Blogspot-Entscheidung: Prüfpflichten von Internetportalen konkretisiert

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BGH konkretisiert Prüfpflichten für Host-Provider

Immer wieder werden auf Internetportalen Inhalte veröffentlicht, die das Persönlichkeitsrecht von Personen oder Unternehmen verletzen und ihr Bild in der Öffentlichkeit erheblich beschädigen – mit all den negativen Konsequenzen. Hierbei stellt sich die Frage, ab wann der Betreiber eines solchen Portals für die Veröffentlichung und Verbreitung derartiger Inhalte verantwortlich ist, so dass man ihn zur Entfernung und Löschung rechtswidriger Aussagen zwingen kann. Dies ist wichtig, da man oftmals nicht an die Ersteller einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet herankommt.

Leitlinien der Betreiberverantwortlichkeit

In seiner Blogspot-Entscheidung vom Oktober 2011 ( BGH · Urteil vom 25. Oktober 2011 · Az. VI ZR 93/10) hat der Bundesgerichtshof zur Frage Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Host-Provider im Sinne der europäischen “e-commerce Richtlinie” (Art. 14 – “Hosting” – der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Deutschland verantwortlich ist.

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Ausgangsfall

Der Kläger war Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft auf Mallorca und im Immobiliengewerbe tätig. Beklagte war die in Kalifornien ansässige Google Inc.. Diese stellte die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Im Jahr 2007 veröffentlichte eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Person einen Artikel auf “blogspot.com” unter der Überschrift “”Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?”. Darin unterstellte der Verfasser, dass die vermeintliche Bank des Klägers, diesem auf Veranlassung des Steuerberaters die Kreditkarte eingezogen habe. Grund sei, dass der Kläger die Kreditkarte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen nutze. Zudem sei der Kläger gewissen Situationen nicht gewachsen.

Die Vorinstanzen entschieden, soweit es um eine Verbreitung innerhalb Deutschlands ging, zugunsten des Klägers. Mit dem Gang zum BGH begehrte die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung. Der BGH hat in der Sache nicht entschieden, sondern den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch bestimmte Feststellungen zu treffen waren. Hierbei hat der BGH dem Berufungsgericht jedoch einige Kriterien an die Hand gegeben, nach denen sich der Unterlassungsanspruch zu richten hat.

Die Blogspot-Kriterien des BGH – die Prüfpflichten des Host-Betreibers

Zunächst stellte der BGH fest, dass die Betreiberin eines Internetportals nur eingeschränkt verantwortlich ist, wenn sie den Inhalt nicht selber erstellt oder sich zu eigen gemacht hat. Sie ist in erster Linie zur Entfernung des Inhalts gehalten, weil sie die technische Infrastruktur bereitstellt. Diese sog. “Störerhaftung” darf jedoch die Portalbetreiberin als Dritte nicht über Gebühr belasten. Vielmehr kommt sie nur zum Zug, wenn zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten” verletzt sind. Der Umfang dieser Prüfpflichten hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen sind jedoch folgende Maßstäbe zu berücksichtigen:

  1. Die Portalbetreiberin muss Beiträge ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung grundsätzlich nicht auf Rechtsverletzungen prüfen;
  2. Die Portalbetreiberin muss jedoch tätig werden, wenn sie auf mögliche Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden ist;
  3. Wird die Portalbetreiberin mit Tatsachen konfrontiert, die richtig oder falsch sein können, dann muss sie den Sachverhalt unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen ermitteln und bewerten, dabei hat sie folgende Prüfpflichten:

a. Die Portalbetreiberin muss nur tätig werden, wenn die Beanstandungen des Betroffenen so konkret gefasst sind, dass unschwer, d.h. ohne vertiefte rechtliche und/oder tatsächliche Überprüfung, den Schluss auf eine Rechtsverletzung zulassen;
b. Konkrete Stellungnahmen des Betroffenen müssen an den Verfasser möglicherweise rechtswidrigen Inhalts zur Stellungnahme weitergeleitet werden. Dieser soll Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme erhalten;
c. Bleibt die Stellungnahme des Verfassers aus, ist der Inhalt zu löschen; erfolgt eine stichhaltige Stellungnahme des Verfassers, die Zweifel an den Beanstandungen aufkommen lässt, muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden sich hierzu zu äußern und Nachweise für die Rechtsverletzungen vorzulegen;
d. Nur, wenn wiederum eine erneute Stellungnahme des Betroffenen zu den Angaben des Verfassers erfolgt und diese auch stichhaltig ist oder durch Nachweise untermauert werden kann, hat ein Unterlassungsanspruch Aussicht auf Erfolg

Einordnung und Auswirkungen der Blogspot-Entscheidung

Die Blogspot-Entscheidung erging zwar im Zusammenhang mit einem Blog, dürfte jedoch ohne Weiteres auch auf sonstige Bewertungen im Internet anwendbar sein.

Die neuen Kriterien des BGH schaffen einige Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Insbesondere die Betroffenen einer negativen Darstellung im Internet wissen jetzt, welche Schritte auf sie zukommen können, wenn sie ihr Bild in der Öffentlichkeit wieder in Ordnung bringen möchten. Das Urteil hat jedoch nicht nur positive Auswirkungen für sie. Während Host-Provider in der Vergangenheit aus Sorge für rechtswidrigen Inhalt auf ihrer Seite verantwortlich gemacht zu werden, bisweilen schon auf ersten Zuruf eine Darstellung löschten, muss ein Betroffener nunmehr möglicherweise konkretere und detaillierter Angaben machen, anstatt entsprechenden Inhalt lediglich beim Internetportal anzuzeigen.

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