Bevor eine internationale Marke zur Anmeldung gegeben wird, sollte die generelle Eintragungsfähigkeit überprüft werden. Eintragungshindernisse könnten sich aus folgenden Umständen ergeben, die wiederum dem nationalen oder europäischen Markenrecht entstammen.
Absolute Schutzhindernisse (§8 MarkenG oder Art. 7 UMV)
Die rechtlichen Anforderungen an eine internationale Marke ergeben sich aus dem nationalen Recht. Es bedarf einer “Basismarke”, die entweder im EU- oder im deutschen Register erfolgreich eingetragen werden muss. Daher richten sich die absoluten Schutzhindernisse für die Basismarke nach dem deutschen oder europäischen Markenrecht. Die internationale Markeneintragung erfolgt nach Prüfung der regionalen absoluten Schutzhindernisse des nationalen Markenrechts des jeweiligen WIPO-Staates. In grundlegender Form stimmen diese überein.
Darstellbarkeit (Art. 4b UMV; Art 7 Abs. 1 UMV oder § 8 Abs. 1 MarkenG)
Ein Markenname oder Logo muss graphisch darstellbar sein. Unabhängig vom Format muss sie in einem Markenregister eintragbar und deutlich unterscheidbar sein.
Unterscheidungskraft (Art 7 Abs. 1 lit. b) UMV oder §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
Die Unterscheidunsgkraft ist das stärkste Merkmal einer Marke. Eine Marke hat eine hohe Unterscheidungskraft, wenn sie dazu geeignet ist, die darunter geschützten Waren und Produkte von denen anderer Unternehmen derselben Warenkategorie zu unterscheiden.
Freihaltebedürfnis (Abs. 7 Abs. 1 lit. c) UMV oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
Das Freihaltebedürfnis könnte die Eintragung Ihrer IR-Marke behindern. Es liegt vor, wenn die Allgemeinheit ein Recht auf die Verwendung eines in der internationalen Marke enthaltenen Begriffes hat. Das Freihaltebedürfnis kommt häufig zum Tragen, wenn ein branchenüblicher Begriff als Element in einer Marke verwendet wird. Der Begriff muss freigehalten werden, damit alle Marktteilnehmer ihn verwenden können. Bezüglich des Freihaltebedürfnisses ist es empfehlenswert, gewöhnliche Begriffe abzuwandeln oder abstrakte Phantasienamen zu verwenden.
Gattungsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oder 7 Abs. 1 lit d) UMV)
Die Gattungsbezeichnung verhindert die Eintragung einer IR-Marke, wenn ein Element der Marke eine gesamte Gattung von Waren und Dienstleistungen beschreibt. Somit würde beispielsweise der Markenname “Great Footballs” nicht einzutragen sein, da “Footballs” eine Gattungsbezeichnung ist.
Täuschende Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG oder Art 7 Abs. 1 lit. g) UMV)
Wenn eine Marke dazu geeignet ist, die angesprochene Zielgruppe über die betriebliche oder geografische Herkunft, die Eigenschaften oder Wirkungen eines Produktes oder einer Dienstleistung zu täuschen, kann sie nicht eingetragen werden.
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten sowie die Verwendung von Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 6-10 MarkenG oder Art. 7 Abs. 1 lit. f) UMV)
Marken dürfen generell nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen. Dies wäre der Fall, wenn sie Zeichen politischen Extremismus oder Gewaltverherrlichung tragen würden. Obszöne Begriffe könnten gegen die guten Sitten verstoßen. Die Verwendung von amtlichen Hoheitszeichen, wie Nationalflaggen oder Wappen, sowie staatlichen Prüfzeiche, wie dem TÜV-Siegel, sind ebenfalls ausgeschlossen. Wir prüfen Ihren Markenwunsch auf das Vorliegen etwaiger Schutzhindernisse.
Weitere Schutzhindernisse aus dem Unionsmarkenrecht (Art 7 Abs. 1 lit. j – m) UMV)
Sollte die Basismarke als Unionsmarke eingetragen werden, so muss auf das Vorliegen der europarechtlichen absoluten Schutzhindernisse geprüft werden. Die Unionsmarkenverordnung greift etwas weiter als das deutsche Markenrecht. So könnten weitere Hindernisse bezüglich einer Formmarke, internationalen Abkommen oder bei der Verwendung traditioneller Begriffe für Speisen und Weine ergeben.
Weitere absolute Schutzhindernisse aus dem jeweiligen nationalen Markenrecht
Die absoluten Schutzhindernisse einer IR-Marke ergeben sich nicht nur aus dem DE- oder EU-Markenrecht. Nach der Anmeldung bei der WIPO muss jedes betroffene Land auf das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse nach seinem nationalen Markenrecht prüfen. Hier können sich Besonderheiten ergeben, die vom Recht der Basismarke abweichen. Daher prüfen wir zunächst Ihre gewünschten Zielländer und darauf ggf. auf das Bestehen besonderer absoluter Schutzhindernisse.
Relative Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG oder Art. 8 UMV)
Die relativen Schutzhindernisse müssen ebenfalls geprüft werden. Sie bestehen vornehmlich durch das nationale und europäische Markenrecht der Basismarke. Im Vergleich zu den absoluten Schutzhindernissen, ergeben sich die relativen erst in der Kollision mit anderen bereits eingetragenen Marken. In erster Linie muss geprüft werden, ob durch die Identität oder Ähnlichkeit zweier Marken der Markenschutz einer älteren Marke ein Schutzhindernis darstellt. Da kein Markenamt auf das Vorliegen relativer Schutzhindernisse prüft, nehmen wir vor der Eintragung Ihrer internationalen Marke eine ausführliche Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vor. Sollten relative Schutzhindernisse ignoriert werden, kann es im späteren Verlauf zur Teil- oder gesamten Löschung einer Marke kommen. Dieser Prozess wird von hohen Rechts- und Umstrukturierungskosten begleitet, da meist eine Abmahnung oder eine Klage vorhergeht.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!