BGH erleichtert Klagen gegen Google in Deutschland

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Es wird leichter vor deutschen Gerichten gegen Google & Co zu klagen

Bislang drohten Klagen gegen im Ausland ansässige Internetportale wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte zu scheitern. Dies war ärgerlich und konnte den Rechtsschutz erschweren, da die Big Player des Internet – allen voran Google – vor allem in den USA sitzen. Wer jedoch nimmt die Mühe und Kosten auf sich, für die Löschung einer negativen Bewertung einen Rechtsstreit in den USA zu führen?
Der BGH hat nunmehr in einem neueren Urteil gegen die in Kalifornien ansässige Betreiberin des Videoportals „Youtube“, einer Konzerngesellschaft der Google Inc., (BGH · Urteil vom 21. April 2016 · Az. I ZR 43/14) entschieden. Mit diesem Urteil hat der BGH, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgend, Unsicherheiten beseitigt und den Rechtsschutz in Deutschland gestärkt.

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Internationale Zuständigkeit deutscher Gericht bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

Deutsche Gerichte sind gemäß § 32 ZPO örtlich und damit mittelbar auch international zuständig, wenn in ihrem Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen wird. Zu den unerlaubten Handlungen gehören auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige negative Bewertungen und Äußerungen im Internet. Dabei ist es unerheblich, ob die Verletzungshandlung oder der Verletzungserfolg in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgt. Fallen der sogenannte Handlungs- und Erfolgsort auseinander, dann hat der Verletzte ein Wahlrecht, wo er klagen möchte. Unabhängig davon, wo die Verletzungshandlung im Internet begangen wurde, liegt der Erfolgsort in Deutschland, wenn das verletzte Gut in Deutschland unter Schutz steht und die verletzende Äußerung in Deutschland öffentlich abrufbar ist. Dies ist bei unerlaubten Bewertungen im Internet regelmäßig der Fall.

Unsicherheit: „Bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar“

Der BGH schränkte den Rechtsschutz jedoch bisher über das Kriterium “bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar” ein. Die bloße Abrufbarkeit einer Internetseite mit verletzendem Inhalt reichte also nicht aus, um Deutschland als Erfolgsort einer verletzenden Handlung anzusehen. Deutsche Gerichte waren dann international nicht zuständig.
Was unter dem Begriff “bestimmungsgemäß” zu verstehen sei, war jedoch mit Unsicherheiten verbunden. Ein Indiz dafür war unter anderem die Sprache. Wurde der Content einer Seite schon nicht auf Deutsch veröffentlicht, sondern beispielsweise in Englisch, sahen die Gerichte ihre Zuständigkeit nicht für gegeben an (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.5.2012, Az. 6 U 103/11). Allerdings war denkbar, dass eine Seite trotz deutscher Sprache nur in anderen deutschsprachigen Ländern (Österreich, Schweiz) bestimmungsgemäß abrufbar sein sollte. Dies hätte beispielsweise der Fall sein können, wenn durch Disclaimer und die sonstige Ausgestaltung der Internetseite verdeutlicht wurde, dass sie nicht bestimmungsgemäß für Deutschland gedacht war (BGH · Urteil vom 30. März 2006 · Az. I ZR 24/03). Auch dann wäre keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben.

Diese Hürde und Unsicherheit fällt jetzt weg.

BGH schafft Klarheit und stärkt Rechtsschutz gegen globale Internetunternehmen

Der BGH rückt in dem neuen Urteil von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und hält nicht mehr an dem Kriterium “bestimmungsgemäß” fest. Damit schafft er mit seinem neuen Urteil nunmehr Hürden ab, sorgt für eine neue Rechtsklarheit und stärkt damit den Rechtsschutz in Deutschland gegenüber grenzüberschreitend agierenden Unternehmen. Das Urteil erging zwar im konkreten Fall in einer Urheberrechtsstreitigkeit, die neuen Kriterien betreffen jedoch sämtliche Klagen mit Bezug zum Internet.
Ansprüche von Privatpersonen und Unternehmen gegen transnationale Internetunternehmen, beispielsweise auf die Beseitigung negativer Bewertungen, können damit nunmehr leichter in Deutschland und nach deutschem Recht durchgesetzt werden.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “BGH erleichtert Klagen gegen Google in Deutschland”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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13 Kommentare
  1. Karl
    says:

    Ich bin betreiber eines Schlüsseldienstes. Wurde in mehreren TV Sendungen geprüft. Da ich nur 50 Euro “”” ENDPREIS “”” Verlange, bin ich der Konkurrenz ein Dorn im Auge.
    Seit nunmehr 3 Wochen hagelt es beinahe Stündlich NEGATIVE Bewertungen in Googlemybusiness. Die Rezensionen dort entsprechen in keinser Weise dem, was tatsächlich an Aufträgen da war. Mittlerweise kommen täglich Dutzende Negative herein mit Äußerungen die weder Wahrheitgemäß sind . Viele sind beleidigend und täuschen sogar Straftaten vor .
    Diese Rezensionen LÖSCHT GOOGLE nicht. WARUM ?
    Die Polizei ist ” MACHTLOS “. Habe ich Schriftlich erhalten…
    Ich weiss es ist ein Konkurrent aus Aachen aber ich bekomme die IP nicht.
    Wie bekommt man GOOGLE dazu, diese geschäftsschädigenden Inhalte die Beleidigend sind und auch noch vollkommen erfunden – zu löschen ?
    Die Stelle der Polizei ” CYBERCRIME ” Interessiert sich nicht dafür,.. die Polizeidienststelle bei mir auch nicht. Anwälte hierfür gibt es auch nicht. Google Anschreiben ??? Eigentlich SInnlos denn ich habe schon 181 Mails geschrieben und um Löschung gebeten.
    Antwort.: Die Rezensionen sind alle Echt. Abgegeben von Leuten die sogar schreiben ich hötte mit einem Zauberstab die Türe geöffnet. ( Diverse ) . Angebliche User, die nur 1 Rezension geschrieben haben und meinen laden in Alsdorf, meinen Laden in Würselen und meinen Laden in Heisnberg NEGATIV bewertet haben. Teilweise erscheinen binnen 1 Minute massenhaft LIKES da drauf.
    Wie geht das ?
    Was kann ich tun ?
    Bitte MAIL.

    • Annette Vollmers-Stich
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      vielen Dank für Ihre Anfrage.

      Sie sind mit dem geschilderte Problem nicht alleine: In den meisten Fällen reagiert Google nicht auf eine Beschwerde von Mandanten. Erfahrungsgemäß erfolgt eine Löschung erst auf anwaltlichen Druck.

      Rechtswidrige Google Bewertungen müssen aber nicht hingenommen werden. Wir überprüfen kostenfrei, ob die negative Google-Bewertung gelöscht werden kann und kontaktieren Sie danach. Erst im Anschluss beauftragen Sie uns, wenn Sie möchten.
      Ihre Frage und gerne auch weitere können Sie mit einem meiner Kollegen und Kolleginnen in einem kostenfreien Erstgespräch klären.
      Schreiben Sie uns eine E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de oder reservieren Sie sich hier direkt einen Termin zur kostenfreien Beratung
      https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/

      Beste Grüße

  2. Grimm
    says:

    Ich musste gerade voller entsetzen feststellen, dass ich vollen zugriff auf das Facebookkonto und das Sparkassenkonto einer anderen Person Habe!!! Zum besseren Verständnis: Ich hatte vor ca. 2 Jahren mal ein altes Handy geliehen bekommen, auf diesem habe ich mich dann mit meinem Google Account angemeldet und es für ein paar tage genutzt. Da das Handy jedoch extrem langsam aufgrund seines Alters war,, konnte ich es nicht gebrauchen und habe es zurückgegeben und dieses Handy wurde anschließend auch von niemanden mehr benutzt. So, und jetzt kommt das verstörende an der Sache: ich habe bereits mein drittes Handy seit diesem Vorfall und nun ist mir aufgefallen dass bei der automatischen Anmeldung auf Internetseiten mir außer meinem Account, auch noch eine mir unbekannte Email Adresse angezeigt wird. Das selbe gilt auch für die Anmeldedaten bei der Sparkasse samt Passwort. Auf meinem vorherigen Handy wirde mir dies noch nicht angezeigt, oder ich habe es schlichtweg nocht wahrgenommen, und auf meinem Computer wird mir davon aich nichts angezeigt, aber auf dem Huawei das ich nun habe wird mir unmissverständlich klar gemacht, dass ich mit nur einen fingertippen an sämtliche Daten eines fremden gelangen kann. Ironischerweise habe ich mit der Suchmaschine im internet nichts dazu gefunden und ich habe bisher noch keine Lösung gefunden wie sich dieser Account ohne mein Wissen mit meinem derart verknüpfen konnte, geschweige denn diese Verknüpfung augzuheben, denn in meinem Google Account wird mir dieser unter verknüpfte Accounts nicht angezeigt. Kann man als normal sterblicher dagegen angehen?! Ich kenne mich eigentlich ziemlich gut mit der Technik von heute aus und war immer auf den neusten Stand, aber dieser Vorfall hat dafür gesorgt dass ich mich zum ersten mal wirklich unsicher fühle!!

    MfG Dennis Grimm

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      diese Frage kann ich in diesem Rahmen nicht beantworten, da keines der Rechtsgebiete unserer Kanzlei betroffen ist und ich die technischen Ursachen für den Sachverhalt nicht nachvollziehen kann. In aller Regel benötigt man allerdings für den Login beim Online-Banking eine 2-Faktor-Authentifizierung, so dass ohne Zugriff auf die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kein Login möglich sein dürfte.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt

  3. Konrad
    says:

    Der Websitenbetreiber weigert sich eine Verleumdung ueber mich zu entfernen, indem er auf Anfragen von mir NIE antwortet. Google weigert sich nach mehrfachen Antrag diese Verleumdung aus der Google Suchmaschine zu entfernen. Somit bin ich lebenslang unschuldig als “Kinderschänder gebrandmarkt” obwohl ich das gelogen ist. Regelmässig muss ich meinen Arbeitsplatz und Wohnorte wechseln, und das lebenslang, weil Google massive Verleumdung über mich, mit mehrfachen Entfernungsantrag es ablaehnt diesen Verleumdung zu entfernen. Währe es denn nicht auch möglich mit einen Anwalt und Gericht Google zu zwingen diese gelogene und gesetzeswidrige Veröffentlichung entfernen zu lassen? Und kann man im Erfolgsfall die Anwalts und Gerichtskosten Google auferlegen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn Google es ablehnt, die entsprechende, ehrverletztende Seite aus den Suchergebnissen zu entfernen, könnte eine Klage erfolgsversprechend sein. Senden Sie uns eine E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de mit den entsprechenden Informationen und wir werden Ihren Fall prüfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt

  4. Frau B.
    says:

    Vielen Dank Herr Ghendler, soetwas habe ich mir schon gedacht.
    Schönen Abend

  5. Frau B.
    says:

    Google play und andere Google apps greifen auf so gut wie alle persönlichen Daten auf einem smart Phone zu.
    Die Apps bieten die Möglichkeit den Zugriff zu verweigern. Tut man dies und nimmt sein Recht auf persönlichen Datenschutz in Anspruch, wird man permanent bei jeder Aktion auf dem Telefon mit Fehlermeldungen genervt, die man nicht unterbinden kann. Warum benötigt ein App Anbieter Zugang zu meinen Kontakten, Fotos, zu allem persönlichen um ein Programm laufen zu lassen?
    Kann man Google wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes verklagen, damit solche Zugriffe untersagt werden?
    Vielen Dank für einen Tipp

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Braune,

      es ist wahr, dass viele Apps vor allem dem Sammeln von Daten dienen und ohne die Genehmigung dazu nicht richtig funktionieren. Als Privatperson kann man hier jedoch wenig ausrichten, außer kein Smartphone zu benutzen.
      Leider hat unsere Kanzlei derzeit hierfür keine Kapazitäten, Sie könnten sich an die Verbraucherzentrale wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  6. Marc M.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Falls es in Deutschland zu autonomen Autos kommt, möchte ich den Konzern Google verklagen, da diese Autos nur “selbstständig” fahren können, indem sie nicht nur Hindernisse, sondern auch die gesamte Umwelt filmen.

    Immerhin darf man dann ja nicht mehr das Haus verlassen, ohne dass das Recht am eigenem Bild verletzt wird, sowie die Daten auch zur Totalüberwachung der Menschheit ausgenutzt werden können. Und Google währe das Unternehmen, das ein unwürdiges Leben der Menschen ermöglicht hat, in Zusammenarbeit mit Autokonzernen.

    Folgeerscheinung bei Rückzug aus dem öffentlichen Leben währen u.a. mit Sicherheit einige Erkrankungen.
    Hätte man da eine Chance mit einer Klage?
    Noch ist es ja glücklicherweise nicht soweit.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Meyer,

      grundsätzlich sehe ich für die Klage, die Ihnen vorschwebt, nur geringe Erfolgsaussichten. Insbesondere stellt Google aktuell keine Autos her, Klagegegner wäre eher beispielsweise die Firma Tesla. Zudem werden die vom Auto erfassten Daten nicht veröffentlicht, sondern nur intern verarbeitet, somit bekommt nie ein Mensch diese Daten zu Gesicht.
      Dennoch vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt

  7. Huck
    says:

    Gutan Tag

    Frage zu folgendem problem:
    Google Merchant zeigt sehr viele Anzeigen von uns nicht: Begründung “Missachtete Richtlinien Gesundheitswesen und Medikamente (eingeschränkte Arzneimittel)”

    Dies ist jedoch von der Sache falsch, da es sich um Lebensmittel handelt.

    Mündliche Diskussionen mit der zuständigen google Abteilung brachten kein Ergebnis. Auch wenn der Mitarbeiter es einsah, trug er vor, er hätte nicht die Befugnis, die automatisiert vorgenommene Ablehnung des Produktes zu überschreiben.

    Danke für Ihre Antwort

    Klaus Huck

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Huck,

      diese Richtlinien von Google werden oftmals streng ausgelegt. Insbesondere Webseiten und Werbeanzeigen, die die Gesundheit betreffen, unterliegen ganz besonderen Kontrollen.
      In der Regel hilft ein Gespräch mit dem Google Ansprechpartner.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

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