, eine lukrative Möglichkeit. Enthält die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag einen Fehler, so bleibt der Vertrag praktisch ewig widerrufbar. Ein solcher Widerruf hat die Rückabwicklung zur Folge. Der Kunde kann faktisch den PKW zurückgeben, von dem er fürchtet, ihn bald nicht mehr fahren zu können. Dafür erhält er sämtliche Raten zurück. Wer seinen Finanzierungsvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen hat, muss nicht einmal eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer leisten. Unsere Kanzlei überprüft Ihre Vertragsunterlagen im Rahmen der kostenlosen Erstberatung unverbindlich. Wir greifen auf einen großen Erfahrungsschatz im Bereich des Widerrufsrechts zurück und beraten Sie daher optimal zu Risiken und Chancen eines etwaigen Widerrufs. Gerade in Anbetracht drohender Fahrverbote und stetig steigendem Wertverlust bietet Ihnen der Widerrufsjoker die einmalige Gelegenheit, sich verlustfrei von Ihrem Diesel-Fahrzeug zu lösen. Eine erste Einschätzung bietet Ihnen unser Widerrufsrechner.
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Mehr als jeder zehnte Deutsche über 18 Jahren ist verschuldet und kann seine Rechnungen zumindest teilweise nicht mehr zahlen. Die Erfahrung aus der Schuldnerberatung zeigt: Viele Menschen geraten ohne eigenes Verschulden in die finanzielle Not. Es sind vielmehr unvorhersehbare, einschneidende Änderungen der Lebensumstände, die einen Menschen in die Schuldenfalle bringen. Die verbreitete Meinung, “Wer überschuldet ist, ist selbst schuld”, ist nicht zutreffend.
Immer mehr Menschen geraten in die Verschuldung, trotz angeblich brummender Konjunktur in Deutschland. Die Gründe dafür sind vielfältig. An erster Stelle steht die Arbeitslosigkeit, die einen Menschen unerwartet treffen kann. Viele Kosten laufen in dem Fall weiter und sind auch nicht kurzfristig anpassbar. Vor allem wenn das Einkommen schon vorher nur knapp über den Ausgaben gelegen hat und die Person keine Ersparnisse hatte kommt es schnell zur Überschuldung. Hierfür ist die Politik mitverantwortlich. Trotz der Aussagen, Deutschland gehe es wirtschaftlich großartig, bekommen viele Menschen von diesem Aufschwung wenig zu spüren. Sie bewegen sich stattdessen konstant an der Grenze zur Überschuldung und Armut. Der demografische Wandel, also die Überalterung der Bevölkerung, führt außerdem zu einer Senkung der Renten. Altersarmut ist bereits ein weit verbreitetes Phänomen.
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Die sogenannte Mietpreisbremse ist ein Streitpunkt im Wahlkampf. Sie sollte der Notsituation vieler Mieter abhelfen, die nach Abzug der Miete am Existenzminimum leben. Sie wurde aber kürzlich vom Landgericht Berlin als verfassungswidrig eingeschätzt. Mit dieser Ansicht steht das LG Berlin bisher alleine da, außerdem obliegt die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht. Unabhängig davon herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass die Mietpreisbremse in ihrer derzeitigen Form in Großstädten nicht wirkt.
Weitere Gründe für Verschuldung sind Krankheit und Unfälle, die zur Arbeitsunfähigkeit führen. Außerdem führen Trennung oder der Tod des Partners häufig in die Schuldenfalle. Gerade Alleinerziehende, die wenig verdienen, oder auch Rentner mit geringen Bezügen sind stets in einer prekären Situation.
Ausgerechnet die sozial Schwächeren, die von Überschuldung am ehesten betroffen sind, gehen nur selten zur Wahl. Dies hängt damit zusammen, dass sie das Vertrauen in die Politik verloren haben. Der Glaube, dass die Wahlversprechungen eingehalten werden, ist gering. Trotzdem sollte man über die Inhalte der Wahlprogramme informiert sein. Die Leitlinien der beliebtesten Parteien zum Thema Verschuldung im Überblick.
Von der Volkspartei CDU und der Schwesterpartei CSU kommen entsprechend der konservativen Grundhaltung nur wenige Änderungsvorschläge: Der Grundtenor des Wahlprogramms lautet eher “weiter so”. Man verweist in erster Linie auf das bisher Erreichte. Umfassende Änderungsvorschläge wären auch unglaubwürdig, da die Unsionsparteien selbst ja schon seit 12 Jahren die Leitlinien der Politik bestimmen. Eine Schrittweise Anhebung der Minijobgrenze auf bis zu 550 Euro ist zumindest ein Vorschlag, der Personen in finanzieller Not helfen könnte. Auch den Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit hat sich die CDU auf die Fahne geschrieben. In diesem Ziel sind sich allerdings sämtliche Parteien einig. In der Koalition mit der FDP war die CDU außerdem für eine starke Kürzung des Budgets zur Wiedereingliederung von Hartz-IV-Empfängern verantwortlich.
Die CDU will die Mietpreisbremse abschaffen, aber bezahlbaren Wohnraum durch Förderung von Wohnungsbau schaffen. Bei den Renten sieht die CDU keinen Anpassungsbedarf. Das bedeutet, die Renten sollen weiter sinken, die Beiträge gleichzeitig steigen. Dies soll bis zum Jahr 2030 beibehalten werden. Die CSU fordert jedoch eine Anhebung der Mütterrente für Frauen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden.
Die SPD präsentiert mehrere Vorschläge zur Bekämpfung von Armut und Verschuldung. Insbesondere die Rente soll nicht weiter sinken, sondern auf einem Niveau von 48% der vorherigen Bezüge stabilisiert werden. Dies soll ohne Erhöhung der Beiträge geschehen. Das ist ein kostspieliger Vorschlag, der jedoch einer großen Gruppe von Betroffenen zugute käme. Ein stabiles Rentenniveau hilft jedoch nicht jedem. Wer nur ein niedriges Einkommen hat, dessen Rentenansprüche sind oft geringer als das Hartz-IV-Niveau, selbst wenn er ein Leben lang gearbeitet hat. Für diese Personen will man die Chancen zur Weiterbildung und Qualifikation durch ein sogenanntes Arbeitslosengeld Q verbessern.
Dazu finden sich im Wahlprogramm der SPD Vorschläge eines nach Einkommen gestaffelten Kindergeldes sowie einer Abschaffung der Kitagebühren. Solche maßnahmen könnten die Situation verschuldeter Personen erleichtern. Beim Gesetz zur Mietpreisbremse will die SPD Nachbesserungen vornehmen. Denn bisher konnte die Steigerung der Mieten damit nicht aufgehalten werden. Außerdem will die SPD die “Nachverdichtung”, das heißt z.B. den Ausbau von Dachgeschosswohnungen oder die Umwidmung gewerblicher Flächen in Wohnungen, steuerlich fördern.
Die Grünen weisen in ihrem Programm viele Übereinstimmungen mit der SPD auf, wie etwa die Stabilisierung des Rentenniveaus bei gleichbleibenden Rentenbeiträgen. Um Geringverdienern zu helfen, soll der Mindestlohn erhöht werden. Außerdem sollen Minijobs abgeschafft und die Bezüge von Leiharbeitern erhöht werden. Auch für Familien hat das Wahlprogramm der Grünen einige Erleichterungen parat. Durch ein Familien-Budget sollen bisherige Förderungen für Familien mit Kindern zusammengefasst werden. Die Förderungen für einkommensschwache Familien sollen erhöht werden. Außerdem wollen die Grünen die Mieter stärker entlasten, indem die Mietpreisbremse ausgebaut werden soll.
Die Sozialpolitik der Linken wendet sich entschieden gegen die Macht der Konzerne und will, dass Reiche mehr gesellschaftliche Verantwortung übernehmen. Im Detail würden die Forderungen der Linken daher in erster Linie den sozial Schwächeren und verschuldeten Personen zugute kommen. Vor allem die Einführung einer Mindestsicherung für Bedürftige in Höhe von 1050 Euro würde viele von Schulden und Armut Betroffene besser stellen. Das Hartz-IV-Niveau mit Grundsicherung und Übernahme der Kosten der Unterkunft liegt nicht viel niedriger, allerdings fordert die Linke eine Abschaffung der Sanktionen für Arbeitsunwillige. Die Mindestsicherung von 1050 Euro soll sich auch bei der Rente fortsetzen. Alle anderen Rentner, deren Bezüge darüber liegen, sollen eine Rentenerhöhung erhalten.
Viele andere Forderungen der Linken finden sich auch bei SPD und Grünen, wie die Einschränkungen der Leiharbeit, Abschaffung von Minijobs und Stärkung der Tarifbindung. Diese Forderungen würden eine Entlastung der Verschuldeten und von Armut bedrohten Personen bedeuten. Bezahlt werden müsste diese Revolution von den Reichen und Unternehmen.
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Die FDP ist der Ansicht, dass ein Unternehmen eher dann neue Mitarbeiter einstellt, wenn es diese auch schnell wieder entlassen kann. Daher fordert die FDP zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit eine Stärkung der Arbeitgeberrechte. Außerdem will die FDP das Renteneintrittsalter weiter erhöhen, als Reaktion auf den demografischen Wandel. Es würde für ältere Arbeitslose jedoch faktisch einer Senkung der Rente gleichkommen. Dabei setzt die FDP auch auf Eigenvorsorge fürs Alter, was sich sozial Schwache allerdings nicht leisten können. Die FDP lehnt die Mietpreisbremse ab, will stattdessen durch steuerliche Anreize für Investoren den Wohnungsbau fördern. Dies könnte jedoch dazu führen, dass in Großstädten eher Luxuswohnungen entstehen, die sich am Ende nur wenige leisten können. Privatpersonen sollen durch eine Senkung der Grunderwerbsteuer zum Bauen animiert werden. Außerdem könnten Baukosten durch eine Lockerung der Vorschriften zu Dämmung und Energieverbrauch gesenkt werden. Allerdings müssten Mieter dann womöglich bei den Heizkosten draufzahlen.
Die rechtspopulistische AfD sieht in der Immigration nach Deutschland den Hauptgrund für die sozialen Probleme, da sozial Schwache nun mit Migranten um die finanziellen Mittel konkurrieren. Mit dieser Behauptung soll Sozialneid geschürt werden. Die AfD fordert die Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen. Diese sollen von der sozialen Teilhabe ausgeschlossen werden. Dieser Grundgedanke zieht sich durch das gesamte Wahlprogramm der AfD.
Als Zielgruppe hat die AfD einerseits Arbeitslose und Erwerbstätige mit niedrigen Einkommen aus sozialen Brennpunkten, die sich von der Politik bisher nicht ernst genommen fühlen. Andererseits jedoch auch leistungsorientierte und bürgerliche Personen mit hohem Einkommen, die eine wirtschaftsliberale Politik fordern. Letztere werden vom Wahlprogramm eher angesprochen, denn die AfD fordert eine Abschaffung von Regulierungen, Gesetzen und Bürokratie. Die “Eigenverantwortung der Wirtschaftssubjekte” soll Grundlage der Politik sein. Dies ist ein Widerspruch zu anderen sozialpolitischen Forderungen, die die Zielgruppe der sozial Schwächeren ansprechen sollen. Diese Forderungen sind u.a. Erhöhung des Mindestlohnes sowie Abbau der prekären Beschäftigung, also Arbeit die schlecht bezahlt oder nicht auf Dauer angelegt ist. In der Summe würden von den Vorschlägen aus dem Wahlprogramm aber die Arbeitgeber und Unternehmen profitieren.
Viele Menschen, die von Schulden und Armut betroffen sind, sehen keine Perspektive. Daher sind unter ihnen auch verhältnismäßig die meisten Nichtwähler. Sie haben das Vertrauen in die Politik verloren. Doch das Wichtigste ist, nicht das Vertrauen an sich selbst zu verlieren. Es gibt Wege, aus eigener Kraft aus der Schuldenfalle zu entkommen. Dabei unterstützen wie Sie als Partner an Ihrer Seite mit langjähriger Erfahrung in der Schuldnerberatung, im außergerichtlichen Vergleich und in der Privatinsolvenz.
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