Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft – Neues Instrument im Kampf gegen Hass im Netz

Löschung von Kommentaren auf Social Media Portalen soll vereinfacht werden

Seit dem 01.10.2017 ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Nach einer Übergangsphase werden ab 2018 weitere Regeln wirksam. Das NetzDG stellt ein neues Instrument gegen Hass und Falschmeldungen im Internet dar, indem es die großen Social Networks wie Facebook, Twitter, YouTube etc. stärker in die Pflicht nimmt und in den Kampf gegen Hatespeech einbindet. Worum geht es dabei überhaupt?

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Meinungsfreiheit – zwischen Grundrecht und Straftat

Freie Kommunikation ist ein wichtiges individuelles, aber auch allgemeines Recht und Gut in einer funktionierenden Demokratie. Ohne den freien Austausch von Meinungen und Fakten können sich die Bürger keine freie Meinung bilden, sich nicht adäquat informieren. Dies ist für eine Demokratie jedoch geradezu unabkömmlich.

Indes ist die Äußerung und Verbreitung bestimmter Inhalte in Deutschland seit jeher – will meinen schon vor dem Zeitalter der sozialen Netzwerke – verboten. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sie geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße zu gefährden. Bei diesen Straftaten handelt es sich unter anderem um das Verbot der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§86 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB). Bestimmte Äußerungen sind auch verboten, wenn sie mit anderen Grundrechten nicht vereinbar sind, beispielsweise dem Recht auf Achtung der Ehre (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG). Es existiert ein Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht bzw. der demokratisch notwendigen Freiheit der Meinungsäußerung und ihren strafrechtlich bewehrten Grenzen.

Die Bedeutung von Sozialen Netzwerken für die Ausübung der Meinungsfreiheit

In den letzten Jahren sind soziale Netzwerke mit zu den wichtigsten Kommunikations- und Informationsplattformen moderner Gesellschaften gewachsen. Hier werden Meinungen geschaffen, geprägt und verbreitet. Facebook hat mittlerweile ca. 1,8 Mrd. Nutzer weltweit und ca.25 Mio. in Deutschland, Twitter wird in Deutschland von ca. 1 Mio. Menschen genutzt – durch die Veröffentlichung von Tweets in TV Nachrichten und Presse ist die Reichweite jedoch erheblich gesteigert – und ca. 30 Mio. Menschen schauten sich monatlich YouTube Videos an. Diese Zahlen allein verdeutlichen, welche enorme Bedeutung soziale Netzwerke für die Ausübung der Meinungsfreiheit, also für den Austausch von Meinungen und Fakten sowie die Meinungsbildung, erlangt haben.

Hierdurch wurden Meinungsvielfalt und Anzahl der Teilnehmer am öffentlichen Diskurs dramatisch erhöht. Wer eine Meinung äußern oder eine Tatsache verbreiten will und gleichzeitig viele Empfänger finden möchte, muss heutzutage im Gegensatz zu früher nicht mehr in großen Medienunternehmen oder der Politik tätig sein. Er muss nicht mehr zum kleinen Kreis der in Zeitungen veröffentlichten Leserbriefschreiber gehören. Er muss sich nur noch in ein soziales Netzwerk begeben und schreiben. Die Anzahl potentieller Empfänger übersteigt diejenige, die man früher an Stammtischen ansprechen konnte, um ein Vielfaches.

Dies ist gut, denn es verleiht der freien Meinungsäußerung des Bürgers ein höheres Gewicht, da institutionelle Filter wegfallen. Allerdings führt die Schwächung institutioneller Filter im öffentlichen Diskurs auch dazu, dass nicht nur demokratisch akzeptable Meinungen und wahre, überprüfte Fakten ihren Weg leichter in die Öffentlichkeit finden, sondern auch strafrechtlich verbotene Formen.

Die Begriffe “Fake News” und “Hatespeech” haben so in unseren Wortschatz einen unrühmlichen, aber prominenten Platz erhalten. Nicht alles, was einem nicht schmeckt, ist auch verboten. Allerdings sind strafrechtlich verbotene Meinungen im Netz nicht gerade selten zu finden. Um diesem Problem Herr zu werden und somit der Rechtsordnung wieder mehr Geltung zu verschaffen, wurde das NetzDG nach teilweise harten Verhandlungen vom Bundestag beschlossen.

NetzDG vereinfacht die Löschung von illegalen Inhalten

Die großen Sozialen Netzwerke waren bislang bereits gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) zur Löschung rechtswidriger fremder Informationen verantwortlich, wenn sie für diese nicht verantwortlich gemacht werden wollten. Indes war das Betreiben einer Löschung von illegalen Inhalten auf sozialen Netzwerken eine teilweise sehr komplizierte Angelegenheit, da diese oftmals ihren Sitz im Ausland, z.B. in den USA haben. Auch wurden Inhalte im Zweifel erst auf eine Klage vor den Gerichten hin gelöscht.

Das NetzDG vereinfacht die Zustellung von Beschwerden und die Löschung illegaler Inhalte sowie die Verfolgung von Straftaten durch die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 NetzDG) sowie Einführung eines transparenten Beschwerdemanagements (§3 NetzDG), das auch die Löschung illegaler Inhalte ohne Klageverfahren vorsieht. Ziel ist es, ausschließlich strafrechtlich relevante Inhalte innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang einer Beschwerde zu löschen.

Welche konkreten Pflichten den Sozialen Netzwerken erwachsen

Zur Einführung eines transparenten, leicht zugänglichen und effektiven Beschwerdemanagements sind die großen sozialen Netzwerke, also solche mit mehr als 2 Mio.registrierten Nutzern, verpflichtet. In einer ersten Übergangsphase bis 2018 müssen die sozialen Netzwerke einen Ansprechpartner für Bürger und Strafverfolgungsbehörden benennen. Anfragen von Ermittlern müssen binnen 48 Stunden beantwortet werden. Ab 2018 müssen sie dann weiteren Pflichten nachkommen. Sie müssen die Beschwerden von Bürgern entgegennehmen, prüfen und dem Ergebnis dieser Prüfung entsprechend handeln. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen binnen 24 Stunden gelöscht werden. Bei komplizierten Sachverhalten haben die Netzwerke 7 Tage Zeit für die Prüfung und Bearbeitung der Beschwerde. Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Betreiber sozialer Netzwerke einen halbjährlichen Bericht über ihr Beschwerdemanagement vorlegen (§ 2 NetzDG), sobald bei ihnen im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden eingehen.

Beschwerdestelle und Sanktionen bei Pflichtverletzung

Kommen die Betreiber eines Netzwerks ihren Pflichten aus dem NetzDG nicht nach, so kann sich der Bürger formlos an eine Beschwerdestelle beim Bundesministerium für Justiz (BfJ) wenden. Dort wurde zum 01.10.2017 eine neue Abteilung mit zwei Referaten eingerichtet. Ein Referat behandelt Grundsatzfragen, das andere Einzelfälle. Wenn ein Netzwerk gegen seine Pflichten aus dem NetzDG vorsätzlich oder fahrlässig in systemisch-organisatorischer Weise verstößt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Geahndet werden also nicht Fehlentscheidungen im Einzelfall, sondern systemische Mängel aufgrund von Verstößen gegen die Organisationspflichten aus dem NetzDG. Die Bußgeldhöhe kann gemäß § 30 und § 130 OWiG bis zu 50 Mio. € betragen.

Hält das NetzDG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand?

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages und zahlreiche Experten bezweifelten die Vereinbarkeit eines ursprünglichen Entwurfs des NetzDG mit der Verfassung und europäischem Recht. Nach der Vornahme von Änderungen wurde es dennoch beschlossen. Dennoch ist das NetzDG vielfältiger Kritik von unterschiedlichen Seiten ausgesetzt.
Die Sozialen Netzwerke halten es für unvereinbar mit den Grundrechten. Allerdings dürften sie auch die geschätzten Kosten von jährlich 530 Mio.€ besorgen. Andere, insbesondere Journalisten und Journalistenverbände, halten das NetzDG für eine “Zensurinfrastruktur” und gefährliche Auslagerung staatlicher Aufgaben auf private Unternehmen, die in eine Richterrolle gedrängt würden. Private Unternehmen sollten die Versäumnisse des Staates ausbügeln. Der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für den Schutz der Meinungsfreiheit, David Kaye, hält sie mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht vereinbar, da die Begriffe zu undefiniert seien, die Prüffristen zu kurz und die Sanktionsandrohungen so hoch, dass die Netzwerkbetreiber eher löschen würden, auch wenn die Aussagen rechtlich akzeptabel seien.

Diese Argumente zeigen wieder, vor welche Probleme der Staat durch die grenzenlose Verbreitung von Informationen und Meinungen gestellt wird und, dass die Spannungen zwischen legitimer Meinungsfreiheit und strafrechtlich bewehrtem Rechts- und Ehrschutz enorm sind.

Es ist damit zu rechnen, dass gegen das NetzDG eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Insofern bleibt es spannend.

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